Urteil
6 A 21/19
VG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
- Clan Ashraaf
- Erfolgt nur eine Teilstattgabe darf auf eine Begründung nicht in Gänze verzichtet werden. Aus der Formulierung "soweit" in § 39 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG ergibt sich allerdings, dass ein Begründungserfordernis nur hinsichtlich der Ablehnung besteht; dies gilt insbesondere auch, wenn eine Hauptantrag abgelehnt wurde, einem Hilfsantrag jedoch entsprochen wird.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - Clan Ashraaf - Erfolgt nur eine Teilstattgabe darf auf eine Begründung nicht in Gänze verzichtet werden. Aus der Formulierung "soweit" in § 39 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG ergibt sich allerdings, dass ein Begründungserfordernis nur hinsichtlich der Ablehnung besteht; dies gilt insbesondere auch, wenn eine Hauptantrag abgelehnt wurde, einem Hilfsantrag jedoch entsprochen wird. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil diese mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig; insbesondere statthaft und fristgerecht erhoben, vgl. § 74 Abs. 1 Asylgesetz. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht in dem gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ein Anspruch auf Zuerkennung der begehrten Flüchtlingseigenschaft zu; der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die im Rahmen seiner Antragstellung vor dem Bundesamt noch erstrebte Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG macht der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend. Dies ist auch sachgerecht, weil er unstreitig über Italien auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereist ist. Auf die genannte Anspruchsgrundlage kann sich nach dem Abs. 2 der Regelung aber nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreisen, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Danach ist ein (nicht staatenloser) Ausländer – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen – Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung gelten dabei Handlungen, die aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon ähnlicher wie der vorbeschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 3 Abs. 1 AsylG). Zwischen den vorgenannten Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlung und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (§ 3e AsylG). Ob Bedrohungen der vorgenannten Art und damit eine politische Verfolgung drohen, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12, mwN.). Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (BVerwG, Urteil vom 1. Januar 2011 - 10 C 25/10 -, zit. nach juris mwN.). Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientierende, auf die tatsächliche Gefahr (real risk) abstellende Verfolgungsprognose hat in Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QRL 2011 -, ABl. EU L 337 v. 20.12.2011, S. 9 ff.) anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, zit. nach juris mwN.). Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143; Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, zit. nach juris). Dabei muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Wenn wegen Fehlens anderer Beweismittel nicht anders möglich, muss die richterliche Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Asylsuchenden glaubt. Daran kann er sich wegen erheblicher Widersprüche in dessen Vorbringen gehindert sehen, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 -, zit. nach juris Rdn. 3 mwN.). Demgemäß setzt auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Antragsteller den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt, wobei es ihm obliegt, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VG München, Urteil vom 31. Mai 2016 – M 12 K 16.30593 -, zit. nach juris Rdn. 24 f. mwN.; VG Halle, Urteil vom 2 A 21/16 HAL S. 7 d.UA; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 1990 – 2 BvR 1095/90 -, zit. nach juris Rdn. 14 mwN.; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 -, zit. nach juris Rdn. 3 mwN.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zuzuerkennen, da ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Verfolgungshandlung in Form erheblicher Gewaltanwendung durch die Familie seiner früheren Freundin als nichtstaatlichen Akteuren aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan droht. Abzustellen ist insoweit auf den Heimatregion des Klägers als tatsächlichem Zielort, in den er im Fall einer Rückkehr typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – 10 B 22/12 -, zit. nach juris Rdn. 7). Dies ist hier die Stadt Qoroyooley in der Region Shabeellaha Hoose, wo er vor seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt hat. In Mogadishu hat sich der Kläger nur kurzzeitig als erste Station seiner Flucht aufgehalten und nicht freiwillig niedergelassen. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts vorverfolgt aus Somalia ausgereist. Ihm drohte eine Verfolgungshandlung iSv. § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG in Gestalt erheblicher Gesundheitsverletzungen bis hin zur Tötung durch Angehörige seiner Freundin, vorrangig deren Vater und Bruder bzw. nach dessen Verletzung auch durch weitere männliche Familienmitglieder, die auf seine Zugehörigkeit zum Clan der Ashraaf zurückzuführen ist. Der Kläger hat insoweit schlüssig und in sich widerspruchsfrei geschildert, dass er in der Schule ein Mädchen aus dem gleichen Ort kennen gelernt habe, das einem Mehrheitsclan angehöre. Beide hätten sich in einander verliebt und dies zwei Jahre lang geheim gehalten. Als die Beziehung in den Sommerferien des Jahres 2015 deren Familie bekannt geworden sei, habe ihr Vater zunächst mit seiner Mutter gesprochen, um dies zu unterbinden. Die Familie sei prinzipiell gegen die Verbindung gewesen, weil sie unterschiedlichen Clans angehörten; würde er auch zu den Hawiye gehören, hätte es kein Problem gegeben. Nachdem dem Vater zugetragen worden sei, dass sie die Verbindung nicht abgebrochen hätten, habe dieser das Mädchen verlobt und seine Mutter informiert, dass der Verlobte der Al-Shabaab angehöre, und sei ihr gegenüber handgreiflich geworden. Der Verlobte sei auf ihn – den Kläger - zugekommen und habe ihn aufgefordert, sich fernzuhalten. Anschließend sei ihm auch der Bruder des Mädchens entgegen gekommen, der ihm vorgehalten habe, dass das Mädchen zu Hause weine und nur ihn – den Kläger wolle -; dieser habe ihn mit einem Messer angegriffen, nachdem er gefragt habe, was der Bruder denn gegen die Beziehung tun wolle. Die Situation sei eskaliert und der Bruder gestürzt, wobei er sich mit dem eigenen Messer verletzt habe. Die Familie des Mädchens habe dann nochmals seine Mutter aufgesucht, diese geschlagen und getreten und erklärt, dass der Bruder im Koma liege und sie sich rächen würden, wenn dieser sterbe. Der Kläger hat die Geschehnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung anschaulich und detailreich geschildert, ohne dass Widersprüche zu seinem Vorbringen vor dem Bundesamt aufgetreten wären. Mehrere Fragen bzw. Ungereimtheiten, die nach der Anhörung offen geblieben waren, haben sich durch seine zusammenhängende Schilderung in der mündlichen Verhandlung geklärt, ohne dass es gezielter Nachfragen oder Vorhalte des vorherigen Vortrages bedurfte. So hat der Kläger von sich aus nachvollziehbar erklärt, dass die fragliche Internatsschule nach Geschlechtern getrennt organisiert gewesen sei; Mädchen und Jungen seien im Klassenverband unterrichtet worden, hätten aber im Klassenraum getrennt sitzen müssen. Für die Wahrheitsgemäßheit seines Vortrages spricht insbesondere auch die anschauliche Angabe der Entfernung zwischen Schul- und Heimatort (1 ½ Stunden mit dem Esel) als auch die Angaben zu den Schulgebühren. Sein Vorbringen, er habe aufgrund eines Leistungstestes die Möglichkeit erhalten, die private Schule zu besuchen, deren Kosten seine Familie nicht hätte aufbringen können, wird durch Erkenntnismittel bestätigt, denen zufolge sich Nichtregierungsorganisationen bemühten, Minderheiten-Angehörigen mit Stipendien den Zugang zu höherer Schulbildung zu ermöglichen (SEM, Focus Somalia – Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 47). Dass an Schulen, für die solche Stipendien vergeben werden, Mädchen und Jungen unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit unterrichtet werden, erscheint vor diesem Hintergrund nicht – wie das Bundesamt meint – "höchst unwahrscheinlich", sondern vielmehr folgerichtig. Auch im Übrigen vermag die Kammer den Erwägungen, aus denen das Bundesamt in der Begründung des Bescheides die mangelnde Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens ableiten will, nicht zu folgen. Dem Einwand, der Kläger habe nicht nachvollziehbar dargelegt, wie es ihm und seiner Freundin möglich gewesen sei, ihre Beziehung über einen Zeitraum von zwei Jahren geheim zu halten; es sei wenig wahrscheinlich, dass niemand etwas von deren Gefühlen und erst recht nicht von dem Verhalten gemerkt habe, "welches Paare für gewöhnlich an den Tag legen", ist der Kläger selbst plausibel und nachvollziehbar entgegen getreten. Sein Hinweis darauf, dass sich Paare in Somalia schon aus religiösen und kulturellen Gründen in der Öffentlichkeit nicht in einer Weise verhielten, die eine Liebesbeziehung nahelege, leuchtet ein. Zudem weisen nicht nur das jugendliche Alter der beiden, die zu Beginn ihrer Beziehung 12 Jahre alt gewesen sind, und die Geschlechtertrennung in der Schule, sondern auch die Schilderung des Klägers, die Schulkameraden hätten angenommen, sie unterhielten sich "nur so", darauf hin, dass ihre Beziehung sich in dem Gefühl der Verliebtheit und Zusammengehörigkeit, gemeinsamen Gesprächen bzw. Briefen und später auch Zukunftsplänen ausgedrückt hat, nicht aber in körperlicher Nähe oder gar sexuellen Handlungen. Überdies hat der Kläger durchgehend betont, dass sie bewusst um Geheimhaltung bemüht waren, weil ihnen bewusst gewesen sei, dass die Familien eine Verbindung aufgrund der Clanunterschiede missbilligen würde. Der Umstand, dass der Vater des Mädchens nicht den Kläger, sondern dessen Eltern, resp. dessen Mutter, da der Vater nicht vor Ort war, aufgesucht hat, lässt ebenfalls – nicht zuletzt wegen seines damaligen Alters – keine Anhaltspunkte erkennen, die die Wahrheitsgemäßheit seiner Schilderung in Frage stellen würden. Die Ungereimtheiten, die sich daraus ergeben könnten, dass der Verlobte des Mädchens den Kläger "zufällig" auf der Straße angetroffen und ihn – im Gegensatz zu deren Bruder – lediglich verbal und ohne nachfolgende Konsequenzen bedroht habe, sowie der Umstand, dass der Kläger sich nach eigenem Bekunden zum Fußballplatz begeben haben will, nachdem seine Freundin nach einer halben Stunden noch nicht zum vereinbarten Treffen für eine gemeinsam Flucht nach Mogadishu erschienen war, hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch seine spontanen Schilderungen der Geschehnisse im Zusammenhang ausräumen können. Danach handele es sich bei dem Fußballplatz um einen allseits bekannten Treffpunkt der Jugendlichen im Viertel, den auch er selbst bekanntermaßen zum Fußballspielen häufiger aufgesucht habe, so dass es auch für den Verlobten des Mädchen nahegelegen habe, ihn dort antreffen zu können. Der Kläger will diesem auf die Aufforderung, das Mädchen in Ruhe zu lassen und wegzugehen, – anderes als ihrem Bruder – nicht widersprochen haben, weil dieser älter gewesen und sei und er gewusst habe, dass der Mann der Miliz angehört habe. Vor diesem Hintergrund erscheint plausibel, dass der Verlobte sich in dieser Situation zu keinen weiteren verbalen Drohungen oder gar Gewalttätigkeiten veranlasst gesehen hat. Das angesichts des geplanten gemeinsamen Verlassens ihres Heimatortes zunächst kaum nachvollziehbare Verhalten des Klägers, bereits nach einer halben Stunde das Warten aufzugeben und Fußballspielen zu gehen, hat er in der mündlichen Verhandlung plausibel dahingehend aufgelöst, dass er befürchtet habe, durch ein längeres Verweilen an dem vereinbarten Treffpunkt aufzufallen, weil es sich um die Bushaltestelle gehandelt habe. Er sei deshalb zum Fußballplatz gegangen, weil dieser in unmittelbarer Nähe liege und seine Freundin auch gewusst habe, dass er sich dort häufig aufhalte. Er habe die Absicht gehabt, dann immer mal wieder nachzuschauen, ob sie doch noch gekommen sei. Die Wahrheitsgemäßheit seines Vortrages wird dadurch bestätigt, dass der Kläger auch auf unerwartete Detailfragen, wie z.B. nach etwaigem Gepäck, spontan und über die konkrete Fragestellung hinaus detailreich beantworten konnte und die Schilderungen des Kampfes mit dem Bruder des Mädchens und der Verletzungen, die seine Mutter durch deren Angehörige erlitten habe, nicht nur verbalisierte, sondern mit gestenreich veranschaulichte. Auf die Frage nach den konkreten Vorstellungen, wie er und seine Freundin ein gemeinsames Leben in Mogadishu hätten bewerkstelligen wollen, räumte der Kläger beschämt wirkend ein, dass sie sich darüber eigentlich keine Gedanken gemacht hätten. Vor diesem Hintergrund einer glaubhaften Schilderung der Geschehnisse sieht die Kammer auch keinen Anlass an der vom Kläger behaupteten Zugehörigkeit zum Clan der Ashraaf zu zweifeln, auch wenn dieser im Rahmen seiner Anhörung neben dem Clan nur den – insoweit stimmigen – Subclan anzugeben vermochte. Traditionell wird in somalischen Familien zwar das vollständige Wissen über die Selbstverortung im Clansystem weitergegeben. Jüngere Somali im urbanen Raum oder in der Diaspora sind – wie der Kläger – allerdings heute häufig nur noch in der Lage, ihre Clanzugehörigkeit bis zur Stufe Sub-Clan aufzuzählen. Es kommt auch vor, dass sie die Namen ihres Clan-Ältesten nicht kennen und nur wissen, wen sie fragen müssen, um diesen zu erfahren (vgl. SEM, aaO., S. 24). Der Kläger hat seine nur rudimentären Kenntnisse über seine Verortung im Clansystem zudem auch nachvollziehbar damit begründet, dass er bereits seit seinem siebten Lebensjahr fortlaufend bis zu seiner Ausreise während des Schuljahres außerhalb der Familie untergebracht gewesen sei, und die Clanzugehörigkeit im Schulbetrieb keine herausgehobene Rolle gespielt habe. Der Kläger hat auch glaubhaft gemacht, dass ihm die Verfolgungssituation, die sich in den Bedrohungen seiner eigenen Person und den Gewalttätigkeiten gegen seine Mutter geäußert und durch die Verletzung des Bruders des Mädchens noch erheblich verstärkt hat, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu seinem Clan und damit zu einer sozialen Gruppe iSv. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG drohte. Denn während die Ashraf eine wenig einflussreiche Gruppierung darstellt, die häufig zu den (ethnischen) Minderheiten gezählt wird (vgl. Accord, Clans in Somalia, Dezember 2009, S. 22; SEM, aaO., S. 14), gehört die Freundin des Klägers nach seinem Vortrag zu den Abgaal, die wiederum den Hawiye angehören. Diese zählen zu den dominantesten und stärksten Clans unter den sogenannten "noblen" Clanfamilien und die Abgaal zu den wichtigsten Untergruppen innerhalb der Hawiye-Clans (vgl. Accord, aaO., S. 14, 23), denen insbesondere in den Gegenden in und um Mogadischu großer Einfluss zukommt (vgl. SEM, aaO., S. 10; BFA, aaO., S. 89). Zwar stellen sich Bedrohungslagen, wie sie der Kläger nachvollziehbar geschildert hat, als eher unüblich dar, zumal die Ashraf als religiöser Clans bezeichnet werden, die ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten beziehen und aufgrund dessen traditionell respektiert und von den Clans, bei denen sie leben, integriert und geschützt werden (BFA, aaO., S. 95; Accord, aaO., S. 22). Kommt eine Mischehe zwischen Angehörigen ungleich gewichtiger Clans zustande, kommt es häufig zur Verstoßung der betroffenen Person durch die eigenen Familienangehörigen (des Mehrheitsclans). Sie besuchen sie nicht mehr, kümmern sich nicht um ihre Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck. Allerdings kommt es den Erkenntnismitteln zufolge unter solchen Umstände so gut wie nie zu Gewalt oder gar Tötungen (BFA, aaO., S. 93; SEM, aaO., S. 45). Gleichwohl erscheint es aufgrund der Tabuisierung solcher Beziehungen in der somalischen Gesellschaft nicht unglaubhaft, dass die Familie eines jungen Mädchens aus einem Mehrheitsclan bei Bekanntwerden einer Beziehung zu einem Angehörigen eines Minderheitenclans im Einzelfall in der vom Kläger glaubhaft geschilderten Weise reagiert (vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 11. Januar 2019 – 2 K 3506/16 -, zit. nach juris Rdn. 40 mwN.). In den letzten Jahren hat sich die gesellschaftliche Situation der Minderheiten zwar verbessert. Mischehen mit den Mehrheitsclans bleiben als Ausnahme aber weiterhin ein Tabu, wobei es auch dabei Ausnahmen und regionale Unterschiede gibt (SEM, Focus Somalia, aaO., S. 5). Als problematisch angesehen wird es, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet, schon weil dann deren Kinder der Minderheit angehören werden. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch; insoweit werden gerade die Hawiye einigen Quellen zufolge als vergleichsweise weniger streng angesehen (SEM, aaO., S. 44). Mischehen kommen allerdings äußerst selten vor – insbesondere die zuletzt genannte Konstellation (BFA, aaO., S. 93; SEM, Focus Somalia, aaO., S. 43). Die Probleme können vor der eigentlichen Eheschließung beginnen. In der somalischen Gesellschaft müssen Heiratswillige bei ihren Familien einige traditionelle Verfahren absolvieren, bevor die Familien ihr Einverständnis zur Ehe gebe. Wenn jemand eine Person aus einer Minderheit heiraten möchte, gelingt dies in aller Regel nicht und die Betroffenen akzeptieren das Verdikt (SEM, aaO., S. 44), anders als der Kläger und seine Freundin, die nach dessen Vortrag gegenüber ihrer Familie ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, den von ihrem Vater ausgesuchten Verlobten nicht heiraten zu wollen, weil sie nur mit dem Kläger zusammen sein wolle. Die Familienangehörigen des Mädchens stellen sich als sog. nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3e Nr. 3 AsylG dar, da der Kläger angesichts der politischen und sonstigen tatsächlichen Verhältnisse in seinem Heimatland Schutz vor Verfolgung weder seitens des somalischen Staates noch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, zu erwarten hat. In den Gliedstaaten Süd- und Zentralsomalias herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom UN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affilierte Al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, während weite Teile von der Al-Shabaab oder anderen Milizen kontrolliert werden. Die Bezirke Merka, Afgooye und Qoryooley, dem Heimatort des Klägers, sind besonders hart von der Gewalt betroffen. Dieser wird zwar von AMISOM kontrolliert, jedoch ist das Gebiet gefährdet; zusätzlich gibt es dort auch Clan-Konflikte (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia, 12. Januar 2018, S. 27). Auch das Bundesamt geht in seinem Bescheid davon aus, dass in der Herkunftsregion des Klägers ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, und hat ihm aus diesem Grund den subsidiären Schutzstatus zuerkannt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen in Süd- und Zentral-Somalias sind ohnehin sehr schwach und wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden; von einer flächendeckenden Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand: Januar 2019, S. 5). Zudem sind Polizei und Justiz teils bestechlich und gehen vielfach Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen nicht nach (SEM, aaO., S. 41), so dass Verbrechen gegen Minderheitsclans unter absoluter Straflosigkeit verübt werden können (vgl. VG Halle, Urteil vom 8. Mai 2018 – 4 A 111/16 -, Rdn. 24 mwN.). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern den Clans selbst überlassen wird (BFA, aaO., S. 51). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage überdies schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass er bzw. seine Mutter nicht bei ihrem eigenen Clan um Schutz nachgesucht haben, weil dies aufgrund der Hierarchien und der Machtverhältnisse von vornherein nicht erfolgversprechend gewesen sei, zumal dies allenfalls der arbeitsbedingt ortsabwesende Vater hätte tun können. Die aus der Vorverfolgung resultierende tatsächliche Vermutung, dass sich die früheren Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 -, zit. nach juris Rdn. 22) ist auch nicht widerlegt worden. Es sind keine stichhaltigen Gründe dafür ersichtlich oder dargetan, die gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23. November 2011, - 10 B 32.11 -, zit. nach juris Rdn. 7). Insbesondere fehlt es an jeglichen Informationen über den weiteren Verlauf der Geschehnisse im Heimatort des Klägers, die die Beweiskraft der erlittenen Vorverfolgung, etwa aufgrund des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums, entkräften würden. Es liegen u.a. keine Erkenntnisse darüber vor, ob das Mädchen zwischenzeitlich geheiratet hat, oder wie sich der Gesundheitszustand ihres Bruders darstellt, insbesondere ob dieser überlebt bzw. bleibende Schäden erlitten hat. Soweit das Bundesamt in seinem Bescheid darauf abstellt, dass die Familie das Klägers weiterhin und "offenbar unbehelligt" in Somalia lebe, handelt es sich dabei um eine reine Spekulation, die weder durch Tatsachen noch Angaben des Klägers untersetzt ist. Dieser hat bereits im Rahmen seiner Anhörung am 9. August 2017 erklärt, er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und wisse nicht, ob seine Angehörigen noch lebten oder man ihnen etwas angetan habe. In der mündlichen Verhandlung hat er dies bestätigend vorgetragen, dass er nachdem er Qoryooley verlassen habe, weder zu seiner Familie noch zu seiner Freundin Kontakt gehabt habe. Dies ist letztlich auch durch die die Amtsvormundschaft für den Kläger ausübende Kommune bestätigt worden, die insoweit auf eine über das Rote Kreuz angestrengte, jedoch erfolglos gebliebene Suche nach den Angehörigen des Klägers verweist. Dem Kläger steht auch keine interne Schutzmöglichkeit in einem anderen Teil seines Heimatlandes offen, die der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegen stehen könnte, § 3e AsylG. Nicht nur aufgrund der allgemeinen humanitären Verhältnisse und der Sicherheitslage in Somalia kann nicht erwartet werden, dass der Kläger sicher und legal in einen anderen Landesteil reisen könnte, in dem er von den Angehörigen des Mädchens nicht belangt, dort aufgenommen und sich dort vernünftigerweise niederlassen würde. Vielmehr steht dem auch die Minderjährigkeit des Klägers entgegen, der bislang ausschließlich zur Schule gegangen ist und über keinerlei berufspraktische Erfahrung verfügt, sowie der Umstand, dass er seit fast vier Jahren keinen Kontakt mehr zu Familienangehörigen in Somalia hat. Der Clan und die Familie stellen jedoch nach wie vor die wichtigsten Faktoren dar, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Sicherung der Grundbedürfnisse, wie u.a. Wohnraum und Arbeitsmöglichkeiten geht. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Süd- und Zentralsomalia nicht gewährleistet; es gibt weder Sozialhilfe noch sozialen Wohnraum und auch keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand: Januar 2018, S. 19). Hinzutritt, dass der Clan der Ashraf sich als wenig homogen darstellt und auch über kein eigenes "Heimatterritorium" verfügt, in dem möglicherweise Clanangehörige auch ohne persönliche Verbindung auf Aufnahme und zumindest vorübergehende Unterstützung hoffen könnten (vgl. dazu BAA, Analyse der Staatendokumentation, Somalia: Die Ashraf 2011 – Herkunft, Status, aktuelle Lage", S. 12; Accord, Clans in Somalia, Dezember 2009, S. 22). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in einer ihm fremden Gegend, ohne familiäre oder andere Kontakte in der Lage wäre, seine Existenz zu sichern. Ausschlussgründe für die Zuerkennung der begehrten Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 8 AufenthG, § 3 Abs. 2 und 3 AsylG sind ebenfalls nicht ersichtlich. Lediglich ergänzend weist die Kammer daraufhin, dass sich die Klage hinsichtlich des Hilfsantrags als unzulässig darstellt. Soweit ein Verwaltungsakt unter einem durchgreifenden Begründungsmangel leidet, stellt er sich als rechtswidrig dar, so dass statthafte Klageart eine Anfechtungsklage wäre – die der Kläger ersichtlich nicht erheben möchte, da er die begünstigende Rechtswirkung des Bescheides nicht in Frage stellen will. Eine zureichende Begründung kann damit nur inzident gerichtlich erzwungen werden. Für eine isolierte Klage auf Nachholung, Ergänzung oder Änderung der Begründung eines Bescheides oder gar eine bestimmte bzw. "richtige" Begründung fehlt regelmäßig schon das Rechtschutzbedürfnis. Dies zeigt schon die Regelung des § 44a VwGO, wonach nur Sachentscheidungen angegriffen und erstrebt werden können. Auch § 46 VwVfG lässt erkennen, dass unabhängig von der Sachentscheidung kein Anspruch auf eine Begründung besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 1984 – 1 WB 131/82 -, zit. nach juris, sowie Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, Rdn. 31; Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, Rdn. 98; Obermayer/Funke-BC., VwVfG, 5. Aufl. 2018, Rdn. 75 f.; jeweils zu § 39 VwVfG und mwN.). Ein rechtlicher Nachteil entsteht dem Bescheidadressaten daraus nicht, weil die Begründung eines Verwaltungsaktes nicht in Bestandskraft erwächst und diesem in einem späteren Verfahren auch nicht entgegengehalten werden kann (vgl. Stelkens u.a., aaO., Rdn. 31). Der Hilfsantrag wäre darüberhinaus auch materiell nicht begründet, weil schon kein Begründungsmangel vorliegt. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG ist u.a. ein schriftlicher Verwaltungsakt – wie die vorliegend im Streit stehende (gebundene) Entscheidung – mit einer Begründung zu versehen, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Einer Begründung bedarf es nach dem Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift aber nicht, soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Begründung des stattgebenden Teils des Bescheides vom 31. August 2017, die sich auf das Zitieren des § 4 Abs. 1 AsylG und die lapidare Aussage "Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG droht, beschränkt, nicht nur äußert kärglich ausgefallen ist, sondern im Zusammenhang mit der vorhergehenden Begründung des ablehnenden Teils des Bescheides eher widersprüchlich erscheint. Denn die Ablehnung wird damit begründet, dass sein Vorbringen nicht glaubhaft sei, weil seine Schilderungen im Wesentlichen oberflächlich, pauschal und realitätsfern gehalten seien, kein plastischen Bild der behaupteten Geschehnissen entstehen ließen und Widersprüche enthielten. Jedoch ist eine Begründung für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG ohnehin entbehrlich. Denn danach bedarf es einer Begründung nicht, soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift. Erfolgt – wie hier – nur eine Teilstattgabe darf auf eine Begründung nicht in Gänze verzichtet werden. Aus der Formulierung "soweit" ergibt sich allerdings, dass ein Begründungserfordernis nur hinsichtlich der Ablehnung besteht; dies gilt insbesondere auch, wenn ein Hauptantrag abgelehnt wurde, einem Hilfsantrag jedoch entsprochen wird (vgl. Stelkens u.a., aaO., Rdn. 79, 82). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 21. Mai 2001 geboren, Staatsangehöriger Somalias vom Clan der Ashraaf, Subclan Xasan, und nach seiner Ausreise im Juli 2015 über Äthiopien, den Sudan und Libyen auf dem Seeweg nach Italien und von dort im Mai 2016 in die Bundesrepublik eingereist. Am 9. Juni 2017 stellte er einen Asylantrag bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Halberstadt. Im Rahmen seiner Anhörung nach § 25 AsylG vor dem Bundesamt am 9. August 2017 durch eine Sonderbeauftragte für unbegleitete minderjährige Antragsteller machte der Kläger geltend, er könne über seinen Clan nur sagen, dass sie eine Minderheit darstellten und nicht die gleichen Rechte hätten wie die größeren Clans. Er habe mit seinen Eltern und zwölf Geschwistern in Qoryooley, Region Shabella Hoose gelebt, habe aber eine Internatsschule in einem anderen Dorf besucht. Dort habe er ein Mädchen kennengelernt, das dem höher gestellten Clan der Abgaal angehöre. Sie hätten ihre Beziehung deshalb geheim gehalten. Ihr Vater habe jedoch davon erfahren und in den Sommerferien des Jahres 2015 seine Mutter aufgesucht und ihr erklärt, er solle die Finger von seiner Tochter lassen. Nachdem sie sich in der Folgezeit auf der Straße begegnet seien und gegrüßt hätten, sei der Vater des Mädchens wieder zu seiner Mutter gegangen und habe diese bedroht und geschlagen. Er habe seiner Mutter daraufhin versprochen, mit dem Mädchen nichts mehr zu tun zu haben. Dieses sei dann aber weinend zu ihm gekommen und habe ihm von großem Druck von zu Hause berichtet und ihn gebeten, gemeinsam wegzugehen. Zu dem für den nächsten Tag verabredeten Treffen sei sie jedoch nicht erschienen, weil sie dies einer Freundin anvertraut habe, die ihre Familienangehörigen informiert habe. Diese seien dann bewaffnet zu seiner Mutter gegangen, hätten sie geschlagen und erklärt, das Mädchen solle verheiratet werden und der Kläger dürfe sich weder mit ihr treffen noch mit ihr reden. Er selbst habe am Treffpunkt eine halbe Stunde gewartet und sei dann zum Fußballplatz gegangen. Dann sei der Mann gekommen, den das Mädchen habe heiraten sollen, habe ihn bedroht und gemeint, er solle weggehen. Er habe dann „ok" gesagt, woraufhin der Mann, der Mitglied der Al-Shabaab sei, gegangen sei. Am gleichen Tag habe ihn auch der Bruder des Mädchens aufgesucht. Als er ihm gesagt habe, dass er dessen Schwester liebe und mit ihr zusammen sein wolle, habe dieser ihn mit einem Messer angegriffen. Als er sich gewehrt habe, habe sich der Bruder mit dem Messer selbst verletzt. Die Familie des Mädchens habe in der Zwischenzeit seine Mutter und Geschwister erneut bedroht und geschlagen und ihnen erklärt, dass der verletzte Bruder im Koma liege und man ihn deshalb suche und töten wolle. Als er am späten Abend nach Hause gekommen sei, habe seine Mutter ihm dies erzählt. Er habe dann bei Bekannten übernachtet und sei am nächsten Tag mit einem Lkw in Richtung Mogadischu geflohen. Dort habe er Männer getroffen, die über die Reise nach Europa gesprochen und mit Schleusern gearbeitet hätten. Mit Bescheid vom 31. August 2017 erkannte das Bundesamt dem Kläger daraufhin den subsidiären Schutzstatus zu, weil aufgrund des ermittelten Sachverhalts davon auszugehen sei, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG drohe. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei kein Flüchtling; er habe seine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Familie seiner Freundin nicht glaubhaft gemacht und teilweise lebensferne Umstände geschildert oder sich widersprüchlich geäußert. Der Kläger hat daraufhin durch seinen Amtsvormund am 4. September 2017 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er auf sein Vorbringen im Rahmen der Anhörung Bezug und trägt ergänzend vor: Er habe eine private gemischte Schule in einem anderen Ort besucht, die einem Internat gleiche. Ab 2013 habe er mit einer Mitschülerin, die aus seinem Heimatort stamme, eine Beziehung gehabt. Sie hätten dies jedoch geheim gehalten, weil ihnen beiden bewusst gewesen sei, dass diese als "nicht standesgemäß“ angesehen würde. Nachdem dies in den Sommerferien 2015 der Familie des Mädchens bekannt geworden sei, habe deren Vater seine Mutter bedroht, falls er den Kontakt nicht beende. Er sei dabei auch gewalttätig geworden. Das Mädchen sei mit einem Mann verlobt worden, der der Al-Shabaab angehöre. Daraufhin hätten sie zusammen aus ihrem Heimatort fortgehen wollen. Das Mädchen sei dann zu dem vereinbarten Treffen nicht erschienen. Er sei dann aber erst deren Verlobtem und dann ihrem Bruder begegnet, die ihn mit dem Tod bedroht hätten, falls er sich von ihr nicht fernhalten und weggehen würde. Letzterer habe ihn sogar mit einem Messer angegriffen und sich dabei selbst verletzt. Nachdem die Familie des Mädchens seine Mutter und Geschwister mit Waffen bedroht habe, habe er am nächsten Tag aus Angst um sein Leben sein Elternhaus verlassen und sei zunächst nach Mogadishu und von dort aus nach Europa geflohen. Er habe einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil die geltend gemachte Verfolgung durch die Familienangehörigen des Mädchens an das Verfolgungsmerkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfe, nämlich seine Clanzugehörigkeit. In Somalia beherrschten die Mehrheitsclans das gesellschaftliche Leben. Aufgrund des Bürgerkrieges bestehe in Somalia kein funktionierendes Polizei- oder Justizsystem. Schutz könnten lediglich die einflussreichen Clans bieten. Er werde gerade als Mitglied eines Minderheitenclans aufgrund seiner nicht standesgemäßen Verbindung mit einem Mädchen des Mehrheitsclans verfolgt. Bei einer Zugehörigkeit zu einem Mehrheitsclan wäre er einer solchen Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen. Dass seine Kenntnisse über seinen eigenen Clan nicht so ausgeprägt seien, liege daran, dass er seine Kindheit bis auf wenige Wochen im Jahr in der Schule verbracht habe, wo das Clansystem keinerlei Bedeutung gehabt habe. Wegen der bereits erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer Verfolgung anzunehmen. Da er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mit seiner Familie habe und auch eine Suche durch das Rote Kreuz erfolglos geblieben sei, könne nicht in Erfahrung gebracht werden, ob er durch die Familie des Mädchens noch gesucht werde. Dies habe zur Folge, dass eine weitere Verfolgung durch die Familie nicht eingeschätzt und folglich auch nicht ausgeschlossen werden könne. Ein Ausweichen innerhalb Somalias sei ihm nicht zumutbar, da solche Gebiete ohne existenzielle Gefahren nicht erreicht werden könnten. Ebenso bestehe aufgrund seiner Minderjährigkeit keine interne Fluchtmöglichkeit. Die Zweifel des Bundesamtes an der Wahrheitgemäßheit seines Vorbringens seien für ihn nicht nachvollziehbar. So betreibe die Unicef nachweislich mehrere gemischte Schulen in Somalia. Dass sie beide nach außen hin nicht als Paar zu erkennen gewesen seien, sei schon deshalb plausibel, weil sie beide dem Islam angehörten und es in dieser Religion nicht gestattet sei, sich als unverheiratetes Paar in der Öffentlichkeit zu zeigen. In den Ferien hätten sie sich beide an öffentlichen Orten mit anderen Jugendlichen getroffen und dort einfach unterhalten. Gespräche zwischen Menschen unterschiedlichen Geschlechts und verschiedener Clanzugehörigkeit seien erlaubt. Warum der Vater des Mädchens nicht ihn persönlich zu einem Gespräch gebeten, sondern nur seine Mutter aufgesucht habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Dies gelte auch für die Fragen, wie der Verlobte des Mädchens herausgefunden habe, dass er zum Fußballplatz gegangen sei, und warum er ihm lediglich verbal gedroht habe, während der Bruder des Mädchens ihn mit einem Messer bedroht habe, sowie für den Umstand, warum das Mädchen ihrer Freundin weitere Einzelheiten über die geplante Flucht erzählt habe, obwohl diese bereits bei der ersten Begegnung und Begrüßung deren Vater informiert habe. Er könne ausschließlich das Erlebte wiedergeben, aber nicht das Verhalten anderer erklären. Zudem sei der Fußballplatz im Ort ein bekannter und beliebter Jugendtreff und es sei bekannt, dass er häufig dort spiele. Da der Kontakt zu seiner Familie abgerissen sei, könne die Beklagte auch nicht unterstellen, seine Familie lebe weiterhin "offenbar unbehelligt" in ihrem Heimatort. Hilfsweise begehre er eine ordnungsgemäße Begründung der Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Denn die in dem Bescheid abgegebene Begründung entspreche den gesetzlichen Anforderungen des § 39 VwVfG nicht, weil sie nichtssagend sei und nicht erkennen lasse, aus welchen Gründen die Schutzgewährung erfolge. Er habe daher keine Möglichkeit einzuschätzen, ob die Bedingungen für den subsidiären Schutz weiterhin vorlägen. § 39 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG sei nicht anwendbar, da seinem eigentlichen Antrag auf Flüchtlingsschutz nicht entsprochen worden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise sie zu verpflichten, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus näher zu begründen, sowie den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. August 2017 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor: Der Kläger habe im Rahmen seiner persönlichen Anhörung keine Gefahren allein aufgrund seiner Clanzugehörigkeit vorgetragen. Seinen ausreisebegründenden Vortrag, dass er wegen der Beziehung zu einem Mädchen der Verfolgung unterlegen habe, habe er letztlich nicht glaubhaft gemacht. Dass Treffen zwischen dem Kläger und seiner Freundin in den Ferien an öffentlichen Orten mit anderen Jugendlichen trotz der vorgetragenen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Clanzugehörigkeit unproblematisch möglich gewesen sein sollen, erschließe sich weder aus der Anhörung noch aus der Klagebegründung. Angesichts seines eigenen Vortrages, dass Familie und Clan im somalischen Alltagsleben eine so bedeutende Rolle spielten und der Antragsteller 14 Jahre in seinem Clan gelebt habe, wozu auch Strukturen gehörten, wie die Vermittlung der identitätsprägenden Clanzugehörigkeit und der Person des Clanführers, sei davon auszugehen, dass er Erkenntnisse über seinen Clan haben müsse. Dass er im Rahmen der persönlichen Anhörung gleichwohl nur seinen Clan und Subclan benennen, aber keine weiteren Angaben machen habe können, unterstreiche die Unglaubhaftigkeit des Sachvortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Asylakte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie die Erkenntnismittel „Somalia“ der Kammer Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.