Beschluss
10 B 22/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei nicht landesweiten innerstaatlichen bewaffneten Konflikten ist für die Gefahrenprognose nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Regel auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen.
• Ob ein Ausländer auf internen Schutz in einem anderen Landesteil verwiesen werden kann, richtet sich nach Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG; dieser Verweis kommt nur in Betracht, wenn von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält und dort keine ernsthafte Gefahr droht.
• Die Frage, welche Mindestanforderungen an die wirtschaftliche Sicherung im Rahmen des internen Schutzes zu stellen sind, lässt sich jedenfalls dahin beantworten, dass das Existenzminimum gewährleistet sein muss.
• Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten grundsätzlichen Rechtsfragen und behaupteten Verfahrensfehler rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, da die maßgeblichen Rechtsfragen bereits durch Rechtsprechung geklärt sind oder die Darlegungserfordernisse für Verfahrensrügen nicht erfüllt wurden.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsverbot bei regionalen bewaffneten Konflikten; Zielort der Rückkehr regelmäßig die Herkunftsregion • Bei nicht landesweiten innerstaatlichen bewaffneten Konflikten ist für die Gefahrenprognose nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Regel auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen. • Ob ein Ausländer auf internen Schutz in einem anderen Landesteil verwiesen werden kann, richtet sich nach Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG; dieser Verweis kommt nur in Betracht, wenn von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält und dort keine ernsthafte Gefahr droht. • Die Frage, welche Mindestanforderungen an die wirtschaftliche Sicherung im Rahmen des internen Schutzes zu stellen sind, lässt sich jedenfalls dahin beantworten, dass das Existenzminimum gewährleistet sein muss. • Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten grundsätzlichen Rechtsfragen und behaupteten Verfahrensfehler rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, da die maßgeblichen Rechtsfragen bereits durch Rechtsprechung geklärt sind oder die Darlegungserfordernisse für Verfahrensrügen nicht erfüllt wurden. Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger, reiste als junger Erwachsener nach Deutschland und erhielt 2004 einen abgelehnten Asylantrag. Nach Zustellungsmängeln wurde eine Ausreiseaufforderung aufgehoben; 2006 erging eine erneute Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. Der Kläger stellte 2006 einen Asylfolgeantrag; die Behörde lehnte ein weiteres Verfahren ab. Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht verpflichteten die Behörde zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG; das Oberverwaltungsgericht sah die Verpflichtung nach Satz 2 des § 60 Abs. 7 AufenthG als gegeben an. Die Behörde rügte grundsätzliche Rechtsfragen, behauptete Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und machte Verfahrensfehler geltend. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte insbesondere, auf welchen Zielort sich die Gefahrenprognose bei nicht landesweiten Konflikten zu beziehen hat und welche Anforderungen an internen Schutz nach Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG zu stellen sind. • Rechtliche Ausgangslage: § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verbietet Rückschiebung in einen Staat, wenn dort aufgrund eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben besteht. • Zuständigkeit der Herkunftsregion: Die Senatsrechtsprechung legt nahe, dass bei nicht landesweiten Konflikten in der Regel auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen ist, da diese der typische Zielort einer Rückkehr ist. • Subjektiver vs. objektiver Zielort: Es kommt nicht darauf an, welcher Landesteil aus subjektiver Sicht des Betroffenen bevorzugt wird oder welcher Landesteil ein unbeteiligter Betrachter als vernünftige Rückkehrregion ansehen würde; maßgeblich ist die typische Herkunftsregion. • Interner Schutz nach Unionsrecht: Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG erlaubt Verweisung auf internen Schutz nur, wenn in dem anderen Landesteil keine ernsthafte Gefahr droht und vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält. • Mindestanforderungen an Lebensgrundlagen: Zumindest muss das Existenzminimum im inländischen Schutzgebiet gewährleistet sein; höhere Anforderungen können sich ggf. ergeben, müssen aber für den vorliegenden Fall nicht entschieden werden, da das Berufungsgericht feststellte, dass Kabul dem Kläger kein Existenzminimum sichern würde. • Kein Zulassungsgrund für Revision: Die vom Beschwerdeführer gerügten grundsätzlichen Fragen sind durch die bestehende Rechtsprechung beantwortet oder im Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich; behauptete Divergenzen und Verfahrensfehler wurden nicht substantiiert dargelegt. • Beweis- und Verfahrensrügen: Es fehlte an der erforderlichen präzisen Darlegung, welche Tatsachenaufklärung unterblieben sein soll und welche Erkenntnisse dadurch hätten gewonnen werden können; Angriffe auf die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts sind überwiegend als Sachrechtsrügen zu qualifizieren und daher nicht revisionsbegründend. Die Beschwerde des Bundesamts ist unbegründet; die Revision wird nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach bei nicht landesweiten bewaffneten Konflikten für die Gefahrenprognose regelmäßig auf die Herkunftsregion abzustellen ist und ein Verweis auf internen Schutz nach Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG nur möglich ist, wenn dort keine ernsthafte Gefahr besteht und vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht festgestellt, dass im denkbaren internen Schutzgebiet (Kabul) das Existenzminimum für den Kläger nicht gesichert ist; damit ist ein Verweis dorthin nicht zumutbar. Wegen fehlender Darlegung sowohl einer erheblichen Divergenz zur Senatsrechtsprechung als auch konkreter Verfahrensmängel war die Beschwerde nicht zuzulassen und der angefochtene Entscheid bestätigt.