Urteil
6 A 231/17
VG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom
1mal zitiert
5Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Fehlerhafte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
Die Möglichkeit einer Gestaltung der Anwesenheit von Zuhörern bei einer grundsätzlichnichtöffentliche Abschlussprüfung ist als Ausnahme eng auszulegen und beschränkt sich auf das Prüfungsgespräch.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fehlerhafte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses Die Möglichkeit einer Gestaltung der Anwesenheit von Zuhörern bei einer grundsätzlichnichtöffentliche Abschlussprüfung ist als Ausnahme eng auszulegen und beschränkt sich auf das Prüfungsgespräch. Die Klage ist in ihrer geänderten Form als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Während die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2016 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 1. Februar 2017 - nämlich am 1. März 2017 - fristgerecht erhoben wurde (vgl. § 74 VwGO), gilt für die auf Einräumung einer Wiederholungsprüfung gerichtete allgemeine Leistungsklage keine Frist zur Klageerhebung, die ihrer erstmaligen gerichtlichen Geltendmachung am 19. Juni 2019 entgegen stehen könnte. Der darin liegenden Klageänderung iSv. § 91 Abs. 1 VwGO hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestimmt. Sie erweist sich überdies auch als sachdienlich. Denn der Streitstoff bleibt im Wesentlichen derselbe und sie dient einer endgültigen Beilegung des Rechtstreits. Die Klägerin stützt den nunmehr geltend gemachten Anspruch auf Wiederholung der Prüfung auf Verfahrensfehler im Prüfungsablauf, auf die sie sich bereits zur Begründung des bisher angestrebten Neubewertungsanspruchs berufen hat; insbesondere werden auch keine neuen Tatsachengrundlagen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Die geänderte Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der nunmehr geltend gemachte Anspruch auf Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs zu, mit der Folge, dass auch der angefochtene Bescheid der Beklagten über das Nichtbestehen der Prüfung sich als rechtswidrig erweist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO. Da eine Neubewertung nicht mehr Ziel der Klage ist, sich die Frage eines Rücktritts von der streitigen Prüfung vorliegend nicht stellt und die Klägerin auch keine Wiederholung der Abschlussprüfung insgesamt erstrebt, kommt eine erneute Prüfungsteilnahme im Fach A. nur in Betracht, wenn die streitigen (Wiederholungs-)Prüfung als gegenstandslos zu betrachten wäre, weil sie mit durchgreifenden Verfahrensmängeln behaftet ist oder aber Bewertungsmängel vorliegen, die ausnahmsweise eine Prüfungswiederholung erfordern. Im Prüfungsrecht ist nach gefestigter Rechtsprechung zwischen Mängeln im Prüfungsverfahren – d.h. in dem Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings – und Bewertungsmängeln, d.h. Fehlern im Verfahren oder Inhalt der Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen zu unterscheiden. In dem Fall eines fehlerhaften "Ermittlungsverfahrens" ist regelmäßig das Leistungsbild verfälscht, so dass schon die Grundlage für eine korrekte Leistungsbewertung fehlt. Dagegen sind Bewertungsfehler grundsätzlich durch eine erneute Beratung und fehlerfreie Neubewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben, nicht aber durch eine Prüfungswiederholung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allerdings dann in Betracht, wenn durch Zeitablauf, Erinnerungslücken oder etwa den Tod eines Prüfers eine geeignete Grundlage für die korrekte Neubewertung nicht mehr vorhanden ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 29. April 2010 – 8 A 3237/98 -, zit. nach juris Rdn. 29 mwN.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014 m Rdn. 500, 509, 690, 759). Die von der Klägerin erhobenen Bewertungsrügen begründen jedoch schon deshalb keinen Anspruch auf Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs, weil durchgreifende Bewertungsfehler nicht feststellbar sind. Die Kammer verweist diesbezüglich in vollem Umfang auf ihre Ausführungen im Beschluss über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Klageverfahren vom 11. März 2019, an denen sie auch in der Einzelrichterbesetzung festhält (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO entspr.) und die auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in dem hiergegen gerichteten Beschwerdeverfahren keinen rechtlichen Bedenken begegnen (s. Beschluss vom 13. Mai 2019 – 3 O 81/19 -). Mit ihren Verfahrensrügen vermag die Klägerin zwar überwiegend keine durchgreifenden Fehler im konkreten Prüfungsverfahren aufzuzeigen, die den gewünschten Anspruch auf Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs im Fach A. rechtfertigen könnten. So zieht sie etwa die rechtliche und möglicherweise auch die fachliche Eignung des von ihr zur Vorbereitung auf die Prüfung in Anspruch genommenen Bildungsträgers in Zweifel. Soweit sie damit Ausbildungsmängel rügen will, steht dem entgegen, dass die Prüfungsvorbereitung bei Nichtschülerprüfungen zwangsläufig extern erfolgt und dem Einfluss- und Verantwortungsbereich der Prüfer und der die Prüfung abnehmenden Schule entzogen ist. Sollte die Klägerin mit diesem Einwand jedoch geltend machen wollen, dass der Besuch der FAW schon formal die erforderliche Vorausbildung iSd. § 20a der Anlage 9 zur Verordnung über Berufsbildende Schulen in der für die Abschlussprüfung der Klägerin maßgeblichen Fassung vom 20. Juli 2004 – BbS-VO – nicht zu vermitteln vermag, wäre der Anspruch auf eine erneute mündliche Prüfung schon deshalb zu verneinen, weil sie dann die Zulassungsvoraussetzungen für die Nichtschülerprüfung nicht erfüllen würde. Ähnlich verhält es sich mit ihrem Einwand, die beklagte Schule entspreche möglicherweise nicht den Vorgaben des § 20a Abs. 9 der Anlage 9 zur BbS-VO, wonach die Nichtschülerprüfung an öffentlichen Schulen stattfindet, an denen Bildungsgänge der Fachschule der Fachrichtung B. sei mindestens drei Jahren eingerichtet sind. Denn wäre die Beklagte zur Abnahme der streitigen Prüfung nicht berechtigt, würde sie einen gegen sie gerichteten Anspruch der Klägerin, sie (erneut) zu prüfen, von vornherein ausschließen. Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Nichtschülerprüfungen, insbesondere bei dem von ihr angestrebten Berufsabschluss, mit einer großen Anzahl mündlicher Prüfungen während eines vergleichsweise kurzen Zeitraums einhergehen würde, was nach ihrer Auffassung Grund für die Misserfolgsquote bei Nichtschülerprüfungen sei. Ob die Anzahl der erforderlichen Fachprüfungen als solche oder im Vergleich zu anderen Fachrichtungen einen Fehler im Prüfungsverfahren begründen könnte, bedarf dabei keiner Vertiefung. Denn die "Prüfungsdichte" hat sich jedenfalls auf die hier allein im Streit stehende (Wiederholungs-)Prüfung der Klägerin im Fach A. ersichtlich nicht ausgewirkt. Denn sie hat sich dieser erst mit deutlichem zeitlichem Abstand zu den übrigen mündlichen Prüfungen unterzogen, nämlich am 12. Januar 2016. Diese Prüfungsmöglichkeit war ihr durch den vom 12. November 2015 datierenden Widerspruchsbescheid des Landesschulamtes eingeräumt worden, so dass ihr neben einer Regenerationsphase auch eine nicht unerhebliche zusätzliche Vorbereitungszeit zur Verfügung stand. Allerdings zeigt die Klägerin hinsichtlich der Teilnehmer an der Prüfung und der anschließenden Beratung zwei beachtliche Verfahrensfehler auf. Zwar gibt die Besetzung des Prüfungsausschusses als solche zu keinen Bedenken Anlass. Gemäß § 16 BbS-VO besteht dieser aus der oder dem auf Vorschlag der Schule durch das Landesschulamt bestellten Vorsitzenden sowie den Lehrkräften, die "den Prüfling" – d.h. gemäß dem Abs. 1 der Regelung: die Abschlussklasse der Schule – zuletzt unterrichtet haben. Diese auf eine mehrjährige Ausbildung mit anschließender Prüfung an einer öffentlichen oder genehmigten bzw. staatlichen anerkannten berufsbildenden Schule in freier Trägerschaft zugeschnittene Regelung (vgl. § 1 Abs. 1 BbS-VO) kann auf Nichtschülerprüfungen – wie schon die Bezeichnung nahe legt und die spezielleren Vorschriften der § 28 Abs. 3 BbS-VO sowie § 20a Abs. 8 der Anlage 9 zur BbS-VO ausdrücklich bestimmen – ersichtlich keine unmittelbare, sondern nur entsprechende Anwendung finden. Anderenfalls wäre die Bildung einer Prüfungskommission insbesondere bei Nichtschüler/innen, die sich im Selbststudium vorbereiten schlicht unmöglich. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung von Prüflingen, deren Abschlussprüfung an eine mehrjährige Ausbildung anschließt, und sog. Nichtschülern mit dem gleichen Berufsziel stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet lediglich wesentliche gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Beide Kandidatengruppen befinden sich jedoch insoweit nicht in derselben Situation, da die Vorbereitung der Nichtschüler auf die Abschlussprüfung nicht durch Lehrkräfte der öffentlichen Schule erfolgt ist, die gemäß § 20a Abs. 8 den Prüfungsausschuss zu bilden und die Prüfung abzunehmen hat. Die Abnahme der Prüfung durch die Lehrerkräfte der die Prüfung abnehmenden Schule ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Prüfungsausschuss sich aus den gleichen Lehrkräften zusammensetzte, wie bereits bei der vorhergehenden nichtbestandenen Erstprüfung. Soweit die Klägerin mit diesem Vorbringen rügen möchte, es bestehe die Besorgnis der Befangenheit, weil die Prüferinnen auch ihre erste mündliche Prüfung im Fach Englisch abgenommen und aufgrund des Ergebnisses ihr gegenüber möglicherweise voreingenommen seien, lässt sich ein Verfahrensmangel nicht feststellen. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, vgl. § 21 Abs. 1 Satz VwVfG iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA. Dies ist objektiv aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen, d.h. danach, wie ein "verständiger Prüfling" in der gegebenen Situation das Verhalten des Prüfers verstehen darf. Es müssen Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird. "Befangen" ist ein Prüfer, wenn er nicht mehr offen ist für eine (nur) an der wirklichen Leitung des Prüflings orientierte Bewertung und von vornherein – etwa aufgrund persönlicher Vorurteile - ohne hinreichende Ermittlung der individuellen Fähigkeiten auf eine (bestimmt) negative Bewertung des Prüflings festgelegt ist (vgl. Niehues u.a., aaO., Rdn. 338f mwN.; NiedOVG, Urteil vom 8. Juni 2011 – 8 LB 199/09 -, zit. nach juris Rdn. 47). Allein der Umstand, dass ein Prüfer bereits zu einem früheren Zeitpunkt einmal eine Prüfungsleistung des Betreffenden bewertet hat, reicht für die Annahme, dieser könne die aktuelle Prüfungsleistung nicht objektiv bewerten nicht aus. Auch die vorgenommenen Bewertungen lassen keine Bewertungsmängel erkennen, die auf eine ungerechtfertigte Beurteilung zu Lasten der Klägerin schließen lassen könnten. Diesbezüglich wird zur näheren Begründung wiederum auf die Ausführungen der Kammer in dem vorzitierten Prozesskostenhilfebeschluss gleichen Rubrums verwiesen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO entspr.). Ein durchgreifender Verfahrensfehler liegt jedoch darin, dass die Prüfung u.a. durch die Lehrkraft Frau X. abgenommen und bewertet wurde, obgleich es sich bei dieser – insoweit unstreitig – nicht um ein Mitglied des vom Landesschulamt bestätigten Prüfungsausschusses handelte. Aus § 16 BbS-VO, der insoweit für die Nichtschülerprüfung keine Modifikation durch § 28 BbS-VO bzw. § 20a der Anlage 9 zur BbS-VO enthält, lässt sich entnehmen, dass die Prüfung jedoch von Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgenommen wird. Hiervon geht auch die beklagte Schule aus, wie sich dem verwendeten Protokollformular entnehmen lässt, demzufolge sich unter "II." der Prüfungsausschuss aus dem bzw. der Prüfungsausschussvorsitzenden, den Prüfer/innen I und II sowie einer bzw. einem Protokollanten zusammensetzt. Bei Prüfungen von Schülerinnen und Schülern berufsbildender Schulen sind die Fachlehrkräfte "automatisch" Mitglieder des Prüfungsausschusses, ohne dass es einer Mitwirkung des Landesschulamtes bedarf. Denn der Prüfungsausschuss besteht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BbS-VO (auch) aus den Lehrkräften, die den Prüfling zuletzt unterrichtet haben, während das Landesschulamt nach dem Abs. 3 der Vorschrift lediglich dessen Vorsitzende/n bestellt und seine bzw. ihr Vertretung regelt. Bei Nichtschülerprüfungen der in Rede stehenden Fachrichtung hat der Verordnungsgeber jedoch ausdrücklich vorgesehen, dass der von der öffentlichen Schule gebildete Prüfungsausschuss vom Landesschulamt "bestätigt" werden muss. Daran fehlt es jedoch im Hinblick auf Frau X., die der Prüfungsniederschrift zufolge in der streitigen A.prüfung als Prüfungsausschussmitglied fungierte. Dieser Verfahrensfehler erweist sich auch als erheblich, da nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass es bei Einsatz eines der bestätigten Mitglieder des Prüfungsausschusses als "Prüferin/Prüfer I" zu einem anderen Prüfungsergebnis gekommen wäre. Der Klägerin kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass sie sich nicht auf die Prüfung hätten einlassen dürfen, sondern den Fehler vielmehr im Vorfeld der Prüfung hätte rügen müssen, um der Beklagten Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Denn sie macht unwidersprochen geltend, sie habe erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung erfahren, wie der Prüfungsausschuss zusammengesetzt sei, so dass es ihr vor Ablegen der Prüfung nicht schon möglich war, in Erfahrung zu bringen, ob der Prüfungsausschuss ordnungsgemäß gebildet und besetzt war. Zu Recht rügt die Klägerin auch die Anwesenheit der Fachbetreuerin Y. während der Beratung über die Bewertung der streitigen mündlichen Prüfung. Gemäß § 24 Abs. 5 BbS-VO entscheidet der Prüfungsausschuss bei mündlichen Prüfungen über die Festsetzung der Note und teilt dies dem Prüfling im Anschluss an die mündliche Prüfung mit. Diese Regelung findet über § 20a Abs. 12 Satz 2 der Anlage 9 zur BbS-VO auch auf Nichtschülerprüfungen Anwendung. § 16 Abs. 6 BbS-VO bestimmt, dass die Teilnahme von Gästen bei der mündlichen Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden gestattet werden kann, wenn die Schülerin oder der Schüler damit einverstanden ist, wobei Gäste in die Prüfung nicht eingreifen dürfen. Der Verordnungsgeber hat somit für den Regelfall eine Nichtöffentlichkeit der streitigen Abschlussprüfung vorgesehen. Die Möglichkeit einer Gestattung der Anwesenheit von Zuhörern ist als Ausnahme hiervon eng auszulegen und beschränkt sich auf das Prüfungsgespräch, auch wenn die Vorschriften der BbS-VO nicht ausdrücklich zwischen diesem und der Beratung des Prüfungsausschusses über die Note im Sinne zweier strikt von einander getrennter Abschnitte einer Prüfung differenzieren. Anderenfalls wären auch als Zuhörer im Hinblick auf die eigene künftige Prüfung zugelassene Auszubildende und auch der Prüfling selbst berechtigt, an der Beratung teilzunehmen. Dies ist ersichtlich nicht gewollt und insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Besorgnis der Befangenheit bzw. der Chancengleichheit nicht zulässig. Denn bereits die Anwesenheit Dritter kann dazu führen, dass eine Prüfungskommission nicht mehr unbefangen über das Ergebnis der Prüfung diskutiert. Selbst wenn diese sich aktiv nicht beteiligen, kann überdies nicht ausgeschlossen werde, dass Mimik oder Gestik – u.U. auch unabsichtlich - Einfluss auf die Meinungsbildung der Prüfer und die Entscheidung der Prüfungskommission nehmen (vgl. Niehues u.a., aaO., Rdn. 452 mwN.; SächsFG, Urteil vom 31. Mai 2011 – 2 K 243/10 -, zit. nach juris ). Die Beklagte kann dem auch nicht erfolgreich entgegenhalten, dass Frau Y. in ihrer Funktion als Fachbetreuerin an der Beratung teilgenommen habe. Diese war – unstreitig - nicht Mitglied des Prüfungsausschusses und ist daher ungeachtet ihrer beruflichen Tätigkeit und Funktion an Landesfachbetreuerin als "Gast" iSd. § 16 Abs. 6 BbS-VO anzusehen. Dies entsprach offenbar auch der Auffassung der Prüfungsausschussvorsitzenden, weil diese – insoweit unstreitig – das Einverständnis der Klägerin mit der Anwesenheit der Frau Y. eingeholt hat. Im Protokoll ist dazu unter der Rubrik "Mitglieder des Prüfungsausschusses/weitere anwesende Beisitzer/Zuhörer" vermerkt: "Frau AD. Fachbetreuer Frau AE. ist damit einverstanden (PK + Zuhörer)". Überdies ist gerade aufgrund ihrer Position als Fachbetreuerin für das Fach Englisch an Berufsbildenden Schulen im Land Sachsen-Anhalt, der nach dem Vorbringen der Beklagten die Aufgabe der Fortbildung von Lehrkräften obliege, weshalb sie auch an Prüfungen und Beratungen teilnehme, nicht auszuschließen, dass einzelne Prüfer/innen bzw. Prüfungsausschussmitglieder sich bewusst oder unbewusst zu einem bestimmten Bewertungsverhalten veranlasst sehen - sei es besonders streng bzw. kritisch oder auch besonders wohlwollend -, das sie anderenfalls nicht an den Tag gelegt hätten. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass das Prüfungsergebnis in Abwesenheit von Frau Y. anders ausgefallen wäre. Der Formmangel kann nur durch eine Wiederholung der Prüfung geheilt werden. Allein eine erneute Beratung ohne Teilnahme Dritter würde nicht zuletzt wegen des Zeitablaufs keine Abhilfe schaffen (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2012 – VII R 41/11 -, zit. nach juris Rdn. 27; SächsFG, aaO.). Selbst wenn man abweichend davon die Auffassung vertreten wollte, dass § 16 Abs. 6 BbS-VO die Möglichkeit einer Gestattung der Anwesenheit von Zuhörern auch während der Beratung einschließe, weil die Vorschriften der BbS-VO mit dem Begriff der "Prüfung" nicht ausdrücklich zwischen dem Prüfungsgespräch und der Beratung über die Note unterschieden, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Klägerin hat schriftsätzlich und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft versichert, sie habe die Frage nach der Anwesenheit der Fachbetreuerin in der Prüfung und damit auch ihre Einverständniserklärung allein auf das Prüfungsgespräch bezogen und sich nicht mit deren Anwesenheit in der Beratung über die Notenvergabe einverstanden erklärt. Etwas anderes lässt sich auch dem Protokollvermerk nicht entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Durch die Klageänderung wurden keine ausscheidbaren Kosten verursacht, die der Klägerin nach den Grundsätzen des § 155 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen wären (vgl. dazu Kopp/Schenke, § 91 Rdn. 26, 30). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen das Nichtbestehen der Prüfung zur Staatlich anerkannten Erzieherin, der sie sich als Nichtschülerin an der Fachschule B. der beklagten Berufsbildenden Schule unterzogen hat. Vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 nahm sie an einer Weiterbildungsmaßnahme zur Staatlich anerkannten Erzieherin als sogenannte Nichtschülerin teil. Die theoretische Ausbildung absolvierte sie an der FAW-Akademie D-Stadt, bei der es sich um eine gemeinnützige Einrichtung der Erwachsenenbildung handelt. Mit Bescheid vom 29. Januar 2015 ließ das Landesschulamt die Klägerin antragsgemäß unter dem Vorbehalt der Zahlung einer Prüfungsgebühr zur Nichtschülerprüfung in der Fachschule B. der Beklagten zu. Die Prüfung bestand aus je einer schriftlichen Prüfung in den Fächern C., D. und E. und je einer mündlichen Prüfung in den Fächern A., F., G., H., I., J., K., L. und M. sowie einem praktischen Prüfungsteil, dessen Zugangsvoraussetzung das vorherige Bestehen der beiden anderen Prüfungsteile ist. Das Landesschulamt bestätigte am 27. Februar 2015 schriftlich den Vorschlag der Beklagten, als Prüfungsausschuss für die "Nichtschülerprüfung Erzieher 2015" an der Fachschule B. die Koordinatorin N. als Prüfungsausschussvorsitzende und als Stellvertreter bzw. weitere Mitglieder die Fachlehrerinnen O., P., Q., R. und S. sowie die Teamleiterin T. einzusetzen. Im Zeitraum März bis Juni 2015 unterzog sich die Klägerin erstmals der für den angestrebten Berufsabschluss vorgeschriebenen Abschlussprüfung an der beklagten Fachschule. Die Klägerin erzielte in den mündlichen Prüfungen der Fächer F., G., U. und V. jeweils die Note „befriedigend“, während ihre schriftlichen Prüfungen mit Ausnahme des Fachs W.und die mündlichen Prüfungen in den übrigen Fächern mit Ausnahme des Fachs A. jeweils mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden. Im Fach W. erhielt die Klägerin im Ergebnis ebenfalls die Note 4 "ausreichend" nachdem sie im Anschluss an ihre mit der Note 5 "mangelhaft" bewertete schriftliche Prüfungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung abgelegt hatte, die mit der Note 3 "befriedigend" bewertet wurde. Die mündliche Prüfung im Fach A. bestand die Klägerin nicht. Das Ergebnis wurde ihr von der Beklagten mit Bescheid vom 3. Juli 2015 bekannt gegeben. Dem hiergegen mit Schreiben vom 28. Juli 2015 erhobenen Widerspruch der Klägerin gab das Landesschulamt mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2015 statt und räumte ihr einen weiteren Prüfungsversuch im Fach A. ein. Daraufhin unterzog sich die Klägerin am 12. Januar 2016 nochmals der mündlichen Prüfung im Fach Englisch. Diese wurde von denselben Prüfern abgenommen, die auch die vorherige Prüfung abgenommen hatten – nämlich Frau N. als Prüfungsvorsitzende, Frau X. und Frau O. als Prüferinnen sowie Frau S. als Protokollantin -, und von ihnen mit der Note 6 „ungenügend“ bewertet. Ferner nahm die Fachbetreuerin für die Berufsbildenden Schulen im Fach A. für das Land Sachsen-Anhalt, Frau Y., an der Prüfung teil. Mit Bescheid vom 20. Januar 2016 stellt die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass das Ergebnis ihrer Abschlussprüfung „nicht bestanden“ laute und die ihr mit Datum 3. Juli 2015 ausgestellte „Zensurenübersicht“ damit gültig bleibe. Hiergegen legte die Klägerin am 22. Februar 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie bezweifle, ob die FAW-Akademie als zertifizierter Träger der Erwachsenenbildung zu den Ersatzschulen oder Fachschulen gerechnet werden könne. Auch bestünden Bedenken, ob der Prüfungsausschuss ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Denn die Verordnung sehe vor, dass dieser aus Lehrkräften bestehen müsse, die den Prüfling zuletzt unterrichtet hätten; jedoch seien ihr die eingesetzten Prüfer aus ihrer Ausbildung nicht bekannt gewesen. Zudem sei nicht klar, ob die zur Bildung des Prüfungsausschusses für Nichtschülerprüfungen erforderliche Bestätigung durch das Landesschulamt erfolgt sei. Auch bedürfe der Überprüfung, ob die beklagte Schule das Erfordernis des §§ 20 Buchst. a Abs. 9 BbS-VO erfülle. Ferner schreibe die Prüfungsordnung keine mündliche Prüfung im Fach Deutsch vor. Auch der streitigen mündlichen Wiederholungsprüfung im Fach A. habe es nicht bedurft, weil sie die in der Erstprüfung erzielte Note durch die befriedigenden Leistungen in anderen Fächern habe ausgleichen können. Überdies sei die Bewertung der streitigen Prüfung im Fach A. zu beanstanden. Die Entscheidung über die Benotung sei nicht nachvollziehbar und eine gewisse Voreingenommenheit der Prüfer nicht auszuschließen, weil diese bereits die Erstprüfung abgenommen hätten. Im Prüfungsabschnitt “Teil 4" sei die Prüfung nach drei Fragen beendet worden. Weshalb keine weiteren Fragen mehr gestellt worden seien gehe aus den Prüfervermerken nicht hervor, so dass der Ablauf der mündlichen Prüfung insgesamt wenig nachvollziehbar sei. Ihr sei der Fall eines anderen Nichtschülers bekannt geworden, der an der mündlichen Prüfung im Fach A. nicht habe teilnehmen wollen bzw. diese komplett habe abbrechen wollen. Dieser Schüler sei von der Prüfungskommission mehr oder minder überredet worden, die mündliche Prüfung anzutreten, um wenigstens die Note „mangelhaft“ allein für seine Teilnahme zu erhalten. Dem Schüler seien dann einfachste Fragen gestellt und die Prüfung als bestanden gewertet worden. Es sei auch bekannt, dass bei Nichtschülern eine hohe Durchfallquote bestehe; von den in ihrem Prüfungsdurchgang teilnehmenden sieben Nichtschülern hätten nur drei den Abschluss geschafft, während einem Zeitungsartikel aus Januar 2013 zufolge 15 von 17 Prüflingen durchgefallen seien. Schließlich sei es unverhältnismäßig, dass die Prüfung wegen eines einzigen mit null Punkten benoteten Faches nicht bestanden sei, zumal es sich dabei in ihrem Fall nicht einmal um ein fachrichtungsbezogenes Fach handele. Nach der Rechtsprechung im Land Sachsen-Anhalt dürfe ein einmaliges Versagen in der mündlichen Abiturprüfung kein hinreichendes Indiz für ein Fehlen der Hochschulreife darstellen. Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn dem Landesschulamt als Widerspruchsbehörde vor, das eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses zu den Einwänden der Klägerin einholte und die Fachbetreuerin Z. um Erstellung eines Gutachtens zu der Bewertung der streitigen Prüfung anhand der Prüfungsunterlagen bat. Die Prüfungsausschussvorsitzende nahm daraufhin schriftlich Stellung zur Widerspruchsbegründung der Klägerin. Darin führte sie aus, dass der Prüfungsausschuss ordnungsgemäß beim Landesschulamt beantragt und von diesem genehmigt worden sei. Die Klägerin führe Passagen aus der BbS-VO an, die aus dem Zusammenhang gerissen zitiert würden und für Nichtschüler teilweise nicht einschlägig seien; die Verordnung kenne auch den Begriff des „fachrichtungsübergreifenden Lernbereichs" nicht. Eine mündliche Prüfung im Fach C. habe nicht stattgefunden, da die schriftliche Prüfung der Klägerin mit der Note 4 bewertet worden sei. Die Ausgleichsregelung werde von der Klägerin unzutreffend angewandt. Denn bei der Note 6 (ungenügend) könne kein Ausgleich erfolgen. Die Behauptungen der Klägerin zu anderen Prüflingen seien Unterstellungen, denen der Prüfungsausschuss vehement widerspreche. Die Fachbetreuerin Z. äußerte sich unter Hinweis auf ihre Anwesenheit im Prüfungstermin mit Schreiben vom 29. November 2016 dahingehend, dass die Bewertung der mündlichen Prüfung der Klägerin und damit auch das Prüfungsergebnis anhand der Niederschrift nachvollziehbar und fachlich nicht zu beanstanden sei. Die Aufgabenstellung habe formell und auch inhaltlich/fachlich den Anforderungen entsprochen. Die Art und Weise der Beantwortung der Prüfungsaufgaben und Nachfragen seien ausreichend dargelegt. Die Bewertung der Qualität und der sprachlichen und inhaltlichen Leistung sowie der Interaktionsfähigkeit der Schülerin seien im Verlaufsprotokoll und in einem schlüssigen Worturteil begründet worden. Dieses dokumentiere, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen den Anforderungen nicht entsprächen; fehlender englischsprachiger Wortschatz und nicht normgerechte sprachliche Formulierungen hätten ein ausgewogenes Gespräch verhindert. Die Klägerin habe weder nachweisen können, dass sie sich zu einem Thema zusammenhängend fremdsprachlich äußern könne, noch dass sie an einem Gespräch in der Fremdsprache teilhaben könne. Das Landesschulamt wies den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2017 zurück, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 1. Februar 2017 zugestellt wurde. Die Klägerin hat daraufhin am 1. März 2017 Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2016 und den Widerspruchsbescheid des Landesschulamtes vom 27. Januar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihre mündliche Prüfungsleistung im Fach A. ihrer Nichtschülerprüfung zur Staatlich anerkannten Erzieherin neu zu bewerten. Zur Begründung hat sie zunächst ergänzend vorgetragen: Ihr bisheriges Vorbringen zur mündlichen Prüfung im Fach Deutsch beziehe sich auf das Fach AA., dass nach ihrer Kenntnis unter das Fach C. "gefasst" werde. Im Übrigen berufe sie sich zunächst auf Verfahrensfehler. In der streitigen Prüfung habe ausschließlich Frau AB. Fragen gestellt, obwohl deren Name nicht in der vom Landesschulamt bestätigten Aufstellung der Prüfungsausschussmitglieder enthalten sei und es sich auch nicht um eine Lehrkraft handele, bei der sie Unterricht gehabt habe. Daher liege zugleich ein Verstoß gegen § 20a Abs. 12 BbS-VO iVm. §§ 24, 27 BbS-VO, die entsprechende Anwendung fänden, vor. Unter Berücksichtigung des § 16 BbS-VO hätte zumindest ein Lehrer, der sie als Nichtschülerin unterrichtet habe, bei der Prüfung anwesend sein müssen, da anderenfalls – wie vorliegend geschehen - eine nicht sachgerechte Schlechterstellung der sog. Nichtschüler erfolge. Zudem sei bei der Prüfung, der Bewertungsentscheidung und der Bekanntgabe der Note unzulässigerweise eine weitere Person im Raum gewesen. Sie sei insoweit nicht "zu der Problematik befragt" worden. Vielmehr habe AC., die sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Prüfungsausschussvorsitzende zu erkennen gegeben habe, sie darüber unterrichtet, dass Frau Y. als Gast an der Prüfung teilnehmen werden, und gefragt, ob dagegen Bedenken bestünden, was sie – die Klägerin – verneint habe. Dies sei wenige Minuten vor Beginn der Vorbereitungszeit geschehen; auch von der Zusammensetzung der Prüfungskommission habe sie erst kurz davor erfahren. Sie habe sich darüber auch nicht – wie sonst üblich – im Vorfeld der Prüfung über das Internetportal der Beklagten informieren können. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs sei es ihr praktisch unmöglich und auch nicht zumutbar gewesen, diese Störung zu rügen, da dies unweigerlich zum Abbruch der Prüfung geführt hätte. Es bestehe die Besorgnis der Befangenheit der Prüferinnen zum einen, weil diese Kenntnis von ihren Einwänden gegen die Erstprüfung gehabt hätten, und nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie sich von ihrer vorherigen Prüfungsleistung hätten leiten lassen. Zum anderen hätten die Prüferinnen das Prüfungsergebnis im Beisein eines Dritten – Frau Y. – beraten und verkündet. Es sei nicht auszuschließen, dass deren Anwesenheit die innere Unabhängigkeit und Meinungsbildung der Prüferinnen beeinflusst habe. Ferner gehe sie weiterhin davon aus, dass die Notenausgleichsmöglichkeiten nicht zutreffend berücksichtigt worden seien. Da sie im Fach A. durchgefallen sei, dürfe die Note 6 nicht als einzelne schlechte Leistung ohne Ausgleichsmöglichkeit zum Nichtbestehen der Prüfung führen. Denn es handele sich nicht um "ein Fach von nahezu unverzichtbarer Bedeutung" im Rahmen der Ausbildung zur Sozialpädagogin, dessen Nichtbestehen die Annahme rechtfertige, dass sie für den angestrebten Berufs offensichtlich ungeeignet sei. Die Prüfung sei im 2. Teil bereits nach der vierten Frage – vermutlich aus Zeitgründen – abgebrochen worden. In ihrem Fall wäre jedoch eine Verlängerung der in § 24 BbS-VO vorgesehenen Dauer von nicht mehr als 20 Minuten in Betracht gekommen, weil der Zeitraum, den die Prüfungskommission benötigt habe, um in den Raum einzutreten, Unterlagen aufzuschlagen und sie – die Klägerin – zu begrüßen, nicht berücksichtigt worden sei. Eine Verlängerung habe schon deshalb erfolgen müssen, weil sie die letzten 10 Fragen nicht mehr habe beantworten können, obwohl sie sich auf diesen Teil der Prüfung vorbereitet habe, und ihr bei Abbruch der Prüfung nur noch 1,5 Punkte zum Erreichen der Note 5 gefehlt hätten. Der Abbruch sei auch nicht aus Gleichbehandlungsgründen angezeigt gewesen. Vielmehr hätte die Prüfung aufgrund der Ausnahmesituation und, weil ein berufsqualifizierender Abschluss in Rede gestanden habe, fortgesetzt werden müssen. Auffallend sei auch, dass von den Nichtschülern ihres Prüfungsdurchgangs nur solche bestanden hätten, die sich im Selbststudium auf die Prüfung vorbereitet hätten. Die Kammer hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 11. März 2019 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 13. Mai 2019 – 3 O 81/19 – zurück. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. Juni 2019, eingegangen bei Gericht am 19. Juni 2019, erklärte die Klägerin, der Klageantrag werden dahingehend neu gefasst, dass sie nunmehr beantrage, den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2016 und den Widerspruchsbescheid des Landesschulamtes vom 27. Januar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Wiederholung der mündlichen Prüfung im Fach A. im Rahmen ihrer Nichtschülerprüfung zur Staatlich anerkannten Erzieherin einzuräumen. Sie trägt dazu vor: Sie rüge einen Verstoß gegen § 16 Abs. 6 BbS-VO. Sie habe die Geschehnisse vor bzw. zu Beginn der Prüfung bereits geschildert. Aus dem Prüfungsprotokoll gehe die Anwesenheit einer weiteren Person aus neben den Mitgliedern des Prüfungsausschusses hervor, nämlich die der Fachbetreuerin Frau Y. als Zuhörerin, und dass sie – die Klägerin – damit einverstanden gewesen sei. Tatsächlich sei sie von Frau N., die sie gemeinsam mit Frau Y. in den Prüfungsraum geleitet habe, gefragt worden, ob sie damit einverstanden sei und habe dies auch bejaht. Jedoch sei ihr zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen, dass Frau N. als Prüfungsausschussvorsitzende fungiere. Erst nachdem die drei weiteren Prüferinnen eingetreten seien, habe sie die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses erfahren, ohne dass ein gesondertes Einverständnis dazu von ihr eingeholt worden sei. Ungeachtet ihrer Einverständniserklärung zur Anwesenheit der Frau Y. während der mündlichen Prüfung, hätte diese aber nicht während der Beratung über die Note im Prüfungsraum verbleiben dürfen. Dies begründe einen beachtlichen Verfahrensfehler, der im Nachhinein auch nicht geheilt werden könne. Ferner sei nicht bekannt, ob das Landesschulamt auch Frau X. als "Prüferin I" bestätigt habe. Die Mitschriften der Prüferinnen deuteten darauf hin, dass die Vergabe der Bewertungspunkte erst im Rahmen der Beratung und durch alle Prüfungsausschussmitglieder in identischer Höhe erfolgt sei. Hilfsweise rüge sie einen Verstoß gegen § 28 Abs. 5 BbS-VO, soweit diese Vorschrift auf sie als Nichtschülerin anwendbar sei. Es sei fraglich, ob im Hinblick auf diesen der nachträglich eingefügte § 20a Abs. 12 sachlich gerechtfertigt sei, aufgrund dessen Nichtschüler der Fachrichtung B. anders als Nichtschüler anderer Fachrichtungen in allen Fächern der Stundentafel mündlich geprüft werden sollten. Die hohe Anzahl der mündlichen Prüfungen sei auch der Grund für die seit Jahren hohe Durchfallquote bei Nichtschülerprüfungen. Auch sie selbst habe vor der streitigen A.-Prüfung am 30. Juni 2015 im Zeitraum ab dem 8. Juni 2015 bereits 11 mündliche Prüfungen absolvieren müssen. Die aufgezeigten Verfahrensfehler seien auch ursächlich für das Nichterreichen des Berufsabschlusses gewesen. Die Beklagte stimmt der Klageänderung zu und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Zusammensetzung der Prüfungskommission sei nicht zu beanstanden. Denn der jeweilige Fachprüfungsausschuss könne nach §§ 16 Abs. 2 Nr. 2, 24 Abs. 3 BbS-VO gegebenenfalls um die jeweils unterrichtenden Fachlehrer für solche Fächer ergänzt werden, die durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht abgedeckt werden könnten. Dies sei im Fall der Prüferin AB. geschehen. Bei Nichtschülerprüfungen könnten die Regelungen nur sinngemäß angewendet werden. Die Identität der Prüfer mit dem Fachprüfungsausschuss der Erstprüfung stelle keinen Verfahrensmangel dar; dies sei schon mangels personeller Kapazitäten nicht anders organisierbar. Es gebe weder Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Prüferinnen noch habe Anlass bestanden, der Klägerin die Zusammensetzung des Fachprüfungsausschusses vorher mitzuteilen. Die Teilnahme der Frau Z. an der Prüfung sei rechtmäßig. Die Zustimmung der Klägerin habe sich auf deren Anwesenheit in der Beratung bezogen. Frau Y. habe auf die Feststellung des Prüfungsergebnisses keinen Einfluss genommen. Vielmehr habe sie als Fachbetreuerin unter anderem die Aufgabe, Lehrkräfte fortzubilden, wozu auch die Beobachtung von Prüfungen einschließlich der Beratung über die Bewertung gehöre. Das Prüfungsverfahren sei auch im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführt worden, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsdauer. Bewertungsfehler seien nicht ersichtlich. Ein Notenausgleich bei ungenügenden Leistungen sei nicht möglich und auch nicht angezeigt, da bei einer Nichtschülerprüfung keiner anderweitig feststellbaren Leistungen aus dem Unterricht vorhanden seien. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.