OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 B 991/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0221.19B991.22.00
12Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

War bei einer Prüfungsberatung über das Ergebnis einer mündlichen Nachprüfung zur Versetzung in die nächsthöhere Klasse einer weiterführenden Schule unberechtigterweise ein Dritter anwesend, entsteht aus diesem Verfahrensfehler ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfungsleistung nur ausnahmsweise, wenn die Neubewertung etwa aufgrund des Zeitablaufs unmöglich geworden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: War bei einer Prüfungsberatung über das Ergebnis einer mündlichen Nachprüfung zur Versetzung in die nächsthöhere Klasse einer weiterführenden Schule unberechtigterweise ein Dritter anwesend, entsteht aus diesem Verfahrensfehler ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfungsleistung nur ausnahmsweise, wenn die Neubewertung etwa aufgrund des Zeitablaufs unmöglich geworden ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur noch die Ablehnung des sinngemäßen ersten Hilfsantrags durch das Verwaltungsgericht, mit dem der Antragsteller im Weg des vorläufigen Rechtsschutzes die Wiederholung des mündlichen Teils der Nachprüfung im Fach Latein vom 9. August 2022 zur Versetzung in die Klasse 9 des Gymnasiums begehrt. Rechtskräftig geworden ist der angefochtene Beschluss hingegen, soweit das Verwaltungsgericht damit dem sinngemäßen zweiten Hilfsantrag stattgegeben und den Antragsgegner vorläufig zur Neubewertung der vom Antragsteller in diesem Teil der Nachprüfung erbrachten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit der Begründung verpflichtet hat, bei der Beratung des Prüfungsausschusses sei zusätzlich zu dessen drei Mitgliedern verfahrensfehlerhaft auch der Mittelstufenkoordinator, Studiendirektor X. , anwesend gewesen. Gegen diesen stattgebenden Teil des angefochtenen Beschlusses hat der Antragsgegner keine Beschwerde eingelegt. Auch der erstinstanzlich erfolglos gebliebene Hauptantrag des Antragstellers ist kein Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens mehr. Mit diesem Antrag begehrte der Antragsteller seine vorläufige Teilnahme am Unterricht der Klasse 9. Mit seiner Beschwerdeschrift vom 26. August 2022 stellt der Antragsteller seinen sinngemäßen ersten Hilfsantrag erster Instanz nunmehr für die zweite Instanz ausdrücklich und als einzigen sachlichen Beschwerdeantrag, während er seinen Hauptantrag erster Instanz unerwähnt lässt. Dass er diesen Antrag zweitinstanzlich ebenfalls weiterverfolgt, lässt sich auch sonst weder seinen Anträgen in der Beschwerdeschrift noch seiner Beschwerdebegründung vom 8. September 2022 entnehmen. In dieser erklärt er vielmehr, dass die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO „hinsichtlich der vorläufigen Anordnung einer Wiederholung der Nachprüfung des Antragstellers erfüllt“ seien (S. 2 der Beschwerdebegründung). Diese Begründung bestätigt die Auslegung seines zweitinstanzlichen Begehrens im eingangs formulierten Sinn. Mit diesem Streitgegenstand ist die Beschwerde des Antragstellers gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, seinem ersten Hilfsantrag erster Instanz im Weg des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter entsprechender teilweiser Änderung des ablehnenden Teils des angefochtenen Beschlusses stattzugeben und den Antragsgegner vorläufig über die Neubewertung hinaus zu verpflichten, den mündlichen Teil der Nachprüfung des Antragstellers im Fach Latein vom 9. August 2022 zu wiederholen. Mit seiner Beschwerdebegründung macht der Antragsteller erfolglos geltend, der vom Verwaltungsgericht im stattgebenden Teil seines Beschlusses festgestellte Verfahrensfehler der unberechtigten Teilnahme des Mittelstufenkoordinators, Studiendirektor X. , an der Beratung des Prüfungsausschusses sei nicht allein durch die bereits rechtskräftig tenorierte Neubewertung, sondern nur durch die mit der Beschwerde weiterverfolgte Wiederholung des mündlichen Teils der Nachprüfung zu korrigieren. Die durch die Möglichkeit einer Beeinflussung gestörte Prüferunabhängigkeit könne insbesondere nicht dadurch kompensiert werden, dass die gleichen Prüfer über die gleiche Prüfungsleistung nochmals ‑ unter Ausschluss des Nichtmitglieds ‑ beraten und entscheiden. Daran ändere auch nichts die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Verfahrensfehler betreffe ausschließlich die Leistungsbewertung, nicht aber auch die Leistungsermittlung. Denn es liege kein originärer Bewertungsfehler vor, sondern ein Fehler, der das Bewertungsverfahren betreffe. Dieser Fehler bewirke, dass die Ausschussmitglieder für eine neue Bewertung der Leistungen des Antragstellers „gesperrt“ seien. Diese Beschwerderügen bleiben erfolglos. Im Grundsatz muss die Prüfungsbehörde, deren Prüfungsentscheidung wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit aufgehoben worden ist, bei der neuen Prüfungsentscheidung so verfahren, dass sie diesem Grundsatz nachträglich möglichst ungeschmälert Geltung verschafft. Da in den Fällen eines Prüfungsmangels die Chancengleichheit regelmäßig nur annähernd wiederhergestellt werden kann, muss unter dem Blickwinkel der Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG bei der Gestaltung der Prüfungsbedingungen, die dem Ausgleich des Mangels dienen, nicht auf jeden denkbaren Umstand Bedacht genommen werden, aus dem sich ein Vorteil oder Nachteil für den Prüfling ergeben kann. Es ist vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Prüfung für ihn insgesamt unter Bedingungen stattfindet, die mit denjenigen bei normalem Prüfungsverlauf vergleichbar sind. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2002 ‑ 6 C 7.02 ‑, NJW 2003, 1063, juris, Rn. 9, und vom 3. Dezember 1981 ‑ 7 C 30.80 ‑, NJW 1983, 407, juris, Rn. 17 f. (Abitur NRW); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Juli 2020 ‑ 9 S 1667/20 ‑, juris, Rn. 17; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 498. Betrifft ein festgestellter Verfahrensfehler, der möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist, hingegen ‑ wie hier ‑ nur die der Prüfungsentscheidung zugrunde liegende Prüferbewertung, nicht aber zugleich auch die Ermittlung der bewerteten einzelnen Leistungen des Prüflings, ist die Prüfungsentscheidung aufzuheben und grundsätzlich das Prüfungsverfahren mit einer erneuten ‑ nunmehr fehlerfreien ‑ Bewertung der beanstandeten Prüfungsleistungen fortzusetzen. Der Grundsatz der Chancengleichheit und das Verbot der Überkompensation gebieten es in diesem Fall regelmäßig, dass der Prüfling keine weitere Prüfungschance erhalten darf, sondern sich an der von ihm unter fehlerfreien Prüfungsbedingungen erbrachten Prüfungsleistung messen lassen muss. Ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfungsleistung entsteht nur ausnahmsweise, wenn die Neubewertung etwa aufgrund des Zeitablaufs unmöglich geworden ist und dies dem Prüfling nicht angelastet werden kann. In allen anderen Fällen ist eine Neubewertung der - ordnungsgemäß erbrachten und noch bewertbaren - Prüfungsleistung unter Einhaltung aller, also auch der bislang verletzten Verfahrensregelungen geboten. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 ‑ 6 B 13.96 ‑, NVwZ 1997, 502, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2018 ‑ 6 A 179/17 ‑, juris, Rn. 7, und vom 23. Dezember 2013 ‑ 14 B 1277/13 ‑, juris, Rn. 13; Fischer/Jeremias/Dieterich, a. a. O., Rn. 499, 509; zur fehlerhaften Bewertung einzelner Prüfungsarbeiten vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 ‑ 6 C 5.93 ‑, NVwZ-RR 1994, 582, juris, Rn. 22 m. w. N. Hier hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen eines solchen ausnahmsweisen Wiederholungsanspruchs zutreffend mit der Begründung verneint, auch der zwischenzeitliche Zeitablauf rechtfertige keine solche Ausnahme, da die mündliche Nachprüfung im Zeitpunkt seiner Entscheidung erst zwei Wochen zurücklag und der Prüfungsausschuss zudem den Verlauf des Prüfungsgesprächs durch ein ausführliches Protokoll dokumentiert habe (S. 9 des Beschlusses). Gegen diese Feststellung hat der Antragsteller keine Beschwerderüge erhoben. Abgesehen davon ist sie auch in Anbetracht der bis zu dieser Senatsentscheidung verstrichenen Zeit weiterhin zutreffend. Da die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubewertung seit dem 7. September 2022 in Rechtskraft erwachsen ist, steht seit längerem fest, dass er die Neubewertung zeitnah vorzunehmen hat. Unabhängig davon wäre die Neubewertung, sollte sie bis heute nicht erfolgt sein, angesichts des ausführlichen Protokolls nach wie vor möglich. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller weiter darauf, die Ausschussmitglieder seien für eine neue Bewertung der Leistungen des Antragstellers „gesperrt“, weil ihre Unabhängigkeit infolge der Möglichkeit einer Beeinflussung durch den Mittelstufenkoordinator während der Prüfungsberatung „gestört“ sei. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte sei im Grundsatz davon auszugehen, dass Lehrkräfte objektiv und unbefangen über die erbrachten Leistungen urteilen. Dieser Ausgangspunkt entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach welcher der Normgeber gerade auch bei einer notwendig werdenden Neubewertung von Prüfungsleistungen grundsätzlich von dem Bild des Prüfers ausgehen darf, der zu einer selbstständigen, eigenverantwortlichen Bewertung fähig und bereit ist. Folgerichtig gilt der Grundsatz, dass die ursprünglichen Prüfer für eine nötige Neubewertung auch zuständig bleiben, wenn ihre Erstbewertung fehlerhaft ist, es sei denn, dass allein dieser Fehler den Schluss rechtfertigt, sie seien nunmehr voreingenommen. St. Rspr. des BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002, a. a. O., Rn. 12 f. m. w. N., Beschluss vom 10. Juni 1983 ‑ 7 B 48.82 ‑, juris, Rn. 6. Letzteres hat das Verwaltungsgericht hier zutreffend mit der Begründung verneint, es seien konkrete Anhaltspunkte weder für eine tatsächliche Beeinflussung der Prüfungsberatung durch den Mittelstufenkoordinator noch für ein Fortwirken der nur als Möglichkeit angenommenen früheren Beeinflussung bei der Neubewertung der Leistungen des Antragstellers erkennbar. Auch der Beschwerdebegründung des Antragstellers lassen sich keine derartigen konkreten Anhaltspunkte entnehmen. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller lediglich auf in der Rechtsprechung entschiedene Fallgestaltungen, in denen „ein weiterer ‑ an Wissen und Erfahrung gleichwertiger - Beteiligter“ an der „gemeinsamen Entscheidungsfindung des Prüfungsausschusses“ teilgenommen hat. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Januar 1990 ‑ 9 S 3071/88 ‑, GewArch 1990, 134, juris, Rn. 36 f. („Leistungsurteil abgegeben“); FG München, Urteil vom 25. Februar 2015 ‑ 4 K 743/13 ‑, EFG 2015, 1029, juris, Rn. 27 (Äußerung, die Prüfer sollten „halt nicht so streng sein“). Anders als in diesen Fallgestaltungen hat hier der unberechtigt teilnehmende Mittelstufenkoordinator nach den übereinstimmenden Angaben aller Anwesenden und ohne eine hiervon abweichende Behauptung des Antragstellers „während der gesamten mündlichen Prüfung nicht gesprochen“ (Mail des Schulleiters vom 12. August 2022, S. 37 der Beiakte), so dass es jedenfalls an einer verbalen Einflussnahme fehlt, die bei einer Neubewertung durch dieselben Personen ‑ bewusst oder unbewusst ‑ fortwirken könnte. Ebenso wenig mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind die vom Antragsteller angeführten Gerichtsentscheidungen zu Konstellationen, in denen Gerichte zur Wiederholung einer mündlichen Prüfung verpflichtet haben, wenn neben dem Verfahrensfehler einer unberechtigten Teilnahme eines Dritten an der Prüfungsberatung ein weiterer Verfahrensfehler betreffend das Prüfungsgespräch selbst, also auch betreffend die Phase der Leistungsermittlung vorlag. VG Halle, Urteil vom 20. September 2019 ‑ 6 A 231/17 ‑, juris, Rn. 42 ff. (Abnahme der Prüfung u. a. durch eine Lehrkraft, die kein Mitglied des Prüfungsausschusses war); VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Juli 2002 ‑ 7 K 3292/01 ‑, juris, Rn. 18 ff. (unberechtigte Teilnahme „während der Prüfung und bei der Notenberatung“). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).