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Urteil

7 A 73/23 HAL

VG Halle (Saale) 7. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Das IZG LSA ist auf einen Anspruch auf Einsicht in eine Verwaltungsakte, welche Berichte der Generalstaatsanwaltschaft sowie der weiteren befassten Staatsanwaltschaften gegenüber dem zuständigen Ministerium bezüglich eines konkreten Strafverfahrens betrifft, nicht anwendbar. Der in § 1 Abs. 1 IZG LSA verwendete Behördenbegriff ist mangels spezialgesetzlicher Definition im Einklang mit dessen Gesetzesbegründung nach § 1 Abs. 2 VwVfG LSA zu bestimmen, wonach Behörde im Sinne dieses Gesetzes jede Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die Beitragspflicht der Staatsanwaltschaften in Strafsachen (sog. BeStra-Akten) stellt keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung dar, da diese zum Gebiet der "Strafrechtspflege" gehört. Hierzu gehören außer der Strafverfolgung selbst, d.h. der Durchführung von Strafverfahren sowie der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, auch die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Ermöglichung und geordneten Durchführung der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungstätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 - 3 C 65/85 - juris).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das IZG LSA ist auf einen Anspruch auf Einsicht in eine Verwaltungsakte, welche Berichte der Generalstaatsanwaltschaft sowie der weiteren befassten Staatsanwaltschaften gegenüber dem zuständigen Ministerium bezüglich eines konkreten Strafverfahrens betrifft, nicht anwendbar. Der in § 1 Abs. 1 IZG LSA verwendete Behördenbegriff ist mangels spezialgesetzlicher Definition im Einklang mit dessen Gesetzesbegründung nach § 1 Abs. 2 VwVfG LSA zu bestimmen, wonach Behörde im Sinne dieses Gesetzes jede Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die Beitragspflicht der Staatsanwaltschaften in Strafsachen (sog. BeStra-Akten) stellt keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung dar, da diese zum Gebiet der "Strafrechtspflege" gehört. Hierzu gehören außer der Strafverfolgung selbst, d.h. der Durchführung von Strafverfahren sowie der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, auch die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Ermöglichung und geordneten Durchführung der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungstätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 - 3 C 65/85 - juris). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Die Klage ist nicht begründet. Denn der Kläger verfügt über keinen Anspruch auf vollständige und ungeschwärzte Akteneinsicht in die bei dem Beklagten geführte Akte über die Tötung seines Sohnes K. A. durch F. am 29. September 2017 mit dem Aktenzeichen xxx/2017. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2021 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheides vom 30. August 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Als anwendbare Rechtsgrundlage für den vom Kläger in Gestalt der begehrten Akteneinsicht geltend gemachten Informationsanspruch kommt hier das IZG LSA in der Fassung vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25, 37) in Betracht. Nach dem darin in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) IZG normierten Grundsatz hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Landes, wie hier in Gestalt des Beklagten. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IZG LSA kann die Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Das IZG LSA ist jedoch auf den hier streitigen Anspruch auf Einsicht in eine Verwaltungsakte, welche Berichte der Generalstaatsanwaltschaft sowie der weiteren befassten Staatsanwaltschaften gegenüber dem Beklagten bezüglich des Strafverfahrens betreffend die Tötung von K. A. durch F. am 29. September 2017 betrifft, nicht anwendbar. Zwar ist im IZG LSA im Gegensatz beispielsweise zur Regelung des Informationszuganges im Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Informationsfreiheitsgesetz - IFG M-V) in dem dortigen § 3 Abs. 4 IFG M-V nicht gesetzlich normiert, dass Behörden im Sinne des Gesetzes keine Gerichte sowie die Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sind, soweit sie als Organe der Rechtspflege tätig werden. Es kann jedoch im Umkehrschluss gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber des IZG LSA auch den Bereich der Rechtspflege von dem in § 1 Abs. 1 IZG LSA normierten Grundsatz einbeziehen wollte. Denn bei Auslegung des oben bereits dargestellten Grundsatzes in § 1 Abs. 1 IZG LSA folgt dies bereits aus der Systematik, sowie außerdem aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Bei mangelnder spezialgesetzlicher Normierung eines Rechtsbegriffes in dem betreffenden Landesgesetz ist bereits nach allgemeinen Regelungen auf die allgemeineren Regelungen des jeweiligen Landes abzustellen. Der in § 1 Abs. 1 IZG LSA verwendete Behördenbegriff ist insoweit mangels spezialgesetzlicher Definition nach § 1 Abs. 2 VwVfG des Landes Sachsen-Anhalt zu bestimmen, wonach Behörde im Sinne dieses Gesetzes jede Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Für die Anwendbarkeit dieser Legaldefinition bedarf es insoweit entgegen der Auffassung des Klägers keiner Analogie, sondern lediglich der Auslegung des Gesetzes nach den allgemeinen Auslegungsmethoden. Die Annahme eines derartigen Behördenbegriffes ergibt sich zudem insbesondere auch aus der Auslegung von § 1 Abs. 1 IZG LSA nach dessen Sinn und Zweck unter Rückgriff auf die Gesetzgebungsmaterialien. Denn in dem betreffenden Gesetzesentwurf (LDrs. 5/748 S. 15) wurde bezüglich § 1 Abs. 1 NR. 1 IZG LSA ausdrücklich ausgeführt, dass insoweit der zuvor bereits dargestellte Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 VwVfG LSA maßgeblich sei. Unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Auslegung des Behördenbegriffes i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 IZG LSA waren dessen Voraussetzungen hier zu verneinen, da der Beklagte bei Führung der streitgegenständlichen Akte mit dem Aktenzeichen xxx/2017 nicht als Behörde in diesem Sinne tätig geworden ist. Denn er hat bei Führung dieser Akte keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausgeübt. Ob eine solche gegeben ist, bestimmt sich nach materiellen Kriterien in negativer Abgrenzung zu den anderen Staatsfunktionen. Danach liegt materielle Verwaltungstätigkeit vor, wenn das Handeln staatlicher Organe weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung oder -pflege darstellt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2021 – 12 B 16.19 – juris m. w. N.). Der Beklagte ist bei der Führung dieser Akte im Rahmen der Rechtspflege tätig geworden, als er im Zusammenhang mit dem gegen F. geführten Ermittlungs- und Strafverfahrens aufgrund des am 29. September 2017 zu Tode gekommenen K. A. Berichte der beteiligten Staatsanwaltschaften gesammelt und zusammen mit hierauf bezogenen weiteren Unterlagen Berichtshefte angelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 - 3 C 65/85 - juris) gehören zum Gebiet der "Strafrechtspflege" außer der Strafverfolgung selbst, d.h. der Durchführung von Strafverfahren sowie der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, auch die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Ermöglichung und geordneten Durchführung der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungstätigkeit. Ein "Justizverwaltungsakt" im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG, d. h. eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten etwa auf dem Gebiet der Strafrechtspflege liegt danach vor, wenn "die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird", die der jeweiligen Behörde "als ihre spezifische Aufgabe auf einem in der genannten Vorschrift aufgeführten Rechtsgebiet - hier: der Strafrechtspflege - zugewiesen ist. Damit steht die obergerichtliche Rechtsprechung im Einklang. Danach ist auch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafrechtspflege nicht auf die eigentliche Strafverfolgung beschränkt. Sie umfasst alle Tätigkeiten, die geeignet sein können, die Entschließung, ob ein die Strafverfolgung rechtfertigender Sachverhalt gegeben ist und ob von dem Strafverfolgungsanspruch des Staates Gebrauch gemacht werden soll, erst zu ermöglichen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. April 2013 – 1 L 140/10 mit Verweis auf OVG Münster, Beschluss vom 21. April 1977 – XII B 87/77; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. August 1983 – 11 B 928/83; jeweils juris). Die Berichtspflicht in Strafsachen ist in der AV des Beklagten vom 19. August 1998 – 4107-206.1 – Berichtspflicht der Staatsanwaltschaften in Strafsachen (JMBl. LSA 1998, S. 411 - zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 4. Juli 2008 (JMBl. LSA 2008, S. 149) geregelt. Nach dessen Ziffer 2.1 ist in Strafsachen zu berichten, die wegen der Persönlichkeit oder der Stellung einer oder eines Beteiligten, wegen der Art oder des Umfangs der Beschuldigung oder aus sonstigen Gründen weitere Kreise, insbesondere parlamentarische Gremien oder die Medien, beschäftigen oder voraussichtlich beschäftigen werden, oder nach 2.2. zu Maßnahmen der Justizverwaltung Anlass geben können oder gemäß 2.3. durch das Ministerium der Justiz allgemein oder im Einzelfall als Berichtssachen bezeichnet worden sind. Die Berichtspflicht obliegt nach Nr. 5.1 der Behördenleitung, gemäß Nr. 5.4 nimmt der Generalstaatsanwalt oder die Generalstaatsanwältin hierzu Stellung. Im hier betroffenen Fall war eine derartige Berichtspflicht jedenfalls nach der zuvor dargestellten Nr. 2.1 zu bejahen, da sich wegen der Persönlichkeit oder der Stellung einer oder eines Beteiligten, wegen der Art oder des Umfangs der Beschuldigung oder aus sonstigen Gründen weitere Kreise, insbesondere parlamentarische Gremien und Medien aufgrund dessen Wirkung in der Öffentlichkeit mit dem hier betroffenen strafrechtlichen Verfahren beschäftigt haben. Durch die Berichte in Strafsachen soll der Beklagte nach Nr. 1. der o. g. AV in die Lage versetzt werden, zeitnah insbesondere das Recht der Aufsicht und Leitung sowie die Dienstaufsicht auszuüben und auf Nachfrage von dritter Seite Auskunft zu geben. Danach dienen die Berichte materiell der Strafrechtspflege, nicht dem Personal- oder Haushaltswesen oder anderen allgemeinen und nicht strafverfolgungsspezifischen Verwaltungsangelegenheiten. Gegenstand der Berichtspflicht sind Strafsachen von der Einleitung des Verfahrens bis zu seinem Abschluss. Die Fertigung von Berichten über diese Strafsachen ist eine der Staatsanwaltschaft zugewiesene Aufgabe, die diese allein auf Grundlage ihrer als Einrichtung der Strafrechtspflege gewonnenen Informationen wahr-nehmen kann, die der Information der Landesjustizverwaltung dient und diese in die Lage versetzen soll, ihre Aufgaben der Aufsicht und Information anderer Stellen und Dritter im Rahmen der Strafrechtspflege zu erfüllen und ihr Leitungs- und Aufsichtsrecht (§ 147 Nr. 2 und 3, § 146 GVG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 AGGVG LSA) auszuüben. In diesem Zusammenhang zu erteilende Weisungen des Beklagten können allgemeiner Art sein und auch Einzelfälle betreffen sowie die rechtliche und tatsächliche Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft zum Gegenstand haben. Weisungen und Berichte dienen mithin materiell der Strafrechtspflege (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern a. a. O.). In der Sache geht es dem Kläger hier insbesondere um eine von ihm behauptete und in den Berichtsakten vermutete etwaige rechtswidrige Weisung des Beklagten gegenüber den zuständigen Staatsanwaltschaften. Insoweit handelt es sich jedoch bereits nach dem zuvor Dargestellten um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege. Denn bei Ergehen einer Weisung des zuständigen Ministeriums gegenüber einer Staatsanwaltschaft zu einem konkreten Straf- oder Ermittlungsverfahren, nimmt auch der Weisungsgeber und nicht lediglich der Weisungsempfänger nach der gebotenen funktionellen Betrachtung eine Maßnahme der Strafrechtspflege vor und keine materielle Verwaltungstätigkeit. Das derartige Weisungsrecht bezieht sich gerade und nur auf konkrete strafrechtliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft (s. hierzu OVG Berlin-Brandenburg a. a. O.). Für die Anwendbarkeit des Informationszugangsgesetzes kommt auch der von dem Kläger geltend gemachten Rechtswidrigkeit einer Weisung des Beklagten keine Bedeutung zu. Denn die rechtlichen Wertungen "rechtmäßig" oder "rechtswidrig" stellen keine Kategorien im System des Informationszugangsgesetzes dar. Es kommt deshalb grundsätzlich für den Zugang zu Informationen nicht darauf an, ob eine ministerielle Maßnahme der Aufsicht und Leitung (§ 147 Nr. 1 GVG) zu Recht ergangen ist (vgl. für den Bereich des IFG BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – 7 C 23.17 – juris). Für die Beurteilung ist im vorliegenden Fall auf den Inhalt der von dem Beklagten vorgelegten Akten abzustellen. Entscheidend ist, ob die begehrten Informationen die Kerntätigkeit der Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörde betreffen. Dies ist bei der von dem Kläger begehrten Akteneinsicht in die BeStra-Akte des Beklagten der Fall. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der vorliegenden Verwaltungsakte um eine sogenannte BeStra-Akte, welche ausschließlich Berichte der zuständigen Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit der Tötung des Sohnes des Klägers K. A. durch F. am 29. September 2017 und damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Unterlagen beinhaltet. Sämtliche Akteninhalte geben, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, das Ergebnis der Tätigkeit der an dem Verfahren beteiligten Stellen auf Grundlage der Strafprozessordnung wieder. Folglich sind die im Rahmen der Strafrechtspflege angelegten Aktenbestandteile dem Anwendungsbereich des IZG LSA entzogen. Die Bewertung des Akteninhalts ändert sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder nach dem Abschluss des Vollstreckungsverfahrens nicht (vgl. VG Koblenz - Urteil vom 8. Januar 2020 – 2 K 490/19.JO – juris m. w. N.). Für die Einordnung als Maßnahme der Strafrechtspflege spricht zudem, dass nur Strafverfolgungsbehörden in der Lage sind, eine sachgemäße Entscheidung über Akteneinsicht oder Aktenüberlassung zu treffen. Denn nur sie können auf Grund ihrer Befassung mit dem Verfahren eine Abwägung der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vornehmen. Derartige Überlegungen und Entscheidungen berühren bei noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren den Kernbereich der Strafrechtspflege und können allgemeinem Verwaltungshandeln nicht gleichgestellt werden. Etwas anderes kann auch nicht ab dem Zeitpunkt gelten, indem das Verfahren – wie hier – bereits abgeschlossen ist. Dies lässt sich zum einen dem Umstand entnehmen, dass die speziellen Vorschriften der Strafprozessordnung auch für den Zeitraum nach Abschluss des Verfahrens gelten (vgl. BT-Drs. 14/1484, S. 26). Zum anderen ergibt sich aus der abdrängenden Sonderzuweisung des § 480 Abs. 3 i. V. m. § 162 StPO, dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die ordentlichen Gerichte der Thematik näherstehen als die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Schwerpunkt des Handelns ist daher in der Rechtspflege und nicht der Verwaltung zu sehen (vgl. VG Koblenz - Urteil vom 8. Januar 2020 – 2 K 490/19.JO – juris m. w. N.). Schließlich ist auch die Aufbewahrung der Ermittlungs- und Strafakten als Maßnahme der Staatsanwaltschaft auf dem Gebiet der Strafrechtspflege einzuordnen. Die Aufbewahrung gehört nach dem Sachzusammenhang noch zu den durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen. Sie ist eine Nachwirkung der eingeleiteten Strafverfolgungsmaßnahmen und damit Teil der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege (VG Koblenz - Urteil vom 8. Januar 2020 – 2 K 490/19.JO – juris m. w. N.). Unabhängig davon, dass für das vom Kläger geltend gemachte Begehren bereits der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nach § 1 Abs. 1 IZG LSA nicht eröffnet ist, stehen einem Anspruch des Klägers gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 IZG LSA mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Akteneinsicht zudem jedenfalls vorrangige Regelungen entgegen. Denn hiernach gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vor. Das Informationsersuchen des Klägers in die bei dem Beklagten vorhandenen verbliebenen Berichtsakten wird von den Vorschriften der Strafprozessordnung zur Akteneinsicht erfasst. Die §§ 147, 475 StPO regeln die Akteneinsicht dahingehend, dass diese durch den Verteidiger oder bei berechtigtem Interesse durch einen Rechtsanwalt geschieht und zwar beschränkt auf die nach § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzulegenden Akten. Danach ist der Verteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen. Ein Einsichtsrecht in Handakten oder Berichtshefte der Staatsanwaltschaft besteht nicht. Diese Regelungen sind abschließend (OVG Mecklenburg-Vorpommern a. a. O. mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 5. April 2006 – 5 StR 589/05- juris). Die §§ 474 ff. StPO regeln die Voraussetzungen, unter denen im Strafverfahren einer Privatperson Auskünfte aus Verfahrensakten erteilt oder Akteneinsicht gewährt werden darf. Diese Vorschriften bilden die erforderliche gesetzliche Grundlage für den mit der Akteneinsicht verbundenen Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung. Sie enthalten für die Gewährung von Akteneinsicht an Privatpersonen spezielle Vorschriften, die sowohl dem Schutz der Rechte des Beschuldigten als auch der Sicherung der Zwecke des Strafverfahrens dienen. § 475 StPO betrifft laufende sowie abgeschlossene Verfahren (vgl. BT-Drs. 14/1484, S. 26) und somit auch das dem streitgegenständlichen Auskunftsgesuch zugrundeliegende abgeschlossene Verfahren (VG Koblenz a. a. O. m. w. N.). Überdies ergibt sich aus dem Gesetzesentwurf zum Informationsfreiheitsgesetz sowie der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsprechung, dass die Vorschriften der Strafprozessordnung das Informationsfreiheitsgesetz – IFG – verdrängen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 – 5 StR 589/05 –, juris, Rn. 2 sowie BT-Drs. 15/4493 S. 12). Für das Verhältnis von IZG LSA und Strafprozessordnung kann nichts anderes gelten, weil die nahezu wortgleichen Regelungen des § 1 Abs. 3 IFG und des § 1 Abs. 3 IZG LSA insoweit vergleichbar sind. Besteht nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung kein Anspruch auf Einsichtnahme in die Berichtshefte der Staatsanwaltschaft, so kann ein solcher auch nicht auf dem Umweg über die Regelungen des IZG LSA geschaffen werden. Dafür fehlt dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG steht die konkurrierende Gesetzgebung für das gerichtliche Verfahren dem Bund zu. Dazu gehört auch das abschließend kodifizierte strafprozessuale Ermittlungsverfahren. Eine Erweiterung der im Ermittlungs- oder strafgerichtlichen Verfahren bestehenden Akteneinsichtsrechte durch Landesgesetz ist mangels eines ausdrücklichen Vorbehaltes gesperrt (OVG Mecklenburg-Vorpommern a. a. O.). Die fehlende Anwendbarkeit des Informationszugangsgesetzes auf die hier vorliegende BeStra-Akte führt schließlich auch nicht dazu, dass es im Bereich der Strafrechtspflege keine Kontrollmöglichkeit der Öffentlichkeit gibt. § 475 StPO gewährleistet ein hinreichendes Informationszugangsniveau. Nach dieser Bestimmung kann auch eine Privatperson Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – 7 C 23.17 – juris). Anderweitige hier anwendbare Rechtsgrundlagen für den vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Informationsanspruch wurden von diesem nicht geltend gemacht und waren für das Gericht auch anderweitig nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Akteneinsicht in Berichtshefte von Staatsanwaltschaften. Der Kläger ist der Vater des durch Herrn F. am 29. September 2017 zu Tode gekommenen K. A.. Über diesen Sachverhalt führt der Beklagte seit 2017 eine Akte unter dem Az. xxx/2017. Mit Schreiben vom 9. Mai 2021 beantragte der Kläger unter Verweis auf das Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) ungeschwärzte Akteneinsicht in diese Akte und wies darauf hin, dass es Hinweise auf rechtswidrige Weisungen in diesem Verfahren an die zuständigen Staatsanwaltschaften gebe. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 18. Juni 2021 ab. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass das IZG LSA nicht auf die Einsicht in Berichtshefte der Generalstaatsanwaltschaft sowie weiterer Staatsanwaltschaften bei dem für Justiz zuständigen Ministerium anwendbar sei. Dem würden vorrangige Regelungen wegen dem Grundsatz der Spezialität entgegen stehen. Der BGH habe für das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bereits entschieden, dass die StPO-Regelungen insoweit abschließend seien. Hier seien BeStra-Akten betroffen, welche aufgrund einer Berichtspflicht der Staatsanwaltschaften zur Unterrichtung des Beklagten in Strafsachen von bestimmter näher genannter Bedeutung anzufertigen waren. Diese würden der Strafrechtspflege dienen, da sie die Landesjustizverwaltung in die Lage versetzen sollen, den wesentlichen Gegenstand der Berichtssachen zu beurteilen, die gesetzliche Aufsicht auszuüben und auf Nachfragen von Dritten Auskunft geben zu können. Gegenstand der Berichtspflicht seien Strafsachen von der Einleitung des Verfahrens bis zu dessen Abschluss. Das Informationsersuchen in derartige Berichtsakten sei abschließend von der StPO umfasst. Hiernach könne auch kein Anspruch über den Umweg des IZG LSA geschaffen werden. Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Juli 2021 Widerspruch mit der Begründung, dass der Beklagte bewusst wahrheitswidrig behaupte, dass es sich um eine BeStra-Akte handele. Der Beklagte wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2021 zurück. Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid, da sich der Widerspruch in der Behauptung erschöpfe, dass es sich nicht um eine BeStra-Akte handele. Der Kläger hat am 19. September 2021 beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. September 2021 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, dass der Beklagte versuche die Akteneinsicht zu vereiteln, indem er bewusst wahrheitswidrig behaupte, dass es sich um eine sogenannte BeStra-Akte handele, welche der Akteneinsicht nicht zugänglich sei. Diese Akte enthalte aber wohl auch rechtswidrige Weisungen des Beklagten an die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg, sowie die Staatsanwaltschaften Halle und Magdeburg sowie weiteren Schriftverkehr mit Dritten. Hintergrund der Verweigerungshaltung sei die Tatsache, dass es sich bei dem Täter um einen V-Mann einer Behörde des Landes Sachsen-Anhalt handele, dieser verdiene aber keinen Geheimhaltungsschutz. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Juni 2021 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 30. August 2021 zu verurteilen, ihm vollständige und ungeschwärzte Akteneinsicht in die bei ihm geführte Akte über die Tötung seines Sohnes K. A. durch F. am 29. September 2017 mit dem Aktenzeichen xxx/2017 zu gewähren. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung insbesondere vor, dass kein Anspruch nach dem IZG LSA bestehe, da es sich insoweit um eine BeStra-Akte handele, welche aufgrund der Anordnung über die Berichtspflichten der Staatsanwaltschaften in Strafsachen, AV des Beklagten vom 19. August 1998 (JMBL LSA 1998, S. 411), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 4. Juli 2008 (JMBL LSA 2008, S. 149) geführt werde. Der Kläger sei Nebenkläger in dem zugrundeliegenden Strafverfahren gewesen, welches rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Im Strafverfahren bestehe ein Anspruch auf Akteneinsicht nur nach der StPO. Dies sei für den Nebenkläger beschränkt auf die nach § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzulegenden Akten. Hiernach bestehe auch nach der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern im Urteil vom 24. April 2013 (1 L 140/10) kein Anspruch auf Akteneinsicht in BeStra-Akten. Ein solcher könne nicht über den Umweg über das IZG LSA geschaffen werden. Dafür fehle es bereits an der Gesetzgebungskompetenz. Die von dem Kläger vorgetragene V-Mann-Tätigkeit habe hierfür keine Rolle gespielt. Die Rechtslage in Sachsen-Anhalt sei mit der in Mecklenburg-Vorpommern vergleichbar. Zwar sei der Wortlaut der Informationszugangsgesetze unterschiedlich, die Zielsetzung des Gesetzgebers aber identisch. Der Anwendungsbereich des IZG LSA sei nicht eröffnet, da ausweislich der näher genannten Gesetzesbegründung keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit betroffen sei. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften seien hiernach weitestgehend vom Anwendungsbereich des IZG LSA ausgenommen, selbst wenn keine Ausnahme nach § 1 Abs. 1 IZG LSA gegeben sei. Jedenfalls stellen die Regelungen der StPO Spezialregelungen nach § 1 Abs. 3 IZG LSA dar. Wenn keine Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich sei, müsse dies auch gegenüber dem übergeordneten Ministerium gelten. Hilfsweise sei jedenfalls auch ein Ablehnungsgrund nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten und der streitgegenständlichen Akte mit dem Aktenzeichen xxx/2017 Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.