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Beschluss

12 B 16/19

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine schriftliche Einstellungszusage der Behörde kann als verbindliche Zusicherung i.S.v. § 38 Abs. 1 VwVfG wirken. • Die Bindungswirkung einer Zusicherung nach § 38 Abs. 3 VwVfG entfällt nur, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde die Zusicherung bei Kenntnis der veränderten Umstände tatsächlich nicht erteilt hätte. • Eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist ausnahmsweise möglich, wenn der Erfolg der Hauptsache unter einem strengen Maßstab überwiegend wahrscheinlich ist. • Eine rückwirkende Ernennung in ein Beamtenverhältnis ist unzulässig (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBG).
Entscheidungsgründe
Einstellungszusage bindet Behörde; vorläufige Einstellung möglich • Eine schriftliche Einstellungszusage der Behörde kann als verbindliche Zusicherung i.S.v. § 38 Abs. 1 VwVfG wirken. • Die Bindungswirkung einer Zusicherung nach § 38 Abs. 3 VwVfG entfällt nur, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde die Zusicherung bei Kenntnis der veränderten Umstände tatsächlich nicht erteilt hätte. • Eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist ausnahmsweise möglich, wenn der Erfolg der Hauptsache unter einem strengen Maßstab überwiegend wahrscheinlich ist. • Eine rückwirkende Ernennung in ein Beamtenverhältnis ist unzulässig (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBG). Der Antragsteller absolvierte den Vorbereitungsdienst zum Polizeimeister und erhielt mit Schreiben vom 22.01.2019 eine zusagende Einstellungszusage für ein Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung zum 01.03.2019. Nach einer Abschlussfeier kam es zu einer Auseinandersetzung, in deren Folge die Behörde die Einstellungszusage mit Verfügung vom 25.02.2019 zurücknahm und ein Disziplinarverfahren einleitete. Der Antragsteller bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und verweist auf zusätzliche unbefragte Zeugen sowie eidesstattliche Versicherungen. Er beantragte eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Übernahme in das Beamtenverhältnis; hilfsweise die Einstellung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Behörde hielt die Rücknahme für gerechtfertigt wegen erheblicher Zweifel an der charakterlichen Eignung. • Rechtsnatur der Einstellungszusage: Die Verfügung vom 22.01.2019 ist nach objektiver Auslegung als verbindliche Zusicherung i.S.v. § 38 Abs. 1 VwVfG zu qualifizieren, da sie schriftlich erfolgte, als "Einstellungsbescheid" betitelt war und konkrete Hinweise zum Dienstantritt enthielt. • Bindungswirkung und ihr Fortbestand: Die Bindungswirkung ist gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG nur entfallen, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, dass die Behörde bei Kenntnis des später eingetretenen Sachverhalts die Zusage tatsächlich nicht erteilt hätte. Maßgeblich ist die hypothetische Entscheidung der Behörde unter objektiver Betrachtung, nicht allein, ob eine gerichtliche Kontrolle der Versagung standgehalten hätte. • Darlegungs- und Beweislast: Die Behörde trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen solcher objektiven Anhaltspunkte. Bloße Behauptungen, die Zusage wäre bei Kenntnis nicht erteilt worden, genügen nicht. • Gewichtung der Umstände: Die Kammer hat die Schwere des Vorfalls, die Einleitung von Ermittlungs- und Disziplinarverfahren sowie positive Leistungs- und Verhaltensbewertungen des Antragstellers gesamthaft gewürdigt. Vorliegend reichen die vorgetragenen Umstände nicht aus, um mit hinreichender Sicherheit zu zeigen, die Behörde hätte die Zusage definitiv verweigert. • Anordungsgrund und Vorwegnahme: Eine einstweilige Anordnung, die in die Hauptsache eingreift, ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Vorliegend sind die Erfolgsaussichten amtsbindender Zusage, Fortbestand der Bindungswirkung und das Fehlen objektiver Anhaltspunkte für deren Wegfall derart, dass die Vorwegnahme gerechtfertigt ist. • Unmöglichkeit rückwirkender Ernennung: Eine Ernennung mit Wirkung zum 01.03.2019 war im Zeitpunkt des Antrags nicht mehr möglich, da rückwirkende Ernennungen ausgeschlossen sind (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBG). Daher war nur die Einstellung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu gewähren. Der Antrag hatte überwiegend Erfolg: Die Behörde wurde verpflichtet, den Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache in das Beamtenverhältnis auf Probe als Polizeivollzugsbeamter zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzustellen. Eine rückwirkende Ernennung zum 01.03.2019 war nicht möglich und insoweit der Hauptantrag erfolglos. Die Kammer sah die Einstellungszusage vom 22.01.2019 als verbindliche Zusicherung nach § 38 Abs. 1 VwVfG an und stellte fest, dass die Bindungswirkung nicht aufgehoben war, weil die Antragsgegnerin keine objektiven Anhaltspunkte vorgetragen hat, die ein hypothetisches Nichtabgeben der Zusage bei Kenntnis des Vorfalls überzeugend begründen würden. Die einstweilige Anordnung war wegen der besonderen Dringlichkeit und der überwiegend wahrscheinlichen Erfolgsaussichten der Hauptsache gerechtfertigt. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt.