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Beschluss

7 B 344/24 HAL

VG Halle (Saale) 7. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (7 A 251/24 HAL) gegen Nr. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. November 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 62.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (7 A 251/24 HAL) gegen Nr. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. November 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 62.500 € festgesetzt. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (7 A 251/24 HAL) gegen Nr. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. November 2024 anzuordnen, hat Erfolg. Bei der – wie hier - kraft Gesetzes (§ 27a Abs. 4 GlüStV i. V. m. § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 53 Abs. 4 SOG LSA) entfallenden aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches oder einer Klage ist einem Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stattzugeben, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln begegnet oder die Vollziehung eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel bestehen, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. In Anwendung dieses Maßstabes begegnet die Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides ernstlichen Zweifeln. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für das von der Antragsgegnerin festgesetzte Zwangsgeld ist § 27a Abs. 4 GlüStV 2021 i. V. m. § 71 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 27. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 50) – VwVG LSA –. Danach werden Verwaltungsakte, die – wie hier die glücksspielrechtliche Anordnung in Nr. 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 7. Oktober 2024 – auf eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, auch wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, nach dem Vierten Teil des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt – SOG LSA – (§§ 53 ff. SOG LSA) durchgesetzt. Die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheides erweist sich deshalb als rechtswidrig, weil die zuvor ergangene Zwangsgeldandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2024 mangels ausreichender Bestimmtheit bereits rechtswidrig ist. Nach § 59 Abs. 1 SOG LSA sind Zwangsmittel anzudrohen. Gem. Abs. 5 dieser Vorschrift ist das Zwangsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen. Zweck dieser Regelungen ist es, dem Vollstreckungsschuldner zu erkennen zu geben, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe zusteht (VGH B-W, Urt. v. 17. August 1995 – 5 S 71/95 -, juris). Diesen Anforderungen genügt die Androhung des Zwangsgeldes im Bescheid vom 7. Oktober 2024 nicht. Sie lässt nicht mit der gebotenen Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG) erkennen, welches Verhalten mit welcher Höhe eines Zwangsgeldes bewehrt wird. Bei der vorliegenden Untersagungsverfügung handelt es sich um ein teilbares Unterlassungsgebot. Der Antragstellerin wird es im Bescheid vom 7. Oktober 2024 nach Nr. 1 untersagt, an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubten Glücksspiel der Glücksspielanbieter www.lottohelden.de und www.lottohelden.com mitzuwirken. Davon geht auch die Antragsgegnerin aus, die in ihrer weiteren Antragserwiderung ausdrücklich von 2 Untersagungen spricht. Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnung nach Nr. 1 wird ein Zwangsgeld in Höhe 250.000 € angedroht. Damit hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, ob das angedrohte Zwangsgeld schon festgesetzt werden sollte, wenn die Antragstellerin nur gegen das Zahlungsmitwirkungsverbot eines der aufgeführten Glücksspielanbieter verstößt, oder es nur dann in Betracht kommen sollte, wenn die Antragstellerin gegen beide Zahlungsmitwirkungsverbote verstößt. Damit ist diese Androhung wegen Unbestimmtheit rechtsfehlerhaft (stetige Rechtsprechung vgl. nur HessVGH, Urt. v. 4. Juli 1980 – IV OE 29/79 -, BRS, Band 36, Nr. 219; OVG LSA, Beschl. v. 10. Januar 1995 – 4 M 7/94 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 1. Februar 2010 – 10 CS 09.3202 -, juris). Angesichts der insoweit fehlenden Begründung im Bescheid vom 7. Oktober 2024 kann über die Verletzung des Bestimmtheitsgebotes nicht hinweggesehen werden. Die Begründung zur Androhung des Zwangsgeldes im vorgenannten Bescheid verhält sich zur „Fälligkeit“ des Zwangsgeldes bei welchem Verstoß gegen die Unterlassungspflicht nicht und ist deshalb einer weiteren Auslegung nicht zugänglich. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts versucht hat klarzustellen, dass es auf einen kumulativen Verstoß gegen die zwei Untersagungsgebote nicht ankommen kann, vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern. Eine Heilung der mangelnden Bestimmtheit eines Verwaltungsakts durch weitere Ausführungen der Behörde in einem Eilverfahren ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Heilung eines derartigen Mangels grundsätzlich in der Form erfolgen muss, wie der unbestimmte Verwaltungsakt erfolgt ist (vgl. bspw. OVG Münster, Beschluss vom 14. Dezember 2021 – 10 B 1542/21 – juris m. w. N.). Die Antragsgegnerin hat hier indes keinen diesbezüglichen Änderungsbescheid oder einen korrigierten neuen Bescheid erlassen. Überdies hätten derartige Ausführungen wenigstens in die Begründung des Bescheides vom 7. Oktober 2024 gehört. Zudem ist der Vortrag der Antragsgegnerin inkonsequent, wenn sie darauf abstellt, es sei klar ersichtlich, dass bei der Zwangsgeldfestsetzung kein kumulativer Verstoß vorliegen müsse. Wie sich aus einem weiteren beim beschließenden Gericht anhängigen Verfahren (7 B 306/24 HAL) ergibt, hat dort die Antragsgegnerin wegen mehrerer festgestellter Verstöße gegen ein – ebenfalls teilbares - Unterlassungsgebot ein Zwangsgeld nur einmalig in Höhe des angedrohten, nicht aber aufaddierten Betrages festgesetzt. Offen bleiben kann nach alledem, ob die in Nr. 3 des Bescheides vom 7. Oktober 2024 verfügte Zwangsgeldandrohung auch deshalb rechtswidrig ist, weil die in Nr: 2 dieses Bescheides verfügte Frist nicht den Erfordernissen von § 59 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 SOG LSA entspricht. Hiernach ist der betroffenen Person in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Dessen Sinn und Zweck liegt darin, dem Pflichtigen Gelegenheit zu geben, unter dem Druck des angedrohten Zwangsmittels in ausreichender Zeit durch eigenes Handeln den geschuldeten Erfolg herbeizuführen, und ihm deutlich zu machen, ab wann er mit der (weiteren) Vollstreckung durch Festsetzung des Zwangsmittels zu rechnen hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2009 – 8 A 10502/09 – juris). Dem Zweck der Fristsetzung wird nur dann Genüge getan, wenn eine Pflichterfüllung in angemessener Zeit trotz anderweitig bestehender Berechtigungen möglich ist und nach fruchtlosem Ablauf der Frist die weitere Vollstreckung unmittelbar ohne weitere Zwischenschritte folgen kann (s. OVG Rheinland-Pfalz a. a. O.). Um diesem Zweck gerecht zu werden, muss die Fristsetzung hinreichend bestimmt sein, indem sie zweifelsfrei erkennen lässt, innerhalb welchen Zeitraums die verlangte Handlung zur Vermeidung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen vorzunehmen ist (s. VG Koblenz, Beschluss vom 30. November 2022 – 2 L 1027/22.KO). Hier erscheint jedenfalls fraglich, ob diese Vorgaben mit der Untersagungsverfügung vom 7. Oktober 2024 erfüllt werden. Denn darin wird in Nr. 2 die Zwangsgeldandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung nach Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides verfügt. Diese Fristsetzung ist jedoch unvollständig und unklar, weil sie nur den Fall des fehlenden Suspensiveffektes eines etwaigen Rechtsbehelfs in den Blick nimmt (vgl. VG Koblenz a. a. O.). Aus dieser lässt sich nicht erkennen, welche Vornahmefrist gelten soll, wenn einem etwaigen Hauptsacherechtsbehelf – durch behördliche oder gerichtliche Anordnung – aufschiebende Wirkung zukommt. In diesem Fall müsste die Fristsetzung mangels Vollziehbarkeit nicht an die Bekanntgabe, sondern an den Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft anknüpfen (vgl. VG Koblenz a. a. O.) Der Fehler der zu der unbestimmten Zwangsgeldandrohung führt, kann trotz Vollziehbarkeit des Bescheides vom 7. Oktober 2024 – dieser ist im Hauptsacheverfahren 7 A 251/24 HAL angefochten - nicht taugliche Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung sein. Die Zwangsgeldfestsetzung im angefochtenen Bescheid vom 26. November 2024 ist rechtswidrig und begegnet deshalb ernstlichen Zweifeln. Dies ist notwendige Folge des Aufeinanderbezogenseins der verschiedenen Stufen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens (bereits für die Bestandskraft der Zwangsgeldandrohung VGH B-W, Beschl. v. 17. August 1995 – 5 S 71/95 -, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei auf Geldleistungen gerichtete Verwaltungsakte regelmäßig zu vierteln.