Urteil
8 A 10502/09
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Androhung eines Zwangsgeldes ist Teil der Zwangsvollstreckung und darf nur verbunden werden, wenn bei Beginn der Vollstreckung keine Vollstreckungshindernisse vorliegen.
• Ein Vollstreckungshindernis liegt vor, wenn die Erfüllung der Anordnung nur durch Eingriff in zivilrechtliche Rechte Dritter möglich ist, etwa bei fehlender Duldungsanordnung gegenüber einem Miteigentümer.
• Fehlt zum Zeitpunkt der Androhung des Zwangsmittels ein solches Duldungsersuchen bzw. eine Duldungsanordnung, ist die Zwangsgeldandrohung materiell rechtswidrig, die Grundanordnung (Beseitigungsverfügung) bleibt hiervon unberührt.
Entscheidungsgründe
Zwangsgeldandrohung unzulässig bei vorhandenem Vollstreckungshindernis (fehlende Duldung des Miteigentümers) • Die Androhung eines Zwangsgeldes ist Teil der Zwangsvollstreckung und darf nur verbunden werden, wenn bei Beginn der Vollstreckung keine Vollstreckungshindernisse vorliegen. • Ein Vollstreckungshindernis liegt vor, wenn die Erfüllung der Anordnung nur durch Eingriff in zivilrechtliche Rechte Dritter möglich ist, etwa bei fehlender Duldungsanordnung gegenüber einem Miteigentümer. • Fehlt zum Zeitpunkt der Androhung des Zwangsmittels ein solches Duldungsersuchen bzw. eine Duldungsanordnung, ist die Zwangsgeldandrohung materiell rechtswidrig, die Grundanordnung (Beseitigungsverfügung) bleibt hiervon unberührt. Der Kläger und seine Ehefrau sind Miteigentümer eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücks. Auf dem Grundstück errichteten sie ein Einfamilienhaus mit Garage; über eine nach hinten gelegene Fläche, die im Bebauungsplan als private Grünfläche ausgewiesen ist, wurde eine Zufahrt zum angrenzenden Feldwirtschaftsweg hergestellt. Die Behörde erließ eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung und drohte für den Fall der Nichtbeseitigung ein Zwangsgeld an. Das Verwaltungsgericht gab der Klage insoweit nicht statt; der Kläger wandte sich in der Berufung gegen die mit der Verfügung verbundene Zwangsgeldandrohung. Er rügt, eine Vollstreckung sei gegen seinen Willen nicht möglich, weil seine Ehefrau der Beseitigung nicht zugestimmt habe und keine Duldungsanordnung gegen sie erlassen worden sei. • Die Berufung ist zulässig und begründet; das Verwaltungsgericht hätte der Klage teilweise stattgeben müssen. • Die Androhung eines Zwangsmittels gilt als Beginn der Vollstreckung; daher müssen zu diesem Zeitpunkt alle Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (§ 66 LVwVG systematisch relevant). • Ein Vollstreckungshindernis liegt vor, wenn die Durchführung der Anordnung nur durch Eingriff in Rechte Dritter möglich ist; hier fehlt die Einverständniserklärung bzw. eine Duldungsanordnung gegenüber der mitbetroffenen Miteigentümerin. • Folglich ist die mit der Beseitigungsverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung materiell rechtswidrig, weil zum Beginn der Vollstreckung ein Vollstreckungshindernis bestand. • Die materielle Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung berührt nicht die Grundanordnung selbst; die Entscheidung dient der Klarheit und Rechtssicherheit des Vollstreckungsverfahrens. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht dem Beklagten auferlegt. Die Berufung ist teilweise erfolgreich: Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 der Verfügung vom 31.05.2007 wird aufgehoben, weil sie materiell rechtswidrig ist, da zum Beginn der Vollstreckung ein Vollstreckungshindernis (fehlende Duldung der Miteigentümerin) bestand. Die Beseitigungsverfügung als solcher bleibt unberührt; insoweit ändert sich an der Pflicht zur Beseitigung nichts. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten beider Rechtszüge; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst. Die Revision wird nicht zugelassen.