Beschluss
8 B 465/18
VG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 101 WHG begründet die Befugnis zur Überwachung und setzt nicht das Vorliegen einer Gefahr voraus.(Rn.29)
2. Das Auskunftsverlangen kann sich auch auf neue, dem Verpflichteten nicht bekannte Informationen beziehen.(Rn.30)
3. Bei der Zwangsgeldandrohung ist im Rahmen des Ermessens das Ausmaß eines möglichen Verstoßes in den Blick zu nehmen.(Rn.40)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziff. I.3 des Bescheids des Antragsgegners vom 11. Juni 2018 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 101 WHG begründet die Befugnis zur Überwachung und setzt nicht das Vorliegen einer Gefahr voraus.(Rn.29) 2. Das Auskunftsverlangen kann sich auch auf neue, dem Verpflichteten nicht bekannte Informationen beziehen.(Rn.30) 3. Bei der Zwangsgeldandrohung ist im Rahmen des Ermessens das Ausmaß eines möglichen Verstoßes in den Blick zu nehmen.(Rn.40) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziff. I.3 des Bescheids des Antragsgegners vom 11. Juni 2018 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen eine wasserrechtliche Ordnungsverfügung sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die damit einhergehende Zwangsgeldandrohung des Antragsgegners. Die Antragstellerin ist Eigentümerin verschiedener Grundstücke in den Gemarkungen C., D. und E.. Auf den Grundstücken befindet sich unter anderem eine von der Betreibergemeinschaft "F." betriebene Schweinemast- und Zuchtanlage mit Anlagen zur Lagerung von Gülle und Gärresten. Mit Bescheid vom 11. Juni 2018 gab der Antragsgegner der Antragstellerin auf, einen vollständigen Übersichtsplan des Betriebsgeländes der o.g. Schweinemast- und Zuchtanlage mit Darstellung aller Medienleitungen für Gülle, Gärreste, Sanitärabwasser, Niederschlagswasser, Grundwasser, Filterrückspülwasser der Grundwasseraufbereitung, Kondenswasser der Biogasanlage, Löschwasser sowie aller Drainageleitungen und aller ober- und unterirdischen Schächte bis 12. Juli 2018 der unteren Wasserbehörde zu übergeben (I.1.). Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an und drohte für den Fall, dass die Antragstellerin den Übersichtsplan nach Ziffer 1 nicht, nicht vollständig oder nicht termingerecht übergeben sollte, ein Zwangsgeld i.H.v. 10.000,00 EUR an. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, der geforderte Übersichtsplan mit vollständiger Darstellung aller wasserrechtlich relevanten Anbindungen sowie Stoffströme in Überarbeitung des Übersichtsplans vom 20. Oktober 2016 für die Belange "Stoffkreisläufe" bilde die Grundlage eines geordneten Betriebes der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie der Abwasseranlagen. Eine weitere Verzögerung der Vorlage sei nicht hinnehmbar und widerspreche den Vorgaben eines Betriebes der Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. So sei im Zuge verschiedener Anlagekontrollen festgestellt worden, dass verschiedene oberirdische Schächte (insbesondere nördlich sowie westlich des Lagerbeckens A, nördlich des Lagerbeckens G, südwestlich des Lagerbeckens A [3], nordwestlich des Lagerbeckens G, östlich des Lagerbeckens G bzw. südlich der Lagerbecken D/E, südöstlich des Fahrsilos, nördlich des Güllepufferbehälters 3 sowie südwestlich des Regenrückhaltebeckens) in dem vorliegenden Übersichtsplan vom 20. Oktober 2016 nicht enthalten seien. Im Zuge der vorgenannten Kontrollen sei ferner festgestellt worden, dass in allen diesen Schächten teilweise mehrere flüssigkeitsführende Leitungen eingebunden seien. Bei behördlichen Kontrollen am 23. August 2017, 24. Januar 2018, 09. April 2018 und 02. Mai 2018 seien Austritte aus den auf dem Standort befindlichen Schächten festgestellt worden. Am 02. Mai 2018 seien zudem Flüssigkeiten aus einem in der Zwischenzeit freigelegten, vorher offensichtlich mit Boden überdeckten, jedoch nicht abgedichteten Schacht südwestlich des Lagerbeckens G an die Oberfläche gedrungen und seien auf die benachbarten Ackerflächen geflossen. Durch diese Austritte von Flüssigkeiten aus nicht auf dem Übersichtsplan vom 20. Oktober 2016 verzeichneten Schächten sowie deren Anbindungen an Kanäle sei die Unvollständigkeit des Übersichtsplanes zweifellos belegt. Vor diesem Hintergrund sei er auf der Grundlage des § 101 Abs. 1 Ziffer 3 des Wasserhaushaltgesetzes (im folgenden WHG) befugt zu verlangen, dass Unterlagen vorgelegt werden. Aufgrund der belegten Unvollständigkeit des vorliegenden Übersichtsplans vom 20. Oktober 2016 werde die Vorlage eines überarbeiteten bzw. vervollständigten Übersichtsplans angeordnet. Die Adressatenauswahl liege darin begründet, dass die betroffenen Grundstücke im Eigentum der Antragstellerin stünden. Sie müsse sich als Eigentümerin auch etwaige Handlungen Dritter wie ihr eigenes Tun zurechnen lassen und sei für den ordnungsgemäßen Zustand der darauf befindlichen Leitungen und Schächte verantwortlich. Im Übrigen sei sie Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erkenntnisse würden ihm, dem Antragsgegner, Tatsachen vorliegen, die eine gegenwärtige Gefahr insbesondere für Boden und Grundwasser begründen würden. Das schädigende Ereignis - hier die Austritte von nährstoffhaltigen Wässern ungeklärter Herkunft - habe bereits begonnen und stehe unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevor. Die Anordnung der Vorlage eines vollständigen Übersichtsplanes entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sei geeignet, einen ordnungsbehördlichen Zweck zu erreichen oder diesen zumindest zu fördern. Vorliegend solle der Zweck der Gewährleistung eines gesetzeskonformen Anlagenbetriebes gestärkt sowie die behördliche Überwachung inkl. Maßnahmeabwägung im Zuge der Feststellung von Austritten ermöglicht werden. Die Anordnung sei auch erforderlich, da bislang auf Ersuchen der Behörde kein Vortrag über die Anbindungen der nicht bereits im Übersichtsplan dargestellten Anlagenbestandteile sowie der Herkunft der ausgetretenen nährstoffhaltigen Wässer durch die Antragstellerin erfolgt sei. Zudem liege die Erforderlichkeit der Anordnung auch in den Vorgaben zum Betrieb sowie der Beschaffenheit von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach AwSV sowie in der bestehenden Gefahrenlage durch unsachgemäßes Betreiben der Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen begründet. Aufgrund des Alters der Anlage, die im Jahr 1979 in Betrieb genommen wurde und im Zuge der Errichtung neuer Anlagenbestandteile sowie der visuellen Feststellungen der nicht im Übersichtsplan dargestellten Anlagenbestandteile habe ein milderes Mittel, das angestrebte Ziel zu erreichen, vorliegend nicht zur Verfügung gestanden. Die Duldung der Erkundung aller Schächte und Leitungen der unter Ziffer I.1 genannten Medien durch ihn, den Antragsgegner bzw. einen Beauftragten wäre ein weit größerer Eingriff in die Rechte der handelnden Gesellschaften am Standort gewesen. Die Anordnung sei demnach auch angemessen, da die Einhaltung der geltenden wasserrechtlichen Vorschriften von jedem Anlagenbetreiber und für alle Anlagen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen zu fordern sei. Das Auswahlermessen sei durch die untere Wasserbehörde nach Abwägung aller tatsächlich möglichen Optionen ausgeübt worden. Die Abwägung habe der Berücksichtigung geltender Wasser- sowie bodenschutzrechtlicher Vorgaben unterlegen. Das Entschließungsermessen des Umweltamtes sei aufgrund der bestehenden Gefahrenlage sowie der ausdrücklichen Weigerung, einen vollständigen Übersichtsplan vorzulegen, auf null reduziert gewesen. Die Anordnung sei auch umsetzbar. Nach Kenntnissen des Umweltamtes bestünden keine Hinderungsgründe für die Vorlage eines vollständigen Übersichtsplanes. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich gewesen, weil im Hinblick auf die dauerhaft bestehende Situation der unzureichenden Anlagendokumentation nicht mit der Einleitung von geeigneten Maßnahmen bis zum Abschluss eines evtl. Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens gewartet werden könne. Da die Antragstellerin im Zuge wiederholt dokumentierter Anlagenzustände durch das Fehlen fundierter Anlagenkenntnisse bzw. die Weigerung, Kenntnisse über die Anlagen Preis zu geben, zu einer Häufung der Probleme und damit zum Zuspitzen der Situation am Standort beigetragen habe, könne der Ausgang eines Klageverfahrens nicht abgewartet werden. Die Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ergebe sich zudem aus den aufgrund der Unvollständigkeit des Übersichtsplans aus dem Jahr 2016 resultierenden Einschränkungen der notwendigen behördlichen Kontrollen des überwachungsbedürftigen Standortes. Die Androhung des Zwangsgeldes sei erforderlich, da die Antragstellerin das Erfüllungsinteresse an der Vorlage der geforderten Unterlage nicht erkennen lasse bzw. die Vorlage abgelehnt habe. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes orientiere sich an den voraussichtlich für die Erkundung aller Schächte sowie Leitungen anfallenden Kosten und berücksichtige die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin, die Bedeutung des Zieles der Anordnung eines geordneten Anlagebetriebes sowie der Herstellung der Handlungsfähigkeit im Zuge eintretender Anlagenzustände. Am 21. September 2018 hat die Antragstellerin bei dem Gericht um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die auf § 101 WHG gestützte Anordnung vom 11. Juni 2018 sei offensichtlich rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Nr. 3 WHG lägen nicht vor. Zum einen könne nach § 101 Abs. 1 Nr. 3 WHG nur die Vorlage bereits bestehender Unterlagen verlangt werden. Es handele sich also nicht um eine Befugnisnorm, um allgemein die Anfertigung von Aufzeichnungen zu verlangen. Dabei sei zu beachten, dass trotz der Pflichten aus § 101 Abs. 1 WHG die eigentliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung mit Rücksicht auf § 24 VwVfG bei der zuständigen Behörde verbleibe. Dementsprechend sei grundsätzlich die Behörde dafür verantwortlich, sich die für die Überwachung der nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung notwendigen Informationen selbst zu beschaffen, soweit ihr dies möglich sei. Dies sei vorliegend der Fall. Denn der Antragsgegner könne auf die beim Landesverwaltungsamt vorhandenen Antragsunterlagen zu der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Regierungspräsidiums Halle vom 20. Dezember 1996 zurückgreifen. Ausweislich des genannten Genehmigungsbescheides seien dort u.a. der Abwasseranfall für jede Anfallstelle sowie Rohrleitungsanlagen zum Transport wassergefährdender Stoffe angegeben. Die vom Antragsgegner begehrten Informationen seien damit bereits zusammengestellt und lägen bei der zuständigen immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörde vor. Darüber hinaus habe dem Antragsgegner vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung ein durch das Baukontor Dipl.-Ing. G. gefertigter Übersichtsplan vom 20. Oktober 2016 vorgelegen. Wie der weitere Geschehensablauf gezeigt habe, sei der Antragsgegner in der Lage, die aus seiner Sicht bestehenden Lücken in diesem Übersichtsplan bei seinen zahlreichen Kontrollen aufzuklären und den ihm vorliegenden Plan zu "vervollständigen". Dies sei bei der Anlagenkontrolle am 13. Juli 2018 auch erfolgt. Jedenfalls sei es den betreffenden Mitarbeitern des Antragsgegners ohne weiteres möglich gewesen, den vorliegenden Plan mit den Feststellungen vor Ort abzugleichen und ihn entsprechend zu ergänzen. Dies habe der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 18. Juli 2018 selbst eingeräumt. Danach sei davon auszugehen, dass dem Antragsgegner die zur "Vollständigkeit" des Übersichtsplans fehlenden Informationen bereits vorgelegen hätten oder von ihm ohne weiteres selbst beschafft werden könnten. Soweit Informationen noch fehlten, z. B. zur Anbindung einzelner Stallungen an die Güllepuffer 1-3, könne dem durch einfaches Auskunftsverlangen Rechnung getragen werden. Die auf Vervollständigung des vorliegenden Übersichtsplans gerichtete Anordnung erweise sich danach als vom Zweck der Auskunfts- und Vorlagepflicht nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG nicht gedeckt, jedenfalls unverhältnismäßig. Dies gelte zumal dann, wenn die Behörde darüber entscheide, ob bzw. wann der Übersichtsplan "vollständig" sei und eine einzelne aus Sicht des Antragsgegners fehlende Leitung bzw. ein einzelner aus Sicht des Antragsgegners fehlender Schacht die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes nach sich ziehe. Überdies setze die Erstellung eines "vollständigen" Übersichtsplanes eine besondere Aufarbeitung und zeichnerische Umsetzung der Gegebenheiten und nicht nur die bloße Wiedergabe bereits vorhandener Informationen voraus. Diese Form des Informationsverlangens sei demnach nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG gedeckt, da dies über die Vorlage von Unterlagen hinausgehe. Zwar sei die Vorlagepflicht von Unterlagen nicht von vornherein auf die Vorlage bereits im Zeitpunkt des Vorlageverlangens existenter Unterlagen beschränkt. Allerdings müsse es sich bei diesen Unterlagen mit Blick auf die Auskunftspflicht um solche handeln, die lediglich Informationen wiedergäben, die bereits im Zeitpunkt des Verlangens im System vorhanden seien. Mit anderen Worten dürfe das Verlangen nicht auf die Vorlage von Unterlagen gerichtet seien, die einen relevanten, neuen Informationsinhalt aufwiesen bzw. eine besondere Aufarbeitung der Informationen erforderten. Dass eine besondere Aufarbeitung hier nicht verlangt werden könne, liege auch in der historischen Besonderheit der Anlage begründet. So weise der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid selbst darauf hin, dass weite Teile der Anlagen am Betriebsstandort bereits 1979 und damit zu DDR-Zeiten errichtet worden seien. Bei solchen Anlagen seien genaue Lage, Unter- und Überquerungen von Leitungen nicht sicher zu bestimmen. Dies hänge mit der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Ausgangslage in den neuen Bundesländern und den hierzu im Einigungsvertrag vorgesehenen Maßgaben zusammen. Daher wäre im vorliegenden Fall eine Aufarbeitung der Informationen mit einem besonders hohen Aufwand verbunden, der der Antragstellerin nach den obigen Erwägungen nicht abverlangt werden könne. Hier sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Befugnisse des § 101 WHG und die korrespondierenden Duldungs- bzw. Handlungspflichten nur der Ermittlung des Sachverhaltes dienten, es sich also um sog. Gefahrerforschungseingriffe handele. Jedenfalls sei die streitgegenständliche Verfügung aber ermessensfehlerhaft. Denn die Verfügung sei weder geeignet noch erforderlich zur Erreichung eines legitimen Zwecks. Soweit der Antragsgegner als Zweck seiner Verfügung die Gewährleistung eines gesetzeskonformen Anlagenbetriebes und die Ermöglichung behördlicher Überwachung anführe, stellten beides keine legitimen Zwecke i.S.d. § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG dar. Denn die Befugnisse des § 101 WHG dienten ausschließlich der Ermittlung des Sachverhalts. Der Gewährleistung eines gesetzeskonformen Anlagenbetriebes würden andere Vorschriften des WHG dienen. Die Ermöglichung behördlicher Überwachung sei schließlich kein Selbstzweck. Überdies habe der Antragsgegner im Zuge seiner engmaschigen Kontrollen bereits selbst Leitungen und Schächte dokumentiert, die aus seiner Sicht in dem von ihr, der Antragstellerin, vorgelegten Übersichtsplan vom 20. Oktober 2016 fehlten. Eine weitere Vervollständigung des Planes sei vor diesem Hintergrund auch nicht erforderlich. Allein aus einem Übersichtsplan etwaig ersichtlichen Leitungsverlauf könne schließlich auch nicht auf Gefahren, z. B. durch einen Austritt wassergefährdender Stoffe, geschlossen werden, welchen durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu begegnen wäre. Hierfür seien vielmehr Tatsachenfeststellungen vor Ort zur Ursache des Austritts und der Beschaffenheit etwaig ausgetretener Stoffe anzustellen. Überdies sei auf die Vorschriften zu Meldepflichten im Zusammenhang mit Ereignissen über den Austritt von nährstoffreichen Flüssigkeiten hinzuweisen, z. B. nach § 24 AwSV. Danach würden den Anlagenbetreibern Mitwirkungspflichten dahingehend obliegen, einen Schadensfall an den Antragsgegner als zuständige Gewässeraufsichtsbehörde zu melden. Der Bescheid vom 11. Juni 2018 stelle sich vor diesem Hintergrund als unverhältnismäßig dar. Da die Anordnung unter Ziffer I.1 des Bescheides vom 11. Juni 2018 rechtswidrig sei, könne auch die auf diese bezogenen Androhungen von Zwangsgeld i.H.v. 10.000,00 EUR unter Ziffer 1.3 des Bescheides keinen Bestand mit der Folge haben, dass insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs geboten sei. Überdies sei die Zwangsgeldandrohung im groben Maße unverhältnismäßig. Denn danach komme bereits im Fall einer einzelnen fehlenden Leitung oder eines einzelnen Schachtes die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 10.000,00 EUR in Betracht. Der Antragsgegner befinde dabei allein nach nicht nachvollziehbaren Kriterien, unter welchen Umständen der Verfügung vollständig nachgekommen worden sei oder eben auch nicht. Die streitgegenständliche Verfügung gebe nach Ansicht des Antragsgegners nur eine Orientierungshilfe über Mindestinhalte, sodass der Maßstab für eine Vollständigkeit bzw. die konkrete Verfahrensweise, wie diese zu erreichen wäre, völlig offen bleibe. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die Anordnung zu Ziffer I. 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 11. Juni 2018 wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer I.3 des Bescheids des Antragsgegners vom 11. Juni 2018 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, die streitgegenständliche Verfügung sei erforderlich geworden, da die Antragstellerin den Anpassungsbedarf hinsichtlich des vorgelegten Übersichtsplanes vom 20. Oktober 2016 trotz neu hinzutretender Erkenntnisse ignoriert habe. § 101 Abs. 1 Nr. 3 WHG meine auch nicht nur die Vorlage von bereits bestehenden Unterlagen. Vielmehr seien nach dieser Regelung auch solche Unterlagen vorzulegen, die der Benutzer erst erstellen müsse. Im Übrigen habe er nicht die Neuherstellung eines Übersichtsplanes gefordert, sondern dessen Vervollständigung. Es sei auch nicht seine Aufgabe, die vollständige Ermittlung der Leitungsverläufe, Schächte und der zu befördernden Medien vorzunehmen. Das Selbstbeschaffen von Informationen durch die Behörde sei nicht grenzenlos möglich. Schächte könnten geöffnet und so die Zahl von Zu- oder Abflüssen ermittelt werden. Damit seien jedoch Ausgangs- und Endpunkt des Leitungsnetzes offen. Darüber hinaus müsse jedes angetroffene Medium auf seine chemische Zusammensetzung geprüft werden. Leitungen müssten genebelt oder mit Kamera befahren werden, um deren Ausgangs- und Endpunkte sowie Zwischenverteiler schriftlich ermitteln zu können. Die Antragstellerin könne sich demgegenüber auf Erkenntnisse ihres Anlagebetriebes stützen und somit ohne wesentlichen Aufwand zur Sachverhaltsermittlung als Grundlage für die Überarbeitung des Übersichtsplanes beitragen. Hierzu bleibe festzustellen, dass Anlagenkontrollen behindert, zeitlich verzögert oder im Ermittlungsumfang eingeschränkt würden, indem die Bewegungsspielräume der Bediensteten des Umweltamtes beschränkt würden. Ausweislich der Verfahrensakte bemühe sich das Umweltamt bereits seit 2016 um die Ergänzung des Übersichtsplanes vom 20. Oktober 2016. Diese einfachen Auskunftsverlangen hätten bislang zu keinem verwertbaren Ergebnis geführt. Selbst im aktuellen Schreiben der Antragstellerin vom 20. September 2018 würden Aussagen zu Anbindungsleitungen der Güllepufferbehälter 1-3 getroffen, deren Glaubwürdigkeit nicht nur in Frage zu stellen sei, sondern die auch technisch falsch seien. Die Antragstellerin habe bisher nicht dargelegt, wo und wie die Gülle die Stallbereiche verlasse und zur Biogasanlage bzw. dem Lagerbecken gelange. Dieses Beispiel verdeutliche die Probleme der Behörde bei einfachem Auskunftsersuchen und zeige die Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Sachverhalte anschaulich auf. Hinzu komme, dass die Anlagen mindestens seit der Genehmigung durch die obere Immissionsschutzbehörde im Jahr 1996 betrieben würden. Nach einem über 20 Jahre währenden Betrieb sollte bei den Betreibern der Anlagen und damit auch bei der Antragstellerin die Kenntnis der genutzten Leitungsnetze vollumfänglich vorhanden sein. Unverhältnismäßig sei sein Vorgehen zur Aufforderung der Überarbeitung des Übersichtsplanes demnach nicht. Völlig abwegig erscheine auch die von der Antragstellerin vertretene Rechtsauffassung, wonach eine Aufarbeitung von Informationen nicht verlangt werden könne. Ein "auf Papier bringen" dessen, was tagtäglich durch den Anlagenbetrieb und dies seit mehr als 20 Jahren praktiziert werde, könne kaum als "besondere Aufarbeitung" gelten. Insoweit helfe auch der Blick auf die Historie des Anlagenstandortes nicht weiter. Soweit die Antragstellerin damit zum Ausdruck bringen wolle, dass sie selbst nicht genau wisse, mit welchen Leitungssystemen sie es am Standort zu tun habe, belege dies die Notwendigkeit und Erforderlichkeit für die streitgegenständliche Verfügung, um bestehende Ungewissheiten auszuräumen. Soweit die Antragstellerin das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt sehe, so gehe auch diese Argumentation fehl. Im Bescheid sei hierzu ausreichend begründet worden, dass Erkenntnisse vorlägen, die eine gegenwärtige Gefahr für Boden und Grundwasser begründen würden. Das schädigende Ereignis des unkontrollierten Austritts von nährstoffhaltigen Wässern unbekannter Herkunft aus den Anlagen habe bereits begonnen. Insoweit sei die Verfügung durchaus geeignet, einem legitimen ordnungsbehördlichen Zweck zu dienen. Nur mit der Kenntnis eines aktuellen Übersichtsplanes für alle Leitungen und Medien lasse sich ein ordnungsgemäßer Betrieb der Anlage gewährleisten. Die Ursachen von Havarien und Störungen könnten so besser ermittelt und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr eingeleitet werden. Völlig abwegig sie die Intension der Antragstellerin, wonach sich die Behörde die mit dem Übersichtsplan geforderten Informationen selbst beschaffen könne. Ein System von offenen Kanälen, unterirdischen und oberirdischen Rohrleitungen, von offenen und verborgenen Schächten, welches durch verschiedenste Medien genutzt werde, könne nicht im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen ermittelt und abgegrenzt werden. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Der Antrag der Antragstellerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juni 2018, soweit sich der Widerspruch gegen Ziffer I.1 der Anordnung richtet, denn der Antragsgegner hat diesbezüglich gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer I.2 der Verfügung). Der Antrag ist im Übrigen statthaft als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO, soweit sich dieser gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer I.3 der Verfügung richtet, da Rechtsbehelfe gegen die Androhung von Zwangsmitteln gemäß § 71 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. § 53 Abs. 4 Satz 1 SOG LSA keine aufschiebende Wirkung entfalten. 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Anordnung des Antragsgegners zu Ziffer I.1 ist hingegen unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach hat die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzulegen, die im konkreten Fall ein Vollziehungsinteresse ergeben und die zu ihrer Entscheidung, wegen dieses Interesses von der Anordnungsmöglichkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen, geführt haben (OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2009 - OVG 11 S 62.08 - Juris). Dem trägt die Begründung der Anordnung vom 11. Juni 2018 Rechnung. Der Antragsgegner hat hierin ausgeführt, es könne im Hinblick auf die dauerhaft bestehende Situation der unzureichenden Anlagendokumentation der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie der Abwasseranlagen nicht mit der Einleitung von geeigneten Maßnahmen bis zum Abschluss eines evtl. Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens gewartet werden. Insbesondere, da die Antragstellerin im Zuge wiederholt dokumentierter Anlagenzustände durch das Fehlen fundierter Anlagenkenntnisse bzw. die Weigerung, Kenntnisse über die Anlage Preis zu geben, zu einer Häufung der Probleme und damit Zuspitzung der Situation am Standort beigetragen habe. Die Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ergebe sich zudem aus den aufgrund der Unvollständigkeit des Übersichtsplans aus dem Jahr 2016 resultierenden Einschränkungen der notwendigen behördlichen Kontrollen des überwachungsbedürftigen Standortes. Nur durch die sofortige Vollziehung der Anordnung sei gesichert, dass der gesetzeskonforme Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie Abwässern durchgesetzt werden könne. Dies würde aber zu einer weiteren erheblichen Beeinträchtigung der Ressourcen Boden sowie Grundwasser, mithin zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen. Diese Darlegung der kurzfristig während des Verfahrens zu befürchteten Auswirkungen zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist und bei seiner Entscheidung die Besonderheiten des Einzelfalls in den Blick genommen hat. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO durch das Gericht vorzunehmende, von dem Gericht unter eigener Ermessensausübung in materieller Hinsicht zu treffende Abwägung des Interesses der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des Widerspruches bzw. der Klage in der Hauptsache anhand der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Danach überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, weil Widerspruch und ggf. Klage der Antragstellerin gegen Ziff. I.1. der streitgegenständlichen Verfügung nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der hier einschlägigen speziellen Ermächtigungsgrundlage des § 101 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. § 101 Abs. 2 WHG vorliegen. Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde im Rahmen der Gewässeraufsicht u.a. befugt, zu verlangen, dass Auskünfte erteilt, Unterlagen vorgelegt und Arbeitskräfte, Werkzeuge und sonstige technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden (Nr. 3). Werden Anlagen nach § 62 Abs. 1 errichtet, unterhalten, betrieben oder stillgelegt, haben nach § 101 Abs. 2 WHG auch die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen diese Tätigkeiten ausgeübt werden, das Betreten der Grundstücke zu gestatten, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen. Da auf den Grundstücken der Antragstellerin Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (hier insbesondere: Gülle sowie Gärreste aus der Biogasanlage) i.S.d. § 62 Abs. 1 WHG unterhalten und betrieben werden, ist diese sowohl nach § 101 Abs. 1 Nr. 3 WHG als auch nach § 101 Abs. 2 WHG grundsätzlich dem Antragsgegner als zuständiger Wasserbehörde i.S.d. § 12 WG LSA zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die mit der streitgegenständlichen Verfügung geforderte Vorlage eines Übersichtsplanes des Betriebsgeländes mit Darstellung aller Medienleitungen für Gülle, Gärreste, Sanitärabwasser, Niederschlagswasser, Grundwasser, Filterrückspülwasser der Grundwasseraufbereitung, Kondenswasser der Biogasanlage, Löschwasser sowie aller Drainageleitungen und aller ober- und unterirdischen Schächte ist inhaltlich auch von der Befugnisnorm des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG erfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Gefahr der Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes vorliegt und gerade auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die geforderten Auskünfte an sich nicht unmittelbar der Gefahrbeseitigung dienen sollen. Die in § 101 Abs. 1, 2 WHG normierten Befugnisse knüpfen - anders als bei § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG - grundsätzlich nicht unmittelbar an den Gefahrbegriff an. Folglich greifen die in § 101 Abs. 1, 2 WHG normierten Duldungs-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bereits vor dem Erreichen der Gefahrenschwelle, nach dem Überschreiten derselben und schließlich nach dem Überwinden der Gefahr oder der Beseitigung des eingetretenen Schadens. (vgl. Kubitza, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Stand Juli 2018, WHG, § 101 Rn 9) Denn die Befugnisse des § 101 WHG dienen - im Gegensatz zu § 100 WHG, der der Behörde die erforderlichen Anordnungsbefugnisse im Falle des Vorliegens einer Gefahr vermittelt - der Überwachung, also der Ermittlung des Sachverhaltes, um das Vorhandensein einer Gefahr von Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes zu ermitteln oder auszuschließen. Es handelt sich hier sozusagen um Vorfeldbefugnisse, um zu klären, ob Anordnungen nach § 100 WHG erforderlich werden könnten (vgl. Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand Juni 2018, § 101 Rn. 11). Der Antragsgegner ist danach als zuständige Gewässeraufsichtsbehörde ausdrücklich berechtigt, Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Genau dies ist hier geschehen. Das Auskunftsverlangen kann sich auch auf neue, dem Verpflichteten zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens selbst nicht bekannte Informationen richten. Das Auskunftsverlangen kann dabei auch die Form der Auskunft vorgeben. Dabei muss der Verpflichtende aber in der Lage sein, sich diese Kenntnis durch Nachforschungen in seinem Einflussbereich verschaffen zu können (vgl. Kubitza, a.a.O., § 101 WHG Rn 25). Danach kann der Antragsgegner von der Antragstellerin grundsätzlich auch verlangen, den bereits vorhandenen Übersichtsplan der Gestalt zu vervollständigen, dass die darin noch nicht verzeichneten Leitungen und Schächte nachgetragen werden. Dass sie dazu nicht in der Lage wäre, trägt die Antragstellerin nicht vor. Dass das Bestimmen der genauen Lage bestimmter Leitungen voraussichtlich mit einigem Aufwand verbunden sein wird, steht dem jedenfalls nicht entgegen. Die von der Antragstellerin gegen die grundsätzlich bestehende Auskunftsverpflichtung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Insbesondere ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, die auf dem vorliegenden Übersichtsplan nicht verzeichneten Leitungen und Schächte selbst auf dem Grundstück der Antragstellerin zu suchen und den Übersichtsplan selbst zu vervollständigen. Es ist einleuchtend, dass die Wasserbehörde sich nicht damit begnügen kann, die im Rahmen von Kontrollen gefundenen Schächte und Leitungen selbstständig nachzutragen. Die Dokumentation und erforderlichenfalls auch Kartierung der von ihr betriebenen Anlage und der hierzu dienenden Leitungen und Schächte ist vielmehr dem Verantwortungs- und Aufgabenbereich der Antragstellerin zuzuordnen, zumal die Kenntnis der Lage der Leitungen und Schächte der auf ihren Grundstücken betriebenen Anlage zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage unerlässlich sein dürfte. Der Antragsgegner erlegt der Antragstellerin insoweit auch nicht die Selbstvornahme von Überwachungsmaßnahmen i.S.d. § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG auf, die regelmäßig von der Behörde selbst vorzunehmen sind (vgl. Kubitza, a.a.O. § 101 WHG Rn 22). Bei den geforderten Informationen handelt es sich vielmehr um Auskünfte, die der Antragsgegner benötigt, um Überwachungsmaßnahmen oder Anordnungen nach § 100 WHG überhaupt vornehmen zu können. Schließlich kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Aufarbeitung von Informationen im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG nicht von ihr verlangt werden könne. Die Antragstellerin verweist insoweit auf die korrespondierend zum Auskunftsverlangen bestehende Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen. Unabhängig davon, ob diese Tatbestandsalternative hier überhaupt einschlägig ist oder ob die verlangten Auskünfte nicht bereits aufgrund der Auskunftsplicht verlangt werden können, sind nämlich grundsätzlich auch solche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die der Verpflichtete erst herstellen muss (vgl. Czychowski/ Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 101 Rn. 21). Nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung ist auch davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Verfügung den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entspricht. Zu beachten ist insoweit, dass sich das Vorgehen der Behörde nach § 101 Abs. 1, 2 WHG im besonderen Maße am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu orientieren hat. Denn die zur Überwachung berufene Behörde darf von ihrem Überwachungsrecht nur Gebrauch machen und Duldungen oder Handlungen von den Verpflichteten fordern, soweit das für eine ordnungsgemäße Überwachung erforderlich ist (vgl. Gößl, a.a.O., § 101 WHG, Rn 12). Diesen Anforderungen ist vorliegend genügt. Der vom Antragsgegner mit der streitgegenständlichen Anordnung verfolgte Zweck, nämlich die Gewährleistung eines gesetzeskonformen Anlagenbetriebes und die Ermöglichung der behördlichen Überwachung stellt einen legitimen Zweck i.S.d. § 101 WHG dar, der Maßnahmen grundsätzlich zum Zweck der Überwachung im Rahmen der Aufgaben nach § 100 WHG vorsieht (vgl. Kubitza, a.a.O., § 101 WHG Rn. 11). Die Anforderung der Vervollständigung des Übersichtsplanes ist zur Erreichung dieses Zweckes auch geeignet. Der hiergegen gerichtete Einwand der Antragstellerin, aus dem Leitungsverlauf könne nicht auf Gefahren geschlossen werden, welchen durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr begegnet werden könnte, verfängt nicht. Es ist vielmehr naheliegend, dass bei zukünftig gegebenenfalls auftretenden Austritten von nährstoffreichen Flüssigkeiten deren Herkunft leichter zu ermitteln und vor diesem Hintergrund auch damit verbundenen Gefahren durch Anordnungen i.S.d. § 100 WHG zielgerichteter begegnet werden kann. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen ist auch von der Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahme auszugehen. Insbesondere kann die Antragstellerin mit Blick auf die ihr obliegende Auskunftspflicht hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, es sei Aufgabe des Antragsgegners, sich diese Informationen selbst zu beschaffen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Vortrag der Antragstellerin, der Antragsgegner könne auf die beim Landesverwaltungsamt vorhandenen Antragsunterlagen zu der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Regierungspräsidiums Halle vom 20. Dezember 1996 zurückgreifen. Die vom Antragsgegner begehrten Informationen seien damit bereits zusammengestellt und würden bei der zuständigen immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörde vorliegen. Unabhängig davon, dass derzeit nicht beurteilt werden kann, ob die dem Landesverwaltungsamt vor mehr als zwanzig Jahren vorgelegten Unterlagen die vom Antragsgegner begehrten Informationen bereits enthalten, obliegt es der Antragstellerin, sich diese Unterlagen – soweit sie bei ihr nicht mehr vorliegen – zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht selbst vom Landesverwaltungsamt zu beschaffen und nach Überprüfung auf deren Aktualität beim Antragsgegner vorzulegen. Dies ist ihr auch ohne weiteres zuzumuten. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel an der Angemessenheit der angegriffenen Anordnung im engeren Sinne. 2. Der gegen die Anordnung eines Zwangsgeldes i.H.v. 10.000 € unter Ziff. I.3 des angegriffenen Bescheides gerichtete Antrag ist hingegen begründet. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt insoweit zu Gunsten der Antragstellerin aus, da sich die angegriffene Zwangsgeldandrohung nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach-und Rechtslage als rechtswidrig erweist. Rechtsgrundlage der mit dem streitgegenständlichen Bescheid erfolgten Zwangsgeldandrohung sind die §§ 53 ff. des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. S. 182, ber. S. 380) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2015 (GVBl S. 666 – im Folgenden: SOG LSA). Nach § 53 Abs. 1 SOG LSA kann der sicherheitsbehördliche Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Zu den Zwangsmitteln, die nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 S. 1 SOG LSA anzudrohen sind (§ 54 Abs. 2 SOG LSA), gehört auch das Zwangsgeld (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA). Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Androhung des Zwangsgeldes vor. Die Zwangsgeldandrohung ist insbesondere hinreichend bestimmt, da aus ihr zweifelsfrei hervorgeht, dass sie sowohl bei nicht termingerechter Vorlage des Übersichtsplanes als auch bei dessen Unvollständigkeit jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € angedroht wird. Auch der Begriff der Unvollständigkeit lässt sich – entgegen den Ausführungen der Antragstellerin - ohne weiteres bestimmen. Die Zwangsgeldandrohung erweist sich jedoch als ermessensfehlerhaft. Denn es erscheint jedenfalls nicht angemessen, für jeden Verstoß gegen die unter Ziff. I.1 getroffene Anordnung unterschiedslos ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 € vorzusehen. Denn es sind ohne weiteres auch Verstöße gegen die Anordnung denkbar, die von ihrem Ausmaß her so gering wiegen, dass sie die Zwangsgeldfestsetzung in der genannten Höhe nicht rechtfertigen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Sie berücksichtigt, dass wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG vorliegend lediglich zur Hälfte anzusetzen ist. Die neben der Grundverfügung angegriffene Androhung von Zwangsgeld bleibt nach Nr. 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit außer Betracht. Dabei ist allerdings angesichts des Umstandes, dass die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert, dieser höhere Wert, vorliegend also ½ von 10.000,00 € anzusetzen.