OffeneUrteileSuche
Urteil

17 K 5213/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0130.17K5213.21.00
18Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist ein auf die Behandlung von Eisen- und Nichteisenschrotten spezialisiertes Entsorgungsunternehmen. Sie betreibt seit 1992 im P. Hafen unter der im Rubrum angegebenen Adresse eine Anlage zur Lagerung, zum Umschlag und zur Behandlung von Schrotten. Auf dem ca. 26.000 m 2 großen Schrottlager werden die angelieferten Schrotte mit Hilfe einer Großschrottschere, einer Brennerabteilung sowie einer Siebanlage für Scherenrückstände aufbereitet. Für das Betriebsgelände ist zumindest teilweise an den städtischen Mischwasserkanal der Stadt W. angeschlossen. Im Jahr 2009 stellte die Klägerin einen Änderungsantrag nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz u.a. für die Errichtung und den Betrieb einer Sieb- und Separieranlage, dem mit Genehmigungsbescheids vom 23. Dezember 2010 entsprochen wurde. Eine Genehmigung zur Indirekteinleitung gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG wurde damals nicht für erforderlich gehalten, weil die Klägerin drei Analyseergebnisse vorgelegt hatte, aus denen sich die Einhaltung der Grenzwerte des Teils D der Anlage 27 zur AbwV ergab. In Ziffer 8.1 des Genehmigungsbescheids vom 23. Dezember 2010 wurde jedoch folgende Nebenbestimmung aufgenommen: „Anfallende Niederschlagswässer der neu zu befestigenden Betriebsflächen sind nach mechanischer Vorbehandlung in die städt. Kanalisation einzuleiten; ein Abschwemmen in unbefestigte Randbereiche ist unzulässig. Es ist sicherzustellen, dass die Anforderungen des Teils D des Anhangs 27 der Abwasserverordnung eingehalten werden.“ Im Rahmen mehrerer Betriebsbesichtigungen u.a. in den Jahren 2018 und 2019 stellte die Bezirksregierung eine unzureichende Befestigung der Betriebsflächen sowie eine teilweise fehlende Kanalisierung der Betriebsflächen fest und kam – obwohl die Klägerin unter dem 15. Februar 2017 eine Arbeitsanweisung zum betriebsinternen Umgang mit angeliefertem, durch Ölanhaftungen verschmutztem Material installiert hatte – zu dem Schluss, dass die Besorgnis von wassergefährdenden Anhaftungen an Schrotten und Mischhalden und damit die Besorgnis einer Grundwassergefährdung durch einen regelmäßigen Abfluss von geringfügigen Mengen an Fetten, Ölen und Emulsionen vorliege. Mit E-Mail vom 30. August 2019 forderte die Bezirksregierung die Klägerin zur Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung zur Indirekteinleitung gem. § 58 WHG i.V.m. Anhang 27 der AbwV auf. Zwar erzeuge die Behandlung von Schrotten selbst kein Produktionsabwasser, führe jedoch zum Abwasseranfall in Form von betriebsspezifisch verunreinigtem Niederschlagswasser, das von Abfällen abfließe und gesammelt werde. Eine ortsnahe Versickerung sowie Entwässerung in Randbereiche sei aufgrund der betriebsspezifischen Belastung des Niederschlagswassers unzulässig. Auf den Materialhalden seien regelmäßig Schrotte mit wassergefährdenden Anhaftungen zu finden. Fehlwürfe könnte nicht ausgeschlossen werden. Zugleich wurde die Klägerin aufgefordert bis zum 1. Dezember 2019 ein Entwässerungskonzept vorzulegen. Bereits vor Ort habe anhand einer Skizze festgestellt werden können, dass die erfolgte Befahrung des Kanals entweder unvollständig durchgeführt worden sei oder aber nur ein Teil des Geländes entwässert werde. Aktenrecherchen hätten ergeben, dass u.a. im Jahr 2009 durch den H.-Kreis W. bereits auf die fehlende Entwässerung des nun abgebildeten Bereichs (Ende der Fläche der aktuellen Kamerabefahrung bis hin zur zweiten Zufahrtsstraße, G01) hingewiesen worden sei. Da sich im Rahmen der Änderungsgenehmigung von 2010 keine Änderungen bzgl. der Fläche ergäben hätten, sei davon auszugehen, dass die Fläche nach wie vor nicht kanalisiert sei und somit nicht ordnungsgemäß entwässert werde. Landseitig sei hier vor allem die Lagerfläche „Scherenvorplatz“, welche starke Belastungen aufweise, und hafenseitig der „Brennschneidevorplatz“ inklusive zugehöriger Lagerfläche hervorzuheben. Das Niederschlagswasser dieser Flächen sei der öffentlichen Kanalisation zuzuführen, um eine ordnungsgemäße Entwässerung zu gewährleisten. Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 23. September 2019 an die Bezirksregierung und führte u.a. aus, dass der Anhang 27 der AbwV nicht anwendbar sei, weil er nach seiner Überschrift nur Abwasserbehandlung durch sog. CP-Verfahren (chemisch-physikalische Behandlung) betreffe. Mit Anlagen zur chemisch-physikalischen Behandlung von Abfällen seien gem. Ziffer 8.10 der Anlage 1 zur 4. BImSchV solche Anlagen gemeint, in denen Abfälle insbesondere destilliert, getrocknet oder verdampft würden. Die Schrotte würde dagegen nur rein mechanisch zerkleinert und sortiert. Für eine betriebsspezifische Belastung des Niederschlagswassers gebe es keinerlei Belege. Ohne eine Beprobung mit entsprechenden Analyseergebnissen fehle es an einer Grundlage für darauf gestützte behördliche Anordnungen. Die Flächen „Scherenvorplatz“ und „Brennschneiderplatz“ seien ohne Kanalisation von der Vermieterin, der W.-L. GmbH Co. KG, übernommen worden. An diese möge sich die Bezirksregierung wegen des geforderten Entwässerungskonzepts wenden. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2019 erläuterte die Bezirksregierung ihrer Rechtsaufassung und wies ergänzend u.a. darauf hin, dass die Zuordnung zum Anhang 27 der AbwV sich aus dessen Ziffer A Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 ergebe. Anlagen zur Behandlung von Eisen- und Nichteisen-Schrotten fielen zudem unter Ziffer 8.11.2.4. der 4. BImSchV und bedürften bereits dort als „Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen“ einer Genehmigung. Darüber hinaus weise ein Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2007 explizit darauf hin, dass das Aufbereiten von Eisen und Nichteisen-Schrotten unter das Regime des Anhangs 27 der AbwV falle. Da das auf dem klägerischen Grundstück anfallende Niederschlagswasser gemäß Anlage 1 zum Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26. Mai 2004 als „stark belastet“ eingestuft werde, müsse es grundsätzlich gesammelt, abgeleitet und einer Abwasserbehandlung zugeführt werden. Es ergebe sich also weder ein Ermessenspielraum, noch bedürfe es einer Nachweisführung durch Analysen. Die Kanalisierung der bislang nicht kanalisierten Flächen „Scherenvorplatz“ und „Brennschneideplatz inkl. zugehöriger Lagerfläche“ sei eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen der Klägerin als Mieterin und Nutzerin und der W.-L. GmbH Co. KG als Eigentümerin. Mit E-Mail vom 4. November 2019 trat die Klägerin den Ausführungen der Bezirksregierung entgegen und legte detailliert dar, warum die Tätigkeit des Schneidens in der Schrottschere und die Nutzung eines Scherenvorplatzes oder Brennschneideplatzes bzw. andere Tätigkeiten zur Behandlung von Schrotten kein chemisch-physikalisches Behandlungsverfahren im Sinne der Anlage 27 der AbwV darstellten. Mit Blick auf Ziffer 2.1 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26. Mai 2004 komme es sehr wohl auf den konkreten Nachweis der Belastung des Niederschlagswassers mittels einer Analyse im Einzelfall an. Unklar sei, wie man auf Grundlage des Runderlasses zu der Einstufung des auf dem klägerischen Betriebsgelände anfallenden Niederschlagswassers als „stark belastet“ gelangt sei. Daraufhin ergänzte die Bezirksregierung mit E-Mail vom 28. November 2019, maßgeblich für die Bestimmung des Anwendungsbereichs des Anhangs 27 sei der Teil A des Anhangs und nicht die amtliche Überschrift. Eine Einschränkung auf bestimmte Abfallbehandlungsanlagen sei in Teil A Abs. 1 Nr. 2 des Anhangs nicht erfolgt. In den Hinweisen und Erläuterungen zu Anhang 27 werde dazu ausgeführt, dass die Behandlung von Abfällen alle Abfallbehandlungsanlagen einschließe, auch mobile Anlagen, und nicht auf Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung gemäß Ziffer 8.10 des 4. BImSchV beschränkt sei. Darüber hinaus handele es sich um eine bundesweite Vollzugspraxis. Der Bund-/Länder-Arbeitskreis Abwasser habe im Beschlussprotokoll der Sitzung vom 27./28. April 2017 einstimmig festgestellt, dass die mechanische und/oder physikalische Abfallbehandlung unter den Anwendungsbereich des Anhangs 27 der AbwV falle. Die Einstufung nach Anlage 1 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26. Mai 2004 sei nach dem Herkunftsbereich „Hof und Verkehrsflächen in Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten“ soweit nicht unter Kategorie II fallend und „der Art der zu erwartenden Belastung“ des Niederschlagswassers aus diesem Herkunftsbereich erfolgt. Diese Einstufung weise lediglich auf das mögliche Erfordernis einer Niederschlagsbehandlung hin. Mit der Zuordnung des Betriebes zu Anhang 27 der AbwV sei lediglich die Einhaltung der Grenzwerte der dort genannten Parameter maßgeblich. Diese könnten ggf. auch ohne eine Behandlung eingehalten werden. Mit E-Mail vom 13. Dezember 2019 trat die Klägerin den Ausführungen der Bezirksregierung erneut entgegen. Die Hinweise und Erläuterungen zu Anhang 27 der AbwV belegten lediglich, dass die Gesamtheit der CP-Anlagen, also genehmigungsbedürftige und genehmigungsfreie CP-Anlagen, unter den Geltungsbereich des Anhangs 27 zur AbwV fielen. Der Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2007 stelle zum einen keinen ministeriellen Erlass dar und befasse sich zum anderen nicht mit der zu entscheidenden Rechtsfrage. Schon mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsklarheit und Normenbestimmtheit könne sich der unter Buchstabe A ausgewiesene Anwendungsbereich nur im Rahmen der amtlichen Überschrift des Anhang 27 bewegen. Die angeführte bundesweite Vollzugspraxis sei nicht belegt. Jedenfalls könne das Beschlussprotokoll des Bund-/Länder-Arbeitskreis Abwasser ein auf Verordnungsebene erlassenes untergesetzliches Regelwerk wie den Anhang 27 zur AbwV nicht modifizieren. Das Betriebsgelände stelle zudem ein faktisches Sondergebiet i.S.v. § 11 BauNVO NRW in Gestalt eines Hafengebietes dar und keine „Hof und Verkehrsflächen in Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten“ dar. Unabhängig davon ergebe sich aus den Ergebnissen ihrer freiwilligen Analysen aus dem Jahr 2018 und 2019, dass sie sowohl die zentralen Parameter des Teils D des Anhangs 27 als auch der Entwässerungssatzung der Stadt W., insbesondere hinsichtlich Kohlenwasserstoffen, Schwermetallen und BTEX, einhalte und damit das Umweltschutzinteresse gewahrt würde. Mit E-Mail vom 27. August 2020 hörte die Bezirksregierung die Klägerin zum geplanten Erlass der streitbegangenen Ordnungsverfügung an. Daraufhin fand am 11. September 2020 eine Ortbegehung statt. Im Nachgang legte die Klägerin ihre aktuellen Annahmebedingungen vor und wandte sich mit Schreiben vom 23. November 2020 unter Vertiefung und Wiederholung ihrer bisherigen Argumentation gegen den Erlass der Ordnungsverfügung. Mit Ordnungsverfügung vom 13. Juli 2021, zugestellt am 16. Juli 2021, forderte die Bezirksregierung die Klägerin auf, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Indirekteinleitung entsprechend der beigefügten Anlage ,Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Einleiten von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage gemäß § 58 WHG‘ vorzulegen (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) sowie ein Entwässerungskonzept für den auf einem beigefügten Lageplan markierten Geländebereich vorzulegen, wozu eine ordnungsgemäßen Kanalisierung und Befestigung dieser Lager- und Behandlungsfläche gehöre, so dass die anfallenden Niederschlagswasser der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden könnten (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung). Zugleich drohte sie der Klägerin für den Fall, dass diese den Antrag zu Nummer 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß innerhalb von drei Monaten nach Zustellung einreiche, ein Zwangsgeld in Höhe von 3000,00 Euro an (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung) sowie für den Fall, dass diese der Aufforderung zu Nummer 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß innerhalb von drei Monaten nach Zustellung nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro an (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung). Zur Begründung von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung führte die Bezirksregierung aus, für das auf dem klägerischen Betriebsgelände anfallende Niederschlagswasser sei eine Indirekteinleitergenehmigung nach § 58 Abs. 1 WHG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG i.V.m. Anhang 27 des AbwV notwendig. Der Anwendungsbereich des Anhangs 27 der AbwV sei gem. Buchstabe A Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 des Anhangs unabhängig von dessen Überschrift eröffnet. In den Absätzen 1 und 2 des Anhangs 27 werde keine Nutzung einer CP-Anlage als Tatbestand vorausgesetzt. Mithin sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Anhang nicht auf CP-Anlagen habe begrenzen wollen. Außerdem sei keine Festlegung getroffen worden, dass sowohl chemische als auch physikalische Verfahren zur Anwendung kommen müssten. Der Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2007 weise explizit daraufhin, dass „das Aufbereiten von Eisen und NE-Schrott" unter das Regime des Anhangs 27 des AbwV falle. Dies decke sich mit der bundesweiten Vollzugspraxis der Verwaltung, die schon auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden müsse. Der Bund-/Länder-Arbeitskreis Abwasser habe im Beschlussprotokoll der Sitzung vom 27./28. April 2017 einstimmig festgestellt, dass die mechanische und/oder physikalische Abfallbehandlung unter den Anwendungsbereich des Anhangs 27 falle. Die Tatbestandsmerkmale des Buchstaben A Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 des Anhangs 27 der AbwV seien gegeben. Bei der von der Klägerin betriebenen Anlage handele es sich um eine Anlage zur Behandlung von Abfällen im Sinne von Buchstabe A Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Anhangs 27. Eine Einschränkung auf bestimmte Abfallbehandlungsanlagen sehe Teil A des Anhangs 27 nicht vor. Anlagen zur Behandlung von Eisen- und Nichteisen-Schrotten fielen unter Ziffer 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BlmSchV und würden bereits dort als „Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen" definiert. Auf dem Betriebsgelände falle im Zuge der Behandlung von Abfällen betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser an. Die offen auf dem Betriebsgelände gelagerten Schrotte seien ungeschützt der Witterung ausgesetzt. Folglich fließe anfallendes Niederschlagswasser über die Schrotte ab und werde dabei kontaminiert. Zum einen könne, trotz einer optischen Prüfung der angenommenen Schrotte, nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass diese wassergefährdenden Anhaftungen hätten. Zum anderen entstünden bei der Verarbeitung und Zerkleinerung der Schrotte Stäube und Mikropartikel, die sich auf den Schrotten und den Flächen des Betriebsgeländes absetzten und durch Niederschlagswasser ausgewaschen und in den Untergrund eingetragen werden könnten. Hinzu komme, dass auf dem klägerischen Betriebsgelände Niederschlagswasser von Verkehrsflächen von Abfallentsorgungsanlagen sowie Flächen zur Lagerung und Zwischenlagerung von industriellen Reststoffen und Recyclingmaterialien anfalle, das der Kategorie III der Anlage 1, Nr. 2 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26. Mai 2004 unterfalle und damit als stark belastetes Niederschlagswasser eingestuft werde. Die Forderung nach der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Indirekteinleitergenehmigung sei zudem verhältnismäßig, insbesondere geeignet zur Erfüllung des in § 1 WHG beschriebenen legitimen Zwecks und erforderlich um eine geringfügige, aber regelmäßige Belastung des Grundwassers und des Bodens durch belastetes Niederschlagswasser zu verhindern. Die Einhaltung der Grenzwerte in der AbwV befreie nicht von der Erforderlichkeit einer Indirekteinleitergenehmigung. Je nach Zusammensetzung der behandelten Schrotte, Witterungsverhältnisse oder fehlerhafter Sortierung könnten die Belastungen des Niederschlagswasser Schwankungen unterliegen, die nicht bei einer einmaligen Beprobung festgestellt werden könnten. Da eine ortsnahe Versickerung sowie die Entwässerung in Randbereiche aufgrund der betriebsspezifischen Belastung des Niederschlagswassers unzulässig sei, entspreche eine Einleitung in den Kanal daher den Grundsätzen der Abwasserbeseitigung gemäß § 55 WHG. Unter Abwägung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) mit den grundrechtlichen Schutzplichten für Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und dem Auftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG) sei die Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Indirekteinleitergenehmigung zudem angemessen. Bei der Auswahl des Adressaten sei die Klägerin als Betreiberin der Sieb- und Separieranlage ausgewählt worden, weil sie für das betriebsspezifische verunreinigte Niederschlagswasser verantwortlich sei und am effektivsten die Antragsunterlagen erstellen könne. Rechtsgrundlage für Ziffer 2 der Ordnungsverfügung sei § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Die Wiederherstellung eines wasserrechtskonformen Zustands durch die Erstellung einer ordnungsgemäßen Entwässerung sei geboten, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Von dem klägerischen Betriebsgelände gelange mit belasteten Stoffen kontaminiertes Niederschlagswasser durch Versickerung oder Abfluss unkontrolliert in den Wasserhaushalt und versickere im Boden oder werde in das Hafenbecken III des P. Hafen und damit in den H. geschwemmt. Diese starke Belastung des Niederschlagswassers sei der Kategorie III der Anlage 1 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26. Mai 2004 zuzuordnen und müsse deswegen nach Nr. 2.2 des Runderlasses gesammelt, abgeleitet und einer Abwasserbehandlung bzw. einer Kläranlage zugeführt werden. Die Anordnung zur Erstellung eines Entwässerungskonzepts sei auch verhältnismäßig. Sie sei geeignet, weil eine ordnungsgemäße Befestigung und Kanalisierung der Lager- und Behandlungsflächen gegenwärtige und zukünftige Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts beseitigen bzw. vermeiden könne. Dadurch werde verhindert, dass über einen längeren Zeitpunkt regelmäßig anfallendes, belastetes Niederschlagswasser zu einer schleichenden, sich akkumulierenden Verunreinigung des Wasserhaushalts führe. Ebenso diene das angeordnete Entwässerungskonzept dazu, die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen. Ohne ein schlüssiges Konzept für die Entwässerung könne eine ordnungsgemäß durchgeführte Indirekteinleitung und somit die Verhinderung einer weiterandauernden Beeinträchtigung des Wasserhaushalts durch kontaminiertes Niederschlagswasser nicht sichergestellt werden. Die Forderung des Entwässerungskonzeptes nur für den markierten Bereich sei zudem das mildeste Mitte und lasse der Klägerin die Handlungsfreiheit, die Entwässerung in eigener Verantwortung zu planen. Unter Abwägung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin (Art. 12 Abs. 1 und Art, 14 Abs. 1 Satz 1 GG) mit den grundrechtlichen Schutzplichten für Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und dem Auftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG) und den Konsequenzen für Dritte sei die Anordnung einer ordnungsgemäßen Befestigung und Entwässerung des Betriebsgeländes zudem angemessen. Eine ordnungsgemäße Befestigung und Entwässerung des Betriebsgeländes stelle keine unzumutbare wirtschaftliche Belastung dar. Auch im Sinne der Gleichbehandlung sei dies zu verlangen, da andere Unternehmen sich ebenfalls an die durch die Rechtsordnung vorgegebenen Vorschriften halten müssten. Bei der Auswahl des Adressaten sei die Klägerin als Betreiberin der Sieb- und Separieranlage ausgewählt worden, da sie für die ordnungsgemäße Entwässerung ihrer Lager-und Behandlungsplätze verantwortlich sei. Zu der Entwässerung gehöre auch eine ordnungsgemäße Kanalisierung der genutzten Flächen. Die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 3 und 4 des angefochtenen Bescheides beruhten auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 VwVG NRW. Bei der Entscheidung über die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sei jeweils das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer Nichtumsetzung der Anordnung berücksichtigt worden. In Anbetracht der Kosten, die die Erstellung von Antragsunterlagen bzw. des Entwässerungskonzepts verursachten, sei die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes jeweils angemessen. Am 28. Juli 2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und macht geltend, die Ordnungsverfügung vom 13. Juli 2021 sei bereits mangels Durchführung einer ordnungsgemäßen Anhörung formell rechtswidrig. Offensichtlich seien wesentliche Aktenbestandteile in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten, so dass die im Rahmen des Anhörungs- und des Gerichtsverfahrens gewährte Akteneinsicht an einem Defizit leide. So fehlten in den Verwaltungsvorgängen u.a. diverse E-Mails, mit denen sie der Bezirksregierung Lichtbildaufnahmen der Rinne zwischen ihrem Betriebsgelände und den Bahngleisen im Hafengebiet übersandt habe, eine E-Mail, mit der die Bezirksregierung ihr den Wechsel des für die Überwachung des Anlagenbetriebes zuständigen Sachbearbeiter mitgeteilt habe, E-Mails, mit denen sie dem Dezernat Wasserwirtschaft die Ergebnisse der jährlichen Überprüfung des Kohlenwasserstoffgehalts der Spaltanlage übersandt habe, Mitteilungen der Stadt W. über die Ergebnisses der von dort veranlassten regelmäßigen Probennahme, ein Vermerk zu einem Ortstermin am 11. September 2020, weitere Vermerke, Besprechungsprotokolle und Korrespondenz zum internen Abstimmen des Vorgehens und der Überprüfung der Abgelegenheit sowie Aktenstücke aus den Jahren vor 2019. Es sei bedenklich, wenn im Rahmen der elektronischen Aktenführung eine vorgeschaltete „Relevanzauslese“ erfolge, denn eine solche sei der richterlichen Bewertung vorbehalten. Ziffer 1 der Ordnungsverfügung sei materiell rechtswidrig. Die angeführte Ermächtigungsgrundlage des § 93 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW sei nicht einschlägig. Es bestehe keine Genehmigungspflicht nach § 58 Abs. 1 WHG. Anhang 27 der AbwV finde auf den klägerischen Anlagenbetrieb keine Anwendung, weil er keine CP-Anlage sei, sondern eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung, zum Umschlag und zur Behandlung von Eisen- und Nichteisenschrotten nach Maßgabe vor allem der Ziffern 8.11.2.4 und 8.12.3 des Anhangs 1 zur 4. BlmSchV (sog. „Schrottplatz"). Bereits aus der Überschrift des Anhangs 27 der AbwV folge, dass dieser Anhang 27 ausschließlich für sog. CP-Anlagen sowie für die Altölaufbereitung gelten solle. Die von der Klägerin vorgenommenen Behandlungsmaßnahmen beschränkten sich neben Sortierarbeiten im Wesentlichen auf mechanisch determinierte Zerkleinerungs- bzw. Zerlegungsarbeiten. Dafür, dass eine solche mechanische Behandlung de lege lata nicht vom Anwendungsbereich des Anhangs 27 erfasst werde, spreche auch die aktuelle Diskussion im Zusammenhang mit der geplanten Novelle des Anhangs 27 zur AbwV, die sich um die Frage drehe, ob der Anwendungsbereich künftig auch auf chemische und/oder physikalische Verfahren und rein mechanische Behandlungsverfahren erweitert und sog. „Schrottplätze“ ausdrücklich einbezogen werden sollen. Zudem sei vollkommen unklar, ob die angedachte Änderung überhaupt (noch) kommen werde, da die Ausweitung des Anwendungsbereichs erheblichen Widerspruch in den betroffenen Wirtschaftskreisen ausgelöst habe. Die Rechtsauslegung des Bund-Länder-Arbeitskreises Abwasser, die von Ministerien und nachgeordneten Behörden übernommen worden sei, stelle eine unzulässige Überdehnung des Wortlautes des Anhangs 27 zur AbwV bzw. eine antizipierende Anwendung noch nicht bestehender untergesetzlicher Rechtsvorschriften dar. Es hätte der Exekutivebene freigestanden, in den Grenzen des Art. 80 GG bereits in den zurückliegenden Jahren eine Novelle des Anhangs 27 zur Abwasserverordnung herbeizuführen. Die Auslegung von Gesetz, Rechtsverordnung und dem hierauf gründenden Recht bzw. eine Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs einer Regelung sei nach verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht Angelegenheit eines aus Vertretern des Bundes und der Länder zusammengestellten Arbeitskreises. Auch aus dem Umstand, dass sie die Nebenbestimmung in Ziffer 8.1 der Genehmigung vom 23. Dezember 2010 seinerzeit nicht angefochten und Nachweise zur Einhaltung der Grenzwerte des Teils D der Anhangs 27 der AbwV vorgelegt habe, könne nicht abgeleitet werden, dass sie, die Klägerin, die Anwendung des Anhangs 27 zur AbwV, geschweige denn bezogen auf die Gesamtbetriebsfläche akzeptiert habe. Unabhängig von der Anwendbarkeit des Anhangs 27 zur AbwV lägen auch die Voraussetzungen von dessen Buchstabe A Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 nicht vor. Es sei nicht von einem Anfall betriebsspezifisch verunreinigten Niederschlagswassers auszugehen. Die Bezirksregierung verkenne, dass die Schadstoffprovenienz „Behandlung von Abfällen“ auf solche Konstellationen beschränkt sei, in denen die Abfallbehandlung im Rahmen von CP-Anlagen erfolge. Darüber hinaus bleibe zu beachten, dass Teil A Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Anhangs 27 zur AbwV lediglich auf die Schadstofffracht aus der Behandlung von Abfällen Bezug nehme und damit also die Schadstofffrachten exkludiert seien, die durch Niederschlagswasser im Rahmen der zeitweiligen Lagerung von Abfällen etwaig herausgewaschen werden könnten. Eine etwaige Abfallbehandlung sei insoweit im Bereich des Scherenvorplatzes, auf dem Abfälle lediglich bis zur Zerkleinerung gelagert würden, nicht festzustellen. Zudem habe die Bezirksregierung das Vorhandensein eine betriebsspezifische Verunreinigung des Niederschlagswassers weiterhin in keiner Weise nachgewiesen. Eine Berufung auf den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz reiche in diesem Zusammenhang nicht aus. Die Bezirksregierung habe auch nicht belastbar dargelegt, warum die bisherigen Abwasserproben, durch die eine Einhaltung der relevanten Grenzwerte aus Teil D des Anhangs 27 zur AbwV belegt werde, nun nicht mehr repräsentativ seien. Zudem überzeuge der Verweis auf den Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen" nicht, weil ein ministerieller Erlass eines Bundeslandes nicht eine nach Bundesrecht im Verordnungswege getroffene untergesetzliche Regelung modifizieren könne. Zudem handele es sich dabei um ein bloßes Verwaltungsinternum, dem keinerlei rechtliche Außenwirkung gegenüber Grundrechtsträgern zukomme. Mit Blick auf Ziffer 2 der Ordnungsverfügung sei festzuhalten, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG isoliert betrachtet nicht eingreife. Diese Eingriffsermächtigung knüpfe an eine Gefahrenlage an. Vorliegend habe die Bezirksregierung es versäumt, darzulegen, worin eine entsprechende Gefahrenlage bzw. Beeinträchtigung des Wasserhaushalts bestehen soll. Dies zumal die geforderte Erstellung eines Entwässerungskonzepts keine besondere Schutzmaßnahme zugunsten eines näher spezifizierten Gewässers darstelle. Unabhängig hiervon könne in rechtssystematischer Hinsicht die allgemeinere Vorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG keine weitergehende Ermächtigung begründen als die speziellere Vorschrift des § 101 Abs. 1 Nr. 3 WHG, die lediglich eine Auskunftspflicht bezüglich solche Unterlagen und Informationen vorsehe, die bereits im Zeitpunkt des Verlangens im System vorhanden seien. Darüber hinaus sei Ziffer 2 der Ordnungsverfügung unverhältnismäßig. Die Bezirksregierung habe nicht nachgewiesen, aus welchen Gründen sich eine über den status quo ante hinausgehende Kanalisierung und Befestigung weiterer Grundstücksbereiche zur Erreichung einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung als geeignet und erforderlich erweisen könne. Vielmehr sei den Anforderungen an die Sicherstellung einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung bereits durch die im Jahre 2021 erfolgte Instandsetzung des Bodens am Scherenvorplatz, im Zuge derer eine grundlegende Ausbesserung der befestigten Flächen und die Verlegung geeignete Stahlplatten erfolgt sei, Genüge getan. Denn dadurch sei ein Verschleißschutz installiert worden und eine effektive und ordnungsgemäße Reinigung der relativ häufig befahrenen Flächen möglich. Zudem habe die Bezirksregierung, das ihr zustehende Ermessen nicht in ordnungsgemäßer Weise ausgeübt. Der oberflächliche, floskelhafte Bezug auf die Art. 12 und 14 GG sei ein deutlicher Beleg dafür, dass sie sich die Belange und verfassungsrechtlichen Schutzpositionen der Klägerin nicht in einem Abwägungsprozess nicht ordnungsgemäß berücksichtigt habe. Hinzu komme, dass es die Bezirksregierung nach dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr die Grundstückseigentümerin, die W.-L. GmbH & Co. KG statt die Klägerin als bloße Pächterin hätte in Anspruch nehmen müssen. Denn kraft der öffentlich-rechtlichen Beherrschung der W.-L. GmbH & Co. KG sei davon auszugehen, dass zwischen dieser und der Bezirksregierung eine schnellere Einigung und damit ggf. eine in zeitlicher Hinsicht effizientere Durchsetzung der in Aussicht genommenen Maßnahmen bewirkt werden könne. Als Pächterin des betroffenen Grundstücks sei sie zwar Anlagenbetreiberin, hierdurch allerdings nicht ohne weiteres auch Betreiberin der auf dem Grundstück befindlichen Abwasseranlagen. Wenn der Bezirksregierung daran gelegen sein, alle im Hafenbereich verfügbaren Grundstücke ordnungsgemäß zu entwässern, dränge es sich auf, an die jeweiligen Grundstückseigentümer, nicht aber an die obligatorisch Berechtigten heranzutreten. Die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 3. und 4 der Ordnungsverfügung folge aus der Rechtswidrigkeit der Grundverfügungen in Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügungen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 13. Juli 2021 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es vertieft die Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid, tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen und führt ergänzend aus, der Verwaltungsvorgang seien vollständig vorgelegt bzw. der Klägerin zur Akteneinsicht überlassen worden. In der Bezirksregierung werde eine digitale Akte mit einem dreistufigen Aufbau (Akte, Vorgang und Dokument) geführt. Es sei ein Vorgang „Ordnungsverfügung“ mit allen relevanten Dokumenten erstellt worden. Aktenrelevant seien alle Dokumente, die Auskunft über den Entstehungs- und/oder Entscheidungsprozess in einer Sache gäben. Die Prüfung der Aktenrelevanz erfolge jeweils bei Eingang bzw. Erstellung eines Dokuments durch die fachlich zuständige Sachbearbeitung um die korrekte Bearbeitung jederzeit durch einen vollständigen Vorgang gewährleisten zu können. Die von der Klägerin aufgeführte E-Mail betreffend den Wechsel des für die Überwachung des Anlagenbetriebes zuständigen Sachbearbeiter genüge nicht den Anforderungen für ein aktenrelevantes Dokument. Bei den übrigen von der Klägerin benannten Dokumenten handele es sich um Überwachungsergebnisse, die im Vorgang Überwachung abgelegt seien und für den Entscheidungs- bzw. Entstehungsprozess der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht relevant seien. Die Anwendbarkeit des Anhangs 27 der AbwV auf Fälle der vorliegenden Art werde nunmehr auch durch den Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 16. Juni 2021 ausdrücklich bestätigt. Bei der Störerauswahl in Bezug auf Ziffer 2 der Ordnungsverfügung seien die Grundstückseigentümerin W.-Y. GmbH und die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Grundstückspächterin abgewogen worden. Für die Klägerin habe gesprochen, dass sie gem. § 48 LWG NRW als Nutzungsberechtigte des Grundstücks für die ordnungsgemäße Entwässerung einschließlich der Überlassung des anfallenden Abwassers an die Gemeinde verantwortlich sei. Als Betreiberin der Abwasseranlagen habe die Klägerin gem. § 60 Abs. 1 WHG zusätzlich die Aufgabe, die Kanäle nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, betreiben und unterhalten. Folglich könne sie sich nicht aus der Verantwortung ziehen und auf ihre Stellung als Pächterin des Grundstücks zurückziehen. Eine privatrechtliche Abstimmung der Kostenteilung zwischen der Klägerin und der Grundstückseigentümerin sei nicht Aufgabe der Oberen Wasserbehörde. Hierzu seien privatrechtliche Vereinbarungen zu treffen, wie sie bei Industrieparks gängige Praxis seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 elektronische Bände) und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die als Anfechtungsklage zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 13. Juli 2021 ist insgesamt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). I. Die Ordnungsverfügung vom 13. Juli 2021 ist insgesamt formell rechtmäßig. 1. Die Bezirksregierung hat als zuständige Obere Wasserbehörde gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetzes - LOG NRW) i.V.m. den Vorschriften der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) i.V.m § 93 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) bzw. i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) gehandelt. 2. Die Klägerin ist vor Erlass der Ordnungsverfügung mit Schreiben der Bezirksregierung vom 27. August 2020 ordnungsgemäß gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört worden. Insbesondere leidet das Anhörungsverfahren nicht an einem beachtlichen Mangel, weil der Klägerin unter Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden wäre. Nach§ 28 Abs. 1 VwVfG ist vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte des Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Da den Beteiligten eine Äußerung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nur dann möglich ist, wenn ihnen diese Tatsachen bekannt sind, ergibt sich aus dem Recht auf Anhörung mittelbar auch die Verpflichtung der Behörde, den Betroffenen diese Tatsachen, soweit dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist, mitzuteilen oder ihnen jedenfalls die Möglichkeit zu geben, sie in Erfahrung zu bringen. Das Anhörungsrecht korrespondiert daher mit dem Recht auf Akteneinsicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Nur durch Zurverfügungstellen der für die Entscheidung erheblichen Akten im Rahmen des Anhörungsverfahrens wird dem Betroffenen in ausreichendem Maß rechtliches Gehör gewährt. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 23. Auflage, § 28, Rn. 13, § 29 Rn. 43.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. November 2020 - 19 K 5423/19 -, juris Rn. 21. Vorliegend hat die Beklagtenseite glaubhaft versichert, den Verwaltungsvorgang vollständig vorgelegt bzw. der Klägerin vor Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung entsprechend vollständige Akteneinsicht gewährt zu haben. Zudem hat sie nachvollziehbar erläutert, warum die von der Klägerin konkret benannten, im Tatbestand im Einzelnen aufgeführten E-Mails und Dokumente keinen Eingang in den elektronisch geführten Verwaltungsvorgang gefunden haben und u.a. erläutert, dass die benannten E-Mails entweder schon nicht aktenrelevant seien oder den Vorgang Überwachung beträfen, der für den Entstehungs- und Entscheidungsprozess der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung irrelevant sei. Diesen Ausführungen ist die Klägerin nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Darüber hinaus sind belastbare Anhaltspunkte dafür, dass Unterlagen, deren Kenntnis für die Klägerin zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich wären, in missbräuchlicher Weise keinen Eingang in den elektronischen Verwaltungsvorgang gefunden haben oder ihr sonst vorenthalten wurden, weder von der Klägerin vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. II. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage für Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist § 93 Abs. 1 Satz 2 LWG. Danach kann die zuständige Behörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird oder eine Anzeige erfolgt, wenn eine nach dem WHG, dem LWG oder den dazu erlassenen Vorschriften zulassungs- oder anzeigepflichtige Handlung oder Anlage ohne Zulassung oder Anzeige durchgeführt oder errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage liegen vor. a) Die Klägerin betreibt eine nach dem WHG, dem LWG oder den dazu erlassenen Vorschriften zulassungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Zulassung. Die Genehmigungspflicht ergibt sich vorliegend aus § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. Anhang 27 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung -AbwV). Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG bedarf das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG sind gegeben. Die Klägerin leitet Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG in öffentliche Abwasseranlagen, namentlich in den städtischen Mischwasserkanal der Stadt W. ein. Anhang 27 der AbwV sieht unter Buchstabe D und E für das von der Klägerin eingeleitete Abwasser Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung und für den Ort des Anfalls vor. aa) Anhang 27 der AbwV ist generell anwendbar. Anders als die Klägerin anführt, ist der Anhang wegen seiner amtlichen Überschrift („Anhang 27 Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung“) nicht auf sog. CP-Anlagen und Altölaufarbeitung, die die Klägerin unstreitig nicht betreibt bzw. durchführt, beschränkt. Denn entscheidend für die Bestimmung des Anwendungsbereichs des Anhangs 27 ist nicht dessen Überschrift, sondern sind die spezielleren Vorgaben des Teils A des Anhangs. Dies ergibt sich aus gesetzessystematischer Sicht bereits daraus, dass der Teil A im Einzelnen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die sachliche Anwendbarkeit auflistet und mit „Anwendungsbereich“ überschrieben ist. Darin ist entgegen der klägerischen Auffassung auch kein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtsklarheit und Normenbestimmtheit zu sehen. Denn der Anwendungsbereich kann hier - auch mit Blick auf die Überschrift des Anhangs - durch Auslegung der Rechtsnorm nach der anerkannten juristischen Auslegungsmethodik eindeutig ermittelt werden. Vor diesem Hintergrund verfängt auch die klägerische Argumentation, der Bund-Länder-Arbeitskreises Abwasser bzw. das Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hätten mit dem Beschlussprotokoll der Sitzung vom 27./28. April 2017 bzw. mit den Erlassen vom 5. April 2007 sowie jüngst vom 16. Juni 2021 in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise in die Kompetenzen des Verordnungsgebers eingegriffen und eine unzulässige Überdehnung des Wortlautes des Anhangs 27 zur AbwV vorgenommen. bb) Der Anwendungsbereich des Anhang 27 der AbwV ist vorliegend gem. dessen Teil A Abs. 1 Satz 2 i.V.m Satz 1 Nr. 2 eröffnet. Gem. Teil A Abs. 1 Satz 2 gilt der Anhang 27 der AbwV für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in den genannten Bereichen anfällt. In Teil A Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Anhangs 27 ist der Herkunftsbereich „Behandlung von Abfälle“ genannt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Teils A Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 Anhang 27 zur AbwV liegen vor. (a) Es ist vorliegend vom Anfall von betriebsspezifisch verunreinigtem Niederschlagswasser auszugehen. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ist unter Niederschlagswasser das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser zu verstehen. Unerheblich ist, in welchem konkreten Ausmaß die betriebsspezifische Verunreinigung stattfindet. Denn der Wortlaut von Teil A Abs. 1 Satz 2 Anhang 27 der AbwV enthält keine entsprechenden qualitativen oder quantitativen Einschränkungen. Ausreichend ist, mit Blick auf den allgemein im Wasserhaushaltsgesetz geltenden wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2019 - 7 B 26/18 -, juris Rn. 17 m.w.N. wenn im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist, dass es zumindest in Einzelfällen zu einer betriebsspezifischen Verunreinigung des Niederschlagswassers kommt. Gemessen daran ist das Gericht davon überzeugt, dass vorliegend im klägerischen Betrieb betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser anfällt. Aus den in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos zu dem Ortstermin am 11. September 2020 sowie den insoweit unwidersprochenen Feststellungen der Bezirksregierung ergibt sich, dass die zum Großteil offen auf dem klägerischen Betriebsgelände gelagerten Schrotte ungeschützt der Witterung ausgesetzt sind. Anfallendes Niederschlagswasser kann damit über die Schrotte abfließen. Es ist auch davon auszugehen, dass es dabei eine betriebsspezifische Verunreinigung durch eine Kontaminierung des Niederschlagswassers stattfindet. Zum einen kann trotz einer optischen Prüfung der angenommenen Schrotte - insbesondere auch unter Berücksichtigung der großen Menge der angelieferten bzw. behandelten Schrottmenge - nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass diese jedenfalls in Einzelfällen wassergefährdende Anhaftungen wie Ölen und Schmierstoffen aufweisen. Auch aus dem in dem Verwaltungsvorgang befindlichen „Annahmebedingungen“ der Klägerin sowie der „Arbeitsanweisung zum betriebsinternen Umgang mit angeliefertem, durch Ölanhaftungen verschmutztem Material“ vom 15. Februar 2017 ergibt sich nicht anders. Vielmehr lassen die „Annahmebedingungen“ den Schluss darauf zu, dass es in der Praxis durchaus zur Annahme von verunreinigtem Material kommt. Denn dort sind u.a. Kosten für Weigerungen, Sortier- und Entsorgungsleistungen für angeliefertes, verunreinigtes Material vorgesehen. Zudem wird zwischen „Verunreinigungen, die bei der Warenannahme ersichtlich sind“ und versteckten Mängel differenziert. Zum anderen liegt es auf der Hand, dass bei der Verarbeitung und Zerkleinerung der angelieferten Schrotte Stäube und Mikropartikel freigesetzt werden, die sich auf den Schrotten und den Flächen des Betriebsgeländes absetzen und durch Niederschlagswasser ausgewaschen werden können. In dieses Bild passt auch, dass die Klägerin selbst in der im Verwaltungsvorgang befindlichen „Selbstauskunft Wassergefährdung“ (Stand: 01.06.2018) Eisenstaub und -teilchen auflistet. Angesichts dieser Sachlage und vor dem Hintergrund des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes bedarf es, anders als die Klägerin meint, keiner weiteren Nachweisführung für den Anfall von betriebsspezifisch verunreinigtem Niederschlagswasser durch Beprobung und Analyse. (b) Das betriebsspezifisch verunreinigte Niederschlagswasser fällt auch in dem in Teil A Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Bereich, d.h. dem Herkunftsbereich „Behandlung von Abfälle“, an. Die Klägerin betreibt eine Anlage zur Behandlung von Abfällen i.S.d. Teils A Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Anhangs 27 der AbwV. Denn in ihrem Entsorgungsbetrieb findet eine Behandlung von angelieferten Eisen- und Nichteisen-Schrotten, und zwar im Wesentlichen durch mechanische Zerkleinerungs- und Zerlegungsarbeiten sowie Sortierarbeiten statt. Eine Einschränkung auf bestimmte Abfallbehandlungsanlagen, wie z.B. CP-Anlagen, sieht Teil A Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Anhangs 27 nicht vor. Das betriebsspezifisch verunreinigte Niederschlagswasser fällt vorliegend auch bei der Behandlung der Schrotte an. Durch die durchgeführten Abfallbehandlungsmaßnahmen (Sortier-, Schneide-, Zerkleinerungs- und Zerlegungsarbeiten) entstehen u.a. eisenhaltige Staub und Mikropartikel, die das abfließende Niederschlagswasser betriebsspezifisch kontaminieren. Soweit die Klägerin einwendet, auf Teilen des Betriebsgeländes finde keine Abfallbehandlung, sondern lediglich eine zeitweilige Lagerung statt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn die klägerische Betriebsfläche ist jedenfalls in dem aktuellen Stand des Verwaltungsverfahrens einheitlich in ihrem betrieblichen Zusammenhang zu betrachten. Denn es steht u.a. (noch) nicht fest, ob die Klägerin das anfallende betriebsspezifisch verunreinigte Niederschlagswasser aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur einheitlich in die öffentlichen Abwasseranlagen einleiten kann oder ob im Rahmen der Abwassereinleitung eine Trennung nach Niederschlagswasser, das im Bereich von Lagerflächen und solchem, das in Bereichen, in denen die Abfallbehandlung und -sortierung stattfinden kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Bezirksregierung nicht bereits im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens alle Einzelheiten kennen und vorgeben kann, sondern erst im Rahmen des noch durchzuführenden Genehmigungsverfahrens anhand der von der Klägerin gemäß dem der angefochtenen Ordnungsverfügung beigefügten Antragsvordruck gemachten Angaben solche Fragen näher prüfen und die verlangte Genehmigung ggf. auf Teilbereiche des Betriebes beschränken kann. Dementsprechend sieht das der Klägerin übermittelte Antragsformular u.a. Angaben zu betrieblichen Abwasseranfallstellen, Angaben zu mitabgeleiteten Abwasser u.Ä. vor. Unabhängig davon dürfte der Begriff „Behandlung von Abfällen“ mit Blick auf den Schutzzweck der AbwV weit auszulegen sei und sämtliche Tätigkeit, die in einem betrieblichen Zusammenhang mit der Abfallbehandlung im engen Sinne, hier also der Behandlung in der Schrottschere, der Brennerabteilung oder der Siebanlage sowie der Sortierung des angelieferten Materials stehen, umfassen. b) Anhaltspunkte, dass die Bezirksregierung, dass ihr im Rahmen des § 93 Abs. 1 Satz 2 LWG eingeräumte Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt oder mit der Klägerin eine falsche Adressatin ausgewählt hätte, sind weder ersichtlich, noch substantiiert geltend gemacht. Darüber hinaus ist die Aufforderung in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung, einen Antrag nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG zu stellen, auch verhältnismäßig. Insbesondere erweist sie sich nicht schon deswegen als unverhältnismäßig, weil die Klägerin bereits mit Ziffer 8.1 der BImSchG-Genehmigung von 23. Dezember 2010 aufgegeben wurde, die Anforderungen des Teils D des Anhangs 27 der AbwV einzuhalten werden. Eine Genehmigung zur Indirekteinleitung ist schon nicht gem. § 13 BImSchG von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen, vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 12. Auflage, § 58, Rn. 9 m.w.N. Zudem erstreckt sich die Genehmigung vom 23. Dezember 2010 nur auf einen Teilbereich des Betriebsgeländes (Sieb- und Separieranlage) und sieht bis die Vorlage auf drei Stichprobe innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Sortieranlage (vgl. Ziffer 8.4 der Genehmigung vom 23. Dezember 2010) keine konkreten Überwachungsbefugnisse bzw. Nachweisepflichten in Bezug auf die Anforderungen des Anhangs 27 der AbwV vor. Gegen die Erforderlichkeit der Maßnahme spricht auch nicht, dass sich nach den Angaben der Klägerin aus den Ergebnissen ihrer freiwilligen Analysen aus dem Jahr 2018 und 2019 die Einhaltung der zentralen Parameter des Teils D des Anhangs 27 ergebe. Denn durch diese Analysen ist jedenfalls nicht nachgewiesen, dass aktuell die Anforderungen des Teils D des Anhangs 27 der AbwV eingehalten werden und damit eine Wassergefährdung ausgeschlossen ist. 2. Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung ist ebenfalls materiell rechtmäßig. Die Bezirksregierung hat die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung erfolgte Aufforderung, ein Entwässerungskonzept für den im Lageplan gekennzeichneten Bereich vorzulegen, zu Recht auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gestützt. Gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt § 101 Abs. 1 Nr. 3 WHG im vorliegenden Fall keine speziellere vorrangig gegenüber § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG anzuwendende Norm dar. Denn die Befugnisse des § 101 Abs. 1 WHG dienen - im Gegensatz zu § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, der der Behörde die erforderlichen Anordnungsbefugnisse im Falle des Vorliegens einer Gefahr vermittelt – lediglich der Gefahrerforschung bzw. Überwachung, also der Ermittlung des Sachverhaltes, um das Vorhandensein einer Gefahr von Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes zu ermitteln oder auszuschließen, vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp/Gößl, WHG, Kommentar, 58. EL (August 2023), § 101 Rn. 9/ 10; Landmann/Rohmer UmweltR/Kubitza, 102. EL (September 2023), WHG § 101 Rn. 9/ 10; ferner VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2013 – 17 K 4756/12 -, juris Rn. 15; VG Aachen, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 6 L 764/14 -, juris Rn.39; VG Halle, Beschluss vom 22. Januar 2019 – 8 B 465/18 -, juris Rn. 29. In der streitgegenständlichen Aufforderung, ein Entwässerungskonzept vorzulegen, ist aber gerade kein reines Auskunftsbegehren zur Ermittlung des Sachverhalts bzw. eine reine Überwachungs- bzw. Gefahrerforschungsmaßnahme zu sehen. Vielmehr bezweckt die Bezirksregierung damit ausweislich der Begründung der Ordnungsverfügung eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, die auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG zu stützen ist. b) Tatbestandliche Voraussetzung für ein Einschreiten der zuständigen Wasserrechtsbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist entweder das Erfordernis der Vermeidung oder Beseitigung einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts (Alt. 1) oder die Erforderlichkeit zur Sicherstellung der Verpflichtungen nach Satz 1 (Alt. 2). Damit wird die Eingriffsbefugnis im Wege der bundeswasserrechtlichen Generalklausel auf das gesamte materielle Wasserhaushaltsrecht des Bundes und der Länder erstreckt, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 – 17 L 1099/15 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2012 – 17 K 3878/11 –, juris Rn. 25; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Juni 2011 – 4 LB 2/10 –, juris Rn. 32, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 7 B 54.11 –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 22. November 2013 – Au 3 S 13.1768 –, juris Rn. 35; VG Würzburg, Urteil vom 29. Juli 2013 – W 4 K 13.76 –, juris Rn. 38; VG Würzburg, Beschluss vom 6. Februar 2012 – W 4 S 12.81 –, juris Rn. 32; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 13. Auflage 2023, § 100, Rn. 33 ff. Es handelt sich um eine spezielle Befugnisnorm zur Gefahrenabwehr und Schadensbeseitigung. Eine Gefahr als Voraussetzung wasserbehördlichen Einschreitens auf der Grundlage von § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist grundsätzlich gegeben, bei einem Verstoß gegen Normen des geltenden Wasserrechts, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 – 17 L 1099/15 –, juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2012 – 17 K 3878/11 –, juris Rn. 25; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 12. Auflage 2023, § 100, Rn. 33, 37 m.w.N. Das Fehlen eines Entwässerungskonzepts bzw. die fehlende Kanalisation für den im Lageplan markierten Geländebereich und damit die nicht ausreichende Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung, insbesondere des anfallenden belasteten Niederschlagswassers verstößt jedenfalls gegen geltende Normen des Wasserrechts. Gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG ist Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG enthält ein unmittelbar geltendes Rechtsgebot zur schadlosen Abwasserbeseitigung, das sich an jeden richtet, der Abwasser tatsächlich beseitigt, und erstreckt sich grundsätzlich auf alle Abwasserarten und Beseitigungsvorgänge vgl. Czychowski/Reinhardt, 13. Aufl. 2023, WHG § 55 Rn. 5 Der allgemeine wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz (§§ 48 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 3, 32 Abs. 2 WHG) gebietet umfassend, jeder auch noch so wenig naheliegenden Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Veränderung der Gewässerbeschaffenheit vorzubeugen. Nachteilige Auswirkungen der in Rede stehenden Maßnahme für das Grundwasser müssen nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein. Eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachhaltige Veränderung seiner Eigenschaften ist daher immer schon dann zu besorgen, wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2019 – 7 B 26.18 -, juris, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970, NJW 1970, 1890 (zu entsprechenden Vorgängerregelung des § 34 Abs. 2 Satz 1 WHG); OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 20 A 499/16 -, juris, Rn. 59; jeweils m.w.N.. Dieser Maßstab hat wegen der allgemeinen Geltung des Besorgnisgrundsatzes im Wasserhaushaltsgesetz auch Bedeutung für die wasserrechtliche Generalklausel des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2019 – 7 B 26/18 -, juris, Rn. 17 m.w.N.. Gemessen daran war hier nach den Umständen des Einzelfalls eine nachteilige Veränderung des Gewässerhaushalts bzw. eine das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigende Abwasserbeseitigung durch den fehlenden Anschluss an die Kanalisation bzw. das fehlende Entwässerungskonzept auf dem gem. Lageplan markierten Geländebereich zu besorgen. Denn es ist nach menschlicher Erfahrung nicht unwahrscheinlich, dass durch die fehlende Anbindung des im Lageplan markierten Geländebereichs an die Kanalisation mit Fetten, Ölen und sonstigen Emulsionen verunreinigtes Niederschlagswasser in Randbereiche versickert bzw. in das Hafenbecken geschwemmt wird, und dadurch das Grundwassers und das Wasser des Hafenbeckens beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass das auf dem klägerischen Betriebsgelände auch Niederschlagswasser von Verkehrsflächen von Abfallentsorgungsanlagen sowie Flächen zur Lagerung und Zwischenlagerung von industriellen Reststoffen und Recyclingmaterialien anfällt. Dieses Niederschlagswasser unterfällt der Kategorie III der Anlage 1, Ziffer 2 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26. Mai 2004 (– IV 9 031 0012104- „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“) und ist damit grundsätzlich als stark belastetes Niederschlagswasser eingestuft. Konkrete Anhaltspunkte, die vorliegend eine abweichende Einstufung des Belastungsgrades und der Art der zu erwartenden Belastung durch das Niederschlagswasser im vorliegenden Einzelfall rechtfertigen würden (vgl. Ziffer 2.1 Satz 3 der Anlage 1 des Runderlasses), sind weder substantiiert vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Stark belastetes Niederschlagswasser muss gem. Ziffer 2.2 Abs. 5 des Runderlasses grundsätzlich gesammelt, abgeleitet und einer Abwasserbehandlung bzw. einer Kläranlage zugeführt werden. c) Die Aufforderung ein Entwässerungskonzept für den im Lageplan markierten Geländebereich vorzulegen, ist auch verhältnismäßig. Insbesondere spricht gegen die Erforderlichkeit der Anordnung nicht, dass die Klägerin im Jahre 2021 den Boden des Scherenvorplatzes u.a. durch die Verlegung von Stahlplatten instandgesetzt hat. Denn dadurch wird nicht verhindert, dass verunreinigtes Niederschlagswasser in Randbereichen versickert und von dort in das Grundwasser bzw. das Hafenbecken gelangt und zu Wassergefährdung führt. Auch der pauschale Vortrag der Klägerin, der Bezug auf Art. 12 und 14 GG in der Begründung zu Ziffer 2 sei oberflächlich und ein Beleg dafür, dass ihre verfassungsrechtlichen Schutzpositionen nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden seien, greift nicht durch. Unabhängig davon, dass die Bezirksregierung in den angefochtenen Bescheid ausführlich und nachvollziehbar u.a. dargelegt, warum eine ordnungsgemäße Befestigung und Entwässerung des Betriebsgeländes in Abwägung mit den sich aus Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 20 a GG ergebenden Schutzpflichten keine unzumutbare wirtschaftliche Belastung für die Klägerin darstellt und auch im Sinne der Gleichbehandlung zu fordern sei, weil andere Unternehmen sich ebenfalls an die rechtlichen Vorgaben halten müssten, zeigt die Klägerin schon selbst nicht konkret auf, warum es sich um einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in den Schutzbereich eines der von ihr genannten Grundrechte handeln soll. d) Die Bezirksregierung hat in Bezug auf Ziffer 2 der Ordnungsverfügung schließlich auch ermessenfehlfrei gehandelt. Die Überprüfung einer Ermessensentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist durch § 114 Satz 1 VwGO auf die Feststellung etwaiger Ermessensfehler beschränkt. Das Gericht hat, abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, lediglich zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Stellt sich dabei allerdings heraus, dass der Verwaltungsakt ermessensfehlerhaft ergangen ist, so hat das Gericht ihn aufzuheben. Vgl. z.B. Decker, in: BeckOK VwGO, 68. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 114 Rn. 26. Gemessen daran bestehen insbesondere keine Bedenken gegen die vorgenommene Störerauswahl. Als potentiell in Betracht kommende Störer hat die Bezirksregierung vorliegend in einem ersten Schritt in zutreffender Weise die Klägerin als Betreiberin und Verhaltensstörerin i.S.d. § 17 OBG NRW sowie als Pächterin und Inhaberin der tatsächlichen Gewalt und Zustandsstörerin i.S.d gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW sowie die W.- L. GmbH als Eigentümerin des Betriebsgrundstücks und Zustandsstörerin i.S.d. gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW ermittelt. Unerheblich ist insoweit, dass die Bezirksregierung in dem angefochtenen Bescheid selbst die Eigentümerin nicht erwähnt hat. Denn mit Blick auf die Regelung des § 39 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW war dies jedenfalls entbehrlich. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW bedarf es einer Begründung von Ermessensentscheidungen nicht, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Vorliegend waren die Erwägungen der Beklagten für die Störerauswahl der Klägerin bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheides bekannt. Denn bereits im Verwaltungsverfahren hat die Bezirksregierung mehrfach, u.a. in der E-Mail vom 7. Oktober 2019 dargelegt, warum eine vorrangige Inanspruchnahme der Eigentümerin aus ihrer Sicht nicht in Betracht komme. Im Rahmen ihrer anschließenden eigentlichen Auswahlentscheidung durfte die Bezirksregierung die Klägerin im gegebenen Einzelfall auch vorrangig gegenüber der Eigentümerin in Anspruch nehmen. Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Sinne eines gesetzlich angeordneten Rangverhältnisses der Zustandsverantwortliche stets als nachrangig Haftender anzusehen ist, dessen Inanspruchnahme nur dann ermessensfehlerfrei erfolgen könnte, wenn Handlungsverantwortliche nicht mehr vorhanden oder zur Gefahrenbeseitigung außer Stande sind, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91 –, juris Rn. 53; BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 – 7 B 9.13 –, juris Rn. 21 (jeweils zum BBodSchG). Vielmehr spielen bei der Auswahl des Pflichtigen insbesondere die allgemeinen Grundsätze der Effektivität und der Zumutbarkeit, das Verursacherprinzip oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine Rolle, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18. Oktober 2010 – 22 CS 10.439 –, juris Rn. 15; v. Komorowski, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 62 KrWG Rn. 44; Jacobj, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Auf. 2019, § 62 KrWG Rn. 8. Nach diesen Maßgaben hat der Beklagte die Klägerin ermessenfehlerfrei in Anspruch genommen. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, warum sie die Klägerin als Betreiberin der Sieb- und Separieranlage als Störerin ausgewählt hat und ihre Entscheidung insbesondere darauf gestützt, dass die Klägerin als Betreiberin und Nutzungsberechtigte des Grundstücks gem. § 48 LWG NRW für die ordnungsgemäße Entwässerung ihrer Lager-und Behandlungsplätze, einschließlich der Überlassung des anfallenden Abwassers an die Gemeinde verantwortlich sei. Dagegen ist, insbesondere im Hinblick auf die tatsächliche Sachherrschaft der Klägerin sowie ihre originäre Kenntnis von Betriebsabläufen und tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, nicht erkennbar, dass - wie die Klägerin meint - eine Inanspruchnahme der Eigentümerin hier effektiver wäre. Ein belastbarer Erfahrungssatz, wonach eine gefahrenabwehrrechtliche Inanspruchnahme von öffentlich-rechtlich beherrschten Unternehmen, wie der W.-L. GmbH & Co. KG, im Regelfall schneller und effektiver ist, als die Inanspruchnahme von privatrechtlich organisierten Unternehmen existiert nicht. III. Die Zwangsgeldandrohungen in Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheides sind ebenfalls als rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage hierfür sind die §§ 63, 60, 57 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2, 55 Abs. 1, 58 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Diese Vorschriften hat der Beklagte in formell und materiell rechtmäßiger Weise angewandt. Die Bezirksregierung hat als zuständige Vollzugsbehörde i.S.d. § 56 VwVG NRW gehandelt. Die Zwangsgeldandrohungen sind jeweils in einer bestimmten Höhe schriftlich angedroht und der Klägerin förmlich zugestellt worden (§ 63 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW). Die Bezirksregierung konnte die Zwangsgeldandrohungen gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW in zulässigerweise mit der Ordnungsverfügung verbinden. Die weiteren Voraussetzungen einer Zwangsgeldandrohung lagen ebenfalls vor. Namentlich hat die Bezirksregierung mit drei Monaten nach Zustellung der Ordnungsverfügung jeweils eine angemessene Frist zur Erfüllung bestimmt und dabei § 63 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 VwVG NRW berücksichtigt. Die Auswahl des Zwangsmittels gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 VwVG NRW begegnet ebenso wenig Bedenken wie die Verhältnismäßigkeit (§ 58 VwVG NRW). Bei der Entscheidung über die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hat die Bezirksregierung § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVG NRW Rechnung getragen und jeweils das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer Nichtumsetzung der Anordnung aus Ziffer 1 bzw. Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung und die voraussichtlich anfallenden Kosten für die Erstellung der Antragsunterlagen bzw. des Entwässerungskonzepts berücksichtigt. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 17 K 5213/21 BESCHLUSS In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Wasserrecht (hier: Streitwertfestsetzung) hat Richterin am Verwaltungsgerichtals Einzelrichterinder 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorfam 30. Januar 2024 beschlossen: Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG erfolgt und trägt Ziffern 2.1.4 und 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechnung. Danach war der Streitwert nach der Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten für die Erstellung der Unterlagen für den Antrag auf Genehmigung einer Indirekteinleitung gem. § 58 WHG (Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung) sowie für die Erstellung des geforderten Entwässerungskonzepts (Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung) zu bemessen. Die Klägerin hat diese Kosten auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung mit jeweils 5000 € angegeben. Dem ist das beklagte Land nicht entgegengetreten. In Anwendung des § 39 Abs. 1 GKG ergibt sich ein Streitwert von insgesamt 10.000 €. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.