Beschluss
8 B 136/19
VG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.045,30 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.045,30 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, Abfälle der Antragstellerin nach Abfallschlüsselnummer 170904 durch den von dem Antragsgegner beauftragten Abfallentsorger (Annahmestelle A. B. 1, 06901 C. OT D.) gebührenpflichtig entgegenzunehmen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin begehrt in der Sache die Annahme und Entsorgung von Baumischabfällen mit HBCD-haltigem Styropor durch den Antragsgegner als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger. Dabei handelt es sich um eine – vorläufige – Erfüllung ihres geltend gemachten Anspruchs, der in gleicher Weise Gegenstand einer mit einer Leistungsklage zu verfolgenden (noch nicht bei Gericht anhängigen) Hauptsacheklage wäre. Damit erweist sich der im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verfolgte Hauptantrag im einstweiligen Verfahren als - grundsätzlich unzulässige - Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. zu alledem nur VG Schleswig, Beschluss vom 11. April 2006 - 12 B 13/06 -; VG Köln, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 13 L 3149/03 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04. September 2002 - 17 L 1789/02 -; alle zitiert aus Juris). Ein Antrag ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, wenn das Rechtsschutzziel des Anordnungsverfahrens mit dem des Klageverfahrens übereinstimmt. Der Antragsteller will eine Vorwegnahme der Hauptsache erreichen, wenn und soweit die im Anordnungsverfahren begehrte Regelung in Inhalt und Wirkung der Entscheidung im Klageverfahren entspricht, der Antragsteller also bereits jetzt auf Dauer oder wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens so gestellt werden will, als ob er in der Hauptsache obsiegt hat. Dabei wäre die Hauptsache auch dann in grundsätzlich unzulässiger Weise vorweggenommen, wenn das Gericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den mit einer Hauptsacheklage zu verfolgenden Anspruch nur auf das beschränkte Ziel gewähren würde, da auch dann die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nach einer Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. hierzu nur VG Schleswig, aaO, Rn. 41, Kopp/Schenke, VwGO § 123, Rn. 14). So liegt es hier. Denn selbst wenn die begehrte Entgegennahme des Abfalls nur vorläufig erfolgen würde, hätte die Antragstellerin damit der Sache nach das erreicht, was Ziel ihres Hauptsachebegehrens wäre. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung nur ausnahmsweise nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h., wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (Kopp/Schenke, aaO). Eine die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung kann ausnahmsweise getroffen werden, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -; zitiert aus Juris, BVerwGE 109, 258-268). In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht geboten. Denn der Antrag hätte in der Hauptsache bei der gebotenen summarischen Prüfung und der Anlegung eines strengen Maßstabs keinen erkennbaren Erfolg. Einen Anordnungsanspruch vermochte die Antragstellerin nicht glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin kann sich vorliegend nicht auf die Vorschriften der §§ 20 Abs. 1 KrWG, 4 Abs. 1 AbfG LSA in Verbindung mit der Satzung des Antragsgegners über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung LK WB) berufen, wonach der Antragsgegner als im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AbfG LSA zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger dazu verpflichtet ist, die in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 KrWG sind nicht erfüllt. Bei den in Rede stehenden Baumischabfällen mit HBCD-haltigem Styropor handelt es sich um Abfallgemische, die dem Abfallschlüssel gemäß AVV Nr. 170904 (gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen) zuzuordnen sind und nicht aus privaten Haushalten, sondern aus anderen Herkunftsbereichen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. KrWG stammen, denn die Antragstellerin als Abrissunternehmen hat die Baumischabfälle gewerblich gesammelt. Eine Annahme- und Entsorgungspflicht bei Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen besteht jedoch nur, soweit es sich um Abfälle zur Beseitigung gemäß § 20 Abs. 1 Satz KrWG handelt. Eine Entsorgungspflicht öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen ist hingegen nicht gegeben, wenn sie zur Verwertung überlassen werden, die im Sinne der in § 6 Abs. 1 KrWG normierten Abfallhierarchie als Entsorgungsweg der Beseitigung vorgeht. Die Erzeuger und Besitzer sind mithin bei der Verwertung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen selbst für die Entsorgung der Abfälle verantwortlich und können die kommunalen Entsorgungsträger grundsätzlich nicht zur Annahme verpflichten. So liegt es auch hier. Die Beteiligten gehen übereinstimmend von einer gegenüber der Beseitigung vorrangigen energetischen Verwertung der HBCD-haltigen Baumischabfälle der Antragstellerin aus. Der Kammer sind keine gegen die Einordnung als Verwertungsabfall sprechenden Anhaltspunkte ersichtlich. Die Pflicht zur Verwertung ist auch nicht nach § 7 Abs. 4 KrWG entfallen. Danach ist die Pflicht zur Verwertung von Abfällen zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (Satz 1). Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist (Satz 2). Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung vorhandenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären (Satz 3). Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist bei den streitbefangenen Abfällen der Antragstellerin eine Verwertung im Wege der Verbrennung technisch durchführbar und auch als Verwertungsverfahren gemäß § 3 Abs. 23 in Verbindung mit Anlage 2 R1 KrWG zulässig. Die Verwertung dürfte auch für die Antragstellerin wirtschaftlich zumutbar sein. Der Geschäftsführer der Antragstellerin und eine Mitarbeiterin gaben in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 5. Februar 2019 an, dass es laut telefonischer Anfrage bei einigen Entsorgungsunternehmen im Umkreis der Antragstellerin keine derzeitigen Annahmekapazitäten mehr gäbe. Jedoch haben beide auch versichert, dass bestimmte Betreiber noch über begrenzte Annahmekapazitäten verfügen. Hierzu zählen die Firmen E. GmbH F., G.GmbH H. und I.mbH J.. Das Ergebnis deckt sich mit den eigenen Recherchen des Antragsgegners, der sich zusätzlich Entsorgungskapazitäten für die Verwertung von HBCD-haltigen Abfällen bei der Firma K. GmbH L. bestätigen ließ. In Anbetracht dieser Entsorgungsmöglichkeiten stellt sich die Frage der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gar nicht, da sich die oben genannten Entsorgungsunternehmen allesamt im Umfeld der Antragstellerin befinden. Selbst wenn aber die Antragstellerin weitere Fahrstrecken zu anderen außerhalb des Bundeslandes gelegenen Entsorgungsunternehmen in Kauf nehmen müsste, wäre keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit ersichtlich. Denn der Geschäftsführer der Antragstellerin hat bislang lediglich behauptet, dass längere Fahrtstrecken unwirtschaftlich seien. Dieser pauschale Vortrag vermag die wirtschaftliche Unzumutbarkeit jedoch nicht zu begründen. Einer energetischen Verwertung steht nicht der Umstand entgegen, dass die HBCD-haltigen Dämmstoffe als Baumischabfälle – vorliegend mit einem HBCD-Gehalt von 6.451 mg/kg – der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen. Die POP-Abfall-ÜberwV findet gemäß § 2 Nr. 1 d) ff) auf die von der AVV-Abfallschlüsselnummer 170904 erfassten HBCD-haltigen Baumischabfälle Anwendung mit der Folge, dass die in § 3 POP-Abfall-ÜberwV geregelten Pflichten zur getrennten Sammlung und Beförderung sowie das Vermischungsverbot zu beachten sind. Eine (energetische) Verwertung mit ggf. erforderlicher Vorbehandlung schließt die Verordnung jedoch nicht aus. Eine Annahme- und Verwertungspflicht von HBCD-haltigen Baumischabfällen durch den Antragsgegner ergibt sich auch nicht aus dessen Satzung über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung) vom 10. Dezember 2014. Denn diese begründet keine über den § 20 Abs. 1 KrWG hinausgehende Annahmepflicht von Abfällen aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen. Unterliegen Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen keiner Entsorgungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 KrWG, können sie schließlich auch nicht Gegenstand der Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 2 KrWG sein. Nach dieser Regelung können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Danach begründet der mit Bescheid vom 23. Januar 2019 erfolgte Ausschluss der streitgegenständlichen HBCD-haltigen Abfälle mit dem Abfallschlüssel 170904 von der Entsorgung – unabhängig von der noch ausstehenden Zustimmung – keine zusätzliche Beschwer der Antragstellerin. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.