Urteil
10 K 3228/09
VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2010:0608.10K3228.09.0A
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Leitsätze
1.) Nicht zum betreuten Personenkreis einer Einrichtung der Jugendhilfe zählen Personen, die die Einrichtung ohne Bezug zu dem Förderungszweck "Jugendhilfe" nutzen.(Rn.28)
2.) Das Merkmal "für den jeweils betreuten Personenkreis" in § 5 Abs 7 Satz 1 RGebStV ist im Sinne von "ausschließlich" für den jeweils betreuten Personenkreis zu verstehen.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.) Nicht zum betreuten Personenkreis einer Einrichtung der Jugendhilfe zählen Personen, die die Einrichtung ohne Bezug zu dem Förderungszweck "Jugendhilfe" nutzen.(Rn.28) 2.) Das Merkmal "für den jeweils betreuten Personenkreis" in § 5 Abs 7 Satz 1 RGebStV ist im Sinne von "ausschließlich" für den jeweils betreuten Personenkreis zu verstehen.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sowohl der Bescheid vom 24.07.2009 - soweit er Gegenstand dieses Verfahrens ist - als auch der Widerspruchsbescheid vom 20.10.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 und Abs. 8 des Rundfunkgebührenvertrags (RGebStV) liegen nicht vor. Gemäß § 5 Abs. 7 S. 1 RGebStV in der seit dem 01.04.2005 geltenden Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (HmbGVBl. 2005, 40 ff.) wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in den unter § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 bis 4 RGebStV genannten Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Dabei nennt Nr. 3 der Vorschrift Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches). Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Absatz 7 ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung bereitgehalten werden, § 5 Abs. 8 S. 1 RGebStV. Die Gebührenbefreiung tritt nur ein, wenn der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient, § 5 Abs. 8 S. 2 RGebStV. Zwar handelt es sich bei der Einrichtung des Klägers um eine solche der Jugendhilfe nach dem Achten Sozialgesetzbuch (§ 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 RGebStV), auch dient der Kläger als Rechtsträger der Einrichtung, als der er die Rundfunkempfangsgeräte ohne besonderes Entgelt bereithält, gemeinnützigen Zwecken (§ 5 Abs. 8 S. 1 und 2 RGebStV). Die streitgegenständlichen vier Geräte werden aber nicht wie von § 5 Abs. 7 S. 1 RGebStV vorausgesetzt „für den jeweils betreuten Personenkreis“ bereitgehalten. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger seine gesamte Einrichtung und damit auch die maßgeblichen vier Rundfunkempfangsgeräte in den in Rede stehenden Räumen unstreitig – wenn auch nur in geringem Umfang (Jahr 2008: 2,4% der Belegungen) – an Gruppen ohne Bezug zum Förderungszweck der Einrichtung vermietet bzw. zur Verfügung stellt und sie damit nicht (ausschließlich) für den betreuten Personenkreis bereithält. Das Tatbestandsmerkmal „für den jeweils betreuten Personenkreis“ ist nicht erfüllt, wenn die in Rede stehenden Rundfunkempfangsgeräte auch für Dritte ohne Bezug zum Förderungszweck bereitgehalten werden. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Geräte im Einvernehmen mit dem Träger der Einrichtung bestimmungsgemäß und tatsächlich von Personen, die weder Betreute im engeren bzw. wörtlichen Sinne (also Kinder, Jugendliche, junge Volljährige oder junge Menschen, vgl. § 7 des SGB VIII) noch Betreuer dieser jungen Menschen sind, genutzt werden (hierzu unter 1.). Dann kommt es für den Ausschluss der Befreiung nach § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 RGebStV auf den Umfang dieser Nutzung durch diese Dritten – etwa eine prozentmäßige Mindestnutzung im Sinne des Überschreitens einer Geringfügigkeitsgrenze – nicht an (hierzu unter 2.). 1. Der Kläger hält die in Rede stehenden Rundfunkempfangsgeräte auch für Personen bereit, die nicht zu dem in seiner Einrichtung betreuten Personenkreis zählen: Zu dem betreuten Personenkreis einer Einrichtung der Jugendhilfe im Sinne von § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 RGebStV zählen diejenigen Personen, die nach dem Achten Sozialgesetzbuch Zielgruppe der Jugendhilfe sind. Insoweit kommen in Betracht vor allem Kinder (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII), Jugendliche (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) und junge Volljährige (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII), also junge Menschen (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII: Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind). Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 RGebStV spricht viel dafür, dass daneben auch die Betreuer der soeben Genannten zu dem betreuten Personenkreis einer Einrichtung der Jugendhilfe zu zählen sind, weil sie an der Jugendarbeit beteiligt sind (vgl. zum Inhalt der Jugendarbeit: § 11 SGB VIII). Andernfalls liefe die Befreiungsregelung in § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 RGebStV in den meisten Fällen leer, da junge Menschen Einrichtungen der genannten Art naturgemäß nicht alleine, sondern regelmäßig in Begleitung mindestens eines Betreuers nutzen, der zudem häufig bereits das 27. Lebensjahr vollendet hat (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.11.1991, 14 S 1921/89; weitergehend OVG Münster, Beschl. v. 05.12.2002, 19 A 2778/00; beide in Juris). Da die in Rede stehenden Rundfunkempfangsgeräte in der Einrichtung des Klägers nach dessen Angaben tatsächlich und mit seinem Willen durch Dritte ohne Bezug zu dem Förderungszweck „Jugendhilfe“ genutzt werden, kann hier allerdings dahinstehen, ob neben den betreuten Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen auch deren Betreuer zum „betreuten Personenkreis“ zählen. Nicht zu dem betreuten Personenkreis im Sinne von § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 RGebStV zählen jedenfalls solche Personen, die weder junge Menschen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB VIII sind, noch solche typischerweise begleiten, etwa weil sie im Rahmen der Jugendarbeit (vgl. zu deren Schwerpunkten: § 11 Abs. 3 SGB VIII) tätig sind. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus Sinn und Zweck des Befreiungstatbestandes in § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 RGebStV. Der „jeweils betreute Personenkreis“ einer Einrichtung der Jugendhilfe muss bereits nach dem Wortsinn in irgendeinem Zusammenhang mit der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Sozialgesetzbuch stehen. Es kann nicht bereits die Qualifizierung einer Einrichtung als „Einrichtung der Jugendhilfe“ und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ihres Trägers ausreichen bzw. dazu führen, dass jeder Mieter der Einrichtung automatisch als von dieser „betreut“ anzusehen wäre. Andernfalls müsste die Formulierung in § 5 Abs. 7 S. 1 RGebStV „für den jeweils untergebrachten Personenkreis“ lauten. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift, die unmittelbar den Träger der Einrichtung durch die Befreiung von den Rundfunkgebühren begünstigt, mittelbar aber den nach dem Achten Sozialgesetzbuch Begünstigten dient, ist nicht ersichtlich, weshalb die Befreiung auch dann zu gewähren sein sollte, wenn die Rundfunkempfangsgeräte bestimmungsgemäß (auch) Dritten ohne Bezug zum Förderungszweck zur Verfügung gestellt werden. Die Einrichtung des Klägers wird jedoch unstreitig auch solchen Gruppen zur Verfügung gestellt, die keinen Bezug zur Jugendhilfe oder Jugendarbeit aufweisen. In der mündlichen Verhandlung befragt, erklärte Herr K. (Mitglied des Vorstands des Klägers), dass auch die Berichterstatterin die Einrichtung bei Bedarf für eine Gruppe mieten könnte. Bestätigt wird dies durch den Internetauftritt des Klägers (vgl. Homepage unter: http://www..... Danach ist das … „für Bildungsseminare und Fortbildungen ebenso optimal geeignet wie für Jugendfreizeiten und Klassenfahrten“. Unter http://www..... werden die Preise für die angebotenen Leistungen (Übernachtung inkl. Frühstück, Verpflegung, Seminar- und Sporträume) aufgeführt. Dabei wird hinsichtlich der Miethöhe teilweise ausdrücklich unterschieden zwischen gemeinnützigen Gruppen (bis 26 Jahren), gemeinnützigen Gruppen (ab 27 Jahren) und sonstigen Nutzern. 2. Das Merkmal „für den jeweils betreuten Personenkreis“ ist nach Auffassung des Gerichts im Sinne von „ausschließlich“ für den jeweils betreuten Personenkreis zu verstehen: In der Begründung zu Art. 5 Nr. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (vgl. Bü-Drs. 18/1515, S. 21) ist festgehalten, dass die zu befreienden Rundfunkempfangsgeräte „ausschließlich“ für den betreuten Personenkreis bereitgehalten werden müssen. Zwar wurde das Merkmal der Ausschließlichkeit nicht in den Normtext übernommen, der Gesetzgeber brachte aber an dieser Stelle hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Schutzzweck der Norm allein dem in der Einrichtung betreuten Personenkreis gilt, nicht aber anderen Personen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2010, 6 C 6.09). Der Befreiungszweck steht diesem Normverständnis nicht entgegen. Auch werden die von der Norm unmittelbar begünstigten Einrichtungen der Jugendhilfe durch dieses Verständnis der Norm nicht unbillig belastet. Denn die Nutzung durch Dritte ohne Bezug zum Förderungszweck kann in zumutbarer Weise ausgeschlossen werden. Es handelt es sich weder um eine technisch notwendige Mitbenutzung noch um eine tatsächliche Mitbenutzung durch nur zufällig oder im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung anwesende Personen. Dem Kläger steht es frei, seine Einrichtung künftig ausschließlich Gruppen mit Bezug zum Förderungszweck zur Verfügung zu stellen. Dies kann er durch eine Umgestaltung des Angebots auf seiner Homepage und Befragungen der Interessenten bei der Entgegennahme von Reservierungen gewährleisten. Solche Befragungen muss der Kläger ohnehin durchführen, um im Falle einer Steuerprüfung alle Belegungen seiner Einrichtung darlegen und den jeweiligen Zielgruppen zuordnen zu können. Angesichts der prozentual nur geringen Fremdnutzung der Einrichtung würde ein vollständiger Verzicht hierauf den Kläger auch unter wirtschaftlichen Gesichtpunkten nicht erheblich belasten oder gar in seiner Existenz gefährden. Auch systematische und praktische Erwägungen stützen das gefundene Ergebnis. Würde auf das ungeschriebene Merkmal der Ausschließlichkeit verzichtet, wäre eine Befreiung nach § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 RGebStV - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auch dann zu gewähren, wenn die Rundfunkempfangsgeräte nicht nur für den jeweils betreuten Personenkreis, sondern daneben „auch für andere“ bereit gehalten würden. Dann stellte sich die Frage, ob eine Nutzung durch „andere“ im Hinblick auf den Befreiungsanspruch grenzenlos unschädlich sein sollte – was fernliegt – oder bei Überschreitung einer Geringfügigkeitsgrenze eine Befreiung nach § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 RGebStV ausgeschlossen sein sollte – was näher läge. Eine Geringfügigkeitsgrenze liefe jedoch dem Interesse zuwider, für die Entscheidungsfindung in Massenverfahren klare Abgrenzungskriterien festzulegen und hierdurch den Überprüfungsaufwand zu reduzieren. Handhabbar dürfte dann allenfalls eine Orientierung an der Gemeinnützigkeit bzw. Mildtätigkeit des Rechtsträgers der Einrichtung im Sinne der §§ 51 bis 68 AO sein (vgl. § 5 Abs. 8 S. 2 RGebStV), mit der Folge, dass eine Nutzung der Einrichtung und der in dieser bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte durch Dritte ohne Bezug zum Förderungszweck eine Befreiung erst dann ausschlösse, wenn sie einen Umfang erreichte, der zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Rechtsträgers führte. Dann aber wäre das Tatbestandsmerkmal „für den jeweils betreuten Personenkreis“ in § 5 Abs. 7 S. 1 RGebStV entbehrlich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 188 S. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für vier Fernsehgeräte. Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit dem Zweck der „Förderung einer bewegungsorientierten Infrastruktur für Kinder und Jugendliche“. Er dient gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO), nämlich der „Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung“ sowie der „Förderung des Sports“ (vgl. Freistellungsbescheid des Finanzamts Hamburg Nord v. 04.07.2007, Bl. 43 d. Gerichtsakte) und betreibt die Jugendbildungsstätte „… … in der … in Hamburg, in der er unter der Teilnehmernummer 533 312 ... sieben Hörfunk- und sechs Fernsehgeräte bereithält. Die Einrichtung bietet neben Seminar- und Aufenthaltsräumen Übernachtungsmöglichkeiten für Gruppen von bis zu 64 Personen. Nachdem der Beklagte den Kläger für die in dieser Einrichtung bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte in der Vergangenheit zweimal jeweils befristet auf drei Jahre gemäß § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit hatte (Bescheide v. 05.09.2003, 07.01.2004 und 11.08.2006, vgl. Bl. 10, 22 und 33 d. Sachakte), beantragte der Kläger mit Schreiben vom 13.07.2009 erneut die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Der Beklagte befreite ihn daraufhin mit Bescheid vom 24.07.2009 für weitere drei Jahre (vom 01.08.2009 bis 31.07.2012) von der Rundfunkgebührenpflicht für sieben Hörfunk- und zwei Fernsehgeräte; im Übrigen lehnte er den Antrag ab. Die vier Fernsehgeräte, die sich in den Betreuerzimmern befänden, würden nicht ausschließlich für den betreuten Personenkreis bereitgehalten. Mit Schreiben vom 02.08.2009 erhob der Kläger Widerspruch. In der Vergangenheit seien sämtliche Rundfunkgeräte, auch die Fernsehgeräte in den Betreuerzimmern der Einrichtung, von der Gebührenpflicht befreit worden. Die tatsächlichen Gegebenheiten hätten sich nicht geändert. Der Beklagte machte in der Folge geltend, dass die Jugendbildungsstätte ausweislich des Internetauftritts des Klägers auch an gemeinnützige Gruppen „ab 27 Jahren“ und sonstige Nutzer angeboten werde. Der Kläger teilte daraufhin mit, im Jahr 2008 seien 97,6 % aller Belegungen und Umsätze der Zielgruppe gemäß dem Kinder- und Jugendhilfegesetz und nur 2,4 % anderen Zielgruppen zuzuordnen gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach den Angaben des Klägers würden die vier Fernsehgeräte in den Betreuerzimmern zum Empfang bereit gehalten. Betreuer zählten nicht zum betreuten Personenkreis im Sinne des § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 RGebStV. Am 20.11.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, für die Gebührenbefreiung nach § 5 Abs. 7 RGebStV komme es nicht darauf an, ob in dem jeweiligen Zimmer ein Jugendlicher oder Erwachsener schlafe. Jugendarbeit nach § 11 Abs. 4 SGB VIII könne auch von Personen angeboten werden, die das 27. Lebensjahr vollendet hätten. Der Begriff der „Einrichtung der Jugendhilfe“ sei umfassend zu verstehen. Im Übrigen würden die Zimmer durchaus auch von Jugendlichen – und nicht ausschließlich von Erwachsenen – genutzt. Es sei zufällig, in welchem Zimmer ein Jugendlicher oder ein Erwachsener untergebracht werde. Alle Gäste der Jugendausbildungsstätte seien betreute Personen im Sinne des Staatsvertrags. Aus der Regelung in § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 RGebStV ergebe sich nicht, dass die Geräte „ausschließlich“ für den begünstigten Personenkreis bereitgehalten werden müssten. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift lasse sich eine solche Beschränkung nicht entnehmen. Die Räume dienten der Jugendarbeit im Sinne von § 11 SGB VIII. Der gegenständliche Bereich der Jugendarbeit sei sehr weit. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 24.07.2009 – soweit er entgegensteht – und den Widerspruchsbescheid vom 20.10.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn für die vier in den Zimmern Nr. 7 – 10 der Jugendbildungsstätte … bereitgehaltenen Fernsehgeräte für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.07.2012 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und macht ergänzend geltend, das Tatbestandsmerkmal des Bereithaltens „für den betreuten Personenkreis“ sei nach Sinn und Zweck der Regelung (§ 5 Abs. 7 S. 1 RGebStV) im Sinne eines Bereithaltens zur ausschließlichen Nutzung durch den betreuten Personenkreis zu verstehen. Die Sachakte des Beklagten ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf deren Inhalt sowie den Inhalt der Gerichtsakte aus diesem Verfahren Bezug genommen.