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Urteil

10 A 2109/19

VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen an eine identitätsprägende Zuwendung zum christlichen Glauben.(Rn.38) 2. Im Rahmen der Prüfung einer identitätsprägenden Hinwendung zum christlichen Glauben können strafrechtliche Verfehlungen (hier: Diebstahl einer geringwertigen Sache) die Glaubhaftigkeit des Vortrags durchgreifend in Frage stellen. Es kann insoweit von einem identitätsprägend im christlichen Glauben verwurzelten Schutzsuchenden erwartet werden, dass er das eigene Fehlverhalten im christlichen Kontext überzeugend reflektiert bzw. aufarbeitet.(Rn.40) 3. Die Echtheit von den Dokumenten, die nach dem klägerischen Vorbringen von der iranischen Justiz stammen sollen, kann nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht positiv durch das Auswärtige Amt bestätigt werden. Eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vermag lediglich Aufschluss darüber zu geben, ob nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde Fälschungsanzeichen bzw. -merkmale erkennbar sind, ohne dass dem eine physikalisch-technische Untersuchung der Urkunde zugrunde liegt. Zum Echtheitsnachweis kommt jedoch eine Abfrage des Sana-Systems in Betracht (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Hamburg v. 28.4.2021).(Rn.42) 4. Einer Iranerin ist die Flüchtlingseigenschaft nicht allein deshalb zuzusprechen, weil sie in Iran als Frau einem – durch Regeln des muslimischen Glaubens vorgegebenen – Kleider- und Kopftuchzwang unterliegt. Erforderlich wäre vielmehr eine identitätsprägende „Verwestlichung“ (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.9.2015, 9 LB 20/14, juris Rn. 39 für Afghanistan; anders VG Schleswig, Urt. 16.2.2006, 14 A 62/99, juris Rn. 28). Eine solche „Verwestlichung“ ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu untersuchen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.12.2019, 9 LA 452/19, juris Rn. 13).(Rn.43) 5. Im Rahmen von § 60 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist eine konventionswidrige Trennung einer Iranerin von ihren Kindern nicht allein deshalb zu befürchten, weil dem Vater das Sorgerecht zusteht.(Rn.47)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen an eine identitätsprägende Zuwendung zum christlichen Glauben.(Rn.38) 2. Im Rahmen der Prüfung einer identitätsprägenden Hinwendung zum christlichen Glauben können strafrechtliche Verfehlungen (hier: Diebstahl einer geringwertigen Sache) die Glaubhaftigkeit des Vortrags durchgreifend in Frage stellen. Es kann insoweit von einem identitätsprägend im christlichen Glauben verwurzelten Schutzsuchenden erwartet werden, dass er das eigene Fehlverhalten im christlichen Kontext überzeugend reflektiert bzw. aufarbeitet.(Rn.40) 3. Die Echtheit von den Dokumenten, die nach dem klägerischen Vorbringen von der iranischen Justiz stammen sollen, kann nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht positiv durch das Auswärtige Amt bestätigt werden. Eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vermag lediglich Aufschluss darüber zu geben, ob nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde Fälschungsanzeichen bzw. -merkmale erkennbar sind, ohne dass dem eine physikalisch-technische Untersuchung der Urkunde zugrunde liegt. Zum Echtheitsnachweis kommt jedoch eine Abfrage des Sana-Systems in Betracht (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Hamburg v. 28.4.2021).(Rn.42) 4. Einer Iranerin ist die Flüchtlingseigenschaft nicht allein deshalb zuzusprechen, weil sie in Iran als Frau einem – durch Regeln des muslimischen Glaubens vorgegebenen – Kleider- und Kopftuchzwang unterliegt. Erforderlich wäre vielmehr eine identitätsprägende „Verwestlichung“ (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.9.2015, 9 LB 20/14, juris Rn. 39 für Afghanistan; anders VG Schleswig, Urt. 16.2.2006, 14 A 62/99, juris Rn. 28). Eine solche „Verwestlichung“ ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu untersuchen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.12.2019, 9 LA 452/19, juris Rn. 13).(Rn.43) 5. Im Rahmen von § 60 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist eine konventionswidrige Trennung einer Iranerin von ihren Kindern nicht allein deshalb zu befürchten, weil dem Vater das Sorgerecht zusteht.(Rn.47) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter. Die Entscheidung kann ergehen, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf die Möglichkeit der Verhandlung bei Ausbleiben der Beteiligten, § 102 Abs. 2 VwGO, hingewiesen worden ist. II. Die Einstellung des Verfahrens, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. III. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Bescheide erweisen sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu unter 1.). Auch ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (dazu unter 2.) oder auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots (dazu unter 3.) ist nicht gegeben. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, grundsätzlich – vorbehaltlich § 60 Abs. 8 Satz 1 und 3 AufenthG – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559; sog. Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer entsprechende Gefahren bzw. Handlungen im Sinne von § 3a AsylG angesichts der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände und seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. – auch zum Folgenden – BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 32 = BVerwGE 146, 67; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 32). Dies ist anzunehmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen und zu bewerten, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Bei einer Vorverfolgung des Ausländers greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie): Der Umstand, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist hiernach ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von Verfolgung bedroht wird. Dies berücksichtigend obliegt es dem um Asyl bzw. Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländer, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört eine Schilderung zu den in die Sphäre des Ausländers fallenden Ereignissen, insbesondere zu dessen persönlichen Erlebnissen, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24.01, juris Rn. 5; OVG Münster, Urt. v. 14.2.2014, 1 A 1139/13.A, juris Rn. 35; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 34 und auch bereits BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, juris Rn. 5). Auf dieser Grundlage muss das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vorgetragenen individuellen Verfolgungsschicksals erlangen, um eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG feststellen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109.84, juris Rn. 16 = BVerwGE 71, 180; Beschl. v. 29.11.1996, 9 B 293.96, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 242/98.A, juris Rn. 29). Hiervon ausgehend steht nicht zur gerichtlichen Überzeugung fest, dass der Klägerin zu 1. im Fall einer Rückkehr nach Iran aufgrund ihrer Konversion zum christlichen Glauben (vgl. a)), wegen einer Misshandlung durch ihren Ehemann (vgl. b)), wegen einer Bestrafung aufgrund illegaler Ausreise (vgl. c)) oder wegen eines Kleiderzwangs (vgl. d)) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht. a) Das Gericht geht entsprechend der gefestigten Erkenntnislage und Rechtsprechung davon aus, dass die Abwendung vom Islam und Hinwendung zum christlichen Glauben in Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer nach §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgung führen kann (stRspr der Kammer, vgl. nur Urt. v. 12.12.2018, 10 A 1363/17, juris S. 13 f.; auch – grundlegend – OVG Hamburg, Urt. v. 11.9.2012, 5 Bf 336/04.A, juris Rn. 34 ff.; zuletzt etwa OVG Münster, Beschl. v.19.5.2021, 6 A 3129/19.A, juris Rn. 11 ff. m.w.N.). Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 5. Februar 2021 (S. 14 f. [2021/1]1Diese Signatur und alle im Folgenden zitierten Signaturen beziehen sich auf die Asyldokumentation der Gerichtsbibliothek Lübeckertordamm 4.Diese Signatur und alle im Folgenden zitierten Signaturen beziehen sich auf die Asyldokumentation der Gerichtsbibliothek Lübeckertordamm 4.) ist es schiitischen Muslimen in Iran verboten, zum sunnitischen Islam oder zu einer anderen Religion zu konvertieren, am Gottesdienst einer anderen Religion teilzunehmen oder zu missionieren. Verbotswidriges Verhalten könne eine Anklage wegen Apostasie und in der Folge schwere Sanktionen bis hin zur Todesstrafe nach sich ziehen. Allgemein seien muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen in Iran willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. Anerkannten ethnischen Gemeinden sei es untersagt, Christen mit muslimischen Hintergrund zu unterstützen, Gottesdienste in persischer Sprache zu feiern oder christliche Schriften zu verbreiten; Gemeindemitglieder würden mitunter vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stünden zudem hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen würden. Entsprechend stellen sich die Erkenntnisse sowohl des Bundesamts (siehe Länderreport 10 – Iran: Situation der Christen, Stand: März 2019, insbesondere S. 7 ff. [G 1/19]) als auch des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl dar (siehe Länderinformationsblatt Iran, Stand: 29.1.2021, S. 46 ff. [G 5/21]). Insgesamt ist den Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören und sich zu ihrem christlichen Glauben bekennen, mit Inhaftierung, körperlichen Übergriffen, Einschüchterungen und sonstigen erniedrigenden Maßnahmen seitens der iranischen Sicherheitskräfte zu rechnen haben (im Ergebnis ebenso OVG Münster, Beschl. v. 28.6.2018, 13 A 3261/17.A, juris Rn. 17; Beschl. v. 19.2.2020, 6 A 1502/19.A, juris Rn. 21; auch VGH München, Beschl. v. 16.11.2015, 14 ZB 13.30207, juris Rn. 6). Diese allgemeine Gefahrenlage hat sich dahin verdichtet, dass von einer konkreten Gefahr für jeden einzelnen Konvertiten auszugehen ist. Allerdings bestehen keine dahingehenden Erkenntnisse, dass einem zum Christentum Übergetretenen allein aufgrund des formalen Glaubensübertritts (Empfang der Taufe) im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach §§ 3 ff. AsylG relevante Verfolgung drohen könnte (vgl. VGH München, Urt. v. 25.2.2019, 14 B 17.31462, juris Rn. 25; Beschl. v. 11.2.2021, 14 ZB 20.31143, juris Rn. 11; OVG Weimar, Urt. v. 28.5.2020, 3 KO 590/13, juris Rn. 79). Die Annahme einer konversionsbedingten Verfolgungsgefahr setzt vor diesem Hintergrund eine echte Glaubensentscheidung des Schutzsuchenden voraus, die im Fall einer Rückkehr trotz der in Iran drohenden Nachteile und Gefahren Bestand hätte und erwarten lässt, dass der Betroffene an seinem neuen Glauben festhält und diesen auch in Iran praktizieren will. Es muss – so auch vorliegend – festgestellt werden können, dass die Hinwendung des Schutzsuchenden zum christlichen Glauben auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit festen, identitätsprägenden Überzeugungen und nicht bloß auf Opportunitätserwägungen beruht (vgl. schon VGH Kassel, Urt. v. 26.7.2007, 8 UE 3140/05.A, juris Rn. 20; auch OVG Hamburg, Urt. v. 11.9.2012, 5 Bf 336/04.A, juris Rn. 47; OVG Münster, Beschl. v. 19.5.2021, 6 A 3129/19.A, juris Rn. 11 f. m.w.N.; OVG Weimar, Urt. v. 28.5.2020, 3 KO 590/13, juris Rn. 72). Denn nur wenn der Glaubenswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt, ist es ihm nicht zumutbar, seine neue Glaubenszugehörigkeit im Herkunftsland zur Vermeidung staatlicher oder nichtstaatlicher Repressionen zu verschweigen, zu verleugnen oder aufzugeben (vgl. OVG Hamburg, a.a.O. Rn. 48). Sich hierzu gezwungen zu sehen, würde den Schutzsuchenden in aller Regel existenziell in seiner sittlichen Person treffen und ihn in eine ausweglose, unzumutbare Lage bringen (vgl. VGH Kassel, a.a.O.). Auch ein unter dem Druck der Verfolgungsgefahr geübter Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann insofern eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit darstellen und als solche die Qualität einer Verfolgung erreichen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2021, 2 Bf 51/21.AZ, n.v.). Die religiöse Identität des Schutzsuchenden, auf die es danach ankommt, lässt sich als innere Tatsache nur auf Grundlage von dessen Vorbringen und im Wege eines Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 25.8.2015, 1 B 40.15, juris Rn. 14 m.w.N.). Ein dabei grundsätzlich zu berücksichtigender Umstand ist die durch den Empfang der Taufe begründete Zugehörigkeit zu einer christlichen Religionsgemeinschaft. Hiervon zu trennen ist jedoch die Frage, welche Aspekte der Glaubensüberzeugung und Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägend sind (vgl. BVerfG (K), Beschl. v. 3.4.2020, 2 BvR 1838/15, juris Rn. 30; vorgehend BVerwG, a.a.O. Rn. 11). Insoweit besteht keine Bindung des Gerichts an die Bewertung der individuellen Glaubensüberzeugung und -betätigung durch die Religionsgemeinschaft, welcher der Schutzsuchende angehört. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, wie der Betroffene seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 11 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 5.9.2012, C-71/11 u.a., NVwZ 2012, 1612; bestätigt durch BVerfG (K), a.a.O. Rn. 27 ff.; siehe auch Fleuß, BDVR-Rundschreiben 1/2020, 38, 39). Hierzu ist der Stellung des Schutzsuchenden zu seinem Glauben nachzugehen, namentlich der Intensität und Bedeutung der von ihm empfundenen Verbindlichkeit von Glaubensgeboten für die eigene religiöse Identität (vgl. BVerfG (K), a.a.O. Rn. 31). Dass er sich in diesem Sinne zur Betätigung seines Glaubens verpflichtet fühlt, muss der Schutzsuchende dabei zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (§ 108 Abs. 1 VwGO, vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 30 m.w.N. = BVerwGE 146, 67), wobei im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung die besondere Bedeutung des Grundrechts auf Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG (K), a.a.O. Rn. 34). Von einem erwachsenen Schutzsuchenden kann danach im Regelfall erwartet werden, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für seine Konversion macht und im Rahmen seiner Persönlichkeit, seines Bildungsniveaus und seiner intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist (vgl. BVerfG (K), a.a.O. Rn. 36; BVerwG, Beschl. v. 25.8.2015, 1 B 40.15, juris Rn. 14 und dem folgend etwa VGH Mannheim, Urt. v. 5.12.2017, A 11 S 1144/17, juris Rn. 63; OVG Münster, Urt. v. 18.6.2019, 13 A 3930/18.A, juris Rn. 72; VGH München, Urt. v. 14.11.2019, 13a B 19.33359, juris Rn. 54; OVG Weimar, Urt. v. 28.5.2020, 3 KO 590/13, juris Rn. 73). Die Klägerin zu 1. hat ihre Hinwendung zum christlichen Glauben nicht nachvollziehbar erläutert. Die Motivation, weshalb sie mit dem Bus zu einer Kirche in der Nähe des Hamburger Rathauses gefahren sein will, bleibt im Unklaren. Dies gilt besonders deshalb, weil die Schwester der Klägerin zu 1. nicht eine Kirche in der Nähe des Hamburger Rathauses, sondern die G-Gemeinde des Zeugen Z besucht(e). Von ihr kann der angeblich initiale Kirchenbesuch also nicht ausgegangen sein. Die Aussage des Zeugen Z ist im Wesentlichen unergiebig geblieben, weil im Wesentlichen nicht er, sondern der Missionar und Pastor M die Klägerin zu 1. in der Vergangenheit betreut hat. In dessen Bericht vom 16. Juni 2021 wird zwar eine identitätsprägende Hinwendung der Klägerin zu 1. zum christlichen Glauben behauptet. Aus den mitgeteilten Tatsachen ergibt sich jedoch, dass dieser Auffassung nicht zu folgen ist. Den Taufunterricht hat die Klägerin zu 1. danach nämlich erst im 1. Quartal des Jahres 2021 besucht. Sie steht damit auf dem Weg des christlichen Glaubens noch ganz am Anfang. Das hat auch die mündliche Verhandlung bestätigt. Der Klägerin zu 1. fehlt es nach Einschätzung des Berichterstatters an hinreichender christlicher Wahrhaftigkeit. Ihren Diebstahl bei ALDI, den sie im Ermittlungsverfahren zugegeben hatte, stellte sie jetzt als Ergebnis ihrer schlechten psychischen Verfassung dar. Das kann ebenso wenig überzeugen wie ihre Darstellung der Geschehnisse bei EDEKA am 19. Mai 2021. Anhaltspunkte dafür, dass der Ladendetektiv ihr tatsächlich einen beschädigten Schokoladenriegel vorgehalten hat, obwohl sie den erklärtermaßen ergriffenen Riegel unbeschädigt in ein Regal zurückgelegt hat, sind nicht ersichtlich. Gegen diese Sachdarstellung spricht, dass sie die Fangprämie von 100,00 EUR unbeanstandet gezahlt hat. Die Behauptung der Klägerin zu 1., sie habe nicht gewusst, was sie unterschrieben habe, weil der Detektiv seine Farsi-Kenntnisse vor ihr verborgen habe, überzeugt nicht. Die Klägerin zu 1. musste auf Vorhalt einräumen, dass der Detektiv für die Polizeibeamten gedolmetscht hat. Zusammenfassend ist die Klägerin zu 1. nicht bereit, eigenes Fehlverhalten im christlichen Kontext zu betrachten und aufzuarbeiten. Dazu passt es, dass die Klägerin zu 1. zwar den Dipl.-Psych. D um Abfassung ihrer persönlichen Erklärung und darüber hinaus um eine Stellungnahme gegenüber der Polizei gebeten hat, jedoch ihren Pastor, den Zeugen Z, über die Geschehnisse nicht informierte. b) Angeblich drohende Gewalt des Ehemanns kann für die Klägerin zu 1. nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. In tatsächlicher Hinsicht steht solche Gewalt nicht zu befürchten, weil der Ehemann keine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft anstrebt. Er hat sich vielmehr bereits einer anderen Partnerin zugewandt und will sich nach dem Vortrag der Klägerin zu 1. von dieser scheiden lassen. In rechtlicher Hinsicht korrespondierte vom Ehemann ausgehende Gewalt nicht mit einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG. c) Eine Strafbarkeit wegen illegaler Ausreise aus dem Iran rechtfertigt nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es steht schon eine illegale Ausreise nicht fest. Der Vortrag der Klägerin zu 1. bleibt insoweit ohne Substanz. Selbst wenn eine solche Ausreise erfolgt wäre, stünde die Einleitung eines Strafverfahrens nicht fest. Die Klägerin zu 1. behauptet zwar, über entsprechende Urkunden zu verfügen. Deren könnte allerdings nur über das Sana-System positiv bestätigt werden, weil es dem Auswärtige Amt nicht möglich ist, Auskünfte über die von Dokumenten der iranischen Justiz von den zuständigen Behörden oder Gerichten innerhalb der Islamischen Republik Iran zu erhalten (vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Hamburg v. 28.4.2021 [2021/2]). Im Sana-System will die Klägerin zu 1. aber nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht registriert sein, sodass sich hier kein Ermittlungsansatz ergibt. d) Der Klägerin zu 1. ist nicht die Flüchtlingseigenschaft zu gewähren, weil sie in Iran als Frau einem – durch Regeln des muslimischen Glaubens vorgegebenen – Kleider- und Kopftuchzwang unterliegt. Nach in der Rechtsprechung vertretener Auffassung droht einer Frau, die nach außen erkennbar einen westlichen Lebensstil zeigt und nicht bereit ist, sich islamischen Wertvorstellungen anzupassen, zwar in Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsspezifische Verfolgung (so VG Schleswig, Urt. 16.2.2006, 14 A 62/99, juris Rn. 28). Erforderlich ist aber nach dieser Auffassung eine – identitätsprägende – „Verwestlichung“ (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.9.2015, 9 LB 20/14, juris Rn. 39 für Afghanistan), die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.12.2019, 9 LA 452/19, juris Rn. 13). Insoweit fehlt es aber im Falle der Klägerin zu 1. an den erforderlichen Indizien für eine die eigene Identität prägende „Verwestlichung“. Solche Indizien kann man auch nicht erwarten, weil die Klägerin zu 1. unter den Bedingungen der iranischen Theokratie aufgewachsen ist und auch als Erwachsene – ohne jedweden Nachweis frauenspezifischer Konflikte mit dem Regime – über 2 Jahrzehnte gelebt hat. Nach alledem kann der Klägerin zu 2. und dem Kläger zu 3. – die eigene Verfolgungsgründe nicht geltend machen – auch kein Familienflüchtlingsschutz nach § 26 AsylG zustehen. 2. Bei dieser Sachlage steht den Klägern auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei auch bei der Prüfung, ob einem Ausländer der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, für die Verfolgungsprognose der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.2010, 10 C 11/09, juris Rn. 14; Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris). Die Kläger haben keine derartigen stichhaltigen Gründe nachweisen können (siehe bereits oben). 3. Ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht den Klägern ebenfalls nicht zu. a) Es besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Eine konventionswidrige Trennung der Klägerin zu 1. von der Klägerin zu 2. und dem Kläger zu 3. steht in Iran nicht zu befürchten. Dies gilt schon deshalb, weil der Ehemann bzw. Vater bisher gar kein Interesse an den derzeit in Deutschland lebenden Kindern gezeigt hat. Damit steht nicht fest, dass der Vater vom Sorgerecht überhaupt Gebrauch machen wird. Jedenfalls würde der Kontakt zwischen Mutter und Kindern nach iranischem Recht nicht unterbunden. Das iranische Recht orientiert sich bei der tatsächlichen Personensorge („hadana“) am Kindeswohl (vgl. Unger in: Rieck, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 20. EL Januar 2021, Iran Rn. 11). Es bestünde zumindest ein Umgangsrecht, dessen Umfang und Ausgestaltung das Gericht bestimmt (vgl. BAMF: Länderreport Iran: Frauen, S. 17 [G 10/20]). b) Die pandemische Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bzw. der Infektionskrankheit COVID-19 (im Folgenden: Coronapandemie) rechtfertigt ein Abschiebungsverbot nicht. Im von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG geregelten Fall einer allgemeinen Gefahr – hierzu ist die Coronapandemie zu rechnen – ist Abschiebungsschutz trotz Fehlens einer politischen Leitentscheidung (§ 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zum Schutz der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausnahmsweise dann zu gewähren, wenn der betroffene Ausländer aufgrund allgemeiner Zustände mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 38; Beschl. v. 8.8.2018, 1 B 25.18, juris Rn. 13; OVG Münster, Urt. v. 24.3.2020, 19 A 4470/19.A, juris Rn. 48). Eine solche Gefahrenlage ist anzunehmen, wenn der Betroffene im Abschiebungsfall gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2001, 1 C 5.01, juris Rn. 16). Dabei ist zu beachten, dass es bei der verfassungskonformen Auslegung nicht um die Bestimmung eines aus Sicht des jeweiligen Gerichts „sinnvollen“ und/oder „menschenrechtsfreundlichen“ Abschiebungsschutzregimes geht, sondern um die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen im gewaltenteilenden Rechtsstaat die Rechtsprechung befugt ist, ausnahmsweise die Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, allgemeine Gefahren nur im Rahmen einer allgemeinen Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, unbeachtet zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 40). Selbst bei einer durch Vorerkrankungen oder die sonstige individuelle Konstitution bedingten Zugehörigkeit des Ausländers zu einer Risikogruppe besteht danach im Hinblick auf die iran-/weltweite Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 und in Anbetracht der großen Anzahl schon und potentiell noch Betroffener ein Bedürfnis nach einer ausländerpolitischen Leitentscheidung gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Es handelt sich bei COVID-19 gerade nicht um eine „zwar nicht singuläre[], aber wenig verbreitete[] Krankheit[]“ mit der Folge, dass § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG unanwendbar wäre (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.7.2006, 1 C 16.05, juris Rn. 17 mit Verweis auf Urt. v. 27.4.1998, 9 C 13.97 = juris Rn. 7 f.). Entsprechend verbleibt es auch im Fall der Risikogruppenzugehörigkeit dabei, dass Abschiebungsschutz in Bezug auf die Coronapandemie nur – in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – zu gewähren ist, wenn der Ausländer im Fall der Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage im oben genannten Sinne ausgesetzt wäre. So liegt es hier nicht. Nach den Umständen des Einzelfalls und auf Grundlage der Erkenntnislage für Iran – unter Berücksichtigung dessen, dass die amtlichen Daten, Statistiken und Informationen zum Verlauf der Coronapandemie in Iran unvollständig bis unrichtig sein dürften – ist eine die Klägerin zu 1. betreffende extreme Gefahrenlage nicht ersichtlich. Unter Beachtung der zumutbaren Schutzmaßnahmen (etwa Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Wahrung des Abstandsgebots, Reduzierung persönlicher Kontakte) ist eine Ansteckung mit dem Virus SARS-CoV-2 schon nicht als hoch wahrscheinlich anzusehen. Umso weniger besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, überhaupt einen schweren Verlauf der Krankheit COVID-19 zu erleiden und ggf. keine Behandlung bzw. Versorgung im iranischen Gesundheitssystem erlangen zu können (vgl. zur Bedeutung des letztgenannten Umstands nochmals BVerwG, Urt. v. 18.7.2006, 1 C 16.05, juris Rn. 17). c) Gleiches gilt für die Erkrankung der Klägerin zu 1. an Multiple Sklerose. Auch hier fehlt es an der erforderlichen extremen Gefahrenlage. Dass diese Krankheit in Iran behandelbar ist, ergibt sich schon aus den von der Klägerin zu 1. vorgelegten iranischen Attesten (vgl. Bl. 80 f. der Asylakte). Die Behandlung scheitert auch auf absehbare Zeit nicht an der Aufbringung der Kosten. Solche fallen derzeit nur im geringen Umfang an. Es ist insoweit auf die schriftliche Stellungnahme von Frau Prof. Dr. P vom 13. April 2021 hinzuweisen, wonach die Klägerin zu 1. in den Jahren 2019 und 2020 mit dem Medikament Mavenclad behandelt wurde. Laut Fachinformationen besteht danach zunächst ein Schutz für drei bis vier Jahre. Allerdings können auch während dieser Zeit entzündliche Schübe auftreten, die dann mit Cortison behandelt werden müssten und den vorzeitigen Start einer immunmodulatorischen Therapie mit sich bringen würden. Dafür ist aber nichts vorgetragen. Überdies erscheint eine Kostenübernahme möglich (vgl. UK Home Office: Country Policy and Information Note. Iran: Medical and healthcare issues, S. 10 [G 23/19]). Schließlich ist die Klägerin zu 1. auf die Unterstützung durch ihre Familie zu verweisen. Dass die Familie nicht leistungsfähig ist, steht nicht fest. Dagegen spricht schon, dass die Schwester der Klägerin zu 1. die Ausreise der Kläger finanzieren konnte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger, iranische Staatsangehörige, begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Hilfsweise möchten sie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten erreichen. Die Klägerin zu 1. ist die Mutter der Klägerin zu 2. und des Klägers zur 3. Der Ehemann der Klägerin zu 1. bzw. der Vater der Kläger zu 2. und zu 3. lebt weiterhin in Iran. Die Kläger reisten im September 2018 aus Iran aus und wurden in der Türkei getrennt. Die Klägerin zu 2. stellte ihren Asylantrag am 11. Oktober 2018, der Kläger zu 3. seinen Antrag am 26. Februar 2019 und die Klägerin zu 1. ihren Antrag am 5. März 2019. Die Klägerin zu 1. gab bei ihrer Anhörung am 14. März 2019 an, dass sie ohne Erlaubnis des Ehemanns mit den Kindern ausgereist sei. Der Ehemann wolle sich scheiden lassen und die Kinder zu sich nehmen. Er sei eine neue Beziehung eingegangen und bereit, sie, die seit 13 Jahren an Multiple Sklerose Erkrankte, „wegzuschmeißen“. Der Ehemann wolle nicht weiter für die Kosten ihrer Behandlung aufkommen. Die Beklagte lehnte die Asylanträge der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 3. mit Bescheiden vom 16. Mai 2019 ab. Die Zustellung erfolgte in beiden Fällen am 23. April 2019. Im Falle der Klägerin zu 2. erging der ablehnende Bescheid am 25. April 2019. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Bescheide Bezug genommen. Jeweils am 2. Mai 2019 haben die Kläger Klagen erhoben, die sodann mit Beschluss vom 5. August 2019 unter dem vorstehenden Aktenzeichen miteinander verbunden worden sind. Die Klägerin zu 1. macht geltend, dass sie im Iran einem Kleiderzwang unterliege und den Kontakt zur Klägerin zu 2. und dem Kläger zu 3. verlieren würde, weil das Sorgerecht nach iranischem Recht ihrem Ehemann zugesprochen werde. Ihre Erkrankung an Multiple Sklerose schreite mit 3 Schüben im Jahr voran; die Aufbringung der Behandlungskosten sei nicht gesichert. Sie, die Klägerin zu 1., sei der Gewalt ihres Ehemannes ausgesetzt; das stelle eine Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG dar. Sie habe sich strafbar gemacht, weil sie ohne Einverständnis ihres Ehemanns ausgereist sei. Am 15. April 2020 wurde die Klägerin zu 1. beim Diebstahl von Lebensmitteln bei ALDI angetroffen; die Tat gab die Klägerin zu 1. zu. Die Staatsanwaltschaft Hamburg (2101 Js 568/20) stellte das Verfahren am 8. Juni 2020 mit dem Hinweis nach § 153 StPO ein, dass die Klägerin zu 1. mit einer weiteren Einstellung in dieser Form nicht mehr rechnen könne, wenn Sie in Zukunft erneut strafrechtlich auffalle. Am 16. März 2021 wurde die Klägerin zu 1. in der K-Kirche, G-Gemeinde Hamburg, deren Pastor der Zeuge Z ist, getauft. Sie macht mit Schriftsatz vom 25. März 2021 geltend, dass sie identitätsgeprägte Christin sei. Ausweislich einer Strafanzeige (033/1K/0295277/2021, Az. der Staatsanwaltschaft Hamburg, an die die Sache abgegeben wurde, liegt noch nicht vor) soll die Klägerin zu 1. am 19. Mai 2021 nach Angaben des Ladendetektivs einen Schokoladenriegel im Wert von 79 Cent an sich genommen, geöffnet, in die Manteltasche gesteckt und anschließend in ein anderes Regal zum Honig gelegt haben. Diesen Sachverhalt gab die Klägerin zu 1. nicht zu. Die Fangprämie von 100,00 EUR wurde von ihr vor Ort in bar bezahlt. In einer persönlichen Stellungnahme – der vorliegende Aktenauszug aus dem Ermittlungsverfahren enthält nur deren Rückseite (Seite 2) – gab die Klägerin zu 1. an, dass ein EDEKA-Mitarbeiter sie zu einer „Falschaussage gezwungen“ habe. Die Klägerin zu 1. beantragt – unter Rücknahme der Klage im Übrigen –, unter Aufhebung des Bescheides vom 16. April 2019 – soweit dieser entgegensteht – die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihr den Status als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass zu ihren Gunsten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen. Die Klägerin zu 2. beantragt – unter Rücknahme der Klage im Übrigen –, unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2019 – soweit dieser entgegensteht – die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, ihr hilfsweise den Status als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass zu ihren Gunsten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen. Der Kläger zu 3. beantragt – unter Rücknahme der Klage im Übrigen –, unter Aufhebung des Bescheides vom 16. April 2019 – soweit dieser entgegensteht – die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, ihm hilfsweise den Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass zu seinen Gunsten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen. Aus den drei Schriftsatz der Beklagten vom 7. Mai 2019 ergibt sich jeweils der Antrag, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide. Das Gericht hat die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung angehört und Beweis erhoben zur Frage der Hinwendung zum christlichen Glauben durch Vernehmung des Zeugen Z. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Asylakten der Kläger, die Ausländerakte der Klägerin zu 1., die vorab bezeichneten Erkenntnisquellen sowie die Aktenauszüge über die beiden gegen die Klägerin zu 1. geführten Ermittlungsverfahren sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.