Urteil
10 A 1506/20
VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2023:0509.10A1506.20.00
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Leitsätze
Zum Doppelbestrafungsverbot in Iran
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Doppelbestrafungsverbot in Iran Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, weil diesem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 7. Oktober 2022 übertragen worden ist, und trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, weil diese mit der ordnungsgemäß erfolgten Ladung auf die Folgen ihres Nichterscheinens hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. März 2020 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu 1.). Ihm steht kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu (dazu 2.). Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes liegen nicht vor (dazu 3.). Die Abschiebungsandrohung (dazu 4.) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (dazu 5.) sind in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 1. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht nicht. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, grundsätzlich – vorbehaltlich § 60 Abs. 8 Satz 1 und 3 AufenthG – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559; sog. Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer entsprechende Gefahren bzw. Handlungen im Sinne von § 3a AsylG angesichts der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände und seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. – auch zum Folgenden – BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 32; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 32). Dies ist anzunehmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen und zu bewerten, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Bei einer Vorverfolgung des Ausländers greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie): Der Umstand, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist hiernach ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von Verfolgung bedroht wird. Dies berücksichtigend obliegt es dem um Asyl bzw. Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländer, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört eine Schilderung zu den in die Sphäre des Ausländers fallenden Ereignissen, insbesondere zu dessen persönlichen Erlebnissen, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24.01, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 34; OVG Münster, Urt. v. 7.6.2021, 6 A 2115/19.A, juris Rn. 48 und auch bereits BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, juris Rn. 5). Auf dieser Grundlage muss das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vorgetragenen individuellen Verfolgungsschicksals erlangen, um eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG feststellen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109.84, juris Rn. 16; Beschl. v. 29.11.1996, 9 B 293.96, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 242/98.A, juris Rn. 29). Hiervon ausgehend steht bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zur gerichtlichen Überzeugung fest, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Iran wegen seiner Konversion zum Christentum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht. a) Der Einzelrichter geht entsprechend der gefestigten Erkenntnislage und Rechtsprechung zwar davon aus, dass die Abwendung vom Islam und die Hinwendung zum christlichen Glauben in Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer nach §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgung führen kann (stRspr, vgl. nur OVG Hamburg, Urt. v. 8.11.2021, 2 Bf 539/19.A, juris Rn. 49 ff., 57; auch – grundlegend – OVG Hamburg, Urt. v. 11.9.2012, 5 Bf 336/04.A, juris Rn. 34 ff.; zuletzt etwa OVG Magdeburg, Urt. v. 14.7.2022, 3 L 9/20, juris Rn. 36 ff. m.w.N.): Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes (im Folgenden: AA) über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022 (S. 15 f. [2022/12], im Folgenden: Lagebericht November 2022) ist es schiitischen Muslimen in Iran verboten, zum sunnitischen Islam oder zu einer anderen Religion zu konvertieren, am Gottesdienst einer anderen Religion teilzunehmen oder zu missionieren. Verbotswidriges Verhalten könne eine Anklage wegen Apostasie und in der Folge schwere Sanktionen bis hin zur Todesstrafe nach sich ziehen. Allgemein seien muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen in Iran willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. Anerkannten ethnischen Gemeinden sei es untersagt, Christen mit muslimischen Hintergrund zu unterstützen, Gottesdienste in persischer Sprache zu feiern oder christliche Schriften zu verbreiten. Unter besonderer Beobachtung stünden zudem hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen würden. Entsprechend stellen sich die Erkenntnisse sowohl des Bundesamts (siehe Länderreport 10 – Iran: Situation der Christen, Stand: März 2019, insbesondere S. 7 ff. [G 1/19]) als auch des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl dar (siehe Länderinformationsblatt Iran, Version 5, Stand: 23.5.2022, S. 46 ff., 48 ff. [G 19/22]). Insgesamt ist den Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören und sich zu ihrem christlichen Glauben bekennen, mit Inhaftierung, körperlichen Übergriffen, Einschüchterungen und sonstigen erniedrigenden Maßnahmen seitens der iranischen Sicherheitskräfte zu rechnen haben (im Ergebnis ebenso OVG Münster, Beschl. v. 19.2.2020, 6 A 1502/19.A, juris Rn. 21; Urt. v. 7.6.2021, 6 A 2115/19.A, juris Rn. 72 ff.; auch VGH München, Beschl. v. 16.11.2015, 14 ZB 13.30207, juris Rn. 6). Diese allgemeine Gefahrenlage hat sich dahin verdichtet, dass von einer konkreten Gefahr für jeden sich aktiv betätigenden Konvertiten (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 8.11.2021, 2 Bf 539/19.A, juris Rn. 49 ff., 57) auszugehen ist. Allerdings bestehen keine dahingehenden Erkenntnisse, dass einem zum Christentum Übergetretenen allein aufgrund des formalen Glaubensübertritts (Empfang der Taufe) im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach §§ 3 ff. AsylG relevante Verfolgung drohen könnte (vgl. OVG Hamburg, a.a.O.; OVG Weimar, Urt. v. 28.5.2020, 3 KO 590/13, juris Rn. 79; VGH München, Beschl. v. 11.2.2021, 14 ZB 20.31143, juris Rn. 11; OVG Münster, Urt. v. 7.6.2021, 6 A 2115/19.A, juris Rn. 82). Die Annahme einer konversionsbedingten Verfolgungsgefahr setzt vor diesem Hintergrund eine echte Glaubensentscheidung des Schutzsuchenden voraus, die im Fall einer Rückkehr trotz der in Iran drohenden Nachteile und Gefahren Bestand hätte und erwarten lässt, dass der Betroffene an seinem neuen Glauben festhält und diesen auch in Iran praktizieren will. Es muss – so auch vorliegend – festgestellt werden können, dass die Hinwendung des Schutzsuchenden zum christlichen Glauben auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit festen, identitätsprägenden Überzeugungen und nicht bloß auf Opportunitätserwägungen beruht (vgl. schon VGH Kassel, Urt. v. 26.7.2007, 8 UE 3140/05.A, juris Rn. 20; auch OVG Hamburg, Urt. v. 8.11.2021, 2 Bf 539/19.A, juris Rn. 49 ff., 57; Urt. v. 11.9.2012, 5 Bf 336/04.A, juris Rn. 47; OVG Münster, Beschl. v. 19.5.2021, 6 A 3129/19.A, juris Rn. 11 f. m.w.N.; OVG Weimar, Urt. v. 28.5.2020, 3 KO 590/13, juris Rn. 72). Denn nur wenn der Glaubenswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt, ist es ihm nicht zumutbar, seine neue Glaubenszugehörigkeit im Herkunftsland zur Vermeidung staatlicher oder nichtstaatlicher Repressionen zu verschweigen, zu verleugnen oder aufzugeben (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 8.11.2021, a.a.O.; Urt. v. 11.9.2012, a.a.O., Rn. 48). Sich hierzu gezwungen zu sehen, würde den Schutzsuchenden in aller Regel existenziell in seiner sittlichen Person treffen und ihn in eine ausweglose, unzumutbare Lage bringen (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 26.7.2007, 8 UE 3140/05.A, juris Rn. 20). Auch ein unter dem Druck der Verfolgungsgefahr geübter Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann insofern eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit darstellen und als solche die Qualität einer Verfolgung erreichen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2021, 2 Bf 51/21.AZ, n.v.; OVG Münster, Urt. v. 7.6.2021, 6 A 2115/19.A, juris Rn. 63). Die religiöse Identität des Schutzsuchenden, auf die es danach ankommt, lässt sich als innere Tatsache nur auf Grundlage von dessen Vorbringen und im Wege eines Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 25.8.2015, 1 B 40.15, juris Rn. 14 m.w.N.). Ein dabei grundsätzlich zu berücksichtigender Umstand ist die durch den Empfang der Taufe begründete Zugehörigkeit zu einer christlichen Religionsgemeinschaft. Hiervon zu trennen ist jedoch die Frage, welche Aspekte der Glaubensüberzeugung und Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägend sind (vgl. BVerfG (K), Beschl. v. 3.4.2020, 2 BvR 1838/15, juris Rn. 30; vorgehend BVerwG, Beschl. v. 25.8.2015, 1 B 40.15, juris Rn. 11). Insoweit besteht keine Bindung des Gerichts an die Bewertung der individuellen Glaubensüberzeugung und -betätigung durch die Religionsgemeinschaft, welcher der Schutzsuchende angehört. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, wie der Betroffene seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 11 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 5.9.2012, C-71/11 u.a.; bestätigt durch BVerfG (K), a.a.O., Rn. 27 ff.; s. auch Fleuß, BDVR-Rundschreiben 1/2020, 38, 39). Hierzu ist der Stellung des Schutzsuchenden zu seinem Glauben nachzugehen, namentlich der Intensität und Bedeutung der von ihm empfundenen Verbindlichkeit von Glaubensgeboten für die eigene religiöse Identität (vgl. BVerfG (K), a.a.O., Rn. 31). Dass er sich in diesem Sinne zur Betätigung seines Glaubens verpflichtet fühlt, muss der Schutzsuchende dabei zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (§ 108 Abs. 1 VwGO, vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 30 m.w.N.), wobei im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung die besondere Bedeutung des Grundrechts auf Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG (K), a.a.O., Rn. 34). Von einem erwachsenen Schutzsuchenden kann danach im Regelfall erwartet werden, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für seine Konversion macht und im Rahmen seiner Persönlichkeit, seines Bildungsniveaus und seiner intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist (vgl. BVerfG (K), a.a.O., Rn. 36; BVerwG, a.a.O., Rn. 14 und dem folgend etwa VGH Mannheim, Urt. v. 5.12.2017, A 11 S 1144/17, juris Rn. 63; OVG Münster, Urt. v. 18.6.2019, 13 A 3930/18.A, juris Rn. 72; VGH München, Urt. v. 14.11.2019, 13 a B 19.33359, juris Rn. 54; OVG Weimar, Urt. v. 28.5.2020, 3 KO 590/13, juris Rn. 73). b) Gemessen an diesen Maßstäben ist dem Kläger nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Denn es steht nicht fest, dass der christliche Glauben die Identität des Klägers prägt. Von der Möglichkeit, den Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung davon zu überzeugen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Die Angaben in der Anhörung bei der Beklagten hat diese zutreffend gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine identitätsgeprägte Hinwendung nicht vorliegt. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 3 Alt. 1 AsylG der Begründung im angegriffenen Bescheid (dort S. 4) gefolgt. c) Zudem steht der Anerkennung als Flüchtling § 3 Abs. 4 Hs. 2 Alt. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG entgegen. Nach diesen Vorschriften wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Zusätzlich zu der rechtskräftigen Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe muss eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 17/12, juris Rn. 11 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 16.11.2000, 9 C 6/00, juris). Die Versagung der Flüchtlingseigenschaft muss also aus Gründen der Spezialprävention gerechtfertigt sein. Erforderlich ist insoweit eine Einzelfallprüfung, ob die ausländische Person – etwa wegen der Einmaligkeit der Tatsituation, einer ernsthaften sozialen oder politischen Neuorientierung oder sonstiger Umstände – künftig keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr darstellt, oder aber ob in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000, a.a.O., Rn. 14). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BVerwG, Beschl. v. 12.10.2009, 10 B 17/09, juris Rn. 4; Urt. v. 1.11.2005, 1 C 21/04, juris Rn. 35; Urt. v. 16.11.2000, a.a.O., Rn. 16). Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrundeliegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind (BVerwG, Urt. v. 16.11.2000, a.a.O., Rn. 16 f.). Dies ist hier der Fall. So ist der Kläger wiederholt – zuletzt mit Urteil vom 13. August 2021 – rechtskräftig zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden, wobei insoweit auch einzelne Einzelstrafen drei Jahre überstiegen (zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 12). Bei dem Kläger besteht auch eine konkrete Wiederholungsgefahr hinsichtlich vergleichbarer Straftaten. Insofern hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid (S. 6 f.) ausführlich und zutreffend die gesetzliche Wertung des Strafrahmens von § 29a BtMG herausgearbeitet und berücksichtigt, dass der Kläger die zu der Verurteilung am 23. Dezember 2016 führenden Taten unter Bewährungsaufsicht begangen hat und wegen Drogendelikte wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Diesen Ausführungen schließt sich der Einzelrichter an (§ 77 Abs. 3 Alt. 1 AsylG). Überdies hat das Landgericht Hamburg im Urteil vom 13. August 2021 strafschärfend gewürdigt, dass der Kläger die dort abgeurteilten Taten aus dem offenen Vollzug heraus und unter Führungsaufsicht begangen hat, dass er gewerbsmäßig handelte und mit hoher Frequenz ganz erhebliche Mengen Marihuana umgesetzt bzw. damit Handel betrieben hat, sowie dass er professionell und mit beträchtlichem Aufwand und der Einbindung weitere Tatbeteiligter vorgegangen ist. Auch diese Umstände begründen eine konkrete Wiederholungsgefahr. 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei auch bei der Prüfung, ob einem Ausländer der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, für die Verfolgungsprognose der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.2010, 10 C 11/09, juris Rn. 14; Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris). a) Derart stichhaltige Gründe hat der Kläger nicht vorgebracht. Zwar stellt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe – die nach der Quellenlage seit der Änderung des Strafgesetzes für Drogendelikte zum 14. November 2017 bei Herstellung, Handel oder dem Kauf von mehr als 50 kg Marihuana in Iran vorgesehen ist (s. AA, Antwort an das VG Ansbach vom 22.9.2021, Gz. 508-516.80/53966, S. 5 [2021/5]) – gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG einen ernsthaften Schaden dar. Es steht aber nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass es angesichts der in den Strafurteilen festgestellten Überschreitungen der o.g. Menge zu einer Doppelbestrafung des Klägers und zu einer Verhängung der Todesstrafe bei einer Rückkehr in den Iran kommen wird, so dass nicht davon auszugehen ist, dass dem Kläger ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht. Im Einzelnen: Grundsätzlich kennt das iranische Strafrecht kein Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem); eine bereits abgeurteilte Tat kann daher in Iran erneut verfolgt und geahndet werden: Nach Artikel 7 des iranischen Strafgesetzbuchs (im Folgenden: iStGB) soll jeder iranische Staatsangehörige, der im Ausland eine Straftat begangen hat und sich im Iran aufhält oder an den Iran ausgeliefert wird, nach den Gesetzen der Islamischen Republik vor Gericht gestellt und verurteilt werden. Von diesem Grundsatz sind seit der Neuregelung in Art. 7 lit. b) iStGB im Jahre 2013 allerdings Doppelstrafen für unter „Ta‘zirat“ zu bestrafende Taten, wozu etwa Drogendelikte zählen, ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die betreffende Person von einem ausländischen Gericht bereits freigesprochen oder die ihr zugeteilte Strafe vollständig vollzogen wurde. Ein in Deutschland wegen Drogenhandels Verurteilter sollte daher im Iran nicht mit einer Doppelbestrafung rechnen müssen (Amnesty International, Auskunft an das VG München vom 21.1.2020, Az. M 28 K17.37923, S. 1 f. [G 43/20]). Mit dieser eindeutigen Regelung ist die Unsicherheit, die in Bezug auf Doppelbestrafungen im iranischen Strafrecht bislang bestand, beseitigt (Tellenbach, ZStW 2014, 775, 781; zust. auch der Bericht des Legal Experts in: Home Office, Country Policy and Information Note Iran: Fear of punishment for crimes committed in other countries (‘Double Jeopardy‘ or re-prosecution), January 2018, Annex S. 3 [G 5/18], im Folgenden: Home Office 2018). aa) Nach diesen Maßstäben ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger eine erneute Verurteilung in Iran droht. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) war der Kläger inhaftiert. Dafür, dass diese Freiheitsstrafe nicht vollständig vollstreckt werden wird, ist derzeit nichts ersichtlich. Denn der Kläger, der über keinen gültigen Nationalpass (mehr) verfügt, kann nach der telefonischen Stellungnahme der Ausländerbehörde vom 8. Mai 2023 nicht abgeschoben werden. Es ist daher – anders als im Herbst 2019 (s. Bl. 768 und 773 der Ausländerakte) – derzeit nicht ersichtlich, dass es zu der Anwendung von § 456a StPO kommt. Entsprechend vermerkte die Ausländerbehörde auch im Juli 2019, dass die Durchsetzung der Ausreisepflicht „voraussichtlich nur möglich sein [wird,] bevor der vorliegende Nationalpass abläuft“ (Bl. 769 der Ausländerakte). Hinzu kommt, dass es nach manchen Erkenntnisquellen (Tellenbach, ZStW 2014, 775, 781; Home Office 2018, S. 18 [G 5/18]; Landinfo, Iran Criminal procedures and documents, December 2021, S. 37 [G 40/21], im Folgenden: Landinfo 2021) (bereits) als ausreichend für die Anwendung des Doppelbestrafungsverbots erachtet wird, wenn die Strafe – wie hier – teilweise vollstreckt worden ist. Bereits nach der geltenden iranischen Rechtslage ist eine Doppelbestrafung nach alledem nicht beachtlich wahrscheinlich. bb) Daneben sind die übrigen, in der Quellenlage als gefahrerhöhend angeführten Umstände im Falle des Klägers nicht gegeben: So weisen die Delikte, derentwegen der Kläger verurteilt worden ist, keinen Bezug zum Iran auf (dazu: Home Office 2018, S. 13 [G 5/18]; zuletzt noch ausführlich in: AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: September 2014) v. 24.2.2015, S. 21 [2015/1]). Dies wäre aber, wie die Beklagte im angegriffenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Quellenlage darlegt, mit Blick auf die Anwendung des Doppelbestrafungsverbots gefahrerhöhend. Zu Recht hat die Beklagte weiterhin darauf abgestellt, dass iranische Behörden keine Kenntnis von der Verurteilung des Klägers haben. Insbesondere wurde das iranische Generalkonsulat (bislang) nicht eingebunden. Auch dies wäre grundsätzlich gefahrerhöhend (Home Office 2018, S. 12, 14 [G 5/18]; Landinfo 2021, S. 37 f. [G 40/21]; ferner VG München, Urt. v. 25.2.2022, M 28 K 20.31349, 6632651, juris Rn. 23 ff.). Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 13. Januar 2022 (Bl. 49 d.A.) vorträgt, die Inhaftierung des Klägers habe sich bei dessen in Iran lebenden Bekannten herumgesprochen, ist dies vage und substanzarm und findet insbesondere keine Anhaltspunkte in der Niederschrift der Anhörung bei der Beklagten. Da in Iran ausländische Strafurteile keine Wirkung entfalten (und insbesondere nicht von den iranischen Behörden vollstreckt werden), müsste schließlich erneut ermittelt werden (Home Office 2018, S. 12, 14 [G 5/18]; Landinfo 2021, S. 38 [G 40/21]). Das ist – mangels Iran-Bezug – ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. cc) Schließlich waren dem AA im September 2021 keine Fälle von Doppelbestrafung wegen Betäubungsmitteldelikten bekannt geworden, wobei das AA einräumt, Fälle von Doppelbestrafung bei Betäubungsmitteldelikten nicht systematisch zu überwachen (AA, Antwort an das VG Ansbach vom 22.9.2021, Gz. 508-516.80/53966, S. 4 [2021/5]). Auch im Übrigen sind dem AA keine Fälle von Doppelbestrafung „in jüngster Vergangenheit“ bekannt geworden (AA, Antwort an das BAMF v. 27.1.2023, 508-516-80/52313, S. 4 [2023/9]; Lagebericht November 2022, S. 17 [2022/12]). b) Zudem ist der Kläger von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. So ist es hier. Der Kläger hat sich nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg (u.a.) des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht nur verdächtigt gemacht, sondern wurde rechtskräftig verurteilt. Diese Straftat ist auch „schwer“ im vorstehenden Sinne. Das Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau) hat mit Urteil vom 23. Juni 2022 (A 7 K 2897/21, juris Rn. 27 ff.) ausgeführt: „Die abgeurteilte Tat stellt auch eine „schwere Straftat“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG dar. Hierbei verbietet sich zwar eine schematische Einstufung anhand des vom nationalen Gesetzgeber vorgesehen Strafrahmens, jedoch spielt dieser für die Einordnung gleichwohl – zumindest als Indiz – eine Rolle (vgl. VG Aachen, Urt. v. 14.08.2020 - 1 K 2872/19.A -, juris Rn. 18). Der nationale Gesetzgeber hat den vom Kläger verwirklichten Tatbestand (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG) als Verbrechen eingestuft. Der Strafrahmen reicht nach § 29a Abs. 1 BtmG [!], § 38 Abs. 1 StGB von einem Jahr bis zu 15 Jahren; bei – wie hier – Annahme eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, wobei sich hierdurch an der vom Gesetzgeber vorgenommenen Einstufung des Delikts als Verbrechen nichts ändert (vgl. § 12 Abs. 3 StGB). Desweiteren hat der Gesetzgeber – was ebenfalls für die Annahme einer „schweren Straftat spricht – den Tatbestand als Katalogtat in den Katalog des § 100a StPO aufgenommen, der die eingriffsintensive verdeckte Ermittlungsmaßnahme der Telefonüberwachung zulässt (vgl. § 100a Abs. 2 Nr. 7b StPO). Auch im Katalog der (noch eingriffsintensiveren) verdeckten Ermittlungsmaßnahmen der Online-Durchsuchung (§ 110b StPO) sowie der akustischen Wohnraumüberwachung (§ 100c StPO) ist der Tatbestand enthalten – und zwar unabhängig davon, ob ggf. ein minder schwerer Fall vorliegt. Schließlich werden Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, die im konkreten Fall – wie hier – mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr geahndet werden, nach nationalem Recht als ein „besonders schweres Ausweisungsinteresse“ im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG eingestuft. Hinsichtlich der „Art der Straftat“ ist zudem darauf abzustellen, dass mit dem strafbewehrten Verbot des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verhindert werden soll, dass es zu „Opfern der Drogensucht“ kommt. Von dem unerlaubten Handeltreiben mit einer größeren Menge von Cannabisprodukten gehen erheblich größere Gefahren aus als bspw. vom Erwerb kleinerer Mengen (zum Eigenkonsum). Den Händlern soll aus Sicht des Gesetzgebers entschieden entgegengetreten werden, da diese „die Nachfrage wecken und unterhalten“, die „Schwäche und psychische Abhängigkeit anderer ausbeuten“ und – „allein aus eigennützigen Gründen – zu einer unkontrollierten Verbreitung der Droge Cannabis beitragen“ (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.1995 - 3 StR 245/95 -, juris Rn. 21). Dem geschützten Rechtsgut der „Volksgesundheit“ kommt ein hoher Rang zu. Der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmitteln (allgemein) stellt zudem ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (vgl. VG Würzburg, GB vom 07.05.2020 - W 9 K 19.31444 -, juris Rn. 26 m.w.N.; zur generellen „Eignung“ des § 29a BtMG als „schwere Straftat“ i.S.d. [Qualifikationsrichtlinie] s.a. VG Trier, Urt. v. 06.10.2020 - 1 K 942/20.TR -, juris Rn. 24 f.; VG Ansbach, Beschl. v. 17.04.2019- AN 1 S 19.30405 -, juris Rn. 36 ff.).“ Diesen Ausführungen schließt sich der Einzelrichter an. 3. Für den weiter hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist im Lichte der vorstehenden Ausführungen zum Doppelbestrafungsverbot und auch im Übrigen nichts ersichtlich oder geltend gemacht worden. 4. Die in dem angegriffenen Bescheid ergangene Abschiebungsandrohung, die ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG findet, ist nicht zu beanstanden. 5. Das in dem Bescheid verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot entspricht der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 AufenthG, wobei insbesondere die Befristung auf 60 Monate zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Sie erscheint mit Rücksicht auf die vom Kläger ausgehenden Gefahren nicht unangemessen. Dass der Kläger über Familie in Deutschland verfügt, hat die Beklagte dabei zugunsten des Klägers berücksichtigt, ohne dass insoweit Ermessensfehler festgestellt werden können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Höchst hilfsweise möchte er die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Iran erreichen. Der Kläger reiste im Jahr 1991 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte im Jahr 1992 gemeinsam mit seinen Eltern bei der Beklagten Asyl ([…]). Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid vom 5. August 1992 abgelehnt und das dagegen angestrengte Klageverfahren blieb erfolglos (VG Hamburg, Urt. v. 10.10.1995, 10 VG A 63/95). Wegen der Einzelheiten des Bescheids und des Urteils wird auf Blatt 29 ff. und 33 ff. der Asylakte Bezug genommen. Mit Verfügung vom 25. März 2008 wurde der Kläger durch die Freie und Hansestadt Hamburg ausgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Ausweisungsverfügung wird auf Blatt 102 ff. der Asylakte Bezug genommen. Mit Urteil vom 26. Mai 2011 wurde der Kläger vom Landgericht Hamburg (626 KLs 2/11) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben in nicht geringer Menge in acht Fällen verurteilt. Wegen der Einzelheiten des auszugsweise vorliegenden Urteils wird auf Blatt 116 ff. der Asylakte Bezug genommen. Weiter wurde ein Auszug aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Dezember 2016 (626 KLs 13/16) von der Beklagten eingeholt, wonach der Kläger (u.a.) wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 133 ff. der Asylakte Bezug genommen. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 forderte die Freie und Hansestadt Hamburg den Kläger zur Ausreise bis zum 15. Juni 2017 auf und drohte ihm die Abschiebung nach Iran an. Wegen der Einzelheiten der Verfügung wird auf Blatt 112 ff. der Asylakte Bezug genommen. Am 23. Dezember 2019 stellte er einen weiteren Asylantrag. Im Rahmen seiner schriftlichen Antragsgebegründung vom 23. Dezember 2019 und in seiner Anhörung durch die Beklagte am 10. Februar 2020 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass ihm wegen seines Abfalls vom islamischen Glaubens und Hinwendung zum christlichen Glauben in Iran Verfolgung drohe. Er sei zuletzt vor circa sechs Jahren mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und seinem Vater nach Iran gereist, um Verwandte zu besuchen. Er sei seit vier Jahren im Gefängnis gewesen, weil er zwei Mal wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zuletzt zu einer Haftstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden sei. Aus diesem Grund habe er Angst, im Fall einer Abschiebung mit dem Tode bestraft zu werden. Er sei über sein Umfeld, hauptsächlich seine Ehefrau und Kinder, zum Christentum gekommen. Seine Kinder und seine Ehefrau würden so gern Weihnachten feiern und der Islam, wie er in Iran praktiziert werde, sei nichts für ihn. Er sei getauft, um das nachweisen zu können, und sei öfter mit seiner Ehefrau und den Kindern in die Kirche gegangen, wenn Ostern und Weihnachten gefeiert werde. Seine Familie in Iran wisse von seiner Konversion und habe gesagt, dass er sich nicht mehr blicken lassen solle. Auf die Anhörungsniederschrift, Blatt 53 ff. der Asylakte, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Mit Bescheid vom 16. März 2020, am 19. März 2020 zur Post gegeben, lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), die Asylanerkennung (Nr. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Zudem entschied sie, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Iran an (Nr. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr.6). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass bei dem Kläger nicht von einer identitätsprägenden Hinwendung zum christlichen Glauben auszugehen sei. Auch hätten die Straftaten, wegen derer er verurteilt worden sei, keinen Bezug zu Iran. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Straftaten ein besonderes Aufsehen erregt und das Bild von Iran im Ausland beschädigt hätten. Für eine Kenntnis der iranischen Behörden würde im Übrigen nichts sprechen. Der Asylantrag sei nach § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG offensichtlich unbegründet, weil er gestellt worden sei, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden. Spätestens zum Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Mai 2017 hätte er davon ausgehen können, dass die Ausländerbehörde ernsthaft beabsichtige, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden. Sein Asylantrag kurz vor Beendigung seiner Haftzeit lasse den Schluss darauf zu, dass der Kläger den Asylantrag stelle, um dadurch eine Verzögerung seiner Abschiebung zu erreichen: Es liege weiter der Ausschlusstatbestand gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG vor, weil der Kläger aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute, da er wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid, Blatt 146 ff. der Asylakte, Bezug genommen. Der Kläger hat am 30. März 2020 Klage gegen den Bescheid vom 16. März 2020 erhoben und erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz unter dem Aktenzeichen 5 AE 1507/20 nachgesucht. Zur Begründung vertieft er seine Ausführungen zu seiner christlichen Glaubensüberzeugung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchst hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 2. April 2020 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Die Beklagte änderte in diesem Schriftsatz die Abschiebungsandrohung wie folgt: „Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verlassen“. Im Übrigen bezog sie sich auf den angegriffenen Bescheid. Aus der beigezogenen Ausländerakte ergibt sich, dass der Kläger vom Landgericht Hamburg mit Urteil vom 13. August 2021 (612 KLs 7/21) rechtskräftig wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt worden ist. Auf Blatt 1008 ff. der Ausländerakte wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Weder der Kläger noch ein Vertreter der Beklagten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen. Die Untersuchungshaftanstalt Hamburg hat mitgeteilt, dass sich der Kläger weigere, sich zur mündlichen Verhandlung vorführen zu lassen. Die Gerichtsakte zu diesem Verfahren und zum Verfahren 5 AE 1597/20, die Asylakte des Klägers, seine Ausländerakte sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.