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Urteil

10 A 2671/23

VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:0312.10A2671.23.00
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Leitsätze
Zur Flüchtlingsrelevanz einer "Beleidigung des Propheten" in Iran.(Rn.24)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Juni 2023, soweit dieser entgegensteht, verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Flüchtlingsrelevanz einer "Beleidigung des Propheten" in Iran.(Rn.24) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Juni 2023, soweit dieser entgegensteht, verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter, §§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Dieser konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Folge ihres Ausbleibens hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. II. Die zulässige Klage ist im Hauptantrag begründet. Der Bescheid vom 13. Juni 2023 erweist sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.). Infolgedessen waren auch die Nummern 3 bis 6 des Bescheids aufzuheben (2.). 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, grundsätzlich – vorbehaltlich § 60 Abs. 8 Satz 1 und 3 AufenthG – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559; sog. Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer entsprechende Gefahren bzw. Handlungen im Sinne von § 3a AsylG angesichts der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände und seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. – auch zum Folgenden – BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 32; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urt. v. 29.5.2019, 1 Bf 284/17.A, juris Rn. 38). Dies ist anzunehmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen und zu bewerten, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Bei einer Vorverfolgung des Ausländers greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie): Der Umstand, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist hiernach ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Dies berücksichtigend obliegt es dem um Asyl bzw. Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländer, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört eine Schilderung zu den in die Sphäre des Ausländers fallenden Ereignissen, insbesondere zu dessen persönlichen Erlebnissen, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24.01, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2018, 4 Bf 186/18.A, juris Rn. 37; OVG Münster, Urt. v. 14.2.2014, 1 A 1139/13.A, juris Rn. 35 und auch bereits BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, juris Rn. 5). Schließlich kann eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nur festgestellt werden, wenn das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vorgetragenen individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109.84, juris Rn. 16; OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 242/98.A, juris Rn. 29). Hiervon ausgehend steht zur gerichtlichen Überzeugung fest, dass dem Kläger aufgrund der öffentlichen Beleidigungen des Propheten Mohammeds und des Revolutionsführers Ali Chamenei im Fall einer Rückkehr nach Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht. Dabei kann er sich auf die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie berufen. Im Einzelnen: a) Der Berichterstatter ist davon überzeugt, dass sich der vorgetragene Lebenssachverhalt tatsächlich ereignet und der Kläger öffentlich den Propheten Mohammed und den Revolutionsführer Ali Chamenei beleidigt hat. In Übereinstimmung mit der Beklagten geht der Berichterstatter davon aus, dass der Kläger als Bauunternehmer Ansprüche gegen die Elektrizitätswerke der Stadt A. hatte und in dieser Angelegenheit am 14. September 2021 das Gespräch mit dem dortigen Direktor gesucht hat. Insoweit wird der zutreffenden Bewertung im angegriffenen Bescheid gefolgt (dort S. 7) und von einer weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 3 Alt. 1 AsylG abgesehen. Allerdings hat der Berichterstatter aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, insbesondere der informatorischen Anhörung des Klägers, dessen persönlichen Eindruck auf den Berichterstatter und den in Augenschein genommenen Unterlagen in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger die behaupteten Beleidigungen tatsächlich ausgesprochen hat. So hat der Kläger die Drucksituation, in der er sich beim Besuch der Elektrizitätswerke befunden habe, authentisch, widerspruchsfrei und im Wesentlichen in Übereinstimmung mit seinen (früheren) Angaben bei der Beklagten und gegenüber den behandelnden Ärzten beschrieben. Diese Drucksituation führte der Kläger einerseits darauf zurück, dass die offenen Forderungen zum damaligen Zeitpunkt einen erheblichen Umfang erreicht hätten, die Elektrizitätswerke A. sein wesentlicher Kunde gewesen seien und es Wege, die Forderungen gerichtlich einzuklagen, für den Kläger tatsächlich nicht gegeben habe. Hieraus folgte für den Kläger, dass er sich nicht mehr in der Lage sah, seine Mitarbeiter und seine Lieferanten zu bezahlen und Steuern abzuführen. Auf das Protokoll, Seiten 2 f. und 5, wird Bezug genommen sowie – insbesondere wegen der für den Kläger erkennbar bedeutsamen Ausführungen zu den Steuern – auf die Seiten 4 f. des vorläufigen Entlassungsbriefs (korrigierter Befund) des B.-Klinikums vom 21. Mai 2022 (Nr. 42 der Asylakte). Andererseits resultierte die Drucksituation auch daraus, dass der Kläger als Vertreter der anderen Sub-Unternehmer nicht nur seine Interessen, sondern auch diejenigen der anderen Unternehmer gegenüber dem Schuldner vertreten musste („außer mir selbst hatte ich auch Verantwortung für die anderen übernommen“, Protokoll, S. 8). In dieser Situation habe sich der Kläger nicht mehr anders zu helfen gewusst als zu schreien, sich dadurch bei dem Direktor Gehör zu verschaffen und in diesem Kontext seien dann die Beleidigungen gefallen („die einzige Möglichkeit, die ich damals hatte, war, dass ich laut werde“, s. Protokoll, S. 2). Dieses Verhalten ist für den Berichterstatter – trotz des Umstands, dass der Kläger fast sein ganzes Leben in der Islamischen Republik Iran verbracht hat und daher wissen musste, welche Reaktion derartige Aussprüche bedeuten können – im Lichte dieser Ausnahmesituation nachvollziehbar. Dafür, dass es diese Beleidigungen gegeben hat, spricht erheblich die undatierte „Eidesstattliche Versicherung“, die der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat (Nr. 63 der Asylakte). Denn diese bestätigt ebenfalls den Vorfall einschließlich der Beleidigungen, wie der Dolmetscher in der mündlichen Verhaltung auf Nachfrage bestätigt hat. Die von der Beklagten vorgenommene Übersetzung weicht demgegenüber von der Übersetzung im Termin ab (s. dazu Protokoll, S. 6 f.), was der Berichterstatter bereits vereinzelt in anderen Verfahren beobachtet hat. Vor diesem Hintergrund kann die Einschätzung der Beklagten im angegriffenen Beschied (S. 7 oben), wonach sich diese Erklärung nicht zu den Beleidigungen verhalte, keinen Bestand haben. In der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger zudem beschreiben, dass sich die Personen, die die Erklärung – freilich aus Anlass dieses Verfahrens – abgegeben haben, im selben Raum wie der Kläger und der Sekretär der Elektrizitätswerke der Stadt A. aufgehalten haben. Sie konnten ihn daher hören. Auf die als Anlage zum Protokoll genommene Zeichnung wird Bezug genommen. Anders als die Beklagte meint, steht der Glaubhaftigkeit auch nicht entgegen, dass der Kläger „gleich zweimal trotz seines vorgetragenen strafwürdigen Verhaltens mit dem Wohlwollen von allein der islamischen Rechtsordnung verpflichten Personen rechnen konnte“ (Bescheid, S. 8). Denn in Bezug auf den Direktor der Elektrizitätswerke steht bereits nicht fest, dass dieser trotz seiner anderslautenden Ankündigung die Beleidigungen nicht weitergegeben habe; der Kläger vermutete in der mündlichen Verhandlung, er habe diese gemeldet (Bescheid, S. 8). In Bezug auf den Direktor von Herasat der Elektrizitätswerke ist die Erklärung, es handele sich um einen langjährigen „sozialen“ Freund, der zudem derselben Volksgruppe angehört (Luren), plausibel. Schließlich ergibt sich auch aus der vom Gericht beim Auswärtigen Amt eingeholten Auskunft vom 5. Februar 2024 nicht, dass der Kläger die Unwahrheit erzählt hat. So teilt das Auswärtige Amt mit, der von der Deutschen Botschaft Teheran befragte Rechtsanwalt schließe nicht aus, „dass es aufgrund der Tätigkeit des Klägers […] zu der geschilderten Auseinandersetzung mit dem Direktor der Elektrizitätswerke als Abnehmer von Leistungen und einer Intervention des Nachrichtenministeriums [gekommen sei], ohne dass ein Strafverfahren eingeleitet wurde“. Die fehlenden Hinweise in den Datenbanken der Justiz lassen sich – in Übereinstimmung mit der Quellenlage – mit dem klandestinen Vorgehen von Revolutionsgericht und Nachrichtendiensten erklären. b) Dieser Sachverhalt erfüllt den Verfolgungsgrund der „politischen Überzeugung“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Denn dem Kläger droht eine Verurteilung wegen einer „politischen Straftat“ (Beleidigung des Propheten oder wegen „Moharebeh“, s. zur Strafbarkeit auch den angegriffenen Bescheid, S. 7; zu der in Iran herrschenden Willkür bei der Strafverfolgung und -zumessung s. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran v. 18.11.2022, 5, 10, 16 f [2022/12]*). Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist unerheblich, ob der Kläger tatsächlich politisch ist, sofern ihm dieses Merkmal – wie hier – von seinem Verfolger zugeschrieben wird. Entscheidend ist die Kausalität im Sinne der erkennbaren Gerichtetheit der Verfolgung (BVerwG, Beschl. v. 30.5.2018, 1 B 13.18, juris Rn. 5). Es ist daher unerheblich, dass sich der Kläger gegenüber der Beklagten und auch in der Anhörung ausdrücklich als nicht-politischen Menschen bezeichnet hat. Denn aus staatlicher Sicht offenbart sich im Augenblick des emotionsgetragenen „Augenblickversagens“, als das der Berichterstatter die Beleidigungen einordnet (s. auch Protokoll, S. 9, wonach der Kläger selbst eingeräumt hat, nach dem Ausspruch der Beleidigungen „kein gutes Gefühl“ gehabt zu haben) die wahre, ablehnende Einstellung zur iranischen Theokratie, die es zu bekämpfen gilt. Diese ablehnenden Einstellungen klingen auch in den Feststellungen des Vertrauensanwalts der Deutschen Botschaft zur Teilnahme an Wahlen und den Namen der Töchter des Klägers an. Im Termin bezeichnete sich der Kläger als säkularen Mensch, der nach diesem Maßstab auch seine Töchter erzogen habe. An Wahlen habe er nur selten teilgenommen. Er selbst sieht sich nicht als Unterstützer des Regimes. Dabei verkennt der Berichterstatter nicht, dass der Kläger als staatlicher Auftragnehmer von diesem System erheblich profitiert haben dürfte, und auch die staatliche Sicherheitsüberprüfung bestehen konnte, sich den herrschenden Gegebenheiten – jedenfalls bis zu dem emotionalen Ausbruch – angepasst haben dürfte. Bei alledem ist auch zu berücksichtigen, dass die drohende De-Islamisierung als „kulturelle Invasion“ bewertet wird und von Ali Chamenei für gefährlicher als eine militärische Invasion bewertet wird (SFH, Iran: Gefährdung von Konvertierten v. 23.11.2023,.S. 7 [G 48/23]; nach geleakten Umfragen seien rund 90 Prozent der Iranerinnen und Iraner mit dem politischen System unzufrieden, s. DLF, Warum es auch nach den Wahlen im Iran keine Aussicht auf Veränderung gibt v. 7.3.2024, https://www.deutschlandfunk.de/warum-esauch-nach-den- wahlen-im-iran-keine-aussicht-auf-veraenderung-gibt-100.html). 2. Mit der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, können auch die unter Ziffer 3., 4., 5. und 6. des angegriffenen Bescheids verfügten Entscheidungen keinen Bestand haben. Denn diese sind erkennbar anknüpfend an die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, ergangen und werden mit der dahingehenden Verpflichtung der Beklagten gegenstandslos bzw. rechtswidrig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Der Kläger, ein 46-jähriger iranischer Staatsangehöriger lurischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Höchst hilfsweise möchte er die Feststellung von Abschiebungsverboten erreichen. Nach eigenen Angaben reiste der Kläger am 9. November 2021 in das Hoheitsgebiet der Beklagten ein und stellte am 14. Dezember 2021 einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte am 2. Januar 2023 gab der Kläger im Wesentlichen an, in Iran als Bauunternehmer tätig gewesen zu sein und als „Sub-Unternehmer“ mit verschiedenen staatlichen Stellen zusammengearbeitet zu haben. Hierzu legte er auch Unterlagen vor. Für die Elektrizitätswerke der Stadt A. habe er zwischen 2015 bis 2020 Bauleistungen im Bereich Stromnetzaufbau und Beleuchtung von öffentlichen Plätzen erbracht. Da Rechnungen nicht bezahlt worden seien, habe sich der Kläger am 4. September 2021 bei dem Leiter der Elektrizitätswerke beschwert und in diesem Zusammenhang den Propheten Mohammed sowie Ali Chamenei beleidigt. Daraufhin habe er erfahren, dass er vom Geheimdienst gesucht werde und sich entschieden, das Land zu verlassen. Auf die Anhörungsniederschrift, Nr. 50, sowie die erwähnten Unterlagen, Nr. 59 ff. der Asylakte, wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Mit Bescheid vom 13. Juni 2023, zugestellt am 21. Juni 2023, lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), die Anerkennung der Asylberechtigung (Nr. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab. Zudem entschied sie, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Iran an (Nr. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Zur Begründung der Ablehnung bezog sich die Beklagte im Wesentlichen darauf, dass der Kläger seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Zwar seien die Angaben zu den ausstehenden Rechnungen glaubhaft, allerdings habe sich die Beklagte nicht davon überzeugen können, dass es tatsächlich zu der Beleidigung gekommen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid, Nr. 87 der Asylakte, Bezug genommen. Der Kläger hat am 21. Juni 2023 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf den bisherigen Vortrag Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen und höchst hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 26. Juni 2023 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Mit Erklärungen vom 21. und vom 26. Juni 2023 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Der Berichterstatter hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Für die Beklagte ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Asylakte des Klägers, seine Ausländerakte sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.