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Urteil

10 A 4694/21

VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:0611.10A4694.21.00
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Leitsätze
Zur Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig nach dem Rückführungsverbesserungsgesetz (hier: erfolglose Klage, Herkunftsland: Iran)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig nach dem Rückführungsverbesserungsgesetz (hier: erfolglose Klage, Herkunftsland: Iran) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, weil die Beklagte ordnungsgemäß und mit Hinweis auf die Folgen ihres Ausbleibens nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist. II. Die Beschränkung der Klage in der mündlichen Verhandlung stellt keine (Teil-)Rücknahme dar. Vielmehr handelt es sich um eine nach Hinweis des Berichterstatters (§ 86 Abs. 3 VwGO) erfolgte Klarstellung. Denn das klägerische Begehr (§ 88 VwGO), ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, war der Klagschrift und dem vorgelegten Bescheid eindeutig zu entnehmen und bildet den Streitgegenstand. Dieses Klagebegehr kann im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris Rn. 16 f.) nur mit der Anfechtungsklage verfolgt werden. Soweit im Termin die Aufhebung des Bescheids vom 26. Oktober 2021 beantragt wurde (so auch die Ankündigung in der Klageschrift), handelt es sich um ein offenkundiges Versehen, das entsprechend ausgelegt werden kann. III. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2021 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit die Beklagte in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids entschieden hat, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Der Ausspruch in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids, keine Abschiebungsverbote festzustellen, muss nicht überprüft werden, da der anwaltlich vertretene Kläger diesen ausdrücklich nicht – im Wege einer Verpflichtungsklage – angegriffen hat. Die Beklagte hat das Begehren des Klägers rechtsfehlerfrei nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt. Denn auf seinen Asylantrag, der als Folgeantrag i.S.v. § 71 AsylG zu qualifizieren ist, war ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen. Es fehlt an einem Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 AsylG. Da nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG in Streitigkeiten nach dem AsylG das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat, gilt für den vom Kläger gestellten Asylfolgeantrag die Vorschrift des § 71 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I S. 54), das am 27. Februar 2024 in Kraft getreten ist. § 87 Abs. 2 AsylG sieht hiervon keine Abweichung bzw. Modifikation vor. Danach ist in Fällen, in denen der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zu Tage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Der Begriff der „erheblichen Wahrscheinlichkeit“, den der Gesetzgeber aus Art. 40 Abs. 3 Satz 1 der sog. Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2023, die er mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz umsetzten wollte (Begr. RegE zu § 71 AsylG, BR-Drs. 563/23, S. 64), entnommen hat, setzt schon vom Wortlaut her voraus, dass das Element oder die Erkenntnis die Möglichkeit einer positiven Bescheidung im Rahmen eines erneuten Asylverfahrens beträchtlich steigert, ohne dass schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (vgl. EASO, Practical Guide on Subsequent Applications, December 2021, S. 29 f.: „a significant increase in the likelihood would fall between a negligible increase in the likelihood and a situation in which the new element that has been presented or has arisen would most likely lead tot he granting of international protection“; hierzu und zum Folgenden: Dickten, in: BeckOK AuslR, 41. Ed. 1.4.2024, § 71 AsylG Rn. 23). Es genügt danach – wie auch nach alter Rechtslage (dazu BVerfG-K, Beschl. v. 4.12.2019, 2 BvR 1600/19, juris Rn. 20 ff. m.w.N) – schon die nicht fernliegende Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe. Nicht von Bedeutung ist, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer relevanten Verfolgung rechtfertigt. Eine Pflicht des Bundesamtes bzw. der Gerichte, den Sachverhalt insofern umfassend aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG) besteht erst in dem wiederaufgenommenen Asylverfahren. Lediglich wenn das Vorbringen nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung bzw. zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, darf der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt bzw. die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich bestätigt werden (vgl. BVerfG-K, Beschl. v. 4.12.2019, 2 BvR 1600/19, juris Rn. 20 ff. m.w.N.). Ob dem Kläger tatsächlich Internationaler Schutz zusteht, mithin die materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind, entscheidet die Beklagte dann im behördlichen Verfahren (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris Rn. 19). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht: 1. Soweit sich der Kläger zur Begründung seines Folgeantrags auf die vorgelegten Dokumente bezieht, steht deren Berücksichtigung im Folgeverfahren – unabhängig von der konkreten Einordnung (s. dazu das gerichtliche Schreiben vom 7.1.2022) – deren mangelnde Echtheit entgegen (s. die Stellungnahme des Auswärtigen Amts vom 17.1.2024). Dies hat der Kläger auch eingeräumt (vgl. Protokoll, S. 2), auch wenn er betont hat, nicht zu wissen, woher diese stammten. 2. Soweit sich der Kläger auf exilpolitische Tätigkeiten beruft, zeigt sein Vorbringen keine Änderung der Sachlage auf, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für diesen günstigeren Entscheidung beiträgt. a) Das Gericht entnimmt den eingeführten Erkenntnisquellen zwar, dass eine (exil-)oppositionelle Betätigung für iranische Staatsangehörige ein nicht bloß unerhebliches Gefährdungspotential birgt, das sich im Einzelfall zu einer nach §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgung verdichten kann (dazu m.w.N. VG Hamburg, Urt. v. 23.4.2024, 10 A 5138/23, UA S. 7 ff., zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen und auf der Gerichtshomepage abrufbar). b) Gemessen an diesen Maßstäben konnte sich der Berichterstatter nach der informatorischen Anhörung des Klägers sowie der Vernehmung der Zeugin A. nicht davon überzeugen (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass für den Kläger die Möglichkeit besteht, dass dieser mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland von den iranischen Behörden als Regimegegner erkannt wird und im Falle einer Rückkehr deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Gefahr gerät. Es ist dem Kläger nicht gelungen, die vorgetragene veränderte Sachlage unter Angabe von Einzelheiten hinreichend klar, verständlich und strukturiert darzutun. Im Folgeverfahren ist der Antragssteller verpflichtet, eine dichte und in sich stimmige Darlegung der Umstände vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass sich die im früheren Verfahren zugrunde gelegte Sachlage tatsächlich verändert hat. Lediglich pauschale und wenig konkretisierte bzw. nicht nachvollziehbare allgemeine Schilderungen reichen nicht aus (VG Ansbach, Urt. v. 11.5.2016, AN 3 K 16.30256, juris Rn. 24). Soweit der Kläger angegeben hat, an „hundert“ Demonstrationen gegen die Islamische Republik teilgenommen zu haben, blieben diese Angaben vage. Belegen konnte er nur drei Demonstrationen im Herbst 2022, mithin im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Tod Mahsa Aminis, der nach Kenntnis des Berichterstatters zu einer Zunahme der Demonstrationen der (ohnehin in Hamburg sehr aktiven) iranischen Diaspora geführt hat. Die Angaben der Zeugin A., die, da sich die Möglichkeit ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung erst im Laufe der Verhandlung herausgestellt hat, der informatorischen Anhörung des Klägers im Saal beigewohnt hat, waren bis auf die Bestätigung der Teilnahme an zwei „Spontan-Demos“ am „B.“ in C. unergiebig. Detailarm blieb auch ihr Zeugnis, der Kläger habe ihr während der zwei Jahre, die sich kennen, erzählt, er habe an „zwanzig“ Demonstrationen in Hamburg teilgenommen. Dies steht im Übrigen im Widerspruch zu den Angaben des Klägers zu einer weit höheren Zahl an Demonstrationen. Das konkrete Engagement des Klägers auf den Demonstrationen war nach seinen eigenen Angaben auch untergeordnet; er habe Plakate hochgehalten und hat sich nach einiger Zeit auch vage an deren Inhalt erinnert (Protokoll, S. 4), er habe aber weder Reden gehalten, noch sei er als Ordner oder Organisator aufgetreten (zur Gefahrerhöhung derartiger Tätigkeiten s. OVG Münster, Urt. v. 18.3.2024, 6 A 1605/20.A, juris Rn. 112). Das Engagement des Klägers in den sozialen Netzwerken ist ebenfalls niedrigschwellig. Der Account, den er unter dem Nutzernamen „D.“ bei Instagram unterhält, ist öffentlich nicht einsehbar. Der Kläger hat dort 302 Follower. Einzelne Beiträge, die er dem Berichterstatter auf Nachfrage aus seinem Story-Archiv präsentierte, weisen indes einen Bezug zu Iran auf. In der Gesamtbetrachtung fallen diese aber nicht ins Gewicht. 3. Auch im Übrigen hat der Kläger keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vorgebracht, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen. Dies gilt zum einen hinsichtlich der Einschätzung des Prozessbevollmächtigten, aus der nicht-erhöhten und damit aus seiner Sicht glaubhaften Angaben des Klägers zu seinem exilpolitischen Engagement (er hätte mit anderen Worten auch übertreiben können) ergebe sich, dass er auch im Jahre 2018 bei der mündlichen Verhandlung die Wahrheit gesagt habe. Dabei handelt es sich (lediglich) um die abweichende Bewertung des abweisenden Urteils vom 17. Dezember 2018, und nicht um eine Sachlagenänderung. Dies gilt zum anderen aber auch, soweit der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vorträgt, dass sich die (politische) Lage in Iran seit 2018 verschlimmert habe. Dieser Vortrag bleibt unsubstantiiert, zumal sich das Gericht damals nicht davon überzeugen konnte, dass der Kläger verfolgt ausgereist ist und der Berichterstatter im hiesigen Verfahren, wie ausgeführt, unter ausdrücklicher Würdigung der in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen nicht zu der Überzeugung gelangen konnte, dass das exilpolitische Engagement des Klägers zu der Möglichkeit einer für diesen günstigeren Entscheidung führen wird. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG und auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger, ein 34-jähriger iranischer Staatsangehöriger, begehrt (noch) die Fortsetzung seines weiteren Asylverfahrens. Nach eigenen Angaben reiste der Kläger im Sommer 2018 in das Hoheitsgebiet der Beklagten ein und stellte am 16. Februar 2018 einen Asylantrag bei der Beklagten. Im Rahmen seiner Anhörung bezog er sich darauf, in Iran wegen politischer Aktivitäten verurteilt, inhaftiert und gefoltert worden zu sein. Der ablehnende Bescheid vom 8. Juni 2018 wurde mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 17. Dezember 2018 (10 A 4540/18) bestätigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 9. September 2021 beantragte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Persönlich stellte er diesen Antrag bei der Beklagten am 13. September 2021. Er trug vor, dass er über seine Eltern Dokumente, die seine Vorverfolgung belegen könnten, erhalten habe. Wegen der Einzelheiten wird auf Nr. 2, 4, 5 und 6 der Asylakte Bezug genommen. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2021, zugestellt am 1. November 2021, lehnte die Beklagte die Anträge, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, als unzulässig ab (Nr. 1) und den Antrag, den Bescheid vom 8. Juni 2018 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abzuändern, ab (Nr. 2). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens nicht vorlägen, da es sich einerseits nicht um „neue“ Beweismittel handeln würde und diese andererseits nicht „echt“ seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid, Nr. 32 der Asylakte, Bezug genommen. Der Kläger hat am 10. November 2021 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf seinen Vortrag in seinem weiteren Asylverfahren bei der Beklagten. Über Informationen, wie seine Eltern an die Dokumente gekommen seien, verfüge er nicht. Im Termin beschränkte der Kläger seine ursprünglich auch auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, auf den gestellten Antrag. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 21. Oktober 2021 aufzuheben. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 22. November 2021 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Mit Erklärungen vom 21. November 2021 und vom 2. März 2022 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Der Berichterstatter hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin A. zum exilpolitischen Engagements des Klägers. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Für die Beklagte ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Die Gerichtsakte, die Asylakten und die Ausländerakte des Klägers sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.