Beschluss
2 L 728/25.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2025:0616.2L728.25A.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 2563/25.A gegen die Unzulässigkeitsentscheidung unter Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. April 2025 wird angeordnet.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 2563/25.A gegen die Unzulässigkeitsentscheidung unter Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. April 2025 wird angeordnet. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe Der sinngemäß dem Tenor zu 1. entsprechende Antrag des Antragstellers hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 statthaft. Die Statthaftigkeit ergibt sich indes noch nicht daraus, dass in der dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als statthafter Rechtsbehelf im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angegeben worden ist, denn eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung könnte ein unstatthaftes Rechtsmittel nicht zulässig zu machen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 1968, BVerwGE 33, 209, 211, Beschluss vom 13. März 1972, BVerwGE 43, 323/326, Beschluss vom 28. Februar 1985, BVerwGE 71, 73/76 sowie Beschluss vom 6. Dezember 1982, Buchholz 402.20 § 32 AsylVfG Nr. 1. Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) sowie den Antrag auf Abänderung des Erstbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgelehnt (Ziffer 2), gleichzeitig aber von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist. In den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG ist das Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig nicht länger nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern nunmehr regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Siehe dazu statt vieler VG Köln, Beschluss vom 14. November 2024 – 22 L 2133/24.A –, juris, Rn. 6 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. November 2024 – 29 L 2026/24.A –, juris,Rn. 7 ff., jeweils m. w. N. Abweichend hiervon ist der Fall zu beurteilen, in dem der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung oder in dem er nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt hat (§ 71 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 AsylG). In diesen Fällen darf die Abschiebung bereits vollzogen werden, wenn das Bundesamt der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt. Ein Abwarten der Rechtsbehelfsfrist oder einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO bedarf es nicht. Mangels Regelung ist die Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde kein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG. Sie kann mithin in der Hauptsache nicht mit einer Anfechtungsklage angefochten werden. Vorläufiger Rechtsschutz ist dann im Wege eines Antrags nach § 123 VwGO zu erlangen mit dem Ziel, das Bundesamt vorläufig zu verpflichten, die Mitteilung an die Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 AsylG zu unterlassen oder zu widerrufen bzw. der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf der Grundlage der Mitteilung durchgeführt werden dürfen. Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 7; so z.B. auch VG Köln, Beschluss vom 5. August 2024 – 22 L 1428/24.A –, juris, Rn. 25; VG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2024 – 38 L 88/24 A –, juris, Rn. 7 f.;VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 3 L 1414/24.A –, juris, Rn. 28 ff. jeweils m. w. N., Hier liegt ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG vor, da die Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 AsylG nicht erfüllt sind. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller den Asylantrag vom 2. April 2025 nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt hat. Es handelt sich bei diesem Antrag auch nicht um einen weiteren Folgeantrag im Sinne dieser Vorschrift, auch wenn vor Stellung dieses Antrags bereits ein ebenfalls in Deutschland gestellter Asylantrag des Antragstellers – wohl zu Recht – als Zweitantrag nach § 71a AsylG behandelt und unanfechtbar als unzulässig abgelehnt worden war. Denn § 71 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 AsylG ist nach Auffassung des beschließenden Einzelrichters nicht anwendbar, wenn der Ausländer einen weiteren Asylantrag stellt, nachdem – wie hier – zuvor lediglich ein von ihm gestellter Zweitantrag i.S.d.§ 71a AsylG unanfechtbar abgelehnt wurde. A.A. ohne Auseinandersetzung mit dem Wortlaut VG Bremen, Beschluss vom 28. Oktober 2024 – 6 V 2558/24 –, juris, Rn. 4. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift setzt ausdrücklich einen vorherigen bestandskräftig abgelehnten Folgeantrag voraus, welcher im nationalen Recht von einem Zweitantrag zu unterscheiden ist. Das Asylgesetz differenziert begrifflich klar und stringent zwischen einem Folge- (§ 71 AsylG) und einem Zweitantrag (§ 71a AsylG). Der Unterschied zwischen einem Folge- (§ 71 Abs. 1 AsylG) und einem Zweitantrag (§ 71a Abs. 1 AsylG) besteht darin, dass das erste Asylverfahren bei einem Folgeantrag in Deutschland und bei einem Zweitantrag in einem sicheren Drittstaat durchgeführt wurde. Nach der Systematik des Asylgesetzes stehen Folge- und Zweitantrag auch nicht dergestalt im Verhältnis von allgemeiner zu spezieller Regelung zueinander, dass ein Zweitantrag lediglich einen teilweise abweichend geregelten Spezialfall des Folgeantrags darstellte, im Übrigen aber von der Begrifflichkeit des Folgeantrags – als Oberbegriff für sämtliche weiteren Asylanträge, gleichviel, in welchem Mitgliedstaat der Erstantrag gestellt wurde – stets mitumfasst wäre. Vielmehr nimmt das Asylgesetz in Regelungen, die identische Rechtsfolgen für Folge- und Zweitanträge vorsehen, durchweg beide Begrifflichkeiten auf (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG und § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG). Gleiches gilt im Übrigen auch für das Aufenthaltsgesetz (vgl. § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Dies wäre überflüssig, wenn jeder Zweitantrag immer auch ein Folgeantrag (nur eben nicht umgekehrt) i.S.d. Asylgesetzes wäre. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber ausgerechnet und allein in der Regelung des § 71 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 AsylG den einheitlichen Folgeantragsbegriff der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180/60, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie, im Folgenden: RL 2013/32/EU), der nicht danach unterscheidet, ob ein weiterer Asylantrag nach unanfechtbarer Ablehnung eines ersten Asylantrags in demselben oder einem anderen Mitgliedstaat gestellt wird - vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-123/23 und C-202/23 – juris, Rn. 62 -, verwendet hätte. Es ist deshalb davon auszugehen ist, dass § 71 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 AsylG nach seinem Wortlaut nur auf den Folgeantrag nach § 71 AsylG abstellt, die Konstellation eines nach unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags gestellten Folgeantrags also nicht erfasst. Die Norm ist auf diese Konstellation auch nicht entsprechend anwendbar. Nach Auffassung des beschließenden Einzelrichters spricht zwar vieles dafür, dass die Nichterwähnung des Zweitantrags in § 71 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 AsylG einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers geschuldet ist. Von einem solchen ist auszugehen, wenn der Gesetzeswortlaut in der Ausgestaltung und Formulierung aufgrund einer fehlerhaften oder missverständlichen redaktionellen oder technischen Umsetzung nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 15.18 –, BVerwGE 164, 179-203, Rn. 13. Es liegt allerdings kein sog. einfaches Redaktionsversehen vor. Einfache Redaktionsversehen zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich als offenbare Unrichtigkeiten erweisen, deren Korrektur im Wege der Auslegung möglich ist und zu einem eindeutigen, nicht nur zu einem möglichen Ergebnis führt. Offenbar ist die Unrichtigkeit nur, wenn sie ohne weiteres, d.h. ohne Rückgriff auf andere Unterlagen klar erkennbar und – wegen Eindeutigkeit, Augenfälligkeit und Handgreiflichkeit – nicht zu bezweifeln ist. Dabei ist an die Offenbarkeit wegen der abstrakt-generellen Rechtswirkung der Gesetze aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eher ein strenger Maßstab anzulegen. Vgl. Riedl, Die Rechtsfigur des Redaktionsversehens des Gesetzgebers, AöR 119 (1994), S. 642, 651 f., m.w.N.; kritisch zur Rechtsfigur des Redaktionsversehens: Hamann, Redaktionsversehen – Ein Beitrag zur Legislativfehlerlehre und zur Rechtsförmlichkeit, AöR 139 (2014), S. 447. Dagegen liegt ein sog. qualifiziertes Redaktionsversehen vor, wenn bei der Neuregelung eines Gesetzes entweder aufgrund der Sinnhaftigkeit der neuen Regelung unklar ist, ob überhaupt ein Fehler des Gesetzgebers vorliegt, oder die Unrichtigkeit nicht offenbar ist. Vgl. Riedl, Die Rechtsfigur des Redaktionsversehens des Gesetzgebers, AöR 119 (1994), S. 642, 654, m.w.N. Danach liegt in der Nichterwähnung des Zweitantrags in § 71 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 AsylG jedenfalls kein einfaches Redaktionsversehen, weil die Norm dadurch nur einen engeren Anwendungsbereich erhält, aber nicht gänzlich unsinnig wird. Ob ein qualifiziertes Redaktionsversehen vorliegt, kann im Ergebnis dahinstehen. Dafür spricht zwar der Normzweck des § 71 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 AsylG. Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 11 des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 eingefügt. Nach der Gesetzesbegründung - vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 23, 60 - soll damit von der durch Art. 41 Abs. 1 RL 2013/32/EU eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. Nach Art. 41 Abs. 1 RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet machen, wenn eine Person a) nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde, förmlich einen ersten Folgeantrag gestellt hat, der gemäß Artikel 40 Absatz 5 nicht weiter geprüft wird, oder b) nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag gemäß Art. 40 Abs. 5 als unzulässig zu betrachten, oder nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unbegründet abzulehnen, in demselben Mitgliedstaat einen weiteren Folgeantrag stellt. Die Vorschrift des § 71 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 AsylG soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers die beschleunigte Durchführung einer Abschiebung ermöglichen - vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 60 -, die dadurch bewirkt wird, dass eine Abschiebung des erfolglosen Folgeantragstellers in den dort genannten Fällen bereits vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bzw. vor Ergehen einer Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren möglich ist und lediglich die Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde voraussetzt, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen. Vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht,44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, §71 AsylG Rn. 13. In Anbetracht dieses Normzwecks wie auch der übergeordneten Zielsetzung des Rückführungsverbesserungsgesetzes, gesetzliche Regelungen, die Abschiebungsmaßnahmen verhindern oder zumindest erschweren, anzupassen - vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 1 - ist kein einleuchtender Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber ausgerechnet bei der Umsetzung des Art. 41 Abs. 1 lit. b) RL 2013/32/EU ein Auseinanderfallen der Behandlung von Folge- und Zweitanträgen beabsichtigt haben sollte. Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass er sich dazu aus unionsrechtlichen Gründen gezwungen gesehen hätte. Da die RL 2013/32/EU – wie ausgeführt – auch mitgliedsstaatsübergreifende Folgeantragskonstellationen als Folgeanträge auffasst, erlaubt Art. 41 Abs. 1 lit. b) RL 2013/32/EU Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet auch dann, wenn erster und weiterer Folgeantrag nicht in demselben Mitgliedstaat gestellt wurden. Klargestellt wurde dies zwar erst durch das oben zitierte Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2024; der deutsche Gesetzgeber ging aber auch schon zuvor von einer mitgliedstaatübergreifenden Anwendbarkeit des Folgeantragskonzepts aus, was die Existenz des § 71a AsylG ja gerade belegt. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass der Gesetzgeber vorsorglich davon abgesehen hat, von der Möglichkeit des Art. 41 Abs. 1 lit. b) RL 2013/32/EU auch in Bezug auf Zweitanträge nach § 71 AsylG Gebrauch zu machen, weil die Vereinbarkeit des § 71a AsylG mit der RL 2013/32/EU im Zeitpunkt der Erarbeitung des Rückführungsverbesserungsgesetzes bezweifelt worden und diese Frage in Teilen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht (mehr) als acte clair bezeichnet worden ist. Vgl. nur die Nachweise bei OVG NRW, Beschluss vom10. Januar 2023 – 19 B 1030/22.A –, juris, Rn. 6 Hätte der Gesetzgeber die Bedenken gegen die Unionsrechtskonformität des § 71a AsylG geteilt oder zumindest die Klärung dieser Frage durch den EuGH oder den Unionsgesetzgeber abwarten wollen, bliebe unergründlich, weshalb er bei der Umsetzung des Art. 32 Abs. 2 i.V.m. mit Art. 31 Abs. 8 lit. f) der RL 2013/32/EU in§ 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG nicht ebenfalls Zweitanträge nach § 71a AsylG ausgenommen hat. Art. 32 Abs. 2 i.V.m. mit Art. 31 Abs. 8 lit. f) der RL 2013/32/EU erlaubt u.a. ebenfalls an das Vorliegen eines Folgeantrags anknüpfende nachteilige Regelungen für Asylbewerber, indem er die Mitgliedstatten ermächtigt, einen (zulässigen aber) unbegründeten Folgeantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG Gebrauch gemacht und dabei ausdrücklich sowohl Folgeanträge nach § 71 AsylG als auch Zweitanträge nach § 71a AsylG einbezogen. Es sprechen nach alledem gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung des Art. 41 Abs. 1 RL 2013/32/EU in nationales Recht schlicht vergessen hat, den unionsrechtlichen Begriff des Folgeantrags in die Kategorien des nationalen Rechts von Folge- und Zweitantrag aufzuspalten. Das Vorliegen eines qualifizierten Redaktionsversehens muss hier nicht abschließend festgestellt werden. Denn ein solches könnte angesichts des klaren Wortlauts des§ 71 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 AsylG nur im Wege eines rechtsfortbildenden Analogieschlusses berichtigt werden. Eine Analogie ist zulässig, wenn kein Analogieverbot eingreift, die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Vgl. statt vieler BVerwG, Urteile 29. Juli 2021 – 5 C 18.19 – juris, Rn. 28, vom 14. Dezember 2017 – 4 C 6.16 – juris, Rn. 15, vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 – juris, Rn. 21, und vom 6. November 2014 – 5 C 36.13 – juris, Rn. 22. Einer analogen Anwendung des § 71 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 AsylG auf unzulässige Folgeanträge nach unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags dürfte indes wegen der einschneidenden Auswirkungen auf den Rechtsschutz des betroffenen Ausländers ein Analogieverbot entgegenstehen. Zwar dürfte kein generelles Verbot für belastende Analogien im Verwaltungsrecht bestehen. Vgl. ausführlich OVG Hamburg, Urteil vom 21. August 2018 – 5 Bf 25/17 –, juris, Rn. 59. Allerdings kann sich aus dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 20 Abs. 3 GG im Bereich öffentlich-rechtlicher Eingriffsbefugnisse in die Freiheit der Person bzw. in Fällen grundrechtsintensiver Eingriffsbefugnisse ein Analogieverbot auch jenseits des Anwendungsbereiches des Art. 103 Abs. 2 GG ergeben. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2017 – 11 S 967/16 –, juris, Rn. 46, m.w.N.; für ein grundlegenderes Analogieverbot: BVerfG, Beschluss vom 14. August 1996 – 2 BvR 2088/93 –, NJW 1996, 3146 = juris, Rn. 10 f. Die Rechtsfolge des § 71 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 AsylG stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG dar - vgl. zum Grundrechtscharakter des Art. 19 Abs. 4 GG: Enders, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 61. Edition, Stand: 15. März 2025, Art. 19 Rn. 51; Sachs/von Coelln, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Auflage 2024, Art. 19 Rn. 113 -, weil er die Vollziehung der Abschiebung – anders als im Regelfall des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG – schon vor Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vor der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags gestattet. Unabhängig von einfachgesetzlich gewährten Rechten auf Verbleib eines Asylbewerbers für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens (und die Dauer einer Rechtsbehelfsfrist) ergibt sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG im Grundsatz, dass auch dem Asylfolgeantragsteller noch ein effektiver Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eröffnet und ihm zu diesem Zwecke der Verbleib im Bundesgebiet gestattet wird. Jede Abschiebung muss den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen gerecht werden. Der gesetzlich eröffnete Rechtsweg darf nicht unzumutbar beschränkt und die Inanspruchnahme der zur Verfügung gestellten Rechtsschutzeinrichtungen durch die Gestaltung des behördlichen Vorgehens nicht in einer unzumutbaren Art und Weise behindert oder gar verhindert werden. Eine Verwaltungsvollstreckung darf daher (bewusst oder unbewusst) nicht so ausgestaltet und angelegt werden, dass der Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz für die Betroffenen überhaupt nicht mehr, jedenfalls nicht mehr in einer wirksamen Weise möglich ist, was namentlich beinhaltet, dass es dem zuständigen Gericht noch möglich sein muss, wenn auch zwangsläufig oftmals unter Zeitdruck, noch eine ausreichend fundierte und zu verantwortende Entscheidung zu treffen. Zumindest bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über einen vorläufigen Rechtsschutzantrag gebietet Art. 19 Abs. 4 GG unmittelbar, in der Regel von einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Nur auf diese Weise kann der verfassungsrechtlich geforderte effektive Rechtsschutz gewährleistet und verwirklicht werden. Vgl. Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, § 60a AufenthG Rn. 252; siehe auch Fischer-Lescano, InfAuslR 2006, 316; für ein aus Art. 19 Abs. 4 GG folgendes Bleiberecht während eines Eilverfahrens nach abgelehntem Folgeantrag nach § 71 AsylG: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 3a L 1518/16.A –, juris, Rn. 38; VG Stuttgart, Teilbeschluss vom 12. Juni 2003 – 4 K 11624/03 –, juris, Rn. 5, 6. Ausnahmen hiervon dürften zwar nicht per se verfassungsrechtlich unzulässig sein. Vgl. zu Ausnahmen, wenn die Zulässigkeit der Abschiebung bereits Gegenstand einer eingehend gerichtlichen Prüfung war und nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen ist, dass sich die Sachlage wesentlich geändert haben könnte: OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2009 – 1 B 211/09 –, juris, Rn. 23; Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, § 60a AufenthG Rn. 252. Aus dem einschneidenden Charakter einer Abschiebung ergeben sich jedoch erhöhte Anforderungen an die Bestimmtheit der jeweiligen Rechtsgrundlage, die eine Abschiebung schon vor der Entscheidung über einen fristgerecht gestellten erstinstanzlichen Rechtsschutzantrag ermöglicht. Für den Ausländer muss aus der Norm insbesondere ohne weiteres erkennbar sein, ob ihm eine Rechtsbehelfsfrist eingeräumt ist oder nicht, zumal er eine solche voll ausschöpfen darf. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 370/84 –, BVerfGE 69, 381-387 = juris, Rn. 12. Nach dem eindeutigen Wortlaut gilt § 71 Abs. 5 AsylG – wie ausgeführt – in der hier vorliegenden Konstellation der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig, nachdem zuvor einzig ein Zweitantrag als unzulässig abgelehnt worden war, die einwöchige Rechtsbehelfsfrist des § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG. Eine analoge Anwendung des § 71 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 AsylG auf diese Fälle würde daher eine Fehlvorstellung über ein dann tatsächlich nicht bestehendes Bleiberecht hervorrufen, die auch nicht durch die Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge an die zuständige Ausländerbehörde, dass die Abschiebung vollzogen werden darf, beseitigt würde. Denn bei der Mitteilung handelt es sich um eine rein behördeninterne Maßnahme; eine unmittelbare Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Asylfolgeantragsteller ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 3. Dezember 2021 – 2 B 432/21 –, juris, Rn.5. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde mit der Antragstellung am 14. April 2025 die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG - vgl. zur Geltung der einwöchigen Frist: OVG Nordrhein–Westfalen, Beschluss vom 11. September 2023 – 11 A 1/22.A –, juris, Rn. 24 ff., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 1 B 49/23 –, juris, Rn. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 26; VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 – A 8 K 1026/24 –, juris, Rn. 22; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 71 AsylG Rn. 33, 38 -, eingehalten, da der Bescheid dem Antragsteller ausweislich der in der Bundesamtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 12. April 2025 zugestellt worden ist. Für den Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Bescheid des Bundesamtes vom 7. April 2025 ist noch nicht bestandskräftig. Die im Hauptsacheverfahren erhobene Anfechtungsklage ist ebenfalls am 14. April 2025 und damit innerhalb der nach § 71 Abs. 4 Halbsatz 1, § 36 Abs. 3 Satz 1 und § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG geltenden Wochenfrist - vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. September 2023 – 11 A 1/22.A –, juris, Rn. 24 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 3 L 1414/24.A –, juris, Rn. 40; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 29; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 71 AsylG Rn. 33 - erhoben worden. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist aufgrund des Verweises in § 71 Abs. 4, 1. Halbsatz AsylG auf § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d.h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes, bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. An der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Folgeantrags des Antragstellers als unzulässig durch das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid bestehen ernstliche Zweifel. Als Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes kommt allein § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Betracht. Danach ist ein Asylantrag u.a. dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist in Fällen, in denen der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zu Tage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Diese Vorgaben stehen mit der RL 2013/32/EU in Einklang. Der Wortlaut des § 71 Abs. 1 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 gültigen Fassung entspricht nunmehr weitestgehend den Formulierungen in Art. 40 Abs. 2, 3 und 4 RL 2013/32/EU. Der vom Unionsrecht nicht vorgegebene Grund für die Durchführung eines neuen Asylverfahrens im Falle von Wiederaufnahmegründen gemäß § 580 ZPO wirkt sich, sofern sich die einzelnen Wiederaufnahmegründe nicht bereits unter das Begriffspaar "neue Elemente oder Erkenntnisse" subsumieren lassen, zugunsten des Antragstellers aus und ist aus diesem Grund aus unionsrechtlicher Sicht unbedenklich (Art. 5 RL 2013/32/EU), verletzt ihn aber jedenfalls nicht in seinen Rechten. Bei dem am 10. April 2025 durch den Antragsteller gestellten Asylantrag handelt es sich um einen Folgeantrag i.S.d. § 71 AsylG. Ein Folgeantrag liegt nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Der Antragsteller hatte bereits in Litauen ein Asylverfahren erfolglos betrieben. Am6. Juli 2022 äußerte der Antragsteller in Deutschland ein Asylgesuch; die förmliche Asylantragstellung erfolgte am 26. Juli 2022. Hierbei handelte es sich um einen Zweitantrag nach § 71a Abs. 1 AsylG. Danach liegt ein Zweitantrag vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Voraussetzung für die Einstufung eines Asylantrags als Zweitantrag ist, dass dieser Antrag gestellt wurde, nachdem das in dem anderen Mitgliedstaat durchgeführte Asylverfahren bestandskräftig abgeschlossen wurde. Dies folgt aus Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU, wonach ein Folgeantrag ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz ist, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-123/23 u.a. (Khan Yunis u.a.) –, juris, Rn. 74; VG Minden, Beschluss vom 8. Mai 2025 – 1 L 521/25.A –, n.V.; VG Bayreuth, Beschluss vom 9. Januar 2025 – B 3 S 24.33462 –, juris, Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2025 – 29 L 3818/24.A –, juris, Rn. 14 ff.; VG Bremen, Urteil vom 14. März 2025 – 6 K 2098/24 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2025 – 19 A 1899/24.A –, juris, Rn. 8 f. Insoweit ist nicht auf den förmlichen Asylantrag (§ 14 AsylG), sondern auf das formlose Asylgesuch (§ 13 Abs. 1 AsylG) - zur Abgrenzung vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 15. August 2019 – 1 C 32.18 –, FamRZ 2019, 2035, Rn. 20 - abzustellen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-123/23 u.a. (Khan Yunis u.a.) –, juris, Rn. 75 ff.; VG Minden, Beschluss vom 8. Mai 2025 – 1 L 521/25.A –, n.V.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 14a L 2054/24.A –, juris, Rn. 22 f..; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2025 – 29 L 3818/24.A –, juris, Rn. 19 ["Der (förmliche) Asylantrag"]; unklar VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 – 33 K 519/24 A –, juris, Rn. 20 ("Asylantragstellung"); VG Regensburg, Urteil vom 1. April 2025 – RO 11 K 25.30791 –, juris, Rn. 21 ("Asylantrag"). Wurde das in dem anderen Mitgliedstaat durchgeführte Asylverfahren wegen der stillschweigenden Rücknahme des Antrags eingestellt, ist diese Entscheidung solange nicht bestandskräftig, solange der Antragsteller noch die Möglichkeit hat, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 und 41 RL 2013/32 geprüft wird - vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-123/23 u.a. (Khan Yunis u.a.) –, juris, Rn. 78 -, wobei insoweit auf die Rechtslage in dem anderen Mitgliedstaat abzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2016 – 1C 4.16 –, BVerwGE Rn. 33 ff. § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG findet keine Anwendung, wenn das Asylverfahren als solches in dem anderen Mitgliedstaat an systemischen Mängeln leidet - vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 13 A 10424/19 –, juris, Rn. 30 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 – 1 LB 28/20 –, juris, Rn. 37 ff.; VG Bremen, Urteil vom 14. März 2025 – 6 K 2098/24 –, juris, Rn. 25; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71a AsylG Rn. 21 (Stand: November 2022) - und sich diese Mängel auf das konkrete Asylverfahren ausgewirkt haben. Vgl. EuGH, Urteile vom 29. Februar 2024 – C-392/22 (X) –, ZAR 2024, 171, Rn. 62 ff., und vom 19. Dezember 2024 – C-185/24 u.a. (Tudmur) –, juris, Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 1 B 22.23 –, InfAuslR 2024, 125, Rn. 10 und 15. Hinsichtlich sonstiger Verfahrensfehler, die diese Schwelle nicht erreichen sind die Betroffenen dagegen darauf zu verweisen, diese in dem anderen Mitgliedstaat in einem Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Systemische Mängel müssen nicht nur strukturell bedingt sein, sondern außerdem aus der Sicht des nunmehr zuständigen Mitgliedstaats offensichtlich sein. Es müssen Defizite vorliegen, die vorhersehbar sind, weil sie im Rechtssystem des jeweiligen Mitgliedsstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 13 A 10424/19 –, juris, Rn. 35; OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 – 1 LB 28/20 –, juris, Rn. 41; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71a AsylG Rn. 21 (Stand: November 2022). Bei Anlegung des vorstehend dargelegten rechtlichen Maßstabs hat die Antragsgegnerin den am 26. Juli 2022 gestellten Asylantrag des Antragstellers zu Recht als Zweitantrag behandelt. Der Antragsteller hat vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Litauen ein Asylverfahren betrieben. Litauen ist als Mitglied der Europäischen Union und wegen seiner Bindung an die RL 2011/95/EU - vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022 - C-497/21(SI u.a.) -, NVwZ-RR 2023, 68, Rn. 43 - ein sicherer Drittstaat i.S.d. §§ 71a Abs. 1, 26a Abs. 2 AsylG. Vgl. Funke-Kaiser u.a., GK AsylG, § 71a Rn. 18 f. (Stand: November 2022). Das von dem Antragsteller in Litauen betriebene Asylverfahren wurde erfolgslos abgeschlossen, bevor er den streitgegenständlichen Zweitantrag beim Bundesamt gestellt hat. Ausweislich der Mitteilung der litauischen Behörden vom 20. November 2023 wurde der in Litauen gestellte Asylantrag des Antragstellers dort am 20. Oktober 2021 abgelehnt. Sein gegen diese Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel blieb ohne Erfolg, so dass der Ablehnungsbescheid nach Auskunft der litauischen Behörden am 20. April 2022 in Bestandskraft erwuchs. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben am 2. Juli 2022 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, sein Asylgesuch datiert ausweislich des Verwaltungsvorgangs vom 6. Juli 2022. Es lässt sich nicht feststellen, dass sich etwaige systemische Mängel des litauischen Asylsystems auf das Asylverfahren des Antragstellers ausgewirkt hätten. Diesbezüglich bestanden für den hier relevanten Zeitraum 2021/2022 insofern Bedenken, als dass damals auf Grundlage von Notstandsgesetzen und der Ausrufung des Ausnahmezustands unter Verstoß gegen Unionsrecht - vgl. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2022 – C-72/22 (M.A.) –, InfAuslR 2022, 405, Rn. 51 ff. - pauschale Zurückschiebungen (Pushbacks) an den litauischen Außengrenzen vorgenommen, Asylanträge nicht entgegengenommen bzw. ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt und Antragsteller ohne hinreichenden Grund inhaftiert worden sein sollen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2023 – 11 A298/23.A –, juris, Rn. 12 ff.; VG München, Beschluss vom 30. März 2023 – M 19 S 23.50135 –, juris, Rn. 27 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 19. März 2025 – AN 18 S 25.50106 –, juris, Rn. 44 f. Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang diese Mängel tatsächlich bestanden haben, haben sie sich jedenfalls nicht auf das Asylverfahren des Antragstellers ausgewirkt. Ihm wurde Zugang zum Asylverfahren gewährt und sein Asylantrag wurde ausweislich des in der Bundesamtsakte befindlichen neunseitige Bescheids der litauischen Asylbehörde auch nicht ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt. Dass sich etwaige Einschränkungen der Bewegungsfreiheit des Antragstellers oder etwaige ungenügende Aufnahmebedingungen auf das Ergebnis der Prüfung seines Asylantrags ausgewirkt hätten, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Da der Zweitantrag vom 26. Juli 2022 mit Bescheid des Bundesamtes vom 5. Juli 2024 abgelehnt und die Ablehnung mit Rechtskraft des die hiergegen gerichtete Klage des Antragstellers abweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Köln – 27 K 4343/24.A– am 12. November 2024 unanfechtbar wurde, ist der streitgegenständliche Asylantrag vom 2. April 2025 nach bestandskräftiger Ablehnung des vorangehenden Zweitantrags gestellt worden. Bei dem Asylantrag vom 2. April 2025 handelt es sich daher gemäß § 71a Abs. 5 AsylG um einen Folgeantrag nach § 71 AsylG. Die Vorschrift des § 71a Abs. 5 AsylG findet unabhängig davon Anwendung, ob der Zweitantrag als unzulässig oder nach Bejahung der Zulässigkeit und inhaltlicher Prüfung als unbegründet abgelehnt wurde. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71a AsylG Rn. 65 f. (Stand: November 2022). Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nach Aktenlage – unter Berücksichtigung allein der bisherigen schriftlichen Folgeantragsbegründung des Antragstellers – nicht vor. Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO sind ersichtlich nicht gegeben. Auch liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG vor. Neue Elemente und Erkenntnisse im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland. Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 59; EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 –, juris, Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 3 L 1414/24.A –, juris, Rn. 53; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 45; Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 30. Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Nach welchem Maßstab zu beurteilen ist, ob neue Elemente oder Erkenntnisse „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt: Hierfür genügt es, dass die neuen Elemente und Erkenntnisse von „Relevanz“ hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf internationalen Schutz sind bzw. für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags „maßgeblich erscheinen“ Vgl. EuGH, Urteil vom 8 Februar 2024 – C-216/22 –, juris Rn. 50 f. „Erheblich“ meint mithin nur, dass die neuen Elemente oder Erkenntnisse relevant sind und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung eröffnen. Nicht gefordert ist hingegen eine besondere Gewichtigkeit der neuen Elemente und Erkenntnisse dergestalt, dass vieles oder gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Schutzgewährung sprechen müsste. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2024 – 13a ZB 24.30535 –, juris, Rn. 16 f.; VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2025 – 6 K 294/21 A –, juris, Rn. 22; VG Würzburg, Beschluss vom 20. November 2024 – W 8 S 24.32279 –, juris, Rn. 30; VG Ansbach, Beschluss vom 26. August 2024 – AN 4 S 24.31718 –, juris, Rn. 23 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 28 L 1670/24.A –, juris, Rn. 21; VG München, Beschluss vom 12. Juni 2024 – M 13 E 24.30922 –, juris, Rn. 10 ff.; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 71 AsylG Rn. 23 mit Verweis auf EASO, Practical Guide on Subsequent Applications, December 2021, S. 29 f.; sowie Waldvogel, NVwZ 2024, 1887, 1888 f. Der Gesetzgeber hat in der Begründung zu der Änderung von § 71 AsylG weiter auf den EASO Practical Guide on Subsequent Applications (Stand: Dezember 2021) Bezug genommen (BT-Drs. 20/9463 S. 59). Demnach ist die Wahrscheinlichkeit einer Schutzgewährung erheblich erhöht, wenn ein neues Element vorgetragen wird, das relevant für eine wesentliche Tatsache ist, also in direktem Zusammenhang mit der Definition eines Flüchtlings oder einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz steht, von entscheidungserheblicher Bedeutung für die Gewährung des internationalen Schutzstatus sein könnte, also einen (direkten oder indirekten) Einfluss auf die Bewertung des Risikos im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland haben könnte, sowie nach einer ersten – vorläufigen – Prüfung glaubwürdig oder überzeugend, also nicht offensichtlich vorgetäuscht sind. Neue Elemente, die einen neuen – nicht von vornherein offensichtlich unbegründet erscheinenden – Anspruch begründen, führten deshalb grundsätzlich zu einer Zulässigkeitsentscheidung, da diese neuen Elemente zuvor nicht geprüft wurden. Vgl. EASO Practical Guide on Subsequent Applications (Stand: Dezember 2021), S. 29 ff. Trotz des geänderten Wortlauts des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ergeben sich daher keine Änderungen gegenüber dem zu § 71 Abs. 1 AsylG a.F. entwickelten materiell-rechtlichen Maßstab für die Annahme relevanten Sachlagenänderung i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Vgl. VG Kassel, Urteil vom 25. Oktober 2024 – 3 K 406/24.KS.A –, juris, Rn. 27; VG Hamburg, Urteil vom 11. Juni 2024 – 10 A 4694/21 –, juris, Rn. 21; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Mai 2024 – 6 L 380/23.A –, juris, Rn. 23; Waldvogel, NVwZ 2024, 1887, 1888. Es genügt – wie auch nach alter Rechtslage – schon die nicht fernliegende Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten neuen Elemente oder Erkenntnisse. Nicht von Bedeutung ist, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer relevanten Verfolgung rechtfertigt. Diese Prüfung hat im Rahmen eines neuen, mit den Verfahrensgarantien des Asylgesetzes ausgestatteten materiellen Anerkennungsverfahrens zu erfolgen. Eine Pflicht des Bundesamts bzw. der Gerichte, den Sachverhalt insofern umfassend aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG) besteht erst in dem wiederaufgenommenen Asylverfahren. Vgl. Vgl. VG Kassel, Urteil vom 25. Oktober 2024 – 3 K 406/24.KS.A –, juris, Rn. 27 f.; VG Hamburg, Urteil vom 11. Juni 2024 – 10 A 4694/21 –, juris, Rn. 21; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Mai 2024 – 6 L 380/23.A –, juris, Rn. 22 ff.; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 71 AsylG Rn. 23. Lediglich wenn das Vorbringen eines Antragstellers zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung beziehungsweise zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, darf der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt beziehungsweise die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich bestätigt werden Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1600/19 –, juris, Rn. 20 f. m.w.N.; VG Kassel, Urteil vom 25. Oktober 2024 – 3 K 406/24.KS.A –, juris, Rn. 27; VG Hamburg, Urteil vom 11. Juni 2024 – 10 A 4694/21 –, juris, Rn. 21; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Mai 2024 – 6 L 380/23.A –, juris, Rn. 22 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 6. Juni 2017 – W 8 S 17.32379 –, juris, Rn. 19; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 71 AsylG Rn. 23. Dies beschränkt sich indes auf die Feststellung solcher Sachverhalte, deren fehlende Asylerheblichkeit ohne weiteres auf der Hand liegt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Mai 1993 – 2 BvR 2245/92 –, juris, Rn. 25; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 AsylG Rn. 222 (Stand: 1. Juli 2024). Die Eignung für eine günstigere Entscheidung ist nach Auffassung des Einzelrichters daher auch in den Fällen zu verneinen, in denen zwar unproblematisch an sich ein neuer Sachverhalt vorliegt (z.B. Beitritt zu einer Emigrantenorganisation), andererseits in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass hieraus keine Verfolgungsgefahr resultiert, sofern nicht wiederum zugleich weitere neue Tatsachen vorgetragen werden, die diese Annahme substantiiert infrage stellen. Die Erheblichkeit kann hier aber nur dann verneint werden, wenn insoweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine einheitliche Bewertung vorgenommen wird, wobei damit nicht gemeint ist, dass gleichsam alle deutschen Oberverwaltungsgerichte sich mit einer bestimmten herkunftslandsbezogenen Tatsachenfrage befasst und entsprechend einheitlich entschieden haben müssen. Der Umstand allein, dass einzelne Oberverwaltungsgerichte (noch) nicht entschieden haben, hindert die Annahme einer fehlenden Eignung nicht. Existieren von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichende Entscheidungen (erstinstanzlicher) Verwaltungsgerichte, so ist zu untersuchen, ob diese lediglich auf einer anderen abweichenden Bewertung der gleichen Tatsachen beruhen oder ob nicht etwa auch andere bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht berücksichtigte Tatsachen verwertet wurden. Im letzten Fall kann die Eignung in der Regel nicht verneint werden. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass mit Rücksicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) eine ursprünglich bestehende Erheblichkeit auch nachträglich entfallen kann, wenn eine bei der Antragstellung offene Tatsachenfrage mittlerweile in der obergerichtlichen Rechtsprechung im oben genannten Sinn abschließend geklärt wurde. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 AsylG Rn. 227, m.w.N. (Stand: 1. Februar 2022); weitergehend wohl VG Ansbach, Beschluss vom 26. August 2024 – AN 4 S 24.31718 –, juris, Rn. 31, wonach eine Ablehnung als unzulässig insbesondere in Betracht komme, „wenn aufgrund der vorgetragenen Umstände vor dem Hintergrund gesicherter Auskunftslage die Ablehnung des Folgeantrags gesichert“ sei; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 1997 – 25 A 1384/97.A –, juris (Verneinung einer Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG unter Verweis auf die gefestigte Senatsrechtsprechung zur fehlenden Asylrelevanz niedrigprofilierter exilpolitischer Aktivitäten türkischer Kurden); VG Ansbach, Urteil vom 5. April 2001 – AN 14 K 00.33076 –, juris, Rn. 16 und Urteil vom 6. Mai 2010 – AN 14 K 09.30383 –, juris, 16 (neuer Vortrag sei insbesondere dann nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet, zur Asylberechtigung zu verhelfen, wenn die negative asylrechtliche Würdigung des neuen Tatsachenvortrags auf einer gefestigten, höchstrichterlich bestätigten Rechtsprechung beruht; dies noch offen lassend: BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Mai 1993 – 2 BvR 2245/92 –, juris, Rn. 25). Der Antragsteller muss den geltend gemachten Wiederaufnahmegrund schlüssig, also substantiiert und widerspruchsfrei, vortragen und die Geeignetheit dieser Umstände für eine günstigere Entscheidung schlüssig darlegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 – 10 C 25.07 –, juris, Rn. 11; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 AsylG Rn. 212, 214. Gefordert ist ein Mindestmaß an Klarheit, Überschaubarkeit und Verständlichkeit, was ohne eine gewisse Strukturierung und inhaltliche Aufbereitung des Vorbringens nicht gelingen kann. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 11. Juni 2024 – 10 A 4694/21 –, juris, Rn. 27; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 AsylG Rn. 214 (Stand: 1. Juli 2024). Der Antragsteller hat eine dichte und in sich stimmige Darlegung der Umstände vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass sich die im früheren Verfahren zugrunde gelegte Sachlage tatsächlich verändert hat. Lediglich pauschale und wenig konkretisierte bzw. nicht nachvollziehbare allgemeine Schilderungen reichen nicht aus. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 11. Juni 2024 – 10 A 4694/21 –, juris, Rn. 27; VG Ansbach, Urteil vom 11. Mai 2016 – AN 3 K 16.30256 –, juris, Rn. 24; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 AsylG Rn. 218 (Stand: 1. Juli 2024); Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 71 AsylG Rn. 15, m.w.N. Gleiches gilt für ein Vorbringen, das vor dem Hintergrund der über das jeweilige Heimatland allgemein bekannten Tatsachen mit diesen von vornherein und „gewissermaßen auf den ersten Blick“, ohne vertiefte Überlegungen anstellen zu müssen, unvereinbar ist, sofern nicht zugleich gerade auch diese allgemeinen Tatsachen schlüssig in einer Weise in Zweifel gezogen werden oder anderweitig objektiv in ihrer Tragfähigkeit ernstlich zweifelhaft geworden sind, dass es eines erneuten Asylverfahrens bedarf, um neue und hinreichend verlässliche Tatsachenfeststellung zu treffen. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 AsylG Rn. 218 (Stand: 1. Juli 2024). Die an die Substantiierung gestellten Anforderungen, denen Asylerstanträge unterliegen, dürfen aber inhaltlich nicht unbesehen auf die Prüfung des Folgeantrags übertragen werden. Eine Substantiierung im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung eines Asylgrundes (was aber entgegen der missverständlichen Begrifflichkeit die volle Überzeugungsbildung erfordert) wird bei der Erstantragstellung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich in der Weise verlangt, dass das Asylvorbringen – seine Richtigkeit unterstellt – rechtlich als politische, unmittelbar oder mittelbar staatliche, hinreichend intensive, persönliche und gegenwärtig drohende Verfolgung zu qualifizieren ist. Eine solche Erheblichkeitsprüfung ginge jedoch über den Rahmen einer „Vorprüfung“ auf der ersten Stufe vor der eigentlichen Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hinaus. Zwar eröffnet ein Sachvortrag ohne asylerheblichen Inhalt nicht die Möglichkeit einer für bisher erfolglosen Asylbewerber und Asylbewerberinnen günstigeren Entscheidung. Dass ein Folgeantrag, soll er asylverfahrensrelevant sein, eine positive Einschätzung des Asylbegehrens ermöglichen muss, lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass in dieses Prüfungsstadium dann auch lückenlos sämtliche Voraussetzungen fallen müssten, von denen die Anerkennung in der Sache selbst abhängt. Es ist – wie ausgeführt – Gegenstand des eigentlichen Asylverfahrens, die tatsächlichen und rechtlichen Kriterien für eine Anerkennung abschließend zu beurteilen und positiv festzustellen. Die abschließende Beurteilung eines Sachvortrags auch auf seine Asylrelevanz hin hängt hiermit untrennbar zusammen. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 AsylG Rn. 215. Außerdem muss der Antragsteller ohne eigenes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Diese Regelung ist von Art. 40 Abs. 4 RL 2013/32/EU gedeckt und verstößt dementsprechend ebenfalls nicht gegen Unionsrecht. Bei der Prüfung des Folgeantrages sind alle neuen Umstände und Erkenntnisse zu beachten, die entweder der Ausländer vorträgt oder die vom Bundesamt bei der Prüfung des Folgeantrags identifiziert werden. Es obliegt dem Bundesamt nicht, hiervon unabhängig weitere Tatsachen zu ermitteln, die den Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erst begründen würden. Solche Aufklärungen waren dem Erstverfahren vorbehalten. Es ist nicht die Funktion des Folgeverfahrens, das Erstverfahren in vollem Umfang wiederzueröffnen. Vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 71 AsylG Rn. 15, m.w.N. Da für die Beurteilung der Zulässigkeit des Folgeantrags respektive der Rechtmäßigkeit seiner Ablehnung als unzulässig nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder, wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem die Entscheidung gefällt wird, können neue Elemente oder Erkenntnisse i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG auch noch nachträglich in das laufende verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09 –, juris, Rn. 28; Beschluss vom 11. Dezember 1989 – 9 B 320.89 –, juris, Rn. 4 und Beschluss vom 31. Januar 2011 – 10 B 26.10 –, juris, Rn. 6. Ausgehend davon dürften bislang keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zu Tage getreten oder von dem Antragsteller vorgebracht worden sein, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung über seine Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art 16a Abs. 1 GG, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder auf Gewährung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG beitragen würden. Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Folgeantrags vor, dass er im Januar (oder Februar) 2025 erstmals durch seinen Vater darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Gefahr einer Verwicklung einer Blutfehde bestehe; die Täter, die bereits seines Schwester vergewaltigt und seine Cousine ermordet hätten, hätten auch ihm mit dem Tode gedroht. Dieses Vorbringen, das als „neu“ i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 Asyl zu bewerten sein dürfte, dürfte derzeit noch unsubstantiiert sein, um eine nicht nur fernliegende Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung zu bejahen. Die Unzulässigkeitsentscheidung dürfte aber zumindest verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sein. Die Entscheidung des Bundesamtes, von einer persönlichen Anhörung des Antragstellers zu den Gründen für die Stellung seines Folgeantrags abzusehen, dürfte an einem Ermessensfehler leiden. Nach § 29 Abs. 2 S. 2, § 71 Abs. 2 bis 5 AsylG gelten für einen Folgeantrag besondere Verfahrensregelungen. Nach § 29 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 71 Abs. 3 S. 3 AsylG kann von der nach § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG eigentlich zwingend zu erfolgenden persönlichen Anhörung (siehe § 25 AsylG) ausnahmsweise abgesehen werden. Gegen die Vereinbarkeit dieser Ausnahme mit Unionsrecht bestehen keine Bedenken. Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a) und b) RL 2013/32/EU erlauben es den Mitgliedstaaten, für die Zulässigkeitsprüfung gemäß Art. 40 RL 2013/32/EU bzw. § 71 Abs. 1 AsylG auf eine Anhörung i.S.d. § 25 AsylG zu verzichten und den Betroffenen die Verpflichtung zum Tatsachenvortrag und zur Vorlage von Beweismitteln aufzuerlegen. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – 10 L 336/19.A –, juris, Rn. 105 ff. Entscheidet sich das Bundesamt dafür, eine persönliche Anhörung nicht durchzuführen, ist es aber jedenfalls verpflichtet, dem Antragsteller nach § 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den geltend gemachten neuen Erkenntnissen und Elementen zu gewähren. Vgl. statt vieler VG Cottbus, Urteil vom 10. Februar 2025 – 4 K 1066/21.A –, juris, Rn. 30, m.w.N. Die Anhörung des Folgeantragstellers ist aber nicht von Gesetzes wegen grundsätzlich entbehrlich. Im Gegenteil ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung („kann absehen“), dass eine Anhörung, womit die persönliche Anhörung im Sinne von § 25 AsylG gemeint ist, grundsätzlich zu erfolgen hat, das ausnahmsweise Absehen von einer solchen aber möglich und in das Ermessen des Bundesamtes gestellt ist. Vgl. VG Minden, Urteil vom 6. April 2022 – 10 K 3200/20.A –, juris, Rn. 28. Von einer persönlichen Anhörung kann jedenfalls dann ermessensfehlerfrei abgesehen werden, wenn dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur Zulässigkeit des Antrags gegeben wird und sich aus den vorgetragenen Gründen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten Gründe ergeben. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 10. Januar 2025 – 1 L 1176/24.A –, juris, Rn. 24 (keine individuellen verfolgungsgründe geltend gemacht, sondern nur Verweis auf allg. Sicherheitslage im Heimatland); zu § 71 AsylG a.F. VG Minden, Urteil vom 10. Februar 2022 – 2 K 41/19.A –, juris, Rn. 90; VG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2022 – 38 L 824/21 A –, juris, Rn. 22; VG Aachen, Beschluss vom 23. April 2021 – 10 L 164/21.A –, juris, Rn. 25; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 9. April 2020 – 10 K 9560/18.A –, Rn. 56 und 58, juris, m.w.N., zum Absehen von der Anhörung nach § 25 AsylG bei Zweitanträgen nach § 71a AsylG.; so wohl auch VG Würzburg, Urteil vom 2. Juli 2019 – W 1 K 19.31008 –, juris, Rn. 20. Ein Verzicht auf die persönliche Anhörung soll ferner dann ermessensfehlerfrei möglich sein, wenn ein in einem vorangegangenen Asylverfahren abgelehnter Asylbewerber Bezug nimmt auf seine in jenem Verfahren vorgetragenen Asylgründe und dazu ergänzend unter Bezugnahme auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel vorträgt. Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 29. August 2002 – 5 G 3055/02.A(3) –, juris, Rn. 4. Die Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Asylbewerbers aus § 71 Abs. 3 Satz 1 und 2 AsylG relativieren somit zwar die Verpflichtung des Bundesamtes, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, suspendieren diese jedoch nicht gänzlich. Der Anhörung kommt gerade auch im Folgeantragsverfahren ein besonderer Stellenwert zu, der insbesondere auch aus Gründen der effektiven Verfahrensgestaltung für die Verwirklichung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG je nach Lage des Falls eine Anhörungspflicht begründen kann. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 139 (Stand: 1. Juli 2024). Insofern impliziert das Element des „Zutagetretens“ in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG und Art. 40 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU, dass seitens des Bundesamts bzw. des Verwaltungsgerichts bereits im ersten Verfahrensabschnitt, in dem über die Frage zu entscheiden ist, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werden soll, eine verstärkte Pflicht besteht, durch qualifizierte Nachfragen zumindest den Versuch zu unternehmen, dass etwa nur im Ungefähren gebliebene Andeutungen präzisiert werden und entsprechenden Anhaltspunkten nachgegangen wird. Dieser Aspekt kann unmittelbare Auswirkungen auf die Frage haben, ob überhaupt von der in § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden darf, von einer persönlichen Anhörung abzusehen. Dieser Sichtweise steht auch nicht entgegen, dass in Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a) und lit. b) RL 2013/32/EU den Mitgliedstaaten eine Option eingeräumt wird, (allein) im Zulässigkeitsprüfungsverfahren den Betroffenen aufzugeben, die ein neues Verfahren rechtfertigenden Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, und dass von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden kann. Denn in Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2013/32/EU wird dieses unter den Vorbehalt gestellt, dass hierdurch der Zugang zum neuen Verfahren nicht unmöglich gemacht oder erheblich beschränkt werden darf. Bestehen aber entsprechende Anhaltspunkt für eine weitere Sachverhaltserforschung, insbesondere weitere Nachfragen, so führte eine Unterlassung zu einer erheblichen Beschränkung, abgesehen davon, dass in Art. 40 Abs. 2 RL 2013/32/EU die Konstellation des Vorbringens und des Zutagetretens gleichrangig nebeneinander gestellt sind und das Zutagetreten nicht etwa als besondere Form des Vorbringens verstanden werden kann. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 201 (Stand: 1. Juli 2024). Das Ermessen nach § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG verdichtet sich etwa dann zu einer Anhörungspflicht, wenn der Folgeantragsteller nach zwischenzeitlicher Rückkehr in sein Herkunftsland einen neuen Sachverhalt vorträgt Vgl. VG Dresden, Beschluss vom 1. Oktober 2024 – 2 L 418/24.A –, juris, Rn. 25; VG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – 38 L 340/22 A –, juris, Rn. 24; VG Würzburg, Urteil vom 23. September 2014 – W 1 K 13.30116 –, juris, Rn. 33; VG Darmstadt, Urteil vom 28. Mai 2003 – 8 E 752/03 – NVwZ-Beil. 2003, 110; VG Stuttgart, Beschluss vom 5. Dezember 2002 – A 4 K 13990/02 – juris, Rn. 10; VG Frankfurt, Beschluss vom 29. August 2002 – 5 G 3055/02.A(3) – juris, Rn. 4; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 142 (Stand: 1. Juli 2024); Marx, AsylG, 11. Auflage 2022, § 71 Rn. 51; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 71 AsylG Rn. 41; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 71 AsylG Rn. 47. Dies setzt aber in jedem Falle voraus, dass der Betroffene zunächst im Rahmen der Darlegungs- und Mitwirkungspflicht nach § 71 Abs. 3 AsylG – jedenfalls bei anwaltlicher Vertretung und Beratung – seine neuen Gründe wenigstens in den Grundzügen schriftlich vorträgt, um dem Bundesamt überhaupt erst eine Prüfung zu ermöglichen, ob das Vorbringen schlüssig und eine persönliche Anhörung erforderlich ist. Vgl. VG Dresden, Urteil vom 21. April 2022 – 13 K 1622/20.A –, juris, Rn. 23; VG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2022 – 38 L 824/21 A –, juris, Rn. 36; VG Würzburg, Urteil vom 23. September 2014 – W 1 K 13.30116 –, juris, Rn. 33; VG Stuttgart, Beschluss vom 5. Dezember 2002 – A 4 K 13990/02 –, juris, Rn. 10; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 143 (Stand: 1. Juli 2024); Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 71 AsylG Rn. 41. Denn die vom Asylbewerber geltend gemachten Gründe haben insoweit eine Anstoßfunktion. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2022 – 38 L 824/21 A –, juris, Rn. 36; VG Würzburg, Urteil vom 23. September 2014 – W 1 K 13.30116 –, juris, Rn. 33. Auf ein offensichtlich unschlüssiges oder eindeutig unsubstantiiertes Vorbringen zur Folgeantragsbegründung hin ist das Bundesamt aber grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Anhörung durchzuführen. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 142 (Stand: 1. Juli 2024). Dabei ist aber Vorsicht geboten, wenn kein rechtskundiger Beistand mitgewirkt hat, da hier die Anhörung gerade den Zweck haben kann, Defizite im Vorbringen, was die Schlüssigkeit und die Substantiierung betrifft, zu beheben. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 142 (Stand: 1. Juli 2024), m.w.N.; in diese Richtung auch VG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2022 – 38 L 824/21 A –, juris, Rn. 36. Im Einzelfall, insbesondere bei bestehender entsprechender sachkundiger Vertretung, kann aber auch bei einem eindeutig unsubstantiierten Vorbringen eine persönliche Anhörung unterbleiben. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 142 (Stand: 1. Juli 2024), m.w.N. Die vorstehenden Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn (auch ohne zwischenzeitliche Rückkehr ins Heimatland) ein vollständig neuer Sachvortrag erfolgt, etwa zu Nachfluchttatbeständen i.S.d. des § 28 AsylG. Vgl. VG Lüneburg Urteil vom 17. August 2005 – 1 A 233/02 –, juris (zu exilpolitischer Betätigung); Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 71 AsylG Rn. 47. Der Vortrag des Antragstellers zu einer Blutfehde, in deren Rahmen auch ihm eine Gefahr für Leib und Leben drohe, ist vollständig neu und auch nicht derart unschlüssig oder unsubstantiiert, dass das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ohne persönliche oder wenigstens ergänzende schriftliche Anhörung festgestellt werden durfte. Der Antragsteller macht damit der Sache nach die Gefahr einer Verfolgung bzw. eines ernsthaften Schadens durch private Akteure geltend. Da Blut- bzw. Stammesfehden nach der Erkenntnislage im Irak durchaus vorkommen, effektiver staatlicher Schutz in solchen Fällen wohl nicht zu erlangen und das Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative eine Frage des Einzelfalls und insbesondere vom Einfluss der potentiellen Verfolger abhängig ist - vgl. hierzu UK Home Office, Country Policy and Information Note – Iraq: Blood feuds, Honour crimes and Tribal violence, Juli 2024 - hätte der – für sich genommen wohl noch unzureichende – Vortrag des Antragstellers zum Vorliegen einer zumindest für die Prüfung eines Anspruchs auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG nicht von vornherein unbeachtlichen Blutfehde, deren Hintergründe er wenigstens in groben Zügen dargelegt und durch Vorlage irakischer Justizdokumente in Ansätzen untermauert hat, die Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung der Mitwirkungsobliegenheiten des Antragstellers dazu veranlassen müssen, ihm hierzu im Rahmen einer persönlichen Anhörung Nachfragen zu stellen oder ihm wenigstens Gelegenheit zu weiterem schriftlichen Vortrag etwa durch die Unterbreitung eines entsprechenden Fragekatalogs zu geben. Dieser Verfahrensfehler ist bislang nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden und dürfte auch nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich sein. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter anderem unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zwar ist das rechtswidrige Unterbleiben einer erforderlichen Anhörung grundsätzlich nach § 46 VwVfG unerheblich, wenn es sich bei der das Verwaltungsverfahren abschließenden Entscheidung um eine gebundene Entscheidung handelt, die nicht anders hätte ergehen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 1 C 41.20 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 16 B 1267/15 –, juris, Rn. 7. Ob der Anwendung des § 46 VwVfG auf eine im Folgeverfahren unterlassene Anhörung stehen unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere aus der Asylverfahrens-RL 2013/32/EU entgegenstehen - so VG Dresden, Beschluss vom 1. Oktober 2024 – 2 L 418/24.A –, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 9. April 2020 – 10 K 9560/18.A –, Rn. 61; a.A. VG Cottbus, Urteil vom 10. Februar 2025 – 4 K 1066/21.A –, juris, Rn. 36 ff.; VG Dresden, Urteil vom 21. April 2022 – 13 K 1622/20.A –, juris, Rn. 25; VG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2022 – VG 38 L 824/21 A –, juris, Rn. 28 und Beschluss vom 26. Oktober 2022 – 38 L 340/22 A –, juris, Rn. 28; die Anwendung des § 46 VwVfG nur mit Art. 14 und Art. 34 RL 2013/32/EU vereinbar haltend, sofern dem Ausländer im asylgerichtlichen Verfahren in einer die grundlegenden Bedingungen und Garantien im Sinne des Art. 15 RL 2013/32/EU wahrenden persönlichen Anhörung Gelegenheit gegeben worden ist, sämtliche Umstände vorzubringen, und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2024 – 28 L 2037/24.A –, juris, Rn. 34; VG Minden, Urteil vom 6. April 2022 – 10 K 3200/20.A –, juris, Rn. 41 ff. - kann hier dahinstehen. Die Voraussetzungen des § 46 VwVfG sind im vorliegenden Einzelfall jedenfalls (noch) nicht erfüllt. Das ermessensfehlerhafte Absehen von einer persönlichen Anhörung des Antragstellers hat die Entscheidung in der Sache möglicherweise beeinflusst. Es ist gerade nicht offensichtlich, dass dem Antragsteller trotz der vorgebrachten Gefahr nicht wenigstens subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b Abs. 1 AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).