Urteil
10 A 5064/23
VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0717.10A5064.23.00
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Leitsätze
Nach der Auskunftslage leben Tausende oder sogar Zehntausende Iraner nach ihrer Teilnahme an Protesten weiterhin mit den Schrotkugeln im Körper aus Angst davor, dass sie im Fall einer Behandlung im Krankenhaus bei der Polizei angezeigt würden (Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 8.2.2024). Dieser Personenkreis ist unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) einer fortbestehenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt, weil die Schrotkugeln im Körper den Betreffenden bei Anfertigung eines Röntgenbildes aus Sicht der iranischen Sicherheitskräfte zuverlässig als Oppositionellen und zu bekämpfenden Gegner „ausweisen“.(Rn.22)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Oktober 2023, soweit dieser entgegensteht, verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstre-ckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der Auskunftslage leben Tausende oder sogar Zehntausende Iraner nach ihrer Teilnahme an Protesten weiterhin mit den Schrotkugeln im Körper aus Angst davor, dass sie im Fall einer Behandlung im Krankenhaus bei der Polizei angezeigt würden (Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 8.2.2024). Dieser Personenkreis ist unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) einer fortbestehenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt, weil die Schrotkugeln im Körper den Betreffenden bei Anfertigung eines Röntgenbildes aus Sicht der iranischen Sicherheitskräfte zuverlässig als Oppositionellen und zu bekämpfenden Gegner „ausweisen“.(Rn.22) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Oktober 2023, soweit dieser entgegensteht, verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstre-ckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Folge ihres Ausbleibens hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. II. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 25. Oktober 2023 erweist sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) hinsichtlich der Versagung der Flüchtlingseigenschaft als rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, grundsätzlich – vorbehaltlich § 60 Abs. 8 Satz 1 und 3 AufenthG – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559; sog. Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer entsprechende Gefahren bzw. Handlungen im Sinne von § 3a AsylG angesichts der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände und seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. – auch zum Folgenden – BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 32 = BVerwGE 146, 67; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 32). Dies ist anzunehmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen und zu bewerten, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Bei einer Vorverfolgung des Ausländers greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie): Der Umstand, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist hiernach ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von Verfolgung bedroht wird. Dies berücksichtigend obliegt es dem um Asyl bzw. Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländer, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört eine Schilderung zu den in die Sphäre des Ausländers fallenden Ereignissen, insbesondere zu dessen persönlichen Erlebnissen, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24.01, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 34; OVG Münster, Urt. v. 7.6.2021, 6 A 2115/19.A, juris Rn. 48 und auch bereits BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, juris Rn. 5). Auf dieser Grundlage muss das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vorgetragenen individuellen Verfolgungsschicksals erlangen, um eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG feststellen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109.84, juris Rn. 16 = BVerwGE 71, 180; Beschl. v. 29.11.1996, 9 B 293.96, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 242/98.A, juris Rn. 29). Hiervon ausgehend steht bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur gerichtlichen Überzeugung fest, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Iran wegen einer ihm von Seiten der iranischen Sicherheitsbehörden aufgrund der weiter in seinem Körper befindlichen Schrotkugeln zugeschriebenen politischen Überzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht. 1. Das Gericht entnimmt den eingeführten Erkenntnisquellen, dass eine oppositionelle Betätigung für iranische Staatsangehörige ein nicht bloß unerhebliches Gefährdungspotential birgt, das sich im Einzelfall zu einer nach §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgung verdichten kann. Nach den Angaben des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht aus November 2022 wird in Iran gegen Regimekritiker und Aktivisten unerbittlich vorgegangen. Das Auswärtige Amt führt hierzu u.a. aus, dass es regelmäßig zu „ungeklärten“ Todesfällen in Gefängnissen komme (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran v. 18.11.2022 [2022/12]11 Diese Signatur und alle im Folgenden zitierten Signaturen beziehen sich auf die Asyldokumentation der Gerichtsbibliothek Lübeckertordamm 4.1 Diese Signatur und alle im Folgenden zitierten Signaturen beziehen sich auf die Asyldokumentation der Gerichtsbibliothek Lübeckertordamm 4., im Folgenden: Lagebericht November 2022, S. 5; vgl. auch EUAA, Political opponents, journalists, activists. Treatment of political opponents, journalists by state actors between 1 January 2020 – 28 February 2022, 4.3.2022 [G 4/22], S. 6, wonach die Todesstrafe im Jahr 2020 als „repressives Mittel gegen Demonstranten, ethnische Minderheiten und jegliche Gegner oder unabhängige Denker" eingesetzt worden sei). Teile der iranischen Bevölkerung seien aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung starken Repressionen ausgesetzt (Lagebericht November 2022, S. 4). Jede Person, die öffentlich Kritik an Missständen übe oder sich für Menschenrechtsthemen engagiere, setze sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aus (ebda., S. 4). Die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sei geprägt von Korruption und Willkür, besonders bei politischen Fällen; dort erfolge sie auch bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (ebda., S. 10). Als rechtliche Grundlage dienten dazu weitgefasste Straftatbestände (ebda.; dazu ferner UK Home Office, Country Policy and Information Note. Iran: Social media, surveillance and sur place activities, März 2022 [G 6/22], S. 7). Besonders schwerwiegend und verbreitet seien staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden werde oder islamische Grundsätze in Frage stelle (Lagebericht November 2022, S. 9; ferner Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 15.3.2018, 508-516.80/49666 [2018/12], S. 3). Dies sei besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten (Lagebericht November 2022, S. 9). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der islamischen Republik Iran als solches richte und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhielten, könnten der Spionage beschuldigt werden. Inhaftierten drohe insbesondere bei politischer Strafverfolgung eine Verletzung der körperlichen und mentalen Unversehrtheit (ebda., S. 9 f.). Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußere, laufe Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen „Cyber-Krieg“ gegen das Land führen zu wollen (ebda, S. 12). Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle würde Anklage oft aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten erhoben (ebda., S. 17). Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen habe oftmals staatliche Zwangsmaßnahmen und Sanktionen zur Folge (ebda., S. 10; vgl. dazu auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Iran v. 23.5.2022 [G 19/22], S. 9; US Department of State, Iran 2021 Human Rights Report, 12.4.22 [G 14/22], S. 8, 62). 2. Der Berichterstatter geht im vorliegenden Einzelfall des Klägers von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit aus: Der Kläger ist als vorverfolgt anzusehen (vgl. a). Es sprechen keine stichhaltigen Gründe dagegen, sondern dafür, dass der Kläger erneut von Verfolgung bedroht wird (vgl. b). a) Nach dem Akteninhalt und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger als vorverfolgt im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen. Es steht zur Überzeugung des Berichterstatters fest, dass der Kläger am 16. November 2019 als angenommener Sympathisant der Protestbewegung oder als Unbeteiligter von iranischen Sicherheitskräften mit Schrotmunition angeschossen wurde. aa) Es steht zunächst fest, dass der Kläger am 16. November 2019 mit Schrotmunition angeschossen wurde. Dies stellt die Beklagte nicht in Frage und wird durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Juli 2024 bestätigt. Nach den Ausführungen der Sachverständigen erscheint es aus rechtsmedizinischer Sicht sehr wahrscheinlich, dass der Kläger durch den Einsatz von Schrotmunition im Bereich des Schädels, des Gesichtes und der Lunge zeitnah vor der im Krankenhaus dokumentierten Untersuchung verletzt worden ist. bb) Auch die Täterschaft der iranischen Sicherheitskräfte steht fest. Hierfür spricht der zeitliche Zusammenhang. Berichten zufolge sei gegen die Protestierenden massive Gewalt angewendet worden, soweit, dass Sicherheitsbeamte gezielt auf die Köpfe und lebenswichtigen Organe der Demonstrierenden und von Unbeteiligten geschossen hätten. Dabei seien in den Tagen zwischen dem 15. und 19. November mindestens 304 Personen in 37 Städten getötet worden (vgl.Iran-Report11/20, S. 20[G 29/20]). Die Röntgenbilder aber datieren – hierzu passend – vom 16. November 2019 und die weitere medizinische Dokumentation vom 17. November 2019. Auch das Auswärtige Amt führt in seiner Auskunft vom 8. Februar 2024 aus, dass bei den Benzinpreisprotesten 2019 Polizei und bewaffnete Sicherheitskräfte u.a. mit Schrotflinten und anderen Waffen gegen Demonstrierende vorgegangen seien, und auch gezielt auf bestimmte Körperteile wie Herz, Hals, Kopf, Augen geschossen worden sei. Es gebe zahlreiche Berichte darüber, dass Verletzte, zum Teil mit Unterstützung des Klinikpersonals, vor der Polizei aus den Krankenhäusern entkommen seien. Alternative Tatabläufe – insbesondere eine Auseinandersetzung zwischen Kriminellen oder ein Jagdunfall – kommen nicht ernsthaft in Betracht. Nach der vom Gericht beigezogenen Ausländerakte bestehen keine Anzeichen dafür, dass sich der Kläger in einem kriminellen Milieu bewegt haben könnte. Der Kläger ist in Deutschland nicht mit Straftaten in Erscheinung getreten. Ein Jagdunfall ist ebenfalls unwahrscheinlich, weil es sich bei der Stadt Shiraz um eine iranische Großstadt – kein Jagdrevier – handelt. b) Der Umstand, dass der Kläger bereits verfolgt wurde, ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von Verfolgung bedroht wird. Im vorliegenden Fall ist der Kläger schon deshalb erneut von Verfolgung bedroht, weil die Schrotkugeln in seinem Körper ihn aus Sicht der iranischen Sicherheitskräfte zuverlässig als Oppositionellen und zu bekämpfenden Gegner „ausweisen“. Nach Aussagen von Opposition sollen Tausende oder sogar Zehntausende nach ihrer Teilnahme an Protesten weiterhin mit den Schrotkugeln im Körper leben aus Angst davor, dass sie im Fall einer Behandlung im Krankenhaus bei der Polizei angezeigt würden (Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 8.2.2024). Hiervon ausgehend müsste der Kläger etwa bei der Anfertigung eines Röntgenbildes von seinen Zähnen beim Zahnarzt damit rechnen, denunziert zu werden, weil sich Schrotkugeln im Bereich seines Kiefers und damit der Zähne befinden. Ebenso wie ein Röntgenbild vom Schädel würde auch ein Röntgenbild vom Thorax – die Schrotkugeln in der Lunge – den Kläger als vermeintlichen Regimegegner offenbaren (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG: die bloße Zuschreibung eines politischen Merkmals genügt). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der 34-jährige Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich der Islamischen Republik Iran. Der Kläger beantragte am 22. Mai 2023 bei der Beklagten Asyl. Bei seiner Anhörung am 23. Juni 2023 machte er geltend, dass er am 16. November 2019 – einen Tag nach landesweiten Demonstrationen gegen Benzinpreiserhöhungen – Brot habe kaufen wollen und von Sicherheitskräften auf einem Motorrad mit einer Schrotflinte, die mit Streumunition geladen gewesen sei, angeschossen wurde. Aus dem Krankenhaus sei er später geflohen, um einer Verhaftung zu entgehen. Eine Woche nach dem Vorfall und in den folgenden vier Jahren sei von Sicherheitskräften nach ihm gesucht worden. Zur Bestätigung seines Vortrags reichte er ein Röntgenbild seines Schädels vom 16. November 2019 zur Akte, das röntgendichte Partikel (Aufhellungen) – zum Teil rundlich und zum Teil verformt – im Stirnbereich rechts, im Bereich des Schädeldaches links und mittig, in der Kopfschwarte, am Kinn links und im Oberkiefer rechts zeigt. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2023, zur Post gegeben am 6. November 2023, lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), die Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab. Zudem entschied sie, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Iran an (Nr. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6): Dass der Kläger im Jahr 2019 angeschossen worden sei, solle nicht infrage gestellt werden. Es sei aber unklar, wer auf den Kläger geschossen habe. Ein politisches Motiv sei nicht erkennbar, weil der Kläger selbst an den Demonstrationen nicht teilgenommen habe. Unklar sei auch, weshalb der Kläger über 4 Jahre nach den Demonstrationen „in das Visier“ des iranischen Staates geraten sein sollte. Der Kläger hat am 22. November 2023 Klage erhoben: Er nehme an, dass die Sicherheitskräfte ihn aufgrund der Schussverletzungen und der „Flucht“ aus dem Krankenhaus unterstellten, politisch aktiv gewesen zu sein. Mit Schriftsatz vom 28. April 2024 legt der Kläger Behandlungsunterlagen des X Hospital mit dem „Study Date“ 98/08/26 (= 26.08.1398 = 17.11.2019) zur Akte. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Oktober 2023 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm den Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass zu seinen Gunsten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 1. Dezember 2023 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffene Entscheidung. Der Berichterstatter hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Frage, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger anlässlich einer Demonstration gegen eine Benzinpreiserhöhung am 15. November 2019 von Sicherheitskräften angeschossen und in ein Krankenhaus gebracht wurde, sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf, Institut für Rechtsmedizin, zur Frage, ob der Schädel des Klägers Anzeichen dafür bietet, dass dieser Opfer von iranischen Sicherheitskräften bei einer Protestveranstaltung – insbesondere durch den Einsatz von Schrotmunition – geworden ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 8. Februar 2024 und das Gutachten des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf, Institut für Rechtsmedizin, vom 15. Juli 2024 Bezug genommen. Die Asylakte des Klägers, seine Ausländerakte sowie die weiter in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.