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Urteil

11 K 1998/09

VG Hamburg 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:1129.11K1998.09.0A
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Leitsätze
1. Für die rückwirkende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist ein schutzwürdiges Interesse Voraussetzung.(Rn.31) 2. Das Aufenthaltsrecht nach Art 6 Abs .1 ARB steht einem Arbeitnehmer nur zu, solange er den Arbeitsmarkt nicht verlassen hat. Zum Auffinden einer neuen Beschäftigung steht ihm ein angemessener Zeitraum zu.(Rn.37) 3. Bei der Frage des gesicherten Lebensunterhalts hat die Behörde auch den zukünftigen Zeitraum in den Blick zu nehmen.(Rn.59)
Tenor
1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die rückwirkende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist ein schutzwürdiges Interesse Voraussetzung.(Rn.31) 2. Das Aufenthaltsrecht nach Art 6 Abs .1 ARB steht einem Arbeitnehmer nur zu, solange er den Arbeitsmarkt nicht verlassen hat. Zum Auffinden einer neuen Beschäftigung steht ihm ein angemessener Zeitraum zu.(Rn.37) 3. Bei der Frage des gesicherten Lebensunterhalts hat die Behörde auch den zukünftigen Zeitraum in den Blick zu nehmen.(Rn.59) 1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die zulässige Klage ist im noch gestellten Umfang (II.) in der Sache erfolglos. Der Kläger hatte weder im Zeitpunkt seiner Antragstellung im Februar 2006 (siehe III.) noch hat er derzeit einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (IV.). I. Über die Klage kann der Berichterstatter im Einvernehmen mit den Beteiligten gemäß §§ 87a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. II. Soweit der Kläger mit seinen Anträgen vom 29. Oktober 2010 den früheren Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 31. August 2006 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12. Mai 2009 nicht mehr verfolgt und damit die Abschiebungsandrohung nicht mehr angreift, handelt es sich um eine teilweise Klagrücknahme mit der Folge, dass das Verfahren insoweit einzustellen ist (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO). III. Der als Antrag auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verstehende zweite Klagantrag (1.) ist zwar zulässig (2.), jedoch unbegründet (3.). 1. Der Antrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu bescheinigen, dass eine Aufenthaltserlaubnis rückwirkend auf den 7. Februar 2006 erteilt wird, legt das Gericht bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzziels gemäß § 88 VwGO als Antrag auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus. Über diesen Antrag kann das Gericht auch entscheiden, denn diese Erweiterung des früheren Verpflichtungsantrags stellt gemäß § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO eine privilegierte Klageänderung dar. 2. Der Klagantrag ist zulässig, insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag. Für einen Antrag auf rückwirkende Erteilung besitzt der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn er hierfür ein schutzwürdiges Interesse hat (BVerwG, Urt. v. 9.6.2009 – 1 C 7/08 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.3.2010 – 2 So 30/10; Urt. v. 18.8.2010 – 5 Bf 62/08). Ein solches schutzwürdiges Interesse besteht etwa dann, wenn es für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung erheblich sein kann, von welchem Zeitpunkt an der Ausländer den begehrten Aufenthaltstitel besitzt (BVerwG, a.a.O.). Da der Kläger bereits im Zeitpunkt seines Antrages im Februar 2006 die für eine Niederlassungserlaubnis notwendigen Zeiten zurückgelegt haben dürfte, dürfte sich seine rechtliche Lage durch die rückwirkende Erteilung insoweit nicht mehr weiter verbessern. Er hat aber ein rechtliches Interesse an einer rückwirkenden Erteilung, um für eine mögliche künftige Erteilung einer Niederlassungserlaubnis den geforderten lückenlosen berechtigten Aufenthalt nachweisen zu können. Zudem könnte er auf Grund einer rückwirkenden Aufenthaltserlaubniserteilung nach seiner kurzzeitigen geplanten Ausreise ohne weiteres Visumsverfahren ins Bundesgebiet zurückreisen. 3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die damalige Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis war rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger besaß damals keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage ist – anders als sonst bei einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – wegen der begehrten rückwirkenden Erteilung der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 – 1 C 14/97). b) Zu diesem Zeitpunkt stand dem Kläger kein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation – ARB 1/80 – zu. Ob der Kläger ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 überhaupt einmal erworben hat, was nach den Angaben in der Sachakte nicht zweifelsfrei ist, kann offen bleiben, denn auf dieses Recht konnte sich der Kläger im Februar 2006 jedenfalls nicht mehr berufen (aa). Auch aus den späteren Beschäftigungen aus den Jahren von 1997 bis 2000 kann der Kläger keine günstigen ARB-Rechte herleiten (bb). aa) Unterstellte man zu Gunsten des Klägers, dass er im Laufe seiner früheren seemännischen Tätigkeit tatsächlich ein Recht aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erworben hat, so wäre dieses Recht im Zeitpunkt der Antragstellung im Februar 2006 erloschen gewesen. Das Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 steht einem Arbeitnehmer nur solange zu, wie er den regulären Arbeitsmarkt nicht verlassen hat (vgl. EuGH, Urt. v. 21.1.1997 – C-171/95, Tetik). Den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats endgültig verlassen hat er z.B., weil er das Rentenalter erreicht hat oder weil er vollständig und dauernd arbeitsunfähig ist (EuGH, Urt. v. 6.6.1995 – C-434/93 Rn. 39, Bozkurt). Hat der türkische Staatsangehörige seine Beschäftigung freiwillig aufgegeben, um in demselben Mitgliedstaat eine neue Beschäftigung zu suchen, besitzt er während eines angemessenen Zeitraums ein Aufenthaltsrecht, um eine neue Beschäftigung zu finden, sofern er weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt angehört (EuGH, Urt. v. 21.1.1997 – C-171/95, Tetik). Dabei obliegt es dem nationalen Gericht einen angemessenen Zeitraum festzulegen, der jedoch lang genug sein muss, um die tatsächlichen Chancen des Betroffenen, eine neue Beschäftigung zu finden, nicht zu beeinträchtigen (EuGH, a.a.O.). Nichts anderes gilt für eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit (vgl. EuGH, Urt. v. 18.12.2008 – C-337/07 Rn. 25 f., Altun; vgl. auch EuGH, Urt. v. 10.2.2000 – C-340/97 Rn. 44, Nazli; BayVGH, Urt. v. 29.10.2002 – 24 B 00. 3274). Zur Bestimmung des angemessenen Zeitraums kann sich dabei an den in der Antonissen-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 26.2.1991 – C-292/89 Rn. 21) aufgestellten Grundsätze orientiert werden (BayVGH, Urt. v. 29.10.2002 – 24 B 00. 3274). Dort hat der EuGH einen nationalen Zeitraum von sechs Monaten zur Stellensuche und -bewerbung als angemessen genügen lassen, wobei dem Betroffenen der Nachweis offen stehen soll, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht. (1) Es kann offen bleiben, ob der Kläger nicht schon früher, etwa in den 90er Jahren, sein ARB-Recht verloren hatte. Denn jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung hatte er nach den so gerade dargestellten Grundsätzen jedenfalls einen angemessenen Zeitraum für die Arbeitssuche überschritten. Die letzte Beschäftigung des Klägers endete im Februar 2000 und lag sechs Jahre zurück. Andere Arbeitsverhältnisse oder Bewerbungen und Bemühungen in diesem Zeitraum sind nicht vorgetragen worden oder aus der Akte ersichtlich. Selbst wenn man bei einem längeren ordnungsgemäßen Aufenthalt davon ausgehen würde, dass auch der angemessene Zeitraum länger sein müsste, bliebe es angesichts der sechsjährigen Arbeitslosigkeit bei diesem Ergebnis. (2) Ob und wann der Kläger auch schon wegen einer dauerhaften Erkrankung aus dem regulären Arbeitsmarkt ausgeschieden war, wie er mittlerweile ohne genaue Zeitangaben vorträgt, kann ebenfalls offen bleiben. Denn sollte der Kläger vor dem Zeitpunkt des Verlustes des ARB-Rechts wegen des Überschreitens einer angemessenen Zeit für die Arbeitssuche bereits wegen einer Erkrankung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sein, so wäre schon aus diesem Grund das ARB-Recht erloschen. Sollte der Zeitpunkt nach der Antragstellung im Februar 2006 liegen, wäre er unerheblich, da er erst nach dem Ausscheidenszeitpunkt wegen der unangemessen langen Arbeitssuche läge. Das in diesem Zusammenhang erfolgte Beweisangebot des Klägers, ein Sachverständigengutachten für seine dauernde Arbeitsunfähigkeit beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben einzuholen, stellt im Übrigen schon keinen zulässigen Beweisantrag i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO dar. Ein entsprechender Beweisantrag muss das Beweisthema jedenfalls hinreichend konkretisieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.1.1988 – 7 CB 81/87 m.w.N.). Nur so kann überprüft werden, ob dem Beweisantrag nachzukommen oder dieses abzulehnen ist. Das Angebot ist hier aber nicht hinreichend konkretisiert. Es bleibt im Ungewissen, wann der Kläger aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sein soll, obwohl ihm hierzu im Zusammenhang mit seiner Erkrankung genauere Angaben möglich und zu verlangen wären. Auch aus den weiteren Umständen ergibt sich kein genauer Zeitpunkt für die Tatsachenbehauptung. So könnte jeder beliebige Zeitpunkt zwischen der letzten ausgeübten Tätigkeit Anfang 2000 und der Antragstellung und sogar darüber hinaus gemeint sein. Handelt es sich damit nicht um einen Beweisantrag i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO, so bedurfte es auch keines vorherigen Beschluss über den Antrag vor Erlass des Urteils (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.6.1996 – 9 B 140/96). (3) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Tatsache, dass eine Rechtsstellung aus Art. 6 ARB 1/80 durch das Verlassen des regulären Arbeitsmarktes enden kann, weder gegen den Geist des Assoziationsabkommens noch gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 9 des Abkommens. Der Verlust der Rechtsstellung ist vielmehr schon in Art. 6 ARB 1/80 und der Anknüpfung an das Merkmal „regulärer Arbeitsmarkt“ angelegt und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH (vgl. nur EuGH, Urt. v. 7.7.2005 – C-383/03, Dogan; Urt. v. 23.1.1997 – C171/95, Tetik). (4) Auch der Vortrag hinsichtlich bestimmter Erkrankungen führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn unterstellt man, dass der Kläger ein Recht aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erworben hat, so sind Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 und die dort erwähnten Regeln für die Gleichstellung bestimmter Zeiten mit den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung bzw. für unschädliche Zeiten der fehlenden Beschäftigung (unverschuldete Arbeitslosigkeit, lange Erkrankung) nicht anwendbar (EuGH, Urt. v. 7.7.2005 – C-383/03 Rn. 15 f., Dogan; vgl. EuGH, Urt. v. 10.1.2006 – C-230/03 Rn. 54, Sedef). Es kommt einzig darauf an, ob die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt vorübergehender Natur ist (EuGH, Urt. v. 7.7.2005 – C-383/03 Rn. 20, Dogan). Dies ist aber für den Kläger aber im Zeitpunkt der Antragstellung nicht der Fall gewesen (vgl. die Ausführungen unter (1)). bb) Aus den späteren Beschäftigungen Ende der 90er Jahre kann der Kläger ebenso keine für ihn günstigen Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 herleiten. Denn auch insoweit gilt, dass der Kläger jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung 2006 den regulären Arbeitsmarkt verlassen hatte und ihm damit keine Rechte aus dem ARB mehr zustanden. c) Dem Kläger stand als aus dem Erwerbsleben ausgeschiedener Arbeitnehmer kein Aufenthaltsrecht aus Art. 2 lit. b der aufgehobenen VO 1251/70/EWG zu. Der EuGH hat es bereits in seiner Bozkurt-Entscheidung (Urt. v. 6.6.1995 – C- 434/93) unbeanstandet gelassen, dass für einen dauerhaft arbeitsunfähigen türkischen Staatsangehörigen kein besonderes Bleiberecht vorgesehen ist. So heißt es im Urteil (Hervorhebung nicht im Original): 35. Die niederländische, die deutsche und die griechische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs sind dagegen übereinstimmend der Ansicht, mangels einer ausdrücklichen Regelung dieser Frage wie in Art. 48 Absatz III lit. d EGV und in der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. 6. 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABlEG Nr. L 142, S. 24), sei davon auszugehen, daß sich die türkischen Arbeitnehmer nicht auf das Verbleiberecht berufen könnten. Die Konsequenzen einer dauernden Arbeitsunfähigkeit dieser Arbeitnehmer für ihr Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat richteten sich daher ausschließlich nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats. … 37. Dieser Argumentation ist beim gegenwärtigen Stand der Bestimmungen zu folgen, die der Assoziationsrat zur stufenweisen Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei gem. dem in Art. 12 Abkommen aufgestellten Grundsatz erlassen hat. … 40. Mangels einer speziellen Bestimmung, die türkischen Arbeitnehmern das Recht verleiht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, nachdem sie dort eine Beschäftigung ausgeübt haben, entfällt daher das Aufenthaltsrecht des türkischen Staatsangehörigen, wie es in Art. Artikel 6 Beschluß Nr. 1/80 stillschweigend, aber zwangsläufig als Folge der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung garantiert wird, wenn der Betr. vollständig und dauernd arbeitsunfähig geworden ist. Da der EuGH sich somit zur Frage der Anwendbarkeit der VO 1251/70/EWG (vgl. jetzt Art. 17 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2004/38/EG) und eines Bleiberechts bereits ablehnend geäußert hat, ist eine Vorlage schon nicht veranlasst. d) Der Kläger besaß im Februar 2006 ferner keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus dem nationalen Recht, da sein Lebensunterhalt nicht gesichert war. aa) Nach den Bestimmungen des AufenthG besaß der Kläger keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, da sein Lebensunterhalt nicht gesichert war. (1) Ein Aufenthaltstitel wird gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Nach § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn der Ausländer den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nach diesen Maßgaben war der Lebensunterhalt des Klägers im Februar 2006 nicht gesichert, denn der Kläger bezog Leistungen nach dem SGB II (siehe auch Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Nr. 2.3.1.2.1, Br-Drs. 669/09). Ob der Kläger später seinen Lebensunterhalt anderweitig sichern konnte, etwa durch das behauptete mietfreie Wohnen bei einem Dritten, ist wegen des entscheidungserheblichen Zeitpunkts im Februar 2006 unbeachtlich. (2) Ein atypischer Ausnahmefall, der nach dem AufenthG ausnahmsweise ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung ermöglichen würde, liegt nicht vor. Dazu müssen besondere, atypische Umständen vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen (BVerwG, Urt. v. 26.8.2008 – 1 C 32/07; vgl. auch Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Nr. 5.0.2, BR-Drs. 669/09). Derartige Umstände sind hier nicht erkennbar. Die bloße Dauer des Aufenthaltes des Klägers genügt jedenfalls nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.1997 – 1 B 262/96). Eine besondere Verantwortung der Beklagten für den Leistungsbezug ist nicht erkennbar, insbesondere war dem Kläger die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gestattet. Besondere Bindungen in der Bundesrepublik bestehen nicht und sind auch nicht vorgetragen worden. Vielmehr lebt die Ehefrau des Klägers seit Jahren schon in der Türkei. Der Beklagten war es auch nicht aus Vertrauensgesichtspunkten verwehrt, auf den nicht gesicherten Lebensunterhalt als Versagungsgrund zurückzugreifen. Der Kläger besitzt nämlich kein schutzwürdiges Vertrauen. Grundlage des Vertrauensschutzes ist eine zugunsten des einzelnen bestehende Rechtsposition, auf deren Fortbestand der Betroffene schutzwürdig vertraut und sich einrichtet (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 25.4.1990 – 1 B 141/89). Danach setzt der Vertrauensschutz im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass ein Tatbestand geschaffen worden ist, aufgrund dessen der Ausländer erwarten kann, dass ihm ein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet erlaubt wird (BVerwG, Beschl. v. 25.4.1990 – 1 B 141/89 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 26.9.1978 – 1 BvR 525/77). Wird eine Aufenthaltserlaubnis wiederholt "routinemäßig" und ohne Einschränkungen verlängert, dann kann unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes das Ermessen der Ausländerbehörde so stark eingeschränkt sein, dass der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ohne gewichtige Gründe abgelehnt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 26.9.1978 – 1 BvR 525/77 zum AuslG 1965). Der Kläger hat jedoch kein schutzwürdiges Vertrauen darin fassen können, dass ihm bei der Antragstellung im Februar 2006 der Aufenthaltstitel weiterhin verlängert wird, auch wenn er seinen Lebensunterhalt immer noch mit dem Bezug von SGB II-Leistungen deckt. Bei den Erteilungen der Aufenthaltserlaubnisse in den Jahren 1997 bis 2002 war jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung der Lebensunterhalt entweder durch eine Beschäftigung oder durch den Bezug von Beitragsleistungen gedeckt, so dass aus diesen Erteilungen kein schutzwürdiges Vertrauen auf weitere Verlängerungen bei einer Änderung der Umstände aufgebaut werden konnte. Auch die Verlängerungen 2003 und 2005 haben keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Erteilungsgrund der Sicherung des Lebensunterhaltes ein prognostisches Element innewohnt (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.2.2006 – OVG 11 S 13.06; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.5.2010 – 5 Bf 356/09). Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung zu beachten, ob auch in der nahen Zukunft der Lebensunterhalt des antragstellenden Ausländers unter Berücksichtigung seiner bisherigen Erwerbsbiografie gesichert sein wird, ob dieser also künftig seinen Lebensunterhalt sichern kann. Im Jahr 2003 wurde zwar der Aufenthaltstitel trotz Leistungsbezug und nicht gesichertem Lebensunterhalt verlängert. Die Beklagte wollte damals dem Kläger zuerst aber überhaupt keinen Aufenthaltstitel erteilen. Erst nach der Anhörung zur beabsichtigten Versagung und nachdem der Kläger bestimmte Unterlagen eingereicht hat (vgl. Schreiben vom 5. Februar 2003), war die Beklagte bereit, den Aufenthaltstitel zu verlängern. Auch wenn die Beklagte somit letztendlich den Titel erteilte, konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte ihm in der Zukunft trotz eines weiterhin bestehenden Leistungsbezugs einen Aufenthaltstitel erteilen wird. Denn der Titel wurde ihm erst im zweiten Versuch und auf Grund der damals dargelegten Unterlagen/Umstände erteilt. Vielmehr konnte der Kläger diesem Vorgang eine Warnung dergestalt entnehmen, dass die Beklagte künftig an die fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes aufenthaltsbeendende Maßnahmen knüpfen wird, da er eine Verlängerung „so gerade“ noch einmal erhalten hatte. Sofern der Kläger sich jetzt in diesem Zusammenhang auf den Vermerk des Sachbearbeiters vom 30. Januar 2003 in der Sachakte beruft, ist dieser nicht geeignet, ein besonderes Vertrauen zu schaffen. Denn der Vermerk ist ein behördeninterner Vorgang und – soweit ersichtlich – nicht nach außen bekannt gemacht worden. Der Kläger hatte demnach damals keine Kenntnis von den im Vermerk geäußerten Beweggründen und konnte darauf auch nicht vertrauen. Selbst wenn man in der Erteilung im Jahr 2003 einen gewissen, dann aber eher schwachen, Vertrauenstatbestand sehen würde, wäre dieser jedenfalls durch die Erklärung im Jahr 2005 so erschüttert worden, dass kein Vertrauen mehr auf eine Erteilung vorhanden war. Bei der sich an die aus dem Jahr 2003 anschließende Verlängerungsentscheidung im Februar 2005 wurde dem Kläger nämlich durch die Erklärung vom 8. Februar 2005 unmissverständlich angekündigt, dass bei der nächsten anstehenden Verlängerung der Titel nicht erteilt wird, wenn der Lebensunterhalt dann nicht vollständig gesichert ist. Die Beklagte knüpfte damit bei ihrer Entscheidung unmittelbar und direkt an die nicht gesicherten Lebensumstände an, wie sie es zwei Jahre zuvor auch schon getan hatte. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.8.2008 (1 C 32/07; daran anknüpfend OVG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2010 – 3 Bs 130/06), auf die der Kläger hinweist, ergibt sich für den Vertrauensschutz hier kein anderes Ergebnis. Das Bundesverwaltungsgericht spricht in dieser Entscheidung in Rn. 23 zwar davon, dass es ermessensfehlerhaft sei, einen Aufenthaltstitel nicht zu verlängern, wenn sich die finanziellen Verhältnisse nicht geändert haben (vgl. auch die Vorinstanz OVG Berlin, Urt. v. 25.4.2007 – 12 B 16.07). Jedoch ist diese Aussage, die im Übrigen nicht tragend war, nicht isoliert zu sehen. Sie ist nämlich in einem anderen Zusammenhang getroffen worden. Sie ist Teil der Argumentation darüber gewesen, wie der Lebensunterhalt i.S.v. § 2 Abs. 3 AufenthG genau zu berechnen ist, und steht im Zusammenhang mit der Erlaubnis einer Einreise trotz Kenntnis des nicht gesicherten Lebensunterhaltes eines Ausländers. So heißt es in Rn 23: Soweit die Gegenmeinung argumentiert, trotz des Bestehens eines rechnerischen Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II könne ein Nachzug zugelassen werden, weil eine Belastung der öffentlichen Haushalte auch dadurch wirksam vermieden werden könne, dass im Falle der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Leistungen der Aufenthalt des Ausländers nachträglich beendet werden könne, kann der Senat dem nicht folgen. Eine spätere Aufenthaltsbeendigung, sei es durch Ausweisung oder durch Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis, dürfte bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausländers rechtlich kaum möglich sein. Hierzu hat das BerGer. bereits zutreffend ausgeführt, dass es – noch ungeachtet der Frage, ob der Ausweisungsgrund nach § 55 Absatz II Nr. 6 AufenthG überhaupt Leistungen nach dem SGB II, und nicht nur Leistungen nach dem SGB XII erfasst (verneinend u.a. Hailbronner, § 55 Rdnr. 80, m. Hinweisen auf das Gesetzgebungsverfahren) – ermessensfehlerhaft wäre, einen Ausländer in Kenntnis seiner finanziellen Verhältnisse einreisen zu lassen, um ihn dann bei Inanspruchnahme ihm zustehender Leistungen auszuweisen. Entsprechendes gilt für die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei unveränderten finanziellen Verhältnissen (so auch Hailbronner, § 2 Rdnr. 27)… Das Bundesverwaltungsgericht setzt den Ermessensfehler in Verbindung mit der Entscheidung über die Einreise trotz nicht gesichertem Lebensunterhalt an und sieht hierin offenbar einen besonderen Vertrauenstatbestand, der einer späteren Ablehnung der Verlängerung entgegensteht. An einem solchen weiteren Vertrauenstatbestand fehlt es hier aber. Im Übrigen dürfte das Urteil nicht so zu verstehen sein, dass bei jeder Aufenthaltserlaubnisgewährung, bei der der Lebensunterhalt nicht gesichert war, immer ein Vertrauensschutz vorliegen werde. Hier dürfte es immer noch auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. Sofern sich das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. September 2010 auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht (3 Bs 130/06), stellt sich der Sachverhalt, der dort Anknüpfungspunkt für einen Vertrauensschutz war, hier bereits anders dar als im Fall des OVG und dürften auch die dortigen Ausführungen nicht einer Betrachtung des Einzelfalls entgegen stehen. Schließlich sind auch keine weiteren Umstände erkennbar, die für einen Vertrauensschutz im Jahr 2006 auf die fortgesetzte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis trotz SGB II-Bezugs sprechen. Eine routinemäßige Verlängerung hat, wie sich insbesondere aus den Umständen in den 90er Jahren und Anfang dieses Jahrzehnts erkennen lässt, beim Kläger nicht stattgefunden. Dem Kläger wurde nie der Eindruck vermittelt, er könne auch ohne Beschäftigung im Bundesgebiet verbleiben. (3) Auch aus den weiter vom Kläger gerügten Verstößen gegen verschiedene Abkommen und Rechtsvorschriften lässt sich kein für ihn günstiges Ergebnis herleiten. Ein Anspruch des Klägers auf eine Aufenthaltserlaubnis ergibt sich nicht aus einem Verstoß gegen das Europäische Fürsorgeabkommen. Die Nichtverlängerung eines Aufenthalttitels fällt bereits nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens, da die Nichtverlängerung keine Rückschaffung im Sinne von Art. 6 des Abkommens ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1982 – 1 C 136/80 m.w.N.; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Nr. 5.0.3, 5.1.2.1, BR-Drs. 669/09). Die Versagung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels wegen des nicht gesicherten Lebensunterhaltes widerspricht regelmäßig nicht dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG (BVerwG, Urt. v. 24.6.1982 – 1 C 136/80). Gründe, warum hier anderes gelten sollte, sind nicht erkennbar. Die Nichtverlängerung verstößt nicht gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens, Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK). Der Kläger behauptet lediglich pauschal einen Verstoß gegen Art. 8 MRK, ohne dass er darlegt oder für das Gericht ersichtlich ist, worin die besonders schutzbedürftigen Bindungen liegen sollen, die hier durch einen Eingriff verletzt werden sollen. Im Übrigen stellt hier die Nichtverlängerung eines Aufenthaltstitels wegen des nicht gesicherten Lebensunterhaltes einen zulässigen und notwendigen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 MRK dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1982 – 1 C 136/80). Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf das Europäischen Niederlassungsabkommen (ENA) berufen. Der in Art. 3 ENA niedergelegte Ausweisungsschutz gewährt keinen Schutz bei einer Verlängerungsentscheidung, da diese keine Ausweisung darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.8.1991 – 1 C 23/81). Auch aus Art. 12 ENA kann der Kläger keine günstige Rechtsposition für sich herleiten, denn diese Vorschrift befasst sich mit der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Eine konkrete Erwerbstätigkeit des Klägers stand im damaligen Zeitpunkt jedoch nicht bevor. Im Übrigen gewährt das ENA jedenfalls keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, sondern ist allenfalls ermessensleitend (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.1995 – 1 C 11/94; Urt. v. 18.8.1991 – 1 C 23/81; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Nr. 5.0.3, BR-Drs. 669/09). Auf Ermessensgesichtspunkte kommt es hier aber nicht an, da schon der Tatbestand des § 5 AufenthG nicht erfüllt ist. bb) Entgegen der Auffassung des Klägers kann er aus der Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 i.V.m. den früheren Bestimmungen des AuslG kein für sich günstigeres Ergebnis herleiten. Art. 13 ARB 1/80 enthält eine Stillhalteklausel, wonach die Mitgliedstaaten und die Türkei keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürfen. Diese Regelung hat in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung (EuGH, Urt. v. 17.9.2009 – C-242/06 Rn. 62 m.w.N., Sahin; BVerwG, Urt. v. 8.12.2009 – 1 C 16/08). Türkische Staatsangehörige, für die diese Bestimmungen gelten, können sich daher vor den innerstaatlichen Gerichten auf die Klausel berufen, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auszuschließen. Die Stillhalteklausel verbietet es den Mitgliedstaaten dabei, den Zugang zum Arbeitsmarkt für die von der Vorschrift erfassten türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, als sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses ARB 1/80 am 1.12.1980 in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (EuGH, Urt. v. 17.9.2009 – C-242/06 Rn. 63 m.w.N., Sahin; BVerwG, Urt. v. 8.12.2009 – 1 C 16/08). Die Stillhalteklausel steht einer Versagung wegen des nicht gesicherten Lebensunterhaltes hier jedoch nicht entgegen. (1) Unabhängig davon, ob die Ausgestaltung der früheren Vorschriften des AuslG 1965 im Hinblick auf die Verlängerung eines Titels beim Bezug von Sozialhilfe überhaupt günstiger als die heutige Rechtslage war, was zweifelhaft ist, hätte der Kläger unter Zugrundelegung der Vorschriften des AuslG 1965 wegen des Sozialhilfebezugs ebenfalls keinen Titel erhalten. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG 1965 i.V.m. § 7 Abs. 2 S. 2 AuslG 1965 war eine Aufenthaltserlaubnis zu versagen, wenn die weitere Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik beeinträchtigte. Dabei wurde zur Konkretisierung des § 2 AuslG 1965 auf die Ausweisungsgrunde des § 10 Abs. 1 AuslG 1965 zurückgegriffen (BVerwG, Urt. v. 24.6.1982 – 1 C 136/80). Ausweisungsgrund war unter anderem, dass ein Ausländer seinen Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestritt, § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG 1965, und er dies auch künftig tun werde. Dies genügte grundsätzlich um eine Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik anzunehmen und einen Titel zu versagen (BVerwG, Urt. v. 24.6.1982 – 1 C 136/80). Da das Rechtsstaatsprinzip einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie die Grundrechte und die in ihnen verkörperte Wertordnung bei der Anwendung des AuslG gewahrt bleiben musste, war eine Güter- und Interessenabwägung erforderlich, wenn ein anderer öffentlicher Belang für den Aufenthalt des Ausländers sprach (BVerwG, Urt. v. 24.6.1982 – 1 C 136/80; Urt. v. 13.11.1979 – I C 12.75). Hier hätte der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis erhalten, denn er bezog im Februar 2006 Sozialhilfe und der weitere Bezug war absehbar. Andere entgegenstehende Belange lagen nicht vor (siehe aa)). (2) Die Stillhalteklausel verschafft, anders als der Kläger meint, auch in Verbindung mit den Bestimmungen des AuslG 1990 dem Kläger keinen Aufenthaltstitel. Auf die Bestimmungen von 1990 kommt es bereits nicht an. Denn das Stillhalteabkommen verbietet es, strengere Bestimmungen gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses zu erlassen. Es sind danach nur der Zeitpunkt 1.12.1980 und das aktuelle Recht in Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.2009 – 1 C 16/08; EuGH, Urt. v. 17.9.2009 – C-242/06 Rn. 63 m.w.N., Sahin). Im Übrigen wären die Folgen für ihn nicht günstiger gewesen, da nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG 1990 eine Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt wurde, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt unter anderem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit oder auf sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten konnte. Aus diesem Grund wäre dem Kläger ein Titel versagt worden (siehe aa)). IV. Der zulässige weitere Antrag, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ist unbegründet. Denn derzeit besitzt der Kläger keinen Anspruch auf einen solchen Titel. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besitzt der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist hier sowohl für die Frage der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen wie auch für die Ermessenserwägungen der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.4.2009 – 1 C 17/08). Dem Kläger kann in diesem Zeitpunkt bereits deshalb keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, weil er sich derzeit im Ausland aufhält und er zunächst eines Aufenthaltstitels in Form eines Visums bedürfte, vgl. § 5 Abs. 2 AufenthG. 1. Für die Einreise in das Bundesgebiet sieht das Aufenthaltsgesetz nämlich die Einholung eines Visums vor, während eine Aufenthaltserlaubnis nur dem sich hier bereits aufhaltenden Ausländer erteilt werden kann (VG Hamburg, Urt. v. 14. Dezember 2007 – 17 K 798/07). Dies ergibt sich bereits aus einem Vergleich des Wortlauts von § 5 und § 6 AufenthG. Hiernach wird ein nationales Visum vor der Einreise erteilt (§ 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) und ein Schengen-Visum entweder für die Durchreise (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) oder für eine bestimmte Zeit ab der Einreise (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Hingegen setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG allgemein voraus, dass der Ausländer bereits eingereist ist – und sich damit im Bundesgebiet aufhält (VG Hamburg, Urt. v. 14. Dezember 2007 – 17 K 798/07). Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 AufenthG kommen für den Kläger nicht in Betracht. 2. Der Kläger benötigt als türkischer Staatsangehörigen gemäß Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 539/2001 i.V.m. Anhang I für die Einreise auch eines Visums. Dem stehen hier weder die Stand-Still-Klauseln des Art. 13 ARB 1/80 noch des Art. 41 Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (ZP) entgegen. Auf Artikel 13 ARB Nr. 1/80 kann sich ein türkischer Staatsangehöriger nur berufen, wenn er die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat und sich dementsprechend rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet (EuGH, Urt. v. 21.10.2003 – C-317/01 Rn. 84, 117, Abatay; Urt. v. 17.9.2009 – C-242/06 Rn. 53, Sahin). Der Kläger befindet sich jedoch nicht (mehr) im Bundesgebiet. Demgegenüber bezieht sich Art. 41 ZP zwar auch auf nationale Regelungen über die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in einem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet diese von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens Gebrauch machen wollen (vgl. EuGH, Urt. v. 20.9.2007 – C-16/05 Rn. 63, Tum und Dari; Urt. v. 29.4.2010 – C-92/07 Rn. 49, Kommission/Niederlande). Der Kläger will jedoch in Deutschland nicht von seiner Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, denn eine selbständige Erwerbstätigkeit war und wird nicht angestrebt. 3. Ein Ausnahmefall i.S.v. § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG, wonach von den Bestimmungen des Satzes 1 abgesehen werden kann, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht oder es unzumutbar ist, das Visumsverfahren zu durchlaufen, ist nicht gegeben. Gründe dafür, dass es dem Kläger unzumutbar ist, das Visumsverfahren zu durchlaufen, sind nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht ebenfalls nicht. Ansprüche in diesem Sinne können nur Rechtsansprüche sein, eine Ermessensreduzierung auf Null genügt nicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.7.2008 – 2 Bs 120/08). Rechtsansprüche des Klägers auf eine Aufenthaltserlaubnis bestehen aber nicht. Frühere Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 sind erloschen (siehe unter III.), aktuelle Rechte bestehen nicht. Rechtsansprüche aus dem AufenthG sind nicht erkennbar. V. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Der Kläger hat seine finanzielle Bedürftigkeit, § 166 VwGO i.V.m. 114, 117 Abs. 2 ZPO, nicht nachgewiesen. Im Übrigen bietet die Klage aus den zuvor dargestellten Gründen auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO). VI. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die rückwirkende Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger ist türkischer Staatsbürger und reiste 1976 als Seemann in die Bundesrepublik Deutschland ein, um auf deutschen Schiffen zu See zu fahren. Ab 1980 erhielt er jeweils Aufenthaltserlaubnisse gebunden an die Seeschifffahrt. Bis Anfang der 90er Jahre war der Kläger unterbrochen durch kurze Zeiten der Arbeitslosigkeit als Seemann bei verschiedenen Reedereien beschäftigt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Sachakte verwiesen. Nachdem der Kläger wegen gesundheitlicher Probleme arbeitslos geworden war und eine Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit an Land anstrebte, lehnte die Beklagte 1993 die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und Klage. Von Mai 1994 bis Mai 1995 und von April 1995 bis April 1996 erteilte die Beklagte wegen der zwischenzeitlich wiederhergestellten Seetauglichkeit Aufenthaltserlaubnisse für die Erwerbstätigkeit in der deutschen Seeschifffahrt, wobei die Erlaubnisse bei Beendigung der Tätigkeit erloschen. Ab Juli 1995 arbeitete der Kläger nicht mehr auf See. Das Widerspruchsverfahren endete Anfang 1996 mit einem Vergleich, wonach die Beklagte den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens duldete. Im März 1997 erhielt der Kläger eine dreimonatige Aufenthaltserlaubnis. Im April 1997 erteilte die Beklagte schließlich eine einjährige Aufenthaltserlaubnis, nachdem der Kläger eine Arbeit als Spüler gefunden hatte. Im Mai 1998 wurde das noch anhängige Klagverfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt. Im Juni 1998 erteilte die Beklagte eine Aufenthaltserlaubnis für weitere zwei Jahre, da der Kläger als Reinigungskraft beschäftigt war Seit 1. März 2000 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Im Mai 2000 beantragte er die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und gab als Zweck des Aufenthaltes „Arbeiten“ an. Die Beklagte erteilte daraufhin im Oktober 2000 eine Aufenthaltserlaubnis bis Oktober 2002. Im Oktober 2002 beantragte der arbeitslose Kläger, der mittlerweile Arbeitslosenhilfe bekam, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, um in Deutschland zu arbeiten. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass gemäß § 7 Abs. 2 AuslG beabsichtigt sei, den Antrag abzulehnen, da Arbeitslosenhilfe bezogen werde. Im Januar 2003 vermerkte der Sachbearbeiter in der Sachakte, dass eine Ablehnung unverhältnismäßig sein dürfte, da der Kläger sich bereits seit 1976 im Bundesgebiet aufhalte. Am 5. Februar 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach Prüfung der eingereichten Unterlagen die Aufenthaltserlaubnis um zwei Jahre verlängert werden könne. Anschließend erteilte sie die Aufenthaltserlaubnis von Februar 2003 bis Februar 2005. Im Dezember 2004 beantragte der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt Leistungen nach dem SGB II bezog, die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Die Beklagte erteilte eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach § 18 Abs. 2 AufenthG nur für ein Jahr bis zum 7. Februar 2006. Dabei wies sie darauf hin, dass die Aufenthaltserlaubnis erteilt werde, obwohl der Lebensunterhalt nicht durch Erwerbstätigkeit oder eigene Mittel gesichert sei und der Regelerteilungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorliege. Sie kündigte an, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in einem Jahr abzulehnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Am 7. Februar 2006 stellte der Kläger wieder einen Verlängerungsantrag, um in Deutschland zu arbeiten. Zu dieser Zeit bezog er immer noch Leistungen nach dem SGB II. Die Beklagte teilte mit, dass sie wegen des nicht gesicherten Lebensunterhalts beabsichtige, den Antrag abzulehnen. Der Kläger erklärte, er besitze ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB. Mit Bescheid vom 31. August 2006, zugestellt am 5. September 2006, lehnte die Beklagte den Antrag ab und forderte sie den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Der Kläger sei nicht mehr nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB privilegiert, da er den Arbeitsmarkt verlassen habe und seine Arbeitssuche gescheitert sei. Auch nach den Bestimmungen des AufenthG sei keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilte. Der Kläger arbeite nicht mehr und könne seinen Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten. Vom Regelfall abweichende Umstände, die ein Absehen von den Regelvoraussetzungen ermöglichten, lägen nicht vor. Dem Kläger sei ausreichend Zeit gegeben worden, um eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes nachweisen zu können. Die Beschäftigungsprognose sei negativ. Am 28. September 2006 erhob der Kläger Widerspruch. Er habe den Arbeitsmarkt nicht verlassen. Er habe sich bei den Arbeitsämtern als arbeitslos gemeldet, wie es nach Art. 8 Abs. 2 ARB 1/80 erforderlich sei. Zudem sei nach der EuGH-Entscheidung Sedef seine lange Beschäftigungsdauer in Deutschland zu berücksichtigen. Von März 2007 bis Mitte November 2007 arbeitete der Kläger mit 23 Stunden wöchentlich in einer Café-Bar. Seit 1. Juli 2008 bezieht er eine Altersrente von damals 350,72 Euro. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass der Arbeitsmarkt mit dem Rentenbezug verlassen worden sei und forderte zweimal Nachweise über die Einnahmen und Ausgaben des Klägers an, um eine Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Rentner entscheiden zu können. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2009, zugestellt am 6. Juli 2009, wies die Beklagte den Widerspruch zurück, drohte für den Fall einer Nichtausreise bis zum 31. Juli 2009 die Abschiebung an und erklärte die Ablehnung des Antrags und die Abschiebungsandrohung für sofort vollziehbar. Der Kläger besitze kein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB, da er jedenfalls seit dem Bezug der Altersrente dem Arbeitsmarkt nicht mehr angehöre. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 5 AufenthG könne nicht erteilt werden, da der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Die Rente des Klägers liege unterhalb des Grundsicherungsregelsatzes, so dass er Leistungen des Sozialhilfeträgers benötige. Einnahmen und Ausgaben habe der Kläger trotz Aufforderung nicht nachgewiesen. Schutzwürdige Bindungen in Deutschland seien nicht vorgetragen. Arbeitsrechtliche Bindungen würden nicht mehr bestehen. Es bestünde ein öffentliches Interesse an der erneuten Anordnung der sofortigen Vollziehung, da ein öffentliches Interesse daran bestehe, den Aufenthalt eines Ausländers ohne Aufenthaltstitel umgehend zu beenden. Am 6. August 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Der Versagungsgrund des nicht gesicherten Lebensunterhaltes sei verbraucht, so dass er Vertrauensschutz genieße. Er halte sich bereits längere Zeit in Deutschland auf, weshalb die Entscheidungsgrundlage zudem zu seinen Gunsten enger ausgestaltet sei. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch die Rente der Seekasse, die 399,08 Euro betrage, und könne mietfrei bei einem Bekannten wohnen. Sozialleistungen beziehe er bereits seit drei Jahren nicht mehr. Er habe ein Daueraufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB erworben, welches auch nicht dadurch erloschen sei, dass er als Rentner den Arbeitsmarkt verlassen habe. Eine andere Sichtweise verstoße gegen den Geist des Assoziationsabkommen und gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 9 des Abkommens. Zudem sei wegen des Diskriminierungsverbots Art. 2 der VO 1251/70/EWG analog auf ihn anwendbar und sichere seinen Aufenthalt. Insofern beantrage er hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an den EuGH. Ferner verstoße die ablehnende Entscheidung gegen die Artt. 2, 3, und 12 des Europäischen Niederlassungsabkommen, da keine Gründe der öffentlichen Sicherheit bestünden, die eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen könnten. Die Versagung aus Gründen des nicht gesicherten Lebensunterhaltes verletzte Art. 6 des Europäischen Fürsorgeabkommens und das Sozialstaatsprinzip, da eine Rückschaffung nicht auf eine Hilfsbedürftigkeit gestützt werden dürfe. Die Ablehnung verstoße gegen Art. 8 MRK und sei ermessensfehlerhaft. Die lange Aufenthaltsdauer und die Erwerbslosigkeit auf Grund einer schweren Diabeteserkrankung seien nicht berücksichtigt worden. Ebenso seien die weiteren Erkrankungen an Niereninsuffizienz und fortgeschrittener Thrombose und seine fehlenden reellen Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht gewürdigt worden. Als er aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist, sei er schließlich dauerhaft arbeitsunfähig gewesen. Er habe den Leistungsbezug nicht zu vertreten und es seien nie Vermittlungsversuche der Bundesagentur für Arbeit erfolgt. Seine Erwerbsbiografie und das frühere lange, unberechtigte Gerichtsverfahren hätten es ihm verunmöglicht, die Rentenanwartschaften zu steigern. Wegen des Stand-Still-Gebots hätte über seine Anträge schließlich nach den günstigeren Vorschriften des § 7 AuslG 1965 bzw. für den Fall der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AuslG 1990 entschieden werden müssen. Nachdem er ursprünglich auch beantragt hatte, den Ablehnungsbescheid der Beklagten aufzuheben, beantragt er nunmehr, 1. die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, 2. die Beklagte wird verpflichtet, zu bescheinigen, dass die Aufenthaltserlaubnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung, 7.2.2006, erteilt wird. 3. dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihr früheres Vorbringen. Am 23. Juli 2010 ist der Kläger in die Türkei ausgereist. Mit Schreiben vom 17. August 2009 und 12. Juli 2010 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters erklärt. Am 31. August 2010 hat ein Erörterungstermin stattgefunden, in dem die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben. Die Sachakten sind Gegenstand des Termins gewesen. Auf das Protokoll des Termins wird Bezug genommen.