Beschluss
3 BS 130/06
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stellt keinen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG dar.
Entscheidungsgründe
Der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stellt keinen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG dar.