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Beschluss

11 E 1176/13

VG Hamburg 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:0418.11E1176.13.0A
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Leitsätze
Zur Rechtsmäßigkeit eines Vorlage- und Auskunftsersuchens im Hmb. Wohnraumschutzgesetz (juris: WoPflG HA) während des laufenden Widerspruchsverfahrens.(Rn.7) (Rn.9)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtsmäßigkeit eines Vorlage- und Auskunftsersuchens im Hmb. Wohnraumschutzgesetz (juris: WoPflG HA) während des laufenden Widerspruchsverfahrens.(Rn.7) (Rn.9) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25. März 2013 gegen den Bescheid vom 19. März 2013 ist zulässig (dazu unter Ziff. 1), bleibt in der Sache aber erfolglos (dazu unter Ziff. 2). 1. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 13 Abs. 5 des Gesetzes über den Schutz und die Erhaltung von Wohnraum (Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz – HmbWoSchG) vom 8. März 1982 (HmbGVBl. S. 47), zuletzt geändert am 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 305) zulässig, soweit sich der Antragsteller gegen Ziffer 1. des Bescheids vom 19. März 2013 richtet. Denn nach § 13 Abs. 5 HmbWoSchG sind auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassene Verwaltungsakte, wie das im Bescheid vom 19. März 2013 unter Ziffer 1. enthaltene Vorlage- und Auskunftsverlangen, kraft Gesetz sofort vollziehbar. Soweit sich der Antragsteller gegen Ziffer 2. des Bescheids vom 19. März 2013 richtet, ist der Antrag nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. §75 Abs. 1 Satz 2 VwVG zulässig. Denn die unter Ziffer 2. des Bescheids vom 19. März 2013 enthaltene bedingte Zwangsgeldfestsetzung ist ebenfalls kraft Gesetz sofort vollziehbar (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVG). 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Denn die in einem Eilverfahren nur mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der zulässige Widerspruch des Antragstellers sowohl hinsichtlich des Vorlage- und Auskunftsersuchens (dazu unter a.) als auch in Bezug auf die bedingte Zwangsgeldfestsetzung (dazu unter b.) keinen Erfolg haben dürfte. a. Die Antragsgegnerin dürfte unter Ziffer 1. des Bescheids vom 19. März 2013 dem Antragsteller zu Recht aufgegeben haben, für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 28. Februar 2013 für jede Wohnung gesondert Kopien sämtlicher Mietverträge vorzulegen und Zeitraum der Vermietung, Name des Mieters bzw. Angabe des Vermerks „Leerstand“ sowie die vereinbarte monatliche oder sonstige Gesamtmiete anzugeben (dazu unter aa.). Für den Sofortvollzug des Bescheids musste hier auch keine besondere Eilbedürftigkeit festgestellt werden (dazu unter bb.). aa. Die Anordnung unter Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids dürfte zu Recht erfolgt sein. Es obliegt der Widerspruchsbehörde, im Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO die Recht- und Zweckmäßigkeit des ursprünglich erlassenen Wohnnutzungsgebots vollumfänglich zu überprüfen (dazu unter (1)). Auch im laufenden Widerspruchsverfahren bietet § 13 Abs. 3 HmbWoSchG eine Rechtsgrundlage, um die erforderlichen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung betreiben zu können (dazu unter (2)). Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 13 Abs. 3 HmbWoSchG für das Auskunfts- und Vorlageverlangen dürften hier vorliegen (dazu unter (3)). (1) Die Widerspruchsbehörde ist zuständig für den Erlass der Verfügung unter Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids, insbesondere hat sie nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO im laufenden Widerspruchsverfahren – wie hier – die Recht- und Zweckmäßigkeit des ursprünglich erlassenen Wohnnutzungsgebots vollumfänglich zu überprüfen. (2) § 13 Abs. 3 HmbWoSchG stellt auch eine Rechtsgrundlage im noch laufenden Widerspruchsverfahren dar, um die erforderlichen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung betreiben zu können. Entgegen der Ansicht des Antragstellers begründet gerade nicht der rechtswidrige Verwaltungsakt in Form des erlassenen Wohnnutzungsgebots vom 2. Dezember 2010 eine Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsaufklärung, sondern diese folgt unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 3 HmbWoSchG. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 6. April 2011 ausgeführt, dass in dem dortigen Eilverfahren gerade nicht zu entscheiden gewesen sei, ob und gegebenenfalls in welcher konkreten Ausgestaltung die Antragsgegnerin im anhängigen Widerspruchsverfahren das streitige Gebot gegebenenfalls durch eine neue, inhaltlich hinreichend bestimmte Anordnung ersetzen könne (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.4.2011, 4 Bs 46/11). Eine solche Maßnahme liege nach § 12 Abs. 1 HmbWoSchG im Ermessen der Antragsgegnerin (OVG Hamburg, a.a.O.). § 13 Abs. 3 HmbWoSchG stellt eine solche Rechtsgrundlage dar, mit der die Antragsgegnerin die zum Erlass eines solch hinreichend bestimmten Wohnnutzungsgebots erforderliche Sachverhaltsaufklärung betreiben kann. Denn nach § 13 Abs. 3 HmbWoSchG haben u.a. die über Wohnraum Verfügungsberechtigten Unterlagen vorzulegen, soweit das zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts und der Kammer gibt diese Norm der zuständigen Behörde zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen bestimmte Maßnahmen an die Hand, um zu ermitteln, ob ein wohnraumschutzrechtliches Einschreiten notwendig ist; derartige Maßnahmen zur Sachverhaltserforschung greifen auch nicht erheblich in die Rechte des Betroffenen ein und ihre Erfüllung ist einem Verfügungsberechtigten in der Regel ohne weiteres möglich (OVG Hamburg, Beschl. v. 31.3.2010, 4 Bs 34/10, NordÖR 2010, 294, 295; VG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2011, 11 E 1004/11; Beschl. v. 30.5.2012, 11 E 1093/12). Nach dem Sinn und Zweck der Norm – Betreibung von Sachverhaltsaufklärung zur Ermittlung der Notwendigkeit des wohnraumschutzrechtlichen Einschreitens – ermächtigt dies auch die im Widerspruchsverfahren zuständige Behörde, während des laufenden Widerspruchsverfahrens bestimmte Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. (3) Die Voraussetzungen von § 13 Abs. 3 HmbWoSchG dürften hier auch vorliegen. Denn zur Durchführung dieses Gesetzes – nämlich der Prüfung im laufenden Widerspruchsverfahren, ob und gegebenenfalls in welcher konkreten Ausgestaltung die Antragsgegnerin im anhängigen Widerspruchsverfahren das streitige Gebot durch eine neue, inhaltlich hinreichend bestimmte Anordnung ersetzen könne – dürfte es erforderlich sein, dass der Antragsteller die erbetenen Mietverträge über den verlangten Zeitraum betreffend die streitgegenständlichen Wohnungen vorlegt und die Auskünfte erteilt. Auch hat der Antragsteller die Mietverträge jedenfalls noch nicht vollständig übersandt. Denn mit Schreiben vom 23. März 2011 wurde der Antragsgegnerin lediglich der Mietvertrag eines Herrn M. betreffend die Wohnung Nr. 36 vom 26. Juni 2010 übersandt, weitere Mietverträge indes nicht. Die Vorlage der verlangten Unterlagen und die Auskünfte dürften dem Antragsteller als Verfügungsberechtigten auch ohne weiteres möglich sein. Die Übersendung der verlangten Mietverträge und die weiteren Nachweise dürften zudem zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sein. Denn sie dürften der Antragsgegnerin die notwendigen Informationen geben, um im laufenden Widerspruchsverfahren über gegebenenfalls weiterhin zu treffende Anordnungen betreffend die Wohnnutzungsgebote bzw. über den Erlass neuer Wohnnutzungsgebote zu entscheiden. bb. Da die Anordnung kraft Gesetzes gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 13 Abs. 5 HmbWoSchG sofort vollziehbar ist, bedurfte es hier für den Sofortvollzug auch keiner besonderen Eilbedürftigkeit. Ebenso wenig musste der Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 3 VwGO besonders begründet werden. Denn die Begründungspflicht bezieht sich hier nur auf eine Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, die vorliegend nicht erforderlich war. Andere Gründe, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, liegen nicht vor. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für eine Verwirkung gegeben. Bereits aufgrund der zahlreichen Korrespondenz zwischen den Beteiligten nach der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. April 2011 (4 Bs 46/11) konnte der Antragsteller von vorneherein nicht darauf vertrauen, dass nicht ein erneutes, hinreichend bestimmtes Wohnnutzungsgebot ergehen würde bzw. hierfür vorbereitende Maßnahmen ergriffen werden würden. Unabhängig davon wurde auch das laufende Widerspruchsverfahren betreffend den Erlass eines Wohnnutzungsgebots noch nicht entschieden – worauf der Antragsteller durch die Antragsgegnerin auch hingewiesen wurde –, so dass es von vorneherein am insoweit schutzwürdigen Vertrauen des Antragstellers fehlt. b. Der Widerspruch des Antragstellers gegen die bedingte Zwangsgeldfestsetzung wird sich ebenfalls voraussichtlich nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO als unbegründet erweisen. Deren in §§ 14, 16 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2 sowie 20 Abs. 1 Satz 1 VwVG normierten Voraussetzungen dürften vorliegen. Nach § 14 Buchstabe b) VwVG kann ein Verwaltungsakt, der – wie die Übersendung der Mietverträge und das Auskunftsverlangen unter Ziffer 1. des Bescheids vom 19. März 2013 – auf eine Handlung gerichtet ist, mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Der Antragsteller ist als Adressat dieser Anordnung zugleich Pflichtiger der Zwangsvollstreckung, § 16 Abs. 1 Buchstabe a) VwVG. Dem Rechtsbehelf gegen die durchzusetzende Anordnung ist nach § 13 Abs. 5 HmbWoSchG auch keine aufschiebende Wirkung beigelegt, § 18 Abs. 1 Buchstabe c) VwVG. Das Zwangsgeld wurde ferner nur für den Fall des fruchtlosen Ablaufs einer bestimmt genannten Frist festgesetzt, worauf der Antragsteller auch hingewiesen worden ist (§ 18 Abs. 2 Satz 1 VwVG). Diese Frist ist auch hinreichend lang bemessen worden, zumal die angeforderten Unterlagen und Auskünfte im Rahmen einer ordentlichen Wohnungsverwaltung ohne größeren Zeitaufwand zur Verfügung gestellt werden können. Die Verbindung der durchzusetzenden Anordnung, der Fristsetzung und der Zwangsgeldfestsetzung in einem Bescheid ist zulässig, §§ 18 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 1 VwVG. Die Höhe des Zwangsgeldes von 1.000 Euro bleibt zudem in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Durchsetzung der einzelnen Anordnungen (§ 15 Abs. 1 VwVG). Sie orientiert sich an der monatlichen Pauschalmiete lediglich einer von neun Wohnungen. Auch berücksichtigt sie darüber hinaus, dass hier eine mögliche Zweckentfremdung von neun Wohnungen gegenständlich ist. Zudem bleibt die Höhe deutlich unterhalb der Höchstgrenze von 25.000 Euro nach § 20 Abs. 2 VwVG. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.