Urteil
12 K 8365/17
VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0418.12K8365.17.00
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Leitsätze
1. Bei der Frage, ob dem Einbau von Loggien im Dachgeschoss eines als Teil eines Denkmalensembles unter Denkmalschutz stehenden (groß)bürgerlichen Etagenwohnhauses aus dem frühen 20. Jahrhundert Gründe des Denkmalschutzes i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG (juris: DSchG HA 2013) entgegenstehen, kann auch eine negative Vorbildwirkung für den Einbau von Loggien in den Dachgeschossen der übrigen Gebäude des Ensembles berücksichtigt werden.(Rn.60)
2. An der Schaffung von Luxuswohnungen, die in erster Linie aus privatwirtschaftlichem Interesse hergestellt werden und allenfalls für eine sehr vermögende Klientel erschwinglich wären, besteht grundsätzlich kein überwiegendes öffentliches Interesse i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 2 DSchG (juris: DSchG HA 2013). (Rn.64)
3. Wird in einem Bauvorbescheid die denkmalrechtliche Zulässigkeit eines (unteilbaren) Vorhabens verneint, besteht grundsätzlich kein Sachbescheidungsinteresse an der Beantwortung einer zugleich gestellten Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens.(Rn.65)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Frage, ob dem Einbau von Loggien im Dachgeschoss eines als Teil eines Denkmalensembles unter Denkmalschutz stehenden (groß)bürgerlichen Etagenwohnhauses aus dem frühen 20. Jahrhundert Gründe des Denkmalschutzes i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG (juris: DSchG HA 2013) entgegenstehen, kann auch eine negative Vorbildwirkung für den Einbau von Loggien in den Dachgeschossen der übrigen Gebäude des Ensembles berücksichtigt werden.(Rn.60) 2. An der Schaffung von Luxuswohnungen, die in erster Linie aus privatwirtschaftlichem Interesse hergestellt werden und allenfalls für eine sehr vermögende Klientel erschwinglich wären, besteht grundsätzlich kein überwiegendes öffentliches Interesse i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 2 DSchG (juris: DSchG HA 2013). (Rn.64) 3. Wird in einem Bauvorbescheid die denkmalrechtliche Zulässigkeit eines (unteilbaren) Vorhabens verneint, besteht grundsätzlich kein Sachbescheidungsinteresse an der Beantwortung einer zugleich gestellten Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens.(Rn.65) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Vorbescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 HBauO ist der Bauherrin oder dem Bauherrn auf Antrag zu einzelnen Fragen des Vorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 1 HBauO ist eine zulässige Vorbescheidsfrage positiv zu bescheiden und der beantragte Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben, soweit seine Zulässigkeit mit der Vorbescheidsfrage abgefragt wird, keine öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid. Die Kammer unterstellt zugunsten der Klägerin, dass deren Vorbescheidsfrage hinsichtlich der denkmalrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens grundsätzlich bescheidungsfähig ist (dazu 1.). Denn die von der Klägerin konkret geplante Gebäudeaufstockung ist in jedem Fall denkmalrechtlich unzulässig (dazu 2.). Ob sie darüber hinaus auch bauplanungsrechtlich unzulässig ist, kann dahinstehen (dazu 3.). 1. Die Kammer unterstellt zugunsten der Klägerin, dass deren Vorbescheidsfrage hinsichtlich der denkmalrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens trotz fehlender Angaben in den eingereichten Bauvorlagen zu der Farbgestaltung der Aufstockung und den Materialien, die für die Aufstockung verwendet werden sollen, grundsätzlich bescheidungsfähig ist (vgl. hierzu – zweifelnd – den richterlichen Hinweis des vormals zuständigen Berichterstatters vom 7. November 2023), zumal für den Fall, dass diese Aspekte bereits im Vorbescheid verbindlich festgelegt werden müssten, in Erwägung zu ziehen sein könnte, die Beklagte nach den Grundsätzen zum sog. „steckengebliebenen Genehmigungsverfahren“ zur Neubescheidung zu verpflichten (vgl. hierzu den richterlichen Hinweis vom 24. Januar 2024, unter Bezugnahme u.a. auf OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.7.2023, OVG 3a A 52/23, juris Rn. 21; OVG Münster, Urt. v. 21.4.2020, 8 A 311/19, juris Rn. 128 ff.). 2. Das Vorhaben der Klägerin ist denkmalrechtlich unzulässig. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG dürfen Denkmäler ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ganz oder teilweise beseitigt, wiederhergestellt, erheblich ausgebessert, von ihrem Standort entfernt oder sonst verändert werden. Die Genehmigung darf nach § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG nur versagt werden, wenn ihr überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Sie ist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 DSchG zu erteilen, wenn überwiegende öffentliche Belange – insbesondere des Wohnungsbaus, der energetischen Sanierung, des Einsatzes erneuerbarer Energien und die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen – dies verlangen. Gemessen daran ist das Vorhaben der Klägerin denkmalrechtlich unzulässig. Das Vorhaben bedarf gemäß § 9 Abs. 1 DSchG einer denkmalrechtlichen Genehmigung, da das Gebäude der Klägerin als Teil des Ensembles „…“ unter Denkmalschutz steht (dazu a)). Es ist gemäß § 9 Abs. 2 DSchG nicht genehmigungsfähig, weil ihm überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen (dazu b)). a) Das Vorhaben der Klägerin bedarf gemäß § 9 Abs. 1 DSchG einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei dem Gebäudeensemble „…“ wegen seiner geschichtlichen Bedeutung und zur Bewahrung charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes um ein Denkmalensemble im Sinne des § 4 Abs. 3 und 2 Satz 1 DSchG (vgl. zum Begriff OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2022, 3 Bs 259/21, juris Rn. 21) handelt. aa) Das Gebäudeensemble hat geschichtliche Bedeutung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG. Eine bauliche Anlage hat geschichtliche Bedeutung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG, wenn sie geeignet ist, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen. Dies ist dann der Fall, wenn das Objekt für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert hat, wenn ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter Erinnerungswert beizumessen ist oder wenn es im Sinne eines Assoziationswertes einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen seiner Zeit herstellt. Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit. Dabei muss ein Denkmal, um einen Aussagewert zu besitzen, nicht selbsterklärend sein. Zwar dient Denkmalschutz gerade der Erhaltung von Anschauungsmaterial. Für ein Denkmal ist deshalb die optische Wahrnehmbarkeit einer historischen Aussage charakteristisch. Diese Erkenntnis darf jedoch nicht zu der Schlussfolgerung verleiten, dass die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung unmittelbar, d.h. ohne dass es einer Erläuterung der geschichtlichen Zusammenhänge bedarf, am Objekt selbst und auch für einen „unbefangenen“ Betrachter ablesbar sein muss. Die Entfaltung eines Aussagewertes setzt in der Regel vielmehr die Bereitschaft des Betrachters voraus, sich mit dem Objekt und den in ihm verkörperten historischen Gegebenheiten auseinander zu setzen. Dies macht ein zumindest punktuell bzw. temporär angeeignetes Fachwissen erforderlich (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2022, 3 Bs 259/21, juris Rn. 23; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, juris Rn. 57; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, juris Rn. 68). Nach diesen Maßstäben kommt dem Gebäudeensemble geschichtliche Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu. Die Kammer kann insoweit vollumfänglich auf die „Erläuterungen zur Denkmalbedeutung“ des Denkmalschutzamtes der Kulturbehörde (mittlerweile: Behörde für Kultur und Medien) der Beklagten verweisen, gegen deren inhaltliche Richtigkeit nichts vorgebracht worden ist. Danach kommt dem Gebäudeensemble geschichtliche Bedeutung zu, weil es ein anschauliches Beispiel für die Erschließung der alsternahen, ehemaligen Stadterweiterungsgebiete mit einer Wohnbebauung für eine bürgerlich-großbürgerliche Klientel darstellt. bb) Die Erhaltung des Gebäudeensembles dient auch i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG der Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes. Ein Gebäudeensemble ist zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig, wenn sein Erscheinungsbild seit alters her in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild bestimmt oder prägender Bestandteil einer typischen historischen Stadtstruktur ist und gerade deshalb ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, juris Rn. 48; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, juris Rn. 93). Dies trifft auf das hier in Rede stehenden Gebäudeensemble als eindrucksvolles Beispiel einer bürgerlich-großbürgerlichen Wohnkultur des frühen 20. Jahrhunderts zu. Seine prominente Lage am C-Kanal und sein Erscheinungsbild sind gerichtsbekannt. Sie lassen sich auch anhand der von der Kammer in Augenschein genommenen Schrägluftbilder aus dem FHH-Atlas der Beklagten nachvollziehen. Aus diesen ergibt sich, dass das Gebäudeensemble das Erscheinungsbild der Umgebung prägt. Dies war auch schon in der Vergangenheit der Fall, wie die in der Sachakte der Beklagten befindliche historische Postkarte aus dem Jahr 1912 belegt. Zudem ist das Gebäudeensemble weithin sichtbar, auch von der gegenüberliegenden Seite des …C-Kanals. Die stadtbildprägende Bedeutung des Gebäudeensembles wird nicht dadurch geschmälert, dass sich in der näheren Umgebung weitere stadtbildprägende Gebäude befinden, die möglicherweise aufgrund ihrer Größe einen ebenso großen Einfluss auf das Erscheinungsbild der Umgebung haben. Vielmehr wird das Stadtbild in diesem Bereich Eppendorfs gerade durch das Nebeneinander einer ganzen Reihe denkmalwürdiger Gebäude geprägt, die für den mit der Umgebung vertrauten Betrachter „zusammengehören“. cc) Aus der besonderen geschichtlichen und stadtbildprägenden Bedeutung des Ensembles ergibt sich zugleich das öffentliche Erhaltungsinteresse im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG. Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Erhaltungsinteresses hat die Aufgabe, eine eingrenzende Auswahl aus dem Kreis der in Betracht kommenden Objekte zu treffen und damit eine unangemessene Ausweitung des Denkmalbegriffs zu verhindern. Neben dem Ausschluss rein individueller Vorlieben und privater Liebhaberinteressen greift es vor allem dann als Korrektiv ein, wenn noch zahlreiche vergleichbare Objekte vorhanden sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2022, 3 Bs 259/21, juris Rn. 27; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, juris Rn. 97). Insbesondere Letzteres ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar mag es in Eppendorf weitere anschauliche Beispiele für eine bürgerliche und großbürgerliche Wohnbebauung des frühen 20. Jahrhunderts geben. Die Erläuterungen zum Denkmalwert weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Gebäude des hier in Rede stehenden Gebäudeensembles in ihrer Detailausführung eine singuläre Gestaltung aufweisen, die sie von der umgebenden Bebauung abhebt. Soweit die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung noch voraussetzt, dass die Notwendigkeit der Erhaltung des Objekts entweder in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist oder dass sich die geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2022, 3 Bs 259/21, juris Rn. 29), ist jedenfalls Letzteres hier der Fall. b) Das Vorhaben ist gemäß § 9 Abs. 2 DSchG nicht genehmigungsfähig, da ihm überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. § 9 Abs. 2 DSchG erfordert eine Abwägung zwischen den für die beantragte Veränderung des Baudenkmals sprechenden öffentlichen und privaten Belangen einerseits und den der Verwirklichung des Änderungsvorhabens entgegenstehenden Zielen des Denkmalschutzes andererseits. Ob solche Gründe und Belange vorliegen und welchen von ihnen das größere Gewicht zukommt, ist nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts gerichtlich voll überprüfbar (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.9.2019, 3 Bf 177/16, juris Rn. 51; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, juris Rn. 89). Ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, ob überwiegende Gründe für den Denkmalschutz oder für die beantragte Änderung des Baudenkmals sprechen, steht der zuständigen Behörde danach nicht zu. Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben in der Regel dann entgegen, wenn das Denkmal durch das Vorhaben mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Dies setzt voraus, dass sich das Vorhaben auf diejenigen Teile des Denkmals auswirkt, die den Denkmalwert maßgeblich ausmachen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.9.2019, 3 Bf 177/16, juris Rn. 53). Diese Bewertung hat „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d.h. unter Berücksichtigung der Gründe für die Unterschutzstellung im Einzelfall (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.9.2019, 3 Bf 177/16, juris Rn. 53; Beschl. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.7.2023, OVG 3a A 52/23, juris Rn. 45; OVG Münster, Urt. v. 16.12.2014, 7 A 1638/12, juris Rn. 32). Eine denkmalrechtliche Genehmigung kommt daher insbesondere in Betracht, wenn ein Vorhaben das Denkmal in einer den Denkmalwert nur unwesentlich beeinträchtigenden Weise verändert (OVG Bautzen, Urt. v. 7.11.2019, 1 A 676/17, juris Rn. 41; OVG Münster, Urt. v. 16.12.2014, 7 A 1638/12, juris Rn. 32). Für die Frage, ob ein Ensemble mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird, ist nicht isoliert auf dessen einzelne Teile, sondern auf das Ensemble insgesamt abzustellen. Denn nur Letzteres unterliegt dem Denkmalschutz, wobei es seinen Denkmalwert nicht schon durch die schlichte räumliche Ansammlung mehrerer Objekte, sondern erst durch die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee bzw. ein einheitsstiftendes Merkmal erfährt, die bzw. das der eigentliche Träger der geschichtlichen Botschaft ist (so zu § 8 DSchG OVG Hamburg, Beschl. v. 2.5.2018, 3 Bs 98/18, juris Rn. 16). Es kommt vorliegend also darauf an, ob der Beitrag, den gerade das Gebäude der Klägerin zum Ensemble leistet, durch das Vorhaben in einer Weise beeinträchtigt wird, die qualitativ wesentlich auf das Ensemble als solches „durchschlägt“ (vgl. zu § 8 DSchG OVG Hamburg, Beschl. v. 2.5.2018, 3 Bs 98/18, juris Rn. 16). Für den Regelfall ist davon auszugehen, dass bei Baudenkmälern – und damit auch bei einem denkmalrechtlich geschützten Ensemble – ein Erhaltungsinteresse anzuerkennen ist und damit „gewichtige Gründe“ für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen und diese sich bereits aus der Bedeutung, auf der die Denkmaleigenschaft beruht, ergeben (vgl. VGH München, Urt. v. 26.10.2021, 15 B 19.2130, juris Rn. 33). Etwas Anderes gilt dann, wenn die Veränderung nur zu einer geringfügigen Änderung führt; nicht jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann einer denkmalrechtlichen Genehmigung entgegengehalten werden (vgl. VGH München, ebenda). Nach diesen Maßstäben stehen dem Vorhaben Gründe des Denkmalschutzes entgegen (dazu aa)), denen keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Belange gegenüberstehen (dazu bb)). aa) Dem Vorhaben stehen Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Es kann offenbleiben, ob Gründe des Denkmalschutzes bereits der Aufstockung als solcher entgegenstehen, insbesondere wegen einer damit einhergehenden Anhebung der Gebäudehöhe und bzw. oder Zerstörung historischer Bausubstanz (vgl. hierzu den richterlichen Hinweis vom 24. Januar 2024). Denn jedenfalls stehen dem Einbau von Loggien in dem vorgesehenen neuen Dachgeschoss Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Der optische Eindruck eines Hauses wird maßgeblich auch durch die Dachgestaltung bestimmt, soweit diese einsehbar ist. Das Erscheinungsbild des Daches wird wiederum – neben der Dachform und der Eindeckung – wesentlich durch (etwaige) Dachterrassen, Dachfenster und Dachgauben als Blickpunkte bestimmt (vgl. VG Berlin, Urt. v. 14.8.2012, 16 K 109.11, juris Rn. 58; VG Ansbach, Urt. v. 23.7.2014, AN 9 K 13.01369, juris Rn. 39). Unabhängig davon, ob Dachgauben bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts bei bürgerlichen bzw. großbürgerlichen Etagenhäusern üblich waren (vgl. hierzu die Ausführungen der Beklagten in VG München, Urt. v. 6.3.2023, M 8 K 21.4859, juris Rn. 26 [„Bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts seien Dächer, auch aufgrund der schlechten Isolation gegen Wärme und Kälte, ausschließlich für Lagerzwecke genutzt worden, wovon der heute noch benutzte Begriff ‚Speicher‘ zeuge. Dachausbauten und der damit einhergehende Einbau von Dachgauben seien erst mit zunehmender Proletarisierung der Städte und der Notwendigkeit, preiswerten Wohnraum zu schaffen, gegen Ende des 19. Jahrhunderts zeittypisch geworden.“]), sind jedenfalls Loggien in Dachgeschossen – etwas Anderes wird auch von der Klägerin nicht vorgetragen – zu dieser Zeit nicht üblich gewesen. Es handelt sich damit um ein Gestaltungselement, das dem Etagenwohnungsbau des frühen 20. Jahrhunderts, für den das hier in Rede stehende Gebäudeensemble steht, fremd gewesen ist (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 8.11.2006, OVG 2 B 13.04, juris Rn. 18). Bauzeitlich dürfte das Dach als Gebäudeabschluss bestimmt und eine Wohnnutzung des Dachgeschosses – zumindest in gehobener Form, wie sie in dem Einbau von Loggien zum Ausdruck kommt – nicht vorgesehen gewesen sein (vgl. zu Dachterrassen VG Berlin, Urt. v. 5.10.2022, VG 13 K 215/21, juris Rn. 34; Urt. v. 15.2.2018, 19 K 457.17, juris Rn. 71). Der Einbau der Loggien stünde damit im deutlichen Widerspruch zur bauzeitlichen Bestimmung des Dachgeschosses und würde den (architektur-)geschichtlichen Aussagewert und die städtebauliche Bedeutung des Ensembles insgesamt erheblich beeinträchtigen (vgl. hierzu auch VG Berlin, Urt. v. 5.10.2022, VG 13 K 215/21, juris Rn. 33 f.; VG Ansbach, Urt. v. 23.7.2014, AN 9 K 13.01369, juris Rn. 47; Urt. v. 26.7.2018, AN 9 K 17.00438, juris Rn. 43; VG München, Urt. v. 14.9.2020, M 8 K 18.3994, juris Rn. 51). Die Kammer berücksichtigt dabei insbesondere auch eine von den geplanten Loggien ausgehende negative Vorbildwirkung für den Einbau von Loggien in den Dachgeschossen der übrigen Gebäude des Ensembles (vgl. zur Frage der Vorbildwirkung VG Ansbach, Urt. v. 23.7.2014, AN 9 K 13.01369, juris Rn. 50; VG München, Urt. v. 28.4.2008, M 8 K 07.4115, juris Rn. 24).Das Gebäudeensemble weist bislang keine Loggien im Dachgeschoss auf. Das Vorhaben der Klägerin würde im Falle seiner denkmalrechtlichen Genehmigung eine besonders starke Präzedenzwirkung entfalten, die sich erheblich negativ auf die historische Dachlandschaft des denkmalgeschützten Ensembles auswirken würde. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die historische Dachlandschaft bereits derart verändert worden ist, dass sie ihren historischen Aussagewert verloren hat (vgl. hierzu auch VGH München, Beschl. v. 14.9.2010, 2 ZB 08.1815, juris Rn. 3; VG Ansbach, Urt. v. 26.7.2018, AN 9 K 17.00438, juris Rn. 44). Dies gilt auch unter der Annahme, dass die im Bestand vorhandenen Dachgauben ursprünglich nicht vorhanden waren. Bei den Dächern handelt es sich weiterhin um Mansardenflachdächer, die ausweislich der historischen Postkarte aus dem Jahr 1912 auch ursprünglich vorhanden gewesen sein dürften. Zwar mögen die derzeit vorhandenen Dachgauben und kleinen Dachflächenfenster damals noch nicht vorhanden gewesen sein. Diese dominieren die Dachlandschaft aber nicht. Trotz etwaiger Veränderungen seit der Errichtung des Gebäudeensembles ist immer noch erkennbar, dass die Dächer ursprünglich allenfalls in geringem Umfang ausgebaut waren und die Dachgeschosse dementsprechend nur untergeordnet, d.h. nicht als vollwertige Wohnräume genutzt werden sollten. Dachaustritte in Form von Balkonen, Loggien und Dachterrassen als Einschnitt in die Dachschrägen bzw. Durchbrechung der Dachlandschaft sind bislang nicht vorhanden (vgl. hierzu auch VG Ansbach, Urt. v. 23.7.2014, AN 9 K 13.01369, juris Rn. 47;VG Augsburg, Urt. v. 13.9.2018, Au 5 K 17.1911, juris Rn. 34; VG Würzburg, Urt. v. 13.11.2014, W 5 K 13.18, juris Rn. 60). Eine Entsprechung findet sich im Gebäudeensemble nicht, wobei sich die Loggien hier zudem in besonders exponierter Lage befinden. Unerheblich für die denkmalrechtliche Beurteilung ist schließlich, ob sich die Loggien nach ihrem Erscheinungsbild und ihrer Konstruktion harmonisch in das Dachgeschoss einfügen oder nicht. Ebenso unerheblich für die denkmalrechtliche Beurteilung wäre es, wenn man zu dem Ergebnis käme, dass die Loggien weder einen unschönen Eindruck vermitteln noch die Dachlandschaft dominieren, wobei im Hinblick auf den letztgenannten Gesichtspunkt allerdings die von den Loggien ausgehende negative Vorbildwirkung für den Einbau von Loggien in den Dachgeschossen der übrigen Gebäude des Ensembles zu berücksichtigen wäre (s.o.). bb) Überwiegende private oder öffentliche Belange, die für das Vorhaben sprechen, kann die Klägerin nicht anführen. Zwar wird der Klägerin eine rentablere Nutzung ihres Eigentums verwehrt. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die derzeitige Nutzung wirtschaftlich unrentabel wäre. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht behauptet oder gar nachgewiesen, dass das vorhandene Dachgeschoss nicht denkmalgerecht für eine Wohnnutzung umgebaut werden könnte. Schließlich besteht in Hamburg zwar ein dringendes öffentliches Interesse an der Schaffung von Wohnraum, jedoch dient das Vorhaben der Klägerin der Schaffung von Luxuswohnungen, die in erster Linie aus privatwirtschaftlichem Interesse errichtet werden und allenfalls für eine sehr vermögende Klientel erschwinglich wären (vgl. zu diesem Aspekt OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2016, 2 Bs 218715, juris Rn. 40). 2. Bauplanungsrechtlich dürfte das Vorhaben der Klägerin zwar – vorbehaltlich denkmalrechtlicher Belange, sollten diese über das Rücksichtnahmegebot bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen sein (ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme gegenüber einer denkmalgeschützten Bebauung fordernd etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.3.2014, OVG 10 S 13.12, juris Rn. 13; Beschl. v. 26.10.2018, OVG 10 S 41.17, juris Rn. 19; VG Karlsruhe, Urt. v. 4.12.2020, 12 K 4627/19, juris Rn. 26; a.A. insoweit VG Hamburg, Beschl. v. 10.5.2017, 6 E 2471/17, n.v., UA S. 14 f.) – zulässig sein (vgl. zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im Einzelnen den richterlichen Hinweis vom 24. Januar 2024). Dies kann im Ergebnis jedoch aufgrund der denkmalrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens offenbleiben (vgl. hierzu sowie zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 13.9.2013, 2 Bf 133/13.Z, n.v.). Da das Sachbescheidungsinteresse für einen Genehmigungsantrag bereits dann zu verneinen ist, wenn die beantragte Genehmigung für den Antragsteller nutzlos wäre, gilt dies erst recht für den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids zu einer auf ein unteilbares Bauvorhaben, das aus anderen Gründen nicht genehmigungsfähig ist, gestellten Frage. Denn dieses Hindernis, das der Erteilung eines positiven Vorbescheids entgegensteht, kann auf absehbare Zeit nicht beseitigt werden. Insoweit ist auch unerheblich, dass die Klägerin ein allgemeines Interesse an der Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Aufstockung ihres Gebäudes haben mag, um ggf. eine Aufstockung in anderer Form zu realisieren. Denn ein Vorbescheid für ein bestimmtes Vorhaben entfaltet keine Bindungswirkung für ein anderes Vorhaben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.1.2022, 2 Bf 147/20.Z, n.v.; VG Hamburg, Urt. v. 12.8.2022, 7 K 2275/21, n.v.; Urt. v. 26.2.2020, 7 K 2968/18, n.v.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Vorbescheids über die bauplanungs- und denkmalrechtliche Zulässigkeit der Aufstockung eines Mehrfamilienhauses. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks A-stieg (Flurstück … der Gemarkung Eppendorf). Das Grundstück ist Teil eines Baublocks, der im Norden durch die B-Straße, im Osten durch den A-stieg, im Süden durch den C-Kanal und im Westen durch die D-Straße begrenzt wird. Der Baublock liegt im Geltungsbereich des Baustufenplans Eppendorf in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amt. Anz. S. 61), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 67). Dieser setzt für den Bereich, in dem sich der hier in Rede stehende Baublock befindet, eine Grünfläche fest. Tatsächlich ist der Baublock jedoch durch eine geschlossene Blockrandbebauung gekennzeichnet. Bis auf das Gebäude der Klägerin weisen alle (übrigen acht) Gebäude des Baublocks unterhalb der Traufkante fünf Vollgeschosse auf; sie haben aufgrund gleicher Geschosszahl und vergleichbarer Dachkonstruktionen (Mansardenflachdach) annähernd gleiche Trauf- und Firsthöhen. Hiervon abweichend weist lediglich das in der südöstlichen Ecke des Baublocks befindliche Gebäude der Klägerin unterhalb der Traufkante nur vier Vollgeschosse auf; es hat daher eine deutlich geringere Trauf- und Firsthöhe. In den angrenzenden Baublöcken weisen die Gebäude überwiegend vier, fünf oder sechs Vollgeschosse auf, vereinzelt aber auch eine geringere oder höhere Geschossigkeit. Die in den Jahren 1904 bis 1906 nach einem Entwurf von Friedrich Otto Lindner errichteten Gebäude des Baublocks sind wegen ihrer geschichtlichen Bedeutung und zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes als Denkmalensemble in die Denkmalliste eingetragen. In den „Erläuterungen zur Denkmalbedeutung“ des Denkmalschutzamtes der Behörde für Kultur und Medien der Beklagten wird die Denkmalwürdigkeit des Ensembles wie folgt erläutert: „Das Ensemble […] liegt auf einem von diesen Straßen und dem C-Kanal begrenzten Areal an der Hauptverbindung Harvestehude-Eppendorf, einem seit dem ausgehenden 19. Jh. bevorzugten Wohngebiet. Es ist ein anschauliches Beispiel für die Erschließung der alsternahen, ehem. Stadterweiterungsgebiete mit einer Wohnbebauung für eine bürgerlich-großbürgerliche Klientel. Die gehobene Wohnqualität spiegelt sich neben den reich dekorierten Fassaden auch in Wohnungsgrößen von mind. vier Zimmern und in der Lage einiger Häuser dicht am C-Kanal. Die Etagenhäuser variieren leicht in ihrer Höhe, von überwiegend 5-geschossigen Häusern bis zum an den C-Kkanal grenzenden niedrigeren, 4-geschossigen Gebäude A-stieg …. Grundsätzlich fügen sich die Fassaden des Wohnblocks harmonisch in das Eppendorfer Stadtbild mit seinem hohen Anteil an bürgerlichen und großbürgerlichen Etagenhäusern ein und bilden ein anschauliches Beispiel dieser Wohnkultur. Gleichzeitig zeigen sie in ihrer Detailausführung eine singuläre Gestaltung, die sie nicht nur von der benachbarten Bebauung abhebt: Während in zeitgenössischen Bauten vor allem plastisch ausgebildeter Jugendstildekor erscheint, werden hier die verputzten Fassaden flächiger dekoriert durch scherenschnitthafte Rauputzfelder (D-Straße …), einfach flache Putzrahmungen und blau-grüne Keramikplatten um Fenster und Türen. Im Gegensatz zu den Fassaden [an der D-Straße] mit Geschäftsnutzung erhalten die übrigen Häuser eine besondere Qualität durch ihre Ausstattung mit Vorgärten hinter eisernen Einfriedungen, die einen Bestandteil der Grüngestaltung der baumbestandenen B-Straße bilden. Hervorzuheben sind weiterhin erhaltene Ausstattungsmerkmale wie bauzeitliche Türen und Balkongitter.“ Unter dem 20. Juli 2016 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheids über die Zulässigkeit der Aufstockung ihres Mehrfamilienhauses. Dabei bezeichnete sie das konzentrierte Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO als nachfolgendes Verfahren und stellte folgende Fragen: „1. Sind die in den Anlagen dargestellten Variante 1 und Variante 2 zur Aufstockung des Gebäudes A-Stieg bauplanungsrechtlich zulässig? 2. Wird für die Bauvorhaben gem. Variante 1 und Variante 2 eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt?“ Dem Antrag waren zwei unterschiedliche Entwürfe für die Aufstockung beigefügt, nämlich ein Entwurf von E (Variante 1) und ein Entwurf von F (Variante 2). Aus diesem Grund teilte die Beklagte den Vorbescheidsantrag in zwei getrennte Vorbescheidsverfahren auf. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Aufstockung auf der Grundlage des Entwurfs von F. Dieser sieht eine Aufstockung um ein weiteres Geschoss sowie ein ausgebautes Dachgeschoss vor. Dazu soll das bestehende Dach abgetragen werden. Das neue Geschoss und das Dachgeschoss sollen dem Stil des bestehenden Gebäudes entsprechen. Hierzu soll insbesondere die im dritten und vierten Obergeschoss vorhandene Fassadengestaltung auf das neue Obergeschoss übertragen werden. Das neue Dachgeschoss soll über insgesamt 15 Dachgauben sowie zwei Loggien verfügen, die in die zur Straße A-stieg und zum C-Kanal gerichteten Dachschrägen eingefügt sind. Durch die Aufstockung würde das Gebäude in etwa der Höhe der übrigen Häuser des Baublocks entsprechen. Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2016, der ausschließlich das hier streitgegenständliche Vorhaben betraf, verneinte die Beklagte die beiden Vorbescheidsfragen. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Gemäß § 12 HBauO komme dem Gebäude der Klägerin aufgrund seiner exponierten Ecklage eine besondere Bedeutung für das Straßen- und Ortsbild zu. Die geplante zweigeschossige Aufstockung wirke in der für diesen Bereich typischen, durch unterschiedliche Dachhöhen und Dachneigungen geprägten Dachlandschaft fremd. Das historische Bauvolumen werde durch die massive Aufstockung optisch erdrückt, so dass das Gebäude unproportioniert wirke. Eine Einfügungsverträglichkeit nach § 34 BauGB sei nicht gegeben. Die Aufstockung füge sich nicht in das gesamtstädtische Konzept ein. Auch eine denkmalrechtliche Genehmigung könne für das Vorhaben nicht erteilt werden. Das Gebäude der Klägerin sei mit seiner Lage am C-Kanal und der Sichtbeziehung zur Station D-Straße städtebaulich sehr wirkungsvoll und in seinem jetzigen Zustand zu erhalten. Gegen eine Aufstockung sprächen sowohl städtebauliche als auch baudenkmalpflegerische Gründe. Die vorhandenen Höhenversprünge zu den Nachbargebäuden seien stadtbildprägend und machten stadtgeschichtliche Entwicklungen ablesbar. Denkmäler sollten möglichst unverfälscht bestehen bleiben und Entwicklungen aufzeigen. Eine Aufstockung füge jedoch etwas Neues und für die heutigen Nutzungsbedingungen nicht Notwendiges hinzu. Die historische Dachkonstruktion sollte so weit wie möglich erhalten bleiben. Nur ein sehr zurückhaltender Dachausbau erscheine möglich. Sollte wider Erwarten nachgewiesen werden können, dass es sich nicht um das historische Dachwerk handele, könnte ggf. ein „Neubau“ in den damaligen Ausmaßen genehmigt werden. Am 26. Oktober 2016 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den ablehnenden Vorbescheid. Ihre erste Vorbescheidsfrage habe sich nur auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bezogen. Die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 12 Abs. 1 HBauO, wonach bauliche Anlagen weder selbst verunstaltend wirken noch durch ihr Vorhandensein das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild verunstalten dürfen, sei daher nicht zu prüfen. Im Übrigen könne die Schließung der Baulücke in den Obergeschossen unter detailgetreuer Fortführung der vorhandenen Bausubstanz nicht als eine Verunstaltung im Sinne des § 12 Abs. 1 HBauO angesehen werden. Auch die Regelung des § 12 Abs. 2 HBauO, wonach bei baulichen Anlagen, die wegen ihres Umfangs, ihrer Höhe, ihrer Lage oder ihrer erhaltenswerten Gestaltungsmerkmale das Straßenbild, Ortsbild oder Landschaftsbild mitbestimmen, besondere Anforderungen an die Gestaltung der Außenseiten und der Dächer gestellt werden könnten, sei als bauordnungsrechtliche Vorschrift nicht zu prüfen. Im Übrigen sei bereits zweifelhaft, ob ihr Gebäude seiner Größe, Höhe oder Lage optisch in der Weise hervortrete, dass die Regelung eingreife. Jedenfalls solle lediglich eine Baulücke in den Obergeschossen geschlossen werden, indem die vorhandene Fassade und die Höhe der Nachbargebäude aufgenommen würden. Die unmittelbare Nachbarschaft sei gerade nicht durch unterschiedliche Dachhöhen und Dachneigungen geprägt. Alle Gebäude im Baublock seien einheitlich hoch, nur ihr Gebäude sei niedriger. Damit bringe nur ihr Gebäude städtebauliche Unruhe in den Baublock. Von einer massiven Aufstockung oder einer „Erdrückung des historischen Bauvolumens“ könne vor dem Hintergrund der Spiegelung der Nachbarbebauung keine Rede sein. Schließlich sei die von der Beklagten behauptete fehlende Integration in ein gesamtstädtisches Konzept keine in § 34 Abs. 1 BauGB genannte Zulässigkeitsvoraussetzung. Sie habe auch einen Anspruch auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für ihr Vorhaben. Die von der Beklagten angeführten städtebaulichen Gründe könnten die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung von vornherein nicht rechtfertigen, da städtebauliche und denkmalschutzrechtliche Gesichtspunkte nicht miteinander vermengt werden dürften. Denkmalschutzrechtliche Belange stünden der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen. Die Beklagte habe bereits die nach § 9 HmbDSchG erforderliche Interessenabwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Schaffung von Wohnraum andererseits überhaupt nicht vorgenommen. Auch ihre privaten Belange seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Im Übrigen werde durch die Aufstockung keine historische Bausubstanz zerstört. Es komme daher allein darauf an, ob die mit der Aufstockung verbundene Veränderung des Erscheinungsbildes des Gebäudes den Denkmalwert des Denkmalensembles beeinträchtige. Dies sei nicht der Fall. Der angeblich historische Dachstuhl sei bereits baulich verändert worden, so dass eine besonders schützenswerte Identität nicht erhalten werden müsse. Im Übrigen wirke der Denkmalschutz nicht als generelle Veränderungssperre, sondern solle lediglich den besonderen Aussagewert des jeweiligen Denkmals erhalten und erlebbar machen. Der Aussagewert des Denkmalensembles werde aber durch das Vorhaben überhaupt nicht berührt. Alle anderen Gebäude wiesen bereits die Bauhöhe auf, die mit dem gegenständlichen Vorhaben angestrebt werde. Die Fassadengliederung solle dabei 1:1 übernommen werden, so dass ein einheitliches Ensemble entstehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, da die Festsetzung einer Grünfläche im Sinne des § 10 Abs. 5 BPVO rechtlich obsolet geworden sei, da § 10 Abs. 9 BPVO nicht übergeleitet worden sei. Nach § 34 Abs. 1 BauGB sei das Vorhaben unzulässig, da es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung sei nicht allein auf den Baublock abzustellen, in dem das Vorhabengrundstück liege. Vielmehr werde die nähere Umgebung im Norden durch die G-Straße, im Westen durch die H-Straße, im Süden durch die …brücke und im Osten durch die Bebauung auf der anderen Seite des C-Kanals begrenzt. Die Baublöcke in diesem Gebiet wiesen eine ähnliche Nutzung und ein ähnliches Erscheinungsbild auf. In Erdgeschossen befänden sich vermehrt Geschäfte oder Gaststätten, im Übrigen dienten die Gebäude Wohnzwecken. Das Erscheinungsbild der Wohnblöcke sei durch eine geschlossene Bauweise und eine Geschosszahl von überwiegend vier, fünf oder sechs Geschossen gekennzeichnet. Die überwiegende Zahl der Gebäude habe Satteldächer. Zwischen dem Wohnblock, in dem sich das Vorhabengrundstück befinde, und den anderen Wohnblöcken bestünden Sichtbeziehungen. Insbesondere von dem Vorhabengebäude gehe aufgrund seiner exponierten Lage am C-Kanal in der Nähe der U-Bahn-Haltestelle D-Straße eine erhebliche städtebauliche Wirkung auf die umliegenden Baublöcke aus. Die Eigenart der näheren Umgebung zeichne sich durch ihre Heterogenität hinsichtlich der Geschossigkeit und der absoluten Höhe der einzelnen Gebäude aus. Die Gebäude in den einzelnen Baublöcken wiesen unterschiedliche Gebäudehöhen und Geschosszahlen auf. Der nördlich gelegene Baublock, der durch die Straßen H-Straße, A-Stieg, B-Straße und D-Straße begrenzt werde, weise überwiegende fünf- bis sechsgeschossige Gebäude mit sehr ähnlichen absoluten Höhen auf. Davon weiche das Gebäude A-Stieg … mit drei Geschossen und einer deutlich geringeren absoluten Höhe ab. Das Gebäude D-Straße … hingegen sei in der absoluten Höhe deutlich höher als die umliegenden Gebäude. Im östlich angrenzenden Baublock weiche das viergeschossige Gebäude B-Straße … in seiner absoluten Höhe deutlich von der ansonsten fünf- bis sechsgeschossigen Bebauung ab. Auch das viergeschossige Gebäude B-Straße am C-Kanal sei deutlich niedriger als die übrigen Gebäude. Der Eindruck der Heterogenität werde zudem durch das eingeschossige Gebäude D-Straße … und das zweigeschossige Gebäude B-Straße … geprägt. Die geplante Gebäudeaufstockung füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die vorbeschriebene Eigenart der näheren Umgebung ein. Soweit bei einer homogenen Umgebungsbebauung verlangt werden könne, dass eine bestimmte Gebäudehöhe realisiert werde, könne bei einer heterogenen Umgebungsbebauung verlangt werden, dass das vorhandene Maß der Nachbarbebauung gerade nicht eingehalten werde. Dies sei hier der Fall. Durch die geplante Gebäudeaufstockung entspreche das Gebäude der Klägerin hinsichtlich der absoluten Höhe den übrigen Gebäuden des Baublocks. Derzeit weiche nur das Gebäude der Klägerin in seiner absoluten Höhe wesentlich von den übrigen Gebäuden ab. Durch die Aufstockung gehe die für die nähere Umgebung typische heterogene Geschossigkeit verloren. Darüber hinaus sei das Vorhaben auch nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB unzulässig. Das Vorhaben beeinträchtige das schützenswerte Ortsbild. Gerade das Vorhabengebäude präge das schützenswerte Ortsbild in besonderer Weise. Aufgrund des Höhenunterschieds zu den übrigen Gebäuden des Baublocks akzentuiere es den Baublock und entfalte in Bezug auf die für Eppendorf typische heterogene Dachlandschaft eine besondere stadträumliche Wirkung. Durch die exponierte Lage am C-Kanal sei das Vorhabengebäude weithin sichtbar. Durch die Aufstockung werde das Ortsbild beeinträchtigt. Die akzentuierende Wirkung durch den Höhenunterschied der Gebäude zueinander werde durch die Aufstockung genommen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für ihr Vorhaben. Das Gebäude der Klägerin stehe als Teil eines Denkmalensembles wegen seiner geschichtlichen Bedeutung und zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbilds unter Denkmalschutz. Die in der Vergangenheit vorgenommenen Veränderungen stellten den Denkmalwert nicht in Frage, da die historische Bausubstanz weitgehend erhalten geblieben sei. Die aus diesem Grund erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung für das Vorhaben könne nicht erteilt werden, da überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden. Durch die geplante Entfernung des Daches und die Aufstockung um zwei Geschosse werde das Denkmalensemble erheblich beeinträchtigt. Der als Denkmalensemble unter Denkmalschutz stehende Häuserblock präge das Straßenbild seit jeher in herausragender Weise. Der Höhenunterschied zwischen dem Vorhabengebäude und der übrigen Bebauung bestehe seit der Erbauungszeit. Es handele sich daher um eine bewusste architektonische Entscheidung, die den Häuserblock von der Nordwestseite her gliedere, höhenmäßig strukturiere und akzentuiere. Das seit jeher bestehende Straßenbild werde durch das Vorhaben massiv verändert. Die vorhandenen Höhenunterschiede würden nivelliert und die Beziehungen der Gebäude zueinander verändert. An der Hauptverbindung zwischen Harvestehude und Eppendorf gelegen und als Eckgebäude mit seiner Lage am C-Kanal und an der Hochbahnhaltestelle D-Straße nehme das Gebäude eine exponierte und weithin sichtbare Stellung im Gebäudeensemble ein, so dass das Vorhaben den Denkmalwert des gesamten Ensembles erheblich beeinträchtige. Auf überwiegende private Interessen könne die Klägerin sich nicht berufen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 DSchG sei eine Unzumutbarkeit insbesondere gegeben, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden könnten. Dies sei hier nicht ersichtlich. Auch überwiegende öffentliche Interessen, die die Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Die angeführten denkmalschutzrechtlichen Belange hätten Vorrang vor den Belangen des Wohnungsbaus. Die Schaffung zusätzlichen Wohnraums sei auch durch einen denkmalgerechten Ausbau des Dachgeschosses möglich, der das Erscheinungsbild des Denkmalensembles und die historische Bausubstanz nicht beeinträchtige. Am 29. Juli 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Ihr Vorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten bestehe die nähere Umgebung hier nur aus dem Häuserblock, in dem das Vorhabengrundstück liege. Dieser Häuserblock hebe sich deutlich von der Nachbarbebauung ab. Die Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite des C-Kanals gehöre schon wegen der trennenden Wirkung des C-Kanals nicht mehr zur näheren Umgebung. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die nähere Umgebung über den Baublock hinausgehe, in dem sich ihr Gebäude befinde, sei zu berücksichtigen, dass die nördlich angrenzende mehrgeschossige Wohnbebauung eine sehr homogene Gebäudehöhe aufweise. Ihr Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dies gelte selbst dann, wenn die Umgebungsbebauung heterogen wäre. Ein Vorhaben füge sich erst dann nicht mehr ein, wenn es bodenrechtlich beachtliche Spannungen auslöse oder verstärke. Dies sei hier nicht der Fall. In der näheren Umgebung befänden sich ausschließlich Mehrfamilienhäuser, die die Gebäudehöhe aufwiesen, die ihr Gebäude bei Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens aufweisen würde. Ihr Vorhaben führe daher hinsichtlich der Geschossigkeit zu einer Baulückenschließung. Ihr Vorhaben wirke sich auch nicht nachteilig auf das Ortsbild von Eppendorf aus. Die Beklagte lege schon nicht dar, worin die besondere Eigenart des Ortsbilds von Eppendorf liegen solle. Die Besonderheit könne jedenfalls nicht darin liegen, dass das Gebäude an der Hauptverbindung zwischen Harvestehude und Eppendorf liege. Das Ortsbild werde durch die geplante Aufstockung nicht beeinträchtigt. In der Umgebung gebe es bereits viele vergleichbare Bauvorhaben. Außerdem werde das derzeitige Ortsbild bereits durch die Giebel der bestehenden Gebäude und durch die niedrigere Höhe ihres Gebäudes beeinträchtigt. Für den objektiven Betrachter entstehe eine sog. „Abbruchkante“, die durch das Vorhaben beseitigt werden solle. Schließlich werde die Aufstockung sowohl im Hinblick auf das Material als auch auf die Fassadenstruktur 1:1 dem Bestand entsprechend erfolgen. Für einen objektiven Betrachter werde überhaupt nicht erkennbar sein, dass es sich bei der Aufstockung um ein Neubauvorhaben handle. Selbst wenn sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde, hätte sie einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids nach § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB, wonach im Einzelfall von dem Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung abgewichen werden könne, wenn die Abweichung bestimmten Vorhaben im Zusammenhang mit der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken diene, städtebaulich vertretbar sei und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Schließlich habe sie auch einen Anspruch auf eine denkmalrechtliche Genehmigung ihres Vorhabens. Bei der nach § 9 Abs. 2 DSchG erforderlichen Abwägung zwischen den für ihr Vorhaben sprechenden privaten und öffentlichen Belangen einerseits und den Belangen des Denkmalschutzes andererseits überwögen erstere Belange. Durch ihr Vorhaben werde die Gebäudesubstanz nicht beseitigt, vielmehr werde das vorhandene Mehrfamilienhaus unter Übernahme der vorhandenen Fassadengliederung lediglich aufgestockt und damit eine städtebaulich unschöne Baulücke geschlossen. Das Erscheinungsbild des Denkmalensembles werde durch die Aufstockung nicht wahrnehmbar verändert und in seiner charakteristischen Eigenart nicht beeinträchtigt. Das äußere Erscheinungsbild der Fassaden der das Denkmalensemble bildenden Gebäude bliebe erhalten. Bei der Aufstockung würden die Fassadenelemente des bestehenden Gebäudes 1:1 übernommen. Der angeblich historische Dachstuhl sei bereits baulich erheblich verändert worden und müsse daher nicht erhalten werden. Die Behauptung der Beklagten, die Baulücke in den Obergeschossen sei eine bewusste architektonische Entscheidung, sei unzutreffend. Der städtebaulich unschöne Versatz könne nicht als klare und eindeutige architektonische Entscheidung zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude angesehen werden. Eine solche Auffassung, für die die Beklagte keinerlei Tatsachen oder Belege anführe, sei grob fehlerhaft. Sei nach alledem von einer Beeinträchtigung des Denkmalensembles durch ihr Vorhaben nicht auszugehen, überwiege ihr privates Interesse an einer sinnvollen Nutzung ihres Gebäudes, die auch Modernisierungen und den Einsatz erneuerbarer Energien sowie die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen zu berücksichtigen habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bauvorbescheids vom 13. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2017 zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage positiv zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Widerspruchsbescheid. Das Gericht hat die Sachakten der Beklagten beigezogen. Diese lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor.