Beschluss
12 E 5235/24
VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0319.12E5235.24.00
10Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde nach § 16 der 1. ProdSV (juris: ProdSG2011V 1) wegen einer von ihr angenommenen Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit von Menschen erfordern die vorherige Durchführung einer Risikobeurteilung.(Rn.76)
2. Eine von der Marktüberwachungsbehörde durchgeführte Risikobeurteilung ist nicht plausibel, wenn in verschiedenen (Teil-)Risikoanalysen für verschiedene Verletzungsschweregrade für zwar teils sprachlich unterschiedlich formulierte, aber jedenfalls im Ergebnis identische Einzelschritte gravierend unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeiten zugrunde gelegt werden.(Rn.85)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az. 12 K 5364/24) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. September 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2024 und der Änderung durch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2025 wird hinsichtlich Ziff 1.2 und Ziff 1.3, soweit sich die darin enthaltene Verpflichtung auf die durch Ziff. 1.2 angeordnete Maßnahme bezieht, wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde nach § 16 der 1. ProdSV (juris: ProdSG2011V 1) wegen einer von ihr angenommenen Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit von Menschen erfordern die vorherige Durchführung einer Risikobeurteilung.(Rn.76) 2. Eine von der Marktüberwachungsbehörde durchgeführte Risikobeurteilung ist nicht plausibel, wenn in verschiedenen (Teil-)Risikoanalysen für verschiedene Verletzungsschweregrade für zwar teils sprachlich unterschiedlich formulierte, aber jedenfalls im Ergebnis identische Einzelschritte gravierend unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeiten zugrunde gelegt werden.(Rn.85) Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az. 12 K 5364/24) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. September 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2024 und der Änderung durch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2025 wird hinsichtlich Ziff 1.2 und Ziff 1.3, soweit sich die darin enthaltene Verpflichtung auf die durch Ziff. 1.2 angeordnete Maßnahme bezieht, wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin – eine Versandhändlerin, die ihre Ware u.a. online über ihre Webseite (www…..de) und andere Handelsportale vertreibt – wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen Marktüberwachungsmaßnahmen betreffend den Vertrieb eines Stromverbrauchsmessgeräts. Am 1. März 2024 fertigte die Polizei Hamburg einen Bericht an die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Antragsgegnerin, der auszugsweise wie folgt lautet: „Am 01.03.2024 um 11:30 Uhr erschien [geschwärzt] und teilte mir folgenden Sachverhalt mit. [geschwärzt] habe [geschwärzt] einen Stromzähler der Firma „…“ im Internet bestellt. Der Stromzähler wird zwischen Steckdose und einem strombetriebenen Gerät gesteckt, um den Stromverbrauch des Gerätes zu zählen [geschwärzt] habe das Gerät bereits einige Male problemlos nutzen können. Am heutigen Tag habe [geschwärzt] das Gerät zurücksetzen wollen. Um den Wert zurückzusetzen habe [geschwärzt] mit einem kleinen spitzen Gegenstand (Auswurfstift für SIM-Karten-Slot) den Reset-Knopf heruntergedrückt. Der Stromzähler muss beim Zurücksetzen in der Steckdose stecken. Beim Herunterdrücken dieses Knopfes habe [geschwärzt] einen Stromschlag bekommen. Laut eigenen Angaben habe [geschwärzt] vor der Steckdose gehockt und sei aufgrund des Muskelkrampfes, welcher durch den Stromschlag hervorgerufen wurde, einige Meter nach hinten umgefallen. […]“ Bei dem von der anzeigenden Person verwendeten Gerät handelt es sich um ein über die Verkaufsplattform eBay von der Antragstellerin erworbenes Stromverbrauchsmessgerät mit der Modellnummer … und der Losnummer …. Die Antragstellerin vertreibt das hier in Rede stehende Stromverbrauchsmessgerät seit mehr als fünf Jahren und hat nach eigenen Angaben bislang 352.400 Stück in 277.028 Sendungen verkauft. Sie hat noch 31.625 Exemplare auf Lager. Über den angezeigten Vorfall hinaus sind bislang keine weiteren Schadensmeldungen bezüglich des Geräts bekannt. In der Bedienungsanleitung des Gerätes heißt es in einem Abschnitt mit dem Titel „Auf Werkseinstellungen zurücksetzen“: „Wenn im Display eine unnormale Anzeige zu sehen ist oder die Tasten nicht mehr reagieren, setzen Sie das Gerät auf Werkseinstellungen. Drücken Sie dazu mit einem spitzen Gegenstand, z.B. einem Stift, auf die Reset-Taste. Das Gerät wird auf Werkseinstellungen zurückgesetzt. Die Daten werden dabei gelöscht. Die Einstellung der Energiekosten pro KWh bleibt jedoch erhalten.“ Die Antragsgegnerin ließ sich das bei der Polizei Hamburg eingereichte Gerät übersenden und zunächst durch das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LIA NRW) begutachten. Das LIA NRW führte durch die dort verortete Geräteuntersuchungsstelle (GUS) eine sicherheitstechnische Untersuchung des Geräts durch und gab unter dem 3 April 2024 eine Stellungnahme ab. Darin führt das LIA NRW aus, im Rahmen der Untersuchung die Reset-Taste mit einer aufgebogenen Büroklammer bedient zu haben, bei der es sich, wie in der Bedienungsanleitung angegeben, um einen „spitzen“ Gegenstand handele, dessen Verwendung auch üblicherweise vorhersehbar sei. Auf diese Weise habe ein direkter Kontakt zwischen der aufgebogenen Spitze der Büroklammer und den aktiven Teilen des Geräts hergestellt werden können. An der Büroklammer sei dabei eine Spannung von ca. 230 V gemessen worden. Mit Schreiben vom 16. April 2024 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Sachverhalt und ihren Verdacht mit, dass das Stromverbrauchsmessgerät nicht den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes entspreche. Unter Fristsetzung bis zum 30. April 2024 forderte sie die Übersendung von sechs Produktmustern an und begehrte Auskunft darüber, ob die Antragstellerin Korrekturmaßnahmen beabsichtige, wie viele Produkte des Typs insgesamt in die EU importiert worden seien, ob sie in Kürze weitere Lieferungen erwarte und über welche Online-Handelsplattformen der Verkauf erfolge bzw. erfolgt sei. Zudem gab sie Gelegenheit, sich innerhalb derselben Frist auch zu ggf. zu treffenden Marktüberwachungsmaßnahmen zu äußern. Mit E-Mail vom 30. April 2024 nahm die Antragstellerin auf das vorgenannte Schreiben Bezug und übersandte eine „Prüfbescheinigung nach dem Produktsicherheitsgesetz“ für das fragliche Stromverbrauchsmessgerät vom 7. Juni 2022 der Firma … sowie eine selbst durchgeführte „Plausibilitätsprüfung“ nebst Fotodokumentation. Sie führte aus, dass die obere Platine mit dem Schaltkreis für die Reset-Taste lediglich mit einer Gleichstrom-Spannung von 5 Volt betrieben werde, was durch eine beigefügte „Plausibilitätsprüfung“ bestätigt werde. Auch im Falle einer Berührung gehe von ihr daher keine Gefahr aus. Vor diesem Hintergrund beabsichtige sie nicht, Maßnahmen zu ergreifen. Ferner bat sie die Antragsgegnerin um Übermittlung weiterer Details zum getesteten Produktexemplar, insbesondere von Bildern, sowie um Mitteilung, ob die Probenanforderung weiterhin aufrechterhalten werde. Mit E-Mail vom 2. Mai 2024 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin erneut zur Übersendung von Proben bis zum 9. Mai 2024 auf. Die Antragstellerin übersandte daraufhin sechs Exemplare mit der Losnummer … und ein Exemplar mit der Losnummer …. Das von der Antragstellerin übersandte Exemplar mit der Losnummer …, ein Exemplar der übersandten Geräte mit der Losnummer … und das bereits vom LIA NRW geprüfte Gerät gab die Antragsgegnerin zur sicherheitstechnischen Prüfung durch die Gerätesicherheitsprüfstelle des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Hildesheim. Diese erstellte unter dem 4. Juli 2024 einen Prüfbericht, in dem sie u.a. zu dem Ergebnis kam, dass es bei Verwendung einer aufgebogenen Büroklammer möglich sei, beim Betätigen der Reset-Taste, neben den Tastenbalg zu gelangen und die Basisisolierung zu durchstechen. Dadurch komme es zu einem direkten Kontakt mit der Sensorfläche, bei der es sich um ein aktives Teil handele, da hier (im Falle beider von der Antragstellerin übersandten Exemplare) die volle Netzspannung von 230 V Wechselspannung bzw. eine Berührungsspannung gegen Erde von ca. 58 V Wechselspannung anliege und der daraus berechnete Berührungsstrom 116 mA betrage. Der Zugang zu aktiven Teilen mittels spitzen Gegenständen sei konstruktiv nicht ausreichend sicher eingeschränkt; eine Konformitätsaussage sei insofern aber nicht möglich, da eine spezielle „Drahtprüfung“ von der Norm DIN EN 61010-1 nicht gefordert sei. Wegen des weiteren Inhalts des Berichts wird auf Bl. 61 ff. der beigezogenen Sachakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. Anlässlich des Prüfberichts räumte die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 8. Juli 2024 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit E-Mail vom 22. Juli 2024 teilte die Antragstellerin u.a. mit, dass sie ihre Kunden nicht dazu anhalte, eine aufgebogene Büroklammer zu verwenden. Die Konstruktion der Reset-Taste erfordere es nicht, einen so langen, dünnen und spitzen Gegenstand zu verwenden. Es genüge bereits ein Kugelschreiber mit üblicher konischer Spitze. Sie, die Antragstellerin, habe Tests mit verschiedenen Gegenständen (diverse Kugelschreiber und Kugelschreiberminen, diverse Bleistifte, Zahnstocher, Ohrring-Stecker) durchgeführt. Mit keinem dieser Gegenstände, auch nicht mit den im Alltag häufig verwendeten Ohrringsteckern, habe die Punktierung der Isolierung an der Basis der Taste reproduziert werden können. Auch eine Auswertung der Kundenrückmeldungen zu dem Gerät habe ergeben, dass es bisher keine Berichte über erlittene Stromschläge gegeben habe. Zur Vermeidung möglicher Missverständnisse werde sie, die Antragstellerin, jedoch die Bedienungsanleitung ändern und auf die mit der Verwendung einer Büroklammer verbundene Gefahr hinweisen. Sie werde der Antragsgegnerin die überarbeitete Version der Bedienungsanleitung zukommen lassen und diese auf ihren Kundensupportseiten im Internet zur Verfügung stellen. Mit Bescheid vom 24. Juli 2024 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Fristsetzung bis zum 25. August 2024 u.a. zu folgenden „Korrekturmaßnahmen“ auf: „1. Das Produkt ohne vorherige Beseitigung der Mängel nicht weiterhin auf dem Markt anbieten und bereitstellen Der Überprüfungsbefund mit Mängelfeststellung vom 08.07.2024 ist Bestandteil dieser Anordnung und als Anlage aufgeführt. 2. Das Produkt aus dem Handel zurücknehmen. 3. Das Produkt von den Endnutzern zurückrufen. Die belieferten Endnutzer können analog auch über die bestehenden Risiken bei der Verwendung des Produkts gewarnt und aufgefordert werden, es nicht mehr zu benutzen. Die entsprechende Verbraucherwarnung muss am Ort des Angebotes und Verkaufs platziert werden. …“ Gegen diesen Bescheid, dessen sofortige Vollziehung von der Antragsgegnerin nicht angeordnet wurde und wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 72 ff. der Sachakte der Antragsgegnerin Bezug genommen wird, erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 20. August 2024 Widerspruch. Diesen begründete sie u.a. damit, dass die Annahme, die Reset-Taste werde nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar mit einer aufgebogenen Büroklammer oder einer SIM-Karten-Nadel betätigt, realitätsfern sei. Kein Benutzer werde dies tun, wenn diese Taste bereits mit einem Kugelschreiber oder Bleistift betätigt werden könne. Dies sei hier problemlos möglich, da die Reset-Taste nur 3 mm in das Gehäuse eingelassen sei. Bei Verwendung eines Stiftes komme man an der Reset-Taste nicht vorbei, was ein Durchstechen der Basisisolierung unmöglich mache. Selbst wenn ein spitzer Gegenstand verwendet werde, sei die Gefahr eines Stromschlags nicht gegeben, da ein Durchstechen der Isolierung nur mit roher Gewalt oder massiver Einwirkung auf die Isolierung möglich sei. In jedem Fall wäre das Anbringen eines Warnhinweises bzw. eine Anpassung der Bedienungsanleitung derart, dass darauf hingewiesen werde, die Reset-Taste nicht mit spitzen Gegenständen zu bedienen, eine verhältnismäßigere Maßnahme. Über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Juli 2024 hat die Antragsgegnerin bisher nicht entschieden. Am 29. August und 12. September 2024 führte die Antragsgegnerin Risikoanalysen durch mit dem Ergebnis, dass von den hier in Rede stehenden Stromverbrauchsmessgerät ein ernstes Risiko ausgehe. Für die weiteren Einzelheiten der Risikoanalysen wird auf Bl. 79 ff. der Sachakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. Am 30. September 2024 erließ die Antragsgegnerin den hier streitgegenständlichen und der Antragstellerin am 7. Oktober 2024 zugestellten Bescheid, mit dem sie unter Ziff. 1 folgende Anordnungen traf: „1. Anordnung von vorläufigen Maßnahmen gemäß § 16 Absatz 1 der 1. ProdSV i.V.m. Artikel 19 Absatz 1 MÜ-VO (EU) 2019/1020 1.1 Die Stromverbrauchsmessgeräte … – Stromverbrauchszähler Model/Typ: … Los Nr. ... und … EAN: … dürfen nicht mehr auf dem Markt angeboten und bereitgestellt werden. Dies gilt sowohl online bei ….de und anderen Handelsportalen, als auch über andere Vertriebskanäle. 1.2 Bereits verkaufte bzw. an Endnutzer abgegebene Stromverbrauchsmessgeräte sind von den belieferten Endnutzern unverzüglich zurückzurufen und die Endnutzer über Gefahren, welche von dem Produkt ausgehen, zu informieren. Alternativ können die Endnutzer über die von den Produkten ausgehenden Gefahren gewarnt und aufgefordert werden, diese nicht mehr zu benutzen. 1.3 Die Durchführung der zuvor angeordneten Maßnahmen ist uns bis zum 31.10.2024 schriftlich zu bestätigen. Außerdem ist uns mit Ihrer schriftlichen Bestätigung ein anonymisiertes Musterrückrufschreiben zuzusenden. (…)“ Die Anordnungen beträfen neben den genannten Geräten „alle bau- und typengleichen Produkte mit entsprechenden Mängeln“, welche von der Antragstellerin über www….de und bzw. oder andere Vertriebswege verkauft worden seien. Zur Begründung der Anordnungen führte die Antragsgegnerin aus, dass von den Messgeräten ein ernstes Risiko ausgehe, das die Antragstellerin trotz Aufforderung nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt habe. Das ernste Risiko bestehe darin, dass der Zugang zu aktiven Teilen des Geräts konstruktiv nicht ausreichend sicher eingeschränkt sei. Es sei vernünftigerweise vorhersehbar, dass Verbraucher zur Betätigung der Reset-Taste sehr dünne, schmale und spitze Werkzeuge aus Metall, wie beispielsweise eine SIM-Karten-Nadel oder eine aufgebogene Büroklammer benutzen und dabei auf die unter der Taste liegende „Sensorplatte“ treffen würden. Da diese stromführend sei, könne der Verbraucher einen Stromschlag erleiden, der wahrscheinlich zu unwillkürlichen Muskelkontraktionen und bei längerer Durchströmungsdauer zu Schwierigkeiten beim Atmen „bis hin zu pathologischen Wirkungen“ führen werde. Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Anpassung der Bedienungsanleitung reiche nicht aus, um der von dem Gerät ausgehenden Gefahr zu begegnen. Darüber hinaus ordnete die Antragsgegnerin unter Ziff. 2 des Bescheids die sofortige Vollziehung der in Ziff. 1 getroffenen Anordnungen an und begründete dies mit der ohne sofortige Vollziehung fortbestehenden Gefahr für Leib und Leben; das öffentliche Interesse an der Beseitigung dieser Gefahr überwiege die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheids wird auf Bl. 85 ff. der Sachakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 erhob die Antragstellerin hiergegen Widerspruch, den sie u.a. wie folgt begründete: Der Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin ihre Risikobeurteilungen nicht vorgelegt habe. Eine von ihr, der Antragstellerin, durchgeführte Risikobeurteilung habe lediglich ein mittleres Risiko für Verletzungen ergeben, das die Anordnung eines Rückrufs nicht rechtfertige. Die vorgeschlagene Änderung der Bedienungsanleitung sei eine ausreichende Maßnahme, um einer möglichen Gefahr zu begegnen. Es werde zudem außer Acht gelassen, dass die Reset-Taste nicht mit einem spitzen Gegenstand bedient werden müsse, sondern auch mit jedem Stift mit runder Spitze betätigt werden könne. Die Betätigung mit einer Büroklammer etc. stelle daher keine vorhersehbare Verwendung dar. Im Übrigen sei ein Durchstechen der Isolierung nur mit erheblichen Kraft- und Willensaufwand möglich und erfordere erhebliches Geschick. Bei über 300.000 verkauften Exemplaren sei bislang kein vergleichbarer Schadensfall aufgetreten. Schließlich stelle die Anordnung eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Händlern dar, die baugleiche Produkte vertreiben würden und gegen die keine Anordnung ergangen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und des Inhalts der von der Antragstellerin eingereichten Risikobeurteilung wird auf Bl. 94 ff. der Sachakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 stellte die Antragstellerin zudem einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung, den die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. Oktober 2024 unter Hinweis auf das zu schützende hochrangige Gut der körperlichen Unversehrtheit ablehnte. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2024, der Antragstellerin zugestellt am 5. November 2024, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihre Ausführungen im Ausgangsbescheid und führte ergänzend u.a. aus: Es sei nach vernünftigem Ermessen voraussehbar, dass Nutzer einen spitzen Gegenstand wie z.B. eine aufgebogene Büroklammer zur Betätigung der Reset-Taste nutzen, mit dem es möglich sei, die Sensorplatte zu berühren, an der die volle Netzspannung anliege. Der Umstand, dass die konkrete Gefahr eines schädigenden Ereignisses nicht genau beziffert werden könne, schließe die Verhältnismäßigkeit der Anordnung nicht aus, weil der bezweckte Schutz von Leib und Leben derart hochrangig sei, dass nur geringe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen seien. Die von der Antragstellerin vorgelegte Risikobeurteilung gehe zum Teil von falschen Voraussetzungen aus. So werde dort unzutreffend angenommen, dass es möglich sei, das Drücken des Tasters zu beenden, sobald festgestellt werde, dass der Nutzer von dem Taster abrutsche bzw. der Tastenbalg durchstochen werde. Nach Bereinigung dieser falschen Annahme ergebe die Risikobeurteilung wieder ein ernstes Risiko. Die Beifügung der Risikobeurteilung der Antragsgegnerin zum Bescheid sei nicht erforderlich gewesen. Art. 18 Abs. 1 MÜ-VO normiere lediglich eine Pflicht zur Begründung der Marktüberwachungsbehörden. Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Marktteilnehmern liege nicht vor; sie, die Antragsgegnerin, könne ihre Aufgaben nur im Rahmen ihrer Ressourcen wahrnehmen und daher nicht alle Marktteilnehmer gleichzeitig kontrollieren. Am 15. November 2024 erhob die Antragstellerin gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid Klage (Az. 12 K 5364/24), über die die Kammer noch nicht entschieden hat. Mit Schriftsatz an das Gericht vom selben Tag teilte die Antragstellerin mit, den Verkauf des Artikels gestoppt zu haben, und kündigte an, sie werde ihre Kunden vor den angeblich von dem Artikel ausgehenden Gefahren zu warnen. Auf gerichtliche Anfrage teilte eine Mitarbeiterin des Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim am 21. November 2024 per E-Mail mit, dass die Prüfung des Durchstechens der Basisisolierung mit einem spitzen Gegenstand an den vorliegenden Prüfmustern im zusammengebauten und verwendungsfertigen Zustand erfolgt sei. Bereits am 8. November 2024 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. In einem gerichtlichen Erörterungstermin am 16. Dezember 2024 hat der Vorsitzende der Kammer u.a. darauf hingewiesen, dass die Ziff. 1.2 des streitgegenständlichen Bescheids unbestimmt sein könnte. Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz an das Gericht vom 17. Januar 2025 – den das Gericht an die Antragstellerin weitergeleitet hat – mitgeteilt, dass Ziff. 1.2 ihres Bescheids vom 30. September 2024 wie folgt „modifiziert“ werde: „Sie müssen belieferte Endnutzer über den Mangel informieren und die bereits verkauften bzw. an Endnutzer abgegebenen Stromverbrauchsmessgeräte von den Endverbrauchern zurückrufen. Das bedeutet, dass Sie die Verbraucher auffordern, die bereits abgegebenen Produkte an sie zurücksenden.“ Zur Begründung ihres Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bezieht sich die Antragstellerin zunächst auf ihre Widerspruchsbegründung und die von ihr erstellte Risikobeurteilung, die lediglich ein mittleres Risiko ergeben habe und von der Antragsgegnerin zu Unrecht beanstandet worden sei. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, die Wahrscheinlichkeit, die Basisisolierung der Reset-Taste mit einem spitzen Gegenstand zu durchstechen, gehe gegen Null. Im Übrigen ergebe sich aus dem von der Gerätesicherheitsprüfstelle des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Hildesheim mit 116 mA angegebenen Berührungsstrom keine ernste Gefahr für die Nutzer, zumal es nicht zu einem längeren Kontakt mit der Sensorplatte komme, der aber für eine Schädigung erforderlich sei. Insoweit sei zunächst zu berücksichtigen, dass 90 bis 95 % aller Neubauten und 70 bis 80 % aller Altbauten in Deutschland über Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter) verfügten. Diese lösten im Falle eines fehlerhaften Stromkreises im Millisekundenbereich aus, so dass Personen, die einen Stromunfall erlitten, dem Stromkreis nur wenige Millisekunden ausgesetzt seien. Darüber hinaus sei die Berechnungsgrundlage der Gerätesicherheitsprüfstelle zu beanstanden. Für die Berechnung des Berührungsstroms sei u.a. der Widerstand in Ohm maßgeblich, der nach der einschlägigen Fachliteratur für den menschlichen Körper zwischen 500 und 1.300 Ohm liege. Insofern gehe die Gerätesicherheitsprüfstelle bei ihrer Berechnung augenscheinlich von dem schlechtesten zu erwartenden Widerstand (500 Ohm) aus, der nur dann erreicht werden könne, wenn die Stromquelle direkt mit dem Brustkorb in Berührung komme. Ein solcher Kontakt sei hier jedoch nahezu unmöglich. Vielmehr würde ein Kontakt mit der Platine im Normalfall durch einen stehenden oder hockenden Nutzer zustande kommen, so dass der Stromfluss über einen Arm, den Torso und die Beine in Richtung Boden geleitet würde, was einen Widerstand von ca. 1.100 Ohm und damit nur einen Berührungsstrom von ca. 52 mA ergebe. Schließlich würde ein Stromschlag innerhalb von 20 bis 50 Millisekunden einen Schutzreflex (nozizeptiver Reflex) auslösen, der zu einem sofortigen Zurückziehen der betroffenen Extremität (Rückzugsreflex) führe. Dieses Zurückziehen würde deutlich unter den 0,8 Sekunden liegen, die verstreichen müssten, um Herzrhythmusstörungen hervorzurufen. Die Gefahr eines „Nicht-Loslassens“ aufgrund von Muskelkontraktionen bestehe im vorliegenden Fall aufgrund der Konstruktion der Stromverbrauchsmessgeräte, der Größe der Öffnungen im Gehäuse und der Tatsache, dass zum Erreichen der Sensorplatte ein dünner, spitzer Gegenstand mit einem „Pinzettengriff“ gehalten werden müsse, nicht. Auch ein besonderes Vollzugsinteresse bestehe nach alledem nicht. Vielmehr verursache die sofortige Vollziehung für sie, die Antragstellerin. irreversible Folgen. Ihr drohe eine existenzgefährdende Rufschädigung, gerade auch vor dem Hintergrund unkontrollierter Konkurrenz aus Asien, insbesondere aus China (… und andere Händler u.a. auf …, …, etc.). Die angefochtenen Anordnungen stünden jedenfalls außer Verhältnis zur von den Geräten ausgehenden Gefahr. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. September 2024 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2024 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie zunächst auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen wie folgt aus: Es sei leicht und ohne großen Kraftaufwand möglich, mit einem dünnen, stabilen Gegenstand die Basisisolierung der Reset-Taste zu durchstehen und an die Sensorplatte zu gelangen. Bereits bei Durchströmungszeiten von weniger als 0,02 Sekunden seien u.a. starke unwillkürliche Muskelkontraktionen zu erwarten, bei einer Durchströmungsdauer von 0,5 Sekunden könne ein Herzstillstand eintreten. Die Information der Endnutzer über den Mangel und das von dem Produkt ausgehende Risiko und der gleichzeitige Rückruf seien als einzig zielführende Maßnahme anzusehen, um die Nichtkonformität und das bestehende ernste Risiko zu beenden bzw. zu reduzieren. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass die Benutzer des Produkts eine bloße Warnung – auch bewusst – ignorieren würden. Eine bloße Warnung sei auch deshalb nicht ausreichend, weil die Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz bei der Gefahr durch elektrischen Schlag ausschließlich eine technische Maßnahme als Korrektur vorsehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren und zum Hauptsacheverfahren (12 K 5364/24) sowie auf die beigezogene Sachakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nach §§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (12 K 5364/24) gegen die Ziff. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 30. September 2024 in der Gestalt begehrt, die diese durch den Widerspruchsbescheid vom 5. November 2024 sowie den Schriftsatz vom 17. Januar 2025 erhalten hat. Denn die Erklärung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 17. Januar 2025, Ziff. 1.2 der Anordnung vom 30. September 2024 werde in der dargelegten Weise „modifiziert“, kann bei verständiger Würdigung nur als Abänderung des streitgegenständlichen Bescheides verstanden werden. Diese Abänderung ist der Antragstellerin durch Zusendung des Schriftsatzes vom 17. Januar 2025 durch das Gericht auch ordnungsgemäß bekanntgegeben worden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 6.5.1991, 1 B 41.91, juris, Rn. 3; Beschl. v. 5.5.1997, 1 B 129.96, juris, Rn. 6). 2. Der so verstandene Antrag ist zulässig (hierzu unter a)), jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (hierzu unter b)). a) Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte es hinsichtlich der Abänderung des streitgegenständlichen Bescheids durch den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2025 nicht der Durchführung eines (ergänzenden) Vorverfahrens. Diese ist entbehrlich, wenn während eines laufenden Klageverfahrens gegen einen Verwaltungsakt dieser durch eine weitere Amtshandlung ergänzt und dadurch geändert wird (BVerwG, Urt. v. 17.2.1971, IV C 2.68, juris, Rn. 35; siehe auch VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2020, 9 K 9673/17, juris, Rn. 33). Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in dem die Änderung sich darin erschöpft, die Ziff. 1.2 des Ausgangsbescheids aufgrund vom Gericht geäußerter Zweifel an der Bestimmtheit zu präzisieren und teilweise aufzuheben, nämlich soweit sie die „Alternative“ betrifft, die Endnutzer über die von den Produkten ausgehenden Gefahren zu warnen und diese aufzufordern, diese nicht mehr zu benutzen. b) Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (hierzu unter aa)). Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der verfahrensgegenständlichen Marktüberwachungsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung fällt (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu Gunsten der Antragstellerin aus (hierzu unter bb)). aa) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere genügt die Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde im Sinne einer Selbstvergewisserung und dem Betroffenen sowie dem Verwaltungsgericht nachvollziehbar machen, warum im Einzelfall nach Auffassung der Behörde mit dem Vollzug des Verwaltungsaktes nicht bis zu seiner Bestandskraft bzw. bis zu dem Zeitpunkt zugewartet werden kann, in dem der Verwaltungsakt gemäß § 80b Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes vollziehbar wird (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.6.2016, 11 ME 100/16, juris, Rn. 7). Deshalb muss die Begründung zwar schriftlich abgefasst werden und inhaltlich bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllen. Ob die von der Behörde angeführte Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Sache trägt, ist demgegenüber eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts. Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall dem Begründungserfordernis genügt, indem sie darauf abgestellt hat, dass der Sofortvollzug der Marktüberwachungsmaßnahmen dem Schutz von Gesundheit und Leben der Anwender vor der Gefahr eines Stromschlags diene. Ob die Annahmen der Antragsgegnerin hinsichtlich des Risikos eines Stromschlags zutreffend sind, ist keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. bb) Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der verfahrensgegenständlichen Marktüberwachungsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung fällt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu Gunsten der Antragstellerin aus. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen. Das Gericht hat im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, deren Grundlage eine umfassende Interessenabwägung ist (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.12.2024, 7 ME 66/24, juris, Rn. 15). Dabei ist zu prüfen, ob das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung des belastenden Verwaltungsaktes das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Durchsetzung überwiegt. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird entweder durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache oder – insbesondere wenn die Erfolgsaussichten als offen erscheinen – durch eine Folgenabwägung bestimmt. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung; ist er offensichtlich rechtmäßig, hat regelmäßig das öffentliche Interesse an der Vollziehung Vorrang. Im Rahmen der Folgenabwägung sind die voraussichtlichen Folgen der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits zu gewichten. Maßgebend sind insoweit nicht nur die Dringlichkeit des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung sowie Natur und Schwere der mit dem Eingriff für die Antragstellerin verbundenen Belastung, sondern auch die Möglichkeit, die jeweiligen Folgen der Maßnahme rückgängig zu machen. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang wiederherzustellen. Im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht abschließend klären, ob sich die unter Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids getroffenen Anordnungen als rechtmäßig erweisen werden (dazu (1)). Aufgrund der infolgedessen anzustellenden Folgenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorerst von der Befolgung der unter Ziff. 1.2 getroffenen Anordnung – und infolgedessen auch der Anordnung unter Ziff. 1.3, soweit diese sich hierauf bezieht – verschont zu bleiben, während ihr Interesse, vorerst auch von der Befolgung der Anordnung unter Ziff. 1.1 verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurückzustehen hat (dazu (2)). (1) An der Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Bereitstellungsuntersagung (Ziff. 1.1 des Bescheids) und Rückruf- nebst Warnanordnung (Ziff. 1.2 des Bescheids) – auch in ihrer „modifizierten“ Form vom 17. Januar 2025 – bestehen zumindest Zweifel, die sich auch auf die Ziff. 1.3 des Bescheids erstrecken, mit der die Antragstellern zu einer fristgebundenen schriftlichen Bestätigung der Durchführung der Anordnungen zu Ziff. 1.1 und 1.2 sowie zur Übersendung eines Musterrückrufschreibens aufgefordert wird. Die Kammer lässt ausdrücklich dahinstehen, ob als taugliche Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Anordnungen neben § 16 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel – 1. ProdSV) auch Art. 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (im Folgenden: Marktüberwachungsverordnung oder MÜ-VO) in Betracht kommt oder es sich bei der erstgenannten Vorschrift um eine Spezialvorschrift handelt, die die Anwendung der zweitgenannten Vorschrift ausschließt (vgl. Art. 2 Abs. 1 MÜ-VO). Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnungen bestehen nämlich nicht nur dann, wenn man diese an § 16 Abs. 1 der 1. ProdSV misst (dazu (i)), sondern auch dann, wenn man sie auf Art. 19 Abs. 1 Satz 1 MÜ-VO stützen wollte (dazu (ii)). (i) Es erscheint bei summarischer Prüfung offen, ob die streitgegenständlichen Anordnungen rechtmäßiger Weise auf § 16 Abs. 1 der 1. ProdSV gestützt werden können. (a) Zwar dürfte die Vorschrift auf die streitgegenständlichen Stromverbrauchsmessgeräte grundsätzlich anwendbar sein. Bei diesen handelt es sich nämlich um elektrische Betriebsmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 der 1. ProdSV, die keinem der Ausschlusstatbestände des § 1 Abs. 2 der 1. ProdSV unterfallen dürften. Insbesondere dürfte es sich bei ihnen nicht um Elektrizitätszähler oder Haushaltssteckvorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 der 1. ProdSV handeln. (b) Allerdings erscheint zweifelhaft, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten nach dieser Vorschrift erfüllt sind. § 3 Nr. 3 der 1. ProdSV stellt insoweit zunächst die Anforderung auf, dass elektrische Betriebsmittel nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztieren sowie Güter nicht gefährden. § 3 Abs. 1 ProdSG erstreckt diese Vorschrift über die bestimmungsgemäße Verwendung hinaus auch auf die vorhersehbare Verwendung, die § 2 Nr. 27 ProdSG als Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist. Wenn die Marktüberwachungsbehörde – nach Durchführung einer Beurteilung, ob das elektrische Betriebsmittel die Anforderungen der 1. ProdSV erfüllt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 der 1. ProdSV) – zu dem Ergebnis gelangt, dass das elektrische Betriebsmittel die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllt, fordert sie gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 der 1. ProdSV den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit diesen Anforderungen herzustellen, oder das elektrische Betriebsmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen. Gemäß § 16 Abs. 1 der 1. ProdSV trifft die Marktüberwachungsbehörde schließlich alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des in Rede stehenden elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das elektrische Betriebsmittel zurückgenommen oder zurückgerufen wird, wenn der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der 1. ProdSV festgesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen ergreift. Aus dem Zusammenspiel der genannten Vorschriften ergibt sich, dass Maßnahmen der Antragsgegnerin nach § 16 der 1. ProdSV wegen einer von ihr angenommen Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit von Menschen die vorherige Durchführung einer Risikobeurteilung erfordern (§ 15 Abs. 1 Satz 1 der 1. ProdSV). Nach diesem Maßstab ist sowohl im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung aufgrund der Konstruktionsweise der Reset-Taste des streitgegenständlichen Stromverbrauchsmessgeräts (hierzu (aa)) als auch im Hinblick auf eine mögliche fehlende Normkonformität durch eine um 0,15 mm verkürzte Luftstrecke zwischen Sensorfläche und Graphitkontaktplättchen der Reset-Taste (hierzu (bb)) fraglich, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnungen der streitgegenständlichen Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 der 1. ProdSV erfüllt sind. (aa) Dies gilt zunächst im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung aufgrund der Konstruktionsweise der Reset-Taste des streitgegenständlichen Stromverbrauchsmessgeräts. (aaa) Der Pflicht zur Durchführung einer Risikobeurteilung ist die Antragsgegnerin insoweit ausweislich ihrer Sachakte dem Grunde nach nachgekommen (Bl. 79 ff. der Sachakte). Dabei hat sie sich ersichtlich an dem in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/417 vom 8. November 2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem, geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2023/975 vom 15. Mai 2023, enthaltenen „Leitfaden für die Risikobewertung von Verbraucherprodukten“ orientiert (vgl. allgemein zu diesem Leitfaden: Mattheis/Seeger, ZfPC 2023, 30; Schnura/Pendzich/Bleyer, ZfPC 2024, 97; vgl. auch zur Anwendung dieses Leitfadens in der gerichtlichen Praxis: VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 21.2.2024, 9 K 2136/21, juris, Rn. 180 ff. m.w.N.). Nach diesem Leitfaden (im Folgenden auch: RAPEX-Leitfaden) soll die Risikobewertung in drei Schritten erfolgen, vgl. dessen Ziff. 2.2: 1. In einem ersten Schritt ist ein Verletzungsszenario zu bilden, bei dem die inhärente Produktgefahr zu einer Schädigung des Verbrauchers führt. Dabei ist Schritt für Schritt zu beschreiben, auf welche Weise das Risiko zur Verletzung führt. Das Verletzungsszenario beschreibt mithin den Unfall, den der Verbraucher aufgrund des fraglichen Produkts erleidet, und den Schweregrad der durch den Unfall verursachten Verletzung. Dabei unterscheidet der Leitfaden vier Schweregrade, die von Verletzungen, die keine großen Schmerzen verursachen und in der Regel vollkommen reversibel sind (Schweregrad 1), bis zu Verletzungen, die zu einer dauerhaften Behinderung von mehr als ca. 10% oder sogar zum Tod führen (vgl. im Einzelnen Tabelle 3 des Leitfadens). 2. In einem zweiten Schritt ist die Wahrscheinlichkeit zu bestimmen, mit der das Verletzungsszenario eintritt. 3. In einem dritten Schritt ist die Gefahr (als Schweregrad der Verletzung) mit der Wahrscheinlichkeit (angegeben als Bruchteil) zu kombinieren, um das Risiko zu ermitteln. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hat die Antragsgegnerin in ihren Risikobeurteilungen vom 29. August und 12. September 2024 insgesamt drei Verletzungsszenarien mit einer unterschiedlichen Schwere der Verletzung (Schweregrade 2 bis 4) beurteilt. Bei der Definition der Schweregrade hat sie sich an Tabelle 3 („Schweregrad der Verletzung“) des RAPEX-Leitfadens orientiert. Für die Verletzungsart „elektrischer Schlag“ definiert dieser den Schweregrad 2 als „örtlich begrenzte Auswirkungen (vorübergehender Krampf oder Muskellähmung)“ und den Schweregrad 4 als „Tod durch elektrischen Schlag“, während Schweregrad 3 nicht definiert wird. Für den Schweregrad 2 definierte die Antragsgegnerin in ihrer Risikobeurteilung vom 29. August 2024 die Verletzung als „elektrischen Schlag, der z.B. unwillkürliche Muskelkontraktionen, Schwierigkeiten beim Atmen, Reversible Störungen der Herzfunktion bzw. Immobilisierung (Muskelverkrampfung) verursacht“ und legte der Risikobeurteilung folgende Einzelschritte bis zur Verletzung mit folgenden Wahrscheinlichkeiten für deren Eintritt zugrunde: Schritt Schritt(e) zur Verletzung Wahrscheinlichkeit 1 An den aktiven Sensorflächen auf der Leiterplatte unter den Bedienfeldern liegt eine Spannung von ca. 58 V AC an und der Berührungsstrom beträgt ca. 116 mA. Dies trifft zwar nur in einer Einsteckrichtung (Polung) auf, aber über die gesamte Lebensdauer des Produkts wird der Fall auch in Verbindung mit dem Einsatz in Mehrfachsteckdosen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auftreten. 0,9 2 Zur Betätigung der Reset-Taste benutzt der Verbraucher einen dünnen spitzen Gegenstand, z.B. aufgebogene Büroklammer, SIM-Kartenfach-Öffner, durchdringt das Tastenfeld und berührt das spannungsführende Sensorfeld (vorhersehbare Verwendung) 0,3 3 Der Verbraucher erhält einen kurzen Kontakt zur Spannungsquelle und kurze Durchströmungszeiten < 0,3 Sekunden und erleidet reversible Verletzungen 0,9 Die auf diese Weise durch Multiplikation der Einzelwahrscheinlichkeiten errechnete Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Verletzung betrug 0,243. Die daraus folgende „Gesamtwahrscheinlichkeit“ von über 1/10 ergab nach der Tabelle 4 des RAPEX-Leitfadens („Risikograd als Resultat der Kombination aus Schweregrad der Verletzung und Wahrscheinlichkeit“) ein ernstes Risiko; hierbei handelt es sich um die höchste der dort genannten vier Risikokategorien „niedrig“, „mittel“, „hoch“ und „ernst“. Nach Art. 3 Nr. 20 MÜ-VO bzw. § 2 Nr. 10 ProdSG bedeutet ein ernstes Risiko, dass ein Produkt ein Risiko birgt, bei dem das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des Produkts ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat. Für den Schweregrad 4 definierte die Antragsgegnerin in ihrer Risikobeurteilung vom 29. August 2024 die Verletzung als „elektrischen Schlag, der Herzkammerflimmern verursacht“, das „ohne schnelle Erste Hilfe und möglichst schnelle Defibrillation […] tödlich [verläuft]“, und legte der Risikobeurteilung folgende Einzelschritte bis zur Verletzung mit folgenden Wahrscheinlichkeiten für deren Eintritt zugrunde: Schritt Schritt(e) zur Verletzung Wahrscheinlichkeit 1 (wie bei Schweregrad 2) 0,9 2 (wie bei Schweregrad 2) 0,3 3 Der Verbraucher erhält einen kurzen Kontakt zur Spannungsquelle und Durchströmungszeiten zwischen 0,5 und 0,75 Sekunden und erleidet Herzkammerflimmern mit Todesfolge 0,05 Die errechnete Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung betrug demnach 0,0135. Die daraus folgende „Gesamtwahrscheinlichkeit“ von über 1/100 ergab nach der Tabelle 4 des RAPEX-Leitfadens ein ernstes Risiko. Für den Schweregrad 3 definierte die Antragsgegnerin in ihrer Risikobeurteilung vom 12. September 2024 die Verletzung als „einen unter Umständen tödlichen elektrischen Schlag“: Schritt Schritt(e) zur Verletzung Wahrscheinlichkeit 1 Polung liegt vertauscht an 0,5 2 Verbraucher benutzt spitzen oder dünnen leitenden Gegenstand für die Betätigung des Reset-Tasters 0,1 3 Gegenstand rutscht von der Tasterplatte ab 0,5 4 Gegenstand perforiert das Silikonhäutchen und trifft die leitende Sensorplatte 0,5 5 Verbraucher erleidet elektrischen Schlag 0,5 Die errechnete Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung betrug demnach 0,00625. Die daraus folgende „Gesamtwahrscheinlichkeit“ von über 1/1000 ergab nach der Tabelle 4 des RAPEX-Leitfadens ein ernstes Risiko. Dieser Risikobeurteilung hat die Antragstellerin im Widerspruchsverfahren ihre eigene Risikobeurteilung für den Schweregrad 4 (Tod durch elektrischen Schlag) gegenübergestellt. Dieser hat sie folgende Einzelschritte sowie folgende Einzelschritte bis zur Verletzung mit folgenden Wahrscheinlichkeiten für deren Eintritt zugrunde gelegt: Schritt Schritt(e) zur Verletzung Wahrscheinlichkeit 1 Ein Verbraucher nutzt für die Betätigung der Reset-Taste ein zu dünnes, leitendes, improvisiertes Werkzeug, welches lang genug und dünn genug ist, um an der Reset-Taste vorbei tief genug in das Gerät einzudringen 0,5 2 Der Verbraucher trifft mit besagtem Gegenstand nicht die durch die Öffnung im Gehäuse gut sichtbare Tasten-Oberseite und dringt durch die Fuge zwischen Taste und Gehäuse in das Gerät ein. 0,01 3 Der Verbraucher versteht nicht, dass er den Gegenstand an der Taste vorbei geschoben hat und drückt diesen weiter bis zur Basis dieser Taste 0,01 4 Der Verbraucher bemerkt diesen Fehler weiterhin nicht und durchsticht die Basis-Isolierung der Taste mit besagtem Gegenstand. 0,5 5 Der Verbraucher erhält einen Schlag, welcher zu schweren gesundheitlichen Schäden (bis hin zu Tod) führt in Folge von unkontrollierten Krämpfen und erhöhter Durchströmungsdauer. 0,05 Die errechnete Wahrscheinlichkeit betrug nach Multiplikation der Einzelwahrscheinlichkeiten 0,000001. Die daraus folgende „Gesamtwahrscheinlichkeit“ von 1/1.000.000 ergab nach der Tabelle 4 des RAPEX-Leitfadens ein mittleres Risiko. In einem internen Vermerk der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2024 zu dieser Risikobeurteilung der Antragstellerin (Bl. 129 ff. der Sachakte) vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit für die Schritte 3 und 4 mit „1“ zu bewerten sei, da ein Beenden der Bewegung bis zum Auftreffen und abruptem Abstoppen an der aktiven Sensorplatte nicht möglich sei. Auf dieser Grundlage gelangt sie – unter Übernahme der übrigen Parameter der Risikobeurteilung der Antragstellerin – nach Multiplikation der Einzelwahrscheinlichkeiten zu einer Wahrscheinlichkeit von 0,00025, mithin zu einer Gesamtwahrscheinlichkeit von über 1/10.000 und damit nach der Tabelle 4 des RAPEX-Leitfadens zu einem ernsten Risiko. (bbb) Jedenfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage begegnen die Annahmen, die der Risikobeurteilung der Antragsgegnerin zugrunde liegen, erheblichen Bedenken (vgl. dazu, dass Risikobewertungen plausible, realistische Verletzungsszenarien zugrunde gelegt werden müssen: VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 21.2.2024, 9 K 2136/21, Rn. 181). Zwar dürfte die Annahme der Antragstellerin, dass es möglich sei, mit einem spitzen, dünnen und leitenden Gegenstand, wie etwa einer aufgebogenen Büroklammer, am Tastenbalg der Reset-Taste vorbei die darunterliegende Sensorplatte zu erreichen, nicht zu beanstanden sein. Hierfür dürfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch kein besonderer „Kraftaufwand“ erforderlich sein. Allerdings begegnen die Wahrscheinlichkeitsannahmen der Antragstellerin erheblichen Bedenken. Dies gilt bereits für die allen Risikobeurteilungen stillschweigend zugrundeliegende Annahme, dass die Reset-Taste bei jedem Stromverbrauchsmessgerät jedenfalls einmal betätigt wird, insbesondere aber deshalb, weil die Antragsgegnerin in ihren verschiedenen (Teil-)Risikoanalysen für die verschiedenen Schweregrade für zwar teils sprachlich unterschiedlich formulierte, aber jedenfalls im Ergebnis identische Einzelschritte gravierend unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeiten annimmt. So setzt die Antragsgegnerin die Wahrscheinlichkeit der Benutzung eines spitzen, dünnen und leitenden Gegenstands zur Betätigung der Reset-Taste einmal mit 10% (Risikobeurteilung für Schweregrad 3, Schritt 2), ein anderes Mal mit mindestens 30% (Risikobeurteilung für Schweregrad 2 und 4; dort sind mehrere Schritte unter Schritt 2 zusammengefasst) und ein weiteres Mal mit 50% (von der Antragsgegnerin revidierte Fassung der Risikobeurteilung der Antragstellerin, Schritt 1) an. Die (Gesamt-)Wahrscheinlichkeit, dass der Verbraucher einen solchen Gegenstand benutzt und mit diesem schließlich die leitende Sensorplatte berührt, gibt die Antragsgegnerin einmal mit 30% (Risikobeurteilung für Schweregrad 2 und 4, Schritt 2), ein anderes Mal mit 2,5% (Risikobeurteilung für Schweregrad 3, Schritte 2 bis 4) und ein weiteres Mal mit 0,5% (von der Antragsgegnerin revidierte Fassung der Risikobeurteilung der Antragstellerin, Schritte 1 bis 4) an. Die Gründe für diese massiv voneinander abweichenden Wahrscheinlichkeitsannahmen hat die Antragsgegnerin nicht dokumentiert. Sie lassen sich nach Auffassung der Kammer auch offensichtlich nicht mehr allein mit dem dem jeweiligen Sachbearbeiter gegebenenfalls zustehenden Beurteilungsspielraum rechtfertigen. Zwar geht auch der RAPEX-Leitfaden unter Nr. 2.3 davon aus, dass mehrere Risikobewerter anhand der Daten und anderer recherchierter Belege oder auch aufgrund ihres unterschiedlichen Erfahrungshintergrunds zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Gleichzeitig wird dort aber betont, dass Risikobewertungen zuverlässig und realistisch sein müssen, und Risikobewerter versuchen müssen, im gemeinsamen Gespräch zu einer übereinstimmenden Meinung zu gelangen bzw. einen Konsens zu erzielen. Daran fehlt es hier offensichtlich. Es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich ihrer Wahrscheinlichkeitsannahmen fachlichen Rat eingeholt hätte (vgl. insoweit auch den RAPEX-Leitfaden, Nr. 2.3 [„Fachkollegen können Sie eventuell auch bei der Bewertung des Risikos für unterschiedliche Verbraucherkategorien (…) beraten.“]), der diesen mehr Gewicht verleihen oder die Möglichkeit ausschließen könnte, dass diese Annahmen mehr oder weniger ins Blaue hinein getroffen worden sein könnten. Auf die Prüfberichte des LIA NRW und der Gerätesicherheitsprüfstelle des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Hildesheim kann sich die Antragsgegnerin insoweit nicht berufen, da diese keine konkreten Wahrscheinlichkeitsangaben enthalten. Das von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17. Januar 2025 in Bezug genommene Diagramm zur Gefährlichkeit von Stromschlägen aus einer Veröffentlichung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV Information 203-001 [BGI 529]) wiederum mag zwar die Gefährlichkeit und insbesondere auch die potentielle Letalität von Stromschlägen bei bestimmten Durchströmungszeiten belegen, trifft aber keine konkreten Aussagen dazu, unter welchen Umständen in der vorliegenden Situation welche Durchströmungszeiten zu erwarten sind. Nachvollziehbar begründete Wahrscheinlichkeitsannahmen sind vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil offensichtlich erschiene, dass eine erhebliche Anzahl von Nutzern geneigt sein könnte, die Reset-Taste mit einem spitzen, dünnen und leitenden Gegenstand, wie z.B. einer aufgebogenen Büroklammer, zu betätigen und in diesem Fall die leitende Sensorplatte berühren wird. Denn dies erscheint der Kammer keinesfalls offensichtlich. Insoweit ist nämlich in den Blick zu nehmen, dass sich aufgrund der Größe der Reset-Taste die Verwendung eines Stiftes, der in der Bedienungsanleitung auch beispielhaft genannt wird, zumindest einer Vielzahl von Nutzern aufdrängen dürfte, weil die Verwendung eines wesentlich dünneren Gegenstandes, der schwieriger zu handhaben ist, überhaupt nicht erforderlich erscheint. Darüber hinaus erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine Vielzahl der Benutzer in Anbetracht der relativen Breite der Taste im Vergleich zum Durchmesser eines Büroklammerdrahtes erkennt, dass es möglich ist, mit einem derart dünnen Werkzeug versehentlich in den Spalt zwischen Taste und Gehäuse zu gelangen, dass es offensichtlich nicht dem Funktionsprinzip der Reset-Taste entspricht, das Werkzeug am Tastenbalg vorbeizuschieben, statt diesen selbst (wie jede andere Taste auch) herunterzudrücken, und dass das nicht vorgesehene Eindringen in das Gehäuseinnere mit einem leitfähigen Gegenstand mit Gefahren verbunden ist (vgl. zur Berücksichtigung bekannter Produktgefahren bei der Erstellung von Verletzungsszenarien auch RAPEX-Leitfaden, Nr. 3.3 [„Bei manchen Produkten ist bekannt, dass von ihnen Gefahren ausgehen. … Der Verbraucher kann sich besonders vorsichtig verhalten …, um so bei der Verwendung des Produkts das Risiko zu verringern.“]). Dies gilt umso mehr, als die bauartbedingte Aufmachung des Geräts, das sich auf den ersten Blick im Wesentlichen als Steckdose darstellt, bei einer Vielzahl von Benutzern ein Störgefühl bei dem Gedanken auslösen dürfte, das Gerät mit einem leitenden und nicht isolierten Gegenstand zu berühren. Ohnehin erfordert der Umgang mit einer Büroklammer oder auch einer „SIM-Karten-Nadel“ ein gewisses Maß an feinmotorischer Geschicklichkeit und Augen-Hand-Koordination, das den Nutzer zwingt, das Werkzeug und das Gerät bei Betätigung der Reset-Taste genau zu beobachten. Ein Verfehlen der Taste und ein drohendes Eindringen in den Spalt zwischen Tastenbalg und Gehäuse dürfte der Nutzer insofern regelmäßig erkennen, bevor der Gegenstand so weit in das Gehäuse vordringt, dass ein Kontakt zur Leiterplatte entstehen kann. Nachvollziehbar begründete Wahrscheinlichkeitsannahmen sind ferner auch nicht deshalb entbehrlich, weil auch die von der Antragstellerin selbst vorgelegte Risikobeurteilung jedenfalls von einem mittleren Risiko ausgeht. Denn jedenfalls der RAPEX-Leitfaden geht unter seiner Nr. 4 davon aus, dass bei Risikograden unterhalb des Risikogrades „ernstes Risiko“ in der Regel weniger rigorose Maßnahmen als der Rückruf vom Verbraucher ergriffen werden (sollten), etwa die Anbringung von Warnhinweisen oder die Änderung der Bedienungsanleitung. Im Übrigen erscheint der Kammer die Annahme in der Risikobeurteilung der Antragstellerin, es bestehe eine Wahrscheinlichkeit von 50%, dass ein Verbraucher einen leitenden Gegenstand nutzt, der lang und dünn genug ist, um an der Reset-Taste vorbei in das Gerät einzudringen, auffällig hoch; die Antragsgegnerin hat diese Wahrscheinlichkeit in ihrer Risikobeurteilung vom 12. September 2024 mit lediglich 10% angegeben. Auch die Annahme einer Wahrscheinlichkeit von 5% für einen tödlichen elektrischen Schlag bei Berührung der Sensorplatte mit einem leitenden Gegenstand erscheint keineswegs evident. So sollen nach einer Untersuchung aus dem Jahr 2006 bei einer Anzahl von 15.291 Unfällen bei einer Spannung zwischen 130 und 400 V nur 82 dieser Unfälle tödlich verlaufen sein, was einer Mortalitätsrate von 0,5 % entspricht (vgl. Altmann/Jühling/Kieback/Zürneck, Elektrounfälle in Deutschland – Unfälle durch Elektrizität am Arbeitsplatz und im privaten Bereich, 2. Aufl. 2006, S. 18). Auch die (in den Gründen zu I. wiedergegebenen) Ausführungen der Antragstellerin dazu, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Risikobeurteilung die weite Verbreitung von Fehlerstromschutzschaltern nicht hinreichend berücksichtigt und falsche Werte für den Körperwiderstand (bei der Berechnung des Berührungsstroms) und die Durchströmungszeiten (bei Berührung der Sensorplatte) zugrunde gelegt habe (vgl. hierzu im Einzelnen Bl. 143 ff. d.A.), erscheinen der Kammer nicht von vornherein abwegig. Sollten sie zutreffen – was die Kammer im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren mangels eigener Sachkunde nicht verlässlich beurteilen, jedenfalls aber nicht widerlegen kann –, dürfte dies ganz erhebliche Auswirkungen auf die Bewertung der Risikobeurteilungen der Antragsgegnerin haben. Insbesondere die Risikobeurteilungen der Antragsgegnerin vom 29. August 2024 begegnen auch im Hinblick auf die dort angenommenen Gesamtwahrscheinlichkeiten erheblichen Plausibilitätsbedenken (vgl. zur Notwendigkeit, eine ermittelte Gesamtwahrscheinlichkeit auf Plausibilität zu überprüfen: RAPEX-Leitfaden, Nr. 3.6 [„Nachdem die Gesamtwahrscheinlichkeit für ein Verletzungsszenario berechnet wurde, sollte das Ergebnis auf seine Plausibilität hin untersucht werden. Dies erfordert große Erfahrung, so dass es sich empfiehlt, versierte Fachleute bei der Risikobewertung hinzuzuziehen.“]). So nimmt die Antragsgegnerin dort eine Wahrscheinlichkeit von ca. 24,3% für das Erleiden eines elektrischen Schlags mit örtlich begrenzten Auswirkungen (u.a. Muskelverkrampfung, Atemschwierigkeiten) und eine Wahrscheinlichkeit von 1,35% für das Erleiden eines tödlichen elektrischen Schlags an. Solche Wahrscheinlichkeiten würden die Annahme des Auftretens von 2.430 nicht tödlichen Stromschlägen und 135 tödlichen Stromschlägen pro 10.000 Betätigungen der Reset-Taste der hier streitgegenständlichen Stromverbrauchsmessgeräte begründen. Die Antragstellerin hat von diesen Geräten nach ihren eigenen, von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Angaben über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren bereits ca. 350.000 Stück verkauft. Mit Ausnahme des verfahrensauslösenden Vorfalls sind jedoch keine Schadensfälle im Zusammenhang mit den Geräten bekannt (vgl. auch zur insgesamt geringen Zahl tödlicher Stromunfälle in Deutschland seit Anfang der 2000er Jahre www.vde.com/resource/blob/1977288/956b038e00b1b3a4512f072ad649530f/vde-statistik-stromunfalltote-download-data.pdf). Auch die Antragstellerin hat insoweit vorgetragen, dass ihr bisher keine Schadensfälle für die hier streitgegenständlichen Stromverbrauchsmessgeräte gemeldet worden sind (vgl. auch RAPEX-Leitfaden, Nr. 3.6 [„In Fällen, in denen nur wenige oder keine Unfallberichte vorliegen, kann es sinnvoll sein, beim Hersteller des Produkts Erkundigungen über von dem Produkt verursachten Unfälle oder sonstige negative Auswirkungen einzuziehen.“]). Erheblichen Bedenken begegnet nach Auffassung der Kammer auch, dass die Antragsgegnerin den verfahrensauslösenden Vorfall, bei dem es sich um den einzigen bekannten Vorfall im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Stromverbrauchsmessgeräten handelt, nicht näher untersucht hat. Insbesondere stellt sich die Frage, ob bei dem Vorfall gegebenenfalls gefahrerhöhende Umstände (z.B. Alter bzw. etwaige körperliche Beeinträchtigungen der betroffenen Person, schlechte Lichtverhältnisse, Installation des Geräts an einer schlecht zugänglichen Stelle) eine Rolle gespielt haben könnten. (b) Soweit die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid zur Begründung der Maßnahmen auch auf den im Rahmen des Ausgangsbescheids nur als Anlage beigefügten „Überprüfungsbefund mit Mängelfeststellungen“ verweist, der eine nicht normkonform um 0,15 mm verkürzte Luftstrecke zwischen Sensorfläche und Graphitkontaktplättchen der Reset-Taste ausweist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche Risiken oder Gefährdungen damit einhergehen. Dieser Umstand war auch nicht Gegenstand der Risikobeurteilung der Antragsgegnerin. Es erscheint daher zweifelhaft, ob der angefochtene Bescheid in rechtmäßiger Weise auf diese bloße Nichtkonformität gestützt werden kann. (ii) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnungen ergeben sich auch dann, wenn man Art. 19 Abs. 1 Satz 1 MÜ-VO als Rechtsgrundlage hierfür heranzieht. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 MÜ-VO bestimmt, dass die Marktüberwachungsbehörden dafür Sorge tragen, dass Produkte, von denen ein ernstes Risiko (vgl. hierzu Art. 2 Nr. 20 MÜ-VO) ausgeht, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden, sofern es keine andere wirksame Möglichkeit zur Beseitigung des ernsten Risikos gibt, oder dass ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt wird. Gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 1 MÜ-VO wird die Entscheidung, ob mit einem Produkt ein ernstes Risiko verbunden ist oder nicht, auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art und Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts getroffen. Vorliegend bestehen bei summarischer Prüfung aufgrund der bislang unzureichenden Risikobeurteilung der Antragsgegnerin Zweifel daran, dass von den streitgegenständlichen Stromverbrauchsmessgeräten ein hinreichendes Risiko ausgeht. Die diesbezüglichen Ausführungen unter (i) sind insoweit übertragbar. (2) Die wegen der offenen Erfolgsaussichten gebotene Folgenabwägung führt dazu, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe für die vorläufige Außervollzugsetzung des streitgegenständlichen Bescheids nur hinsichtlich dessen Ziff. 1.2 – und infolgedessen auch der Anordnung unter Ziff. 1.3, soweit diese sich hierauf bezieht – (dazu (a)), nicht aber hinsichtlich dessen Ziff. 1.1 (dazu (b)) überwiegen. (a) Bei der gebotenen Folgenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Außervollzugsetzung der Ziff. 1.2 das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Folge der sofortigen Vollziehung der Ziff. 1.2 des streitgegenständlichen Bescheids wäre, dass die Antragstellerin belieferte Endnutzer unverzüglich über die Gefahr informieren und die bereits verkauften bzw. an Endnutzer abgegebenen Stromverbrauchsmessgeräte zurückrufen, d.h. die Verbraucher zu deren Rückgabe auffordern müsste. Hierdurch würde dem Risiko, das mit der Benutzung der Stromverbrauchsmessgeräte einhergeht, sofort und wirksam begegnet. Für die Antragstellerin bedeutete die sofortige Vollziehung der Ziff. 1.2 aber, dass sie – sofort und nicht nur im Falle des Unterliegens in der Hauptsache – erhebliche unmittelbare und mittelbare wirtschaftliche Nachteile erlitte. So dürfte die Durchführung des Rückrufs nicht nur einen umfangreichen administrativen, logistischen, personellen und finanziellen Aufwand verursachen, sondern auch einen erheblichen Reputationsverlust mit sich bringen. Es liegt nahe, dass beides vor dem Hintergrund einer für ein inländisches Unternehmen, das im Niedrigpreissegment für Elektronikartikel tätig ist, angespannten Wettbewerbssituation, die auch durch fernöstliche Konkurrenten (z.B. die chinesische Verkaufsplattform „…“; vgl. hierzu und dem daraus folgenden schwierigen Geschäftsumfeld der Antragstellerin auch deren Antragsschrift, Bl. 10 f. d.A.) verschärft wird, gravierende Folgen haben kann. Jedenfalls die mittelbaren wirtschaftlichen Nachteile in Form eines Reputationsverlustes dürften auch nicht wieder rückgängig zu machen sein, d.h. blieben auch im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen. Aus Sicht der Kammer stellen sich die Folgen der sofortigen Vollziehung der Ziff. 1.2 für die Antragstellerin als schwerwiegend dar und überwiegen hier bei einer Interessenabwägung das öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollziehung. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass dem öffentlichen Interesse am Schutz von Leib und Leben abstrakt ein hohes Gewicht zukommt. Der Nachweis, dass von einem Produkt eine so erhebliche Gefahr für Leib und Leben ausgeht, dass ein Rückruf – bei dem es sich um das „schärfste Schwert“ handelt, das den Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung steht – als einzig in Betracht kommende Maßnahme anzusehen ist, obliegt allerdings zuvörderst der Antragsgegnerin, die diesen Nachweis hier bislang nicht überzeugend geführt hat. Das öffentliche Interesse überwiegt hier auch nicht deshalb, weil auch die Antragstellerin ausweislich der von ihr vorgelegten Risikobeurteilung jedenfalls von einem mittleren Risiko eines tödlichen Stromschlags ausgeht. Denn aus Art. 16 Abs. 1 bis 3 und Art. 19 Abs. 1 MÜ-VO dürfte sich die Wertung ableiten lassen, dass vor allem ein „ernstes Risiko“ einen Rückruf rechtfertigt, in Fällen eines geringeren Risikos aber zunächst andere Korrekturmaßnahmen eingehend zu prüfen sind. Dementsprechend führt auch der RAPEX-Leitfaden unter Nr. 4 aus, das bei Risikograden unterhalb des „ernsten Risikos“ in der Regel weniger rigorose Maßnahmen als der Rückruf vom Verbraucher ergriffen werden (sollten), etwa die Anbringung von Warnhinweisen oder die Änderung der Bedienungsanleitung. (b) Anders verhält es sich demgegenüber hinsichtlich der Ziff. 1.1. Hier überwiegt bei der gebotenen Folgenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Außervollzugsetzung. Folge der sofortigen Vollziehung der Ziff. 1.1 wäre, dass die Antragstellerin die streitgegenständlichen Stromverbrauchsmessgeräte vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr verkaufen dürfte. Hierdurch würde dem Risiko, das mit der Benutzung der Stromverbrauchsmessgeräte einhergeht, sofort und wirksam begegnet. Für die Antragstellerin bedeutete die sofortige Vollziehung der Ziff. 1.1 hingegen, dass sie – sofort und nicht nur im Falle des Unterliegens in der Hauptsache – die Stromverbrauchsmessgeräte nicht mehr verkaufen dürfte. Hierdurch entstünden ihr nicht nur wirtschaftliche Nachteile im Hinblick auf die noch in ihren Lagern befindlichen Geräte, die sich in den vergeblichen Aufwendungen für Anschaffung und Lagerung sowie in dem entgangenen Gewinn wegen des nun nicht mehr möglichen Weiterverkaufs niederschlagen dürften, sondern möglicherweise auch weitere mittelbare wirtschaftliche Nachteile im Hinblick auf die Umstellung der Lieferketten bzw. die Beschaffung von Ersatzgeräten. Aus Sicht der Kammer stellen sich die Folgen der sofortigen Vollziehung der Ziff. 1.1 für die Antragstellerin allerdings als deutlich weniger schwerwiegend dar als die Folgen der sofortigen Vollziehung der Ziff. 1.2. Bei einem Sortiment von über … Produkten und einem Umsatz von zuletzt ca. … Mio. Euro (vgl. den Jahresabschluss der Antragstellerin für das Geschäftsjahr 2021, abrufbar unter www.bundesanzeiger.de) ist nicht davon auszugehen, dass allein durch das einstweilige Verbot, die streitgegenständlichen Stromverbrauchszähler, von denen die Antragstellerin nach eigenen Angaben derzeit noch 31.625 Stück auf Lager hat, zu verkaufen, schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile für die Antragstellerin entstehen, zumal die Anschaffungskosten pro Gerät im unteren einstelligen Eurobereich gelegen haben dürften und die Lagerkosten angesichts der Größe der Geräte vernachlässigbar sein dürften. Auch irreversible wirtschaftliche Nachteile dürften durch das vorläufige Verkaufsverbot nicht zu erwarten sein. Denn die streitgegenständlichen Stromverbrauchsmessgeräte veralten offensichtlich nicht schnell und dürften im Falle des Obsiegens der Antragstellerin in der Hauptsache auch dann noch gewinnbringend verkauft werden können. Da es sich bei der Antragstellerin um ein großes Versandhandelsunternehmen mit einem breiten Warensortiment, gerade auch im Elektronikbereich, handelt, ist schließlich auch nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin nicht kurzfristig anderweitig andere Stromverbrauchsmessgeräte beschaffen und über ihre Verkaufsplattformen anbieten kann. Im Übrigen legt auch der Umstand, dass die Antragstellerin bereits mit Schriftsatz vom 15. November 2024 mitgeteilt hat, den Verkauf der Artikel eingestellt zu haben, nahe, dass der wirtschaftliche Schaden, der der Antragstellerin durch die vorläufige Einstellung des Verkaufs entsteht, für diese noch zumutbar sein dürfte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Ausübung dieses Ermessens orientiert sich die Kammer an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, insbesondere an dessen Nr. 25.1 und 25.2. Danach setzt die Kammer (im Hauptsacheverfahren) einen Streitwert in Höhe von … Euro an. Dieser setzt sich unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vortrags der Antragstellerin (vgl. zuletzt den Schriftsatz vom 23.1.2025, Bl. 149 f. d.A.) wie folgt zusammen: · entgangener Gewinn in Höhe von … Euro hinsichtlich der noch vorrätigen 31.625 Stromverbrauchsmessgeräte; · Kosten in Höhe von … Euro für den Briefversand der Rückrufschreiben an …% der 277.028 Käufer, von denen keine E-Mail-Adresse (mehr) bekannt ist; · Retourenkosten in Höhe von … Euro; · Kosten für Kaufpreisrückerstattungen in Höhe von … Euro. Hinsichtlich der Retourenkosten und der Kosten der Kaufpreisrückerstattung geht die Kammer abweichend von der Antragstellerin von einer Rücksendequote von lediglich 5% aus. Die Annahme einer Rücksendequote von 20% erscheint der Kammer angesichts des allenfalls sehr geringen Vorteils (Kaufpreisrückerstattung im lediglich einstelligen Euro-Bereich), den die Käufer aus der für sie mit einem gewissen Aufwand bzw. einer gewissen Lästigkeit verbundenen Rücksendung ziehen, deutlich überhöht. Sie wird von der Antragstellerin auch nicht hinreichend begründet, etwa durch Erfahrungen aus früheren Produktrückrufen. Soweit die Kammer die Retourenkosten und die Kosten für Kaufpreisrückerstattungen für berücksichtigungsfähig hält, obwohl teilweise – soweit keine Gewährleistungsrechte mehr bestehen – keine Verpflichtung der Antragstellerin zur Übernahme dieser Kosten bestehen dürfte, beruht dies auf der Erwägung, dass diese Kosten im hier vorliegenden Einzelfall auch als Äquivalent für einen wirtschaftlich relevanten Reputationsverlust angesehen werden können, der im Falle der Nichtübernahme dieser Kosten eintreten würde. Der so ermittelte Streitwert ist in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig – und so auch hier – nur zur Hälfte anzusetzen, also in Höhe von … Euro.