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Beschluss

12 A 7005/25

VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0926.12A7005.26.00
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Leitsätze
Zur Frage, ob und ggf. in welchem Umfang in Griechenland für international Schutzberechtigte Unterkünfte oder Notschlafstellen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, verfügbar sind. (Rn.1)
Tenor
Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amts zu den folgenden Fragen: 1. Gibt es in Griechenland ein Register, in das sich alle Obdachlosenunterkünfte eintragen müssen? Falls ja: a) Auf der Grundlage welcher Rechts- oder Verwaltungsvorschrift(en) wird das Register betrieben? b) Welche Daten werden in das Register eingetragen? c) Besteht die Möglichkeit, dass der Kammer (über das Auswärtige Amt bzw. durch dessen Vermittlung) eine Auflistung der in das Register eingetragenen Unterkünfte mit einer möglichst detaillierten Unterkunftsbeschreibung übermittelt wird, insbesondere hinsichtlich der Zielgruppe der jeweiligen Unterkunft, der Anzahl der dort jeweils vorgehaltenen Schlafplätze sowie formaler und sonstiger Aufnahmevoraussetzungen? d) Lässt sich über das Register feststellen, ob und in welchem Umfang bei den in dem Register gelisteten Obdachlosenunterkünften jeweils freie Kapazitäten bestehen? Wenn ja, bestehen freie Kapazitäten? In welchem Umfang? e) Lässt sich über das Register feststellen, ob auch Drittstaatsangehörige und insbesondere in Griechenland anerkannte international Schutzberechtigte in Obdachlosenunterkünften untergebracht werden? Wenn ja, kann der Anteil der Drittstaatsangehörigen bzw. internationalen Schutzberechtigten näher bestimmt werden? 2. Gibt es in Griechenland ein Programm "Wohnen und Arbeiten für Obdachlose", durch das Obdachlose insbesondere Mietzuschüsse erhalten können? Falls ja: a) Auf der Grundlage welcher Rechts- oder Verwaltungsvorschrift(en) wird das Programm durchgeführt? b) Wer sind die Begünstigten des Programms und welche formalen und sonstigen Voraussetzungen müssen für eine Teilnahme an dem Programm erfüllt sein bzw. nachgewiesen werden? c) Wie hoch ist das Budget des Programms und für wie viele Begünstigte ist es ausgelegt? d) Lässt sich feststellen, ob und in welchem Umfang das Programm über finanzielle Mittel für die Aufnahme neuer Begünstigter verfügt? e) Lässt sich feststellen, ob auch Drittstaatsangehörige und insbesondere in Griechenland anerkannte internationale Schutzberechtigte an dem Programm teilnehmen? Wenn ja, kann der Anteil der Drittstaatsangehörigen bzw. internationalen Schutzberechtigten näher bestimmt werden? 3. Um welche Schlafsäle, Hostels und Tageszentren handelt es sich bei den auf der Internetseite des griechischen Ministeriums für soziale Eingliederung und Familienangelegenheiten (https://minscfa.gov.gr/en/demographic-policy/housing-policy/homeless-structures/) genannten 12 Schlafsäle, 7 Hostels und 12 Tageszentren? Ist es möglich, für jede dieser Einrichtungen die jeweilige Bettenkapazität zu benennen? 4. Sofern noch nicht durch die Beantwortung der vorstehenden Fragen geklärt, wird gebeten, zu den Unterkünften · City of Athens Reception and Solidarity Center (KYADA) · "Relief”-Notunterkunft für Obdachlose des Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus · Kareas Social Shelter (EKKA) · UNESCO Night Shelter and Day-Center Nikaia · UNESCO Night Shelter and Day-Center Piraeus · Médecins du Monde Homeless Night Shelter mitzuteilen, welche formalen und sonstigen Aufnahmevoraussetzungen insbesondere im Hinblick auf · Vorlage von Identitätspapieren · Nachweis der Obdachlosigkeit · Nachweis eines legalen Aufenthalts · Vorlage medizinischer Dokumente · Vorlage sonstiger Papiere und Nachweise bestehen, sowie · die Anzahl der vorgehaltenen Schlafplätze · die durchschnittliche und/oder aktuelle Anzahl freier Schlafplätze mitzuteilen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob und ggf. in welchem Umfang in Griechenland für international Schutzberechtigte Unterkünfte oder Notschlafstellen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, verfügbar sind. (Rn.1) Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amts zu den folgenden Fragen: 1. Gibt es in Griechenland ein Register, in das sich alle Obdachlosenunterkünfte eintragen müssen? Falls ja: a) Auf der Grundlage welcher Rechts- oder Verwaltungsvorschrift(en) wird das Register betrieben? b) Welche Daten werden in das Register eingetragen? c) Besteht die Möglichkeit, dass der Kammer (über das Auswärtige Amt bzw. durch dessen Vermittlung) eine Auflistung der in das Register eingetragenen Unterkünfte mit einer möglichst detaillierten Unterkunftsbeschreibung übermittelt wird, insbesondere hinsichtlich der Zielgruppe der jeweiligen Unterkunft, der Anzahl der dort jeweils vorgehaltenen Schlafplätze sowie formaler und sonstiger Aufnahmevoraussetzungen? d) Lässt sich über das Register feststellen, ob und in welchem Umfang bei den in dem Register gelisteten Obdachlosenunterkünften jeweils freie Kapazitäten bestehen? Wenn ja, bestehen freie Kapazitäten? In welchem Umfang? e) Lässt sich über das Register feststellen, ob auch Drittstaatsangehörige und insbesondere in Griechenland anerkannte international Schutzberechtigte in Obdachlosenunterkünften untergebracht werden? Wenn ja, kann der Anteil der Drittstaatsangehörigen bzw. internationalen Schutzberechtigten näher bestimmt werden? 2. Gibt es in Griechenland ein Programm "Wohnen und Arbeiten für Obdachlose", durch das Obdachlose insbesondere Mietzuschüsse erhalten können? Falls ja: a) Auf der Grundlage welcher Rechts- oder Verwaltungsvorschrift(en) wird das Programm durchgeführt? b) Wer sind die Begünstigten des Programms und welche formalen und sonstigen Voraussetzungen müssen für eine Teilnahme an dem Programm erfüllt sein bzw. nachgewiesen werden? c) Wie hoch ist das Budget des Programms und für wie viele Begünstigte ist es ausgelegt? d) Lässt sich feststellen, ob und in welchem Umfang das Programm über finanzielle Mittel für die Aufnahme neuer Begünstigter verfügt? e) Lässt sich feststellen, ob auch Drittstaatsangehörige und insbesondere in Griechenland anerkannte internationale Schutzberechtigte an dem Programm teilnehmen? Wenn ja, kann der Anteil der Drittstaatsangehörigen bzw. internationalen Schutzberechtigten näher bestimmt werden? 3. Um welche Schlafsäle, Hostels und Tageszentren handelt es sich bei den auf der Internetseite des griechischen Ministeriums für soziale Eingliederung und Familienangelegenheiten (https://minscfa.gov.gr/en/demographic-policy/housing-policy/homeless-structures/) genannten 12 Schlafsäle, 7 Hostels und 12 Tageszentren? Ist es möglich, für jede dieser Einrichtungen die jeweilige Bettenkapazität zu benennen? 4. Sofern noch nicht durch die Beantwortung der vorstehenden Fragen geklärt, wird gebeten, zu den Unterkünften · City of Athens Reception and Solidarity Center (KYADA) · "Relief”-Notunterkunft für Obdachlose des Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus · Kareas Social Shelter (EKKA) · UNESCO Night Shelter and Day-Center Nikaia · UNESCO Night Shelter and Day-Center Piraeus · Médecins du Monde Homeless Night Shelter mitzuteilen, welche formalen und sonstigen Aufnahmevoraussetzungen insbesondere im Hinblick auf · Vorlage von Identitätspapieren · Nachweis der Obdachlosigkeit · Nachweis eines legalen Aufenthalts · Vorlage medizinischer Dokumente · Vorlage sonstiger Papiere und Nachweise bestehen, sowie · die Anzahl der vorgehaltenen Schlafplätze · die durchschnittliche und/oder aktuelle Anzahl freier Schlafplätze mitzuteilen. 1. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass international Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.2025, 1 C 18.24, juris Rn. 43). a) Die Kammer hat sich dieser Einschätzung bislang ausdrücklich nicht angeschlossen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 21.7.2025, 12 A 4453/25, juris Rn. 49; ebenso VG Hannover, Beschl. v. 21.7.2025, 15 B 6309/25, juris Rn. 33 ff.; VG Oldenburg, Beschl. v. 24.7.2025, 12 B 5698/25, juris Rn. 23 ff.). Denn auf der Grundlage der der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen erscheint sie nicht haltbar: · Das Bundesverwaltungsgericht behauptet in seinem Urteil vom 16. April 2025, dass die "Praksis"-Tageszentren für Obdachlose in Athen und Piräus Unterkunftsmöglichkeiten für international Schutzberechtigte vorhielten (Rn. 41). Aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen ergibt sich jedoch eindeutig, dass diese Tageszentren – wie bereits ihr Name nahelegt – nur tagsüber geöffnet sind (vgl. Epanodos: Transitional Housing Guide – Agencies & Facilities for Temporary Housing, abrufbar unter https://epanodos.org.gr). · Das Bundesverwaltungsgericht behauptet in seinem Urteil vom 16. April 2025, dass das Projekt "Wave Thessaloniki" Unterkunftsmöglichkeiten für international Schutzberechtigte vorhalte (Rn. 41). Die Kammer hat hierfür jedoch keinerlei Belege finden können. Vielmehr geht sie nach einer Recherche im Internet und auf sozialen Medien davon aus, dass das Projekt international Schutzberechtigte lediglich anderweitig unterstützt (vgl. insbesondere die Selbstbeschreibung und monatlichen Reporte unter https://wave-thessaloniki.com/#do und https://wave-thessaloniki.com/monthly-reports/). · Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. April 2025 das Projekt "Mazí Housing" als ein Projekt, das Unterkunftsmöglichkeiten für international Schutzberechtigte anbiete, anführt, so muss nach den eigenen Angaben des Projekts davon ausgegangen werden, dass es lediglich eine Aufnahmekapazität von 25 Personen hat (vgl. https://www.instagram.com/projectelpida/p/DL7bVBothDo/) und derzeit keine neuen Personen aufnimmt, da es bereits eine lange Warteliste führt (vgl. Mazí Housing, Disclaimer zur "Mazí Housing Self-Referral Form" ["At this time, we are not accepting new referrals due to a long waiting list."], abrufbar auf der Webseite https://mazihousing.org unter "Do you need Mazí’s support? – Fill in this form"). · Soweit das Bundesverwaltungsgericht die "Relief"-Notunterkunft für Obdachlose des Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus anführt, dürften die auf der vom Bundesverwaltungsgericht selbst zitierten Webseite der Unterkunft (https://kodep.gr/service/xenonas-vracheias-filoxenias-astegon-peiraia-anakoufisi/; vgl. auch Epanodos, Transitional Housing Guide, S. 6) genannten formalen und sonstigen Voraussetzungen für eine Aufnahme (u.a. aktuelle oder frühere Registrierung in der Gemeinde Piräus, Steuerbescheinigung, medizinische Unterlagen) zurückkehrende international Schutzberechtigte regelmäßig ausschließen. · Soweit das Bundesverwaltungsgericht das Zentrum für Obdachlose in Athen (City of Athens Reception and Solidarity Center – KYADA – Integrated Homeless Center; https://kyada-athens.gr/en/home/) anführt, sollen Voraussetzung für eine Aufnahme u.a. verschiedene medizinische Untersuchungen (u.a. Bluttests auf HIV/AIDS, Hepatitis und Syphilis, dermatologische und psychiatrische Untersuchungen, eine Röntgenaufnahme des Brustkorbs zum Tuberkulose-Screening) sowie die Vorlage einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, eines gültigen Reiseausweises, einer gültigen Steuerbescheinigung und einer Bescheinigung über den Familienstatus sein (vgl. Epanodos, Transitional Housing Guide, S. 2 ff.). Sollte dies zutreffen – anderslautende Erkenntnisse liegen der Kammer nicht vor – dürften zurückkehrende international Schutzberechtigte wohl regelmäßig und jedenfalls für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nach Rückkehr die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllen können. · Für die weiteren vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Übernachtungsstellen – nämlich den vom Nationalen Zentrum für soziale Solidarität (EKKA) betriebenen Social Shelter in Kareas, die von Médecins du Monde (MDM) betriebene Übernachtungsstelle für Obdachlose in Athen (https://mdmgreece.gr/en/action/night-shelter) sowie die von der UNESCO betriebenen Übernachtungsstellen in Nikaia und Piräus – hat die Kammer zwar keine konkreten Aufnahmevoraussetzungen gefunden; nach der Stellungnahme der Stiftung PRO ASYL und von Refugee Support Aegean zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland vom April 2025 (https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/20250407_PRO-ASYL-RSA_Stellungnahme-zur-Situation-Schutzberechtigter-in-Griechenland.pdf) sollen jedoch auch diese Unterkünfte bestimmte medizinische Unterlagen und gültige Identitätspapiere verlangen (vgl. S. 40 i.V.m Fn. 144). · Soweit das Bundesverwaltungsgericht schließlich das Programm "Wohnen und Arbeiten für Obdachlose" anführt, das teilnehmenden Personen einen Mietzuschuss gewährt, sollen nach der Stellungnahme der Stiftung PRO ASYL und von Refugee Support Aegean zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland vom April 2025 (S. 40) erhebliche formale Hürden für die Teilnahme bestehen (gültige Ausweispapiere, Steuerbescheid, Bescheinigung über die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft sowie ein Sozialbericht des Sozialdienstes der Unterkunft). Angesichts dieser aktuellen Erkenntnis- und Auskunftslage kann die Kammer die eingangs dargestellte Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht teilen. Zum einen scheint sie teilweise auf offensichtlich unrichtigen tatsächlichen Feststellungen zu beruhen. Zum anderen werden die Berichte von Nichtregierungsorganisationen zwar angesprochen, wonach sich der Zugang zu Obdachlosenunterkünften und zum Programm "Wohnen und Arbeiten für Obdachlose" für international Schutzberechtigte schwierig gestalte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.2025, 1 C 18.24, juris Rn. 42). In der Folge berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht diese jedoch nicht weiter. Der bloße Verweis darauf, dass die Erkenntnisquellen nicht den Schluss zuließen, dass Obdachlosigkeit unter international Schutzberechtigten ein weit verbreitetes Problem darstelle (Rn. 43), ist insoweit unergiebig. Aus diesem Umstand kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass dies gerade auf die Verfügbarkeit von Obdachlosenunterkünften zurückzuführen ist. b) Für die Personengruppe der jungen, gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden und auch im Übrigen nicht vulnerablen Männer ist diese unterschiedliche Einschätzung nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich im Ergebnis nicht relevant, da die Kammer diese Gruppe auf informell vermietete Wohnungen, behelfsmäßige Unterkünfte, staatlich geduldete informelle Siedlungen oder sonstige einfachste Camps verweist (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 21.7.2025, 12 A 4453/25, juris Rn. 91 ff.). Für andere Fallgruppen, insbesondere für alleinstehende Frauen sowie für Ehepaare mit oder ohne Kinder, dürfte diese unterschiedliche Einschätzung aber von erheblicher Bedeutung sein. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass international Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden könnten, dürfte nicht nur für die Personengruppe der jungen, gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden und auch im Übrigen nicht vulnerablen Männer gelten. Zwar betrifft das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar nur diese Personengruppe. Die Entscheidungsgründe geben aber nichts dafür her, dass ausreichende Plätze in Obdachlosen- und Notunterkünften sowie Übergangswohnheimen nur für Männer, aber nicht für Frauen oder Kinder zur Verfügung stehen sollen. Ebenso wenig ergibt sich dies aus den der Kammer vorliegenden und den vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung herangezogenen Erkenntnisquellen. Diese lassen darüber hinaus auch nicht den sicheren Schluss zu, dass diese – von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betriebenen – Unterkünfte Frauen oder Kindern generell unzumutbar sein könnten (dies – und damit die Tragweite der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für andere Personengruppen insgesamt – wohl übersehend VG Gießen, Beschl. v. 16.7.2025, 1 L 3807/25.GI.A, juris Rn. 12 f.; VG Aachen, Beschl. v. 29.7.2025, 10 L 647/25.A, juris Rn. 36 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 27.8.2025, 18a L 1375/25.A, juris Rn. 30). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seine Beurteilung eingestellt hat, dass nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen ist als vulnerablen Personen, dürfte schon kein Zusammenhang mit der Verfügbarkeit der Unterkünfte bestehen. Weder lässt sich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen, noch erscheint es naheliegend, dass die Inanspruchnahme (nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts) verfügbarer Schlafplätze in Obdachlosen- und Notunterkünften sowie Übergangswohnheimen ein besonders hohes Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative verlangt. Soweit das Bundesverwaltungsgericht sodann meint, dass bei nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen sind, dürfte dies in Abgrenzung zu der Gruppe der vulnerablen Personen erfolgt sein, zu denen Frauen und Kinder aber in Bezug auf die Anforderungen an ihre Unterbringung möglicherweise nicht zu zählen sein dürften, wenn sie zumutbar Unterkunft in Obdachlosen- und Notunterkünften sowie Übergangswohnheimen finden können. 2. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen hält die Kammer es für zweckmäßig, das Auswärtige Amt im vorliegenden Verfahren, das ein junges afghanisches Ehepaar ohne Kinder betrifft (das Verfahren des Ehemanns der Klägerin wird hier unter dem Aktenzeichen 12 A 7008/25 geführt), im Rahmen der Amtshilfe um eine amtliche Auskunft zu Obdachlosenunterkünften in Griechenland sowie zu dem Programm "Wohnen und Arbeiten für Obdachlose" zu bitten. a) Mit der ersten Frage begehrt die Kammer Auskunft zu einem möglicherweise bestehenden Register, in dem sich alle Obdachlosenunterkünfte eintragen müssen. Die "Country Note: Data on Homelessness in Greece” der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aus dem Jahr 2024 (https://webfs.oecd.org/Els-com/Affordable_Housing_Database/Country%20notes/Homelessness-GRC.pdf) berichtet von einem Präsidialdekret 77/2023, nach dem sich alle Obdachlosenunterkünfte (Notunterkünfte und Hostels) in ein digitales Register eintragen müssen. Die Country Note legt nahe, dass sich aus diesem Register die Zahl der in Obdachlosenunterkünften untergebrachten Personen tagesaktuell ermitteln lässt. So soll sich nach der Country Note aus dem Register ergeben, dass zu einem bestimmten Stichtag 440 Personen in Notunterkünften und 243 Personen in Hostels untergebracht waren. Das Register enthält nach der Country Note wohl auch Angaben zum Profil der untergebrachten Personen. Auf der Internetseite https://minscfa.gov.gr/en/demographic-policy/housing-policy/homeless-structures/ werden sodann zwei Rechts- oder Verwaltungsvorschriften genannt, nämlich eine Verwaltungsvorschrift mit der Nr. D23ok.19061-1457/2016 KYA (1336 B΄) zum Thema "Festlegung eines Rahmens von Mindestanforderungen für Einrichtungen, die Dienstleistungen für Obdachlose erbringen”, und zum anderen eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift mit der Nr. Δ13ok.92262/2022 KYA (5252 B΄) zum Thema "Festlegung eines Rahmens von Verfahren für die Erfassung und Verwaltung von Wohnungsanträgen und die Vernetzung von Organisationen, die Dienstleistungen für Obdachlose erbringen”. Die Kammer vermutet, dass es sich bei dem unter https://www.gsis.gr/sites/default/files/2022-10/%CE%A6%CE%95%CE%9A%205252.pdf abrufbaren Dokument um die zweitgenannte Rechts- oder Verwaltungsvorschrift handelt. Aufgrund einer automatisierten Übersetzung des verlinkten Dokumentes geht die Kammer derzeit davon aus, dass diese Vorschrift u.a. die Einrichtung und Funktion des beschriebenen Registers regelt. Insbesondere soll es nach Art. 2 der Vorschrift u.a. ein Verzeichnis der Einrichtungen für Obdachlosendienste und ein Verzeichnis der Wohnungsanträge geben. In das Verzeichnis der Einrichtungen sollen sich alle öffentlichen und privaten Träger, die Dienstleistungen für Obdachlose anbieten, registrieren. Das Verzeichnis soll dabei u.a. Angaben zur Zielgruppe, zur Kapazität und Verfügbarkeit der Betten enthalten; die Verfügbarkeitsdaten sollen in Echtzeit zugänglich sein. Das Verzeichnis der Wohnungsanträge soll wiederum alle (Unterbringungs-)Anträge enthalten. Die Verzeichnisse sollen über das zentrale digitale Portal der öffentlichen Verwaltung zugänglich sein, wobei der Zugriff auf die Daten beschränkt sein soll auf Mitarbeiter der Direktion für Armutsbekämpfung des Ministeriums für Arbeit und Soziales. b) Mit der zweiten Frage begehrt die Kammer Auskunft zu dem Programm "Wohnen und Arbeiten für Obdachlose". In der Stellungnahme der Stiftung PRO ASYL und von Refugee Support Aegean zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland vom April 2025 wird bezüglich dieses Programms auf einen Ministerialbeschluss 1301/2024 verwiesen. Die Kammer geht davon aus, dass es sich hierbei um den gemeinsamen Ministerialbeschluss Nr. 1301/2024 zur Festlegung der Bedingungen und Voraussetzungen für die Umsetzung des Programms "Wohnen und Arbeiten für Obdachlose” handelt (Amtsblatt 4766/B/20-8-2024, abrufbar unter https://www.e-nomothesia.gr/kat-ergasia-koinonike-asphalise/kya-1301-2024.html), der durch den gemeinsamen Ministerialbeschluss 8181/2024 (Amtsblatt 7118/B/27-12-2024, abrufbar unter https://www.e-nomothesia.gr/kat-ergasia-koinonike-asphalise/kya-8181-2024.html) abgeändert worden ist. Das Programm soll über ein Budget von 20 Mio. Euro verfügen und Begünstigten insbesondere Mietzuschüsse für 24 Monate gewähren (vgl. auch RE+D magazine: "Homeless Housing And Work" scheme budget increases, 22. August 2024, https://ered.gr/real-estate-news/homeless-housing-and-work-scheme-budget-increases; Athens Times: Zachaki: We expand and improve the Housing and Work program for the homeless – households are also included in housing insurance, https://athens-times.com/zachaki-we-expand-and-improve-the-housing-and-work-program-for-the-homeless-households-are-also-included-in-housing-insurance/; Greek City Times: Funding for Greece’s Homeless Housing and Employment Program Increased to 20 Million Euros, 28. Januar 2025, https://greekcitytimes.com/2025/01/28/greece-homeless-housing-program; eKathimerini: Reintegration program for dozens of homeless people, 4. Juli 2022, https://www.ekathimerini.com/society/1188008/reintegration-program-for-dozens-of-homeless-people/). Zur Teilnahme an diesem Programm sind grundsätzlich die in Art. 3 des Beschlusses näher definierten obdachlosen Personen berechtigt. Die Teilnahme ist zudem jedoch an mehrere, in Art. 4 aufgeführte formale Voraussetzungen geknüpft. Voraussetzung für eine Teilnahme scheint danach u.a. zu sein: · eine Bescheinigung über die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft oder alternativ eine Obdachlosenbescheinigung, · ein Sozialbericht eines Sozialarbeiters oder des Sozialdienstes der Gemeinde, · ein Bewertungsbericht eines Sozialarbeiters der berechtigten Einrichtung, · eine Einkommenssteuererklärung und ein auf dieser Grundlage ausgestellter Steuerbescheid, · eine aktuelle Bescheinigung über die Vermögenslage, · ein Personalausweis oder eine Aufenthaltserlaubnis sowie · bestimmte ärztliche Gutachten bei Zusammenleben mehrerer Personen. Die "Country Note: Data on Homelessness in Greece” der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aus dem Jahr 2024 berichtet, dass alle Gemeinden, die das Programm "Wohnen und Arbeiten für Obdachlose” umsetzen, Daten an das Ministerium für sozialen Zusammenhalt und Familie übermitteln müssen. Die Country Note legt nahe, dass sich aus den zu übermittelnden Daten tagesaktuell die Zahl der begünstigten Personen ermitteln lässt. So sollen sich nach der Country Note zu einem bestimmten Stichtag 704 Personen in Übergangswohnheimen befunden haben, die über das Programm "Wohnen und Arbeiten für Obdachlose" bereitgestellt wurden. c) Mit der dritten Frage begehrt die Kammer Auskunft zu den auf der Internetseite des griechischen Ministeriums für soziale Eingliederung und Familienangelegenheiten (https://minscfa.gov.gr/en/demographic-policy/housing-policy/homeless-structures/) genannten Schlafsälen, Hostels und Tageszentren. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in seiner Entscheidung auf eine – am 29. Januar 2025 abgerufene – Angabe auf der Internetseite des griechischen Ministeriums für soziale Eingliederung und Familienangelegenheiten, wonach für Obdachlose landesweit 17 Schlafsäle, 7 Hostels und 12 Tageszentren für Obdachlose mit einer Kapazität von bis zu über 1.000 Betten betrieben würden. Bei einem Abruf der Seite durch die Kammer am 12. September 2025 wurden dort 12 Schlafsäle, 7 Hostels und 12 Tageszentren mit einer Kapazität von 1.070 Betten genannt (https://minscfa.gov.gr/en/demographic-policy/housing-policy/homeless-structures/). d) Mit der vierten Frage begehrt die Kammer Auskünfte zu bestimmten, vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung besonders herausgehobenen Obdachlosenunterkünften, sofern diese Auskünfte nicht bereits durch die Beantwortung der vorangegangenen Fragen beantwortet worden sind. Für die Kammer stellt sich insbesondere die Frage, wie viele (freie) Schlafplätze die genannten Unterkünfte durchschnittlich und/oder aktuell haben und welche formalen und sonstigen Voraussetzungen für eine Aufnahme bestehen.