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Urteil

12 A 4453/25

VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0721.12A4453.25.00
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Leitsätze
1. Die Lebensbedingungen zurückkehrender international Schutzberechtigter in Griechenland stellen sich nicht schon allgemein, d.h. für jegliche betroffene Personen, als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art 4 GRCh (juris:  EUGrdRCh) bzw. Art 3 EMRK (juris:  MRK) dar. Jedenfalls bei jungen, gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden und auch im Übrigen nicht vulnerablen Männern besteht vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse nicht werden befriedigen können (Bestätigung VG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 12 A 4023/22; Urt. v. 15.8.2024, 12 A 3228/24). (Rn.74) 2. Im Hinblick auf Unterkunftsmöglichkeiten kann diese Personengruppe insbesondere auf informell vermietete Wohnungen, behelfsmäßige Unterkünfte, staatlich geduldete informelle Siedlungen oder sonstige einfachste Camps verwiesen werden. Auf Obdachlosenunterkünfte und Notschlafstellen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, können sie allerdings mangels Verfügbarkeit nicht verwiesen werden (Abweichung von BVerwG, Urt. v. 16.4.2025, 1 C 18.24, juris Rn. 41 ff.). (Rn.95)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Lebensbedingungen zurückkehrender international Schutzberechtigter in Griechenland stellen sich nicht schon allgemein, d.h. für jegliche betroffene Personen, als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) bzw. Art 3 EMRK (juris: MRK) dar. Jedenfalls bei jungen, gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden und auch im Übrigen nicht vulnerablen Männern besteht vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse nicht werden befriedigen können (Bestätigung VG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 12 A 4023/22; Urt. v. 15.8.2024, 12 A 3228/24). (Rn.74) 2. Im Hinblick auf Unterkunftsmöglichkeiten kann diese Personengruppe insbesondere auf informell vermietete Wohnungen, behelfsmäßige Unterkünfte, staatlich geduldete informelle Siedlungen oder sonstige einfachste Camps verwiesen werden. Auf Obdachlosenunterkünfte und Notschlafstellen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, können sie allerdings mangels Verfügbarkeit nicht verwiesen werden (Abweichung von BVerwG, Urt. v. 16.4.2025, 1 C 18.24, juris Rn. 41 ff.). (Rn.95) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 VwGO). II. Der Vorsitzende legt das Klagebegehren des anwaltlich nicht vertretenen Klägers nach § 88 VwGO sachdienlich dahingehend aus, dass der Kläger vorrangig die vollständige Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni 2025 begehrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 34.19, juris Rn. 10) und hilfsweise für den Fall der Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig (Nummer 1 des Bescheides), unter Aufhebung der Nummern 2 bis 4 des angefochtenen Bescheides die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Griechenland festzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2017, 1 C 39.16, juris Rn. 47). III. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig (Nr. 1 des Bescheides) ist in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. In diesem Fall findet keine inhaltliche Prüfung des Asylantrags statt. Vielmehr ist der Asylantrag als unzulässig abzulehnen und der Antragsteller – auf der Grundlage einer eigenständigen Abschiebungsentscheidung – in den Staat abzuschieben, in dem er Schutz gefunden hat (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 17.6.2020, 1 C 35.19, juris Rn. 14). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber von der (erweiterten) Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU Gebrauch gemacht. Schon zuvor konnte nach Art. 25 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2005/85/EG ein Mitgliedstaat einen Asylantrag als unzulässig ablehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Diese Möglichkeit hat Art 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU auf jede Form der Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat erweitert. Danach ist der Asylantrag des Klägers unzulässig. Dem Kläger wurde bereits am 11. Oktober 2021 durch Griechenland internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig ist auch nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts mit Blick auf die Lebensverhältnisse, die den Kläger in Griechenland erwarten würden, ausgeschlossen. Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung gleichwohl aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen sein (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 16.4.2025, 1 C 18.24, juris Rn. 18; Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, juris Rn. 16). Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta der EU (GRCh) – aus Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt sich gemäß Art. 52 Abs. 3 GRCh kein anderer Maßstab – aussetzen würden. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen. Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind daher nicht erst bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung. Für die Annahme, unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen im Sinne des Art. 4 GRCh gilt ein strenger Maßstab (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 16.4.2025, 1 C 18.24, juris Rn. 19 f.; Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, juris Rn. 17 f.). Systemische, allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer Lage befindet, die so schwerwiegend ist, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Urt. v. 19.12.2024, a.a.O., Rn. 18; Beschl. v. 19.1.2022, 1 B 83/21, juris Rn. 12). Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen aus Art. 4 GRCh unterliegt (BVerwG, Urt. v. 16.4.2025, 1 C 18.24, juris Rn. 19; Beschl. v. 19.1.2022, 1 B 83.21, juris Rn. 13). Für die Befriedigung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – insbesondere bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Ob diese gewahrt sind, bestimmt sich allein ergebnisbezogen. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRCh begründen, durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht bereits keine ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.2025, 1 C 3.24, juris Rn. 22; Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, juris Rn. 22; Urt. v. 7.9.2021, 1 C 3.21, juris Rn. 25). Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, juris Rn. 104; Beschl. v. 19.1.2022, 1 B 83.21, juris Rn. 25). Im Hinblick auf eine Unterkunft kann es genügen, dass der betreffenden Person ein Schlafplatz in einer von staatlichen Stellen, Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer behelfsmäßigen Unterkunft, einer geduldeten informellen Siedlung oder einem einfachsten Camp zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. Letzteres umfasst insbesondere eine erreichbare Möglichkeit, sich zu waschen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.2025, 1 C 18.24, juris Rn. 40; Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, juris Rn. 45; Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 83; Beschl. v. 19.1.2022, 1 B 83.21, juris Rn. 14). Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen (mit Ausnahme einer medizinischen Grundversorgung) sind nicht unzumutbar (BVerwG, Urt. v. 16.4.2025, a.a.O., Rn. 40). Eine Art. 4 GRC widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte (Not-)Unterkunft finden kann (BVerwG, ebenda). Nicht verwiesen werden können internationale Schutzberechtigte dagegen auf illegale Siedlungen und besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst – etwa über Hilfsorganisationen – nicht erreichbar ist (vgl. BVerwG, ebenda). Bei der Gefahrenprognose ist auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr ("serious risk") abzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 83). Dies entspricht dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr ("real risk") in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. EGMR, Urt. v. 28.2.2008, Nr. 37201/06, NVwZ 2008, 1330, Rn. 125) bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2020, 1 C 35.19, juris Rn. 27). Dabei ist die ernsthafte Gefahr nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in den betreffenden Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRC anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.2025, 1 C 18.24, juris Rn. 23). Nach den vorstehenden Maßstäben ist im vorliegenden Fall die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zur Überzeugung des Vorsitzenden (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht aufgrund der Lebensbedingungen, die den Kläger in Griechenland erwarten würden, ausgeschlossen. a) Der Vorsitzende legt seiner Entscheidung hinsichtlich der Lebensbedingungen für zurückkehrende international Schutzberechtigte in Griechenland folgende tatsächliche Lage zugrunde: aa) Bei ihrer Ankunft am Flughafen Athen-Eleftherios Venizelos – dem Zielflughafen aller Abschiebungen aus dem Bundesgebiet nach Griechenland – werden Personen mit internationalem Schutzstatus weitgehend sich selbst überlassen. Sie erhalten grundsätzlich keine Informationen oder Hinweise zu Unterbringungsmöglichkeiten oder zu den Schritten, die sie unternehmen müssen, um ihre Rechte in Griechenland geltend zu machen (Refugee Support Aegean/Stiftung PRO ASYL, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, Asyldokumentation des Hamburgischen Ober-verwaltungsgerichts, Griechenland, [im Folgenden nur:] G 7/25, S. 42 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als "sicherer Drittstaat". Juristische Analyse – Update 2024, 10.10.2024, G 43/24, S. 8; Refugee Support Aegean/Stiftung PRO ASYL, Beneficiaries of international protection in Greece – Access to documents and socio-economic rights, März 2024, G 25/24, S. 4 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft der Botschaft Athen: Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023, 2023/1, S. 2). Manchmal soll ihnen ein Informationsblatt in griechischer Sprache ausgehändigt werden, auf dem sie darauf hingewiesen werden, die Asylbehörde zu kontaktieren, wenn sie keine Dokumente besitzen (vgl. G 43/24, S. 8; G 25/24, S. 4). Jedenfalls sind eine Reihe von Informationen staatlicher und nichtstaatlicher Stellen zu Anlaufstellen für zurückkehrende international Schutzberechtigte sowie zu erforderlichen Dokumenten in Englisch, teilweise auch in weiteren Sprachen, im Internet verfügbar. So bietet beispielsweise das private "Signpost Project" im Internet umfangreiche Informationen und Hilfestellungen für zurückkehrende international Schutzberechtigte an (vgl. Signpost Project, Website greece.refugee.info, Stand: 19.4.2025, G 11/25), u.a. detaillierte Informationen über die notwendigen Schritte zur (Wieder-)Ausstellung von ggf. erforderlichen Dokumenten (z.B. Aufenthaltserlaubnis und Reisepass) sowie Informationen zu kostenlosen Unterstützungsangeboten insbesondere im Hinblick auf die Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Essen, Kleidung und Hygiene (vgl. https://greece.refugee.info/en-us#service-map; siehe auch die auf dieser Website abrufbaren umfangreichen und mehrsprachigen "Stadtführer für Asylantragsteller, Flüchtlinge und staatenlose Personen" für Athen und Thessaloniki, G 52/24 und G 53/24; letztere abrufbar auch unter https://help.unhcr.org/​greece/wp-content/​uploads/​sites/6/2024/01/2024-City-Guide-Athens.pdf; https://help.unhcr.org/​greece/wp-content/​uploads/​sites/6/2024/01/2024-City-Guide-Thessaloniki.pdf). Auch das griechische Ministerium für Migration und Asyl und das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen stellen im Internet ausführliche Informationen für international Schutzberechtigte in mehreren Sprachen zur Verfügung (vgl. Ministerium für Migration und Asyl der Hellenischen Republik/Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), Information Guide for Beneficiaries of International Protection, November 2023, G 38/23; abrufbar unter https://migration.gov.gr/en/odigos-pliroforisis-ddp/; siehe auch UNHCR: Living in Greece, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/). Die im Internet verfügbaren Informationen sind für Rückkehrer zudem bereits vor ihrer Rückkehr verfügbar. bb) Die Möglichkeiten für international Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückkehren, eine Unterkunft zu finden, stellen sich wie folgt dar: (1) Staatliche oder staatlich finanzierte Unterkünfte speziell für international Schutzberechtigte gibt es in Griechenland nicht. Eine ihnen während des laufenden Asylverfahrens zugewiesene Unterkunft müssen anerkannte international Schutzberechtigte nach dem Gesetz spätestens 30 Tage nach ihrer Anerkennung verlassen (vgl. G 7/25, S. 38; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Griechenland, Version 9, 17.12.2024, G 46/24, S. 10). Für zurückkehrende international Schutzberechtigte besteht nach den gesetzlichen Vorschriften daher keine Möglichkeit, in einer staatlichen oder staatlich finanzierten Unterkunft untergebracht zu werden. (2) Staatliche oder staatlich finanzierte Sozialwohnungen gibt es in Griechenland nicht (vgl. Staatssekretariat für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Griechenland: Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24.10.2022, G 16/22, S. 4; 2023/1, S. 4; Außenministerium der Vereinigten Staaten von Amerika, Greece 2023 Human Rights Report, G 9/24, S. 19), so dass für international Schutzberechtigte auch keine Möglichkeit der Unterbringung in einer solchen Unterkunft besteht. (3) Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass zurückkehrende international Schutzberechtigte für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nach ihrer Rückkehr erhebliche Schwierigkeiten haben werden, auf dem freien Wohnungsmarkt legal eine Unterkunft anzumieten. Zwar haben international Schutzberechtigte an sich unter den gleichen formalen Bedingungen Zugang zum freien Wohnungsmarkt wie alle anderen sich legal in Griechenland aufhaltenden Drittstaatsangehörigen (G 7/25, S. 36; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Griechenland, Version 6, 31.1.2024, G 2/24, S. 22). Dieser Zugang ist zurückkehrenden international Schutzberechtigten jedoch in aller Regel infolge einer Reihe bürokratischer Hürden (hierzu unter i.), fehlender staatlicher Unterstützung (hierzu unter ii.) sowie weiterer Schwierigkeiten (hierzu unter iii.) jedenfalls für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nach ihrer Rückkehr faktisch versperrt. i. Die reguläre Anmietung von Wohnraum ist zurückkehrenden international Schutzberechtigten für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nach ihrer Rückkehr durch eine Reihe bürokratischer Hürden in aller Regel faktisch versperrt. Für das Anmieten einer Wohnung benötigen international Schutzberechtigte u.a. eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steueridentifikationsnummer (AFM), die seit 2021 jedem Asylantragsteller automatisch nach der Registrierung seines Asylantrags zugewiesen wird (vgl. G 7/25, S. 27 f.; G 11/25, S. 117 ff.; G 38/23, S. 18 f.), die Registrierung auf der Steuerplattform TAXISnet, auf der der abgeschlossene Mietvertrag eingestellt wird, sowie ein Bankkonto bei einer griechischen Bank (vgl. G 2/24, S. 22 f.; Refugee Support Aegean/Stiftung PRO ASYL: Beneficiaries of international protection in Greece – Access to documents and socio-economic rights, März 2023, G 22/23, S. 17). Das Erfordernis des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis dürfte zwar für sich genommen kein dauerhaftes Hindernis für den Zugang zum (legalen) Wohnungsmarkt darstellen. Auch wenn es sowohl bei der erstmaligen Erteilung als auch bei der Verlängerung zu Verzögerungen kommen kann, gibt es keine Hinweise darauf, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an (zurückkehrende) international Schutzberechtigte verweigert oder an (faktisch) unerfüllbare Bedingungen geknüpft wird. Während einige Personen eine (neue) Aufenthaltserlaubnis innerhalb von ein oder zwei Monaten erhalten, dauert es bei anderen Personen deutlich länger, manchmal mehr als sechs Monate (vgl. G 7/25, S. 14 ff.; G 11/25, S. 87 ff.; G 25/24, S. 5 ff. [dort auch zu Verzögerungen bei der Übersendung und Rückgabe von in Deutschland in Verwahrung genommenen griechischen Identitätsdokumenten]). Aus diesem Grund wird empfohlen, einen Verlängerungsantrag, der online gestellt werden kann, mindestens zwei bis drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis zu stellen (vgl. G 11/25, S. 88). Für die Dauer des Verfahrens können die Antragsteller zwar – ab der Registrierung ihrer Antragstellung, bei der es zu Verzögerungen kommen kann (vgl. G 7/25, S. 14 f.; G 25/24, S. 9 f.) – eine Bescheinigung über ihre Antragstellung erhalten. Diese Bescheinigung soll aber in der Praxis keinen Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung sowie zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt gewähren (vgl. G 7/25, S. 22 f.; G 25/24, S. 16 f.; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece – 2023 Update, Juni 2024, G 18/24, S. 26; G 22/23, S. 7 ff.; INTERSOS Hellas: Being hungry in Europe: An analysis of the food insecurity experienced by refugees, asylum seekers, migrants and undocumented people in Greece, Mai 2023, G 23/23, S. 23; vgl. auch 2023/1, S. 2, 6). Ein Beitrag auf der Website greece.refugee.info des Signpost Project, der nahelegte, dass Bescheinigungen über die Antragstellungen zunehmend anerkannt würden (vgl. Signpost Project, Website greece.refugee.info, Stand: 14.6.2024, G 15/24, S. 32), wurde mittlerweile angepasst und weist nun auch darauf hin, dass die Bescheinigung über die Antragstellung in der Praxis nicht garantiert, dass die Begünstigten ihre Rechte wahrnehmen können, insbesondere Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt haben (vgl. G 11/25, S. 90). Angesichts der aufgezeigten möglichen Verzögerungen bei der Ausstellung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann das Erfordernis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis die reguläre Anmietung einer Wohnung für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nach der Rückkehr faktisch versperren, wenn international Schutzberechtigte ohne gültige Aufenthaltserlaubnis nach Griechenland zurückkehren. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Erfordernisses eines Kontos bei einer griechischen Bank. Denn dessen Einrichtung ist mit erheblichen Hürden verbunden, so dass ein großer Anteil international Schutzberechtigter über kein Konto bei einer griechischen Bank verfügen soll (vgl. Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), Key Findings on 2024 Protection Monitoring of Refugees in Greece, G 18/25, S. 2); Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece – 2022 Update, Juni 2023, G 7/23, S. 185 f.). Griechische Banken verlangen neben einer Aufenthaltserlaubnis regelhaft auch einen Wohnsitznachweis und einen Nachweis einer (legalen) Beschäftigung (vgl. G 38/23, S. 20). Einen Wohnsitznachweis zu erbringen, ohne bereits regulär Wohnraum angemietet zu haben, ist für international Schutzberechtigte äußerst schwierig. Zwar kann ein Wohnsitznachweis auch durch eine Obdachlosenbescheinigung ersetzt werden (vgl. 2023/1, S. 10). Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung ist jedoch an Voraussetzungen geknüpft, von denen zu erwarten ist, dass sie von vielen zurückkehrenden international Schutzberechtigten nicht erfüllt werden können. So sollen Obdachlosenbescheinigungen nur an Personen ausgestellt werden, die tatsächlich auf der Straße leben, nicht aber an Personen, die in informellen Unterkünften (z.B. informell vermieteten Wohnungen, besetzten Häusern oder Lagern) oder in regelmäßigem Wechsel bei Bekannten leben, um ein Leben auf der Straße zu vermeiden (vgl. 2023/1, S. 10; G 22/23, S. 21). Auch der Nachweis einer legalen Beschäftigung stellt für international Schutzberechtigte eine erhebliche Herausforderung dar, da sich der Zugang zum legalen Arbeitsmarkt für international Schutzberechtigte als schwierig darstellt (siehe hierzu noch ausführlich unter dd)). ii. Zurückkehrende international Schutzberechtigte können grundsätzlich nicht damit rechnen, durch griechische Behörden beim Zugang zu Wohnraum unterstützt zu werden. (a) Das Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte "Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection and Beneficiaries of Temporary Protection" (HELIOS), das neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration auch Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum bot (vgl. 2023/1, S. 5 f.; G 16/22, S. 7 ff.; G 22/23, S. 22 ff.), ist offiziell zum 30. November 2024 ausgelaufen (vgl. G 7/25, S. 36 f.). Das Nachfolgeprogramm HELIOS+ (https://greece.iom.int/helios) sieht zwar ebenfalls Unterstützung – auch finanzieller Art – bei der Anmietung von Wohnraum vor (vgl. Internationale Organisation für Migration (IOM), HELIOS+: Comprehensive Actions for the Integration of Third-Country Nationals into the Labour Market. Regional Implementation. Project Regulations Handbook, April 2025, G 10/25, S. 9 ff.). Unabhängig davon, dass der griechische Minister für Migration und Asyl, Thanos Plevris, bereits kurz nach Anlaufen von HELIOS+ dessen Abschaffung gefordert hat (vgl. Shipping Telegraph, Greece Freezes Asylum Claims Over Migrant ‘Sea Invasion‘ From North Africa", 14.7.2025, G 20/25), erscheint es jedoch sehr unwahrscheinlich, dass zurückkehrende international Schutzberechtigte dessen Leistungen in Anspruch nehmen können. So ergibt sich aus den Vergabeentscheidungen für das Programm, dass das Programm für eine Unterstützung von lediglich 4.323 Personen über den Zeitraum von 2025 bis 2028 ausgelegt ist (vgl. G 7/25, S. 37; siehe insoweit auch Internationale Organisation für Migration (IOM), Appel à manifestation d’intérêt pour les bénéficiaires pour soumettre une demande participation au projet Helios+, 2025, G 15/25, S. 5 f.; abrufbar auch unter https://greece.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1086/files/inline-files/prosklisi-epilogis-_0.pdf). Da in Griechenland jedes Jahr mehrere tausend positive Entscheidungen über die Zuerkennung internationalen Schutzes ergehen (vgl. Refugee Support Aegean, The Greek Asylum Procedure in 2023, Juni 2024, G 27/24, S. 6 f.) und sich das Programm darüber hinaus nicht nur an international Schutzberechtigte, sondern z.B. auch an Geflüchtete aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz richtet (vgl. G 10/25, S. 2), dürfte es faktisch allenfalls einer kleinen Zahl von zurückkehrenden international Schutzberechtigten zur Verfügung stehen. Zudem dürften zurückkehrende international Schutzberechtigte vielfach die Voraussetzungen für eine Teilnahme an dem Programm bzw. jedenfalls für die Inanspruchnahme der finanziellen Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum nicht erfüllen. Die Anmeldung für das Programm muss innerhalb von 24 Monaten nach Zustellung der Entscheidung über die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus erfolgen (vgl. G 10/25, S. 3), weshalb international Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, sich häufig nicht mehr fristgerecht anmelden können. Um – im Falle der erfolgten Aufnahme in das Programm – einen Mietzuschuss zu erhalten, müssen zurückkehrende international Schutzberechtigte zunächst einen Mietvertrag vorlegen und ein Bankkonto eröffnen (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen G 10/25, S. 9 ff.), was – ungeachtet der diesbezüglichen Unterstützung im Rahmen von HELIOS+ – angesichts insoweit bestehender hoher Hürden eine erhebliche Herausforderung darstellt (s.o. unter i.). (b) Zurückkehrende international Schutzberechtigte haben in aller Regel auch keinen Anspruch auf wohnungsbezogene Sozialleistungen. Das im Jahr 2019 eingeführte soziale Wohngeld in Höhe von 70,- Euro monatlich für einen Einzelhaushalt setzt nämlich einen mindestens fünfjährigen legalen Voraufenthalt in Griechenland voraus, der durch Steuererklärungen für die einzelnen Jahre nachzuweisen ist (G 7/25, S. 33; G 2/24, S. 23; Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Griechenland, August 2023, G 32/23, S. 37 f.). Die neben dem sozialen Wohngeld existierende Wohnbeihilfe in Höhe von bis zu 360,- Euro monatlich wird hingegen nur an Personen im Alter über 65 Jahren entrichtet (G 7/25, S. 34; G 32/23, S. 37 f.). iii. Die Anmietung von Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt wird zusätzlich erschwert durch den allgemeinen Mangel an bezahlbarem Wohnraum, Sprachbarrieren, die traditionell bevorzugte Vermietung an Familienangehörige, Bekannte oder Studierende, Vorurteile gegenüber Flüchtlingen, die regelmäßig notwendige Hinterlegung einer Kaution in Höhe von einer bis zwei Monatsmieten sowie die häufig geforderte Vorlage weiterer Dokumente, wie z.B. einer Bestätigung über ein festes Arbeitsverhältnis oder Steuererklärungen der letzten Jahre (vgl. G 7/25, S. 36; Mellersh, Asylum seekers bear the brunt of the Greek housing shortage, 31.10.2023, G 25/23; G 16/22, S. 23; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research Documentation (ACCORD), Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, G 15/21, S. 16). (4) Es ist unwahrscheinlich, dass zurückkehrende international Schutzberechtigte dauerhaft in einer Obdachlosenunterkunft oder einer sonstigen, von Nichtregierungs-organisationen betriebenen oder vermittelten (Not-)Unterkunft unterkommen können. Nichtregierungsorganisationen bieten allenfalls in sehr begrenztem Umfang Unterkunftsmöglichkeiten an (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als "sicherer Drittstaat": Juristische Analyse – Update 2023, 11.8.2023, G 14/23, S. 8; Stiftung PRO ASYL/Refugee Support Aegean, Stellungnahme: Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, G 10/21, S. 10). In Griechenland gibt es auch nur wenige Obdachlosenunterkünfte. In diesen Unterkünften, die sowohl von staatlichen als auch von nichtstaatlichen Stellen betrieben werden, können zwar grundsätzlich auch international Schutzberechtigte einen Platz erhalten. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht: Situation von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland, 15.10.2020, 2020/3, S. 2). Zudem ist es äußerst schwierig, aufgenommen zu werden, da die Unterkünfte chronisch überfüllt sind. Die Nachfrage ist sehr hoch und es gibt lange Wartelisten. Für international Schutzberechtigte ist der Zugang zudem durch mehrere Faktoren eingeschränkt. So werden in den meisten Unterkünften aus Mangel an Dolmetschern nur griechisch- oder englischsprachige Personen aufgenommen. Häufig wird auch die Vorlage verschiedener Dokumente (z.B. Aufenthaltserlaubnis, Steuerbescheinigung) und medizinischer Unterlagen verlangt (vgl. zu alledem G 7/25, S. 39 f.; G 14/23, S. 7; G 22/23, S. 24 f.; 2023/1, S. 9 f.; G 16/22, S. 13 ff.; Außenministerium der Niederlande, Bericht über die Untersuchung der Statusinhaber in Griechenland, Juni 2022, G 25/22, S. 48 ff.). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. April 2025 davon ausgeht, dass aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort keine Unterkunft oder Notschlafstelle, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.2025, 1 C 18.24, juris Rn. 41 ff.), schließt sich der Vorsitzende dieser Tatsachenwürdigung nicht an. Soweit das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung anführt, dass sich eine substantiiert ermittelte und aktuell festgestellte Überfüllung der Obdachlosenunterkünfte nicht positiv feststellen lasse (BVerwG, Urt. v. 16.4.2025, a.a.O., Rn. 41), stellt es zu hohe Anforderungen an den Nachweis der fehlenden oder allenfalls minimalen Verfügbarkeit von Schlafplätzen in solchen Unterkünften für international Schutzberechtigte. Nach seiner eigenen Rechtsprechung kommt bei der Beurteilung der Situation international Schutzberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat insbesondere regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.2025, a.a.O., Rn. 16). Dies gilt in Bezug auf die hier relevante Frage der Verfügbarkeit von Schlafplätzen in griechischen Obdachlosenunterkünften umso mehr, da es hierzu – wie das Bundesverwaltungsgericht selbst herausstellt – keine offiziellen Statistiken bzw. Erhebungen gibt. Verschiedene Nichtregierungsorganisationen berichten jedoch bereits seit Jahren regelmäßig und übereinstimmend, dass die Obdachlosenunterkünfte chronisch überfüllt sind und es lange Wartelisten gibt (vgl. G 7/25, S. 39 f.; G 14/23, S. 7; G 22/23, S. 24 f.; 2023/1, S. 9 f.; G 16/22, S. 13 ff.; G 25/22, S. 48 ff.). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Situation in letzter Zeit geändert hat. Vielmehr hat die Nichtregierungsorganisation Refugee Support Aegean erst im März 2025 nahezu alle vom Bundesverwaltungsgericht namentlich genannten Not- und Obdachlosenunterkünfte in der Region Attika – nämlich das Zentrum für Obdachlose in Athen (City of Athens Reception and Solidarity Center – KYADA), die vom Nationalen Zentrum für soziale Solidarität (EKKA) betriebenen Social Shelter in Kareas und Rentis, die von Médecins du Monde (MDM) betriebene Übernachtungsstelle für Obdachlose in Athen sowie die von der UNESCO betriebenen Übernachtungsstellen in Nikaia und Piräus – um Auskunft zu freien Plätzen gebeten und von allen diesen Unterkünften die Mitteilung erhalten, dass freie Plätze nicht vorhanden seien, sondern vielmehr (zumeist lange) Wartelisten geführt würden (vgl. G 7/25, S. 39, Fn. 144). Der Vorsitzende sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Auskunft von Refugee Support Aegean zu zweifeln, zumal die fehlenden Aufnahmekapazitäten und langen Wartelisten von Obdachlosenunterkünften auch in einer gemeinsamen Erklärung verschiedener Nichtregierungsorganisationen vom 4. Juni 2025 deutlich hervorgehoben werden, wobei auch hier zur Begründung auf direkte Anfragen an verschiedene Obdachlosenunterkünfte verwiesen wird (vgl. Mobile Info Team u.a., Joint Statement: The Ministry of Migration and Asylum must rescind the eviction order of people on the move from camps, 4.6.2025, G 19/25 ["However, shelters face structural capacity shortages and can require a waiting time of several weeks to access. In addition, the substantial drop in funding for civil society organisations providing these housing alternatives means that many have seen a decrease in their accomodation capacity. [Mobile Info Team] has been in contact with several shelters which all reported having no capacity to accommodate new people…”]). Für eine vollständige Auslastung der vorhandenen Obdachlosenunterkünfte sprechen zudem die vom Bundesverwaltungsgericht selbst ermittelten Erkenntnisse. So führt das Bundesverwaltungsgericht zum einen aus, dass laut jüngsten Angaben des griechischen Ministeriums für soziale Eingliederung und Familienangelegenheiten landesweit 17 Schlafsäle, sieben Hostels und zwölf Tageszentren mit einer Kapazität von bis zu über 1.000 Betten für Obdachlose betrieben würden (BVerwG, Urt. v. 16.4.2025, 1 C 18.24, juris Rn. 41). Nach einem Länderbericht der OECD vom Frühjahr 2024, den das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zitiert, waren im Jahr 2023 (zu einem bestimmten Stichtag [point-in-time count]) in den staatlich registrierten Notunterkünften ("emergency accommodation, e.g. shelters") und Obdachlosenunterkünften ("accommodation for the homeless, e.g. hostels and women’s refuges") 1.387 Personen (davon 22 % Frauen) untergebracht (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), Country Note: Data on Homelessness in Greece, 2024, G 58/24, abrufbar auch unter https://webfs.oecd.org/Els-com/Affordable_Housing_Database/Country%20notes/Home-lessness-GRC.pdf). Ein Vergleich dieser beiden Zahlen legt nahe, dass die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte verschiedener Nichtregierungsorganisationen zu voll ausgelasteten Obdachlosenunterkünften nicht aus der Luft gegriffen sind. Darüber hinaus spricht das Bundesverwaltungsgericht zwar die auch insoweit regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von Nichtregierungsorganisationen an, wonach sich der Zugang zu Obdachlosenunterkünften für international Schutzberechtigte auch ungeachtet etwaiger Kapazitätsengpässe schwierig gestalte, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit der Vorlage bestimmter, u.a. medizinischer Unterlagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.2025, 1 C 18.24, juris Rn. 42). In der Folge berücksichtigt es dies in seiner Entscheidung aber nicht weiter. Die Auskunft der Stiftung PRO ASYL und von Refugee Support Aegean, wonach alle von ihr kontaktierten Obdachlosenunterkünfte verschiedene Dokumente (u.a. Aufenthaltserlaubnis, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherungsnummer) und medizinische Unterlagen verlangen (G 7/25, S. 40), wird durch weitere aktuelle Erkenntnisquellen gestützt. Die hohen formellen Anforderungen, die für eine Aufnahme in Not- und Obdachlosenunterkünfte gestellt werden, werden etwa in einer von der Nichtregierungsorganisation Epanodos erstellten Übersicht aus diesem Jahr über Not- bzw. Obdachlosenunterkünfte in Griechenland dargestellt (vgl. Epanodos, Transitional Housing Guide – Agencies & Facilities for Temporary Housing, 2025, G 14/25). Aus dieser Übersicht ergibt sich in Übereinstimmung mit der Auskunft der Stiftung PRO ASYL und von Refugee Support Aegean, dass zahlreiche der in der Region Attika vorhandenen Not- und Obdachlosenunterkünfte – darunter insbesondere diejenigen, die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung angeführt werden – zurückkehrenden international Schutzberechtigten auch ungeachtet etwaiger vorhandener Kapazitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit faktisch nicht offenstehen. Dies gilt insbesondere für das vom Bundesverwaltungsgericht besonders herausgestellte Zentrum für Obdachlose in Athen (City of Athens Reception and Solidarity Center – KYADA), das Platz für bis zu 400 Personen bietet. Voraussetzung für eine Aufnahme sind u.a. verschiedene medizinische Untersuchungen (u.a. Bluttests auf HIV/AIDS, Hepatitis und Syphilis, dermatologische und psychiatrische Untersuchungen sowie eine Röntgenaufnahme des Brustkorbs zum Tuberkulose-Screening). Darüber hinaus werden u.a. eine gültige Aufenthaltserlaubnis und ein gültiger Reiseausweis, eine aktuelle Steuerbescheinigung sowie eine Bescheinigung über den Familienstatus benötigt (G 14/25, S. 4). Die vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls genannte "Relief"-Notunterkunft in Piräus, die über 41 Plätze verfügt, nimmt hingegen nur Personen auf, die nachweislich aktuell in der Gemeinde Piräus registriert sind oder in der Vergangenheit registriert waren und verschiedene medizinische Unterlagen sowie eine Steuerbescheinigung vorlegen können (G 14/25, S. 7). Für den vom Nationalen Zentrum für soziale Solidarität (EKKA) betriebenen Social Shelter in Kareas, die von Médecins du Monde (MDM) betriebene Übernachtungsstelle für Obdachlose in Athen (https://mdmgreece.gr/en/action/night-shelter) sowie die von der UNESCO betriebenen Übernachtungsstellen in Nikaia und Piräus werden in der Übersicht von Epanodos zwar keine (faktisch kaum erfüllbaren) formellen Anforderungen an die Aufnahme ausdrücklich genannt; nach der Auskunft der Stiftung PRO ASYL und von Refugee Support Aegean werden aber auch von diesen Stellen verschiedene gültige Dokumente (u.a. Aufenthaltserlaubnis, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherungsnummer) und medizinische Unterlagen verlangt. Im Übrigen verfügt die von Médecins du Monde betriebene Übernachtungsstelle lediglich über 55 Plätze, von denen jedenfalls ein Teil Frauen vorbehalten ist. Darüber hinaus werden Plätze nach Vulnerabilitätskriterien vergeben (vgl. G 14/25, S. 3), so dass junge, gesunde und alleinstehende Männer jedenfalls nicht prioritär aufgenommen werden dürften. Die vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Praksis-Tageszentren für Obdachlose (Open Day Center for Homeless Individuals) in Athen und Piräus wiederum sind – wie bereits ihr Name indiziert – nur tagsüber geöffnet (G 14/25, S. 6, 7; siehe auch (https://praksis.gr/akha/). Im Übrigen richten sich verschiedene Not- und Obdachlosenunterkünfte an spezielle Zielgruppen, u.a. Jugendliche, Frauen, Familien oder ehemalige Gefängnisinsassen (vgl. G 14/25). Soweit das Bundesverwaltungsgericht zuletzt auch das Projekt "Mazí Housing" anspricht, so mag es sich zwar um ein innovatives Projekt zur Unterstützung von alleinstehenden männlichen international Schutzberechtigten handeln, das diesen Personen auch eine Unterkunft bietet. Nach eigenen Angaben hat das Projekt aktuell jedoch lediglich eine Aufnahmekapazität von 25 Personen (vgl. https://www.instagram.com/projectelpida/ p/DL7bVBothDo/) und nimmt derzeit keine neuen Personen auf, da es bereits eine lange Warteliste führt (vgl. Mazí Housing, Disclaimer zur "Mazí Housing Self-Referral Form", G 17/25 ["At this time, we are not accepting new referrals due to a long waiting list."]; abrufbar auf der Webseite https://mazihousing.org unter "Do you need Mazí’s support? – Fill in this form"). Im Übrigen spricht auch die forensische Erfahrung des Vorsitzenden gegen die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort keine Unterkunft oder Notschlafstelle, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden können. Allein der Vorsitzende der Kammer 12 des Verwaltungsgerichts Hamburg hat seit Mitte 2024 bereits über 100 Verfahren, die Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bezüglich Griechenland betreffen, mündlich verhandelt (und eine deutlich größere Zahl entsprechender Eilverfahren entschieden). Kein in Griechenland anerkannter Schutzberechtigter hat – auch auf kritische Nachfragen – bisher vorgetragen, dass er zumindest zeitweilig einen Schlafplatz in einer von einem kommunalen Träger oder einer Nichtregierungsorganisation betriebenen Notunterkunft gefunden hätte. Allenfalls wird der Vortrag, man sei obdachlos gewesen und hätte auf der Straße leben müssen, auf kritische Nachfragen dahingehend ergänzt, dass man nach dem Verlassen des Flüchtlingslagers (zeitweilig) in informellen Unterkünften, bei Bekannten oder in Hostels bzw. Hotels habe übernachten können (siehe hierzu noch sogleich unter (5)). (5) Nach den vorliegenden Erkenntnissen gibt es zwar Obdachlosigkeit unter international Schutzberechtigten in Griechenland (vgl. G 2/24, S. 23; G 25/23, S. 3; G 22/23, S. 24 ff.; Active citizens fund/Greek Council for Refugees, An assessment of the housing situation of asylum applicants and beneficiaries of international protection in Greece, Januar 2022, G 20/22, S. 10 f.; Mobile Info Team, The living conditions of applications and beneficiaries of international protection: Evidence of Greece‘s failure to provide sustainable accommodations solutions, Februar 2021, G 11/21, S. 21 ff.). Diese stellt trotz der unter (1) bis (4) dargestellten schwierigen Unterkunftssituation jedoch (weiterhin) kein Massenphänomen dar (vgl. 2023/1, S. 9). Verlässliche Statistiken über den prozentualen Anteil und die absolute Zahl von international Schutzberechtigten, die obdachlos sind, liegen zwar nicht vor (vgl. G 7/25, S. 39; G 25/22, S. 32 f.; G 20/22, S. 10). Einem vergleichsweise aktuellen Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich zufolge hat eine Studie ergeben, dass 18 von 64 erfassten international Schutzberechtigten obdachlos seien oder sich in prekären Wohnverhältnissen befänden; 14 seien unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich: Länderinformation der Staatendokumentation – Griechenland, Version 8, 21.6.2024, G 22/24, S. 27; zur Aussagekraft dieser Daten s.u. unter b) bb)). Nach einer Studie, die sich auf Daten stützt, die zwischen April und Juli 2022 von 3.755 erwachsenen Teilnehmern erhoben wurden, die eine repräsentative Stichprobe eines größeren UNHCR-Datensatzes Schutzsuchender und anerkannter Schutzberechtigter darstellen, sollen im Erhebungszeitraum lediglich 3 % der anerkannten Schutzberechtigten obdachlos gewesen sein (vgl. Casalis/Hangartner/Hartmann, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023, G 29/23, S. 10 f.). Entgegen der Annahme im AIDA-Länderbericht 2023 (G 18/24, S. 272) bezieht sich der in Abbildung 11 dieser Studie dargestellte Wert von 44 % (G 29/23, S. 10) nicht auf den Anteil der Obdachlosen unter den anerkannten Schutzberechtigten, sondern auf den Anteil der anerkannten Schutzberechtigten unter den Obdachlosen. Ein Bericht des Griechischen Flüchtlingsrats aus dem Januar 2021 legt sogar nahe, dass die große Mehrzahl der Obdachlosen (noch nicht anerkannte) Schutzsuchende sind (vgl. G 20/22, S. 10). Dieser Unterschied dürfte sich allerdings dadurch erklären, dass die erstgenannte Studie nur registrierte Schutzsuchende erfasst, während der Griechische Flüchtlingsrat auch und insbesondere mit Anfragen von noch nicht registrierten Schutzsuchenden befasst war (vgl. G 20/22, S. 10; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece – 2021 Update, Mai 2022, G 7/22, S. 182). Dass Obdachlosigkeit unter international Schutzberechtigten in Griechenland kein Massenphänomen darstellt, dürfte unter anderem auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten sowie die Unterstützung durch private Akteure zurückzuführen sein (vgl. G 2/24, S. 23 f.). Insbesondere bei der Verbreitung von Informationen über verfügbaren günstigen Wohnraum spielen Migrantennetzwerke die wichtigste Rolle, wobei die Kommunikation vor allem über persönliche Kontakte und soziale Medien erfolgt (vgl. G 16/22, S. 9; Refugee Support Aegean, Beneficiaries of international protection in Greece – Access to documents and socio-economic rights – Voices of Returnees, 31.3.2022, G 23/22, S. 3). Verschiedene nichtstaatliche Akteure bieten ebenfalls Unterstützung an. So führt das "Signpost Project" auf seiner Website greece.refugee.info (Auszüge unter G 1/25, Stand: 19.4.2025) u.a. in den Sprachen Englisch, Französisch, Arabisch, Farsi, Urdu und Somali eine Liste von Organisationen in Athen und Thessaloniki auf, die kostenlose Dienstleistungen zur Deckung der Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Duschen und Wäscheservice anbieten. Der auf der Webseite verlinkte Telegramkanal der Organisation ruft ausdrücklich dazu auf, sich zu melden, wenn man sich in einer kritischen Situation befindet und Hilfe benötigt. Häufig finden international Schutzberechtigte über die beschriebenen Netzwerke eine Schlafgelegenheit in informell vermieteten, überbelegten Wohnungen, wo sie für eine relativ geringe Miete mit vielen anderen Personen zusammenleben (vgl. Collective Aid, Hidden Homelessness: People on the move faced with Athen’s harsh reality, 14.12.2024, G 60/24; Mazí Housing, Impact Report 2020-2023, G 59/24, S. 8; Außenministerium der Niederlande, Bericht zur Lage der Statusinhaber in Griechenland, G 56/24, S. 37; Papangeli/Malichudis/Nasruddin, Masafarhána: Inside the invisible refugee houses in Athens, März 2022, G 22/22; G 23/22, S. 3; siehe auch G 18/25, S. 2). Teilweise wohnen sie auch informell (zur Untermiete) bei Freunden, Bekannten oder Landsleuten (G 23/22, S. 4 f.; G 11/21, S. 27 ff.), in verlassenen Häusern (vgl. G 11/21, S. 8 ff.) oder in informellen Siedlungen in Zelten oder einfach konstruierten Hütten, im letzteren Fall regelmäßig ohne Strom und fließendes Wasser (vgl. G 2/24, S. 23; G 25/23, S. 3; Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings [GRETA], Report Concerning the Implementation of the Council of Europe Convention on Action Against Trafficking in Human Beings by Greece, 23.3.2023, G 33/23, S. 16 ff.). Die Kosten für diese Unterkünfte variieren und liegen nach verschiedenen Berichten zwischen 50,- bis 200,- Euro im Monat (G 22/22, S. 2; G 33/23, S. 18). Teilweise bleiben international Schutzberechtigte auch – entgegen den gesetzlichen Vorschriften, aber durch die Behörden geduldet – in den für Schutzsuchende bestimmten Unterkünften oder kehren nach ihrer Rückkehr nach Griechenland in diese zurück (vgl. Refugee Support Aegean, Refugee camps in mainland Greece. What is the current situation based on actual conditions and official data?, Juni 2024, G 28/24, S. 7; G 29/23, S. 11; G 23/22, S. 5; Refugee Support Aegean, Recognised refugee returned to Greece, destitute, forgotten and undocumented, 4.3.2022, G 27/22, S. 3; G 20/22, S. 6, 11; G 11/21, S. 29). Nach der offiziellen Statistik des Ministeriums für Migration und Asyl waren 35 % der Personen, die Ende 2023 in den entsprechenden Unterkünften auf dem griechischen Festland untergebracht waren, keine Schutzsuchenden, sondern u.a. anerkannte Schutzberechtigte oder Personen, deren Schutzgesuch deswegen abgelehnt wurde, weil die griechischen Behörden die Türkei als sicheren Drittstaat betrachteten (G 28/24, S. 7). cc) Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass zurückkehrende international Schutzberechtigte nicht nur vorübergehend keine Sozialleistungen vom griechischen Staat erhalten werden. (1) Zurückkehrende international Schutzberechtigte haben zunächst in aller Regel keinen Zugang zur sozialen Grundsicherung. Die 2017 eingeführte soziale Grundsicherung ("soziales Solidaritätseinkommen" bzw. nunmehr "garantiertes Mindesteinkommen") beträgt 216,- Euro monatlich pro Haushalt und erhöht sich um 108,- Euro für jeden Erwachsenen und um 54,- Euro für jedes Kind (G 7/25, S. 34; G 32/23, S. 38; G 22/23, S. 20 ff.; Staatssekretariat für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Griechenland: Garantiertes Mindesteinkommen (EEE), 31.10.2022, G 17/22, S. 10 ff.). Sie richtet sich an Haushalte in absoluter Armut und kombiniert finanzielle Unterstützung mit ergänzenden sozialen Dienstleistungen wie etwa Zugang zu Tafeln und Ermäßigungen auf Versorgungsleistungen (2023/1, S. 3; G 32/23, S. 37). International Schutzberechtigte werden bei der Beantragung der sozialen Grundsicherung jedoch mit erheblichen Hürden konfrontiert. Voraussetzung für die Bewilligung sind u. a. der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (ADET), einer Steueridentifikationsnummer (AFM), einer aktiven Sozialversicherungsnummer (AMKA), eines Bankkontos bei einer griechischen Bank, ein fester Wohnsitz (nachzuweisen z.B. durch einen bereits seit mindestens sechs Monaten bestehenden Mietvertrag, einen Grundbuchauszug oder eine Obdachlosenbescheinigung) sowie die Vorlage einer aktuellen Steuererklärung (vgl. G 7/25, S. 36; 2023/1, S. 4; G 22/23, S. 9; G 17/22, S. 7 f.). Alle diese Voraussetzungen zu erfüllen, ist für zurückkehrende international Schutzberechtigte in der ersten Zeit nach der Rückkehr kaum möglich. Neben den bereits (in anderem Zusammenhang) aufgezeigten Schwierigkeiten bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, der Erbringung eines Wohnsitznachweises und der Eröffnung eines Bankkontos bei einer griechischen Bank stellt auch die Notwendigkeit einer aktiven Sozialversicherungsnummer (AMKA) eine zunächst kaum zu überwindende Hürde dar. Die Voraussetzungen für die Ausstellung und Aktivierung der Sozialversicherungsnummer wurden durch die ministerielle Verordnung Nr. Φ80320/109864/2023, die am 22. Dezember 2023 in Kraft getreten ist (abrufbar unter https://www.nomotelia.gr/photos/File/7280b-23.pdf), umfassend neu geregelt (vgl. hierzu sowie zum Folgenden: G 7/25, S. 29 ff.; G 56/24, S. 20 ff.; Legal Centre Lesvos, Legal Centre Lesvos Newsletter April-June 2024, Juli 2024, G 51/24, S. 3 f.; G 43/24, S. 13; G 25/24, S. 20; G 18/24, S. 278 f.). Danach wird eine Sozialversicherungsnummer an Drittstaatsangehörige nur ausgestellt, wenn sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt, ihren Zugang zum Arbeitsmarkt und ihre Zugehörigkeit zum Sozialversicherungssystem nachweisen (Art. 4 Abs. 3 lit. a der Verordnung). Die Aktivierung der Sozialversicherungsnummer erfordert dabei nicht nur die Vorlage einer gültigen Aufenthaltserlaubnis und eines gültigen Reisepasses bzw. Reiseausweises für Flüchtlinge (Art. 6 Abs. 5 lit. a der Verordnung), sondern auch den Nachweis eines Wohnsitzes in Griechenland (Art. 6 Abs. 5 lit. b der Verordnung). Letztgenannter erfordert über den eigentlichen Wohnsitznachweis, der für sich genommen für anerkannte Schutzberechtigte nicht ohne Weiteres zu erlangen ist (s.o. unter bb) (3) i.), hinaus die Vorlage einer Arbeits-bescheinigung des Arbeitgebers, eines im Informationssystem des Arbeitsministeriums ("ERGANI") registrierten Arbeitsvertrages oder einer Bescheinigung über die Arbeitsaufnahme bei der Steuerverwaltung, mithin in jedem Fall eine legale Beschäftigung (siehe hierzu auch G 7/25, S. 31; G 56/24, S. 21 f.; Mazí Housing, Accessing Healthcare – An ever evolving challenge, 2025, G 16/25). Zudem richtet sich die soziale Grundsicherung an "Haushalte", so dass Personen, die nicht selbst einen registrierten Haushalt haben (oder alternativ über eine Obdachlosenbescheinigung verfügen), sondern (informell) in einem anderen Haushalt leben, häufig die Wohnadresse wechseln oder ohne Obdachlosenregistrierung auf der Straße leben, von der sozialen Grundsicherung ausgeschlossen sind (vgl. G 25/22, S. 25). In der Praxis sind daher die wenigsten international Schutzberechtigten in der Lage, die Voraussetzungen für den Bezug der sozialen Grundsicherung zu erfüllen (vgl. ebenda; 2023/1, S. 2 ff.; G 14/23, S. 9; G 22/23, S. 5 ff., 20 ff.). (2) Andere Sozialleistungen stehen jedenfalls jungen, gesunden, alleinstehenden und erwerbsfähigen Männern grundsätzlich nicht zur Verfügung (vgl. G 17/22, S. 11 f.; 2023/1, S. 4; G 22/23, S. 19; G 14/23, S. 9). dd) Der Zugang zum legalen Arbeitsmarkt stellt sich für zurückkehrende internationale Schutzberechtigte als schwierig dar, so dass ein beachtliches Risiko besteht, keine legale Beschäftigung zu finden. Um legal arbeiten zu können, muss eine Reihe bürokratischer Hürden überwunden werden. Der Zugang zum legalen Arbeitsmarkt setzt u.a. den Besitz eines gültigen Reisedokuments, einer Aufenthaltserlaubnis (ADET), einer Sozialversicherungsnummer (AMKA), einer Steueridentifikationsnummer (AFM) und eines Kontos bei einer griechischen Bank voraus, wobei sich diese Dokumente teilweise gegenseitig bedingen (vgl. G 14/23, S. 8; G 22/23, S. 15 ff., 27 ff.; 2023/1, S. 6; G 9/24, S. 18; G 25/22, S. 39 f.) und es insbesondere bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Verzögerungen kommen kann (siehe bereits oben unter bb) (3) i.). Neben den aufgezeigten bürokratischen Hürden führen auch mangelnde Kenntnisse der griechischen und englischen Sprache sowie fehlende soziale und familiäre Netzwerke dazu, dass nur wenige international Schutzberechtigte einen effektiven Zugang zum legalen Arbeitsmarkt haben (G 14/23, S. 8; G 7/23, S. 184 ff.; 2023/1, S. 7; G 25/22, S. 41; Active citizens fund/Greek Council for Refugees, Seeking a new life, seeking employment. An assessment of the employment situation of asylum seekers and beneficiaries of international protection in Greece, März 2022, G 21/22). ee) Es ist jedoch davon auszugehen, dass es international Schutzberechtigten grundsätzlich möglich ist, Arbeit in der sog. Schattenwirtschaft zu finden. Schattenwirtschaft ist in Griechenland weit verbreitet. Nach verschiedenen Schätzungen macht die Schattenwirtschaft ca. 15-30 % der griechischen Wirtschaft aus (vgl. www.statista.de, Prognose zum Umfang der Schattenwirtschaft in Ländern der OECD 2024, 28. Mai 2024; G 9/24, S. 46; Cui/Yao, Recent Trends of Informality in Greece: Evidence from Subnational Data, Februar 2024, G 10/24, S. 8; Schneider/Asllani, Study requested by the FISC committee of the European Parliament: Taxation of the Informal Economy in the EU, November 2022, G 28/22, S. 23 f.). Sie konzentriert sich weitgehend auf den Tourismus, die Landwirtschaft, den Bausektor und den Dienstleistungsbereich (vgl. G 9/24, S. 46). In diesen Bereichen können international Schutzberechtigte u.a. über Migrantennetzwerke und persönliche Kontakte eine informelle Anstellung finden (vgl. G 22/22; Mellersh, Greece: Migration flows and the employment dilemma, 1.11.2023, G 28/23; G 8/24, S. 13; siehe auch Generation 2.0 RED/SolidarityNow, Revealing the Unseen Migrant Workers, 4.3.2025, G 8/25, S. 24). Daneben besteht eine Nachfrage nach verschiedensten Tagelöhnertätigkeiten wie z.B. Bau-, Maler-, Klempner- oder Lagerarbeiten, das Verteilen von Flugblättern oder das Sammeln von Kartons oder Altmetall (vgl. G 22/22). Nach verschiedenen Berichten erhalten Migranten, die informell im Tourismus, in der Landwirtschaft bzw. im Dienstleistungsbereich arbeiten oder Tagelöhnertätigkeiten ausüben, eine Vergütung deutlich unter dem griechischen Mindestlohn. In einigen Berichten werden Vergütungen von 5 bis 27 Euro für einen Arbeitstag genannt (vgl. G 22/22, S. 7; G 33/23, S. 18), in einem Bericht aus Dezember 2023 wird eine durchschnittliche Vergütung von etwa 165 Euro pro Woche bei den an der Studie Teilnehmenden genannt (G 29/23, S. 28). Es soll auch Fälle geben, in denen die vereinbarte Vergütung vorenthalten wird (vgl. G 22/22). Derartige Tätigkeiten bieten freilich keinen Zugang zu sozialer Sicherheit und können mit prekären Arbeitsbedingungen sowie der Gefahr von Ausbeutung einhergehen (vgl. G 7/23, S. 246 f.; G 8/25, S. 30 ff.). ff) International Schutzberechtigte haben zu denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige grundsätzlich das Recht auf kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Das griechische Gesundheitssystem wird vor allem durch eine Pflichtversicherung finanziert. Nicht krankenversicherte Personen können eine kostenlose medizinische Behandlung einschließlich der Verschreibung von Arzneimitteln ausschließlich in öffentlichen Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen erhalten (vgl. zu alledem G 7/25, S. 41; G 18/24, S. 278 f.; G 22/23, S. 27; 2023/1, S. 6). Insgesamt sind international Schutzberechtigte ebenso wie griechische Staatsangehörige mit Personalmangel im Gesundheitswesen, langen Wartezeiten und unzureichender Ausstattung konfrontiert (vgl. G 43/24, S. 12 ff.; G 22/23, S. 26; 2023/1, S. 6). Hinzu kommen sprachliche und kulturelle Hürden; der Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem erfordert grundsätzlich eine telefonische Terminvereinbarung, die ausschließlich in griechischer und englischer Sprache möglich ist (G 7/25, S. 42; siehe demgegenüber noch G 22/23, S. 26 [nur griechische Sprache]; vgl. auch allgemein zu sprachlichen und kulturellen Hürden G 43/24, S. 12; G 18/24, S. 278). In jedem Fall ist für den Zugang zur kostenlosen Gesundheitsversorgung eine aktive Sozialversicherungsnummer (AMKA) erforderlich; Personen ohne aktive Sozialversicherungsnummer müssen die Kosten von medizinischer Behandlung und Arzneimitteln, soweit sie solche überhaupt erhalten können, selbst tragen (vgl. G 22/23, S. 26; G 18/24, S. 278). Da die Aktivierung der Sozialversicherungsnummer nicht nur die Vorlage einer gültigen Aufenthaltserlaubnis und eines gültigen Reisepasses bzw. Reiseausweises für Flüchtlinge erfordert, sondern auch einen Nachweis des Wohnsitzes sowie einer legalen Beschäftigung (s.o. unter cc) (1)), besteht für zurückkehrende international Schutzberechtigte eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, für eine nicht nur vorübergehende Zeit nach ihrer Rückkehr keinen Zugang zur kostenlosen Gesundheitsversorgung zu haben (vgl. insoweit auch G 18/25). Sie sind dann (rechtlich) jedenfalls von sämtlichen medizinischen Leistungen öffentlicher Gesundheitseinrichtungen, die nicht als Notfallversorgung gelten, ausgeschlossen (vgl. G 7/25, S. 41; G 11/25, S. 160). Gegebenenfalls können sie eine nicht notfallmäßige Behandlung in medizinischen Einrichtungen, die von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden, erhalten, etwa in der von Médecins du Monde (MSM) betriebenen Poliklinik in Athen (vgl. https://www.mdmgreece.gr/en/action/open-polyclinic-of-athens/). b) Unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten rechtlichen Maßstäbe, der unter a) wiedergegebenen tatsächlichen Situation für zurückkehrende international Schutzberechtigte in Griechenland sowie des Vortrags des Klägers besteht im hier zu beurteilenden Einzelfall keine ernsthafte Gefahr, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland für absehbare Zeit seine elementarsten Bedürfnisse nicht wird befriedigen können und damit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird. Die Lebensbedingungen zurückkehrender international Schutzberechtigter in Griechenland stellen sich nicht schon allgemein, d.h. für jegliche betroffenen Personen, als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 GRCh dar. Soweit zahlreiche Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe anderer Länder in Entscheidungen aus den Jahren 2021 und 2022 zu der Einschätzung gelangt sind, dass in Griechenland vorbehaltlich besonderer Umstände auch nicht vulnerablen international Schutzberechtigten unmenschliche Lebensverhältnisse drohen (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 15.11.2022, 2 A 83/22, juris Rn. 18 ff.; OVG Bautzen, Urt. v. 27.4.2022, 5 A 492/21.A, juris Rn. 42 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 27.1.2022, A 4 S 2443/21, juris Rn. 22 ff.; OVG Münster, Urt. v. 21.1.2021, 11 A 1564/20.A, juris Rn. 30 ff.; Beschl. v. 5.4.2022, 11 A 314/22.A, juris Rn. 43 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.11.2021, OVG 3 B 53.19, juris Rn. 23 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 16.11.2021, 1 LB 371/21, juris Rn. 37 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.4.2021, 10 LB 244/20, juris Rn. 27 ff.), kann dieser Einschätzung jedenfalls zum nunmehr maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt – Ende Juli 2025 – nicht mehr gefolgt werden. Jedenfalls bei jungen, gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden und auch im Übrigen nicht vulnerablen Männern besteht vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubte, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 12 A 4023/22, juris Rn. 26 ff.; Urt. v. 15.8.2024, 12 A 3228/24, juris Rn. 27 ff.; so im Ergebnis auch: BVerwG, Urt. v. 16.4.2025, 1 C 18.24, juris Rn. 24 ff.; OVG Greifswald, Urt. v. 17.3.2025, 4 LB 474/23 OVG, juris Rn. 34 ff.; VGH Kassel, Urt. v. 6.8.2024, 2 A 1131/24.A, juris Rn 44 ff.; VG Berlin, Beschl. v. 23.6.2025, VG 34 L 246/25.A, juris Rn. 22 ff.; VG Berlin, Beschl. v. 20.9.2024, VG 9 L 542/24.A, juris Rn. 19 ff.; VG Halle (Saale), Beschl. v. 26.8.2024, 4 B 188/24 HAL, juris Rn. 19 ff.; VG Ansbach, Beschl. v. 7.8.2024, AN 17 S 24.50438, juris Rn. 18 ff.; VG Augsburg, Urt. v. 23.7.2024, Au 9 K 24.30562, juris Rn. 31 ff.; VG Cottbus, Urt. v. 16.5.2024, 5 K 22/19.A, juris Rn. 31 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 28.2.2024, 8 K 727/23.A, juris Rn. 19; Urt. v. 28.2.2024, 8 K 1113/20.A, juris Rn. 24 ff.; VG Leipzig, Beschl. v. 6.2.2024, 6 L 249723.A, juris; VG Bayreuth, Urt. v. 6.11.2023, B 7 K 23.30771, juris Rn. 36 ff.; a.A. zuletzt etwa noch VG Aachen, 20.3.2025, 10 K 2977/24.A, juris Rn. 41 ff.; VG Sigmaringen, Urt. v. 14.3.2025, A 5 K 2875/24, juris Rn. 30 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.8.2024 18a L 1299/24.A, juris Rn. 13 ff.). Die Mitglieder der beschriebenen Personengruppe sind aufgrund ihres jungen Lebensalters bei gleichzeitiger körperlicher Ausreifung und Fehlen relevanter gesundheitlicher Beeinträchtigungen erwerbsfähig und erforderlichenfalls auch zur Übernahme anstrengender körperlicher Arbeiten imstande, wie sie insbesondere mit Tätigkeiten in der Landwirtschaft oder als Tagelöhner verbunden sein können. Aufgrund des Fehlens abhängiger und versorgungsbedürftiger Familienmitglieder sind sie im Falle häufigerer Arbeitsplatz- oder Unterkunftswechsel örtlich und zeitlich flexibler und zudem eher in der Lage, wiederkehrende, unter Umständen nicht nur kurzzeitige Einkommenslosigkeit zu kompensieren; mit erzieltem Einkommen müssen sie nur ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten. Aufgrund ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung sowie ihrer persönlichen Umstände weisen sie somit in der Regel eine im Vergleich zu anderen Personengruppen deutlich erhöhte Anpassungs-, Durchsetzungs- und (auch wirtschaftliche) Durchhaltefähigkeit auf (vgl. zu alledem OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2022, 1 Bf 282/20.A, juris Rn. 36). Dies vorausgeschickt, geht der Vorsitzende davon aus, dass es dem Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gelingen wird, auch schwierigen Verhältnissen zu trotzen und die notwendige robuste Eigeninitiative zu entfalten und aus diesem Grunde unter zumutbaren Bedingungen zu leben, die keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Konkret wird es dem Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich sein, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen existenznotwendigen Lebensunterhalt zu sichern (dazu unter aa)), eine Unterkunft zu finden, die den Anforderungen des Art. 4 GRCh genügt (dazu unter bb)), im Falle verbleibender Unzulänglichkeiten Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen (dazu unter cc)) und schließlich jedenfalls nach einigen Jahren legal eine Wohnung anzumieten und eine legale Beschäftigung aufzunehmen (dazu unter dd)). Auch Mängel in der Gesundheitsversorgung in Griechenland begründen nicht die erhebliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers (dazu unter ee)). aa) Der Vorsitzende geht zunächst davon aus, dass es dem Kläger gelingen wird, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen existenznotwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Zwar besteht nach den oben unter a) dd) dargestellten Erkenntnissen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger auf dem regulären (legalen) Arbeitsmarkt für längere Zeit keine Arbeit finden wird. Dem Kläger wird es jedoch möglich (dazu (1)) und zumutbar (dazu (2) und (3)) sein, jedenfalls eine Beschäftigung in der Schattenwirtschaft zu finden. (1) Dem Kläger wird es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich sein, eine Beschäftigung in der Schattenwirtschaft zu finden. Der Vorsitzende ist davon überzeugt, dass es dem Kläger – bei entsprechender von ihm zu erwartender Motivation (vgl. zu diesem maßgeblichen Faktor G 25/22, S. 6, 9; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 28.2.2024, 8 K 727/23.A, juris Rn. 19) – möglich ist, gerade in der Anfangszeit eine Beschäftigung in der Schattenwirtschaft, etwa im Tourismusgewerbe, in der Bau- oder in der Landwirtschaft zu finden, um so für seine Existenzsicherung zu sorgen. Er muss sich hierfür auch auf ggf. befristete Aushilfs- und Tagelöhnertätigkeiten, verweisen lassen, auch auf solche, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt bzw. die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison oder Erntezeit ausgeübt werden können (BVerwG, Beschl. v. 17.1.2022, 1 B 66.21, juris Rn. 21; VGH München, Urt. v. 25.5.2023, 24 B 22.30954, juris Rn. 39). Die wirtschaftliche Lage Griechenlands hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Griechenland war eine der am stärksten von der Corona-Pandemie betroffenen Volkswirtschaften in der EU, hat sich von der pandemiebedingten Konjunkturkrise mittlerweile aber erholt. Griechenland zählt derzeit zu den Wachstumsregionen Europas (vgl. Europäische Kommission, 2024 Country Report Greece, 19.6.2024, G 55/24, S. 2; 2023 Country Report Greece, 24.5.2023, G 34/23, S. 2). In einer Analyse des britischen Wirtschaftsmagazins "The Economist" hat die griechische Wirtschaft im Vergleich zu 35 anderen OECD-Staaten, darunter auch Deutschland, im Jahr 2023 zum zweiten Mal in Folge am besten abgeschnitten. Untersucht wurden dafür fünf Wirtschaftsindikatoren, nämlich die Inflation, die sogenannte Inflationsbreite, das Bruttoinlandsprodukt, das Beschäftigungswachstum und die Entwicklung des Börsenmarktes (vgl. DER SPIEGEL, "Economist" kürt Griechenland zur besten Wirtschaft des Jahres, 28.12.2023, G 37/23). Bedeutende Wirtschaftszweige sind dabei der Tourismus- und Dienstleistungssektor sowie die Landwirtschaft (u.a. Anbau von Oliven, Wein, Obst und Gemüse). Der griechische Arbeitsmarkt ist – nicht zuletzt aufgrund wirksamer Reformen, politischer Stabilität und Finanzbeihilfen der Europartner und des Internationalen Währungsfonds (IWF) von insgesamt fast 289 Milliarden Euro – aufnahmefähig und wächst (vgl. Deutsche Bank, Griechenland: Wirtschaft auf dem Erholungspfad, 27.2.2024, G 4/24). Nachdem das griechische BIP nach offiziellen Daten im Jahr 2020 um -9,32 % gefallen war, ist es seit 2021 beständig gestiegen, nämlich um 8,38 % (2021), 5,56 % (2022), 2,01 % (2023) und 2,28 % (2024). Eine Rezession ist nicht in Sicht. Für das laufende Jahr und die kommenden Jahre wird ein Wachstum von 1,96 % (2025), 1,67 % (2026), 1,47 % (2027), 1,42 % (2028) und 1,34 % (2029) prognostiziert (hierzu sowie zum Folgenden vgl. www.statista.com). Auch die Arbeitslosenquote entwickelt sich günstig. Lag sie 2020 noch bei 16,32 %, ist sie seitdem kontinuierlich gesunken, nämlich auf 14,78 % in 2021, 12,43 % in 2022, 11,07 % in 2023 und 10,52% in 2024. Für das laufende Jahr und die kommenden Jahre wird eine weitere Reduzierung der Arbeitslosenquote auf 10,07 % (2025), 9,47 % (2026), 8,98 % (2027), 8,47 % (2028) und 8,04 % (2029) prognostiziert. Gleichzeitig steigt die Zahl der Erwerbstätigen beständig, nämlich von 3,88 Millionen in 2020 auf 4,26 Millionen in 2024. Für 2025 wird die Zahl der Erwerbstätigen auf 4,3 Millionen prognostiziert. Diese Daten belegen eine nachhaltige allgemeine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit einer einhergehenden größeren Chance – auch für international Schutzberechtigte – Erwerbsmöglichkeiten zu finden (so auch VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 28.2.2024, 8 K 727/23.A, juris Rn. 23). Dies wird durch die seit Mitte 2022 immer häufiger werdenden Berichte bestätigt, denen zufolge in bestimmten Branchen (Landwirtschaft, Bau, Tourismus) Arbeitskräftemangel herrscht und Arbeitgeber aktiv nach Arbeitskräften auch unter Schutzsuchenden bzw. Schutzberechtigten suchen (vgl. 2023/1, S. 7; G 28/23). Schätzungen zufolge benötigt der griechische Arbeitsmarkt mehr als 300.000 zusätzliche Arbeitskräfte aus anderen Ländern, darunter sowohl qualifizierte als auch unqualifizierte Arbeitskräfte, etwa Tellerwäscher und Reinigungskräfte (vgl. Salourou, Foreign workers urgently needed, 2.12.2024, G 57/24). Allein im Obst-, Gemüse und Olivenanbau sowie in der Viehzucht sollen 70.000 Arbeitskräfte fehlen; auch in der Tourismusbranche und im Baugewerbe sollen zehntausende Stellen unbesetzt sein (vgl. Deutschlandfunk, Griechenland will 30.000 Migranten eine Arbeitserlaubnis erteilen, 18.12.2023, G 35/23; Reuters, Greece to bring in Egyptian farm workers amid labour shortage, 10.5.2024, G 13/24). So soll nach einer Erhebung des griechischen Instituts für Tourismusforschung und -prognosen im Jahr 2023 jede fünfte Stelle in griechischen Hotels unbesetzt geblieben sein (vgl. Triantafillou, Shortage of skilled and experienced workers in Greek tourism industry, 13.3.2024, G 11/24). Diese Nachfrage nach – auch unqualifizierten – Arbeitskräften hat zum einen der griechische Gesetzgeber zum Anlass genommen, am 19. Dezember 2023 ein Gesetz zu beschließen, um zehntausende Arbeitserlaubnisse selbst an jene Migranten erteilen zu können, die sich noch im Asylverfahren befinden oder illegal in Griechenland leben (vgl. G 8/25, S. 14; AP News, Greece approves new law granting undocumented migrants residence rights, provided they have a job, 19.12.2023, G 30/23; Redaktionsnetzwerk Deutschland, Griechenland: Zehntausende Migranten erhalten Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, 20.12.2023, G 36/23) um zum anderen die griechische Regierung veranlasst, Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten, insbesondere Ägypten, anzuwerben (vgl. G 8/25, S. 15; G 13/24; Gencturk, Facing severe labor shortage, Greece moves to import workers from Egypt, 10.5.2024, G 12/24). Die heutige Situation ist damit nicht vergleichbar mit der Situation Anfang der 2020er Jahre, die noch maßgeblich von der Corona-Pandemie geprägt war, von der Migranten besonders hart betroffen waren, insbesondere wegen ihrer zumeist prekären Jobsituation und fehlenden sozialen Sicherheitsnetzen (vgl. hierzu G 23/23, S. 8; siehe hierzu auch VG Cottbus, Urt. v. 31.1.2024, 5 K 522/22.A, juris Rn. 33). Vor dem Hintergrund der nach alledem bestehenden erheblichen Nachfrage (auch) nach ungelernten Arbeitskräften und der ohnehin großen Bedeutung der Schattenwirtschaft in Griechenland steht nicht zu erwarten, dass die Aufnahme einer Beschäftigung durch den Kläger voraussetzt, dass er sich zuvor alle für die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit erforderlichen Dokumente beschafft, deren Ausstellung unter Umständen mehrere Monate dauern könnte. Die Arbeitssuche wird für den Kläger zudem dadurch erleichtert, dass er – angesichts der Bedeutung von Netzwerken innerhalb der jeweiligen Nationalitäten für den Zugang zu Obdach und Arbeit (vgl. G 2/24, S. 23 f.; G 22/22) – als afghanischer Staatsangehöriger zu einer der größten Gruppen unter den in Griechenland lebenden Geflüchteten gehört (vgl. G 27/24, S. 2; G 29/23, S. 6; Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), Greece Fact Sheet February 2024, G 3/24) und damit auf die Netzwerke seiner Landsleute in Griechenland zurückgreifen kann. Gesundheitliche Einschränkungen, die der Aufnahme einer auch körperlich belastenden Erwerbstätigkeit entgegenstehen könnten, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, dass es ihm (weiterhin) psychisch schlecht gehe, er oft Stress habe und schlecht schlafen könne, ist dieses Vorbringen auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs nicht hinreichend substantiiert im Hinblick auf das Vorliegen einer erheblichen psychischen Erkrankung oder einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und macht die insoweit grundsätzlich erforderliche Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nicht entbehrlich (vgl. zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Abschiebung entgegenstehender Erkrankungen § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. 60a Abs. 2c AufenthG). Gleiches gilt im Hinblick auf die von ihm vorgetragenen Schmerzen im Handgelenk, zumal der Kläger im Februar 2025 eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel begonnen hat. Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich auch nicht, dass die Aufnahme von Tagelöhnertätigkeiten, insbesondere in der Landwirtschaft oder im Baugewerbe, Kenntnisse der griechischen Sprache oder mehr als rudimentäre Kenntnisse der englischen Sprache voraussetzt, zumal die Vermittlung solcher Tätigkeiten und die notwendige Einarbeitung durch Landsleute erfolgen kann, die über Grundkenntnisse der englischen oder griechischen Sprache verfügen. Die Möglichkeit, seinen existenznotwendigen Lebensunterhalt durch eine Beschäftigung in der Schattenwirtschaft sicherzustellen, ist für den Kläger auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil derartige Beschäftigungen häufig saisonalen Charakter aufweisen (so aber VG Sigmaringen, Urt. v. 14.3.2025, A 5 K 2875/24, juris Rn. 39). So dürfte etwa die Bauwirtschaft dank milder Winter in weiten Teilen Griechenlands nur geringen saisonalen Einschränkungen unterliegen. In der Tourismusbranche mag der Bedarf an Arbeitskräften in der Hochsaison zwar höher liegen, aber auch im Winter kommt der Tourismus in Griechenland nicht zum Erliegen (vgl. Hübel, Griechenland bereitet sich auf zwölfmonatige Tourismussaison vor, 22.1.2025, G 9/25; Eurostat, Seasonality in the tourist accomodation sector, April 2024, G 54/24, S. 3). Schließlich greift auch der Hinweis auf den saisonalen Charakter der Beschäftigung in der Landwirtschaft zu kurz: In Griechenland wird eine Vielzahl landwirtschaftlicher Produkte mit unterschiedlichen Erntezeiten angebaut (z.B. Erdbeeren, Melonen, Zitronen, Wein und Oliven), so dass sich saisonale Tätigkeiten in der Landwirtschaft nicht auf bestimmte wenige Kalendermonate beschränken. (2) Eine Tätigkeit in der griechischen Schattenwirtschaft ist dem Kläger auch nicht grundsätzlich unzumutbar. Zu den zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.2025, 1 C 18.24, juris Rn. 45). Soweit die Schattenwirtschaft bei einer weiten Definition auch kriminelle und andere staatlich sanktionierte Tätigkeiten erfasst, können international Schutzberechtigte darauf zur Existenzsicherung allerdings nicht verwiesen werden. Eine Tätigkeit, bei der international Schutzberechtigte einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären, ist ihnen nicht zuzumuten (vgl. BVerwG, ebenda). Anders verhält es sich jedoch bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den international Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden (BVerwG, ebenda). Unter diesen Voraussetzungen ist international Schutzberechtigten daher – zumindest für eine Übergangszeit – auch Schwarzarbeit zumutbar. Die allgemeinen Bemühungen der Europäischen Union und Griechenlands zur Bekämpfung von Schwarzarbeit stehen dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, ebenda; Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, juris Rn. 105). Rechtlicher Prüfungsmaßstab ist vorliegend allein die Frage, ob international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh droht (vgl. insoweit deutlich EuGH, Urt. v. 22.2.2022, C-483/20, juris Rn. 36; siehe auch VG Berlin, Beschl. v. 23.6.2025, 34 VG 34 L 246/25.A, juris Rn. 35). Ob eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft, die international Schutzberechtigten keiner Gefahr einer solchen Behandlung aussetzt, die Bemühungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit untergräbt, ist im vorliegenden Kontext mithin irrelevant. Zudem sind auch die Regelungen zur Zulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz Teil der (europäischen) Rechtsordnung und ein Überwiegen des rechtlichen Ziels der Bekämpfung von Schwarzarbeit ist jedenfalls dort nicht ersichtlich, wo – wie in Griechenland – der Anteil der Schattenwirtschaft nahezu ein Fünftel der Gesamtwirtschaft ausmacht (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 6.8.2024, 2 A 1131/24.A, juris, Rn. 115; VG Berlin, Beschl. v. 20.9.2024, VG 9 L 542/24 A, juris, Rn. 33). Nach den vorstehenden Maßgaben dürften international Schutzberechtigte nur dann schon im Grundsatz nicht auf eine Erwerbstätigkeit in der (nicht kriminellen) Schattenwirtschaft verwiesen werden, wenn die griechischen Behörden solche Erwerbstätigkeiten effektiv unterbinden würden und bzw. oder international Schutzberechtigte wegen solcher Erwerbstätigkeiten mit staatlichen Sanktionen rechnen müssten. Beides ist aber nach den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht der Fall. Aus diesen ergibt sich gerade nicht, dass die griechischen Behörden effektive Maßnahmen zur Eindämmung der Schwarzarbeit treffen, insbesondere nicht in den Bereichen, in denen Migranten tätig sind (vgl. G 9/24, S. 45 f.; G 33/23, S. 19 ff.). Soweit gegen Migranten selbst vorgegangen wird, betrifft dies nach den Erkenntnisquellen wohl vor allem illegal aufhältige Personen, nicht aber international Schutzberechtigte (vgl. G 22/22). Den Erkenntnisquellen kann auch nicht entnommen werden, dass es sich bei den dokumentierten Fällen, in denen Bußgelder gegen international Schutzberechtigte wegen illegaler Erwerbstätigkeit verhängt wurden (vgl. zu einem solchen Fall: G 7/23, S. 247), um mehr als Einzelfälle handelt. Denn nach offiziellen Informationen soll die griechische Arbeitsaufsichtsbehörde (SEPE) Arbeitnehmer, die nicht versichert sind und bzw. oder keine gültigen Papiere haben, nicht verfolgen; sie verhängt Sanktionen ausschließlich gegen Arbeitgeber (vgl. G 33/23, S. 20). (3) Eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft ist international Schutzberechtigten auch nicht wegen der sie dort erwartenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen unzumutbar (so nunmehr auch BVerwG, Urt. v. 16.4.2025, 1 C 18.24, juris Rn. 50; VG Berlin, Beschl. v. 23.6.2025, VG 34 L 246/25.A, juris Rn. 36; a.A. etwa VG Sigmaringen, Urt. v. 14.3.2025, A 5 K 2875/24, juris Rn. 36 ff.; VG Magdeburg, Urt. v. 22.8.2023, 9 A 109/23 MD, juris Rn. 52 [ausbeuterische Arbeitsverhältnisse mit unzumutbaren Arbeitsbedingungen, schlecht bezahlt, hochprekär, unsicher und oft gefährlich]). Dabei wird nicht verkannt, dass die Arbeitsbedingungen und die Entlohnung sehr schlecht sind. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 4 GRCh für einen jungen und gesunden Mann überschritten ist. Allein der Umstand, dass die Arbeit körperlich anstrengend und die Entlohnung – bei teilweise langen Arbeitszeiten – sehr gering sein kann, reicht hierfür ebenso wenig aus wie der Umstand, dass sie arbeits- und sozialrechtlich prekär ist. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von gegen Art. 4 GRCh verstoßende Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für international Schutzberechtigte ergibt sich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen in Bezug genommenen aktuellen Studie "Revealing the Unseen Migrant Workers" vom 4. März 2025 (G 8/25), die auf einer Befragung von (lediglich 228) Migranten beruht, von denen nur 68 ohne förmlichen Vertrag arbeiteten. Ein Großteil der in dieser Studie nur pauschal beschriebenen Missstände – z.B. lange Arbeitszeiten, unbezahlte Überstunden, unsichere Arbeitsbedingungen, fehlender Zugang zu Sozialleistungen (G 8/25, S. 30 ff., 39 f.) – erreichen bei Anlegung des strengen Maßstabes für eine Verletzung des Art. 4 GRCh (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 20) weder einzeln noch kumulativ den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh. Die Studie kann auch keinesfalls als Beleg dafür dienen, dass etwa die Anwendung körperlicher Gewalt in der griechischen Schattenwirtschaft üblich sei (so aber wohl VG Sigmaringen, Urt. v. 14.3.2025, a.a.O., Rn. 36 ff.). Das einzige dort konkret genannte Beispiel – der "Manolada Strawberry Case" (vgl. hierzu EGMR, Urt. v. 30.3.2017, 21884/15, juris) – liegt bereits 12 Jahre zurück; vergleichbare Vorfälle für spätere Zeiten sind nicht dokumentiert (vgl. G 29/23, S. 22). Die Studie belegt ebenfalls nicht, dass das Vorenthalten von Lohn ein systemisches Problem in der griechischen Schattenwirtschaft darstellt (so aber wiederum VG Sigmaringen, Urt. v. 14.3.2025, a.a.O., Rn. 36 ff.). Soweit die Studie davon spricht, dass 75 % der 68 Migranten, die ohne formalen Vertrag arbeiteten, angaben, ihren Lohn "nicht vereinbarungsgemäß" erhalten zu haben, bleibt unklar, was damit gemeint ist. Jedenfalls dürfte damit nicht das vollständige Vorenthalten des Lohns gemeint sein, da gleichzeitig 77 % dieser Migranten angaben, ihren Lohn nicht verspätet erhalten zu haben (vgl. G 8/25, S. 32). bb) Der Vorsitzende geht ferner davon aus, dass es dem Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gelingen wird, eine Unterkunft zu finden, die den Anforderungen genügt, die sich aus Art. 4 GRCh ergeben. Zwar besteht nach den Feststellungen unter a) bb) (3) eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger auf dem freien Wohnungsmarkt für längere Zeit legal keine Wohnung anmieten kann. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass dem Kläger im Hinblick auf seine Wohnsituation eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh droht. Für einen Übergangszeitraum nach seiner Rückkehr kann der Kläger zunächst darauf verwiesen werden, aus dem Bundesgebiet heraus Vorbereitungen zu treffen. Er kann Kontakt mit Hilfsorganisationen in Athen, wohin er abgeschoben werden würde, aufnehmen und jedenfalls eine vorübergehende Übernachtungsmöglichkeit, z. B. in einem günstigen Hostel, finden (so auch VG Berlin, Beschl. v. 23.6.2025, VG 34 L 246/25.A, juris Rn. 48). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger eine Schlafmöglichkeit in einer informell vermieteten Wohnung, einer behelfsmäßigen Unterkunft, einer staatlich geduldeten informellen Siedlung oder einem sonstigen einfachsten Camp, z.B. in der Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebs, finden kann. Dabei wird nicht verkannt, dass die Lebensbedingungen dort sehr schlecht sein können. Die in den Erkenntnisquellen beschriebenen Zustände (vgl. etwa G 22/22; G 33/23, S. 16 ff.) rechtfertigen jedoch bei Anlegung des strengen Maßstabes für eine Verletzung des Art. 4 GRCh hinsichtlich der Unterkunftsbedingungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 83) noch nicht die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebens- bzw. Unterkunftsbedingungen. Soweit in der Rechtsprechung der Verweis auf informelle Unterkünfte wegen deren Illegalität und "der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände" teilweise als unzumutbar angesehen wird (so etwa OVG Saarlouis, Urt. v. 15.11.2022, 2 A 83/22, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.11.2021, OVG 3 B 54.19, juris Rn. 46; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.4.2021, 10 LB 244/20, juris Rn. 49; VG Berlin, Urt. v. 28.5.2024, 23 K 507/23 A, juris Rn. 36; VG Aachen, Urt. v. 6.5.2020, 10 K 1722/18.A, juris Rn. 120), folgt der Vorsitzende dem nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können auch staatlich geduldete informelle Unterkünfte zumutbar sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.2025, 1 C 18.24, juris Rn. 34; Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 83; Beschl. v. 19.1.2022, 1 B 83.21, juris Rn. 14). Auch wird bereits nicht dargelegt wird, welche (konkreten) Zustände in solchen Unterkünften herrschen, die nicht mehr als menschenwürdig anzusehen sind. Soweit bestimmte Unterkünfte (wie verlassene Häuser) nicht über Strom und fließendes Wasser verfügen, folgt hieraus nicht zwingend, dass diese Unterkünfte nicht den Anforderungen genügen, die sich aus Art. 4 GRCh ergeben (so aber wohl VG Braunschweig, Beschl. v. 15.6.2023, 2 B 140/23, juris Rn. 30; siehe auch VG Magdeburg, Urt. v. 22.8.2023, 9 A 109/23 MD, juris Rn. 53; VG Aachen, Urt. v. 6.5.2020, a.a.O., Rn. 120). Den Anforderungen aus Art. 4 GRCh ist jedenfalls dann genügt, wenn anderweitig in zumutbarer Weise Zugang zu sauberem Wasser und Strom (z.B. zum Aufladen elektronischer Geräte) besteht (siehe auch BVerwG, Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, juris Rn. 45; Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 83 [zu erreichbaren Möglichkeiten, sich zu waschen]). Dafür, dass dies in Griechenland nicht gewährleistet ist, fehlen greifbare Anhaltspunkte. Vielmehr ist schon nicht ersichtlich, dass informell vermietete Unterkünfte nicht über fließendes Wasser und Strom verfügen (vgl. G 22/22, S. 5). Auch soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass "den Erkenntnismitteln […] zu entnehmen [sei], dass in informellen Wohnmöglichkeiten Untergekommenen die zwangsweise Entfernung aus ihrer Unterkunft droht bzw. sie in der ständigen Gefahr leben, aus ihrer Unterkunft vertrieben zu werden" (so OVG Bautzen, Urt. v. 27.4.2022, 5 A 492/21, juris Rn. 83; VG Gießen, Beschl. v. 7.9.2023, 2 L 1520/23.GI.A, juris Rn. 32; VG Braunschweig, Beschl. v. 15.6.2023, 2 B 140/23, juris Rn. 30), bestehen hierfür jedenfalls zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt – Ende Juli 2025 – keine hinreichenden Anhaltspunkte mehr. Die in den genannten Entscheidungen zitierten Erkenntnisquellen stammen aus dem Zeitraum von 2017 bis 2021 (etwa Stiftung PRO ASYL/Refugee Support Aegean, Stellungnahme: Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland. Rechte und effektiver Schutz existieren nur auf dem Papier: Die prekäre Situation international Schutzberechtigter in Griechenland, 23.6.2017, G 3/17, S. 3, 16 f.). Diese und andere Erkenntnisquellen aus dem gleichen Zeitraum spiegeln die besondere Situation wider, die herrschte, als aufgrund einer Gesetzesänderung eine große Zahl anerkannter Schutzberechtigter gleichzeitig ihre Unterkünfte verlassen musste, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht waren, und im zeitlichen Zusammenhang hiermit auch Unterkünfte des EU-finanzierten ESTIA-Programms, besetzte Häuser in Athen sowie öffentliche Räume wie Straßen und Parks geräumt wurden (vgl. Stiftung PRO ASYL, Anerkannte Raus! In Griechenland müssen Geflüchtete ihre Wohnungen zwangsräumen, 18.4.2019, G 8/19; Kliche, Häuserräumungen in Exarchia, 28.8.2019, G 15/19; Wölfl, Das Elend der anerkannten Flüchtlinge auf dem griechischen Festland, 30.9.2020, G 24/20; Auswärtiges Amt, Auskunft der Botschaft Athen: Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, 2021/1, S. 2 f.; G 10/21, S. 5 f.; G 11/21, S. 29; G 15/21, S. 18; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für Personen mit internationalem Schutzstatus, 20.1.2022, G 6/22, S. 8). Bei der Räumung öffentlicher Plätze und besetzter Häuser sollen die dort angetroffenen Geflüchteten im Übrigen auf Flüchtlingsunterkünfte auf dem Festland verteilt worden sein (2021/1, S. 3; G 10/21, S. 6). Soweit in jüngster Zeit wieder vereinzelt von Zwangsräumungen besetzter Häuser berichtet wird (vgl. G 7/25, S. 40), ergibt sich aus den zitierten Quellen weder, dass es sich um von Migranten besetzte Häuser handelt, noch, dass es sich um mehr als Einzelfälle handelt. Im Übrigen lassen die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen schon nicht den Schluss zu, dass überhaupt eine große Zahl international Schutzberechtigter in besetzten Häusern lebt, die potentiell von Räumung bedroht sind. Soweit in der Rechtsprechung darüber hinaus teilweise vertreten wird, dass für die Erlangung einer informellen Unterkunftsmöglichkeit persönliche Kontakte vor Ort oder eine (besondere) Kenntnis der Verhältnisse vor Ort erforderlich sind (so OVG Bautzen, Urt. v. 27.4.2022, 5 A 492/21.A, juris Rn. 84; VG Gießen, Beschl. v. 7.9.2023, 2 L 1520/23.GI.A, juris Rn. 32; VG Kassel, Beschl. v. 23.2.2023, 7 L 263/23.KS.A, juris Rn. 27), folgt der Vorsitzende auch dem nicht. Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen, dass die erforderlichen Kontakte auch noch vor Ort, vor allem über Migrantennetzwerke und soziale Medien, hergestellt werden können (siehe oben unter a) bb) (5)). Soweit der Verweis auf informelle Unterkunftsmöglichkeiten in der Rechtsprechung teilweise mit der Begründung verneint wird, dass "aus den Erkenntnismitteln nicht [folge], dass informelle Wohnmöglichkeiten für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte in ausreichender Zahl vorhanden und für diese zugänglich sind" (so OVG Bautzen, Urt. v. 27.4.2022, 5 A 492/21.A, juris Rn. 84; VG Berlin, Urt. v. 28.5.2024, 23 K 507/23 A, juris Rn. 36; VG Gießen, Beschl. v. 7.9.2023, 2 L 1520/23.GI.A, juris Rn. 32; VG Magdeburg, Urt. v. 22.8.2023, 9 A 109/23 MD, juris Rn. 52;), vermag der Vorsitzende sich auch dem nicht anzuschließen. Auf eine nicht ausreichende Zahl an informellen Wohnmöglichkeiten kann sich ein Gericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung, dass dem Betroffenen bei einer Rückkehr eine Verelendung droht, nur berufen, wenn es zu der Überzeugung gelangt, dass tatsächlich keine ausreichende Zahl an informellen Wohnmöglichkeiten besteht. Eine Ungewissheit diesbezüglich geht hingegen zu Lasten des Betroffenen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2022, 1 Bf 282/20.A, juris Rn. 74). Den vorliegenden Erkenntnisquellen lässt sich nicht entnehmen, dass insbesondere junge, gesunde, alleinstehende und durchsetzungsfähige Männer nicht in der Lage sind, eine informelle Unterkunft zu erlangen, und sie damit regelhaft bzw. systematisch, und zwar insbesondere auch über einen ggf. kurzen Zeitraum unmittelbar nach ihrer Ankunft in Griechenland hinaus, der beachtlichen Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt sind. Bereits die in verschiedenen Erkenntnisquellen aufgeführten Fallstudien, die größtenteils keine Mitglieder dieser Personengruppe betreffen (vgl. G 3/17, S. 18; Stiftung PRO ASYL, Abschiebungen ins Nichts: Zur Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland, 7.1.2019, G 2/19, S. 2; G 11/21, S. 27 ff.; G 22/22; G 23/22; G 27/22), legen nahe, dass es dieser Personengruppe im Regelfall und jedenfalls deutlich leichter als Familien mit Kindern oder sonstigen vulnerablen Personen gelingt, eine (den sich aus Art. 4 GRCh ergebenden Mindestanforderungen genügende) Unterkunft zu erlangen. Gegen die Annahme, dass informelle Unterkunftsmöglichkeiten nicht in hinreichender Anzahl verfügbar sind, spricht auch, dass nach der Erhebung von Casalis/Hangartner/Hartmann lediglich 3 % der international Schutzberechtigten obdachlos sein sollen (G 29/23, S. 10 f.). Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich demgegenüber von einer Studie berichtet, nach der von 64 erfassten Personen mit internationalem Schutzstatus 18 obdachlos seien oder sich in prekären Wohnverhältnissen befänden und 14 unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht seien (G 22/24, S. 7), fehlt der in Bezug genommenen Studie ein hinreichend belastbarer Aussagewert. Es handelt sich hierbei um eine in dem AIDA-Länderbericht 2021 aus Mai 2022 zitierte, vom Griechischen Flüchtlingsrat, dem Diotima Centre und dem Internationalen Roten Kreuz durchgeführte Erhebung unter 188 Schutzsuchenden und anerkannten Schutzberechtigten (vgl. G 7/22, S. 245). Nähere Informationen zu den Erhebungsmodalitäten werden dort ebenso wenig angegeben wie die zugrundeliegende Definition der Begriffe "prekäre Wohnverhältnisse" und "unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht". Es fehlt damit an hinreichenden Angaben zur Repräsentativität der Umfrage und dem Anteil derjenigen Personen, die tatsächlich obdachlos sind. cc) Der Vorsitzende geht sodann davon aus, dass etwaige Unzulänglichkeiten in Bezug auf Obdach und Arbeit, die gegebenenfalls zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh führen könnten, durch Hilfeleistungen Dritter ausgeglichen werden können. So gibt es insbesondere in der Region Attika zahlreiche Hilfsangebote von kommunaler, kirchlicher oder karitativer Seite zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse (Kleidung, Duschen, Waschen, Mahlzeiten, Nahrungsmittel) (vgl. 2023/1, S. 10; G 17/22, S. 10; G 25/22, S. 49 f.; G 15/24, S. 22 ff.; siehe insbesondere auch die auf der Webseite greece.refugee.info unter "Services" aufgeführten Hilfsangebote; lediglich beispielhaft sei insoweit auf das Khora Community Centre in Athen (khoracollective.org) verwiesen). Soweit in den Erkenntnisquellen teilweise von einer unzureichenden Lebensmittelversorgung insbesondere und vor allem für Frauen und Mädchen die Rede ist (vgl. G 23/23), ist nicht ersichtlich, dass hiervon auch junge, gesunde und alleinstehende Männer in einem Ausmaß betroffen sein könnten, das für sie die beachtliche Gefahr einer die Grenzen des Art. 4 GRCh überschreitenden Unterversorgung mit Lebensmitteln begründen könnte. dd) Schließlich geht der Vorsitzende davon aus, dass der Kläger jedenfalls nach einigen Jahren in der Lage sein wird, legal eine Wohnung anzumieten und eine legale Beschäftigung aufzunehmen (vgl. insoweit auch BVerwG, Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, juris Rn.105, wonach international Schutzberechtigten unter den dort genannten Bedingungen Schwarzarbeit "zumindest für eine Übergangszeit" zumutbar ist). So sollen nach der Erhebung von Casalis/Hangartner/Hartmann 48 % der arbeitenden anerkannten Schutzberechtigten einen förmlichen Arbeitsvertrag haben (G 29/23, S. 28). Nach der Erhebung von Generation 2.0 RED und SolidarityNow sollen von den 228 dort befragten Migranten, ein Großteil davon international Schutzberechtigte, 70 % einen förmlichen Arbeitsvertrag haben (G 8/25, S. 28). Nach einer Erhebung des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) aus dem Jahr 2024 sollen von den 548 interviewten Personen (64% männlich und 36% weiblich) – bei denen es sich größtenteils um Personen mit internationalem Schutzstatus gehandelt haben soll – 69% der Personen, die angegeben haben, (gelegentlich) zu arbeiten, einen förmlichen Arbeitsvertrag gehabt haben (G 18/25, S. 3). Die für die legale Anmietung einer Wohnung und die Aufnahme einer legalen Beschäftigung erforderlichen Voraussetzungen (u.a. Aufenthaltserlaubnis, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherungsnummer, Bankkonto) kann der Kläger jedenfalls im Laufe der Zeit erfüllen, ggf. mit Hilfe staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure. So bietet z.B. das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen landesweit gezielte Unterstützung zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit an, etwa in Form von Berufsberatung, Job-Matching, Lebenslauferstellung, Griechischkursen sowie durch Unterstützung bei der Beschaffung von wichtigen Dokumenten (vgl. UNHCR, Advancing Refugee Integration in Greece, Update #10, December 2024, 21.1.2025, G 4/25; UNHCR, Greece – Generating Livelihood Opportunities for Refugees, November 2023, G 26/23; UNHCR, Greece Fact Sheet September 2023, G 17/23). Die eigens für die Arbeitsvermittlung an Geflüchtete geschaffene Online-Plattform "The Adama Job Center" (adamajobcenter.crs.org) unterstützt international Schutzberechtigte dabei, einen Arbeitsplatz zu finden. Unter den dort aufgeführten offenen Stellen finden sich – nicht nur als Einzelfall – auch unqualifizierte Tätigkeiten, die auch mit keinen oder nur rudimentären Kenntnissen der englischen oder griechischen Sprache ausgeübt werden können dürften (etwa Tellerwäscher, Reinigungskraft, Buffetaufseher). Auch auf kommunaler Ebene werden Integrationsmaßnahmen wie Sprachkurse und Arbeitsmarktberatung angeboten (vgl. 2023/1, S. 7; G 25/22, S. 43, 67 ff.). Darüber hinaus gibt es auch zahlreiche weitere Hilfsangebote anderer Organisationen zur Integration, die der Kläger im Laufe der Zeit in Anspruch nehmen kann (vgl. hierzu etwa G 25/22, ebenda). ee) Schließlich begründen auch Mängel in der Gesundheitsversorgung in Griechenland (dazu eingehend oben unter a) ff)) nicht die erhebliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers. Auch ohne aktive Sozialversicherungsnummer (AMKA) haben international Schutzberechtigte jedenfalls einen Anspruch auf Notfallversorgung (vgl. G 7/25, S. 41; G 11/25, S. 160). Gegebenenfalls kann eine nicht notfallmäßige Behandlung auch in medizinischen Einrichtungen erfolgen, die von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden, etwa in der von Médecins du Monde (MSM) betriebenen Poliklinik in Athen (vgl. https://www.mdmgreece.gr/en/action/open-polyclinic-of-athens/). Im Übrigen können Einschränkungen des Zugangs internationaler Schutzberechtigter zum Gesundheitswesen aus sich heraus die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh jedenfalls dann nicht begründen, wenn – wie hier – kein Grund für die Annahme besteht, dass eine bestimmte medizinische Versorgung innerhalb eines absehbaren Zeitraums nach der Rückkehr erforderlich ist, um eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Vorschrift zu verhindern (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 23.6.2025, VG 34 L 246/25, juris Rn. 49). 2. Der für den Fall der Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung konkludent gestellte Hilfsantrag, die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 2 des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Bezug auf Griechenland festzustellen (vgl. zur Statthaftigkeit BVerwG, Urt. v. 21.11.2017, 1 C 39.16, juris Rn. 47) hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der rechtliche Maßstab für eine Verletzung des hier allein in Betracht kommenden Art. 3 EMRK ist im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG identisch mit dem oben unter 1. dargestellten Maßstab im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 15.6.2020, 5 A 382/18, juris Rn. 61). Wie oben unter 1. dargelegt, droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland keine gegen Art. 3 EMRK (dessen Maßstab jenem des Art. 4 GRCh entspricht, vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh) verstoßende Behandlung. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Individuelle Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne dieser Vorschrift, insbesondere lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich alsbald nach der Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG), hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1. b) aa) (1) Bezug genommen. 3. Auch die Anfechtung der Androhung der Abschiebung des Klägers nach Griechenland (Nr. 3 des Bescheids) ist unbegründet, da diese rechtlich nicht zu beanstanden ist. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung sind die §§ 35 Var. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass der Abschiebung der Gesundheitszustand des Klägers oder familiäre Bindungen im Bundesgebiet entgegenstehen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2, 3 AsylG). Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden wird auf die obigen Ausführungen unter 1. b) aa) (1) Bezug genommen. 4. Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Anordnung eines auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 4 des Bescheids). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung und spätestens mit der Abschiebung erlassen werden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Sie darf außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Im vorliegenden Fall sind Ermessensfehler (§ 114 VwGO) der Beklagten hinsichtlich der festgesetzten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sind – wie hier – in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.2021, 1 C 47.20, juris Rn. 18). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint, ihm die Abschiebung nach Griechenland angedroht und gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet wurde. Der am … 1998 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Nachdem er im Jahr 2019 nach Griechenland eingereist war, gewährten ihm die griechischen Behörden am 11. Oktober 2021 internationalen Schutz und stellten ihm eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit vom 12. Oktober 2021 bis zum 11. Oktober 2022 und einen Reiseausweis mit einer Gültigkeit vom 8. März 2022 bis zum 7. März 2025 aus. Am 14. April 2022 reiste der Kläger in das Bundesgebiet ein und stellte 2. Mai 2022 einen förmlichen Asylantrag. In der persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags bei der Beklagten am 10. Juni 2022 trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei in Griechenland in einem Flüchtlingslager auf der Insel Lesbos untergebracht gewesen. Nachdem er als international Schutzberechtigter anerkannt worden sei, habe er das Lager verlassen müssen. Er habe zwar zunächst in dem Lager bleiben dürfen, habe aber nur noch Essen bekommen. Schließlich habe er das Lager verlassen und sei zu einem Freund gegangen, der in einem Flüchtlingslager bei Athen gelebt habe. Dort habe er sich nur zehn Tage aufgehalten. Es habe in Athen keine Arbeit gegeben. Im Übrigen habe er Schmerzen an seinem Handgelenk und psychische Probleme. Er könne schlecht schlafen und habe Albträume. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschriften der persönlichen Anhörungen verwiesen. Mit Bescheid vom 10. Juni 2025, dem Kläger zugestellt am 19. Juni 2025, lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Griechenland an (Nr. 3). Schließlich ordnete sie ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Nr. 4). Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, weil dem Kläger bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitige humanitäre Lage in Griechenland rechtfertige nicht die Annahme, dass dem Kläger dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRCh) drohe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Am 23. Juni 2025 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen gegenüber der Beklagten und trägt ergänzend vor, dass es ihm psychisch schlecht gehe. Er habe oft Stress, könne schlecht schlafen und sei unruhig. Seitdem er den angefochtenen Bescheid erhalten habe, gehe es ihm noch schlechter. Auch sein linkes Handgelenk schmerze, insbesondere, wenn das Wetter umschlage oder er etwas Schweres trage. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2025 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat die Asyl- und Ausländerakten des Klägers beigezogen und diese sowie die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf der Gerichtshomepage veröffentlichten Erkenntnisquellen betreffend das Land Griechenland zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. In dieser hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört. I.