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Beschluss

13 E 1982/21

VG Hamburg 13. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist abzulehnen. Zum einen hat der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem entsprechenden Vordruck vorgelegt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 117 Abs. 2, 118 Abs. 1 ZPO). Zum anderen bietet die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der zulässige Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, Abschiebungsmaßnahmen zu unterlassen und ihm vorläufig eine Duldung zu erteilen, ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dafür müssen gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO tatsächliche Umstände glaubhaft gemacht werden, aus denen sich ein in der Hauptsache zu schützendes Recht (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) ergeben. Zwar bestehen keine Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Antragsteller befindet sich auf der Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 22. April 2021 in Abschiebungshaft. Die Anordnung der Haft ist bis zum 30. April 2021 um 16:00 Uhr befristet und die Antragsgegnerin bereitet aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor. Der Antragsteller hat jedoch keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich ein Anordnungsanspruch ergibt. Alle Voraussetzungen für eine Abschiebung nach § 58 AufenthG liegen vor (dazu unter 1.). Ein Anspruch auf die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung und Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besteht nicht (dazu unter 2.). 1. Die Voraussetzungen für die Abschiebung des Antragstellers liegen vor. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. a. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig. Ein Ausländer ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. aa. Der Antragsteller besitzt keinen Aufenthaltstitel. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 12. Dezember 2019 die Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die familiären Bindungen, die Grundlage für die von August 2004 bis März 2017 durchgängig erteilte beziehungsweise verlängerte Aufenthaltserlaubnis waren, nicht mehr bestehen. Gründe, die diese Entscheidung in Zweifel ziehen würden, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Die Ehe des Antragstellers mit einer deutschen Staatsangehörigen ist bereits seit Januar 2013 geschieden. Weder zu den beiden aus dieser Ehe hervorgegangenen Kindern noch zu einem weiteren im Bundesgebiet lebenden Kind hat der Antragsteller Kontakt. Das Sorgerecht liegt jeweils alleine bei der Kindesmutter. Lediglich zu seiner ältesten, im Jahr 2004 geborenen Tochter gab es im Jahr 2020 Versuche der Kontaktanbahnung, wie sich aus einem Schreiben des Jugendamts vom 11. August 2020 schließen lässt. Aus diesem Schreiben ergibt sich jedoch zugleich, dass diese Tochter keinen dauerhaften Kontakt zu ihrem Vater wünscht. Dass sich dies geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Stellungnahmen der beiden Mütter der Kinder des Antragstellers, die die Antragsgegnerin zur Vorbereitung der ablehnenden Entscheidung vom 12. Dezember 2020 eingeholt hat, ergeben ebenfalls, dass der Antragsteller weder das Sorgerecht für seine Kinder innehat noch Umgang mit diesen pflegt oder sonst in den letzten Jahren Interesse für sie gezeigt hätte. bb. Ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei besteht ebenfalls nicht. Zwar hatte der Antragsteller ein solches Recht in der Vergangenheit erworben, dieses ist jedoch in der Folgezeit wieder erloschen. Nach Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben. Es ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass aus diesem Recht zugleich ein Aufenthaltsrecht folgt (vgl. EuGH, Urt. v. 20.9.1990, C-192/89, juris Rn. 29; Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Art. 6 EWG-Türkei, Rn. 4). Der Antragsteller hat in der Zeit von September 2009 bis Juli 2013 und damit mehr als drei Jahre bei demselben Arbeitgeber gearbeitet. Diese Beschäftigung war ordnungsgemäß, insbesondere war der Antragsteller über den gesamten Zeitraum in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Dieses Recht ist jedoch dadurch wieder erloschen, dass der Antragsteller aus dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik ausgeschieden ist. Dabei dürfte zwar die dreimonatige (Ersatz-)Freiheitsstrafe, die der Antragsteller vom 30. Dezember 2015 bis zum 1. April 2016 verbüßt hat, wegen der kurzen Dauer unschädlich sein (vgl. zum Erlöschen von ARB-Rechten bei Inhaftierung Kurzidem, a.a.O., Art. 6 EWG-Türkei, Rn. 32). Jedoch hat die sich anschließende längere Arbeitslosigkeit des Antragstellers, ohne dass er sich während dieser Zeit ordnungsgemäß arbeitssuchend gemeldet hätte, zum Erlöschen des erworbenen Rechts geführt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehört ein türkischer Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitslosigkeit dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats grundsätzlich nur dann weiterhin an, wenn er alle Formalitäten erfüllt, die im betreffenden Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, insbesondere indem er sich als Arbeitssuchender meldet und der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung steht (vgl. EuGH, Urt. v. 23.1.1997, C-171/95, juris Rn. 41; OVG Saarlouis, Beschl. v. 4.8.2015, 2 B 73/15, juris Rn. 6). Die Pflicht, sich arbeitssuchend zu melden, kann nur in Ausnahmefällen entfallen, etwa wenn der Betreffende bereits eine neue Arbeitsstelle zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht hat (vgl. zu dieser Konstellation EuGH, Urt. v. 10.1.2006, C-230/03, juris Rn. 61). Der Antragsteller hat sich nach seiner Haftentlassung am 1. April 2016 nicht arbeitssuchend gemeldet. Vielmehr wandte er sich nach seinem eigenen Vortrag erst im November 2016 an das Jobcenter, als er eine eigene Wohnung in Aussicht hatte und eine Bestätigung dafür benötigte, dass die Finanzierbarkeit dieser Wohnung über Leistungen nach dem SGB II gewährleistet wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bereits eine neue Beschäftigung in Aussicht hatte und es daher entbehrlich gewesen sein könnte, sich zeitnah nach der Haftentlassung bei der Arbeitsverwaltung zu melden. Während das Zeitraums von April bis November 2016 und damit für mehr als ein halbes Jahr hat der Antragsteller sich vielmehr weder erkennbar um Beschäftigung bemüht noch hat er eine Beschäftigung ausgeübt noch stand er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Zu einem späteren Zeitpunkt hat der Antragsteller nicht erneut Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erworben. Keine der nachfolgenden Beschäftigungen dauerte ein volles Jahr an. Die Beschäftigungen ab März 2017 waren darüber hinaus nicht ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, da der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. b. Die Ausreisepflicht ist vollziehbar. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. Die Antragsgegnerin hat, wie bereits ausgeführt, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 12. Dezember 2019 abgelehnt. Dieser Bescheid ist vollziehbar. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch hat nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Zwar hat der Antragsteller mit seinem Widerspruch vom 8. Januar 2020 zugleich die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Diesen Antrag nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO hat die Antragsgegnerin jedoch zu keinem Zeitpunkt positiv beschieden. c. Die weiteren Voraussetzungen für eine Abschiebung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls vor. Die im Bescheid vom 12. Dezember 2019 gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 15. Januar 2020 ist abgelaufen. Die Überwachung der Ausreise ist nach § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG erforderlich, da der Antragsteller sich auf richterliche Anordnung in Haft befindet. Die nach § 59 Abs. 1 AufenthG erforderliche Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur freiwilligen Ausreise ist mit Bescheid vom 12. Dezember 2019 ebenfalls erfolgt. 2. Der Antragsteller hat keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung und Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergeben würde. Nach dieser Norm ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine rechtliche Unmöglichkeit kann sich daraus ergeben, dass eine enge familiäre Bindung zwischen dem Ausländer und seinen minderjährigen Kindern im Bundesgebiet besteht, die unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt. Eine solche enge familiäre Bindung des Antragstellers zu seinen Kindern besteht jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht. Ein rechtliches Abschiebungshindernis folgt auch nicht aus dem gemäß Art. 8 EMRK bestehenden Recht auf Achtung des Privatlebens. Zwar kann bei einer nachhaltigen Verwurzelung eines Ausländers in der Bundesrepublik dieser zu einem „faktischen Inländer“ werden und die Abschiebung in das Land seiner Staatsangehörigkeit aus diesem Grund einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK bedeuten. Maßgeblich für die Frage, ob sich eine Aufenthaltsbeendigung für den Ausländer wegen Verwurzelung im Aufenthaltsstaat als unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, ist es, ob er ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben hat, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann, wofür es einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland, andererseits auf die Möglichkeit zu dessen Reintegration im Staat seiner Staatsangehörigkeit ankommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.2.2011, 2 BvR 1392/10, juris Rn. 20). Eine solche nachhaltige Verwurzelung des Antragstellers in die hiesigen Lebensverhältnisse ist nicht erkennbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der 4x-jährige Antragsteller sich zwar bereits seit etwa 2x Jahren und dabei überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Jedoch hat er die ersten 2x Jahre seines Lebens und damit die prägende Zeit der Kindheit und Jugend in der Türkei verbracht. Er ist offensichtlich der türkischen Sprache mächtig, da die Verhandlung vor dem Amtsgericht Hamburg wegen der von der Antragsgegnerin beantragten Abschiebungshaft unter Beteiligung einer Dolmetscherin erfolgte. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, dass sich der Antragsteller erneut in die Lebensverhältnisse in der Türkei wird integrieren können. Besondere vertiefte persönliche Bindungen im Bundesgebiet sind nicht ersichtlich. Die Kontakte zu seinen Kindern beschränken sich nach seinen eigenen Angaben auf Briefkontakte zu seiner ältesten Tochter, die er ohne weiteres auch aus der Türkei fortsetzen kann. Der Ausländerakte ist zu entnehmen, dass der Vater des Antragstellers ebenfalls in Hamburg lebt. Dass dieser aber in besondere Weise auf die Pflege oder Unterstützung des Antragstellers angewiesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die wirtschaftliche Integration des Antragstellers ist ebenfalls nur oberflächlich. Zwar hat er während seines langjährigen Aufenthalts überwiegend eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Über die Jahre waren dies aber viele verschiedene, teilweise nur wenige Monate andauernde Tätigkeiten als Kochhelfer. Außerdem bezog der Antragsteller über erhebliche Zeiträume ergänzend oder ausschließlich Sozialleistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Weiterhin ist festzustellen, dass der Antragsteller mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Es liegen drei Strafbefehle gegen ihn vor, denen im Januar und März 2015 begangene Taten (Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr, fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs und weitere Delikte) sowie eine im Juli 2020 begangene Tat (fahrlässiger Vollrausch) zugrunde lagen. Ein Abschiebungshindernis folgt auch nicht aus der beabsichtigten Eheschließung des Antragstellers. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen einer bevorstehenden Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen und einer daraus resultierenden Unmöglichkeit einer Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund des sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutzes der Eheschließungsfreiheit setzt voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2007, 3 Bs 28/07, juris, Rn. 8; OVG Magdeburg, Beschl. v. 9.11.2017, 2 M 100/17, juris Rn. 4). Ein in diesem Sinne unmittelbares Bevorstehen einer Eheschließung ist dabei (erst) anzunehmen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist, was wiederum voraussetzt, dass die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits so weit vorangeschritten sind, dass die Anmeldung der Eheschließung i.S.v. § 12 PStG vorgenommen wurde, die künftigen Eheleute die erforderlichen Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt wird und dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Antragsteller hat hierzu lediglich vorgetragen, dass die Unterlagen bei dem zuständigen Standesamt eingereicht worden seien und das Paar auf die Anberaumung eines Eheschließungstermins warte. Ein Termin steht demnach noch nicht fest und es ist aus dem Vortrag auch nicht erkennbar, ob bereits alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und orientiert sich an den Ziffern 8.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.