Beschluss
2 M 100/17
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verlöbnis mit einem deutschen Staatsangehörigen begründet nicht den aufenthaltsrechtlichen Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG für ausländische Ehegatten.
• Eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Eheschließung kann die Eheschließungsfreiheit wahren; ein längerfristiger Aufenthalt wird erst nach erfolgter Ehe verlangt.
• Ein vorübergehendes Bleiberecht zur Ermöglichung einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung setzt in der Regel vorliegende Nachweise wie ein Ehefähigkeitszeugnis oder die Befreiung hiervon voraus.
• Ist die Prüfung der vorzulegenden Urkunden durch die deutsche Auslandsvertretung noch nicht abgeschlossen und damit der Eheschließungstermin nicht unmittelbar absehbar, schließt dies ein Bleiberecht entgegenstehender Ausreisepflicht regelmäßig aus.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Aussetzung der Abschiebung wegen noch nicht unmittelbar bevorstehender Eheschließung • Ein Verlöbnis mit einem deutschen Staatsangehörigen begründet nicht den aufenthaltsrechtlichen Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG für ausländische Ehegatten. • Eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Eheschließung kann die Eheschließungsfreiheit wahren; ein längerfristiger Aufenthalt wird erst nach erfolgter Ehe verlangt. • Ein vorübergehendes Bleiberecht zur Ermöglichung einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung setzt in der Regel vorliegende Nachweise wie ein Ehefähigkeitszeugnis oder die Befreiung hiervon voraus. • Ist die Prüfung der vorzulegenden Urkunden durch die deutsche Auslandsvertretung noch nicht abgeschlossen und damit der Eheschließungstermin nicht unmittelbar absehbar, schließt dies ein Bleiberecht entgegenstehender Ausreisepflicht regelmäßig aus. Der Antragsteller, ein Ausländer, begehrte per einstweiliger Anordnung die Untersagung seiner Abschiebung, weil er beabsichtigte, einen deutschen Staatsangehörigen zu heiraten. Das Standesamt teilte mit, dass die Prüfung der vom Antragsteller eingereichten Ausweisdokumente durch die deutsche Botschaft im Herkunftsland voraussichtlich etwa fünf Monate dauern werde und die Prüfung noch nicht abgeschlossen sei. Der Antragsteller berief sich darauf, dass wegen der geplanten Eheschließung ein vorübergehendes Bleiberecht bestehe. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; der Senat prüfte die Beschwerde beschränkt nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und bestätigte die Entscheidung. Es lagen weder ein Ehefähigkeitszeugnis noch eine Befreiung von dessen Vorlage nach § 1309 Abs. 2 BGB vor. • Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Eheschließungsfreiheit, begründet aber nicht automatisch ein Aufenthaltsrecht für Verlobte ausländischer Staatsangehöriger; ein Anspruch auf Aufenthalt entsteht in der Regel erst nach der Eheschließung. • Die Rechtsprechung erlaubt kurzfristigen Aufenthalt zum Zweck der Eheschließung, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht und mit positivem Abschluss des standesamtlichen Verfahrens zu rechnen ist. • Zur Beurteilung, ob die Eheschließung unmittelbar bevorsteht, ist regelmäßig die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 1 BGB oder eine Befreiung hiervon nach § 1309 Abs. 2 BGB erforderlich. • Im vorliegenden Fall war die Prüfung der Urkunden durch die deutschen Auslandsvertretungen noch nicht abgeschlossen; daher konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht oder nur ein rein formaler, zeitlich geringer Prüfungsaufwand verbleibt. • Soweit ein früheres Urteil des OVG Saarland anders gelagert war, bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfung nur geringfügig oder rein formal ist; damit fehlt die Voraussetzung für ein vorübergehendes Bleiberecht. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass kein vorübergehendes Bleiberecht besteht, weil die für eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die abgeschlossene Prüfung bzw. Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses oder eine Befreiung hiervon, nicht vorlagen. Wegen der noch laufenden Prüfung der Urkunden durch die deutschen Behörden konnte nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden, dass die Ehe zeitnah geschlossen wird. Deshalb durfte die Abschiebung nicht ausnahmsweise untersagt werden. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500,00 € festgesetzt.