Beschluss
13 E 2347/24
VG Hamburg 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0624.13E2347.24.00
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Leitsätze
Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Rückforderungsbescheid nach § 7a Abs. 5 Satz 5 i.V.m. Satz 2 TestV entfällt nicht kraft bundesgesetzlicher Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO); § 85 Abs. 4 Satz 6 SGB V ist insoweit weder unmittelbar noch analog anwendbar.(Rn.3)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers gegen den Rückforderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2024 (13 K 2348/24) aufschiebende Wirkung hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 46.187,14 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Rückforderungsbescheid nach § 7a Abs. 5 Satz 5 i.V.m. Satz 2 TestV entfällt nicht kraft bundesgesetzlicher Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO); § 85 Abs. 4 Satz 6 SGB V ist insoweit weder unmittelbar noch analog anwendbar.(Rn.3) Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers gegen den Rückforderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2024 (13 K 2348/24) aufschiebende Wirkung hat. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 46.187,14 EUR festgesetzt. I. Da sich der Antragsteller insgesamt gegen die sofortige Vollziehung des Rückforderungsbescheids der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2022 wendet, umfasst das Rechtsschutzbegehren bei verständiger Würdigung (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) auch die Feststellung und nicht allein die ausdrücklich beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 19. Februar 2024 erhobenen Klage (13 K 2348/24). Die Formulierung des Antrags beruht auf der Annahme eines Entfallens der aufschiebenden Wirkung kraft bundesgesetzlicher Anordnung (siehe S. 8 der Antragsschrift, Bl. 8 d.A.), an die die Kammer bei der Auslegung des Antrags nicht gebunden ist und die sich – dazu sogleich – in der Sache als unzutreffend erweist. II. Der so verstandene Antrag ist hinsichtlich des Feststellungsbegehrens analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft (vgl. dazu nur BVerwG, Beschl. v. 30.8.2012, 7 VR 6.12 u.a., juris Rn. 5 m.w.N.), auch im Übrigen zulässig – insbesondere besteht in Anbetracht der von der Antragsgegnerin vertretenen Rechtsauffassung zur sofortigen Vollziehbarkeit des Rückforderungsbescheids ein Rechtsschutzbedürfnis – und begründet. Die vom Antragsteller erhobene Klage gegen den Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2024 entfaltet gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt nicht kraft bundesgesetzlicher Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Dabei geht die Kammer übereinstimmend mit der Antragsgegnerin davon aus, dass § 85 Abs. 4 Satz 6 SGB V auf den Fall einer Klage gegen die bescheidförmige Rückforderung von Vergütungen nach § 7a Abs. 5 Satz 5 i.V.m. Satz 2 TestV nicht anwendbar ist (ebenso SG München, Beschl. v. 22.3.2023, S 38 KA 11/23 ER, juris Rn. 19; implizit auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2024, 2 K 2565/23, juris Rn. 17: sofortige Vollziehbarkeit des Rückforderungsbescheids (nur) aufgrund behördlicher Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die Vorschrift bezieht sich allein auf Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung sowie die Änderung und Aufhebung (zahn-)ärztlicher Honorare. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist § 85 Abs. 4 Satz 6 SGB V auch nicht analog anwendbar. Für das Entfallen der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO bedarf es – wie die Formulierung „in anderen durch [Gesetz] vorgeschriebenen Fällen“ verdeutlicht – einer ausdrücklichen und eindeutigen formal-gesetzlichen Anordnung (vgl. VGH München, Beschl. v. 29.7.1976, 99 IX/76, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.1.1983, 14 B 58/82, DVBl. 1983, 356 ; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, Stand: 69. Ed. 1.1. 2024, § 80 Rn. 59; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 69; Schoch, in: ders./Schneider, VerwaltungsR, Stand: 44. EL März 2023, § 80 VwGO Rn. 154). Fehlt es hieran, ist eine Abweichung von der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorbehaltlich der anderen Fälle des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO (auch) unter systematischen Gesichtspunkten ausgeschlossen. Die analoge Anwendung einer den Suspensiveffekt ausschließenden Vorschrift bleibt daher schon dem Grunde nach außer Betracht, weil es sich bei der Schließung einer (vermeintlichen) Regelungslücke mittels Heranziehung einer zur Regelung eines anderen Sachverhalts geschaffenen Norm durch den Normanwender gerade nicht um eine ausdrückliche gesetzgeberische Entscheidung handelt. Abgesehen davon liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 85 Abs. 4 Satz 6 SGB V nicht vor. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Regelungslücke in einer Rechtsverordnung, d.h. in einem von der Exekutive erlassenen Regelwerk überhaupt durch die Anwendung einer formal-, d.h. parlamentsgesetzlichen Norm geschlossen werden könnte. Da die (Einzel-)Analogie zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes dient (vgl. nur Möllers, Juristische Methodenlehre, 5. Aufl. 2023, § 6 Rn. 97 m.w.N.), spricht einiges dafür, dass die Regelungslücke und die zu ihrer Schließung herangezogene Vorschrift von demselben Normgeber herrühren müssen; Ungleichbehandlungen vergleichbarer Sachverhalte durch unterschiedliche Normgeber sind im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG prinzipiell unbedenklich (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 8.6.2004, 2 BvL 5/00, juris Rn. 83). Jedenfalls aber erweist sich die von der Antragsgegnerin angenommene Regelungslücke schon deshalb nicht als planwidrig, weil der Verordnungsgeber mit einem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Rückforderungsbescheide nach § 7a Abs. 5 Satz 5 i.V.m. Satz 2 TestV im Verordnungswege gegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO verstoßen hätte, der für das Entfallen des Suspensiveffekts eine formal-gesetzliche Anordnung voraussetzt (siehe oben; vgl. ferner OVG Münster, Beschl. v. 30.8.1999, 8 B 902/99, juris Rn. 9; VGH München, Beschl. v. 22.9.2015, 11 CS 15.1447, juris Rn. 23). Der „Verzicht“ auf eine entsprechende Vorschrift stellt sich insofern sogar als systematisch zwingend bzw. als durch die Handlungsform Rechtsverordnung geboten dar. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG; da der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehrt, ist der mit dem Bescheid vom 21. Dezember 2022 geltend gemachte Rückforderungsbetrag zu ¼ anzusetzen (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).