Beschluss
14 E 3412/20
VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2020:1002.14E3412.20.00
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Leitsätze
1. In einer dienstlichen Beurteilung kommt dem Votum des Zweitbeurteilers nach den Richtlinien über die Beurteilung der Staatsanwälte und Amtsanwälte der Staatsanwaltschaften vom 1. September 2007 kein Vorrang vor dem Votum des Erstbeurteilers zu.(Rn.58)
2. Im konkreten Einzelfall bewegt es sich im Beurteilungsspielraum der Dienstherrin, aufgrund der im Hinblick auf das angestrebte Beförderungsamt besonders ins Gewicht fallenden (Führungs-)Aufgaben und Anforderungen des von einer Bewerberin ausgeübten höheren Statusamts (hier: R2 mit Amtszulage) und der von ihr in diesem Statusamt erzielten Leistungen einen Leistungsgleichstand zu einer anderen Bewerberin anzunehmen, die deutlich bessere Bewertungen in einem niedrigeren Statusamt (hier: R2) erhalten hat, das sich vom Anforderungsprofil des Statusamts der anderen Bewerberin klar und relevant unterscheidet und zugleich weniger Gemeinsamkeiten mit dem Anforderungsprofil des angestrebten Beförderungsamtes aufweist.(Rn.62)
3. Zu den Anforderungen an die Durchführung und Dokumentation von Auswahlgesprächen.(Rn.85)
4. Zur Reichweite des Vorschlagsrechts des Generalstaatsanwalts gemäß § 24a HmbAGGVG (juris: GVGAG HA).(Rn.96)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens ausgenommen die Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 24.630,30 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einer dienstlichen Beurteilung kommt dem Votum des Zweitbeurteilers nach den Richtlinien über die Beurteilung der Staatsanwälte und Amtsanwälte der Staatsanwaltschaften vom 1. September 2007 kein Vorrang vor dem Votum des Erstbeurteilers zu.(Rn.58) 2. Im konkreten Einzelfall bewegt es sich im Beurteilungsspielraum der Dienstherrin, aufgrund der im Hinblick auf das angestrebte Beförderungsamt besonders ins Gewicht fallenden (Führungs-)Aufgaben und Anforderungen des von einer Bewerberin ausgeübten höheren Statusamts (hier: R2 mit Amtszulage) und der von ihr in diesem Statusamt erzielten Leistungen einen Leistungsgleichstand zu einer anderen Bewerberin anzunehmen, die deutlich bessere Bewertungen in einem niedrigeren Statusamt (hier: R2) erhalten hat, das sich vom Anforderungsprofil des Statusamts der anderen Bewerberin klar und relevant unterscheidet und zugleich weniger Gemeinsamkeiten mit dem Anforderungsprofil des angestrebten Beförderungsamtes aufweist.(Rn.62) 3. Zu den Anforderungen an die Durchführung und Dokumentation von Auswahlgesprächen.(Rn.85) 4. Zur Reichweite des Vorschlagsrechts des Generalstaatsanwalts gemäß § 24a HmbAGGVG (juris: GVGAG HA).(Rn.96) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens ausgenommen die Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 24.630,30 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs in einem Beförderungsverfahren. Die Antragstellerin ist seit August 2010 bei der Antragsgegnerin als Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 2 tätig. Seit Oktober 2017 ist sie Dezernentin in der Verwaltungsabteilung I der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg. Am 20. Februar 2020 schrieb die Antragsgegnerin eine Stelle „Ständige Vertretung der Behördenleitung Staatsanwaltschaft Hamburg“ (Justizbehörde, Staatsanwaltschaft, Nr. 208117, Kennziffer R2019/30), Besoldungsgruppe R 3, aus. Im Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses am 10. März 2020 lagen drei Bewerbungen vor. Neben der Antragstellerin und der Beigeladenen, die seit August 2017 die Hauptabteilung III der Staatsanwaltschaft leitet (Besoldungsgruppe R 2 mit Zulage) und ab dem 1. Januar 2020 die Leitung des Großprojekts „Neugestaltung der Hauptabteilung II der Staatsanwaltschaft“ übernommen hat und auch schon das Vorprojekt dazu leitete, bewarb sich ein externer Bewerber, dessen Bewerbung mangels Erfüllung der konstitutiven Anforderungsmerkmale der Ausschreibung nicht weiter berücksichtigt wurde. Mit E-Mail vom 12. März 2020 wurde der Generalstaatsanwalt von der Antragsgegnerin zur Erstellung von Anlassbeurteilungen für die Antragstellerin und die Beigeladene gebeten. In der E-Mail wurde angekündigt, dass am 18. März 2020 Auswahlgespräche stattfinden sollten. In einer E-Mail vom selben Tag wies der Generalstaatsanwalt die kurzfristige Fertigung der Anlassbeurteilungen zurück und rügte die Missachtung seines aus § 24a HmbAGGVG folgenden Vorschlagsrechts. Ferner komme ein Auswahlgespräch erst nach einer ausschärfenden Betrachtung der schriftlichen Beurteilungen in Frage. In der Folge kam es wiederholt zu (elektronischem) Schriftverkehr zwischen der Antragsgegnerin und der Generalstaatsanwaltschaft, in deren Folge die Frist für die Einreichung der Anlassbeurteilungen wiederholt verschoben wurde. Die Anlassbeurteilung für die Beigeladene wurde von dem Generalstaatsanwalt als Zweitbeurteiler schließlich am 29. April 2020, diejenige für die Antragstellerin am 4. Mai 2020 unterzeichnet und der Antragsgegnerin übermittelt. Die Anlassbeurteilungen richten sich in ihrer Form nach den Richtlinien über die Beurteilung der Staatsanwälte und Amtsanwälte der Staatsanwaltschaften vom 1. September 2007 (BeurtRL-StA). Gemäß Ziffer 3.1 BeurtRL-StA ist für die Beurteilungen der dafür vorgesehene Vordruck „Beurteilung“ zu verwenden, von dem nicht abgewichen werden darf. Der Beurteilungsvordruck enthält zunächst Angaben zur Art der Beurteilung, den Beurteilungsgrundlagen, eine Aufgabenbeschreibung, ein Anforderungsprofil, und eine Beschreibung beurteilungsrelevanter Besonderheiten. Im Anschluss erfolgt eine Bewertung anhand von sechs Hauptkategorien (Denken und Urteilen, Arbeitsweise, Fach- und Methodenkompetenz, Umgang mit anderen/Kommunikation, Zusätzliche Führungsanforderungen, Arbeitsleistung), die ihrerseits in verschiedene Unterkategorien gegliedert sind. Die Hauptkategorien enden jeweils mit einer „Begründenden Stellungnahme“. Nach der Bewertung anhand der sechs Hauptkategorien folgen eine Potenzialeinschätzung und Schlussbemerkungen. Die Antragstellerin erhielt in ihrer Anlassbeurteilung von dem Erstbeurteiler dreimal die Bestbewertung „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ (Arbeitsweise, Umgang mit anderen/Kommunikation, Arbeitsleistung) und dreimal die zweitbeste Bewertung „übertrifft die Anforderungen“ (Denken und Urteilen, Fach- und Methodenkompetenz, Zusätzliche Führungsanforderungen). Die Beigeladene erhielt von dem Erstbeurteiler viermal die Bewertung „übertrifft die Anforderungen“ (Denken und Urteilen, Arbeitsweise, Umgang mit anderen/Kommunikation, Zusätzliche Führungsaufgaben) und zweimal die Bewertung „entspricht den Anforderungen“ (Fach- und Methodenkompetenz, Arbeitsleistung). Der Generalstaatsanwalt bestätigte als Zweitbeurteiler die Bewertung der Antragstellerin. Hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen verwies der Generalstaatsanwalt als Zweitbeurteiler auf eine Vorbeurteilung der Beigeladenen, die den Zeitraum vom 15. Januar 2018 bis 30. Juni 2019 abdeckt und insoweit von der aktuellen Anlassbeurteilung abweicht, als sie in der Kategorie „Zusätzliche Führungsaufgaben“ die Bewertung „entspricht den Anforderungen in vollem Umfang“ enthält, und erklärte, er halte an dieser Vorbeurteilung fest. Insbesondere betrachte er die seit Mitte August 2019 von der Beigeladenen wahrgenommene Projektarbeit als Spezialtätigkeit, durch die sie ihre persönlichen Stärken zwar verstetigen, binnen weniger Monate aber nicht auf breiter Front vervielfältigen habe können. Die Auswahl der Projektleitung habe zudem unter der Prämisse gestanden, kein Exklusivmaterial für die ausgeschriebene Stelle zu schaffen. Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 schlug der Generalstaatsanwalt der Antragsgegnerin in Ausübung seines Vorschlagsrechts nach § 24a HmbAGGVG die Antragstellerin zur Auswahl auf die ausgeschriebene Stelle vor. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin im Rahmen eines Leistungsvergleichs besser geeignet sei als die Beigeladene. Ausweislich der Gesamtbewertung der Hauptkategorien der Anlassbeurteilungen betrage die Leistungsdiskrepanz „vereinfacht gesprochen eine ganze Note“ zugunsten der Antragstellerin, zumal sie die Bestbewertung fast auch in den Kategorien erreicht habe, in denen sie die zweitbeste Bewertung erhalten habe. Insbesondere habe sie die Bestbewertung in der Kategorie „Umgang mit anderen/Kommunikation“ erreicht, der besondere Bedeutung für die ausgeschriebene Führungsposition zukomme.In Bezug auf seine von der Bewertung des Erstbeurteilers abweichende Bewertung der Beigeladenen in der Hauptkategorie „Zusätzliche Führungsanforderungen“ ist er der Ansicht, seinem Votum sei als Zweitbeurteiler der Vorzug zu geben. Der signifikante Leistungsunterschied zugunsten der Antragstellerin spiegele sich auch in den Potenzialanalysen und Schlussbewertungen wider, wobei die besondere Verwaltungserfahrung der Antragstellerin hervorgehoben wird. Dagegen habe die Beigeladene eine umfassende Verwaltungstätigkeit noch nicht ausgeübt. Der Beurteilungsvorsprung der Antragstellerin werde durch das höhere Statusamt der Beigeladenen nicht in Frage gestellt. Es sei ohnehin fraglich, ob vorliegend das höhere Statusamt zu berücksichtigen sei, weil die Beigeladene seit August 2019 primär einen Projektauftrag wahrgenommen habe, bei dem sich das höhere Statusamt nicht habe unmittelbar auswirken können. Zudem bestehe nur ein Statusunterschied von einer halben Stufe. Die Antragstellerin sei aber um eine volle Notenstufe besser bewertet worden als die Beigeladene, so dass auch unter Berücksichtigung des höheren Statusamts noch immer ein wesentlicher Eignungsvorsprung der Antragstellerin bestehe. In einem solchen Fall verbiete sich die Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen wie ein Auswahlgespräch, welches ohnehin nur ein leistungsnahes Sekundärkriterium sei und lediglich das sich aus der dienstlichen Beurteilung ergebende Bild über die Eignung, Leistung und Befähigung des Bewerbers abrunden, aber nicht ersetzen oder wesentlich abändern könne. Ferner komme dem Vorschlagsrecht des Generalstaatsanwalts nach § 24a HmbAGGVG eine besondere Bedeutung zu und gehe über den Gehalt einer Empfehlung hinaus. Einer Ablehnung seines Vorschlags stünden hohe verfassungsrechtliche Hürden entgegen. In einem Vermerk vom 13. Mai 2020, gefertigt von der Abteilungsleiterin der Personalabteilung des Zentralamts Z der Justizbehörde und gerichtet an den (damaligen) Präses der Justizbehörde mit der Bitte um Zustimmung, hielt die Antragsgegnerin ihre Bewertung der Sach- und Rechtslage fest. Entgegen der Ansicht des Generalstaatsanwalts ersetze sein Votum zu einer dienstlichen Beurteilung nicht das des Erstbeurteilers. Eine solche Ersetzungsbefugnis ergebe sich aus den BeurtRL-StA nicht und würde zudem einer ausdrücklich untersagten Weisung im Verhältnis des Zweit- zum Erstbeurteiler gleichkommen. Vielmehr müsse der Zweitbeurteiler die Bewertung des Erstbeurteilers wertend einbeziehen und sich damit auseinandersetzen. Zudem sei vom Zweitbeurteiler nur eine frei formulierte Stellungnahme vorgesehen. Im Ergebnis geht die Antragsgegnerin davon aus, dass die Beigeladene in der Anlassbeurteilung viermal die Bewertung „übertrifft die Anforderungen“ und zweimal „entspricht den Anforderungen in vollem Umfang“ erhalten habe. Davon ausgehend seien die Antragstellerin und die Beigeladene im Wesentlichen als gleich geeignet anzusehen. Zugunsten der Beigeladenen greife der Grundsatz der besseren Eignung des Bewerbers im höheren Statusamt. Ihr Statusvorteil ergebe sich aus der Leitung einer Hauptabteilung der Staatsanwaltschaft Hamburg und der damit verbundenen besonders ausgeprägten Personal-, Planungs- und Steuerungsverantwortung. Die ausgeschriebene Stelle sei mit dem noch höheren Statusamt R 3 verbunden, weil der Stelleninhaber in genau jenen Bereichen besonders gefordert werde, die bereits eine höhere Besoldung für die Leitung einer Hauptabteilung der Staatsanwaltschaft gegenüber einer Dezernententätigkeit bei der Generalstaatsanwaltschaft oder einer Abteilungsleitung bei der Staatsanwaltschaft rechtfertigten. Die Antragstellerin habe zu keinem Zeitpunkt eine vergleichbare Verantwortung wie die Beigeladene in ihrem gegenwärtigen Amt ausgeübt. Der Statusvorteil der Beigeladenen werde zwar durch die herausragende Beurteilung der Antragstellerin relativiert. Es verbiete sich aber eine Übersetzung des Statusvorteils und der Beurteilung in eine mathematische Formel, mit deren Hilfe errechnet werden könne, ab welcher Beurteilungslage ein Statusvorteil eines Bewerbers durch eine bessere Beurteilung eines anderen Bewerbers aufgehoben oder überwunden werde. Hier verbleibe ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der die dem Statusvorteil des einen Bewerbers zugrundeliegenden Wertungen mit der besseren Beurteilung des anderen Bewerbers gerade im Hinblick auf das von beiden angestrebte Amt in wertenden Ausgleich zu bringen habe. Danach könne kein Vorrang einer der beiden Bewerberinnen festgestellt werden. Zwar liege ein nur geringer Statusvorteil der Beigeladenen vor. Allerdings beruhe der Statusvorteil der Beigeladenen auf der mit ihrem Amt verbundenen gesteigerten Verantwortung, die in weiter gesteigerter Form mit der ausgeschriebenen Stelle verbunden sei. Darüber hinaus leite die Beigeladene die größte staatsanwaltschaftliche Hauptabteilung, was bei einer wertenden Betrachtung verstärkt Berücksichtigung verdiene. Zugunsten der Beigeladenen falle ferner ihre Tätigkeit als Leiterin des Großprojekts zur Neugestaltung der Hauptabteilung II der Staatsanwaltschaft ins Gewicht, mit der sie in neuer und besonders herausfordernder Weise Verantwortung für die Organisationsentwicklung der Staatsanwaltschaft übernommen habe. Es bedürfe daher einer Ausschärfung der Anlassbeurteilungen. Auch insoweit ergebe sich im Wesentlichen ein Gleichstand der Antragstellerin und der Beigeladenen, beiden würden herausragende intellektuelle Kompetenzen und Eigeninitiative, außerordentliche Professionalität, größtes Engagement, bemerkenswertes Geschick sowie überragende Motivations- und Führungskompetenzen bescheinigt. Soweit der Generalstaatsanwalt in seinem Auswahlvorschlag vom 7. Mai 2020 davon ausgehe, dass die Beigeladene noch keine umfassende Verwaltungstätigkeit ausgeübt habe, sei dies nicht zutreffend, da sie drei Jahre lang eine Abteilung in der Justizbehörde geleitet habe und die Leitung einer Hauptabteilung der Staatsanwaltschaft stark von Verwaltungstätigkeit geprägt sei. Auch aus den Schlussbemerkungen der Anlassbeurteilungen ergebe sich kein wesentlicher Unterschied; sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene würden als herausragend bzw. als zur Leistungsspitze zählend beschrieben. Die Gleichwertigkeit der beiden Bewerberinnen spiegele sich auch in den Texten zu den Einzelkategorien in den Anlassbeurteilungen wider. Lediglich die Bewertung der Kategorie „Arbeitsleistung“ der Beigeladenen sei nicht nachvollziehbar, da sie ebenso wie die Antragstellerin Zusatzaufgaben ohne Entlastung, insbesondere die Leitung des Projekts Neugestaltung der Hauptabteilung II, übernommen habe. Zugunsten der Beigeladenen spreche zudem ihr durch Empathie geprägter Führungsstil, der in besonderer Weise hervorgehoben werde. Auch ein Vergleich älterer dienstlicher Beurteilungen ergebe keinen klaren Vorsprung einer der Bewerberinnen. Die dienstlichen Beurteilungen seien durchweg auf hohem Niveau, wobei der Leistungssprung der Antragstellerin in der Anlassbeurteilung im Vergleich zu der letzten dienstlichen Beurteilung aus dem April 2019, den Zeitraum 1. Februar 2015 bis 16. Juli 2017 abdeckend, auffalle, der in der Anlassbeurteilung nicht begründet werde, obwohl der Erstbeurteiler derselbe sei. Ein derartiger Leistungssprung wäre nach Ansicht der Antragsgegnerin zu begründen gewesen. Für den Zeitraum vom 17. Juli 2017 bis 30. März 2019 liege im Übrigen keine dienstliche Beurteilung vor. Sie führte weiter aus, dass Auswahlgespräche mit der Antragstellerin und der Beigeladenen erforderlich seien. Dem Auswahlvorschlag des Generalstaatsanwalts sei nicht ohne Weiteres zu folgen, denn er weise verschiedentliche Mängel auf, die sich sämtlich zulasten der Beigeladenen auswirken würden. Ferner sei die Anlassbeurteilung der Antragstellerin aufgrund der nicht begründeten signifikanten Leistungssteigerung lückenhaft und keine vollständig verlässliche Entscheidungsgrundlage. Schließlich bestehe ein Leistungsgleichstand zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen. Mit E-Mail vom 19. Mai 2020 lud die Antragsgegnerin die Antragstellerin und die Beigeladene zu einem Vorstellungsgespräch zum 28. Mai 2020 ein. Zugleich wurde angekündigt, dass im Rahmen des Auswahlverfahrens vorgesehen sei, dass die Bewerberinnen eine Aufgabenstellung mit einer Zeitdauer von 30 Minuten zu bearbeiten hätten und im Anschluss ein zirka 60-minütiges Auswahlgespräch erfolgen werde. Das Auswahlgespräch wurde durch eine Auswahlkommission geführt, der die Staatsrätin der Justizbehörde, der Generalstaatsanwalt, der Leitende Oberstaatsanwalt, der Gleichstellungsbeauftragte der Hamburger Staatsanwaltschaften, der Vorsitzende des Personalrats der Hamburger Staatsanwaltschaften sowie drei leitende Beschäftigte der Justizbehörde (Amtsleiter des Amtes für Justizvollzug und Recht der Justizbehörde, Amtsleiterin des Zentralamts der Justizbehörde, Abteilungsleiterin der Personalabteilung des Zentralamts der Justizbehörde) angehörten. Im Nachgang zu den Auswahlgesprächen übersandten der Leitende Oberstaatsanwalt und der Generalstaatsanwalt jeweils am 2. Juni 2020 Stellungnahmen zu den Auswahlgesprächen an die Justizbehörde. Der Gleichstellungsbeauftragte und der Vorsitzende des Personalrates enthielten sich einer schriftlichen Stellungnahme. Der Leitende Oberstaatsanwalt sprach sich in seiner Stellungnahme für die Beigeladene aus. Beide Bewerberinnen würden zur Leistungsspitze der hamburgischen Staatsanwaltschaften zählen. Insgesamt habe aber die Beigeladene in dem Gespräch mehr überzeugt, indem sie sich in Entfaltung ihrer Kernkompetenzen als Personalchefin präsentiert habe, während die Antragstellerin ihre Stärken nicht in der Personalführung, sondern in der sachorientierten, kreativen, auf Vernetzung angelegten Sacharbeit habe. Der Generalstaatsanwalt sprach sich in seiner Stellungnahme für die Antragstellerin aus. Zunächst würden nicht unerhebliche rechtliche Bedenken gegen die Besetzung der Auswahlkommission bestehen. Dem Vorschlag des Generalstaatsanwalts komme gemäß § 24a HmbAGGVG besonderes Gewicht zu, so dass sich andere Personen nicht gleichberechtigt neben ihm in einer die Stellenbesetzung vorbereitenden Auswahlkommission wiederfinden dürften. Ihm gebühre eine gewisse Sonderposition. Er habe nicht nur das Recht, gehört zu werden, sondern könne verlangen, dass man sich isoliert von sonstigen Meinungen mit seinem vorentscheidenden Votum auseinandersetze. Dies gelte insbesondere mit Blick auf den ebenfalls in der Auswahlkommission befindlichen Leitenden Oberstaatsanwalt, der sich nur über den Generalstaatsanwalt zu äußern habe, aber auch für den Personalrat und den Gleichstellungsbeauftragten. Es hätten zudem Informationen dazu gefehlt, wieso die Auswahlgespräche überhaupt durchgeführt worden seien und welche Informationen die Justizbehörde nach dem Vermerk vom 7. Mai 2020 überhaupt noch benötigt habe. Dass dem Generalstaatsanwalt dermaßen wichtige Auskünfte vorenthalten worden seien, lasse eine grundlegende Akzeptanz seiner Befugnisse vermissen. Des Weiteren hätten die Auswahlgespräche vom 28. Mai 2020 „keinen auch nur annähernd tragfähigen Wert“. Auswahlgespräche müssten qualitativen Mindestanforderungen entsprechen, wozu u.a. gehöre, dass die nach einheitlichen Maßstäben gestellten Aufgaben und Fragen mit dem Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle übereinstimmten. Zudem bedürfe es einer aussagekräftigen und nachvollziehbaren Dokumentation. Insoweit üblich und geboten seien strukturierte Frage-, Beobachtungs- und Bewertungsbögen, denen zuvor verschriftete Lösungen sowie Hinweise auf wünschenswerte Eigenschaften beiliegen würden. Die Mitglieder der Auswahlkommission hätten zwar zu Beginn einen für beide Bewerberinnen gleichförmigen Ablauf- und Fragezettel erhalten, ihnen sei jedoch nicht erläutert worden, welche Persönlichkeitsmerkmale und Fähigkeiten des Anforderungsprofils mit welchen Aufgaben nachgewiesen werden sollten. Stattdessen habe es geschienen, als habe die Justizbehörde mit strukturierten Themenblöcken ihre eigenen Vorstellungen der ausgeschriebenen Stelle verwirklichen wollen. Auf dem Ablauf- und Fragezettel hätten sich weder Lösungsvorschläge noch grob skizzierte Bewertungsvorgaben befunden. Es habe überdies ein notenmäßiger Bezugspunkt gefehlt, weshalb die Qualität der erteilten Antworten keinen genauen Vergleich zugelassen habe. Ein gemeinsames Protokoll sei ebenfalls nicht vorgesehen gewesen. Schließlich ergebe eine Einzelbewertung der Bewerberinnen anhand der gestellten Aufgaben und Fragestellungen des Auswahlgesprächs einen deutlichen Leistungsvorsprung der Antragstellerin. Auf der Grundlage der von dem Generalstaatsanwalt in diesem Schreiben vorgenommenen ausführlichen Rekonstruktion der Auswahlgespräche, in deren Rahmen er der jeweiligen Bewerberin für die einzelnen Teilaufgabenbereiche des Auswahlgesprächs Noten zuteilte, weise die Antragstellerin auch bei wertender Betrachtung einen nicht mehr aufholbaren Leistungsvorsprung auf. Ohnehin sei aufgrund seines Auswahlvorschlags vom 7. Mai 2020 nicht nachvollziehbar, warum die Antragsgegnerin die Beurteilungslage der Bewerberinnen als gleichwertig angesehen habe. Vielmehr habe die Antragsgegnerin ohne hinreichende Berücksichtigung der schriftlichen Beurteilungen und der verbindlichen Rechtsposition nach § 24a HmbAGGVG beabsichtigt, eine Auswahlentscheidung über die freie Durchführung von Auswahlgesprächen zu begründen. Die Antragsgegnerin fertigte durch die Abteilungsleiterin der Personalabteilung des Zentralamts der Justizbehörde am 7. Juni 2020 einen Auswahlvermerk. Darin wird die Beigeladene zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle empfohlen. Die Auswahlgespräche seien zulässig gewesen. Den Auswahlgesprächen habe das in der Stellenausschreibung definierte Anforderungsprofil zugrunde gelegen. Der Gesprächsleitfaden und die Präsentationsaufgabe seien durch die Justizbehörde entwickelt und den anderen Kommissionsmitgliedern unmittelbar vor Beginn des ersten Auswahlgesprächs bekannt gemacht worden. Für die Gespräche seien jeweils 75 Minuten eingeplant gewesen. Die Staatsrätin habe die Gesprächsführung übernommen, die weiteren Teilnehmer hätten Gelegenheit zu vertiefenden Nachfragen gehabt. In einem mündlichen Austausch nach den Auswahlgesprächen habe sich der Amtsleiter des Amtes für Justizvollzug und Recht der Justizbehörde für einen deutlichen Vorrang der Beigeladenen ausgesprochen, während der Vorsitzende des Personalrats die Antragstellerin leicht vorne gesehen habe. Der Gleichstellungsbeauftragte habe an die bessere dienstliche Beurteilung der Antragstellerin erinnert. Weitere mündliche Äußerungen seien nicht erfolgt. Nach dem Eindruck der Auswahlgespräche habe sich ein deutlicher Vorrang der Beigeladenen abgezeichnet. Sie habe durchgehend das von ihr in der aktuellen Beurteilung gezeichnete Bild bestätigt. Ihr Auftritt sei souverän, sachlich und konzentriert gewesen, sie habe zu den gestellten Fragen strukturierte und auf das Wesentliche fokussierte Pläne mit klarer Zeitvorgabe und konkreten Plänen entwickelt. Bei der Beantwortung der weiteren Fragen habe sie sich durchgehend als in sich ruhende, empathische und innovative Führungskraft mit natürlicher Autorität gezeigt, die abgewogen und kooperativ in Konfliktsituationen zu handeln verstehe, unaufgeregt und umsichtig die Belange der gesamten Staatsanwaltschaft im Blick habe, sich mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt als Leitungsteam verstehe und entsprechend handele. Dagegen habe die Antragstellerin nicht vermocht, das überragende Bild aus der aktuellen Beurteilung zu unterstreichen, so dass der erhebliche Leistungssprung zu der vorgehenden Beurteilung nicht nachvollziehbar bleibe. Sie habe sich als eloquent, zugewandt, umfassend vertraut mit den Belangen der Staatsanwaltschaft, als durchsetzungsstark und kreativ präsentiert. Insbesondere in der Kategorie „Umgang mit anderen/Kommunikation“ habe sich jedoch kein Vorsprung gegenüber der Beigeladenen gezeigt, vielmehr sei diesbezüglich die Beigeladene deutlich überzeugender gewesen. Auch in der Kategorie Fach- und Methodenkompetenz habe die Beigeladene durch strukturierte Planung, klarere Schwerpunktsetzung, präzisere Benennung der einzubindenden Personengruppen und durch stärkeren Überblick über die Planung des eigenen Verhandlungsverhaltens deutlich vorne gelegen. Ein Vorrang der Beigeladenen habe sich auch in den Kategorien zusätzliche Führungsanforderungen sowie Denken und Urteilen ergeben, während in den Kategorien Arbeitsweise und Arbeitsleistung kein Unterschied festzustellen gewesen sei. Im Nachgang erfolgt eine detaillierte Bewertung der beiden Bewerberinnen anhand der einzelnen Aufgabenstellungen des Auswahlgesprächs. Das Vorschlagsrecht des Generalstaatsanwalts nach § 24a HmbAGGVG beinhalte weder eine Entscheidungsbefugnis beinhalte noch sei es eine Bedingung für die Personalentscheidung. Den Personalvorschlag des Generalstaatsanwalts nehme der Justizsenator zur Kenntnis, bewerte diesen und entscheide nach Maßgabe rechtlicher Grundsätze, ob er dem Vorschlag folgen möchte, wenn er/sie der Deputation der Justizbehörde einen Personalvorschlag unterbreitet. Einen weiterreichenden Gehalt habe § 24a HmbAGGVG nicht. Am 3. August 2020 wurde die Antragstellerin von der Antragsgegnerin zunächst mündlich und dann auch mittels E-Mail von der Amtsleiterin des Zentralamts der Justizbehörde darüber unterrichtet, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen gefallen sei. Es werde noch ein formelles Absageschreiben erfolgen, das auch für die Rechtsmittelfristen ausschlaggebend sei. Mit Schreiben vom 5. August 2020 erklärte der Personalrat der Hamburger Staatsanwaltschaften, keine Bedenken gegen die Auswahlentscheidung zu haben. Am 10. August 2020 ersuchte die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz. Sie macht sich die Ausführungen des Generalstaatsanwalts in seinen Vermerken vom 7. Mai 2020 und 2. Juni 2020 zu eigen. Ergänzend führt sie aus, dass der Bewertung des Zweitbeurteilers bei der dienstlichen Bewertung nach den BeurtRL-StA höheres Gewicht als dem Urteil des Erstbeurteilers zukomme. Demnach betrage ihr Leistungsvorsprung eine ganze Notenstufe. Nach der langjährigen Praxis bei der Hamburger Staatsanwaltschaft reiche bei Ranggleichheit der Bewerber bereits eine nur um eine Notenstufe bessere Hauptkategorie aus, um im Rahmen einer Ausschreibung als besser geeignet bewertet zu werden und die Beförderungsstelle zu erhalten. Einen derartigen Leistungsabstand wie im vorliegenden Verfahren habe es auf vergleichbaren Beförderungsposten noch nie gegeben. Von einem Gleichstand könne daher keine Rede sein. Vielmehr seien die offenbar „neuen Wertmaßstäbe“ der Antragsgegnerin nur dem Umstand geschuldet, dass es einer Legitimation für die schon fest avisierten Auswahlgespräche bedurft habe. Dies zeige sich bereits an der Tatsache, dass nur zwei Tage nach Ablauf der Bewerbungsfrist und vor Erstellung der dienstlichen Beurteilung Auswahlgespräche eingeplant gewesen seien. Dies ziehe sich durch die gesamte Argumentation der Antragsgegnerin. Zudem sei es unzutreffend, dass die Antragstellerin und die Beigeladene als im Wesentlichen gleich zu bewerten seien. Aus der um eine Notenstufe besseren Beurteilung der Antragsgegnerin folge, dass ihr Bewertungsvorsprung nicht nur das höhere Zwischenamt der Beigeladenen ausgleiche, sondern auch unter Berücksichtigung dessen einen klaren Vorsprung aufweise. Daher habe es weder der Heranziehung älterer dienstlicher Beurteilungen noch der Durchführung von Auswahlgesprächen bedurft. Auch dürfe nicht auf die bisherige Tätigkeit und das Maß der Verantwortung, mit dem diese Tätigkeiten auf den bisherigen Dienstposten verbunden seien, abgestellt werden, denn die Auswahlentscheidung orientiere sich nur am Amt im statusrechtlichen Sinn. Gründe für eine Ausnahme bei spezifischen Eignungsanforderungen seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch eine Ausschärfung habe aufgrund des Beurteilungsvorsprungs der Antragstellerin nicht durchgeführt werden dürfen, zumal diese durch die Antragsgegnerin fehlerhaft erfolgt sei. So habe die Beigeladene anders als die Antragstellerin keine umfassende Verwaltungserfahrung. Ferner würden die Ausführungen des Erstbeurteilers in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen zutreffend vom Zweitbeurteiler als mit den „Kästchenkreuzchen“ nicht konform beanstandet. Zudem wäre die Antragsgegnerin gehalten gewesen, die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin an die dienstvorgesetzte Behörde zurückzugeben, wenn sie die Beurteilung für fehlerhaft erachte. Vielmehr nehme die Antragsgegnerin anscheinend ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage eine gedankliche Korrektur der Beurteilung zugunsten der Beigeladenen vor. Überdies wäre es fehlerhaft, einen Vergleich der Einzelaussagen in den aktuellen Beurteilungen ohne konkreten Bezug zu den jeweiligen Notenstufen zu ziehen. Des Weiteren würden die Verdienste der Beigeladenen als Leiterin des Großprojekts Neugestaltung der Hauptabteilung II ersichtlich überbetont. Ferner sei die Antragsgegnerin ihren Dokumentationspflichten nicht nachgekommen. Eine Befassung des Justizsenators bzw. der -senatorin mit dem Auswahlvermerk vom 7. Juni 2020 sei nicht dokumentiert. Auch seien weder die Zeichnung noch die Votierung des damaligen Justizsenators zu dem Vermerk vom 13. Mai 2020 aus der Akte ersichtlich. Es sei des Weiteren nicht erkennbar, zu welchem Zeitpunkt die Beigeladene mit welchen Informationen zum Auswahlgespräch geladen habe. Es fehle auch eine Dokumentation, warum die Vorlage in der Deputation am 16. Juni 2020 nicht erreicht worden sei. Eine Dokumentation des Auswahlgesprächs existiere nur sporadisch. Es fehle u.a. ein Interviewleitfaden mit einer möglichen Lösungsskizze, die Auswertung und ggf. Bewertung der erteilten Antworten durch die Auswahlkommission sowie ein zumindest summarisches Ablaufprotokoll. Ebenso sei nicht ersichtlich, wann und mit welchem Inhalt der Personalrat von der Auswahlentscheidung unterrichtet worden sei. Gleiches gelte für die Benachrichtigung der Beigeladenen. Auch sei nicht ersichtlich, mit welchem Inhalt die Deputation am 20. August 2020 informiert worden sei. Ein Auswahlvorgang sei nicht vorhanden. Soweit die Antragsgegnerin einen an die Deputation gerichteten Vorschlag vom 28. Juli 2020 vorgelegt habe, dem verschiedene Unterlagen des Ausschreibungsverfahrens beigefügt gewesen seien, sei es fernliegend, dass eine Auswahlentscheidung allein darin gesehen werden könne, zumal die Deputation am 20. August 2020 bzw. am 17. August 2020 der Ausschuss für Personalangelegenheiten tatsächlich nur von der Aufgabenübertragung auf die Beigeladene und nicht von einer Auswahlentscheidung unterrichtet worden sei. Darüber hinaus sei die Justizsenatorin nicht so weit mit der Personalie befasst, als dass sie sich verantwortungsbewusst zu einer Entscheidung habe durchringen können. Ob sie das Votum vom 28. Juli 2020 überhaupt erhalten habe, sei nicht erkennbar, insbesondere habe sie dieses nicht abgezeichnet. Soweit die Staatsrätin der Justizbehörde das Votum abgezeichnet habe, liege darin keine wirksame Erklärung für die Justizsenatorin, da die Staatsrätin insoweit nicht vertretungsberechtigt sei. Es würden etliche Unterlagen fehlen, die es ermöglicht hätten, das Auswahlverfahren objektiv nachzuvollziehen. Das Auswahlgespräch sei offenbar nicht dokumentiert worden. Es fehle auch an einer hinreichenden Dokumentation, durch wessen Entscheidung es wann und aus welchen Gründen überhaupt zu Auswahlgesprächen gekommen sei. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle Ständige Vertretung der Behördenleitung der Staatsanwaltschaft Hamburg (Stellenausschreibung Justizbehörde, Staatsanwaltschaft, Nr. 208117, Kennziffer R 2019/30) zu besetzen, bis eine erneute Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf den Vermerk vom 7. Juni 2020. Ergänzend führt sie aus, sie habe bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt, dass zu den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens vor allem die Mitleitung der zweitgrößten Staatsanwaltschaft Deutschlands gehört. Diese Aufgabe habe die Beigeladene besser erfasst als die Antragstellerin. Es sei ferner nicht richtig, dass der Abstand zwischen den beiden Bewerberinnen eine ganze Note betrage. Es wird insoweit auf den Vermerk vom 13. Mai 2020 verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, eine allein am höheren Statusamt orientierte Auswahlentscheidung habe es nicht gegeben. Vielmehr liege ein Gleichstand der Bewerberinnen vor, die bessere dienstliche Beurteilung der Antragstellerin relativiere den Statusvorteil der Beigeladenen. Eine Verpflichtung zur Auswahl allein aufgrund der Beurteilungslage habe nicht bestanden, insbesondere helfe eine rein rechnerische Betrachtung nur bedingt weiter. Für den konkreten Vergleich sei zu beachten gewesen, dass die Beigeladene bis zum 31. Dezember 2019 die Hauptabteilung III der Staatsanwaltschaft geleitet habe, womit eine besonders ausgeprägte Personal-, Planungs- und Steuerungsverantwortung verbunden gewesen sei. Die mit dieser Aufgabe einhergehenden Anforderungen seien denen des ausgeschriebenen Dienstpostens erheblich ähnlicher als die einer Dezernententätigkeit bei der Generalstaatsanwaltschaft oder einer Abteilungsleitung bei der Staatsanwaltschaft. Hinzu komme, dass die Beigeladene seit Januar 2020 als Leiterin des Großprojekts „Neugestaltung der Hauptabteilung II der Staatsanwaltschaft“ in neuer und besonders herausfordernder Weise für die Organisationsentwicklung der Staatsanwaltschaft Verantwortung übernommen habe. Zudem würde die Ansicht der Antragstellerin dazu führen, dass es in der Hand des Zweitbeurteilers liegen würde, auf wen die Auswahlentscheidung falle, wenn wie hier der Zweitbeurteiler für die in Frage kommenden Bewerber derselbe sei. Dies sei mit dem Erfordernis der demokratischen Legitimation des Verwaltungsaufbaus nicht in Einklang zu bringen. Vorliegend komme hinzu, dass die Beurteilung der Antragstellerin in sich inkonsistent sei und deswegen nicht ohne Weiteres zu einer für sie positiven Auswahlentscheidung habe führen können. Ferner führe die die von der Antragstellerin betriebene Mathematisierung des Leistungsvergleichs lediglich zu einer Schein-Objektivität, zumal ihre „präzise Aussagekraft“ gerade darauf gründen soll, dass stets derselbe Zweitbeurteiler zuständig sei. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin entfalte § 24a HmbAGGVG keine Bindungswirkung für das Auswahlverfahren. Dazu sei in der Vergangenheit wiederholt ausgeführt worden. Die Rüge zur Besetzung der Auswahlkommission gehe ins Leere, da sie im Wesentlichen auf der Ansicht beruhe, dem Vorschlagsrecht des Generalstaatsanwalts komme eine besondere Bedeutung zu, was aber nicht der Fall sei. Insbesondere habe der Generalstaatsanwalt hinreichende Gelegenheit zur (schriftlichen) Stellungnahme gehabt. Im Übrigen würden keine Dokumentationsmängel bestehen. Die Gestaltung des Auswahlgesprächs habe in ihrem Beurteilungsspielraum gelegen, zudem seien Ablauf und Ergebnisse ausführlich in dem Vermerk vom 7. Juni 2020 dokumentiert worden. Des Weiteren legt die Antragsgegnerin verschiedene weitere Dokumente vor, die die ausreichende Dokumentation des Auswahlverfahrens belegen sollen. Am 21. August 2020 erhielt die Antragstellerin per E-Mail von der Antragsgegnerin die zuvor angekündigte „offizielle“ Mitteilung, dass die Beigeladene für die ausgeschriebene Stelle ausgewählt worden sei. Dagegen erhob die Antragstellerin am 24. August 2020 Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Die Beigeladene hat sich in dem Verfahren weder geäußert noch einen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die den Vorgang betreffenden Sachakten, die Gegenstand des Verfahrens gewesen sind, verwiesen. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Dies ist der Antragstellerin nicht gelungen. Zwar liegt ein Anordnungsgrund vor, weil eine Beförderung der Beigeladenen zu erwarten ist und nur durch eine einstweilige Anordnung verhindert werden könnte. Die Antragstellerin hat indes einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können, eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs ist nicht erkennbar. Auswahlentscheidungen unterliegen als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.8.2016, 2 BvR 1287/16, juris Rn. 77; BVerwG, Urt. v. 30.1.2003, 2 A 1/02, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2017, 5 Bs 111/17, juris Rn. 66). Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls als möglich (stRspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 24.9.2002, 2 BvR 857/02, juris Rn. 13), so ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, 2 C 16/09, juris Rn. 32). Der von der Antragsgegnerin zu beachtende rechtliche Rahmen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG, wonach öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des Amtes genügen wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013, 2 VR 1/13, juris Rn. 19; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2017, 5 Bs 111/17, juris Rn. 66; Beschl. v. 19.2.2016, 5 Bs 212/15, juris Rn. 13). Gemessen an diesen Maßstäben ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht verletzt. 1. Anhaltspunkte für eine Beanstandung der Stellenausschreibung bzw. des Anforderungsprofils wurden von den Beteiligten weder vorgetragen noch sind solche für die Kammer ersichtlich. 2. Das von der Antragsgegnerin durchgeführte Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidung begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung auch auf die Ergebnisse eines strukturierten Auswahlgesprächs gestützt hat. Denn die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Auswahlentscheidung allein auf der Grundlage der Anlassbeurteilungen zu treffen. Die Durchführung und Dokumentation des weiteren Auswahlverfahrens lässt keine durchgreifenden Mängel erkennen. Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen.Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.7.2018, 2 BvR 1207/18, juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013, 2 VR 1/13, juris Rn. 21). Allerdings ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht dazu gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Verfassungsrechtlich ist daher auch die Heranziehung weiterer Hilfsmittel einschließlich strukturierter Auswahlverfahren möglich, soweit diese, wie dienstliche Beurteilungen, hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2011, 2 BvR 764/11, juris Rn. 12; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2012, 1 Bs 212/12, juris Rn. 9 m.w.N.). Beide, dienstliche Beurteilungen und Auswahlgespräche, weisen jeweils Vorzüge, aber auch Nachteile auf: Der große Vorteil dienstlicher Beurteilungen ist, dass die Leistungen eines Beamten über einen längeren Zeitraum beobachtet und bewertet werden. Die Beurteiler, die typischerweise eng mit den zu beurteilenden Beamten zusammenarbeiten, können sich so ein genaues Bild von deren Leistungen und Eignung im ausgeübten Amt machen. Allerdings hängt die Bewertung von der subjektiven Einschätzung einzelner, bei mehreren Bewerbern in der Regel verschiedener Beurteiler ab, und kann deshalb die Vergleichbarkeit trotz gleicher Beurteilungsgrundlagen zweifelhaft sein; auch fällt die Einschätzung der Befähigung für ein Beförderungsamt oft schwer, weil die Beamten dieses Amt im Zeitpunkt der Beurteilung typischerweise noch nicht ausüben. Strukturierte Auswahlgespräche bieten demgegenüber mehr Objektivität, weil alle Bewerber dort praktisch zeitgleich von denselben Personen, in der Regel einer Kommission mit mehreren Mitgliedern aus verschiedenen Bereichen, begutachtet werden; auch können für das angestrebte Amt erforderliche Fähigkeiten gezielt abgeprüft werden. Dafür liefern Auswahlgespräche nur eine Momentaufnahme und hängen die Ergebnisse stark von der Tagesform der Bewerber ab (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2017, 5 Bs 111/17, juris Rn. 70). Ob und inwieweit in einem Auswahlverfahren dienstliche Beurteilungen bzw. strukturierte Auswahlgespräche herangezogen werden dürfen, hängt damit von den jeweils einschlägigen rechtlichen Regelungen ab. Für das hier angestrebte Beförderungsamt lässt sich zwar keine ausdrückliche gesetzliche Zulassung und Regelung eines Auswahlgesprächs finden, die Durchführung ist gesetzlich aber auch nicht verboten. Weder das Hamburgische Beamtengesetz noch das Beamtenstatusgesetz verhalten sich zu dieser Frage. § 9 BeamtStG verlangt lediglich, dass bei Ernennungen ausschließlich auf leistungsbezogene Kriterien (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) abgestellt wird. § 10 Abs. 4 HmbBG statuiert, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten regelmäßig und im Bedarfsfall zu beurteilen sind. Jedoch ordnet § 2 Abs. 1 HmbLVO an, dass „Entscheidungen über (…) Beförderung (...) ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (…) und vorrangig auf Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen“ sind. Es ist daher davon auszugehen, dass – abgesehen von Schulleiterstellen, für die die besondere Regelung nach §§ 91 f. HmbSchulG gilt – Auswahlentscheidungen grundsätzlich auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen werden müssen, der Dienstherr jedoch bei einem im wesentlichen gegebenen Beurteilungsgleichstand oder bei einer unzureichenden Beurteilungslage (ergänzend) auf das Ergebnis weiterer Erkenntnisquellen einschließlich strukturierter Auswahlgespräche abstellen darf, um eine Rangfolge zwischen den Bewerbern zu bilden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.5.2011, 2 BvR 764/11, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2017, 5 Bs 111/17, juris Rn. 71; Beschl. v. 19.2.2016, 5 Bs 212/15, juris Rn. 16; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 27.4.2010, 1 WB 39/09, juris Rn. 39). Soweit der Dienstherr die Auswahlentscheidung auf dienstliche Beurteilungen stützt, müssen diese verschiedene rechtliche Voraussetzungen erfüllen, deren Einhaltung die Verwaltungsgerichte zu überprüfen haben; der unterlegene Beamte kann im gerichtlichen Eilverfahren sowohl geltend machen, dass seine eigene Beurteilung fehlerhaft sei als auch die dienstlichen Beurteilungen der ausgewählten Beamten angreifen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.10.2007, 2 BvR 2457/04, juris Rn. 13; vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2017, 5 Bs 111/17, juris Rn. 72 ff.). Nach diesen Maßstäben verletzt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. Weder wurde von der Antragstellerin eine Fehlerhaftigkeit der eigenen Anlassbeurteilung noch der der Beigeladenen geltend gemacht, noch wäre eine solche ersichtlich [dazu a)]. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage der aktuellen Anlassbeurteilungen zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen sowohl unter Berücksichtigung des Gesamturteils als auch nach einer ausschärfenden Betrachtung und der Berücksichtigung älterer dienstlicher Beurteilungen einen Leistungsgleichstand angenommen hat [dazu b)]. Durchgreifende Mängel bei der Durchführung und Dokumentation der Auswahlgespräche sind nicht ersichtlich [dazu c)]. Das Vorschlagsrecht des Generalstaatsanwalts nach § 24a HmbAGGVG steht der konkreten Durchführung des Auswahlverfahrens und der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht entgegen [dazu d)]. Schließlich greifen auch die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Dokumentationsmängel nicht durch [dazu e)]. a) Die Antragstellerin hat weder eine Fehlerhaftigkeit der eigenen Anlassbeurteilung noch der der Beigeladenen geltend gemacht. Es bestehen für die Kammer insoweit auch keine durchgreifenden Bedenken. Beide Anlassbeurteilungen decken fast identische, ausreichend lange Zeiträume ab (12 Monate bzw. 13 Monate), weisen denselben Beurteilungsstichtag auf, sind aktuell und wurden jeweils auf der Grundlage der BeurtRL-StA verfasst. Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, dass die erheblichen Notensprünge im Sinne einer signifikanten Leistungssteigerung in der aktuellen Anlassbeurteilung der Antragstellerin im Vergleich zu ihrer letzten dienstlichen Beurteilung nicht nachvollziehbar erklärt worden seien, mag dies zutreffen. Es kann dahinstehen, ob und wie eine solche Herleitung angesichts der noch nicht vorliegenden dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin für den Zeitraum 17. Juli 2017 bis 30. März 2019 möglich wäre. Denn eine vermeintliche „Lückenhaftigkeit“ der Anlassbeurteilung der Antragstellerin kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht dazu führen, dass sich die Chancen der Antragstellerin auf den Erhalt des ausgeschriebenen Beförderungspostens verbessern. Vorliegend kann ferner dahinstehen, ob Nr. 3.5 Abs. 2 BeurtRL-StA rechtswidrig ist, weil danach maßgeblicher Bezugspunkt statt der Anforderungen des Statusamts die mit dem konkreten Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen sind (vgl. zu dem Aspekt der statusamtsbezogenen Beurteilung BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013, 2 VR 1/13, juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Rechtsfehler würde sich im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht auswirken, denn beide sind auf ihrem Statusamt entsprechenden Dienstposten beurteilt worden (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2017, 5 Bs 111/17, juris Rn. 82). b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass beide Bewerberinnen im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Bei einer Auswahlentscheidung sind die dienstlichen Beurteilungen in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde. Bei im Wesentlichen gleichem Gesamtergebnis ist es möglich oder sogar erforderlich, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht; in diesem Fall kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.10.2012, 2 BvR 1120/12, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013, 2 VR 1/13, juris Rn. 46). Vor diesem Hintergrund ist es noch vom Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin gedeckt, auf der Grundlage der aktuellen Anlassbeurteilungen die Antragstellerin und die Beigeladene als im Wesentlichen gleich bewertet anzusehen. Es ist unstreitig, dass die Antragstellerin in mindestens vier Hauptkategorien eine bessere Bewertung erhalten hat als die Beigeladene [dazu aa)]. Die Annahme eines Leistungsgleichstandes zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen begegnet vor dem Hintergrund der von der Beigeladenen in einem höheren Statusamt erbrachten Leistungen keinen durchgreifenden Bedenken [dazu bb)]. Dies gilt ebenso für die ausschärfende Betrachtung und Berücksichtigung älterer dienstlicher Beurteilungen [dazu cc)]. Schließlich liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme der Antragstellerin vor, die Bewertung in Form eines Leistungsgleichstandes beruhe auf fest avisierten Auswahlgesprächen [dazu dd)]. aa) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Antragstellerin in mindestens vier Hauptkategorien eine bessere Bewertung als die Beigeladene erhalten hat. Insoweit besteht keine formal gleiche Beurteilung. Es ist dabei unschädlich, dass nach den hier maßgeblichen BeurtRL-StA Gesamtbewertungen lediglich für die einzelnen Hauptkategorien vorgesehen sind, jedoch kein abschließendes Gesamturteil erfolgt (vgl. Nr. 3.1 Abs. 1 BeurtRL-StA i.V.m. mit dem Vordruck „Beurteilung“). Auch diese Regelung ermöglicht es dem Dienstherrn, die dienstlichen Beurteilungen bei einer Auswahlentscheidung in ihrer Gesamtheit umfassend zu berücksichtigen und zu würdigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2017, 5 Bs 111/17, juris Rn. 89). Streitig ist insoweit allerdings, ob die Beigeladene viermal- oder dreimal die zweithöchste Bewertung bzw. korrespondierend zwei- oder dreimal die dritthöchste Bewertung erreichte. Hintergrund ist die von dem Erstbeurteiler der Beigeladenen abweichende Beurteilung durch den Zweitbeurteiler, der der Beigeladenen in der Hauptkategorie „Zusätzliche Führungsanforderungen“ eine um eine Stufe niedrigere Bewertung zusprach. Dies ist nach Ansicht der Kammer indes nicht entscheidungserheblich, da die Antragsgegnerin auch unter Zugrundelegung des Votums des Zweitbeurteilers und damit der schlechteren Bewertung die Antragstellerin und die Beigeladene als im Wesentlichen gleich ansehen durfte [siehe dazu nachstehend bb)]. Lediglich ergänzend weist die Kammer allerdings darauf hin, dass sie sich der Ansicht der Antragstellerin, wonach sich unter Verweis auf die Ziffern 3.3 Abs. 2 Satz 1, 3.4 Abs. 1 Satz 2, 6 BeurtRL-StA aus rechtlichen Gründen ergebe, dass dem Votum des Zweitbeurteilers der Vorzug vor dem Votum des Erstbeurteilers zu geben sei, nicht anzuschließen vermag. Ein solcher Vorzug ergibt sich weder aus der BeurtRL-StA, noch wäre dies mit Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung vereinbar. Aus Ziffer 3.1 BeurtRL-StA ergibt sich, dass Beschäftigte von dem Erst- und Zweitbeurteiler unabhängig voneinander beurteilt werden und dass der Zweitbeurteiler gegenüber dem Erstbeurteiler keine Weisungsbefugnis innehat. Bereits diesen Vorgaben lässt sich entnehmen, dass es keinen Vorrang des Votums des Zweitbeurteilers gibt. Diesen Vorgaben kommt besondere Bedeutung vor dem Hintergrund zu, dass nach Ziffer 3.2 Abs. 2 BeurtRL-StA als Zweitbeurteiler regelmäßig ein Dienstvorgesetzter des Erstbeurteilers fungiert. Die in Ziffer 3.1 BeurtRL-StA statuierte Weisungsfreiheit bringt damit gerade zum Ausdruck, dass das Votum des Zweitbeurteilers keinen Einfluss auf das Votum des Erstbeurteilers haben soll und darf, sondern die Voten unabhängig nebeneinander stehen. Soweit die Antragstellerin sich auf die Ziffern 3.4 Abs. 1 Sätze 2 und 6 BeurtRL-StA bezieht, ergibt sich daraus ebenfalls kein Vorrang des Votums des Zweitbeurteilers; vielmehr dürfte eher das Gegenteil der Fall sein. Danach haben Erst- und Zweitbeurteiler im Fall wesentlich unterschiedlicher Bewertungen diese untereinander zu erörtern. Bleibt es dennoch bei einer wesentlichen Abweichung der Zweitbeurteilung von der Erstbeurteilung, hat der Zweitbeurteiler seine Zweitbeurteilung zu vertreten. Nach diesen Vorgaben dürfte die BeurtRL-StA dem Votum des Erstbeurteilers sogar größeres Gewicht zusprechen, denn im Fall einer wesentlichen Abweichung ist nur die abweichende Zweitbeurteilung rechtfertigungsbedürftig. Dies ist vor dem Hintergrund plausibel, dass der Erstbeurteiler aufgrund der regelmäßig gegebenen engeren tagtäglichen Zusammenarbeit mit der oder dem Beurteilten typischerweise einen tieferen Einblick in die Eignung, Leistung und Befähigung des Betroffenen hat als der Zweitbeurteiler. Dieser Aspekt spiegelt sich in der Vorgabe der Ziffer 3.2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BeurtRL-StA wider, wonach der Erstbeurteiler den Vordruck „Beurteilung“ auszufüllen hat, der eine detaillierte Beurteilung enthält, während der Zweitbeurteiler lediglich eine frei formulierte Stellungnahme abzugeben hat. Dagegen ergibt sich aus Ziffer 3.3 Abs. 2 BeurtRL-StA nur, dass die Zweitbeurteiler insbesondere für die Anwendung möglichst gleicher Beurteilungsmaßstäbe verantwortlich sind, wozu sie sich einmal jährlich mit den ihnen unterstellten Erstbeurteilern sowie horizontal mit den anderen Zweitbeurteilern abstimmen sollen. Die Hinwirkung auf möglichst gleiche Beurteilungsmaßstäbe soll demnach in erster Linie durch Abstimmungen auf abstrakter Ebene stattfinden und lässt im Übrigen die Regelungen der Ziffer 3.2 Abs. 1 BeurtRL-StA unberührt. Lediglich in besonders gelagerten Fällen, in denen sich ein Erstbeurteiler deutlich von den abgestimmten Vorgaben zu den Beurteilungsmaßstäben entfernt, dürfte es unter Berufung auf diese Abweichungen im Rahmen der Ziffer 3.3 Abs. 2 BeurtRL-StA für den Zweitbeurteiler möglich sein, eine wesentlich abweichende Beurteilung zu rechtfertigen; auch in diesem Fall würde das Votum des Erstbeurteilers aber nicht ersetzt. Dagegen lässt sich eine – wie hier – inhaltlich von der Erstbeurteilung abweichende Zweitbeurteilung bzw. eine „Ersetzungsbefugnis“ des Zweitbeurteilers darauf nicht stützen. In diesem Fall bleibt es vielmehr bei den Vorgaben der Ziffern 3.2 Abs. 1, 3.4 Abs. 1 BeurtRL-StA, so dass die abweichenden Beurteilungen nebeneinander bestehen bleiben. bb) Die Antragsgegnerin hat in der weiteren Betrachtung ohne erkennbaren Rechtsfehler berücksichtigt, dass die Beigeladene ein höheres Statusamt (R 2 mit Amtszulage, R2 + Z) als die Antragstellerin (R 2) innehat und durfte aufgrund dieses Umstands einen Beurteilungsgleichstand annehmen. Im Einzelnen: (1) Ob nach dem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr sind auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen insbesondere in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Grundsätzlich gilt, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (stRspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 4.7.2018, 2 BvR 1207/18, juris Rn. 10 m.w.N.; Beschl. v. 16.12.2015, 2 BvR 1958/13, juris Rn. 59 m.w.N.). Der Grundsatz des höheren Statusamts kann dabei nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.2.2017, 2 BvR 1558/16, juris Rn. 21; Beschl. v. 20.3.2007, 2 BvR 2470/06, juris Rn. 17). Die Wertigkeit der betroffenen Ämter kann dabei genauso zu berücksichtigen sein wie weitere Kriterien, etwa der berufliche Werdegang, sofern die besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten. Die Gewichtung der in dem höheren Statusamt erbrachten Leistungen ist daher konkret, einzelfallbezogen und sachangemessen vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.7.2018, 2 BvR 1207/18, juris Rn. 11 m.w.N.). (2) Gemessen an diesen Maßstäben begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Antragsgegnerin den Statusvorsprung der Beigeladenen durch die bessere dienstliche Beurteilung der Antragsgegnerin als ausgeglichen und sie im Ergebnis als im Wesentlichen gleich geeignet ansieht. Sie berücksichtigt dabei sowohl die herausragende Beurteilung der Antragstellerin als auch die besonderen Umstände des höheren Statusamts der Beigeladenen. Zwar beruht der Statusvorteil der Beigeladenen „nur“ auf einem Zwischenstatusamt zwischen den Besoldungsstufen R 2 und R 3 (R 2 + Z). Die Antragsgegnerin weist aber nachvollziehbar darauf hin, dass die Amtszulage für das von der Beigeladenen wahrgenommene Statusamt gerade deshalb gewährt wird, weil mit der Leitung einer Hauptabteilung der Staatsanwaltschaft eine besonders ausgeprägte Personal-, Planungs- und Steuerungsverantwortung verbunden sei. Dabei handele es sich um Anforderungen, die in gesteigertem Maß in dem ausgeschriebenen, noch höheren Statusamt R 3 gefordert würden. Dies zeigt sich eindrücklich an dem sich aus der aktuellen Anlassbeurteilung der Beigeladenen ergebenden Anforderungsprofil: Danach müsse ein Hauptabteilungsleiter über langjährige, umfassende Kenntnisse der strafrechtlichen Praxis sowie der Organisation einer staatsanwaltlichen Behörde verfügen und im staatsanwaltlichen Dezernat sowie in der Führung und der Leitung einer Abteilung erfahren sein. Darüber hinaus müsse er bzw. sie in der Lage und in besonderem Maß bereit sein, aktiv und innovativ eine Hauptabteilung zu steuern. Dies setze Aufgeschlossenheit, Reformfreudigkeit, Koordinierungsvermögen und die Fähigkeit, divergierende Interessen auszugleichen, voraus. Zur Bewältigung der umfänglichen und komplexen Aufgaben müssten insbesondere Eigenschaften wie Kommunikationsfähigkeit, Führungskompetenz, Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen besonders ausgeprägt sein (vgl. Bl. 189 der Sachakte 2010 E 171 der Generalstaatsanwaltschaft). Es wird ersichtlich, dass die Leitung einer Hauptabteilung der Staatsanwaltschaft besonders im Hinblick auf die Personal-, Planungs- und Steuerungsverantwortung anspruchsvoll ist und eine Vielzahl von Fähigkeiten verlangt, die ebenso – und zwar in weiter gesteigerter Form – in dem angestrebten Beförderungsamt gefordert sein dürften. Diesen besonders anspruchsvollen Anforderungen entspricht die Beigeladene ausweislich ihrer aktuellen Anlassbeurteilung drei- bzw. viermal in vollem Umfang, zwei- bzw. dreimal übertrifft sie diese. Dagegen kann dem Anforderungsprofil der aktuellen Anlassbeurteilung der Antragstellerin entnommen werden, dass die mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben in geringerem Maß Personal-, Planungs- und Steuerungsverantwortung beinhalten und insgesamt Fähigkeiten erfordern, die weniger Gemeinsamkeiten mit dem angestrebten Beförderungsamt aufweisen als das von der Beigeladenen ausgeübte Statusamt: Danach müsse eine Rechtsdezernentin der Generalstaatsanwaltschaft über profunde Erfahrung in der strafrechtlichen Praxis und gute Kenntnisse im Revisions- und Beschwerderecht verfügen. Als Personaldezernentin bei der Generalstaatsanwaltschaft seien ausgeprägte Kenntnisse im Bereich personalrechtlicher Fragestellungen und besondere kommunikative Fähigkeiten erforderlich. Projekte und Aufgaben aus dem Bereich der gesamten Informationstechnologie verlangten dezidierte (Spezial-)Kenntnisse der betreffenden Rechtsmaterie und hohen technischen Sachverstand (vgl. Bl. 231 der Sachakte 2010 E 171 der Generalstaatsanwaltschaft). Diese Anforderungen übertrifft die Antragstellerin in drei Hauptkategorien, in den drei weiteren Hauptkategorien sogar in besonderem Maße. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach der Überzeugung der Kammer die ebenfalls mit dem Statusamt R 2 verbundene Leitung einer Abteilung der Staatsanwaltschaft – die entsprechende, zurückliegende Tätigkeit der Antragstellerin war nicht Gegenstand der Anlassbeurteilung – gleichfalls weniger Gemeinsamkeiten mit dem Anforderungsprofil des angestrebten Beförderungspostens aufweist als das von der Beigeladenen ausgeübte Statusamt der Leitung einer Hauptabteilung der Staatsanwaltschaft. Vor diesem Hintergrund bewegt es sich im Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin, aufgrund der im Hinblick auf das angestrebte Beförderungsamt besonders ins Gewicht fallenden (Führungs-)Aufgaben und Anforderungen des von der Beigeladenen ausgeübten Statusamts und der von ihr in diesem Statusamt erzielten Leistungen einen Leistungsgleichstand zu der Antragstellerin anzunehmen, die deutlich bessere Bewertungen in einem Statusamt erhalten hat, das sich vom Anforderungsprofil des Statusamts der Beigeladenen klar und relevant unterscheidet und zugleich weniger Gemeinsamkeiten mit dem Anforderungsprofil des angestrebten Beförderungsamtes aufweist. Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus die von der Beigeladenen wahrgenommene Projektleitung des Großprojekts „Neugestaltung der Hauptabteilung II“ auf dieser Stufe des Leistungsvergleichs eingebracht hat, kann dahinstehen, ob dies mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang zu bringen ist. Zweifel bestehen insoweit, als der Leistungsvergleich auf der ersten Stufe regelmäßig auf dienstliche Beurteilungen zu stützen ist, die sich auf das Statusamt beziehen, wobei die Leitung des Großprojekts wohl nicht mit dem Statusamt der Beigeladenen verbunden sein dürfte. Darauf kommt es aber nicht entscheidungserheblich an. Denn die Antragsgegnerin überschreitet nicht den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum, wenn sie wie aufgezeigt einen wesentlichen Leistungsgleichstand zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen bereits aufgrund der besseren Bewertungen der Antragstellerin und den von der Beigeladenen in dem höheren Statusamt erzielten Leistungen annimmt. (3) Die gegen die Annahme eines Leistungsgleichstands gerichteten Ausführungen der Antragstellerin greifen nicht durch. Soweit die Antragstellerin die Ansicht vertritt, ihr Leistungsvorsprung betrage eine ganze Note, was durch das nur geringfügig höhere Statusamt der Beigeladenen nicht ausgeglichen werden könne, vermag sie einen Beurteilungsfehler der Antragsgegnerin damit nicht darzulegen. Abgesehen davon, dass im Rahmen der BeurtRL-StA keine Gesamtnoten bzw. -bewertungen vergeben werden und deswegen wohl ein Vergleich der sechs Hauptkategorien erforderlich wäre, ist es zwar zutreffend, dass es in der Rechtsprechung als vom Beurteilungsspielraum des Dienstherrn umfasst bewertet wurde, einen Statusunterschied von einem „halbem“ Statusamt – also einem Zwischenamt in Form der Amtszulage – durch eine um eine halbe Notenstufe bessere dienstliche Beurteilung als ausgeglichen anzusehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.5.2011, 2 BvR 764/11, juris Rn. 14) bzw. im Fall einer um eine volle Notenstufe besseren dienstlichen Beurteilung einen entsprechenden Leistungsvorsprung anzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.1.2020, 6 B 1461/19, juris Rn. 19; OVG Bautzen, Beschl. v. 19.9.2019, 2 B 225/19, juris Rn. 30). Daraus zieht die Antragstellerin offenbar den Schluss, es handele sich um einen feststehenden, mathematisch-logischen Grundsatz. Dem vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Vielmehr wurde diese Vorgehensweise von den entsprechenden Gerichten im jeweiligen Einzelfall als von dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn umfasste Bewertung angesehen. Dies verengt jedoch nicht den vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betonten weiten Beurteilungsspielraum, der dem Dienstherrn im Rahmen von Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.7.2018, 2 BvR 1207/18, juris Rn. 10 f.; Beschl. v. 17.2.2017, 2 BvR 1558/16, juris Rn. 9; Beschl. v. 20.9.2016, 2 BvR 2453/15, juris Rn. 19; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2017, 5 Bs 111/17, juris Rn. 90). Ein solcher Spielraum steht dem Dienstherrn auch und insbesondere für die Frage zu, ob verschiedene Bewerber nach den vorliegenden dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich beurteilt angesehen werden oder nicht. Andernfalls würde die Auswahlentscheidung nicht durch den Dienstherrn, sondern den jeweiligen Beurteiler erfolgen; der Dienstherr würde bei der Auswahlentscheidung auf das Ausrechnen und Abzählen der in den dienstlichen Beurteilungen erzielten Bewertungen beschränkt werden. Hinzu kommt, dass es vorliegend um die Vergabe einer hochwertigen Beförderungsstelle mit der Wertigkeit R 3 geht, bei der die Wahrung des Entscheidungsspielraums des Dienstherrn von besonderer Bedeutung ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.1.2020, 6 B 1461/19, juris Rn. 17; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2017, 5 Bs 111/17, juris Rn. 90). Dementsprechend finden sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenso Entscheidungen, die es für rechtlich beanstandungsfrei erachten, einen um eine volle Notenstufe besser beurteilten Bewerber als im Wesentlichen gleich zu einem Bewerber anzusehen, dessen Statusvorteil sich auf ein Zwischenstatusamt bezog (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.11.2015, 3 CE 15.2044, juris Rn. 30 ff., 39 – hier sogar nur ein Statusvorsprung von einem von zwei Zwischenämtern zwischen zwei „vollen“ Statusämtern [kleine und große Amtszulage]; Beschl. v. 1.2.2008, 3 CE 07.3227, juris Rn. 26). Ebenso beanstandungsfrei kann es aufgrund der besonderen Gewichtung der mit dem höheren Statusamt verbundenen Tätigkeiten sein, eine um zwei Notenstufen bessere in einem um eine Stufe niedrigeren Statusamt erzielte Beurteilung lediglich als den Statusunterschied ausgleichend zu bewerten (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.11.2015, 6 B 1080/15, juris Rn. 26 ff.). Vor diesem Hintergrund ist eine konkrete, einzelfallbezogene und sachangemessene Gewichtung der in dem höheren Statusamt erbrachten Leistungen erforderlich. Dies hat die Antragsgegnerin wie aufgezeigt in beanstandungsfreier Weise getan. Nichts Anderes folgt aus dem Vortrag der Antragstellerin, sie habe eine bessere Bewertung in der für das angestrebte Beförderungsamt besonders wichtigen Hauptkategorie „Kommunikation/Umgang mit anderen“ erlangt, da insoweit wiederum ein reiner Notenvergleich angestellt wird, ohne eine konkrete, einzelfallbezogene und sachangemessene Gewichtung der in dem höheren Statusamt erbrachten Leistungen vorzunehmen. Soweit sie ferner ausführt, im Gegensatz zur Antragstellerin weise die Beigeladene keine „umfassende Verwaltungserfahrung“ auf, ist bereits nicht nachvollziehbar, was damit gemeint sein bzw. was daraus folgen soll. Eine Definition dieses Begriffs erfolgt nicht. Der Stellenausschreibung lässt sich dieser Begriff auch nicht entnehmen. Danach sind vielmehr „umfassende Erfahrungen in der Leitung einer größeren, möglichst staatsanwaltlichen Organisationseinheit“ sowie die „Fähigkeit, innovative Veränderungsprozesse im Rahmen der Digitalisierung sowie in der Personalführung und Ressourcensteuerung zu gestalten“ gefordert. Dass die Beigeladene diese Anforderungen nicht erfüllen würde, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Vielmehr führt die Antragsgegnerin nachvollziehbar aus, dass die Beigeladene durch ihre dreijährige Leitung einer Abteilung in der Justizbehörde, die Leitung einer Hauptabteilung der Staatsanwaltschaft sowie der Leitung des Großprojekts „Neugestaltung der Hauptabteilung II der Staatsanwaltschaft“ umfangreiche Verwaltungstätigkeit gesammelt habe. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Vortrag möglicherweise zum Ausdruck bringen möchte, dass sie länger bzw. mehr Verwaltungstätigkeit ausgeübt hat als die Beigeladene, fehlt es an Ausführungen dazu und ist auch sonst nicht ersichtlich, wie sich dies im Rahmen des Auswahlverfahrens und auf welcher Stufe auswirken sollte. Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Generalstaatsanwalts in Zweifel zieht, ob der Statusvorteil der Beigeladenen überhaupt greifen könne, weil diese seit August 2019 primär einen Projektauftrag wahrnehme, dürfte es sich zum einen um einen dienstpostenbezogenen Aspekt handeln, während auf dieser Stufe eine am Statusamt orientierte Bewertung erfolgt. Zum anderen kann der aktuellen Anlassbeurteilung der Beigeladenen nicht entnommen werden, dass sie ab August 2019 primär einen Projektauftrag wahrgenommen haben soll; vielmehr hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass die Beigeladene diese Aufgabe zusätzlich zu der Leitung der Hauptabteilung III übernommen hat. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen unter bb) (2) verwiesen. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Beförderungspraxis der Hamburger Staatsanwaltschaft in den Jahren 2016 bis 2020 sind schon deshalb nicht weiter beachtlich, da es sich nach Aussage der Antragstellerin jeweils um ranggleiche Bewerber handelte, also gerade kein Fall eines Statusunterschieds der Bewerber – wie hier – vorlag. cc) Es begegnet ferner keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der ausschärfenden Betrachtung der aktuellen Anlassbeurteilungen sowie der Berücksichtigung älterer dienstlicher Beurteilungen ebenfalls einen Leistungsgleichstand angenommen hat. (1) Die Antragsgegnerin führt in ihrem Vermerk vom 13. Mai 2020 im Rahmen der ausschärfenden Betrachtung aus, dass beide Bewerberinnen die in der Stellenausschreibung als erforderlich und als vorteilhaft angegebenen Voraussetzungen für die Übernahme des ausgeschriebenen Amtes erfüllen. Beide seien exzellente Juristinnen mit hervorragenden strafrechtlichen Kenntnissen und langjähriger Erfahrung als Staatsanwältinnen. Beiden Bewerberinnen werde herausragende intellektuelle Kompetenz und Eigeninitiative, außerordentliche Professionalität, größtes Engagement, bemerkenswertes Geschick sowie überragende Motivations- und Führungskompetenzen bescheinigt. Dies zeigten bereits die Schlussbemerkungen der Beurteiler der jeweiligen Anlassbeurteilung. Es komme zum Ausdruck, dass die Antragstellerin Leistungen erbringe, die ihr außerordentliches Potenzial für die Ausübung umfangreicher Aufgaben in einem höheren Statusamt dokumentierten. Demgegenüber werde die Beigeladene von dem Erstbeurteiler als „zur absoluten Leistungsspitze der Staatsanwaltschaft Hamburg“ zählend bewertet. Soweit die Antragsgegnerin aus diesen Formulierungen keinen wesentlichen Vorsprung einer der Bewerberinnen zu erkennen vermag, ist dies nachvollziehbar. Sie führt dazu plausibel aus, dass die Antragstellerin im niedrigeren Statusamt herausragend bewertet werde, weil sie Leistungen erbringe, die ihr Potenzial für ein höheres Statusamt zum Ausdruck brächten, während die Beigeladene im höheren Spitzenamt Höchstleistungen erbringe. Zwar könne der Anlassbeurteilung entnommen werden, dass die Antragstellerin in ihrer gegenwärtigen Funktion unterfordert sei und für ein höheres Statusamt qualifiziert sei, dies führe aber nicht automatisch zu einer Überlegenheit gegenüber der Beigeladenen, die sich in einem höheren Statusamt ebenso für ein höheres Statusamt empfohlen habe. Auch soweit die Antragsgegnerin aus den Texten zu den Einzelkategorien in den aktuellen Anlassbeurteilungen keinen relevanten Vorsprung einer der Bewerberinnen zu erkennen vermag, kann die Kammer darin keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums erkennen. Sie führt insoweit nachvollziehbar aus, diese Texte würden den sich aus den Schlussbemerkungen ergebenden Eindruck bestätigen. Sowohl für die Antragstellerin als auch die Beigeladene komme Lob in höchstem Maß zum Ausdruck, wobei für die Antragstellerin – im niedrigeren Statusamt – besonders eindrucksvolle Begriffe gewählt würden. Des Weiteren sieht die Antragsgegnerin einen Vorteil der Beigeladenen in ihrem durch Empathie geprägten Führungsstil, dem nach dem Ausschreibungstext auch besondere Bedeutung zukomme. Zwar weise auch die Antragstellerin diese Fähigkeit auf, bei der Beigeladenen werde diese aber als prägende Kraft des individuellen Leistungsverständnisses noch stärker betont. Darin wird aber offensichtlich kein wesentlicher Vorteil gesehen, da die Antragsgegnerin weiterhin von einem Leistungsgleichstand ausgeht. Soweit die Antragsgegnerin allerdings ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Bewertung der Beigeladenen in der Kategorie Arbeitsleistung angesichts ihrer Übernahme von Zusatzaufgaben um zwei Stufen schlechter sei als die der Antragstellerin, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin für sie nicht nachvollziehbare Bewertungen nicht durch ihre eigene ersetzen kann, sondern dies im Rahmen der Dienstaufsicht gegenüber dem Beurteiler anmerken und ggf. eine Neufassung der Beurteilung anfordern müsste. Es ist indes nicht ersichtlich, dass dieser Aspekt wesentlich zur Annahme des Leistungsgleichstands beigetragen hätte. Dagegen hat die Antragstellerin einen Beurteilungsmangel nicht dargelegt. Es fehlt insbesondere an substantiierten Ausführungen dazu, aufgrund welcher Einzelaussagen und -bewertungen im Hinblick auf das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle der Antragstellerin ein Vorrang gebühre. Zu der in diesem Zusammenhang erneut vorgetragenen Ansicht der Antragstellerin, im Gegensatz zur ihr weise die Beigeladene keine „umfassende Verwaltungserfahrung“ auf, wurde bereits vorstehend dazu ausgeführt [vgl. Ziffer bb) (3)]. Insoweit sie die Ausführungen des Erstbeurteilers in der Anlassbeurteilung der Beigeladenen kritisiert, weil dessen textliche Ausführungen nicht mit den von ihm in der Anlassbeurteilung „angekreuzten“ Bewertungen zusammenpassen würden (während dies in der Anlassbeurteilung der Antragstellerin plausibel erfolgt sei), wird nicht deutlich, wie sich daraus ein Beurteilungsfehler im Rahmen der Ausschärfung ergeben sollte. Sollte damit gemeint sein, die Antragsgegnerin habe die Ausführungen des Erstbeurteilers mangels Plausibilität nicht zugrunde legen dürfen, wäre dies wohl eine Frage der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen. Davon abgesehen kann die Kammer eine mangelnde Plausibilität nicht erkennen. Feste Vorgaben zur textlichen Bewertung existieren nach der BeurtRL-STA nicht, es handelt sich um freie Stellungnahmen. Dementsprechend kommt es zu einer großen Bandbreite sprachlicher Variationsmöglichkeiten. Soweit die Antragstellerin offenbar die Ansicht vertritt, aus einigen Formulierungen in den Texten der Anlassbeurteilung der Beigeladenen müsse sich eine andere (bessere) Bewertung als die vergebene ergeben, setzt sie ihr Sprachverständnis an die Stelle des Erstbeurteilers. Zudem erweisen sich die Formulierungen des Erstbeurteilers und die angekreuzten Bewertungen in der Anlassbeurteilung im Wesentlichen als in sich konsistent; denn besser bewertete Kategorien werden in der textlichen Beschreibung sprachlich unterschieden von schlechter bewerteten Kategorien. Soweit die Antragstellerin weiter die Ansicht vertritt, es wäre fehlerhaft, würde man einen Vergleich der Einzelaussagen in den aktuellen Anlassbeurteilungen ohne konkreten Bezug zu den jeweiligen Notenstufen ziehen, wird wiederum nicht deutlich, was damit konkret gemeint sein und sich daraus ein Beurteilungsfehler ergeben soll. Zum einen ist unstreitig, dass die Antragstellerin in ihrer aktuellen Anlassbeurteilung bessere Bewertungen in mindestens vier Hauptkategorien als die Beigeladene erhalten hat. Es wurde vorstehend bereits ausgeführt, dass es von dem Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin gedeckt war, angesichts der besseren Bewertungen der Antragstellerin und des höheren Statusamts der Beigeladenen einen Leistungsgleichstand anzunehmen. Erst darauf aufbauend erfolgt die ausschärfende Betrachtung der Einzelaussagen. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen der Antragsgegnerin, da sie auch dort den Bewertungsvorsprung der Antragstellerin ebenso berücksichtigt wie den Statusvorteil der Beigeladenen. Zum anderen zeigt die Antragstellerin nicht auf, in Bezug auf welche (Einzel-)Aussage die durch die Antragsgegnerin vorgenommene Ausschärfung unter Berücksichtigung der Notenstufen und des Anforderungsprofils unzutreffend wäre. Im Hinblick auf den weiteren Vortrag, die Leitung des Großprojekts „Neugestaltung der Hauptabteilung II der Staatsanwaltschaft“ werde durch die Antragsgegnerin „ersichtlich überbetont“, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung, inwieweit die Berücksichtigung und Gewichtung dieser Tätigkeit der Beigeladenen den Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin überschreiten sollte. Zwar kann den Vorgängen in der Sachakte, den Vermerken des Generalstaatsanwalts und seiner Stellungnahme als Zweitbeurteiler der Beigeladenen entnommen werden, dass er die Tätigkeit der Beigeladenen als Leiterin dieses Großprojekts deutlich weniger Relevanz für die ausgeschriebene Stelle beimisst als die Antragsgegnerin. Daraus folgt jedoch keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin. Insbesondere darf diese im Rahmen der ausschärfenden Betrachtung auch Aspekte wie die Verwendungsbreite und Führungskompetenz berücksichtigen und diese vor dem Hintergrund des Anforderungsprofils gewichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.8.2016, 2 BvR 1287/16, juris Rn. 30, 97 f.). (2) Auch der weitere Leistungsvergleich anhand älterer dienstlicher Beurteilungen begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Ohnehin wäre die Antragsgegnerin dazu nicht verpflichtet gewesen, da sie nach der Feststellung eines Leistungsgleichstands auf der Grundlage der aktuellen Anlassbeurteilungen zur Durchführung von Auswahlgesprächen übergehen dürfte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2017, 5 Bs 111/17, juris Rn. 91). Davon abgesehen ergeben sich aus den älteren dienstlichen Beurteilungen keine wesentlichen Unterschiede zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen, da die Bewertungen der Hauptkategorien nahe beieinander liegen; insoweit wird auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Vermerk vom 13. Mai 2020 verwiesen (vgl. Bl. 116 der Verfahrensakte). Allerdings ist anzumerken, dass ein Vergleich für den Zeitraum 17. Juli 2017 bis 30. März 2019 nicht möglich ist, da für diesen Zeitraum keine dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vorliegt. Soweit die Antragsgegnerin die sich aus der aktuellen Anlassbeurteilung ergebenden erheblichen Leistungssprünge der Antragstellerin angesichts der letzten dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 1. Februar 2015 bis 16. Juli 2017 als nicht nachvollziehbar ansieht, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass sie für sie nicht nachvollziehbare Bewertungen nicht durch ihre eigene ersetzen kann, sondern dies im Rahmen der Dienstaufsicht gegenüber dem Beurteiler anmerken und ggf. eine Neufassung der Beurteilung anfordern müsste. dd) Die Kammer vermag entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht zu erkennen, dass die Bewertung in Form eines Leistungsgleichstands durch die Antragsgegnerin maßgeblich von fest avisierten Auswahlgesprächen geprägt gewesen wäre. So hat der Präses der Justizbehörde in seiner an den Generalstaatsanwalt gerichteten Dienstanweisung vom 27. April 2020 darauf hingewiesen, dass Auswahlgespräche nur vorsorglich terminiert werden sollten, da einerseits nicht habe ausgeschlossen werden könne, dass diese erforderlich würden, andererseits die Stelle dringlich zu besetzen sei und eine erhebliche „Terminnot“ der für die Auswahlkommission in Frage kommenden Personen der Justizbehörde bestanden habe. Es kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Selbst wenn man annähme, dass die Antragsgegnerin zunächst davon ausgegangen war, Auswahlgespräche bereits vor Auswertung der dienstlichen Beurteilungen vornehmen zu können, hat sie unter Berücksichtigung der Hinweise des Generalstaatsanwaltes daran anscheinend nicht festgehalten. Denn in der Folge fanden die Auswahlgespräche nicht wie zunächst geplant im März bzw. April statt, sondern erst Ende Mai. Bis dahin lagen die aktuellen Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen vor, so dass die Antragsgegnerin hinreichend Gelegenheit zur Auswertung der Beurteilungen hatte. Eine entsprechende, wie aufgezeigt beanstandungsfreie Auswertung der dienstlichen Beurteilungen findet sich in dem Vermerk vom 13. Mai 2020. Die Einladung zu den Auswahlgesprächen erfolgte schließlich am 19. Mai 2020, also erst nach der Auswertung der Anlassbeurteilungen. Die Kammer vermag angesichts dessen keine (anhaltende) Vorfestlegung der Antragsgegnerin erkennen, die sich in einer rechtswidrigen Auswertungspraxis in Bezug auf die Anlassbeurteilungen manifestiert hätte. c) Die Durchführung und Dokumentation der Auswahlgespräche war rechtlich nicht zu beanstanden. Eine wie im vorliegenden Fall maßgeblich auf die Eindrücke in einem Auswahlgespräch gestützte Bewerberauswahl muss ebenso wie eine sonstige Auswahlentscheidung daraufhin überprüft werden können, ob der Dienstherr von zutreffenden Rechtsbegriffen ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe sowie Verwaltungsvorschriften beachtet und keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat. Dies erfordert zwar kein Protokoll, insbesondere kein Wortprotokoll der Gespräche, aber die an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern müssen zumindest in den Grundzügen festgehalten werden (vgl.BVerfG, Beschl. v. 20.9.2016, 2 BvR 2453/15, juris Rn. 20 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2017, 5 Bs 111/17, juris Rn. 94 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.1. 2012, OVG 6 S 50.11, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügte die Durchführung der Auswahlgespräche durch die Antragsgegnerin. Bereits aus dem zwölfseitigen Auswahlvermerk der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2020 ergibt sich detailliert die Gestaltung und der Ablauf der Auswahlgespräche. Demnach habe den Auswahlgesprächen das in der Stellenausschreibung für das ausgeschriebene Amt definierte Anforderungsprofil zugrunde gelegen. Es habe einen Gesprächsleitfaden und eine Präsentationsaufgabe gegeben, die den Mitgliedern der Auswahlkommission unmittelbar vor dem ersten Auswahlgespräch bekannt gemacht worden seien. Die Staatsrätin habe mitgeteilt, dass beiden Bewerberinnen jeweils 75 Minuten für die Gespräche zur Verfügung ständen. Den Mitgliedern der Auswahlkommission sei vorab mitgeteilt worden, dass im Anschluss an die Gespräche Gelegenheit zu einem mündlichen Austausch bestehen würde, soweit gewünscht aber auch bis zum 2. Juni 2020 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden könne. Der Gesprächsleitfaden und die Präsentationsaufgabe finden sich in der Sachakte der Generalstaatsanwaltschaft (Bl. 295 bis 301). Nach diesen Ausführungen zum prozeduralen Ablauf der Auswahlgespräche erfolgt in dem Auswahlvermerk eine Würdigung der einzelnen Auswahlgespräche mit den beiden Bewerberinnen auf der Grundlage des Anforderungsprofils in der Stellenausschreibung der aktuellen Anlassbeurteilungen. Nach einer zusammenfassenden Bewertung erfolgt eine detaillierte Bewertung anhand der Präsentation und den einzelnen Fragestellungen, die sich aus dem Gesprächsleitfaden im Einzelnen ergeben. Dabei werden die Beiträge und Antworten der Antragstellerin und der Beigeladenen sowie ihre Bewertung in einer Weise dargestellt, die über die an sich nach obergerichtlicher Rechtsprechung lediglich erforderlichen „Grundzüge“ deutlich hinausgeht. Nicht nur kann sich das Gericht aufgrund der Dokumentation einen sehr guten Eindruck vom Ablauf des Auswahlverfahrens machen, auch die Antragstellerin erhält genaue Informationen darüber, weshalb sie nach Einschätzung der Auswahlkommission im Auswahlverfahren weniger überzeugt hat und aus welchen Gründen der Beigeladenen der Vorzug gegeben wurde. Die bereits eindrückliche Schilderung in dem Auswahlvermerk wird im vorliegenden Fall durch die ausführlichen schriftlichen Stellungnahmen des Generalstaatsanwalts und des Leitenden Oberstaatsanwalts, jeweils vom 2. Juni 2020, weiter ergänzt, so dass für einen Dritten, der nicht an den Auswahlgesprächen beteiligt war, ein detailliertes Bild der konkreten Gesprächsinhalte entsteht. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Antragstellerin, die geführten Auswahlgespräche würden den qualitativen Mindestanforderungen nicht genügen und hätten daher keinen annähernd tragfähigen Wert, nicht nachvollziehbar, zumal sie dies nicht ausführt, sondern sich darauf beschränkt, auf die Ausführungen des Generalstaatsanwalts in dessen Stellungnahme vom 2. Juni 2020 zu verweisen. Diese lassen einen Mangel nicht erkennen: Danach müssten die nach einheitlichen Maßstäben gestellten Aufgaben und Fragen mit dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle übereinstimmen. Darüber hinaus müsse der Verlauf der Auswahlgespräche aus Aufzeichnungen und/oder dem Text der Begründung des abschließenden Vorschlags des Auswahlgremiums zu entnehmen sein. Es bedürfe ferner einer aussagekräftigen Dokumentation, wobei eine wortgetreue Protokollierung nicht erforderlich sei, sondern eine Dokumentation der Fragen und Antworten, deren Bewertung und des persönlichen Eindrucks der Bewerber in Grundzügen umfassen solle. All diese Anforderungen sind wie aufgezeigt durch den Auswahlvermerk der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2020 erfüllt. Soweit in der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts indes weiter ausgeführt wird, dass zur Dokumentation „üblich und im Kern geboten“ sei, „strukturierte Fragen-, Beobachtungs- und Bewertungsbögen (sog. Interviewleitfäden), denen zuvor verschriftete Lösungen sowie Hinweise auf wünschenswerte Eigenschaften beiliegen“ zu verwenden sowie sich auch eine Benotungsskala zur Einschätzung der Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber durch die Auswahlkommissionsmitglieder als zielführend erweise und diese Anforderungen sich aus der obergerichtlichen Rechtsprechung ergeben würden, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Eine obergerichtliche Rechtsprechung, die derartige Anforderungen an die Dokumentation von Auswahlgesprächen stellen würde, ist der Kammer nicht bekannt. Aus den in dem genannten Vermerk in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschl. v. 10.10.2017, 5 Bs 111/17, juris Rn. 94 f.), des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschl. v. 16.10.2017, 6 B 685/17 Rn. 35 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 27.1. 2012, OVG 6 S 50.11, juris Rn. 5 f.) ergeben sich diese Anforderungen jedenfalls nicht. Derartige Vorgaben wären auch nicht zielführend. In einem Auswahlgespräch zu einem so hochwertigen Führungsposten wie dem ausgeschriebenen kann es kaum "erwartete Antworten" oder einen Erwartungshorizont, wie man ihn von sonstigen Prüfungen kennt, geben. Vielmehr ging es im vorliegenden Auswahlgespräch um eine Prüfung bestimmter Sozial-, Führungs-, Kommunikations-,Organisations-, Strategie- und Fachkompetenzen, die für das ausgeschriebene Amt von besonderer Bedeutung sind, bei denen es regelmäßig kein „richtig“ und „falsch“ gibt, zumal die Bewertung der Kompetenzen und der Persönlichkeit eines Bewerbers naturgemäß subjektiv ist und daher auch stark differieren kann (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 9.7.2019, 6 B 344/19, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschl. v. 6.1.2020, 13 L 1705/19, juris Rn. 89 m.w.N.). Dies zeigt sich auch an den durchaus unterschiedlichen Bewertungen durch die Mitglieder der Auswahlkommission. Die Auswahlentscheidung obliegt letztlich indes der Antragsgegnerin, die diese in ihrem Vermerk vom 7. Juni 2020 unter Berücksichtigung der abweichenden Auffassung des Generalstaatsanwalts festgehalten hat. Im Übrigen kann die Kammer keinen Mangel in der Besetzung der Auswahlkommission erkennen. Ohnehin kommt der Antragsgegnerin als Dienstherrin auch bei der Besetzung der Auswahlkommission für Auswahlgespräche ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der nur durch den Willkürgrundsatz begrenzt wird, so dass die organisatorischen Entscheidungen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen und die Auswahlentscheidung nicht Dritten überlassen werden darf (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 2.4.2020, 6 B 101/20, juris Rn. 33, 35 mw.N.). Nach diesen Maßstäben sind weder sachfremde Erwägungen für die Besetzung der Auswahlkommission ersichtlich, noch lag die Auswahlentscheidung in den Händen Dritter. Die Antragsgegnerin hat eine eigene Auswahlentscheidung getroffen, die sich im Wesentlichen aus dem Auswahlvermerk vom 7. Juni 2020 ergibt. Auch die Besetzung der Auswahlkommission mit zwei leitenden Beamten der Staatsanwaltschaft, vier Führungskräften der Justizbehörde sowie den Personalratsvorsitzenden und den Gleichstellungsbeauftragten erscheint ohne Weiteres sachgerecht. Ohnehin beruht die Beanstandung der Besetzung der Auswahlkommission im Wesentlichen auf einer vermeintlichen Missachtung des Vorschlagsrechts des Generalstaatsanwalts nach § 24a HmbAGGVG; dies ist jedoch nicht der Fall, wie nachstehend ausgeführt wird. d) Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs folgt nicht aus einer unzureichenden Berücksichtigung des aus § 24a HmbAGGVG folgenden Vorschlagsrechts des Generalstaatsanwalts für Beförderungen von Staatsanwälten. Der Generalstaatsanwalt führt dazu in seinem Vermerk vom 7. Mai 2020 – dessen Inhalt sich die Antragstellerin zu eigen gemacht hat – aus, nur er habe aufgrund seiner exponierten Stellung als „erster Beamter der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten“ (§§ 145 Abs. 1, 147 Nr. 3 GVG) einen genauen Überblick über den Personalkörper der ihm gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 6 HmbAGGVG dienstaufsichtsrechtlich unterstellten Behörden und sei daher aufgrund seiner dadurch erworbenen Kenntnisse imstande, eine Auswahlentscheidung sachkundig vorzubereiten. Dies setze für eine Ablehnung seines Vorschlags hohe verfassungsrechtliche Hürden. Darüber hinaus sei der Generalstaatsanwalt nach dem in § 144 GVG zum Ausdruck kommenden Zurechnungsprinzip auch für die ordnungsgemäße Dienstausübung aller ihm nachgeordneten Beschäftigten verantwortlich. Ein komplettes Einstehen-Müssen für das dienstliche Handeln der „dem ersten Beamten beigeordneten Personen“ sei nur vertretbar, wenn ihm zugleich ein gewichtiger Einfluss auf Auswahl und Zusammensetzung des gemäß § 144 GVG „zu allen Amtsvorrichtungen“ vertretungsberechtigten Personalkörpers zugestanden würde. Vergleichbare Ausführungen finden sich in dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Vermerk der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. Februar 2019. Im Ergebnis könne die Ernennungsbehörde sich über einen in Verfolgung des Prinzips der Bestenauslese und auf verfahrensfehlerfreier Grundlage getroffenen Personalvorschlag des Generalstaatsanwalts nur aus schwerwiegenden sachlichen Gründen gerichtsfest hinwegsetzen. Die Kammer vermag bereits nicht zu erkennen, woraus sich verfassungsrechtliche Anknüpfungspunkte für diese Rechtsansicht ergeben sollten. Eine vergleichbare verfassungsrechtliche Verankerung wie zu dem in Art. 98 Abs. 4 GG bzw. Art. 63 HV angeführten Richterwahlausschuss findet sich nicht für das Vorschlagsrecht des Generalstaatsanwalts. Des Weiteren vermag die Herleitung einer entsprechenden Bindungswirkung aus den §§ 144 ff. GVG nicht zu überzeugen. Dort ist lediglich die (hierarchische) Organisation der Staatsanwaltschaft geregelt. Soweit aus der Verantwortlichkeit des Generalstaatsanwalts als Behördenleiter „aus Gerechtigkeitsgründen“ (Sachakte Bl. 56) korrespondierend ein gewichtiger Einfluss auf Auswahl und Zusammensetzung der Staatsanwaltschaft folgen soll, wird nicht deutlich, inwiefern andernfalls eine „Ungerechtigkeit“ bestehen sollte. Es dürfte vielmehr originäre Aufgabe eines Behördenleiters sein, das dienstliche Handeln der ihm nachgeordneten Beamten zu beaufsichtigen und entsprechend für dieses einzustehen. Die einfachgesetzliche Regelung in § 24a HmbAGGVG bietet ebenfalls keine validen Ansatzpunkte für dieses Rechtsverständnis. Vielmehr ist dort ausdrücklich nur von einem Vorschlagsrecht des Generalstaatsanwalts für Ernennungen und Beförderungen von Staatsanwälten die Rede. Dem Begriff des „Vorschlags“ ist bereits immanent, dass er keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet. Auch aus dem Willen des Gesetzgebers ergibt sich nichts Anderes. Danach diente die Einführung des § 24a HmbAGGVG lediglich der gesetzlichen Verankerung bewährter Verwaltungsvorschriften der Justizbehörde zum Geschäftsgang in Dienstaufsichts- und Personalsachen, um ihrer Bedeutung sachangemessen Rechnung zu tragen (Bü-Drs. 11/3358, S. 3). Es wäre auch nicht eingängig, dass dem Vorschlagsrecht des Generalstaatsanwalts nach § 24a HmbAGGVG ein anderes – größeres – Gewicht beizumessen sein sollte als dem ebenfalls in dieser Norm geregelten Vorschlagsrecht des Präsidenten des Oberlandesgerichts. Letzteres hat lediglich den Charakter einer Empfehlung und entfaltet keine rechtlichen Bindungen für die Justizbehörde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.9.2012, 5 Bs 176/12, juris Rn. 11; vgl. auch Bü-Drs. 11/3509, S. 2). Ferner ist § 24a HmbAGGVG systematisch im Zusammenhang mit der Regelung des (zugleich eingeführten) § 24b HmbAGGVG zu sehen. Nach § 24b Abs. 3, 4 HmbAGGVG kann der Generalstaatsanwalt Bewerber für das Amt des Staatsanwalts indes nur im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Hamburgischen Oberlandesgerichts vorschlagen; dies spricht ebenfalls gegen ein besonderes Gewicht des Vorschlagsrechts des Generalstaatsanwalts. Auch Sinn und Zweck streiten nicht für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin: Ziel eines solchen Vorschlagsrechts ist es lediglich, den Dienstherrn in die Lage zu versetzen, die Eignung von Bewerbern für ein höherwertiges Amt in materieller Hinsicht selbständig beurteilen zu können; eine inhaltliche Bindungswirkung kommt ihm dagegen nicht zu (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 12.8.1999, 2 K 1814/99, juris Rn. 21). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsauffassung der Antragstellerin zur Reichweite des Vorschlagsrechts des Generalstaatsanwalts nach § 24a HmbAGGVG schwerlich mit der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach dem Dienstherrn im Rahmen von Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt, in Einklang zu bringen ist. Denn die Ansicht der Antragstellerin würde dazu führen, dass der Dienstherr kaum noch einen eigenen Beurteilungsspielraum bei der Auswahlentscheidung hätte, sondern dieser im Wesentlichen auf den Generalstaatsanwalt übertragen würde. Im Ergebnis hat der Dienstherr demnach einen entsprechenden Personalvorschlag im Rahmen der Auswahlentscheidung angemessen zu berücksichtigen und zu würdigen, ist an diesen aber rechtlich nicht gebunden. Dem ist die Antragsgegnerin vorliegend nachgekommen. Sie nimmt in den Vermerken vom 13. Mai und 7. Juni 2020 ausdrücklich Stellung zu dem Personalvorschlag des Generalstaatsanwalts und kommt im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums aus vorgenannten Gründen vertretbar und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dem Personalvorschlag nicht zu folgen. e) Soweit die Antragstellerin schließlich eine Reihe von vermeintlichen Dokumentationsmängeln in der Aktenführung der Antragsgegnerin rügt, kann die Kammer solche Mängel nicht erkennen. Die Antragstellerin überspannt die Dokumentationspflichten der Antragsgegnerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. dazu nur BVerfG, Beschl. v. 25.11.2015, 2 BvR 1461/15, juris 14 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2017, 5 Bs 111/17, juris Rn. 94 f. m.w.N.). Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin gerecht geworden. Mit der Sachakte 2010 E 171 der Generalstaatsanwaltschaft liegt bereits eine umfangreiche und detaillierte Sachakte vor, die die Vorgänge zur Stellenausschreibung, die Bewerbungen, umfangreiche Kommunikation der Generalstaatsanwaltschaft mit der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung, die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen und die Vermerke des Generalstaatsanwalts vom 7. Mai und 2. Juni 2020 enthalten. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren die Vermerke der Antragsgegnerin vom 13. Mai und 7. Juni 2020 sowie weitere Unterlagen aus verschiedenen Phasen des Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens vorgelegt. Aus Sicht der Kammer ergibt sich daraus eine Detailtiefe der Dokumentation des Ausschreibungsverfahrens, die deutlich über die nur erforderlichen wesentlichen Auswahlerwägungen hinausgeht und einen weitreichenden Einblick in die Vorgänge des Ausschreibungsverfahrens gewähren, was eine sachgerechte Kontrolle ohne Weiteres ermöglicht. Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, wieso die Antragstellerin die Auffassung vertritt, „ein Auswahlvorgang sei nicht vorhanden“ und es sei nicht möglich, „das Auswahlverfahren objektiv nachzuvollziehen“. Der in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin im Wesentlichen zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg (Beschl. v. 30.4.2020, 3 K 688/19, juris) lag ein grundlegend verschiedener Sachverhalt zugrunde. Denn in dem dortigen Verfahren gab es offenbar überhaupt keine Akte zu dem Auswahlverfahren und die von dem dortigen Antragsgegner vorgelegten Unterlagen wiesen ausweislich der Entscheidungsgründe nicht nur keinen direkten Bezug zu dem Auswahlverfahren auf, sondern waren zudem derart lückenhaft (so waren beispielsweise nicht einmal die Bewerbungen enthalten), dass eine sachgerechte inhaltliche Prüfung der Auswahlentscheidung nicht möglich gewesen sein soll. Davon abgesehen liegt in den von der Antragstellerin im Einzelnen gerügten vermeintlichen Dokumentationsmängel keine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs. Soweit sie vorträgt, es sei nicht aktenkundig, wer, wann und aus welchen Gründen für die Beigeladene und gegen die Antragstellerin entschieden habe, kann dem Auswahlvermerk vom 7. Juni 2020 und dem Votum vom 28. Juli 2020 entnommen werden, dass die Antragsgegnerin die Beigeladene für das ausgeschriebene Amt vorgeschlagen hat. Insoweit die Antragstellerin meint, die Entscheidung der Justizsenatorin zu diesem Vorschlag sei – im Sinne einer Abzeichnung – nicht dokumentiert, kann bereits aus der Tatsache, dass die Justizsenatorin die Beigeladene in der Deputation am 20. August 2020 vorgeschlagen hat, ihre Zustimmung geschlossen werden. Die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 2015 (2 BvR 1461/15, juris Rn. 17), wonach die Vorlage eines Votums an die Ministerin und den Staatsekretär lediglich der Vorbereitung der Auswahlentscheidung durch die Hausspitze des Ministeriums diene und diese nicht ersetze, stützt ihre Auffassung nicht, da sich aus derselben Randnummer dieser Entscheidung im Umkehrschluss entnehmen lässt, dass eine schlichte Billigung der Hausspitze ausreicht, wenn sich die spätere Auswahlentscheidung mit dem Votum in dieser Vorlage – wie hier – deckt. Darüber hinaus kann dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Votum vom 28. Juli 2020 nach dem Verständnis der Kammer entnommen werden, dass die Staatsrätin – und zwar vor Abzeichnung des Votums – mit der Justizsenatorin Rücksprache zu diesem Votum gehalten hat, diese also Kenntnis davon hatte (vgl. Bl. 181 Rückseite der Verfahrensakte). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wieso die Antragsgegnerin in Zweifel zieht, ob die Justizsenatorin das Votum vom 28. Juli 2020 überhaupt erreicht habe. Soweit sie ausführt, die Senatorin sei auch „gar nicht so weit mit der Personalie“ befasst gewesen, als dass sie eine verantwortungsbewusste Entscheidung habe treffen können, handelt es sich bereits um keinen Dokumentationsmangel, sondern eine (unsubstantiierte) Aussage zu inhaltlichen Aspekten; ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Justizsenatorin sich bereits seit dem 10. Juni 2020 im Amt befindet, also hinreichend Zeit für eine fundierte Personalentscheidung bestand. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin plausibel darauf hingewiesen, dass die Deputation erst am 20. August 2020 und nicht wie zunächst vorgesehen am 16. Juni 2020 mit dieser Sache befasst wurde, weil die Senatorin sich nach ihrer Amtseinsetzung am 10. Juni 2020 zunächst ein Bild von dem Auswahlverfahren habe machen wollen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang meint, die Verlegung in die Deputation am 20. August 2020 hätte dokumentiert werden müssen, fehlt es an einer Begründung sowie einer Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Antragsgegnerin. Soweit die Antragstellerin ferner vorträgt, das Auswahlgespräch sei offenbar nicht dokumentiert worden, ist dies aus vorgenannten Gründen unzutreffend. Sofern damit ein Wortprotokoll oder handschriftliche Notizen gemeint sein sollten, sind solche wie bereits erwähnt nicht erforderlich. In Bezug auf die weitere Beanstandung, der Vermerk der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2020 beschäftige sich nur hilfsweise mit den Protokollnotizen des Generalstaatsanwalts, wird bereits nicht deutlich, was daraus folgen sollte. Zudem wird aus dem Vermerk vom 7. Juni 2020 deutlich, dass die Antragsgegnerin dem Votum des Generalstaatsanwalts nicht folgt, sie sich also damit auseinandergesetzt hat. Auch die weiteren Ausführungen zu vermeintlichen Dokumentationsmängel greifen nicht durch. Soweit die Antragstellerin meint, es liege keine dokumentierte Entscheidung des vormaligen Justizsenators zu dem Vermerk vom 13. Mai 2020 vor, ist darauf zu verweisen, dass aus der Tatsache der Durchführung der Auswahlgespräche geschlossen werden kann, dass sich der vormalige Justizsenator – der in das Auswahlverfahren unter anderem durch eine dienstliche Weisung vom 27. April 2020 gegenüber dem Generalstaatsanwalt aktiv eingebunden war – dem Vorschlag vom 13. Mai 2020 angeschlossen hat. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor. Auch hinsichtlich der weiteren Kritik der Antragstellerin, es sei nicht ersichtlich, wann und mit welchen Informationen die Beigeladene zum Auswahlgespräch geladen worden sei, fehlt es an weiteren Ausführungen dazu, was daraus folgen sollte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene eine andere Einladung zu dem Auswahlgespräch oder andere Informationen als die Antragstellerin erhalten habe, liegen nicht vor. Soweit die Antragstellerin meint, es sei nicht dokumentiert, mit welchem Inhalt der Personalrat zu welchem Zeitpunkt von der getroffenen Auswahlentscheidung informiert worden sei, so dass die Grundlage für das Votum des Personalrats unbekannt sei, mangelt es erneut an einer Begründung, inwieweit dadurch der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt sein sollte. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin die entsprechende E-Mail-Kommunikation mit dem Vorsitzenden des Personalrats der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, es sei nicht ersichtlich, mit welchem Inhalt die Beigeladene über die Auswahlentscheidung informiert worden sei, wird nicht begründet, was daraus folgen sollte. Gleiches gilt im Hinblick auf die Unterrichtung der Deputation am 2. August 2020. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat ihre eigenen Kosten zu tragen, da sie weder einen Antrag gestellt noch sonst das Verfahren gefördert hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1, Satz 4 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die demnach zugrunde zu legenden monatlichen Bezüge der Besoldungsgruppe R 3 betrugen im Zeitpunkt der Klagerhebung (§ 40 GKG) gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung in der Anlage VI Ziffer 3. des HmbBesG 8.210,10 Euro, woraus sich ein Gesamtstreitwert von 24.630,30 Euro ergibt [(8.210,10 Euro x 3) / 2)].