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Beschluss

12 B 55/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:1111.12B55.24.00
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Leitsätze
1. Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Auswahlverfahren glaubhaft gemacht, wenn die unterlegene Bewerberin darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und ihre Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, ihre Auswahl mithin möglich erscheint. (Rn.9) 2.  Eine dienstliche Beurteilung muss ein abschließendes Gesamturteil enthalten, um die ihr im Bereich von Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG zukommende Funktion erfüllen und sich als rechtmäßig erweisen zu können. (Rn.12) 3. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG und die hierzu ergangene Rechtsprechung ist nicht disponibel. (Rn.16)
Tenor
Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle der stellvertretenden Schulleiterin bzw. des stellvertretenden Schulleiters (m/w/d) an der Grundschule XXXX, XXXX, XXXX, mit dem Beigeladenen oder anderweitig endgültig zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 14.535,27 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Auswahlverfahren glaubhaft gemacht, wenn die unterlegene Bewerberin darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und ihre Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, ihre Auswahl mithin möglich erscheint. (Rn.9) 2. Eine dienstliche Beurteilung muss ein abschließendes Gesamturteil enthalten, um die ihr im Bereich von Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG zukommende Funktion erfüllen und sich als rechtmäßig erweisen zu können. (Rn.12) 3. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG und die hierzu ergangene Rechtsprechung ist nicht disponibel. (Rn.16) Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle der stellvertretenden Schulleiterin bzw. des stellvertretenden Schulleiters (m/w/d) an der Grundschule XXXX, XXXX, XXXX, mit dem Beigeladenen oder anderweitig endgültig zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 14.535,27 € festgesetzt. Der zulässige Antrag der Antragstellerin, „dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die Stelle der stellvertretenden Schulleiterin/stellvertretender Schulleiter (m/w/d) an der Grundschule XXXXX, mit der ausgewählten Bewerberin/dem ausgewählten Bewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut und rechtsfehlerfrei entschieden ist“, ist begründet. Er hat damit Erfolg. 1. Zunächst ist der Verwaltungsrechtsweg ist nach der Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet, auch wenn die Antragstellerin – im Gegensatz zum Beigeladenen − (noch) Tarifbeschäftigte im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags und in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert ist. Nach vorgenannter Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Dies ist hier der Fall. Das vorliegende Verfahren ist eine solche Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur, weil es um die Geltendmachung der Verletzung eines auf Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) beruhenden Bewerbungsverfahrensanspruchs im Hinblick auf die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle im Statusamt 13 Z geht, also auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses ausgerichtet ist. Es wird damit nicht lediglich um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner gestritten (vgl. dazu auch VG Schleswig, Beschluss vom 14. September 2022 – 12 B 41/22 −, juris Rn. 4). 2. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der – hier − Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) hat die Antragstellerin sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a) Zunächst steht der Antragstellerin ein Anordnungsgrund in Form der Eilbedürftigkeit zur Seite. Der Antragsgegner beabsichtigt ausweislich des Bescheids vom 14. August 2024, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Mit der Ernennung des Beigeladenen würde sich der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin faktisch erledigen. Die Ernennung des Beigeladenen könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, Rn. 13; OVG Schleswig, Beschluss vom 2. September 2016 – 2 MB 21/16 –, Rn. 9; beide juris) nicht mehr rückgängig gemacht werden. Sowohl für die Antragstellerin (Entgeltgruppe 11 TV-L) als auch den Beigeladenen (Statusamt A 13) handelt es sich um einen Beförderungsdienstposten, weil beide sich nicht in dem mit dem Dienstposten verbundenen (höheren) Statusamt (A 13 Z) befinden (vgl. zum Anordnungsgrund im Falle einer Umsetzung OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2024 – 2 MB 16/23 –, Rn. 4 ff.; siehe zur Amtszulage VG Schleswig, Beschluss vom 07.08.2024 – 12 B 26/24 −, Rn. 16; beide juris). b) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren glaubhaft gemacht, wenn – wie hier − die unterlegene Bewerberin darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war (dazu unter aa) und ihre Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, ihre Auswahl mithin möglich erscheint (dazu unter bb); vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002 – 1 BvR 857/02 –, Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3.03 –, Rn. 8; OVG Schleswig, Beschluss vom 21. September 2022 – 2 MB 8/22 –, Rn. 56; alle juris). Dies ist hier der Fall. aa) Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich als fehlerhaft, da die Auswahl des Beigeladenen den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen ist nämlich jedenfalls deshalb rechtwidrig, weil sie nicht mit einem Gesamturteil (Gesamtnote) abschließt und damit keine taugliche Grundlage für ein Stellenbesetzungsverfahren sein kann. Der erforderliche Vergleich der Bewerber ist unter diesen Umständen nicht möglich. Auf die Frage, ob das der Beurteilung des Beigeladenen zugrundeliegende Beurteilungssystem zudem als solches gegen geltendes Recht verstößt bzw. jedenfalls noch für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden kann, kommt es damit nicht an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris Leitsatz 1 und Rn. 32 ff.). (1) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dementsprechend hat jeder Bewerber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es dabei, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, Rn. 12; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, Rn. 12; beide juris). Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, Rn. 58; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, Rn. 12, und vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 –, Rn. 79; alle juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss eine dienstliche Beurteilung damit ein abschließendes Gesamturteil enthalten, um die ihr im Bereich von Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG zukommende Funktion erfüllen und sich als rechtmäßig erweisen zu können. In dieses Gesamturteil müssen sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen. Die Erstellung einer dieser Anforderung entsprechenden dienstlichen Beurteilung ist dabei eine originäre Aufgabe des Dienstherrn und damit nicht eine des Gerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris Leitsatz 3 und Rn. 41 ff.; siehe dazu auch Kaiser, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, Art. 33 Rn. 22a, sowie von der Weiden, jurisPR-BVerwG 22/2021 Anm. 5). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat auch die zur Entscheidung berufene Kammer (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 24. März 2023 − 12 B 59/22 −, juris Rn. 16 ff.), ebenso wie das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG Schleswig, Beschlüsse vom 28. März 2023 − 2 MB 16/22 −, Leitsatz 3 und Rn. 14, vom 27. Juni 2023 – 2 MB 6/23 –, Leitsatz 1 und Rn. 5 ff., und vom 1. Juli 2024 − 2 MB 21/23 −, Rn. 7 ff.; beide juris) Beurteilungen, die kein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG abschließendes, alle Einzelmerkmale umfassendes und aussagekräftiges Gesamturteil enthielten, als rechtswidrig angesehen, sodass insofern auch keine rechtmäßige Auswahlentscheidung für die ausgeschriebene Stelle getroffen werden konnte (siehe in diesem Zusammenhang auch VG Cottbus, Urteil vom 17. Dezember 2021 − 4 K 448/21 −, Rn. 46 ff.; VG Magdeburg, Beschluss vom 3. November 2021 − 5 B 164/21 MD −, Rn. 19 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 7. Dezember 2021 − 1 M 90/21 −, Rn. 11 f.; alle juris). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auch dann, wenn die Auswahlbehörde, wozu sie zunächst gehalten ist, „hinreichende Bemühungen“ unternommen hat, um ein Gesamturteil bei dem Dienstherrn des – hier Beigeladenen – zu erhalten und damit einhergehend eine objektive Vergleichbarkeit der Beurteilungen erreichen zu können. Vielmehr wird ein Bewerber, dessen dienstliche Beurteilungen trotz hinreichender Bemühungen der Auswahlbehörde zur Ermöglichung eines einwandfreien Leistungs-, Befähigungs- und Geeignetheitsvergleichs rechtswidrig verbleiben, ausnahmsweise aus der Beförderungskonkurrenz ausscheiden müssen (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 31. März 2023 − 2 MB 21/22 −, Rn. 12, und vom 1. Juli 2024 − 2 MB 21/23 −, Rn. 9; beide juris). (2) Die Anwendung der vorgenannten Maßstäbe hat zur Folge, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtswidrig ist, da die Beurteilung des Beigeladenen kein Gesamturteil enthält, das den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Mindestanforderungen entspricht. Insofern erweist es sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch als unerheblich, dass diese Beurteilung immerhin „für die zentralen Bereiche ‚Arbeitsweise/Arbeitsergebnisse‘, ‚Fachkompetenz‘ und ‚Umgang mit Anderen/Kommunikation‘ jeweils eine gesonderte ‚Gesamtbewertung‘“ aufweist. An einem „zwingend erforderlichen abschließenden Gesamturteil“ (so OVG Schleswig, Beschluss vom 28. März 2023 − 2 MB 16/22 −, Leitsatz 3 und Rn. 14; vgl. auch OVG Schleswig, Beschlüsse vom 31. März 2023 − 2 MB 21/22 −, Rn. 12, und vom 1. Juli 2024 – 2 MB 21/23 −, Rn. 7, 9; alle juris), in das sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen müssen, fehlt es nämlich gerade. Davon geht auch der Antragsgegner aus, da er vor diesem Hintergrund mit E-Mail vom 10. Juli 2024 an den Dienstherrn des Beigeladenen herangetreten ist, um Mitteilung eines Gesamturteils gebeten hat und es im Auswahlvermerk wie folgt heißt: „Zum Vorteil von Herrn D. wird trotz der Feststellung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, dass sich eine dienstliche Beurteilung ohne Gesamturteil als rechtswidrig erweise und damit keine taugliche Grundlage für ein Stellenbesetzungsverfahren sei, diese Beurteilung als Grundlage für den Eignungsvergleich im Stellenbesetzungsverfahren herangezogen, damit für ihn eine Erkenntnisgrundlage für die anzustellende vergleichende Betrachtung vorliegt und er im Auswahlverfahren unter Würdigung seiner Eignung, Leistung und Befähigung berücksichtigt werden kann.“ Diese Sichtweise des Antragsgegners zur Berücksichtigung der Beurteilung teilt die Kammer nicht. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG und die hierzu ergangene Rechtsprechung ist für den Antragsgegner nicht disponibel. Ihm ist es daher aus Rechtsgründen verwehrt, ein fehlendes Gesamturteil in der Beurteilung des Beigeladenen einfach auszublenden und einen Leistungsvergleich lediglich auf Grundlage der Bewertung der Einzelmerkmale vorzunehmen, da nur das Gesamturteil die abschließende Gesamtwürdigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eines Bediensteten enthält und sich ein Gesamturteil nicht lediglich arithmetisch aus den Einzelbewertungen herleitet (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 21. März 2007 − 2 C 2.06 −, juris Rn. 14). Der Antragsgegner ist zwar, wovon dieser zu Recht ausgeht, gehalten, eine objektive Vergleichbarkeit der Beurteilungen herbeizuführen. Das erforderliche Gesamturteil wird dadurch jedoch nicht entbehrlich (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2023 – 2 MB 21/22 –, juris Rn. 12). Insofern erscheint es dann auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Antragsgegner in seinem Auswahlvermerk auf die Bewertungen der drei Kategorien sowie der Unterkategorien im vierten Bereich in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen stützt, bei der Antragstellerin hingegen nur das Gesamturteil in den Blick nimmt und sie dann als nicht gleich geeignet für die Funktionsstelle ansieht (Bl. 102 der Beiakte A). Es erweist sich − entgegen des Vortrags des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren − auch als unerheblich, dass die der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2024 – 2 MB 21/23 − zugrunde liegende Auswahlentscheidung, anders als im vorliegenden Fall, auf Auswahlgespräche gestützt wurde, da es sich dabei um keinen tragenden Begründungspunkt handelte. Vielmehr kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Schleswig-Holsteinischen (Ober-)Verwaltungsgerichts bei sämtlichen Beurteilungen bzw. Auswahlentscheidungen auf ein Gesamturteil nicht verzichtet werden. Erschwerend tritt hinzu, dass der Antragsgegner hinreichende Bemühungen, ein Gesamturteil für die Beurteilung des Beigeladenen zu erhalten, unterlassen hat. Zwar hat der Antragsgegner, wie ausgeführt, den Dienstherrn des Beigeladenen mit E-Mail vom 10. Juli 2024 – im Ergebnis erfolglos − darum gebeten, für die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen ein Gesamturteil mitzuteilen, und zwar unter Bezugnahme auf die „Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts“. Dieses Vorgehen kann jedoch keinesfalls als hinreichend angesehen werden, da der Antragsgegner zugleich hätte darauf hinweisen können, dass, wie ebenfalls ausgeführt, auch die – zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlichte − Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ein derartiges Gesamturteil verlangt und anderenfalls keine (rechtmäßige) Auswahlentscheidung für die ausgeschriebene Stelle (zu Gunsten des Beigeladenen) getroffen werden kann bzw. es gerade eines Gesamturteils bedarf, damit der Beigeladene in der Beförderungskonkurrenz verbleiben kann. So heißt es bereits im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. März 2023 – 2 MB 21/22 – (Rn. 12; siehe dazu auch OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Juni 2023 – 2 MB 6/23 −, Rn. 22; vgl. auch VG Schleswig, Beschluss vom 24. März 2023 − 12 B 59/22 −, Rn. 17; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Juli 2024 − 2 MB 21/23 −, Rn. 9; alle juris): „Hierzu merkt der Senat allerdings schon jetzt an, dass die Beurteilung aus D-Stadt bislang kein nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliches Gesamturteil enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 41 f.), das dabei möglichst ebenfalls nachgeholt werden sollte, damit der Antragsteller weiterhin in der Beförderungskonkurrenz verbleiben kann.“ Diese Rechtsprechung hat der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung weder hinreichend berücksichtigt noch die D-XXX Behörde darauf nachdrücklich hingewiesen. Stattdessen hat er sich auf einen Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schleswig beschränkt. Jedenfalls hätte der Antragsgegner, nachdem die Behörde für Schule und Berufsbildung D-Stadt auf die E-Mail vom 10. Juli 2024 am selben Tag „hinsichtlich (der) Bitte einer Gesamtbeurteilung (lediglich) auf den anliegenden ‚Orientierungshinweis für externe Personalentscheider/-innen‘“ verwies, die D-Stadter Behörde erneut kontaktieren, auf die Unergiebigkeit der Rückmeldung hinweisen und, auch wenn er auf fremde Dienstherrn nur geringen Einfluss hat, mit Nachdruck und unter Darlegung der möglichen Folgen um erneute Übersendung des Gesamturteils bitten müssen, unter Umständen auch durch Vorgesetzte bzw. auf höherer Ebene. Unabhängig davon kommt es jedoch auf die Frage, ob der Antragsgegner seinem Anliegen genügend Nachdruck verliehen hat, auch nicht entscheidungserheblich an. Selbst wenn die Bemühungen hinreichend gewesen sein sollten, konnte sich die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen, wie gleichfalls bereits ausgeführt, mangels Gesamturteils in seiner Beurteilung nicht als rechtmäßig erweisen. Vielmehr hätte er dann aus der Beförderungskonkurrenz ausscheiden müssen (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 31. März 2023 − 2 MB 21/22 −, Rn. 12, und vom 1. Juli 2024 − 2 MB 21/23 −, Rn. 9; beide juris) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners erweist sich ein solches Vorgehen auch keinesfalls als unverhältnismäßig, da der Beigeladene durchaus die Möglichkeit hatte und weiterhin hätte, in D-Stadt um Rechtsschutz nachzusuchen und so auf die Erteilung des Gesamturteils in seiner dienstlichen Beurteilung hinzuwirken, hätte ihm der Antragsgegner, mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn aus dem Verfahren auszuschließen, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass zuvor hinreichende Bemühungen unternommen wurden, das Gesamturteil zu erhalten. Das Stellenbesetzungsverfahren in Schleswig-Holstein wiederum könnte bzw. hätte dann bis zu einer gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt werden können. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene in D-Stadt mit seinem Begehren von vornherein erfolgslos geblieben wäre. Zwar hat das dortige (Ober-)Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass es auch unschädlich sein kann, wenn es an einem abschließenden Gesamturteil mangelt (vgl. VG D-Stadt, Beschluss vom 2. Oktober 2020 – 14 E 3412/20 –, Rn. 56; OVG D-Stadt, Beschluss vom 10. Oktober 2017 − 5 Bs 111/17 −, Rn. 89; beide juris). Diese Rechtsprechung ist jedoch vor dem maßgeblichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – ergangen, sodass die Kammer diese ihrer Entscheidung nicht zugrunde legt. bb) Mit Blick auf die festgestellte Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Beigeladenen ist es auch nicht denknotwendig ausgeschlossen und damit möglich, dass die Antragstellerin bei einer ordnungsgemäßen Wiederholung der Auswahlentscheidung zum Zuge kommen kann (vgl. nur OVG Schleswig, Beschlüsse vom 21. Juni 2021 – 2 MB 44/20 –, Rn. 20, und vom 21. Oktober 2019 – 2 MB 3/19 –, Rn. 31 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juli 2019 – 2 BvR 612/19 –, Rn. 29; alle juris), auch wenn sich die Antragstellerin nicht im selben Statusamt wie der Beigeladene befindet. So ist sie eingruppiert in die Entgeltgruppe 11 TV-L und befände sich bei einer Beschäftigung im Beamtenverhältnis an der Grundschule XXXX mit ihrem Abschluss (Zweite Staatsprüfung, Lehramt Grundschulen) im statusrechtlichen Amt einer Lehrkraft der Besoldungsgruppe A 12. Der Beigeladene befindet sich dagegen im Statusamt A 13, da das Einstiegsamt für Lehrkräfte, die die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen haben, in D-Stadt, anders als in Schleswig-Holstein, der Besoldungsgruppe 13 zugeordnet wird. Der Antragsgegner geht jedoch selbst davon aus, dass allein darauf abzustellen ist, dass sich die Antragstellerin und der Beigeladene beide im Einstiegsamt ihrer Laufbahn befinden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, da er keinen Antrag gestellt hat und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, 40 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (in der aktuellen Erfahrungsstufe 2 bzw. der A 13-Einstiegserfahrungsstufe 4) mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen zum Zeitpunkt der Antragstellung (12 x (4.527,30 € + 317,79 €) x ¼ = 14.535,27 €; vgl. dazu auch OVG Schleswig, Urteil vom 31.03.2023 – 2 MB/21/22 –, Rn. 19;VG Schleswig, Beschluss vom 07.03.2023 – 12 B 2/23 −, Rn. 32; beide juris).