Urteil
14 A 1965/16
VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2022:1115.14A1965.16.00
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Leitsätze
1. Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen staatenlosen Palästinenser aus dem Gazastreifen (hier verneint mangels glaubhaftem Vortrag). (Rn.29)
2. Zur Verfolgung einfacher Mitglieder der Tamarod-Bewegung durch die Hamas im Gazastreifen. (Rn.34)
3. Gegenwärtig kein subsidiärer Schutz aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. (Rn.43)
4. Kein Abschiebungsverbot für einen jungen, gesunden, ledigen Mann mit familiärem Netzwerk im Gazastreifen. (Rn.64)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen staatenlosen Palästinenser aus dem Gazastreifen (hier verneint mangels glaubhaftem Vortrag). (Rn.29) 2. Zur Verfolgung einfacher Mitglieder der Tamarod-Bewegung durch die Hamas im Gazastreifen. (Rn.34) 3. Gegenwärtig kein subsidiärer Schutz aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. (Rn.43) 4. Kein Abschiebungsverbot für einen jungen, gesunden, ledigen Mann mit familiärem Netzwerk im Gazastreifen. (Rn.64) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter. II. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu 1.), noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (dazu 2.), noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten (dazu 3.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, juris Rn. 19; VGH Mannheim, Urt. v. 5.12.2017, A 11 S 1144/17, juris Rn. 29 ff.). Dieser Maßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 32). Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 v. 20.12.2011, S. 9; im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU) können sich Vorverfolgte auf eine Beweiserleichterung berufen. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Den Flüchtlingsschutz begründende Verfolgung kann nach § 3c AsylG vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Der Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehend sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in § 3c Nr. 1 und Nr. 2 AsylG genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Es ist dabei Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen und unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 34; VGH Mannheim, Urt. v. 5.12.2017, A 11 S 1144/17, juris Rn. 49 m.w.N.). Gemessen an diesen Vorgaben liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle des Klägers nicht vor. a) Der Kläger trug in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, Hauptgrund seiner Ausreise sei eine drohende Verfolgung durch die Hamas wegen seiner Mitgliedschaft in der Tamarod-Organisation gewesen. Er sei einfaches Mitglied dieser Organisation gewesen und habe auf Facebook zur Teilnahme an einer großen Demonstration gegen die Lebensverhältnisse im Gazastreifen und damit gegen die Hamas aufgerufen. In Ägypten habe es eine vergleichbare Organisation gegeben, an der man sich orientiert habe. Die Hamas habe die Organisation aber verfolgt, viele seien verhaftet worden, manche – wie er – hätten fliehen können. Er habe von der Hamas wegen seiner Unterstützung der Tamarod-Organisation Vorladungen erhalten, er habe deswegen das Land verlassen. Bei der Querung des Grenzübergangs habe ihm ein Freund geholfen, der für die Hamas in der Inneren Sicherheit arbeite. Ein weiterer Grund für das Verlassen seiner Heimat seien familiäre Probleme gewesen. Er habe eine heimliche Beziehung zu seiner Cousine gehabt, die nach einiger Zeit bekannt geworden sei. Sie seien von der Familie dann zur Heirat gezwungen worden, um die Beziehung zu legalisieren. Kurze Zeit später seien sie wieder geschieden worden. Wegen dieser Angelegenheit habe er Streit mit der eigenen und auch der Familie der Cousine gehabt. Zwei der Brüder der Cousine seien eines Tages in dem Geschäft, in dem der Kläger gearbeitet habe, aufgetaucht und hätten ihn bedroht, es sei zum Streit gekommen. Einer der Brüder sei zudem Hamas-Sympathisant. Seine eigene Familie sei zwar sauer auf ihn gewesen, würde ihm aber nie schaden wollen. b) Das Gericht vermag auf der Grundlage dieses Vortrags in Zusammenschau mit dem Vortrag des Klägers in der Anhörung bei der Beklagten und unter Zugrundelegung der Erkenntnisquellen keine relevante (Vor-)Verfolgung des Klägers zu erkennen. Zunächst fällt zulasten der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvortrags ins Gewicht, dass der Vortrag des Klägers zum Hauptgrund seiner Ausreise unstimmig ist. So hat der Kläger in der Anhörung bei der Beklagten ausgeführt, die größte Gefahr gehe für ihn von seiner Familie bzw. seinen Verwandten aus, dies sei ein Hauptgrund der Ausreise gewesen (vgl. Bl. 51 der Asylakte). Dagegen trug er in der mündlichen Verhandlung vor, Hauptgrund der Ausreise sei eine drohende Verfolgung durch die Hamas wegen seiner Mitgliedschaft in der Tamarod-Organisation gewesen, während die familiären Probleme für den Kläger nach dem Eindruck des Gerichts „nur“ sehr lästig gewesen sind. Diesen Widerspruch hat er nicht nachvollziehbar aufgeklärt. Darüber hinaus ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger wegen einer vermeintlichen Mitgliedschaft in der Tamarod-Bewegung Verfolgungshandlungen der Hamas ausgesetzt war. Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel, ob der Kläger die Tamarod-Bewegung tatsächlich wie von ihm geschildert unterstützt hat. Zweifel bestehen zum einen insoweit, als er angab, er könne seine „Posts“ nicht nachweisen, weil er nicht mehr auf sein „altes“ Facebook-Profil zugreifen könne, da dieses standortgesichert gewesen sei. Denn selbst wenn dies zuträfe, hätte er über weiterhin im Gazastreifen lebende Verwandte Zugriff auf sein altes Profil erhalten können. Zum anderen konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht sicher das Jahr benennen, in dem die große Demonstration der Tamarod-Bewegung stattfinden sollte. Zwar hatte er das Datum korrekt benannt – den 11. November –, er war sich aber nicht sicher, ob diese im Jahr 2012 oder 2013 stattfinden sollte. Dies ist schwer nachvollziehbar, da es sich einerseits bei dieser Demonstration um das (vorläufige) Hauptziel dieser Bewegung handelte und andererseits, weil der Kläger daraus unmittelbar seine Verfolgung ableitet. Davon abgesehen ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger deswegen vor seiner Ausreise einer (drohenden) Verfolgung ausgesetzt war. Aus den vorliegenden Erkenntnisquellen (siehe dazu die in der Sitzungsniederschrift im Einzelnen aufgeführten Erkenntnisquellen) geht zwar hervor, dass die Hamas die Tamarod-Bewegung – die vornehmlich im Zeitraum Juni bis November 2013 aktiv war – im Gazastreifen durch Gewalt und Repression unterdrückt hat; teils wurden auch einfache Unterstützer gefoltert (vgl. z.B. Human Rights Watch, Gaza: Abuse, Harassment of Activists, vom 25.11.2013). Indes ist das Gericht nicht der Überzeugung, dass dem Kläger Ähnliches drohte. Dagegen spricht, dass er den Gazastreifen erst am 8. Januar 2014 verlassen hat, aber nicht ersichtlich ist, dass der Kläger bis dahin einer Verfolgung durch die Hamas wegen seiner Unterstützung der Tamarod-Bewegung ausgesetzt gewesen wäre. Soweit er in der mündlichen Verhandlung vortrug, er habe vor seiner Ausreise Vorladungen deswegen erhalten, stimmt dies schwerlich mit den eingereichten zwei Vorladungen ein, die beide zwar undatiert sind, aber Vorladungstermine benennen, die nach seiner Ausreise lagen (vgl. Bl. 21 f., 45 f. d.A.). Unklar blieb auch, warum er diese Vorladungen erst im Jahr 2016, also über zwei Jahre nach der Klageerhebung, einreichte. Zu der mangelnden Glaubhaftigkeit trägt der wechselnde Vortrag des Klägers zu den Umständen seiner Ausreise bei. Zwar trug er noch übereinstimmend vor, er habe sich vor seiner Ausreise bei Verwandten bzw. Bekannten in einem Haus am Strand versteckt. Indes trug er in der Anhörung bei der Beklagten weiter vor, er sei über drei Monate lang jeden Tag zum Grenzübergang Rafah gefahren, um auszureisen, sei aber immer wieder abgewiesen worden; teils sei er dabei fünf oder sechs Stunden dort festgehalten worden. In diesem Fall wäre es für die Hamas vergleichsweise einfach gewesen, des Klägers habhaft zu werden. Dass dies nicht geschehen ist, spricht gegen eine konkrete Verfolgungsgefahr. Dagegen führte der Kläger in der mündlichen Verhandlung aus, ein Freund, der für die Sicherheitsbehörden der Hamas arbeite, habe ihm beim Grenzübergang geholfen. Der Kläger konnte aber nicht nachvollziehbar erklären, warum er dies nicht vorher erwähnte. Soweit er meinte, er habe ihn nicht erwähnt, weil dieser Freund Angst vor einer Erwähnung seiner Person gehabt habe, ist dies nicht nachvollziehbar. Es blieb unklar, wovor diese Person im Fall seiner Erwähnung durch den Kläger Angst haben sollte. In Betracht kommt insoweit nur eine Verfolgung durch die Hamas, es erscheint aber fernliegend, dass die Hamas von dem Inhalt der Anhörung bei der Beklagten Kenntnis bekommen könnte, zumal der Kläger seinen Freund namentlich nicht hätte nennen müssen. Dieser Vortrag ist zudem kaum mit der Tatsache in Einklang zu bringen, dass der Kläger diesen Freund in der mündlichen Verhandlung nun doch – zumal namentlich – erwähnte. Hinzu tritt, dass die Hamas nach den Schilderungen des Klägers keine ernsthaften Versuche unternahm, den Aufenthaltsort des Klägers über dessen Familie in Erfahrung zu bringen. Dies lässt den Rückschluss zu, dass die Hamas – selbst wenn sie den Kläger gesucht haben sollte – kein besonderes Interesse an diesem gehabt hat. Davon abgesehen ist das Gericht – unterstellt, der Kläger hat die Tamarod-Bewegung im Jahr 2013 tatsächlich durch „Posts“ auf Facebook unterstützt – nicht davon überzeugt, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr deswegen noch von der Hamas verfolgt würde. Denn aus den vorgenannten Erkenntnisquellen geht hervor, dass die Hamas die im Wesentlichen im Internet agierende Tamarod-Bewegung im Gazastreifen durch repressive Maßnahmen spätestens im November 2013 zerschlagen hatte. Nachdem dem Aufruf dieser Bewegung zu der großen Demonstration am 11. November 2013 nur wenige nachkamen, spielte diese Bewegung, soweit ersichtlich, danach im Gazastreifen keine Rolle mehr in der öffentlichen Wahrnehmung. Den Erkenntnisquellen lässt sich daher auch keine weitere Verfolgung von (einfachen) Tamarod-Mitgliedern über den Zeitraum Ende 2013 hinaus entnehmen. Es spricht daher viel dafür, dass die Hamas von einer weiteren Verfolgung einfacher Unterstützer abgesehen hat. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe seit seiner Ausreise – auf Bitte seiner Familie – keine Kritik zur Hamas auf sozialen Netzwerken geäußert. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass der Kläger – selbst wenn er die Tamarod-Bewegung durch „Posts“ auf Facebook unterstützt haben sollte – im Fall einer Rückkehr heute nicht (mehr) deswegen von der Hamas verfolgt würde. Das Gericht vermag auch keine relevante Bedrohung in den familiären Problemen des Klägers zu erkennen. Diese würden als rein private Probleme ohnehin keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlungen beinhalten. Davon abgesehen hat der Kläger eine relevante Gefahr bzw. Bedrohung nicht glaubhaft gemacht. Dazu wiegen die Widersprüche zwischen seinen Angaben in der Anhörung bei der Beklagten und in der mündlichen Verhandlung zu schwer. In der Anhörung bei der Beklagten beschrieb er die Bedrohung durch die Familie der Cousine – insbesondere deren Brüder – als größte Gefahr für ihn und als einen Hauptgrund seiner Ausreise. Die Brüder hätten ihm aufgelauert und gedroht, ihn umzubringen, einmal sei er auch mit einem Messer an der rechten Hand verletzt worden. Es hätte ferner sein können, dass sie ihn an die Hamas verraten. Auch seine eigene Familie sei gegen ihn gewesen, auch wenn sie ihn nicht verraten würden. Dagegen beschrieb er die familiären Probleme in der mündlichen Verhandlung eher als sehr lästiges Problem, das zu Familienstreitigkeiten geführt, aber keine konkrete Gefahr begründet habe. Der schlimmste Vorfall sei ein Streit im Geschäft, in dem der Kläger damals gearbeitet habe, gewesen. Da sie alle verwandt seien, hätten sie sich zudem häufiger getroffen, z.B. bei Familienfeiern, wo es dann wieder „Bedrohungen“ gegeben habe. Allerdings hat das Gericht zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gewonnen, dass der Kläger deswegen sonderlich besorgt gewesen wäre. Vielmehr entstand der Eindruck, dass diese Bedrohungen nicht über störende und lästige Auseinandersetzungen hinausgingen, die das familiäre bzw. verwandtschaftliche Verhältnis zwar nicht unwesentlich belasteten, aber keine Gefahr für Leib oder Leben des Klägers bedeutet hätten. Dementsprechend schilderte der Kläger auch keine konkreten Bedrohungen und erwähnte insbesondere auch keinen Vorfall mit einem Messer, bei dem seine Hand verletzt worden wäre. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Insoweit gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris Rn. 22). Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen ernsthaften Schaden unmittelbar bedroht war, ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens kann nach § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 3c AsylG vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Dem Ausländer wird der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 3e AsylG nicht zuerkannt, wenn für ihn in einem Teil seines Herkunftslandes nicht die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder er Zugang zu Schutz vor einem ersthaften Schaden hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Gemessen an diesen Vorgaben erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht. a) Das Gericht ist nicht zu der erforderlichen Überzeugung gelangt, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr in den Gazastreifen beachtlich wahrscheinlich ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 AsylG droht. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. verwiesen. b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm nach der Rückkehr in sein Herkunftsland als Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Es spricht zwar viel dafür, dass es im Gazastreifen einen bewaffneten innerstaatlichen bzw. internationalen Konflikt gibt [dazu aa)]. Dem Kläger droht dort jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt [dazu bb)]. aa) Im Gazastreifen dürfte aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen den dort agierenden gewaltbereiten palästinensischen Gruppen und den israelischen Streitkräften ein bewaffneter innerstaatlicher bzw. internationaler Konflikt bestehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen, „wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist“ (vgl. EuGH, Urt. v. 30.1.2014, C-285/12, juris Rn. 28 und 35). Ein internationaler bewaffneter Konflikt setzt zumindest zwei Staaten voraus, deren reguläre Streitkräfte oder ihnen zuzurechnende bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 8.12.2022, 34 K 244/22.A, juris Rn. 21). Mit anderen Worten setzt demnach ein bewaffneter innerstaatlicher oder internationaler Konflikt im Wesentlichen wiederholte Kampfhandlungen voraus, wobei das Vorliegen eines solchen Konflikts nicht von einem bestimmten Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte bzw. Gruppen oder einer bestimmten Dauer oder Intensität des Konflikts abhängig gemacht werden darf, wenn diese Auseinandersetzungen ausreichen, einen Grad an Gewalt entstehen zu lassen, der für einen dort lebenden Zivilisten die Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit begründen kann. Solche Kampfhandlungen dürften im Gazastreifen gegeben sein, da es dort zwischen den israelischen Streitkräften und bewaffneten palästinensischen Gruppierungen seit vielen Jahren bzw. seit Jahrzehnten immer wieder zu kämpferischen Auseinandersetzungen kommt, bei denen auch unbeteiligte Zivilisten zu Schaden kommen. Dies ist gerichtsbekannt und ergibt sich ohne Weiteres aus öffentlich zugänglich Quellen (statt vieler vgl. die Übersicht bei Wikipedia https://en.wikipedia.org/wiki/Timeline_of_the_Israeli%E2%80%93Palestinian_conflict mit zahlreichen weiterführenden Hinweisen / Links). Soweit einige Verwaltungsgerichte (vgl. VG Berlin, Urt. v. 8.12.2022, 34 K 244/22.A, juris Rn. 23; VG Saarlouis, Urt. v. 13.10.2022, 3 K 648/22, juris S. 5; VG Dresden Urt. v. 5.10.2022, 11 K 1515/22, juris Rn. 51) den bewaffneten Konflikt erst ab dem Jahr 2018 anzunehmen scheinen, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen, da der palästinensisch-israelische Konflikt (auch im Gazastreifen) zeitlich deutlich weiter zurückreicht. Nach Bewertung der UN OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) ist es allein seit der faktischen Machtübernahme der Hamas im Gazastreifen zu vier großen kriegerischen Auseinandersetzungen („Major Hostilities“) gekommen (2008/2009, 2012, 2014 und 2021, vgl. https://www.ochaopt.org/data/casualties), ganz abgesehen von unzähligen kleineren Auseinandersetzungen und Angriffen. Größere Auseinandersetzungen bestanden aber auch schon zuvor (z.B. die beiden Intifadas). Soweit die vorgenannten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen den zeitlichen Beginn des bewaffneten Konflikts für das Jahr 2018 angenommen haben, wird dies (wohl) damit begründet, dass es seit dem Jahr 2018 in einer Gesamtbetrachtung vermehrt zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen sei; dem vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Zum einen ist die Dauer und die Intensität des Konflikts nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht entscheidend für die Frage des Vorliegens eines bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Zum anderen gab es auch in den Jahren vor 2018 durchgängig bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten palästinensischen Gruppierungen und israelischen Streitkräften (vgl. https://www.ochaopt.org/data/casualties sowie die Übersicht bei Wikipedia, https://en.wikipedia.org/wiki/Timeline_of_the_Israeli%E2%80%93Palestinian_conflict). Letztlich kann aber dahinstehen, ob und seit wann ein bewaffneter innerstaatlicher bzw. internationaler Konflikt im Gazastreifen besteht, da die bestehenden Auseinandersetzungen für den Kläger keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG begründen [siehe nachfolgend bb)]. bb) Das Gericht ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger im Gazastreifen im Fall einer Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des internationalen bzw. innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Aus dem 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU ergibt sich, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 35). Der anzusetzende Grad willkürlicher Gewalt ist dabei umso geringer, je mehr der Antragsteller möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 39). Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffenen erscheinen lassen. Solche persönlichen Umstände können sich z.B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist. Solche gefahrerhöhenden Umstände sind vom Kläger weder geltend gemacht noch ersichtlich. Liegen – wie hier – keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13.10, juris Rn. 19 ff. m.w.N.). Das besonders hohe Niveau kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt wird. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte zunächst eine quantitative Ermittlung der verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau) sowie darauf aufbauend eine wertende Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13.10, juris Rn. 23; Urt. v. 13.2.2014, 10 C 6.13, juris Rn. 24). Die zahlenmäßige Ermittlung der Opfer ist dabei nicht im Sinne eines starren quantitativen Schwellenwertes für die erforderliche Gefahrendichte zu verstehen, der unionsrechtlich unzulässig wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 10.6.2021, C-901/19, juris Rn. 44). Vielmehr ist in einem nächsten Schritt auf Grundlage der quantitativen Ermittlung der Opferzahlen eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Einzelnen vorzunehmen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 27.9.2021, 34 K 28.18 A, juris Rn. 39). Bei dieser Gesamtbetrachtung sind u.a. die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts zu berücksichtigen wie auch das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Schutzsuchenden bei Rückkehr in seine Herkunftsregion und die (zielgerichtete) Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.6.2021, C-901/19, juris Rn. 43). Gemessen an diesen Maßstäben besteht kein Anspruch des Klägers auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Im Gazastreifen wurden im Jahr 2022 (bis zum 15. November 2022) durch israelische Sicherheitskräfte 32 Palästinenser getötet und 159 Palästinenser verletzt, wobei von den 32 Getöteten 14 bewaffneten Gruppen angehörten (vgl. https://www.ochaopt.org/data/casualties), so dass diese als Kombattanten außer Betracht bleiben. Ausgehend von einer Bevölkerung des Gazastreifens von rund 2,1 Millionen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt Palästinensische Gebiete – Gaza, 31.5.2022, S. 10; nachfolgend: „BFA, Länderinformationsblatt Gaza“) lag demnach das statistische Risiko einer palästinensischen Zivilperson im Gazastreifen im Jahr 2022 verletzt oder getötet zu werden bei etwa 0,008 %. Dies stellt eine deutliche Verbesserung der Sicherheitslage im Vergleich zum Jahr 2021 dar, in dem es insgesamt 265 Tote und 2.367 Verletzte im Gazastreifen gab (vgl. https://www.ochaopt.org/data/casualties), wobei von den 265 Getöteten 77 bewaffneten Gruppen angehörten (vgl. https://www.ochaopt.org/data/casualties), so dass diese als Kombattanten außer Betracht bleiben; demnach lag das statistische Risiko einer palästinensischen Zivilperson, im Gazastreifen im Jahr 2021 verletzt oder getötet zu werden, bei etwa 0,122 %. Betrachtet man die Jahre 2022 und 2021 zusammen, ergab sich damit ein statistisches Risiko einer palästinensischen Zivilperson, in diesen Jahren im Gazastreifen verletzt oder getötet zu werden, von 0,065 %. Im Rahmen der darauf aufbauenden Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände lässt sich für das Gericht nicht erkennen, dass im Gazastreifen ein solches Ausmaß willkürlicher Gewalt erreicht ist, dass für den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, ziviles Opfer des Konfliktes zu werden. Gefahrerhöhend wirkt sich grundsätzlich die Dauer des Konflikts aus. Der seit Jahrzehnten bestehende Konflikt führt in unregelmäßigen Abständen zu größeren kämpferischen Auseinandersetzungen, zugleich gibt es fortlaufend eine Vielzahl kleinerer bewaffneter Auseinandersetzungen, die jedoch meist ohne größere zivile Opfer bleiben und räumlich typischerweise sehr begrenzt sind. Längere, vergleichsweise friedliche Phasen wechseln sich mit – meist relativ kurzen – Zeiträumen starker Gewaltausübung mit vielen zivilen Opfern ab. Nach den gewaltreichen Vorgängen insbesondere im Mai 2021 ist zuletzt wieder eine Phase der Entspannung eingetreten (vgl. FAZ: „Waffenruhe hält, Israel und Gaza kehren zurück zur Normalität“, vom 8.8.2022). Eine Lösung des Konflikts ist indes nicht in Sicht, die Sicherheitslage bleibt volatil, es kann jederzeit zu neuen Gewalthandlungen kommen. Die Dauer des Konflikts schlägt sich in dem statistischen Risiko, in diesem Konflikt verletzt oder getötet zu werden, nieder. Seit der Aufzeichnung der Opferzahlen durch die UN OCHA im Jahr 2008 hat es im Gazastreifen infolge der bewaffneten Auseinandersetzungen mit den israelischen Streitkräften bis zum 15. November 2022 5.330 Tote und 62.617 Verletzte gegeben (vgl. https://www.ochaopt.org/data/casualties), wobei von den Getöteten 998 bewaffneten Gruppen angehörten (vgl. https://www.ochaopt.org/data/casualties), so dass diese als Kombattanten außer Betracht bleiben. Demnach lag das statistische Risiko einer palästinensischen Zivilperson, im Gazastreifen im Zeitraum 2008 bis 15. November 2022 verletzt oder getötet zu werden, bei etwa 0,25 % (das Gericht geht insoweit von einer in diesem Zeitraum im Schnitt etwas niedrigeren Bevölkerungsanzahl von gemittelt 1,8 Millionen aus). Ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die in den vorgenannten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegten statistischen Risiken für die dort jeweils zugrunde gelegten Zeiträume (vgl. VG Berlin, Urt. v. 8.12.2022, 34 K 244/22.A, juris Rn. 43, 46: Zeitraum März 2018 bis Oktober 2022 ca. 2,1 %; VG Saarlouis, Urt. v. 13.10.2022, 3 K 648/22, juris S. 9: Zeitraum Januar 2017 bis Januar 2022 ca. 2 %; VG Dresden Urt. v. 5.10.2022, 11 K 1515/22, juris Rn. 56: Zeitraum September 2017 bis September 2022 ca. 1,96 %) unzutreffend sein dürften, da die dort jeweils vorgenommenen Berechnungen offenbar die über die UN OCHA verfügbaren Opferzahlen für diese Zeiträume addiert und prozentual ins Verhältnis zur angenommenen Bevölkerungsanzahl gesetzt haben, das daraus jeweils folgende Ergebnis aber nicht durch den jeweils in Betracht genommenen Zeitraum dividiert haben; anders sind die angegebenen, deutlich zu hohen statistischen Risiken nicht zu erklären; zudem werden dort Opfer bewaffneter Gruppierungen – also Kombattanten – in die Berechnung miteinbezogen. Jedenfalls folgt aus den bei UN OCHA verfügbaren Opferzahlen für den Zeitraum 2017 bis 2022 ein statistisches Risiko einer Zivilperson (d.h. unter Außerachtlassung von getöteten Kombattanten), im Gazastreifen infolge des bewaffneten Konflikts getötet oder verletzt zu werden, von ca. 0,328 %. Tendenziell gefahrerhöhend wirken zudem die durch Israel durchgeführten Luftschläge, da solche Angriffe aufgrund ihrer Durchführung (Raketen bzw. Bomben) dort anwesende Zivilpersonen stärker gefährden als sonstige kämpferische Handlungen (wie Gewehrschüsse oder Tränengas), zumal der Gazastreifen eine sehr hohe Bevölkerungsdichte aufweist (vgl. Human Rights Watch, A Treshold Crossed, April 2021, S. 134) und bewaffnete palästinensische Gruppierungen immer wieder Stellungen in Wohngebieten beziehen. Insbesondere im Jahr 2021 kam es vermehrt zu solchen Luftschlägen, so dass zirka 79,8 % der getöteten und 68,9 % der verletzten Zivilisten auf Luftschläge zurückzuführen waren (https://www.ochaopt.org/data/casualties). Dabei handelte es sich bei einer zeitlich darüber hinaus gehenden Betrachtung jedoch um eine Ausnahme, da in den Vorjahren vergleichsweise wenige Zivilisten durch Luftschläge getötet oder verletzt worden sind (im Zeitraum 2017 bis 2020 gingen nur 1,28 % der getöteten und verletzten Zivilisten auf Luftschläge zurück; im Zeitraum 2008 bis 2022 indes knapp 10,88 %, vgl. https://www.ochaopt.org/data/casualties). Die schlechte medizinische Versorgungslage erhöht potenziell das Risiko der Verletzungsopfer, dauerhafte Verletzungsfolgen oder gar Todesfolgen zu erleiden. Seit Jahren warnen Hilfsorganisationen, dass das Gesundheitssystem Gazas am Rande des Zusammenbruchs steht. Es fehlt an medizinischem Personal und Ausrüstung, der Sektor ist von Versorgungsengpässen betroffen. Nach der Machtübernahme der Hamas vor 15 Jahren und aufgrund der seitdem bestehenden Blockade des Gazastreifens durch Israel und Ägypten sind Ärzte geflohen. Die Infrastruktur ist stark beschädigt, die medizinische Versorgung ist nicht gewährleistet bzw. das Versorgungsniveau deutlich eingeschränkt. Zusätzlich wird das Gesundheitswesen als politisches Instrument eingesetzt. Die im Westjordanland ansässige Palästinensische Autonomiebehörde hat die Hamas-Regierung im Gazastreifen unter Druck gesetzt, indem sie finanzielle Leistungen gekürzt, und die Lieferung von Medikamenten zwischen dem Westjordanland und dem Gazastreifen eingeschränkt hat. Der Sektor ist auch von Versorgungsengpässen betroffen, die auf die anhaltende israelische und ägyptische Blockade der Grenzen des Gazastreifens zurückzuführen sind. Das Gesundheitsweisen in Gaza leidet außerdem immer wieder an Stromausfällen. Bei den Kämpfen im Mai 2021 wurden medizinische Einrichtungen beschädigt und medizinisches Personal getötet. Nach Angaben der WHO waren im Juni 2021 42 % der „unentbehrlichen“ Arzneimittel mit weniger als einem Monatsvorrat in Gaza vorrätig, 33 % der lebenswichtigen medizinischen Güter waren vorhanden. Für „lebensrettende Behandlungen“ erteilt Israel Palästinensern aus dem Gazastreifen zwar Genehmigungen, das Genehmigungsverfahren ist indes intransparent und unübersichtlich. Israel genehmigt zwar die meisten Ersuche, aber nach Angaben der WHO wurden von den mehr als 15.000 Anträgen auf Erteilung einer Patientengenehmigung aus dem Gazastreifen im Jahr 2021 37 % verzögert oder abgelehnt. Dies hat in Einzelfällen zu Todesfällen geführt. Etwa einer von fünf Patienten geht in ein ägyptisches Krankenhaus, jedoch ist dies weiter entfernt und die palästinensischen Gesundheitsbehörden ziehen es vor, die Patienten in ihrem eigenen System zu behalten, was bedeutet, dass sie über Israel reisen müssen (zu alledem BFA, Länderinformationsblatt Gaza, S. 47 f.). Bei dem Blick auf die palästinensischen Opferzahlen ist indes signifikant gefahrreduzierend zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Anteil der im Zeitraum 2008 bis 15. November 2022 im Gazastreifen Getöteten und Verletzten im Zusammenhang mit Demonstrationen stand (ca. 58 %, https://www.ochaopt.org/data/casualties; im Zeitraum 2017 bis 2022 sogar ca. 91 %) und das Risiko, auf einer Demonstration verletzt zu werden, nicht ohne Weiteres ein Risiko für die allgemeine Zivilbevölkerung bedeutet (vgl. VG Berlin, Urt. v. 8.12.2022, 34 K 244/22.A, juris Rn. 48). Hinzu kommt, dass ein Großteil der auf Demonstrationen Verletzten durch die Inhalation von Tränengas und Gummigeschosse verletzt wurde (vgl. https://www.ochaopt.org/data/casualties), was üblicherweise keine bleibenden Schäden oder Todesgefahr bedeutet und häufig keine aufwendige medizinische Versorgung erfordert. Auch besteht bei dem Einsatz dieser Waffen ein eher geringes Risiko, dass Zivilpersonen, die sich außerhalb des unmittelbaren Konfrontationsgebietes aufhalten, in Mitleidenschaft gezogen werden. Dies dürfte auch für den Kläger signifikant gefahrreduzierend wirken. Zwar führte er aus, er habe vor seiner Ausreise an Demonstrationen (gegen die Hamas) teilgenommen. Dieser Vortrag beschränkte sich jedoch darauf und blieb daher völlig pauschal; das Gericht geht insoweit von einer Schutzbehauptung aus, um seinen Fluchtvortrag zu stärken (vgl. unter 1.). Eine sonstige politische Betätigung, die sich auch in der Teilnahme an Demonstrationen, insbesondere gegen Israel, zeigen würde, konnte dem klägerischen Vortrag nicht entnommen werden. Hinzu tritt, dass zahlreiche Vorfälle mit Verletzten und Toten auf den Beschuss israelischer Streitkräfte von einzelnen Personen oder Personengruppen zur Durchsetzung von Zugangsbeschränkungen am Grenzzaun bzw. vor der Küste zurückzuführen sind (vgl. hierzu die zahlreichen zweiwöchentlichen Berichte der UN OCHA, Protection of Civilians Report, in denen solche Vorfälle durchgängig angeführt werden, vgl. exemplarisch die Berichte der UN OCHA, Protection of Civilians 28 June - 18 July 2022; Protection of Civilians Report, 15 - 28 June 2021 und Protection of Civilians 14 - 27 April 2020; s.a. VG Freiburg, Urt. v. 27.9.2022, A 10 K 1686/20, juris Rn. 35). Dabei handelt es sich nicht um ein der allgemeinen Zivilbevölkerung drohendes Risiko; insbesondere dürfte es dem Kläger zuzumuten sein, sich von den entsprechenden räumlichen Zugangsbeschränkungen fernzuhalten. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht in einer Zusammenschau zu der Auffassung, dass im Gazastreifen trotz zuletzt eintretender Entspannung eine volatile Sicherheitslage vorherrscht, die eine permanente Gefahr des Ausbruchs von Gewalthandlungen zwischen den bewaffneten palästinensischen Gruppierungen und den israelischen Streitkräften begründet. Die bewaffneten Auseinandersetzungen eskalieren indes nur selten zu größeren Kampfhandlungen und beschränken sich vielfach auf einzelne Vorfälle, auch wenn diese recht häufig vorkommen. Allerdings geht von vielen dieser Vorfälle (wie z.B. Vorfälle bei Kontrollen, am Grenzzaun und vor der Küste) keine oder nur geringe Gefahr für die allgemeine Zivilbevölkerung aus. Gleiches gilt für die zahlreichen Verletzten und Toten im Zusammenhang mit Demonstrationen, die den überwiegenden Anteil der Opferzahlen im betrachteten Zeitraum ausmachten (das Gericht geht wie aufgezeigt nicht von einer besonderen Nähe des Klägers zu Demonstrationen aus). Unter Außerachtlassung dieser speziellen Risiken, die zu einer deutlichen Absenkung des für die vorgenannten Zeiträume benannten statistischen Risikos, in dem bewaffneten Konflikt verletzt oder getötet zu werden, von weit über 50 % (bzw. bei Betrachtung des Zeitraums 2017 bis 2022 sogar über 90 %) führen, vermag das Gericht eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens des Klägers oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht festzustellen (im Ergebnis ebenso VG Freiburg, Urt. v. 27.9.2022, A 10 K 1686/20, juris; VG Würzburg, Urt. v. 8.7.2022, W 5 K 20.31380, juris; VG München, Urt. v. 30.6.2022, M 17 K 17.41910, juris; VG Trier, Urt. v. 26.10.2021, 1 K 2656/21.TR, juris). Soweit einige Verwaltungsgerichte (vgl. VG Berlin, Urt. v. 8.12.2022, 34 K 244/22.A, juris Rn. 51; VG Saarlouis, Urt. v. 13.10.2022, 3 K 648/22, juris S. 11; VG Dresden Urt. v. 5.10.2022, 11 K 1515/22, juris Rn. 58) im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auch die humanitäre Lage im Gazastreifen berücksichtigen, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Denn es wird für das Gericht nicht ersichtlich, inwieweit die (schlechten) Lebensbedingungen im Gazastreifen unmittelbar Auswirkungen auf die Frage einer ernsthaften individuellen Bedrohung einer dort lebenden Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts haben könnten. Davon abgesehen dürften die gegenwärtigen schlechten Lebensbedingungen im Gazastreifen Folge des bewaffneten Konflikts zwischen den palästinensischen Gruppierungen und den israelischen Streitkräften sein, da sich die Lebensbedingungen dort seit der Machtübernahme der Hamas und der daraus folgenden Verschlechterung der Beziehungen zu Israel verschärft haben. Infolgedessen sind die Lebensbedingungen nicht in die Bemessung der Gefahrendichte einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.2008, 10 C 43/07, Rn. 35). Soweit die vorgenannten Verwaltungsgerichte (a.a.O.) ausführen, die humanitäre Lage im Gazastreifen sei nicht lediglich Folge des bewaffneten Konflikts, sondern Ausdruck der ungelösten Palästina-Frage, wird für das erkennende Gericht nicht deutlich, was damit gemeint sein soll. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Gazastreifens. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45.18, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 49; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 22 bis 28 m.w.N.). Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein "verfolgungsmächtiger Akteur" i. S. d. § 3c AsylG fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, a.a.O., Rn. 12). Dergleichen außergewöhnliche individuelle Umstände können auch vorliegen, wenn sich der Betroffene zusammen mit anderen Menschen in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befindet. Auch in einem solchen Fall kann ausnahmsweise ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016, 41738/10 , NVwZ 2017, 1187, Rn. 183). In seiner jüngeren Rechtsprechung zu Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urt. v.19.3.2019, C-297/17 u.a., juris Rn. 89 ff. und C-163/17, juris Rn. 91 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, a.a.O., Rn. 12; Beschl. v. 8.8.2018, 1 B 25.18, juris Rn. 11). Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes muss dabei nicht nur schwerwiegend und irreversibel sein, sondern auch „schnell“ eintreten, d.h. bei wertender Betrachtung muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Abschiebung bestehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn.49, m.w.N.). Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 26 m.w.N.). Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 22 bis 28, OVG Bremen, Urt. v. 24.11.2020,1 LB 351/20, juris Rn. 27, v. 22.9.2020, 1 LB 258/20, juris Rn. 27, u. v. 26.6.2020, 1 LB 57/20, juris Rn. 58). Abzustellen ist insoweit auf die Heimatregion bzw. den letzten Wohnsitz des Klägers, den Gazastreifen. Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht feststellen. Insoweit macht sich das Gericht die Ausführungen des Verwaltungsgericht Freiburg (Urt. v. 27.9.2022, A 10 K 1686/22, juris Rn. 40) zu eigen: „Die tatsächlichen Verhältnisse in Palästina (Gazastreifen) stellen sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) wie folgt dar: Die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage ist für die Mehrheit der Bevölkerung schwierig. Etwa 46 % der Bevölkerung lebten 2016/17 (aktuellste offizielle Erhebung) unter der Armutsgrenze. Im November 2021 schätzte die Weltbank die Armutsrate in Gaza auf 59 % (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 31.05.2022, S. 42). Die wirtschaftlichen Folgen der russischen Invasion in die Ukraine und die damit verbundenen Sanktionen könnten den Wirtschaftsausblick durch zunehmenden Inflationsdruck beeinträchtigen, ebenso wie die anhaltende Pandemie. Der Anteil der Haushalte mit schwerer Ernährungsunsicherheit lag im März 2022 bei 40,7 % (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 31.05.2022, S. 42 f.). Der durchschnittliche Monatslohn im Gazastreifen beträgt laut der palästinensischen Statistikbehörde 682 Neue israelische Schekel (etwa 207 US Dollar). 80 % der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig. Die Versorgungslage ist schwierig. Der Zugang zu sauberem Wasser und Elektrizität ist nach wie vor krisenanfällig und wirkt sich auf fast jeden Aspekt des Lebens in Gaza aus. Sauberes Wasser ist für 95 % der Bevölkerung nicht verfügbar. Aufgrund der Schäden, die während der Eskalation im Gazastreifen im Mai 2021 entstanden sind, ist der Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen für einen großen Teil der Bevölkerung nach wie vor ein täglicher Kampf. Die öffentliche Stromversorgung ist auf wenige Stunden am Tag beschränkt, hat sich jedoch auf bis zu 14 Stunden pro Tag im April 2021 erhöht. Das Versorgungsniveau des palästinensischen Gesundheitssystems ist deutlich eingeschränkt (zum Ganzen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 31.05.2022, S. 42 ff.). Insgesamt ist die Versorgungslage angespannt, kann aber insbesondere mithilfe der ansässigen Hilfsorganisationen auf niedrigem Niveau sichergestellt werden (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Occupied Palestinian Territorries, Gaza, Juli 2022, Ziffer 2.4.13 m.w.N.).“ Ergänzend ist festzustellen, dass die Bevölkerung im Gazastreifen eine durchschnittliche Lebenserwartung von 74 Jahren aufweist (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Occupied Palestinian Territorries, Gaza, Juli 2022, Ziffer 5.1.7 m.w.N), was über der weltweiten durchschnittlichen Lebenserwartung von 72 Jahren liegt (vgl. https://de.statista.com/themen/47/lebenserwartung/). Die Kindersterblichkeitsrate liegt mit 22,7 auf 1.000 Lebendgeburten (vgl. https://www.un.org/unispal/document/unrwa-report-finds-infant-mortality-in-gaza-no-longer-in-decline-press-release/) deutlich unter der weltweiten Kindersterblichkeitsrate von 38 auf 1.000 Lebendgeburten (vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/915317/umfrage/weltweite-kindersterblichkeitsrate/). Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr seine notwendige Grundversorgung („Bett, Brot und Seife“) sicherstellen können wird. Er ist jung, ledig, gesund, arbeitsfähig und verfügt über Arbeitserfahrungen in verschiedenen Bereichen. Bereits in der Vergangenheit konnte er seinen Lebensunterhalt eigenständig bestreiten. Hinzu kommt, dass er über ein familiäres Netzwerk im Gazastreifen verfügt, wo seine Eltern und seine sechs Geschwister mit ihren Familien sowie zahlreiche weitere Verwandte leben. Auch wenn die wirtschaftliche Situation der Familie bescheiden sein mag, wird diese nach der Überzeugung des Gerichts insbesondere in der Anfangsphase in der Lage sein, den alleinstehenden Kläger mit dem Nötigsten zu unterstützen. Zusätzliche Unterstützung kann der Kläger von im Gazastreifen Hilfsorganisationen erhalten. b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine insoweit erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung, d.h. aufgrund zielstaatsbezogener Umstände, wesentlich verschlechtern würden. Voraussetzung ist, dass eine konkrete, d.h. alsbaldige und damit zeitlich absehbare und nicht bloß in unbestimmter Ferne (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.4.1998, 9 C 13.97, juris Rn. 8) zu erwartende und zugleich erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustands des Ausländers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2006, 1 C 18/05, juris Rn. 15; Beschl. v. 24.5.2006, 1 B 118.05, juris Rn. 4). Dies kann zum einen darauf beruhen, dass im Zielstaat keine oder nur unzureichende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, zum anderen darauf, dass grundsätzlich vorhandene Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat für den Ausländer aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen tatsächlich nicht erreichbar sind (BVerwG, Urt. v. 29.10.2002, 1 C 1/02, juris Rn. 9). Nicht erforderlich ist nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Ferner liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Eine Erkrankung, die in diesem Sinne die Abschiebung beeinträchtigen kann, muss der Ausländer durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und Satz 3 AufenthG glaubhaft machen. Da der Kläger keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgetragen hat, liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. III. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, ein 33-jähriger staatenloser Palästinenser aus dem Gazastreifen, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Kläger reiste nach seinen Angaben am 11. Mai 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25. Juni 2014 einen Asylantrag. In seiner Anhörung bei der Beklagten am 19. August 2014 gab er an, er sei Palästinenser aus dem Gazastreifen und habe in Khan Younes gelebt. Dort würden seine Eltern, seine sechs Geschwister sowie weitere Verwandte in einem Haus leben. Die wirtschaftliche Situation sei schwierig gewesen, er und seine Geschwister hätten daher überwiegend die Universität abbrechen müssen. Einem Onkel gehe es aber richtig gut, er habe aber der Familie des Klägers nicht geholfen. Er, der Kläger, habe neben dem Studium gearbeitet. Er habe mehrere Tätigkeiten ausgeübt, z.B. habe er in einer Süßwarenfabrik und in einer Computerwerkstatt gearbeitet. Damit habe er zirka 500 Schekel im Monat verdient. Gaza habe er aus drei Gründen verlassen. Erstens sei er Mitglied der Organisation Tamarod gewesen. Mitglieder dieser Organisation seien von der Hamas verfolgt worden. Sie hätten für den 11. November 2013 eine Demonstration organisiert, diese sei aber von den Sicherheitskräften vereitelt worden. Bis dahin seien fast alle Mitglieder der Organisation verhaftet worden, andere hätten noch auf der Verhaftungsliste gestanden. Er selbst habe vor der Verhaftung fliehen können. Eines der verhafteten Mitglieder habe der Hamas seine Adresse verraten. Er habe sich dann bei einem Onkel und einer Cousine in einem anderen Teil von Khan Younes versteckt. Die Hamas habe den Kläger im Haus der Eltern gesucht. Sie hätten seiner Familie gesagt, es sei besser, er stelle sich. Die Familie sei aber nicht bedroht worden. Einige der verhafteten Mitglieder der Organisation Tamarod seien gefoltert worden. Zweitens habe er ein Problem wegen eines Mädchens gehabt. Er habe über vier Jahre heimlich eine Beziehung mit der Tochter der Cousine seiner Mutter geführt. Mitte oder Ende 2012 sei dies herausgekommen. Sie seien dann gezwungen worden zu heiraten und sich kurz darauf wieder scheiden zu lassen, damit die Familie des Mädchens erklären könne, warum sie keine Jungfrau mehr sei. Die Hochzeit sei am 11. April 2013, die Scheidung am 24. Juni 2013 gewesen. Sie hätten weitgehend über das Mobiltelefon kommuniziert, sie hätten selten Zeit alleine gehabt. Er habe gehört, dass das Mädchen Anzeichen einer Schwangerschaft gezeigt habe und dass die Eltern sie zu einer Abtreibung gezwungen hätten. Sie habe dann einen Mann aus Belgien heiraten müssen. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Auf Nachfrage erklärte er, sie hätten die entsprechenden Vorkehrungen getroffen, dass keiner von der Beziehung etwas bemerke. Er wisse nicht, was die Familie des Mädchens gegen die Beziehung gehabt habe; es könne daran liegen, dass sie vermögender gewesen seien. Nach der Scheidung sei er öfters von den Brüdern des Mädchens bedroht worden. Sie hätten ihm aufgelauert und mit dem Tod bedroht. Im August 2013 sei er mit einem Messer an der Hand verletzt worden. Er habe aber fliehen können, bevor Schlimmeres passiert sei. Seine Familie sei gegen ihn gewesen, das sei auch ein Hauptgrund seiner Ausreise gewesen. Er habe sich dann ein Studentenvisum für die Türkei besorgt und habe dann über mehrere Monate versucht, über den Grenzübergang Rafah nach Ägypten auszureisen. In dieser Zeit habe er die meiste Zeit in einem Reisebüro verbracht, um das Studentenvisum zu erhalten und habe nur ab und an zuhause geschlafen. Der dritte Ausreisegrund sei der Krieg gewesen. Im Jahr 2012 seien drei Freunde vor seinen Augen verstorben. In seinem Viertel lebten Hamas-Anhänger, die aus Gebäuden auf Israel schießen würden. Diese Gebäude seien dann Ziele der Israelis, auch wenn sich die Hamas-Anhänger bereits zurückgezogen hätten. Die Leute hätten dann vor den Bombenangriffen Schutz in einem Krankenhaus gesucht. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor seinen Verwandten und der Hamas. Die größte Angst habe er vor den Verwandten, die ihm etwas antun oder ihn an die Hamas verraten könnten. Zwar werde seine Kernfamilie ihn nicht verraten, aber die weiteren Verwandten, die näher mit dem Mädchen verwandt seien. Das Mädchen sei die Tochter der Schwester seines Vaters gewesen, also eine Cousine. Zu seiner Ausreise berichtete er, er sei drei Monate lang fast jeden Tag an den Grenzübergang Rafah gefahren, um auszureisen, sei aber immer wieder zurückgewiesen worden. Am 8. Januar 2014 habe er es aber geschafft und sei ausgereist. Mit Bescheid vom 7. April 2016 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers vollumfänglich ab und verneinte auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Zugleich drohte sie die Abschiebung in die Palästinensischen Autonomiegebiete (Gaza) an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sein Vorbringen unglaubhaft sei. Sein Sachvortrag sei blass und unsubstantiiert geblieben. Er habe keine Details seiner Flucht vor der Hamas geschildert und woher er wisse, dass einer der Verhafteten seine Adresse verraten habe. Der Kläger habe auch nicht nachvollziehbar die Bedrohung durch die Verwandten schildern können. So sei nicht plausibel, warum die Brüder des Mädchens den Kläger nach der Scheidung noch verfolgt haben sollten. Zudem habe er geschildert, er sei monatelang zum Grenzübergang Rafah gefahren. Es wäre ein Leichtes für die Hamas oder die Verwandten gewesen, seiner dort habhaft zu werden. Insgesamt mangele es an dem Eindruck einer lebensechten Schilderung. Aus diesem Grund seien sowohl eine Flüchtlingsanerkennung als auch subsidiärer Schutz abzulehnen, zumal eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts nicht glaubhaft gemacht worden sei. Abschiebungsverbote seien ebenfalls nicht festzustellen. Die humanitären Bedingungen im Gazastreifen führten nicht zur Annahme einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Dagegen hat der Kläger am 28. April 2016 Klage erhoben. Zum Nachweis seiner Verfolgung durch die Hamas hat er verschiedene Dokumente samt Übersetzungen vorgelegt. Er beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 7. April 2016 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm den Status als subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass zu seinen Gunsten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der palästinensischen Autonomiegebiete vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie aus die Gründe der angefochtenen Entscheidung.