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Beschluss

A 7 K 6645/22

VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2023:0502.A7K6645.22.00
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Leitsätze
Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt: 1. Sind in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen darf, weil die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat den Antragsteller der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (juris: EUGrdRCh) aussetzen würden, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 604/2013 (juris: EUV 604/2013), Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 RL 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) sowie Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a RL 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) dahin auszulegen, dass die bereits erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Mitgliedstaat daran hindert, den bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergebnisoffen zu prüfen, und ihn dazu verpflichtet, ohne Untersuchung der materiellen Voraussetzungen dieses Schutzes dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen?(Rn.53) 2. Soweit Frage 1 dahin beantwortet wird, dass keine Bindungswirkung des Mitgliedstaats an die bereits erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat besteht und der Mitgliedstaat den bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergebnisoffen zu prüfen hat: (Rn.80) Stehen einer Verpflichtung des Antragstellers nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008), sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des anerkennenden Mitgliedstaates zu begeben, Umstände in diesem anerkennenden Mitgliedstaat entgegen, die den Antragsteller einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (juris: EUGrdRCh) aussetzen würden, mit der Folge, dass der Mitgliedstaat ohne vorherige Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) eine Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) in das Herkunftsland des Antragstellers erlassen kann? (Rn.90) Ist hierbei isoliert auf die Umstände in dem anerkennenden Mitgliedstaat abzustellen, also der Maßstab wie für eine Entscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) anzulegen, oder darf in den Blick genommen werden, dass der Antragsteller nach der ergebnisoffenen Prüfung des Mitgliedstaats in diesem keinen Schutzstatus erhält und damit die Wahl hat, in den anderen Mitgliedstaat, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkennt hat, oder in sein Herkunftsland zurückzukehren? (Rn.94) 3. Soweit Frage 2 dahin beantwortet wird, dass der Antragsteller nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des anerkennenden Mitgliedstaates zu begeben: Ist es möglich, die Verpflichtung des Antragstellers nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008), sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des anerkennenden Mitgliedstaates zu begeben, und die Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) in das Herkunftsland des Antragstellers in einer einzigen behördlichen Entscheidung zu erlassen? (Rn.96) 4. Soweit Frage 2 dahin beantwortet wird, dass der Antragsteller nicht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des anerkennenden Mitgliedstaates zu begeben: Steht der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Art. 18, 19 Abs. 2 GRC (juris: EUGrdRCh), Art. 5 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008), Art. 21 Abs. 1 RL 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011)) einer Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) in das Herkunftsland des Antragstellers entgegen, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, der Mitgliedstaat, in dem er sich derzeit aufhält und einen Asylantrag gestellt hat, bei einer ergebnisoffenen Prüfung jedoch zu dem Ergebnis kommt, dass dem Antragsteller kein Schutzstatus zuzuerkennen ist?(Rn.101) 5. Soweit Frage 4 dahingehend beantwortet wird, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung einer Rückkehrentscheidung entgegensteht: Ist der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Art. 18, 19 Abs. 2 GRC (juris: EUGrdRCh), Art. 5 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008), Art. 21 Abs. 1 RL 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011)) schon beim Erlass der Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) zu prüfen mit der Folge, dass keine Rückkehrentscheidung ergehen kann, oder ist zwingend eine Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) zu erlassen und die Abschiebung sodann nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) aufzuschieben?(Rn.105)
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt: 1. Sind in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen darf, weil die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat den Antragsteller der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC aussetzen würden, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 604/2013, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 RL 2011/95/EU sowie Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a RL 2013/32/EU dahin auszulegen, dass die bereits erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Mitgliedstaat daran hindert, den bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergebnisoffen zu prüfen, und ihn dazu verpflichtet, ohne Untersuchung der materiellen Voraussetzungen dieses Schutzes dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen? 2. Soweit Frage 1 dahin beantwortet wird, dass keine Bindungswirkung des Mitgliedstaats an die bereits erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat besteht und der Mitgliedstaat den bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergebnisoffen zu prüfen hat: Stehen einer Verpflichtung des Antragstellers nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des anerkennenden Mitgliedstaates zu begeben, Umstände in diesem anerkennenden Mitgliedstaat entgegen, die den Antragsteller einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC aussetzen würden, mit der Folge, dass der Mitgliedstaat ohne vorherige Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG eine Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 RL 2008/115/EG in das Herkunftsland des Antragstellers erlassen kann? Ist hierbei isoliert auf die Umstände in dem anerkennenden Mitgliedstaat abzustellen, also der Maßstab wie für eine Entscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU anzulegen, oder darf in den Blick genommen werden, dass der Antragsteller nach der ergebnisoffenen Prüfung des Mitgliedstaats in diesem keinen Schutzstatus erhält und damit die Wahl hat, in den anderen Mitgliedstaat, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkennt hat, oder in sein Herkunftsland zurückzukehren? 3. Soweit Frage 2 dahin beantwortet wird, dass der Antragsteller nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des anerkennenden Mitgliedstaates zu begeben: Ist es möglich, die Verpflichtung des Antragstellers nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des anerkennenden Mitgliedstaates zu begeben, und die Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 RL 2008/115/EG in das Herkunftsland des Antragstellers in einer einzigen behördlichen Entscheidung zu erlassen? 4. Soweit Frage 2 dahin beantwortet wird, dass der Antragsteller nicht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des anerkennenden Mitgliedstaates zu begeben: Steht der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Art. 18, 19 Abs. 2 GRC, Art. 5 RL 2008/115/EG, Art. 21 Abs. 1 RL 2011/95/EU) einer Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 RL 2008/115/EG in das Herkunftsland des Antragstellers entgegen, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, der Mitgliedstaat, in dem er sich derzeit aufhält und einen Asylantrag gestellt hat, bei einer ergebnisoffenen Prüfung jedoch zu dem Ergebnis kommt, dass dem Antragsteller kein Schutzstatus zuzuerkennen ist? 5. Soweit Frage 4 dahingehend beantwortet wird, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung einer Rückkehrentscheidung entgegensteht: Ist der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Art. 18, 19 Abs. 2 GRC, Art. 5 RL 2008/115/EG, Art. 21 Abs. 1 RL 2011/95/EU) schon beim Erlass der Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 RL 2008/115/EG zu prüfen mit der Folge, dass keine Rückkehrentscheidung ergehen kann, oder ist zwingend eine Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 RL 2008/115/EG zu erlassen und die Abschiebung sodann nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2008/115/EG aufzuschieben?
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt: 1. Sind in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen darf, weil die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat den Antragsteller der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC aussetzen würden, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 604/2013, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 RL 2011/95/EU sowie Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a RL 2013/32/EU dahin auszulegen, dass die bereits erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Mitgliedstaat daran hindert, den bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergebnisoffen zu prüfen, und ihn dazu verpflichtet, ohne Untersuchung der materiellen Voraussetzungen dieses Schutzes dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen? 2. Soweit Frage 1 dahin beantwortet wird, dass keine Bindungswirkung des Mitgliedstaats an die bereits erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat besteht und der Mitgliedstaat den bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergebnisoffen zu prüfen hat: Stehen einer Verpflichtung des Antragstellers nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des anerkennenden Mitgliedstaates zu begeben, Umstände in diesem anerkennenden Mitgliedstaat entgegen, die den Antragsteller einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC aussetzen würden, mit der Folge, dass der Mitgliedstaat ohne vorherige Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG eine Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 RL 2008/115/EG in das Herkunftsland des Antragstellers erlassen kann? Ist hierbei isoliert auf die Umstände in dem anerkennenden Mitgliedstaat abzustellen, also der Maßstab wie für eine Entscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU anzulegen, oder darf in den Blick genommen werden, dass der Antragsteller nach der ergebnisoffenen Prüfung des Mitgliedstaats in diesem keinen Schutzstatus erhält und damit die Wahl hat, in den anderen Mitgliedstaat, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkennt hat, oder in sein Herkunftsland zurückzukehren? 3. Soweit Frage 2 dahin beantwortet wird, dass der Antragsteller nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des anerkennenden Mitgliedstaates zu begeben: Ist es möglich, die Verpflichtung des Antragstellers nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des anerkennenden Mitgliedstaates zu begeben, und die Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 RL 2008/115/EG in das Herkunftsland des Antragstellers in einer einzigen behördlichen Entscheidung zu erlassen? 4. Soweit Frage 2 dahin beantwortet wird, dass der Antragsteller nicht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des anerkennenden Mitgliedstaates zu begeben: Steht der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Art. 18, 19 Abs. 2 GRC, Art. 5 RL 2008/115/EG, Art. 21 Abs. 1 RL 2011/95/EU) einer Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 RL 2008/115/EG in das Herkunftsland des Antragstellers entgegen, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, der Mitgliedstaat, in dem er sich derzeit aufhält und einen Asylantrag gestellt hat, bei einer ergebnisoffenen Prüfung jedoch zu dem Ergebnis kommt, dass dem Antragsteller kein Schutzstatus zuzuerkennen ist? 5. Soweit Frage 4 dahingehend beantwortet wird, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung einer Rückkehrentscheidung entgegensteht: Ist der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Art. 18, 19 Abs. 2 GRC, Art. 5 RL 2008/115/EG, Art. 21 Abs. 1 RL 2011/95/EU) schon beim Erlass der Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 RL 2008/115/EG zu prüfen mit der Folge, dass keine Rückkehrentscheidung ergehen kann, oder ist zwingend eine Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 RL 2008/115/EG zu erlassen und die Abschiebung sodann nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2008/115/EG aufzuschieben? I. Der Kläger, dessen Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) insgesamt abgelehnt wurde, begehrt mit dem vorliegenden Klageverfahren vorrangig die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes. Der 1996 geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser, dem bereits am 12.08.2020 in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Er verfügt über eine bis 11.08.2023 gültige griechische Aufenthaltserlaubnis als Flüchtling vom 12.08.2020. Er kann nicht nach Griechenland zurückkehren, weil ihm dort nach der internen Feststellung des Bundesamtes mit Vermerk vom 29.04.2022 die ernsthafte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) drohen würde, so dass trotz erfolgter Schutzgewährung in Griechenland keine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) getroffen werden kann. Mit Bescheid vom 30.11.2022 erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, wobei die Ausreisefrist im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet. Es drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in die palästinensischen Autonomiegebiete, Gaza-Streifen, oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die durch die Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Mit der hiergegen gerichteten Klage vom 22.12.2022 begehrt der Kläger – unter entsprechender Aufhebung des Bescheids, u.a. auch der Abschiebungsandrohung – vorrangig die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil die Beklagte an die bereits erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland gebunden sei. Hilfsweise begehrt er die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, hilfsweise zur Feststellung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. II. Die Berichterstatterin entscheidet im vorliegenden Fall über die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof), da das Gericht hierüber in der gleichen Besetzung zu entscheiden hat, in der es die Entscheidung treffen müsste, für die die Vorlagefragen erheblich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.2008 - 10 C 32.07 -, juris Rn. 7). Dies ist hier gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten die Berichterstatterin anstelle der Kammer (so auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 24.07.2007 - L 6 U 2/06 [ECLI:DE:LSGSN:2007:0724.L6U2.06.0A] -, juris Rn. 53; a.A. FG Bremen, Beschluss vom 02.02.1999 - 295032K 2 [ECLI:DE:FGHB:1999:0202.295032K2.0A] -, juris Rn. 33 ff.). III. Der Rechtsstreit ist auszusetzen, weil sein Ausgang von einer vorab einzuholenden Entscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung der Verträge abhängt (Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -). Die erste Vorlagefrage betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 S. 31, ber. ABl. 2017 L 49 S. 50; nachfolgend VO (EU) 604/2013), Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9, ber. ABl. 2017 L 167 S. 58; nachfolgend RL 2011/95/EU) sowie Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 S. 60; nachfolgend RL 2013/32/EU). Die weiteren Vorlagefragen zu 2 bis 5 betreffen die Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98; nachfolgend RL 2008/115/EG) sowie des Grundsatzes der Nichtzurückweisung (Art. 18, 19 Abs. 2 GRC, Art. 5 RL 2008/115/EG, Art. 21 Abs. 1 RL 2011/95/EU). 1. Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes richtet sich im nationalen Recht nach dem Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren (BGBl. I S. 2817) sowie nach dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren (BGBl. I S. 2817) und Art. 1 und 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (BGBl. I S. 2847). Der danach maßgebliche rechtliche Rahmen des Rechtsstreits ergibt sich aus den folgenden Vorschriften: Art. 16a Abs. 1 GG - Asylrecht (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen: (...) 2. internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt. § 3 Abs. 1, 3 und 4 AsylG - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. (...) (3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er 1. den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt (…) Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar. (4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen. § 4 Abs. 1 AsylG - Subsidiärer Schutz (1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - Unzulässige Anträge (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn (...) 2. ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat (...). § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG - Abschiebungsandrohung (1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 (…) des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, 2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, 2a. dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, 3. die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und 4. der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. § 50 Abs. 3 AufenthG - Ausreisepflicht (…) (3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - Androhung der Abschiebung (1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. § 60 Abs. 1, 5 und 7 Satz 1 AufenthG - Verbot der Abschiebung (1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden. (…) (5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. (…) (7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG - Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) (…) (2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. 2. Die Vorlagefrage zu 1 ist entscheidungserheblich und klärungsbedürftig. Am innerstaatlichen Recht gemessen steht dem Kläger nach § 3 Abs. 4 Halbs. 1 i.V.m. Abs. 1 AsylG kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu (a). Das Gericht kann jedoch ohne eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs nicht feststellen, ob dieses Verständnis des § 3 Abs. 4 Halbs. 1 i.V.m. Abs. 1 AsylG mit Unionsrecht – nämlich mit Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 604/2013, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 RL 2011/95/EU sowie Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a RL 2013/32/EU – vereinbar ist. Danach bedarf die im Beschlusstenor formulierte Vorlagefrage zu 1 einer Klärung durch den Gerichtshof, weil sie weder durch seine Rechtsprechung geklärt noch ihre Beantwortung offenkundig ist (b). a) Die Vorlagefrage zu 1 ist entscheidungserheblich, weil dem Kläger gemäß nationalem Recht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst im Hinblick auf die individuelle Situation des Klägers nicht aus § 3 Abs. 4 Halbs. 1 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Der Kläger war nach seinen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt am 13.12.2021 nicht politisch aktiv und ihm ist vor seiner Ausreise aus dem Gaza-Streifen auch nichts passiert. Ihm droht somit bei einer Rückkehr nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit aus flüchtlingsrelevanten Gründen eine individuelle Verfolgung. Stattdessen ist der Kläger aufgrund der allgemeinen und insbesondere wirtschaftlichen Situation im Gaza-Streifen ausgereist. Er will in Deutschland eine bessere Zukunft suchen und seine Familie im Gaza-Streifen finanziell unterstützen. Zu einer Sachentscheidung über den Asylantrag ist das Gericht auch verpflichtet, obwohl § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bestimmt, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2020 - 1 C 8.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:171120U1C8.19.0] -, juris Rn. 14 ff., und vom 30.03.2021 - 1 C 41.20 [ECLI:DE:BVerwG:2021:300321U1C41.20.0] -, juris Rn. 31). Denn diese Vorschrift ist in den Fällen anderweitiger Flüchtlingsanerkennung innerhalb der Europäischen Union unangewendet zu lassen, in denen der betreffende Ausländer – wie hier der Kläger – wegen einer nach Art. 4 GRC drohenden ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht durch Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU – bzw. im nationalen Recht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – auf den (formal gewährten) Schutz des anderen Mitgliedstaates verwiesen werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. -, juris Rn. 81 ff. und 101, und Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a. -, juris Rn. 34 und 43). Nach dem nationalen Recht steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auch nicht bereits wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland zu. Die hiervon ausgehenden Rechtswirkungen sind nationalrechtlich in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abschließend geregelt. Danach schließt die für einen bestimmten Staat ausgesprochene ausländische Anerkennung als Flüchtling die Abschiebung in diesen Staat auch für Deutschland aus. Durch diese nationale Regelung hat der deutsche Gesetzgeber eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung angeordnet, aus der aber kein Anspruch auf neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, juris Rn. 29, und vom 30.03.2021 - 1 C 41.20 [ECLI:DE:BVerwG:2021:300321U1C41.20.0] -, juris Rn. 32). Eine weitergehende Bindung des Bundesamtes lässt sich nationalrechtlich auch nicht aus § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AsylG herleiten. Danach ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, wenn der Ausländer den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind § 3 Abs. 1 und 2 AsylG anwendbar. Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschn. D GFK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a RL 2011/95/EU umsetzen und gerade im Hinblick auf die besondere Lage der – regelmäßig staatenlosen – Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen. Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung nachweisen muss (EuGH, Urteil vom 13.01.2021 - C-507/19 [ECLI:EU:C:2021:3] -, juris Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:250419U1C28. 18.0] -, juris Rn. 18, unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 19.12.2012 - C-364/11 [ECLI:EU:C:2012:826] -, juris Rn. 67, 70 ff., 76, und vom 25.07.2018 - C-585/16 [ECLI:EU:C:2018:584] -, juris Rn. 86). Die genannten Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Denn auch wenn es sich beim Kläger um einen staatenlosen Palästinenser handelt, hat dieser in seiner Anhörung beim Bundesamt am 13.12.2021 angegeben, dass er und seine Familie keine Unterstützung von UNRWA erhalten hätten und er bei einer Rückkehr auch keinen Anspruch auf Leistungen des UNRWA habe. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger nicht bei UNRWA registriert ist und daher den Schutz von UNRWA tatsächlich nicht in Anspruch genommen hat, was jedoch Voraussetzung für die Anwendung von § 3 Abs. 3 AsylG ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 [ECLI:DE:BVerwG:2021:270421U1C2.21.0] -, juris Rn. 14). Zudem ist die Lage des Klägers, dem in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nicht mit der in § 3 Abs. 3 AsylG geregelten Situation vergleichbar, so dass auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt. b) Mit der Vorlagefrage zu 1 hält das vorlegende Gericht für klärungsbedürftig, ob die im Tenor des Beschlusses genannten Vorschriften des Unionsrechts in Fällen wie dem vorliegenden einer ergebnisoffenen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch die Beklagte entgegenstehen. Die Vorlagefrage zu 1 entspricht der durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.09.2022 - 1 C 26.21 [ECLI:DE:BVerwG:2022:070922B1C26.21.0] -vorgelegten Frage. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht folgende Ausführungen gemacht (juris Rn. 17 ff.), denen sich das vorlegende Gericht vollumfänglich anschließt: „Eine solche Bindungswirkung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union für einen anderen Mitgliedstaat aufgrund primären Unionsrechts dürfte zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen sein (aa). Ob sie sich aus sekundärem Unionsrecht ergeben könnte (bb), erscheint dem Senat demgegenüber durch den Gerichtshof klärungsbedürftig (cc). (aa) Nach Art. 78 Abs. 1 Satz 1 AEUV entwickelt die Union eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz. Hierfür erlassen das Europäische Parlament und der Rat nach Art. 78 Abs. 2 AEUV gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen in Bezug auf ein gemeinsames europäisches Asylsystem (GEAS). Dieses umfasst unter anderem einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige und einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige, die keinen europäischen Asylstatus erhalten, aber internationalen Schutz benötigen (Art. 78 Abs. 2 Buchst. a und b AEUV). Weder diesen Regelungen noch sonstigen Vorschriften der Art. 77 ff. AEUV lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat der ergebnisoffenen Prüfung eines in einem weiteren Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz entgegenstünde. Vielmehr gibt es bislang gerade keine gegenseitige Anerkennung positiver Asylentscheidungen. Dies entspricht im Übrigen auch der verschiedentlich zum Ausdruck gekommenen Auffassung der Europäischen Kommission (vgl. „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Ein offenes und sicheres Europa: Praktische Umsetzung“ vom 11. März 2014 - COM 154 final, Nr. 3.1 sowie Factsheet „Fragen und Antworten zur Europäischen Migrationsagenda vom 13. Mai 2015, zur Frage der langfristigen Strategie im Bereich Asyl) und des Europäischen Parlaments („Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration“ - 2015/2095 Rn. 39). Der Gerichtshof hat aus Art. 2 und 3 EUV und Art. 67 und 82 Abs. 1 AEUV darüber hinaus den „Grundsatz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten“ entwickelt. Er verlangt namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts von jedem Mitgliedstaat, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass die anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 83 f. und vom 22. Februar 2022 - C-483/20 [ECLI:EU:C:2022:103] - Rn. 28). Daraus folgt aber keine Bindung an die in einem anderen Mitgliedstaat getroffene Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dem Eintritt einer derart weitreichenden Rechtsfolge steht entgegen, dass die Union bislang gerade keinen einheitlichen Schutzstatus im Sinne des Art. 78 Abs. 2 Buchst. a und b AEUV geschaffen hat. Die inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen des Antrags auf internationalen Schutz bleibt daher Sache des Mitgliedstaates, bei dem dieser Antrag gestellt wurde. Unabhängig vom Vorstehenden könnte der unionsrechtliche Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zur Überzeugung des Senats in Fällen wie dem vorliegenden deshalb nicht greifen, weil der erstanerkennende Mitgliedstaat dieses Vertrauen und damit zugleich einen Grundwert im Sinne von Art. 2 EUV dadurch beeinträchtigt hat, dass der andere Mitgliedstaat von der Möglichkeit, eine Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU zu treffen, keinen Gebrauch machen darf, weil die Lebensverhältnisse im Staat der Erstanerkennung den Antragsteller der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC aussetzen. Ist das gegenseitige Vertrauen in dieser Weise bereits erschüttert, kann es nicht zugleich Grundlage einer Bindungswirkung von Entscheidungen des erstaufnehmenden Mitgliedstaates sein. (bb) Auch das Sekundärrecht der Union kennt keine Regelung des verfahrensrechtlichen oder des materiellen Flüchtlingsrechts, die ausdrücklich eine Bindung an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen Mitgliedstaat für das Asylverfahren eines anderen Mitgliedstaates vorschreibt. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 29 und vom 30. März 2021 - 1 C 41.20 - BVerwGE 172, 125 Rn. 32). Vom Gerichtshof bisher nicht entschieden und auch sonst nicht offenkundig ist indes, ob sich eine Bindungswirkung mitgliedstaatlicher Anerkennungsentscheidungen im Asylverfahren gleichwohl aus dem in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 604/2013 (Dublin III-VO) zum Ausdruck kommenden allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz herleiten lässt, dass der Asylantrag eines Antragstellers (allein) von einem einzigen Mitgliedstaat inhaltlich geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das ein zentraler Grundsatz der Dublin III-Verordnung, der dem GEAS generell zugrunde liegt (EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:280] - Rn. 78) und der deshalb auch in Fällen zum Tragen kommen könnte, die - wie derjenige der Klägerin - nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu beurteilen sind. Danach könnte eine inhaltliche Prüfung in einem einzigen Mitgliedstaat - unabhängig vom Prüfungsergebnis - in allen anderen Mitgliedstaaten Geltung beanspruchen. Auch der Wortlaut der Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 RL 2011/95/EU steht einer Auslegung nicht entgegen, dass es für die Anerkennung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union allein auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat ankommen könnte. Während Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RL 2011/95/EU bestimmt, dass es die Pflicht des Mitgliedstaates ist, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen, regelt Art. 13 RL 2011/95/EU, dass die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II - Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz - und Kapitel III - Anerkennung als Flüchtling - erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen. In der Zusammenschau könnten diese beiden verfahrensrechtlichen Vorgaben dahin auszulegen sein, dass allein die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union maßgeblich ist, der damit in allen Mitgliedstaaten ohne weitere Überprüfung anzuerkennen ist. Für die Beantwortung der Frage nach einer unionsweiten Anerkennung des von einem Mitgliedstaat zuerkannten Flüchtlingsschutzes sind des Weiteren die einschlägigen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU zu berücksichtigen. Dabei ist zunächst auf Erwägungsgrund 43 Satz 2 zu dieser Richtlinie hinzuweisen, der festlegt, dass Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein sollen, einen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache zu prüfen, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat oder ihm anderweitig ausreichenden Schutz gewährt und die Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist. Des Weiteren sind Art. 10 Abs. 2 und 3 sowie Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a RL 2013/32/EU in den Blick zu nehmen. Art. 10 RL 2013/32/EU bestimmt die Anforderungen an die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz. Auf einen solchen Antrag stellt die Asylbehörde nach Art. 10 Abs. 2 RL 2013/32/EU zuerst fest, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt. Art. 10 Abs. 3 RL 2013/32/EU legt die dazu notwendigen verfahrensrechtlichen Standards fest. Des Weiteren regelt Art. 33 Abs. 1 RL 2013/32/EU, dass zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ein Antrag nicht geprüft wird, die Mitgliedstaaten nicht prüfen müssen, ob dem Antragsteller der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage des vorliegenden Artikels als unzulässig betrachtet wird. Gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU kommt das in Betracht, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Die in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit, auf eine Sachentscheidung für den Fall zu verzichten, dass ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat - für die Bundesrepublik Deutschland in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelt -, könnte als Ausdruck des Grundsatzes einer einzigen inhaltlichen Prüfung eines Asylantrags in einem einzigen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu verstehen sein. Es stellt sich indes die weitere Frage, ob in den Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Gebrauchmachen von der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU geregelten Befugnis aufgrund einer andernfalls drohenden Verletzung von Art. 4 GRC ausgeschlossen ist, eine Bindungswirkung einer mitgliedstaatlichen Anerkennungsentscheidung für alle Mitgliedstaaten eintreten kann. Zwar kann es bei konsequenter Anwendung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eröffneten Möglichkeit schon gar nicht zu einer Sachentscheidung in einem anderen Mitgliedstaat kommen, doch ist dieser Weg in Fällen wie dem vorliegenden von vornherein verschlossen. Vor diesem Hintergrund ist nach den Rechtsfolgen zu fragen, die der Wegfall der Befugnis zum Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU auslöst. Generalanwalt Pikamäe hat dazu wörtlich ausgeführt (EuGH, Schlussantrag des Generalanwalts vom 30. September 2021 - C-483/20 [ECLI:EU:C:2021:780] - Rn. 64): „Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat mit einer Situation konfrontiert sieht, die ihn daran hindert, von der ihm in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 verliehenen Befugnis Gebrauch zu machen, hätte er den bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz folglich zu prüfen und zu untersuchen, ob die internationalen Schutz beantragende Person die oben beschriebenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllt. Der Mitgliedstaat muss den betreffenden Drittstaatsangehörigen daher wie eine Person behandeln, die erstmals internationalen Schutz beantragt, unabhängig von dem Schutz, der ihm von einem anderen Mitgliedstaat bereits gewährt worden ist. Die Folgen einer solchen Situation hat der Unionsgesetzgeber im Rahmen des in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Unzulässigkeitsmechanismus zweifellos bedacht [...]; soll dieser Vorschrift nicht ihre gesamte praktische Wirksamkeit genommen werden, darf der Umstand im Zusammenhang mit der vorherigen Zuerkennung des internationalen Schutzes durch einen ersten Mitgliedstaat - darauf sei abermals hingewiesen - im Rahmen der Sachprüfung des Antrags in keiner Weise berücksichtigt werden [...].“ Der Senat hält diese Auffassung, zu der sich der Gerichtshof bislang nicht geäußert hat, für überzeugend. Gewisse Anhaltspunkte für eine Bindungswirkung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergeben sich möglicherweise allerdings auch daraus, dass die Verneinung dieser Rechtsfolge zu einer Umgehung der speziellen Regeln für das Erlöschen, den Ausschluss und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 11, 12 und 14 RL 2011/95/EU) führen könnte. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 30. März 2022 - 2 BvR 2069/21 [ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220330. 2bvr206921] - juris Rn. 48 ff.) bezogen auf das Auslieferungsverfahren und die Auslegung von Art. 9 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU erwogen und die genannte Frage als bislang ungeklärt bezeichnet (vgl. nunmehr das beim Gerichtshof unter dem Az: C-352/22 anhängige Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Hamm). Auch in Fällen wie dem vorliegenden könnte angenommen werden, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat durch eine erneute Sachprüfung, die mit der Möglichkeit der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz verbunden ist, faktisch entwertet wird, ohne dass die Voraussetzungen der Art. 11, 12 oder 14 RL 2011/95/EU vorliegen. Gegen eine solche Umgehungsgefahr spricht, dass es in dem hier in Rede stehenden Asylverfahren nicht um das Erlöschen oder um die Aberkennung des in dem ersten Mitgliedstaat zuerkannten Flüchtlingsstatus, sondern darum geht, ob ein Asylantragsteller zusätzlich zu dem ihm bereits in dem ersten Mitgliedstaat zuerkannten Flüchtlingsstatus eine weitere Schutzberechtigung mit den darin verbundenen Rechten in dem zweitprüfenden Mitgliedstaat erlangen kann. Anders als im Auslieferungsverfahren droht hingegen keine Verschlechterung der Rechtsposition des Asylantragstellers, der jedenfalls mit Blick auf den ihm zuerkannten subsidiären Schutz in seinem Herkunftsstaat nicht abgeschoben werden kann. Gleichwohl bestärkt die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts den Senat darin, die vorgelegte Rechtsfrage für unionsrechtlich nicht geklärt zu halten. (cc) Die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs kann zur Überzeugung des Senats weder in die eine noch in die andere Richtung mit Gewissheit zur Beantwortung der aufgeworfenen Bindungsfrage herangezogen werden. Namentlich der Beschluss des Gerichtshofs in der Rechtssache „Hamed u. a.“ (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. -) verhält sich zur Art und Weise der Durchführung eines neuen Asylverfahrens nicht hinreichend eindeutig. In dem Beschluss führt der Gerichtshof (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 42) wörtlich aus: „Wie sich außerdem aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, bietet das deutsche Recht zwar einen gewissen Schutz für einen Antragsteller, der aufgrund der ernsthaften Gefahr, in dem Mitgliedstaat, der ihm bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, nicht dorthin zurückgeführt werden kann; es sieht jedoch ohne ein neues Asylverfahren nicht die Anerkennung dieser Eigenschaft und die Gewährung der damit verbundenen Rechte auch in Deutschland vor.“ Sofern der Gerichtshof einerseits von einem „neuen“ Asylverfahren spricht, spricht dies für eine in jeder Hinsicht ergebnisoffene Prüfung. Andererseits stellt der Gerichtshof im weiteren Verlauf des wiedergegebenen Satzes die an die Flüchtlingseigenschaft geknüpften Rechte, das heißt die statusrechtlichen Folgen der Anerkennung, in den Vordergrund. Diese Feststellung des Gerichtshofs könnte auch im Sinne einer Bindungswirkung der Flüchtlingserstanerkennung eines Mitgliedstaates durch andere Mitgliedstaaten zu verstehen sein.“ 3. Mit den Vorlagefragen zu 2 bis 5 möchte das vorlegende Gericht weitere Klärung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung für den Fall herbeiführen, dass der Gerichtshof auf die Vorlagefrage zu 1 antwortet, dass keine Bindungswirkung des Mitgliedstaats an die bereits erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat besteht und der Mitgliedstaat den bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergebnisoffen prüft. Die Vorlagefragen zu 2 bis 5 sind entscheidungserheblich (a) und klärungsbedürftig (b). a) Die Vorlagefragen zu 2 bis 5 sind entscheidungserheblich, weil dem Kläger gemäß nationalem Recht über den fehlenden Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (siehe oben) hinaus auch kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder Feststellung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbots zusteht. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hat das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG bestandskräftig abgelehnt, da der Kläger seine Verpflichtungsklage hierauf nicht erstreckt hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Ihm droht nach seinem Vortrag beim Bundesamt keine Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG). Außerdem droht ihm keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Das Gericht kann dabei offen lassen, ob im Gaza-Streifen ein solcher bewaffneter Konflikt vorliegt. Denn jedenfalls fehlt es derzeit an einer hinreichenden individuellen Gefährdung des Klägers infolge willkürlicher Gewalt. Weder liegen in der Person des Klägers gefahrerhöhende Umstände vor noch besteht ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt, das durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet wäre, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 29.06.2022 - A 7 K 876/21 -, nicht veröffentlicht; so auch VG Hamburg, Urteil vom 15.11.2022 - 14 A 1965/16 [ECLI:DE:VGHH:2022:1115.14A1965.16.00] -, juris Rn. 43 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 27.09.2022 - A 10 K 1686/20 [ECLI:DE:VGFREIB:2022:0927. A10K1686.20.00] -, juris Rn. 27 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 08.07.2022 - W 5 K 20.31280 [ECLI:DE:VGWUERZ:2022:0708.W5K20.31280.00] -, juris Rn. 61 ff.; a.A. VG Berlin, Urteil vom 08.12.2022 - 34 K 244/22 A [ECLI:DE:VGBE:2022:1208. 34K244.22A.00] -, juris Rn. 18 ff.; VG Dresden, Urteil vom 05.10.2022 - 11 K 1515/20.A [ECLI:DE:VGDRESD:2022:1005.11K1515.20.A.00] -, juris Rn. 44 ff.). Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus humanitären Gründen. Das Gericht geht derzeit davon aus, dass der Kläger trotz der allgemein schlechten Lebensbedingungen im Gaza-Streifen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Palästinensische Gebiete – Gaza, vom 31.05.2022, Seite 41 ff.) bei einer Rückkehr sein Existenzminimum erwirtschaften kann. Denn zum einen hat der Kläger vor seiner Ausreise mit seinem Vater Handel betrieben, was der Vater nach Angaben des Klägers immer noch tut. Insofern kann der Kläger bei einer Rückkehr wieder mit seinem Vater zusammenarbeiten. Zum anderen leben im Gaza-Streifen noch seine Eltern, zahlreiche Geschwister sowie die Großfamilie, die den Kläger bei einer Rückkehr (finanziell) unterstützen können. Da dem Kläger damit kein Schutzstatus zusteht und er auch nicht im Besitz eines sonstigen Aufenthaltstitels ist, ist nach § 34 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zu erlassen. Dies entspricht einer Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 08.06.2022 - 1 C 24.21 [ECLI:DE:BVerwG:2022:080622B1C24.21.0] -, juris Rn. 18, sowie Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 [ECLI:DE:BVerwG:2022:160222U1C6.21.0] -, juris Rn. 41). Das Bundesamt hat den Kläger jedoch nicht gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, welcher der Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG dient, aufgefordert, sich unverzüglich nach Griechenland zu begeben. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland des Klägers stellt sich somit entscheidungserheblich die Frage, ob eine vorherige Ausreiseaufforderung des Klägers nach Griechenland notwendig gewesen wäre. Der im vorliegenden Fall erlassenen Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat des Klägers steht aus Sicht des vorlegenden Gerichts jedenfalls § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG als Ausfluss des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht entgegen. Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus einem der dort benannten asylrelevanten Verfolgungsgründe bedroht ist. Dies gilt u.a. auch für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist nach Ansicht des vorlegenden Gerichts in dem hier vorliegenden Fall, in dem trotz der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland dem Bundesamt die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig unter Durchbrechung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG verwehrt und eine materielle Prüfung geboten ist, teleologisch zu reduzieren und nicht anwendbar. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG beruht auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat weiterhin oder erneut der für den Flüchtling verantwortliche Mitgliedstaat ist und diesem in Ausübung seiner Verantwortung Schutz gewährt. Mit der Durchbrechung des Grundsatzes des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wäre es aber nicht vereinbar, § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dennoch anzuwenden mit der Folge, dass die Bundesrepublik Deutschland zwar zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und zur materiellen Prüfung verpflichtet, aber in den Grenzen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG trotzdem an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats gebunden wäre. Denn die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sowie des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG stehen in einem untrennbaren Zusammenhang und beruhen auf derselben Prämisse (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2022 - A 7 K 3174/21 [ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0218.A7K3174.21.00] -, juris Rn. 55; VG Aachen, Urteil vom 03.06.2022 - 10 K 2844/20.A [ECLI:DE:VGAC:2022:0603.10K2844.20A.00] -, juris Rn. 97 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2021 - 16 K 1148/21.A [ECLI:DE:VGD:2021:0804.16K1148.21A.00] -, juris Rn. 98 ff.). b) Im Zusammenhang mit dieser nach nationalem Recht zu erlassenden Rückkehrentscheidung stellen sich die klärungsbedürftigen Vorlagefragen zu 2 bis 5 zur Vereinbarkeit einer Rückkehrentscheidung in das Herkunftsland des Klägers mit den Vorgaben von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 RL 2008/115/EG sowie dem Grundsatz der Nichtzurückweisung (Art. 18, 19 Abs. 2 GRC, Art. 5 RL 2008/115/EG, Art. 21 Abs. 1 RL 2011/95/EU). aa) Klärungsbedürftig ist dabei zunächst die Frage, ob vor Erlass der Rückkehrentscheidung eine Verpflichtung des Antragstellers, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des anderen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkennenden Mitgliedstaats zu begeben, nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG ergehen muss oder ob diese unterbleiben kann, wenn – wie hier – Umstände in dem anerkennenden Mitgliedstaat vorliegen, die den Antragsteller einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC aussetzen würden. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG sieht vor, dass keine Rückkehrentscheidung gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlassen werden sollte, der über eine Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat verfügt. In solchen Fällen sollte der Drittstaatsangehörige zunächst verpflichtet werden, unverzüglich in den Mitgliedstaat zurückzukehren, in dem er über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt. Nur wenn der Betreffende dieser Aufforderung nicht nachkommt oder wenn eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit besteht, ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. Ziffer 5.4 der „Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16. November 2017 für ein gemeinsames ‚Rückkehr-Handbuch‘, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist“). Soweit für das vorlegende Gericht ersichtlich, ist die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit gebotene sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 RL 2008/115/EG) die einzige in der Richtlinie 2008/115/EG vorgesehene Ausnahme von dem Erfordernis in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG, den Drittstaatsangehörigen zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkennenden Mitgliedstaats zu begeben (so wohl auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.12.2017 - C-240/17 [ECLI:EU:C:2017:963] -, juris Rn. 42). Es stellt sich in der hier vorliegenden Fallkonstellation jedoch die Frage, ob es nicht noch eine weitere Ausnahme vom Erfordernis der Verpflichtung zur Ausreise in den anderen Mitgliedstaat geben muss. Denn in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in der keine Entscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU ergehen kann, weil einer solchen Unzulässigkeitsentscheidung Umstände in dem dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkennenden Mitgliedstaat entgegenstehen, die den Antragsteller einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC aussetzen würden (vgl. zu dem hier anzulegenden Maßstab: EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - sowie Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a. -), wäre es widersprüchlich, den Antragsteller nun doch zuvor zu einer Ausreise in eben jenen Mitgliedstaat aufzufordern. Dies wäre möglicherweise nur dann anders zu sehen, wenn in die Betrachtung nicht nur isoliert die Umstände in dem anerkennenden Mitgliedstaat, also der Maßstab wie für eine Entscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - sowie Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a. -), sondern auch die Tatsache, dass der Antragsteller nach der ergebnisoffenen Prüfung des Mitgliedstaats keinen Schutzstatus erhalten hat, einzubeziehen ist. Denn wenn der Mitgliedstaat nicht an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch den anderen Mitgliedstaat gebunden ist – was mit der Vorlagefrage zu 1 zu klären sein wird – und in einer eigenen Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zu dem Ergebnis kommt, dass es keinen Grund gibt, wieso der Antragsteller nicht in sein Herkunftsland zurückkehren kann, dann könnte dem Antragsteller die Wahl offen stehen, ob er in den anderen Mitgliedstaat, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, oder in sein Herkunftsland zurückkehren will. Soweit ersichtlich ist diese Frage in der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht geklärt. bb) Wenn die Vorlagefrage zu 2 dahin beantwortet wird, dass der Antragsteller nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des anerkennenden Mitgliedstaates zu begeben, stellt sich im Anschluss daran die Frage, ob es möglich ist, die Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und die Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 RL 2008/115/EG in einer einzigen behördlichen Entscheidung zu erlassen oder ob diese zeitlich getrennt erfolgen müssen (Vorlagefrage zu 3). Diese Frage ist klärungsbedürftig, weil es in der Gesetzesbegründung des deutschen Gesetzgebers zu § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, welcher Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG in nationales Recht umsetzt, undifferenziert heißt, dass „mit der Aufforderung zur Ausreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder Schengen-Staates […] zugleich gemäß § 59 Absatz 1 [AufenthG] die Abschiebung angedroht werden [kann]“ (vgl. BT-Drs. 17/5470, Seite 22). Dies wird jedoch in der nationalen Rechtsprechung und Literatur teilweise anders gesehen und eine zeitliche Trennung zwischen der Aufforderung zur Ausreise in den anderen Mitgliedstaat und der Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland gefordert (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2012 - 22 L 613/12 -, juris Rn. 45 ff.; Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz (GK-AufenthG), Stand Februar 2023, § 50 Rn. 77; Zeitler in: HTK-AuslR, § 50 AufenthG, zu Abs. 3, Stand 18.11.2016, Rn. 8). Dafür, dass die Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und die Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 RL 2008/115/EG zeitlich getrennt erfolgen müssen, sprechen die Ausführungen in Ziffer 5.4 der „Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16. November 2017 für ein gemeinsames ‚Rückkehr-Handbuch‘, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist“. Dort heißt es: „Es lässt sich nicht generell angeben, wie viel Zeit zwischen der Aufforderung zur Rückkehr in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats und dem Erlass einer Rückkehrentscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 vergehen sollte. Ein angemessener Zeitrahmen sollte im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt werden, und zwar unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie der Tatsache, dass in der betreffenden Bestimmung von ‚unverzüglich‘ die Rede ist. Die Zeit zwischen der Aufforderung zur Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat und dem Erlass einer Rückkehrentscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 darf auf die spätere Frist für die freiwillige Ausreise nicht angerechnet werden, da diese Frist Bestandteil der Rückkehrentscheidung ist und erst mit deren Erlass beginnt.“ Hierfür spricht auch Art. 6 Abs. 6 RL 2008/115/EG, nach dem die Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie nicht daran gehindert werden sollen, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Kapitel III und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen. Die Verpflichtung, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, ist also vom Wortlaut des Art. 6 Abs. 6 RL 2008/115/EG nicht erfasst. cc) Wenn die Vorlagefrage zu 2 dahin beantwortet wird, dass der Antragsteller nicht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des anerkennenden Mitgliedstaates zu begeben, stellt sich im Anschluss daran die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 RL 2008/115/EG in das Herkunftsland des Antragstellers erlassen werden darf oder ob dem der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Art. 18, 19 Abs. 2 GRC, Art. 5 RL 2008/115/EG, Art. 21 Abs. 1 RL 2011/95/EU) entgegensteht, weil ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (Vorlagefrage zu 4). Da sich diese Vorlagefrage zur Rückkehrentscheidung erst dann stellt, wenn auf die Vorlagefrage zu 1 geantwortet wird, dass keine Bindungswirkung an die Zuerkennungsentscheidung des anderen Mitgliedstaates besteht, bestünde allerdings eine zumindest „beschränkte Bindungswirkung“ an diese Zuerkennungsentscheidung des anderen Mitgliedstaates, wenn die Vorlagefrage zu 4 dahingehend beantwortet würde, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung einer Rückkehrentscheidung entgegensteht. Dies würde jedoch dem Ergebnis der ergebnisoffenen Prüfung des Mitgliedstaates, in dem sich der Antragsteller derzeit aufhält und einen neuen Asylantrag gestellt hat, widersprechen, da dieser zu dem Ergebnis gekommen ist, dass dem Antragsteller kein Schutzstatus zuzuerkennen ist. Zu bedenken dürfte hier auch sein, dass wenn der Mitgliedstaat in seiner Prüfung – entgegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch den anderen Mitgliedstaat – zu dem Ergebnis kommt, dass dem Antragsteller kein Schutzstatus zuzuerkennen ist, er jedoch wegen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung keine Rückkehrentscheidung erlassen dürfte, der Antragsteller wegen den Umständen in dem anderen Mitgliedstaat nicht in diesen zurückkehren könnte und er in dem Mitgliedstaat, in dem er sich derzeit befindet, keinen Aufenthaltstitel, sondern nach nationalem Recht lediglich eine sog. „Duldung“ (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG), also eine Aussetzung der Abschiebung, erhalten könnte. Die Duldung des Bestehens eines solchen „Zwischenstatus“ von Drittstaatsangehörigen, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden, gegen die aber keine wirksame Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, läuft jedoch sowohl dem Gegenstand der Richtlinie 2008/115/EG als auch dem Wortlaut von Art. 6 RL 2008/115/EG zuwider (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 [ECLI:EU:C:2021:432] -, juris Rn. 57). Nach Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, sofern nicht das Unionsrecht eine ausdrückliche Ausnahme vorsieht. Den Mitgliedstaaten ist es nicht gestattet, den illegalen Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in ihrem Hoheitsgebiet zu tolerieren, ohne entweder ein Rückkehrverfahren einzuleiten oder eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen (vgl. Ziffer 5 der „Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16. November 2017 für ein gemeinsames ‚Rückkehr-Handbuch‘, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist“). Jedoch kann keine Bestimmung der Richtlinie 2008/115/EG dahin ausgelegt werden, dass sie verlangt, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt, wenn gegen diesen Drittstaatsangehörigen weder eine Rückkehrentscheidung noch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergehen kann. Was insbesondere Art. 6 Abs. 4 RL 2008/115/EG anbelangt, so beschränkt sich diese Bestimmung darauf, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegens eines Härtefalls oder aus humanitären Gründen ein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage ihres nationalen Rechts und nicht des Unionsrechts zu gewähren (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21 [ECLI:EU:C:2022:913] -, juris Rn. 85 f.). dd) In diesem Zusammenhang steht die Vorlagefrage zu 5. Denn wenn auf die Vorlagefrage zu 4 zu antworten ist, dass einer Rückkehrentscheidung in das Herkunftsland des Antragstellers der Grundsatz der Nichtzurückweisung entgegensteht, stellt sich die Frage, ob dies schon beim Erlass der Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 RL 2008/115/EG zu prüfen ist – mit der Folge, dass keine Rückkehrentscheidung ergehen kann – oder ob zwingend eine Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 RL 2008/115/EG zu erlassen und die Abschiebung sodann nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2008/115/EG aufzuschieben ist. Diese Frage ist klärungsbedürftig, da es hierzu widersprüchliche Entscheidungen des Gerichtshofs gibt. Auf der einen Seite hat der Gerichtshof in mehreren Urteilen entschieden, dass es gegen einen illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei der Rückkehr in ein Drittland dem tatsächlichen Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC in Verbindung mit deren Art. 1 und Art. 19 Abs. 2 ausgesetzt wäre, keine Entscheidung über die Rückkehr in dieses Land ergehen darf, solange dieses Risiko fortbesteht (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21 [ECLI:EU:C:2022:913] -, juris Rn. 58; so auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.02.2023 - C-663/21 [ECLI:EU:C:2023:114] -, juris Rn. 139; in diese Richtung auch EuGH, Urteil vom 24.02.2021 - C-673/19 [ECLI:EU:C:2021:127] -, juris Rn. 42 und 45; zur Berücksichtigung des Wohls des Kindes und der familiären Bindungen nach Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG ebenfalls in diese Richtung EuGH, Urteil vom 15.02.2023 - C-484/22 [ECLI:EU:C:2023:122] -, juris 28). Hingegen hat der Gerichtshof auf der anderen Seite entschieden, dass es sowohl dem Gegenstand der Richtlinie 2008/115/EG als auch dem Wortlaut von Art. 6 RL 2008/115/EG zuwiderliefe, das Bestehen eines „Zwischenstatus“ von Drittstaatsangehörigen zu dulden, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden und gegebenenfalls einem Einreiseverbot unterliegen, gegen die aber keine wirksame Rückkehrentscheidung mehr besteht. Diese Erwägungen gelten nach dieser Entscheidung des Gerichtshofs auch für Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und die nicht abgeschoben werden können, da der Grundsatz der Nichtzurückweisung dem entgegensteht. Aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2008/115/EG ergibt sich laut dieser Entscheidung, dass dieser Umstand es nicht rechtfertigt, in einer solchen Situation keine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, sondern nur, seine Abschiebung in Vollstreckung dieser Entscheidung aufzuschieben (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 [ECLI:EU:C:2021:432] -, juris Rn. 57 ff.). Für die zuletzt zitierte Entscheidung des Gerichtshofs spricht, dass weder aus dem Wortlaut noch der systematischen Stellung des Art. 5 RL 2008/115/EG folgt, dass eine Berücksichtigung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung allein im Rahmen der Rückkehrentscheidung möglich ist. Die Vorschrift findet sich im Kapitel I „Allgemeine Bestimmungen“ der Richtlinie 2008/115/EG und legt den Mitgliedstaaten lediglich auf, den Grundsatz der Nichtzurückweisung bei der Umsetzung der Richtlinie einzuhalten. Nach Art. 19 Abs. 2 GRC darf niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Die Einhaltung dieses Grundsatzes kann jedoch nicht nur dadurch erreicht werden, dass der Mitgliedstaat schon keine Rückkehrentscheidung erlässt, sondern auch dadurch, dass die Vollziehung der Rückkehrentscheidung aufgeschoben wird. Denn auch bei einem Aufschub der Rückkehrentscheidung läuft der Drittstaatsangehörige nicht Gefahr, in einen Staat abgeschoben zu werden, in dem für ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Die Möglichkeit des Aufschubs der Abschiebung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2008/115/EG erfasst auch nicht nur vorübergehende Situationen. Weder der Wortlaut, die Systematik noch die Entstehungsgeschichte der Rückführungsrichtlinie lassen eine Einschränkung auf vorübergehende Abschiebungsverbote erkennen (vgl. Dörig, „EuGH zeigt Alternative zur inlandsbezogenen Ausweisung auf“, ZAR 2022, 244 (245)). Während in Art. 9 Abs. 2 RL 2008/115/EG geregelt ist, dass Mitgliedstaaten die Aufschiebung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum aufschieben können, wobei insbesondere die körperliche oder psychische Verfassung der betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie technische Gründe wie fehlende Beförderungskapazitäten oder Scheitern der Abschiebung aufgrund von Unklarheit über die Identität zu berücksichtigen sind, findet sich eine zeitliche Einschränkung auf einen „angemessenen Zeitraum“ in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2008/115/EG gerade nicht. Auch war im Vorschlag der Kommission für „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger“ vom 1. September 2005 (SEK[2005] 1057, KOM[2005] 391) in Art. 6 Abs. 4 noch eine Regelung vorgesehen, nach der in Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die Grundrechte, die sich insbesondere aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte ergeben, wie das Recht auf Nichtzurückweisung, das Recht auf Bildung und das Recht auf Erhalt der Einheit der Familie beachten müssen, keine Rückführungsentscheidung erlassen wird und eine bereits erlassene Rückkehrentscheidung zurückzunehmen ist. Diese Regelung hat jedoch keinen Eingang in die Richtlinie 2008/115/EG gefunden (vgl. Dörig, „EuGH zeigt Alternative zur inlandsbezogenen Ausweisung auf“, ZAR 2022, 244 (245 f.)). Auch war im genannten Kommissionsentwurf in Art. 8 Abs. 1 nur die Möglichkeit vorgesehen, die Vollstreckung einer Rückführungsentscheidung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum zu vertagen. Auch diese Bestimmung findet sich in der dann verabschiedeten Richtlinie lediglich für die in Art. 9 Abs. 2 RL 2008/115/EG bezeichneten Fälle, während in dessen Absatz 1 ausdrücklich die Möglichkeit des zeitlich unbeschränkten Vollstreckungsaufschubs gerade für den Fall eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung genannt wird (vgl. zum Ganzen VG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2023 - 8 K 702/21 [ECLI:DE:VGKARLS:2023:0117.8K702.21.00] -, juris Rn. 52 ff.) IV. Aufgrund der Vorlageentscheidung des Gerichts wird das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union entsprechend § 94 VwGO ausgesetzt. V. Auch wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht vorliegen dürften, bittet das vorlegende Gericht um eine möglichst beschleunigte Verfahrensbehandlung. Mit Blick auf die große Zahl der in Deutschland aufhältigen Flüchtlinge, die in Deutschland einen erneuten Asylantrag gestellt haben, obwohl ihnen zuvor in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde, und die nicht in diesen anderen Mitgliedstaat zurückkehren können, erscheint eine rasche Klärung wünschenswert. Allein in der Kammer der vorlegenden Richterin ist eine dreistellige, weiter ansteigende Zahl von Verfahren dieser Konstellation anhängig. VI. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).