Gerichtsbescheid
14 A 789/24
VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0603.14A789.24.00
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Leitsätze
1. Aufgrund der besonderen Verfahrensgarantien des Asylverfahrens besteht regelmäßig ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine nur auf Bescheidung des Asylantrags gerichtete Klage. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine Anhörung nach § 25 AsylG (juris: AsylVfG 1992) stattgefunden hat (Anschluss an VG Freiburg, Urt. v. 30.9.2022, A 10 K 2893/21, juris Rn. 23 f.). (Rn.15)
2. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) liegen bezogen auf die aktuelle Situation im Gazastreifen nicht vor. Aufgrund der anhaltenden Dauer der Kampfhandlungen, ihrer Schwere und mangels Absehbarkeit einer Beendigung sowie aufgrund des hohen Zerstörungsgrades der relevanten Infrastruktur besteht keine „vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann“. Vielmehr liegen für Asylsuchende aus dem Gazastreifen gegenwärtig regelmäßig die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes vor.(Rn.20)
3. Das Bundesamt kann die Aussetzung einer Entscheidung über einen Asylantrag nicht auf § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) stützen, wenn es entgegen den Vorgaben des § 24 Abs. 5 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) keine regelmäßigen Überprüfungen der Lage in dem Herkunftsstaat aktenkundig macht (Anschluss an VG Würzburg, Urt. v. 9.10.2023, W 6 K 23.30370, juris Rn. 26).(Rn.27)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag der Klägerin zu bescheiden.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgrund der besonderen Verfahrensgarantien des Asylverfahrens besteht regelmäßig ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine nur auf Bescheidung des Asylantrags gerichtete Klage. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine Anhörung nach § 25 AsylG (juris: AsylVfG 1992) stattgefunden hat (Anschluss an VG Freiburg, Urt. v. 30.9.2022, A 10 K 2893/21, juris Rn. 23 f.). (Rn.15) 2. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) liegen bezogen auf die aktuelle Situation im Gazastreifen nicht vor. Aufgrund der anhaltenden Dauer der Kampfhandlungen, ihrer Schwere und mangels Absehbarkeit einer Beendigung sowie aufgrund des hohen Zerstörungsgrades der relevanten Infrastruktur besteht keine „vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann“. Vielmehr liegen für Asylsuchende aus dem Gazastreifen gegenwärtig regelmäßig die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes vor.(Rn.20) 3. Das Bundesamt kann die Aussetzung einer Entscheidung über einen Asylantrag nicht auf § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) stützen, wenn es entgegen den Vorgaben des § 24 Abs. 5 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) keine regelmäßigen Überprüfungen der Lage in dem Herkunftsstaat aktenkundig macht (Anschluss an VG Würzburg, Urt. v. 9.10.2023, W 6 K 23.30370, juris Rn. 26).(Rn.27) Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag der Klägerin zu bescheiden. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter sowie gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden. II. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsbescheidungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO ist abgelaufen, ohne dass die Beklagte über den Asylantrag der Klägerin entschieden hätte. Die Einhaltung der Frist des § 75 Satz 2 VwGO ist eine besondere Prozessvoraussetzung, nach deren Ablauf eine daraufhin erhobene Klage unabhängig davon zulässig ist, ob sich die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung als unzureichend begründet erweist oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, 1 C 18/17, juris Rn. 14). Die Klägerin weist auch das für eine Untätigkeitsbescheidungsklage erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis auf, das hier aus den besonderen Verfahrensgarantien des Asylverfahrens folgt (vgl. dazu eingehend BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, 1 C 18/17, juris Rn. 37 ff.). Dies gilt unabhängig davon, ob bereits – wie hier – eine Anhörung nach § 25 AsylG stattgefunden hat (vgl. VG Hannover, Urt. v. 13.3.2024, 5 A 700/24, juris Rn. 15; VG Bremen, Urt. v. 22.9.2023, 7 K 152/23, juris Rn. 28; VG Freiburg, Urt. v. 30.9.2022, A 10 K 2893/21, juris Rn. 23; VG Minden, Urt. v. 14.2.2022, 1 K 6191/21.A, juris Rn. 41). Auch wenn der Anhörung vor dem Bundesamt eine herausragende Stellung im Asylverfahren zukommt, lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen, dass bei bereits durchgeführter Anhörung kein Rechtsschutzinteresse für eine reine Bescheidung mehr bestünde (vgl. BVerwG, a.a.O.). 3. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gemäß den §§ 3 ff. AsylG und Art. 16a Abs. 1 GG einen Anspruch auf eine Entscheidung über ihren Asylantrag; dementsprechend verletzt die Unterlassung der Beklagten, über den Asylantrag der Klägerin zu entscheiden, deren Rechte, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Es war auch nicht geboten, der Beklagten im Rahmen der ausgesprochenen Verpflichtung eine Frist für die Entscheidung über den Asylantrag zu setzen. Denn ein für die andauernde Untätigkeit der Beklagten zureichender Grund im Sinne von § 75 Sätze 1 und 3 VwGO liegt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) nicht vor. Die angemessene Frist, binnen derer die Beklagte sachlich über den Antrag hätte entscheiden müssen, ist nach mittlerweile mehr als zwei Jahren nach Stellung des Antrags und nach mehr als einem halben Jahr seit der Aufhebung des letzten den Antrag als unzulässig aufhebenden Bescheids – dies erfolgte am 5. Dezember 2022 – verstrichen. In Orientierung an der Frist des § 24 Abs. 4 AsylG wäre jedenfalls innerhalb von sechs Monaten nach dieser letzten Aufhebung eine Entscheidung der Beklagten zu erwarten gewesen (vgl. zur Dauer der angemessenen Frist über die Entscheidung eines Antrags im Asylverfahren BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, 1 C 18/17, juris Rn. 20; VG Hamburg, Urt. v. 14.10.2021, 8 A 3428/21, n.v.). Die Beklagte kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 24 Abs. 5 AsylG berufen. Diese Norm hat keinen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts. Insbesondere ergibt sich aus der Regelung nicht, dass das Gericht mit einer Entscheidung abzuwarten hätte, bis sich die Situation im Herkunftsland stabilisiert hat (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.11.2023, 3 L 82/23.Z, juris Rn. 9; VG Berlin, Urt. v. 26.2.2024, 34 K 5/23 A, juris Rn. 31). Davon abgesehen vermag das Gericht keine „vorübergehend ungewisse Lage, die dazu führt, dass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann“, vgl. § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG, zu erkennen (ebenso VG Sigmaringen, Urt. v. 7.3.2024, A 5 K 1560/22, juris Rn. 44). Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 wurde der Gazastreifen in den nachfolgenden Tagen und Wochen Ziel zahlreicher Luftangriffe der israelischen Verteidigungsstreitkräfte, denen schrittweise eine Bodenoffensive folgte. Nachdem sich die militärischen Auseinandersetzungen zwischen den israelischen Streitkräften und bewaffneten palästinensischen Gruppierungen zunächst auf den nördlichen Teil des Gazastreifens konzentrierten, erweiterten sich die Kampfhandlungen Schritt für Schritt auf den gesamten Gazastreifen. Täglich in den Medien übermittelte Bilder und Videoaufnahmen belegen, dass es zu großflächigen Zerstörungen gekommen ist, die relevante Infrastruktur (Stromversorgung, Behausung, Kommunikation, Wasserversorgung, Krankenhäuser etc.) ist zerstört oder nachhaltig beschädigt. Es handelt sich bei dem Gazastreifen, einfach ausgedrückt, um ein Kriegsgebiet. Aktuell steht voraussichtlich eine großflächige Offensive der israelischen Streitkräfte in der Stadt Rafah bevor. Aber auch in den anderen Teilen des Gazastreifens kommt es immer wieder zu Kampfhandlungen zwischen den israelischen Streitkräften und bewaffneten palästinensischen Gruppierungen. Demnach mag zwar ungewiss sein, wie lange die Kampfhandlungen noch andauern; dies dürfte einem bewaffneten Konflikt dieses Ausmaßes aber inhärent sein. Anzeichen für ein baldiges Ende der Kampfhandlungen sind jedenfalls nicht ersichtlich. Der nationale Sicherheitsberater Israels geht von einer Dauer der Kämpfe bis mindestens Ende des Jahres aus (vgl. https://www.spiegel.de/ausland/israel-gaza-krieg-kaempfe-dauern-laut-israels-sicherheitsberater-mindestens-bis-jahresende-a-7573547d-ea16-4fa3-a260-37b868d87e1b). Angesichts dessen handelt es sich um eine anhaltende und nicht bloß vorübergehende Situation. Der bewaffnete Konflikt hat längst ein Ausmaß erreicht, das den Anspruch auf internationalen subsidiären Schutz unabhängig von einzelnen Ereignissen trägt. Bei den anhaltenden Kämpfen wurden zahlreiche Zivilisten getötet oder verletzt, auch wenn mangels Überprüfbarkeit der Angaben der Konfliktparteien derzeit keine verlässlichen Zahlen dazu verfügbar sind. Nach nicht überprüfbaren Angaben des von der Hamas kontrollierten Gesundheitsministeriums in Gaza sollen durch die aktuellen Kampfhandlungen bis zum 3. Juni 2024 über 36.000 Menschen getötet und über 81.000 Menschen verletzt worden sein (vgl. https://www.ochaopt.org). Dies wären mehr Todesopfer und Verletzte als in dem von der OCHA erfassten Zeitraum 1. Januar 2008 bis 7. Oktober 2023; nach Angaben der OCHA gab es in diesem Zeitraum im Gazastreifen 5.365 Todesopfer und 62.998 Verletzte im Zusammenhang mit dem israelisch-palästinensischen Konflikt (vgl. https://www.ochaopt.org/data/casualties). Insoweit handelt es sich um offenkundige (gerichtsbekannte) Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sind vor diesem Hintergrund für Asylsuchende aus dem Gazastreifen gegenwärtig regelmäßig die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes erfüllt (vgl. nur VG Hamburg, Urt. v. 14.11.2023, 14 A 3322/20, juris). Selbst wenn die Kampfhandlungen enden sollten, dürfte eine Rückkehr aufgrund des hohen Zerstörungsgrades des Gazastreifens für längere Zeit nicht in Betracht kommen; insofern dürften jedenfalls (auch) Abschiebungsverbote in Betracht kommen. Es bleibt daher unklar, was die Beklagte damit meint, es herrsche im Gazastreifen aufgrund der gegenwärtigen militärischen Auseinandersetzungen eine vorübergehend ungewisse Lage im Sinne des § 24 Abs. 5 AsylG vor; sie führt dies auch nicht näher aus. Im Übrigen hat die Beklagte eine entsprechende Aussetzung des Verfahrens nicht beantragt. Zudem kann die Beklagte die Entscheidung über Asylanträge betreffend den Gazastreifen nicht beliebig bis zum Ablauf der Höchstfrist (§ 24 Abs. 7 AsylG) aufschieben. Denn § 24 Abs. 5 Satz 2 AsylG verpflichtet die Beklagte, die Lage mindestens alle sechs Monate zu überprüfen. Weder dem Vortrag der Beklagten noch der Asylakte kann entnommen werden, dass die Beklagte solche Überprüfungen seit dem Übergang der Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin – d.h. seit dem 20. November 2022 – vorgenommen hätte, zumal im Gazastreifen vor dem 7. Oktober 2023 ohnehin keine unsichere Lage im Sinne des § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG vorgelegen haben dürfte. Es ist mithin nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, dass eine Überprüfung der Lage in diesem Sinne stattgefunden hat (vgl. dazu auch VG Würzburg, Urt. v. 9.10.2023, W 6 K 23.30370, juris Rn. 26). Andere Anhaltspunkte, die eine verzögerte behördliche Entscheidung rechtfertigen könnten, lassen sich der Asylakte nicht entnehmen und sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte ist infolgedessen verpflichtet, unverzüglich über den Asylantrag der Klägerin zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, 1 C 18/17, juris Rn. 57). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin, staatenlose Palästinenserin aus dem Gazastreifen, begehrt die Bescheidung ihres Asylantrags. Ihren Asylantrag vom 18. Februar 2022 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. April 2022 als unzulässig ab, da die Klägerin zuvor in Schweden einen Asylantrag gestellt hatte, der abgelehnt worden ist. Schweden erklärte sich mit Schreiben vom 13. April 2022 gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-Verordnung zuständig für das Asylverfahren der Klägerin. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Eilantrag und Klage (7 AE 2012/22, 7 A 2011/22). Das Eilverfahren wurde nach Rücknahme eingestellt. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2022 hob die Beklagte den Bescheid vom 27. April 2022 wegen Ablauf der Überstellungsfrist auf und stellte fest, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin auf die Beklagte übergegangen ist. Die Klage 7 A 2011/22 erklärten die Beteiligten daraufhin übereinstimmend für erledigt. Am 22. Februar 2024 hat die Klägerin die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben. Nach der Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 5. Dezember 2022 sei keine Entscheidung erfolgt. § 24 Abs. 5 AsylG könne hier keine Anwendung finden, da keine "vorübergehende" ungewisse Lage bestehe, sondern eine nahezu vollständige Zerstörung der palästinensischen Gebiete erfolgt sei. Es sei nicht mit einer Änderung oder deutlichen Verbesserung der Situation für Flüchtende zu rechnen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihren Asylantrag zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, aufgrund der derzeit im Gazastreifen vorliegenden militärischen Auseinandersetzungen und der damit einhergehenden vorübergehenden ungewissen Lage sei das Asylverfahren der Klägerin nach Weisungslage gemäß § 24 Abs. 5 AsylG ausgesetzt. Aus einem von der Beklagten bei den schwedischen Behörden angeforderten Info Request geht hervor, dass die Klägerin die Asylentscheidung Schwedens mit Rechtsmitteln angegriffen hatte, diese aber am 21. Dezember 2023 endgültig abgewiesen wurden und die ablehnende Asylentscheidung rechtskräftig („legally binding“) geworden ist.