Beschluss
2 K 4370/24.GI.A
VG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2025:0725.2K4370.24.GI.A.00
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Leitsätze
Im Sommer 2024 hatte die Situation im Gaza-Streifen bereits ein Ausmaß erreicht, das grundsätzlich den Anspruch auf Gewährung internationalen subsidiären Schutzes unabhängig von einzelnen Ereignissen trug. Von einer ungewissen Lage im Sinne von § 24 Abs. 5 AsylG war zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) auszugehen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Sommer 2024 hatte die Situation im Gaza-Streifen bereits ein Ausmaß erreicht, das grundsätzlich den Anspruch auf Gewährung internationalen subsidiären Schutzes unabhängig von einzelnen Ereignissen trug. Von einer ungewissen Lage im Sinne von § 24 Abs. 5 AsylG war zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) auszugehen. Das Verfahren wird eingestellt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es durch die gemäß § 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 3 VwGO als Berichterstatterin zuständige Vorsitzende in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Über die gesamten Kosten des Verfahrens ist gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Dabei entspricht es in der Regel billigem Ermessen, denjenigen Beteiligten mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne Erledigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, Beschluss vom 24.01.2023 – 1 C 55.21 –,Rdnr. 2 mit weiteren Nachweisen; juris). In den Fällen des § 75 VwGO – Erhebung einer Untätigkeitsklage – gilt gemäß § 161 Abs. 3 VwGO überdies die Regel, dass die Kosten stets dem Beklagten zur Last fallen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Billigem Ermessen entspricht es hier, der Beklagten gemäß § 161 Abs. 3 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, denn der Kläger durfte vor Erhebung seiner Untätigkeitsklage am 31.10.2024 mit der Bescheidung seines Asylantrags rechnen. Dies ergibt sich aus dem auf Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie – beruhenden Fristenregime des § 24 Abs. 4 bis Abs. 8 AsylG. Danach ergeht eine Entscheidung über den Asylantrag innerhalb von sechs Monaten seit der förmlichen Asylantragstellung gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AsylG) oder seit Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland (§ 24 Abs. 6 Satz 2 AsylG). Vorliegend stand seit dem 24.11.2023 (Rechtskraft des Urteils des VG Gießen vom 20.10.2023, - 2 K 2243/20.GI.A -) fest, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig ist. Seit der entsprechenden Mitteilung des Verwaltungsgerichts vom 04.12.2023 war dies dem Bundesamt bekannt. Damit lief die Frist, innerhalb derer über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden gewesen wäre, spätestens am 04.06.2024 ab. Erst mit Schreiben vom 19.08.2024 teilte das Bundesamt der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass die Entscheidung über seinen Asylantrag wegen der ungewissen Lage im Gaza-Streifen im Sinne von § 24 Abs. 5 AsylG aufgeschoben werde. Von einer ungewissen Lage in diesem Sinne ging das Bundesamt jedoch zu Unrecht aus; vielmehr hatte die Situation im Gaza-Streifen bereits zu diesem Zeitpunkt ein Ausmaß erreicht, das grundsätzlich den Anspruch auf Gewährung internationalen subsidiären Schutzes unabhängig von einzelnen Ereignissen trug (vgl. hierzu Sächs. OVG, Beschluss vom 30.05.2024 – 5 A 456/23.A –, Rdnr. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.11.2023 – 3 L 82/23.Z –, Rdnr. 8; VG Bayreuth, Urteil vom 31.07.2024 – B 3 K 24.31139 –, Rdnr. 20; VG Darmstadt, Urteil vom 01.07.2024 – 6 K 1257/22.DA.A –; VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 03.06.2024 – 14 A 789/24 –, Rdnr. 23; VG Sigmaringen, Urteil vom 07.03.2024 – A 5 K 1560/22 –, Rdnr. 42; alle mit weiteren Nachweisen; alle juris). Schließlich hat die Beklagte auch mit Erlass des begehrten Asylbescheids (Gewährung subsidiären Schutzes) selbst das erledigende Ereignis herbeigeführt. Der mit der Klageschrift gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gleichwohl abzulehnen, da der Kläger die maßgeblichen Formulare und Nachweise nie vorgelegt hat (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).