Beschluss
14 E 923/24
VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0605.14E923.24.00
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Leitsätze
1. Die Normen des § 20 Abs. 8 bis 14 IfSG sind nicht evident verfassungswidrig.(Rn.28)
2. Eine Anforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG kann mittels Verwaltungsakt erfolgen. (Rn.34)
3. Die Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG binnen 14 Tagen ab Zustellung der Aufforderung erweist sich bei Personen, bei denen keine Anhaltspunkte für eine Impfunfähigkeit oder eine bestehende Immunität gegen Masern vorliegen, regelmäßig als ermessensfehlerhaft.(Rn.42)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 9. Februar und 12. März 2024 gegen die Bescheide vom 8. Januar 2024 und vom 29. Februar 2024 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Normen des § 20 Abs. 8 bis 14 IfSG sind nicht evident verfassungswidrig.(Rn.28) 2. Eine Anforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG kann mittels Verwaltungsakt erfolgen. (Rn.34) 3. Die Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG binnen 14 Tagen ab Zustellung der Aufforderung erweist sich bei Personen, bei denen keine Anhaltspunkte für eine Impfunfähigkeit oder eine bestehende Immunität gegen Masern vorliegen, regelmäßig als ermessensfehlerhaft.(Rn.42) Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 9. Februar und 12. März 2024 gegen die Bescheide vom 8. Januar 2024 und vom 29. Februar 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die behördliche Anforderung eines Nachweises im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG für sein schulpflichtiges Kind und damit verbundene Zwangsgeldfestsetzungen. Der Antragsteller ist Vater des am [xx.xx.]2017 geborenen Kindes A., das die Ganztagsschule [xxx] in Hamburg besucht. Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 teilte der Antragsteller mit, dass er Sorge habe, seine Tochter könne allergisch auf die Masernschutzimpfung reagieren und schwerwiegende Folgen erleiden. Dazu legte er ein ärztliches Gutachten vor, das für sein Kind eine vorläufige – bis zum 15. November 2023 gültige – Impfunfähigkeit attestierte, und forderte die Antragsgegnerin auf, für seine Tochter eine „absolute Impfunfähigkeitsbescheinigung“ zu erstellen, da schwerwiegende Folgen der Impfung nicht ausgeschlossen werden könnten. Alternativ bat er sie um schriftliche Bestätigung, dass jegliche Schädigung seines Kindes durch die Masernschutzimpfung ausgeschlossen werden könne und sie im Fall einer Schädigung persönlich für die Folgen aufkommen werde. Zugleich wies er im Hinblick auf die verwendeten Kombinationsimpfstoffe darauf hin, dass die gesetzliche Pflicht nur die Masernschutzimpfung erfasse, nicht aber andere Impfungen. Unter dem 8. Juni 2023 meldete die Ganztagsschule [xxx] der Antragsgegnerin das Fehlen eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 IfSG für die Tochter des Antragstellers. Mit Schreiben vom 4. September 2023 informierte die Antragsgegnerin die Sorgeberechtigten des Kindes A. über die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG. Diese wurden gebeten, so schnell als möglich einen Termin für eine Masernschutzimpfung für A. zu vereinbaren, falls der entsprechende Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG noch nicht vorliege. Zusätzlich wurde die Möglichkeit eines Beratungsgesprächs angeboten. Der Nachweis sollte demnach bis zum 20. Oktober 2023 vorgelegt werden. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass im Fall der Nichtvorlage eines entsprechenden Nachweises beabsichtigt sei, einen Aufforderungsbescheid zu erlassen, und die Möglichkeit bestehe, ein Buß- oder ein Zwangsgeld zu verhängen, sollte dem Aufforderungsbescheid keine Folge geleistet werden. Mit Schreiben vom 27. September 2023 teilte der Antragsteller mit, er werde keinen Nachweis gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG für seine Tochter erbringen, da er und die Mutter des Kindes sehr große Bedenken bezüglich der Masernschutzimpfung hätten. Allergien gegen die Impfstoffe könnten nicht ausgeschlossen werden. Mit Bescheid vom 8. Januar 2024 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Ziffer 1. auf, für das Kind A. innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Bescheids einen Nachweis gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen. Zugleich setzte sie unter Ziffer 2. für den Fall, dass der Nachweispflicht keine Folge geleistet werden, ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus, bereits mit Schreiben vom 15. Mai 2023 und vom 27. September 2023 habe der Antragsteller ausgeführt, er werde keinen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorlegen, da er Sorge wegen einer möglichen allergischen Reaktion bei seiner Tochter habe. Dazu habe er ein Gutachten des Arztes Dr. S. vorgelegt, in dem eine vorläufige Impfunfähigkeit für die Masernschutzimpfung mit dem in der EU zugelassenen polyvalenten Impfstoffen (MMR, MMRV) sowie für die Impfung mit einem monovalenten Masernimpfstoff bescheinigt werde. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 sei der Antragsteller zu einem Beratungsgespräch eingeladen worden, das er aber nicht wahrgenommen habe. Rechtsgrundlage für die Anordnung sei § 20 Abs. 13 Satz 1, Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG, dessen Voraussetzungen gegeben seien. Das vorgelegte Gutachten des Arztes Dr. S. sei nicht geeignet, eine medizinische Kontraindikation gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG nachzuweisen. In dem Gutachten würden keine Anhaltspunkte genannt, weshalb bei dem Kind A. ein gegenüber der Allgemeinheit erhöhtes Risiko für das Auftreten einer schweren oder sonstigen allergischen Reaktion bestehen sollte. Zudem würden die im Gutachten zitierten Dokumente zur Zulassung der Kombinationsimpfstoffe nur einseitig bzw. falsch zitiert und fehlerhaft interpretiert, was näher ausgeführt wird. Wie bei jeder Schutzimpfung bestehe auch bei der MMR-Impfung ein Risiko für das Auftreten von unerwünschten Wirkungen. Diese träten aber deutlich seltener auf als nach der Infektion mit dem Wildvirus, so dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis als günstig eingestuft werde. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Zwangsgelds sei § 11 Abs. 1 HmbVwVG. Die Festsetzung des Zwangsgelds sei im Vergleich zu den anderen Zwangsmitteln das mildere Mittel. Die Höhe des Zwangsgelds bewege sich im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Februar 2024 Widerspruch erhoben. Zugleich hat er die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Zur Begründung verweist er auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Januar 2024 (Au 9 S 23.1884). Es sei ferner zu berücksichtigen, dass zahlreiche Anhaltspunkte dafürsprächen, dass eine Immunschwäche seiner Tochter aufgrund einer familiären Vorbelastung nicht ausgeschlossen werden könne. Er, der Antragsteller, habe starke Allergien und Herz-Rhythmus-Störungen. Dies sei als Verdachtsmeldung beim Paul-Ehrlich-Institut eingereicht worden. Sein Bruder leide unter starker Neurodermitis. Der Gebrauchsinformation des Impfstoffes M-M.RVAXPRO könne entnommen werden, dass dieser nicht angewandt werden dürfe, wenn in der Familienanamnese der zu impfenden Person eine angeborene oder erbliche Immunschwäche vorkomme, außer die zu impfende Person habe ein nachgewiesen intaktes Immunsystem. Aktuell würden Ärzte es indes konsequent ablehnen, ein Kontraindikationsattest auszustellen, so dass dieses nicht vorgelegt werden könne. Ohnehin dürften die Masern mittlerweile (quasi) ausgerottet sein; es handele sich um eine der seltensten Erkrankungen Deutschlands. Eine Impfung sei daher nicht notwendig, zumal das Kind zu einer Risikogruppe gehöre und eine erhöhte Wahrscheinlichkeit aufweise, Impfnebenwirkungen zu erleiden. Die Interessenabwägung gehe zulasten der Antragsgegnerin, der durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kein besonderer Schaden entstehe. Hierzu wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München vom 15. Januar 2024 (20 CS 23.1910, 20 CE 23.1935) verwiesen. Danach gebe es keine Masern-Impfpflicht, die mit einem Zwangsgeld durchgesetzt werden könne. Die Zwangsgeldandrohung sei daher rechtswidrig. Zudem wird unter Verweis auf weitere Rechtsprechung bemängelt, dass der Bescheid vom 8. Januar 2024 so nicht hätte erlassen werden dürfen, es fehle u.a. an einer Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts. Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 setzte die Antragsgegnerin das bereits mit Bescheid vom 8. Januar 2024 festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro erneut fest und forderte den Antragsteller zur Überweisung binnen 14 Tagen auf. Zugleich wurde der Antragsteller aufgefordert, der Nachweispflicht bis zum 25. April 2024 nachzukommen. Für den Fall, dass der Nachweispflicht bis dahin nicht Folge geleistet werde, wurde ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 750 Euro festgesetzt. Am 1. März 2024 hat der Antragsteller das Gericht um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus seinem Widerspruch vom 9. Februar 2024. Ergänzend trägt er vor, es gebe keine Masern-Impfpflicht, so dass eine solche auch nicht mittels Verfügung angeordnet bzw. mittels eines Zwangsgelds durchgesetzt werden könne; dies sei auf die zwangsweise Durchsetzung der Nachweispflicht übertragbar. Ferner sei die gesetzte Nachweisfrist von 14 Tagen zu kurz, was bereits der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 22. Januar 2024 (20 CS 23.228) ausgeführt habe. Dem Eilrechtsschutz sei auch deshalb zu entsprechen, weil Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 20 IfSG bestünden und daher zahlreiche Verwaltungsgerichte gemäß § 94 VwGO analog Aussetzungsentscheidungen getroffen hätten. Ergänzend wird zur gesundheitlichen Verfassung des Antragstellers ausgeführt; dieser leide unter einer paroxysmalen Tachykardie, Nahrungsmittelunverträglichkeiten, schweren Bauchkrämpfen, Depression und Angststörungen, schwere allergische Rhinitis und Otitis und Neurodermitis im Gesicht und den Armbeugen. Die Mutter des Kindes leide unter chronischer rezidivierender allergisch induzierter Rhinitis und schwerer rezidivierender Migräne. Der Bruder des Antragstellers leide unter chronischer rezidivierender allergisch induzierter Rhinitis und Sinusitis sowie Neurodermitis. Auch bei dem Kind A. sei eine Neigung zu allergischen Hautreizungen als Reaktion auf bestimmte Pflegeprodukte festzustellen. Eine Immunschwäche aufgrund einer familiären Vorbelastung könne daher nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der Unschärfe des Begriffs der medizinischen Kontraindikation und möglicher Sanktionen würden Ärzte sich gegenwärtig weigern, ein entsprechendes Kontraindikationsattest auszustellen. Dies könne nicht zulasten des Antragstellers gehen, sondern löse eine Amtsermittlungspflicht der Antragsgegnerin aus. Zudem seien die behördlichen Anforderungen an den Nachweis einer Kontraindikation zu weitgehend und daher rechtswidrig. Auch die Höhe des Zwangsgelds sei zu bemängeln, zumal bereits ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro festgesetzt worden sei. Mit Schreiben vom 12. März 2024 hat der Antragsteller zudem Widerspruch gegen die Verfügung vom 29. Februar 2024 erhoben. Ergänzend führt er unter Verweis auf Rechtsprechung aus, die Antragsgegnerin dürfe nicht wiederholt zur Vorlage des Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG auffordern. Es wird ferner zu möglichen Impfnebenwirkungen, insbesondere bei familiär bedingten Immunschwächen bzw. bei bestimmten familiär bedingten Prädispositionen, vorgetragen. Auch der Vortrag zur Ausrottung der Masern wird vertieft. Er beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 9. Februar 2024 und 12. März 2024 wiederherzustellen, dies insbesondere insoweit, als diese sich gegen die Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung richten. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt aus, der Bescheid vom 8. Januar 2024 ziele nicht auf die zwangsweise Durchsetzung einer Impfpflicht, sondern auf die Durchsetzung einer Nachweispflicht. Diese sei nicht mit einer Impfpflicht gleichzusetzen, da auch Möglichkeiten bestünden, die Nachweispflicht auf andere Weise als durch eine Impfung nachzukommen. Davon abgesehen begründe § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG eine bloße Nachweis- und gerade keine Impfpflicht. Die Nachweisfrist von 14 Tagen sei auch nicht zu kurz bemessen. Der Antragsteller wisse bereits seit Mai 2023 von der Nachweispflicht. Eine qualifizierte Impfunfähigkeitsbescheinigung habe er nicht vorgelegt und zum Beratungsgespräch sei er nicht erschienen; vielmehr habe er mit Schreiben vom 27. September 2023 mitgeteilt, keinen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorlegen zu können. Zudem sei er bereits mit Schreiben vom 4. September 2023 darauf hingewiesen worden, dass gegen ihn bei Nichtvorlage des entsprechenden Nachweises bis zum 20. Oktober 2023 ein Zwangsgeld verhängt werden könne. Nach dem Verstreichen dieser Frist seien dem Antragsteller zwei weitere Monate Zeit gegeben worden, bevor der Bescheid vom 8. Januar 2024 erlassen worden sei. Diese Zeit sei ausreichend gewesen, der Nachweispflicht nachzukommen, wobei die Vorlagefrist durch den Bescheid vom 8. Januar 2024 nochmals um 14 Tage verlängert worden sei. Zudem werde von einer Zwangsgeldfestsetzung in ständiger Praxis abgesehen, wenn innerhalb der gesetzten Frist der Nachweis der Erstimpfung vorgelegt werde. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. Das Gericht geht nach dem An- und Vortrag des Antragstellers im Rahmen des § 88 VwGO davon aus, dass er sich gegen den Bescheid vom 8. Januar 2024 insgesamt, also sowohl gegen die Verfügung unter Ziffer 1. als auch gegen die Zwangsgeldfestsetzung unter Ziffer 2., wenden möchte. Zusätzlich wendet er sich gegen den Bescheid vom 12. März 2024. Die so verstandenen Anträge sind nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO statthaft, da der Widerspruch gegen die Ziffer 1. des Bescheids vom 8. Januar 2024 nach § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Gleiches gilt für die Widersprüche gegen Ziffer 2. des Bescheids sowie gegen den Bescheid vom 12. März 2024, denen gemäß § 29 Abs. 1 HmbVwVG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht in Anwendung des § 88 VwGO im Übrigen davon aus, dass der Antragsteller (jeweils) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (nicht deren Wiederherstellung) begehrt. Auch die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit liegen vor. 2. Die Anträge sind begründet. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hat Erfolg, soweit im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden summarischen Prüfung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, vom Vollzug der angegriffenen Maßnahme verschont zu werden, das öffentliche Interesse am Vollzug überwiegt. Insoweit sind in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ergibt die summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Dagegen überwiegt das private Aussetzungsinteresse, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache Erfolgsaussichten hat, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als rechtswidrig erweist, denn an einem rechtswidrigen Verwaltungsakt besteht kein Vollzugsinteresse. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der Widersprüche anzuordnen, da sich die Bescheide vom 8. Januar [dazu a)] und 12. März 2024 [dazu b)] nach summarischer Prüfung als rechtswidrig erweisen. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Antrag möglicherweise auch aus anderen Gründen Erfolg haben könnte [dazu c)]. a) Der Bescheid vom 8. Januar 2024 dürfte sich in der Hauptsache (insgesamt) als rechtswidrig erweisen. aa) Die Verfügung unter Ziffer 1. des Bescheids vom 8. Januar 2024, durch die der Antragsteller aufgefordert wurde, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheids für das Kind A. einen Nachweis gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen, dürfte sich in der Hauptsache als rechtswidrig erweisen. Rechtsgrundlage der unter Ziffer 1. ergangenen Aufforderung an den Antragsteller ist § 20 Abs. 12 Satz 1, Abs. 13 IfSG. Danach haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden (Nr. 1), Personen, die bereits acht Wochen in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 4 IfSG betreut werden oder in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG untergebracht sind (Nr. 2) und Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1, § 33 Nr. 1 bis 4 oder § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG tätig sind (Nr. 3), dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen. Ist die nach § 20 Abs. 9 bis 12 IfSG verpflichtete Person – wie hier – minderjährig, so hat nach § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG derjenige für die Einhaltung der diese Person nach § 20 Abs. 9 bis 12 IfSG treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Diese Normen dürften zwar nicht evident verfassungswidrig sein, so dass jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren von ihrer Anwendbarkeit auszugehen ist [dazu (1)]. Eine Anforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG kann ferner mittels Verwaltungsakt erfolgen [dazu (2)]. Zudem dürften auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 9, Abs. 12 Satz 1, Abs. 13 IfSG vorliegen [dazu (2)]. Indes dürfte die Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG aufgrund einer zu kurzen Fristsetzung ermessensfehlerhaft sein [dazu (3)]. (1) Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die Regelungen in § 20 Abs. 8 bis 14 IfSG derart offensichtlich verfassungswidrig wären, dass ihre Nichtanwendung im Eilverfahren in Betracht käme. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind an die Nichtanwendung eines formellen Bundesgesetzes mit Blick auf das in Art. 100 Abs. 1 GG normierte Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts hohe Anforderungen zu stellen. Nach dieser Norm hat ein Fachgericht ein bei ihm geführtes Hauptsacheverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn das Fachgericht ein formelles Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig erachtet. Die Vorlagepflicht des Art. 100 Abs. 1 GG kann in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch in Konflikt mit der Gewährung des durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes geraten. Die Fachgerichte sollen daher nicht gehindert sein, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falls im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Entscheidung in der Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1992, 1 BvR 1028/91, juris Rn. 29). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann indes nur in engen Grenzen ausgegangen werden, wobei die „Selbstermächtigung“ des Gerichts zur Verwerfung und Nichtanwendung einer als verfassungswidrig erkannten Norm im Eilverfahren die Ausnahme und auf die Fälle evidenter Verfassungswidrigkeit beschränkt bleiben muss. Bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm reichen nicht aus (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.9.2017, 7 ME 77/17, juris Rn. 5 m.w.N.; VG München, Beschl. v. 11.4.2024, M 26a S 23.4202, juris Rn. 46). Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht zunächst keine evidente formelle Verfassungswidrigkeit der Regelungen in § 20 Abs. 8 bis 14 IfSG zu erkennen, denn die entsprechenden Vorschriften lagen dem Bundesverfassungsgericht bereits zur Prüfung vor und wurden von diesem als formell verfassungsgemäß bewertet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.7.2022, 1 BvR 469/20 u.a., juris Rn. 84 bis 91). Das Gericht geht auch nicht von einer evidenten materiellen Verfassungswidrigkeit der Regelungen in § 20 Abs. 8 bis 14 IfSG aus. Nach dem Gesetzentwurf zielen die streitgegenständlichen Vorschriften des Masernschutzgesetzes darauf ab, durch die Schutzimpfungen eine Infektion mit hochansteckenden Masernviren sowie die mit schweren Komplikationen bis hin zu Todesfällen verlaufenden Masernerkrankungen zu verhindern (vgl. BT-Drs 19/13452, S. 16). Bei den Masern handelt es sich um eine der ansteckendsten Krankheiten des Menschen überhaupt. Sie lösen bei fast allen ungeschützten Infizierten eine klinische Symptomatik aus; vor Einführung der Masernimpfungen zu Beginn der 1960er Jahre starben jährlich weltweit geschätzt 2 bis 3 Millionen Menschen an den Masern (vgl. Masern, RKI Ratgeber, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Masern.html, abgerufen am 3.6.2024). Es ist nicht offensichtlich, dass die Regelungen des § 20 Abs. 8 bis 14 IfSG zur Erreichung dieses Zweckes unverhältnismäßig wären. Vielmehr ist das verfolgte Ziel des Gemeinschaftsschutzes vor Maserninfektionen (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., Rn. 106) auch bei schulpflichtigen Kinder mit dem Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie dem Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Abwägung zu bringen. Insoweit dürfte es sich zwar eingriffsintensivierend auswirken, dass gegenüber schulpflichtigen Kindern keine Betretungsverbote ausgesprochen werden können (vgl. § 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG), so dass den Eltern schulpflichtiger Kinder faktisch kein relevanter Freiheitsraum über die Entscheidung der Impfung ihres Kindes verbleibt (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., Rn. 145), sondern sie alternativlos einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG führen müssen (oder die wiederholte Anwendung von Zwangsmitteln hinnehmen müssten). Das Bundesverfassungsgericht sah die Eingriffstiefe bei noch nicht schulpflichtigen Kindern indes schon deshalb als weniger schwerwiegend an, weil die Masernschutzimpfung auch dem Kindeswohl diene (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 136 f., 143 f.). Darüber hinaus wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teils vertreten, dass die Eingriffstiefe bei schulpflichtigen Kindern deshalb reduziert sei, weil eine Durchsetzung mit Zwangsmitteln nicht in Betracht komme (vgl. VG München, Beschl. v. 11.4.2024, M 26a S 23.4202, juris Rn. 48, 57 ff. unter Verweis auf VGH München, Beschl. v. 15.1.2024, 20 CS 23.1910, juris Rn. 25 ff.). Auch die übrige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung lehnt, soweit ersichtlich, eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit der genannten Normen – mit verschiedenen Argumenten – ab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1.3.2024, OVG 1 S 94/23, juris Rn. 13 f.; VG Schwerin, Beschl. v. 22.2.2024, 3 B 2192/23 SN, juris Rn. 38; VG Köln, Beschl. v. 14.2.2024, 7 L 1981/23, juris Rn. 14 ff.; VG Minden, Beschl. v. 6.11.2023, 7 L 883/23, juris Rn. 34 ff.; VG Berlin, Beschl. v. 11.9.2023, 14 L 231/23, juris Rn. 29 ff.; VG Ansbach, Beschl. v. 21.2.2023, AN 18 S 22.2541, juris Rn. 15 ff.), was ebenfalls gegen eine evidente Verfassungswidrigkeit spricht. Soweit der Antragsteller im Übrigen ausführt, die Masern seien in Deutschland quasi „ausgerottet“, so dass die Schutzimpfung nicht notwendig sei bzw. die Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 IfSG nicht vorlägen, folgt daraus weder eine evidente Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 8 bis 14 IfSG noch eine Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide. Die Norm des § 20 Abs. 6 IfSG ist vorliegend nicht relevant, die entsprechenden Ausführungen gehen daher ins Leere. Davon abgesehen sind die Masern weder in Deutschland noch weltweit ausgerottet (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 21.7.2022, 1 BvR 469/20, juris Rn. 31) und die niedrigen Fallzahlen in Deutschland dürften gerade Folge der jahrzehntelangen Schutzimpfungen sein. (2) Der streitgegenständliche Bescheid findet entgegen der Ansicht des Antragstellers in § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG eine hinreichende Rechtsgrundlage. Bei der Anforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG handelt es um einen Verwaltungsakt (vgl. VGH München, Beschl. v. 21.9.2023, 20 CS 23.1432, juris Rn. 2; VG München, Beschl. v. 11.4.2024, M 26a S 23.4202, juris Rn. 44 m.w.N.; VG Minden, Beschl. v. 6.11.2023, 7 L 883/23, juris Rn. 19 bis 33 m.w.N.). § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG schreibt die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung zur Beibringung eines Nachweises gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG vor. Die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit kommt nur im Hinblick auf Verwaltungsakte in Betracht, so dass sich die Verwaltungsakteigenschaft der Anordnung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG aus systematischen Gründen ergibt. Gleiches ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, wonach es sich "bei der Vorlagepflicht an das Gesundheitsamt um eine durch Verwaltungsvollstreckungsrecht und insbesondere mit Zwangsgeld durchsetzbare Pflicht“ handelt (vgl. BT-Drs, 19/13452, S. 30). Diese Aussage kann nur dahingehend verstanden werden, dass die entsprechende Anordnung zur Vorlage des Nachweises in der Form eines Verwaltungsaktes ergehen kann, da nur insoweit eine Zwangsvollstreckung möglich ist. Die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 29. September 2023 (7 B 2413/23, juris) betraf dagegen den hier nicht einschlägigen § 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG. (3) Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anforderung eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG für die Tochter des Antragstellers lagen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. zu diesem Zeitpunkt VG München, Beschl. v. 11.4.2024, M 26a S 23.4202, juris Rn. 49 m.w.N.) vor. Die minderjährige, schulpflichtige Tochter des Antragstellers besuchte zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt die Ganztagsschule [xxx]. Sie wurde daher in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG (Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen) im Bezirk der Antragsgegnerin betreut. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG. Der Antragsteller hat die Nachweisverpflichtung vor Erlass der Ziffer 1. des Bescheids vom 8. Januar 2024 nicht erfüllt. Insbesondere hat er kein den Anforderungen des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG genügendes ärztliches Zeugnis darüber, dass sein Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikationen nicht geimpft werden könne, vorgelegt. Das im Mai 2023 vorgelegte ärztliche Gutachten von Dr. S. erfüllt diese Voraussetzungen schon deshalb nicht, weil es in seiner Gültigkeit ausdrücklich bis zum 15. November 2023 zeitlich befristet war. Im Übrigen geht der Antragsteller offenbar selbst davon aus, dass dieses Gutachten nicht den Anforderungen des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG genügt. Soweit er zu einer etwaigen Immunschwäche seiner Tochter aufgrund familiärer gesundheitlicher Dispositionen ausführt, ist dies mangels ärztlicher Bescheinigungen bzw. Nachweisen (völlig) unsubstantiiert. Angesichts dieses unsubstantiierten Vortrags besteht auch keine Amtsermittlungspflicht der Antragsgegnerin zur Ermittlung der Impffähigkeit der Tochter des Antragstellers. (4) Die Anordnung unter Ziffer 1. des Bescheids vom 8. Januar 2024 erweist sich indes als ermessensfehlerhaft. § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG gewährt dem Gesundheitsamt sowohl einen Entschließungs- als auch ein Auswahlermessen (vgl. VG München, Beschl. v. 11.4.2024, M 26a S 23.4202, juris Rn. 56 m.w.N.), das jeweils gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich auf Ermessensfehler überprüft werden kann. Vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber mit der Nachweispflicht verfolgten Ziels der Verbesserung des Schutzes vulnerabler Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung, dürfte die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller überhaupt zur Vorlage eines Nachweises zu verpflichten, nicht zu beanstanden sein, da der Antragsteller trotz Aufforderung der gesetzlichen Nachweispflicht für seine Tochter nicht nachgekommen ist. Die Nachweisanforderung dürfte jedoch ermessensfehlerhaft sein, da die Frist von 14 Tagen zur Erfüllung der Nachweisvorlagepflicht unverhältnismäßig kurz sein dürfte. Nach § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG besteht ein ausreichender Impfschutz gegen Masern, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. Aus § 20 Abs. 12 Sätze 3 und 4 IfSG ergibt sich ferner, dass eine Fristsetzung im Zusammenhang mit einer Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG regelmäßig erforderlich ist. Da die Tochter des Antragstellers älter als ein Jahr ist, müsste sie für einen ausreichenden Impfschutz im vorgenannten Sinn zwei geeignete Schutzimpfungen gegen die Masernerkrankung aufweisen. Nur dann könnte der Antragsteller einen Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG erbringen. Zwischen den beiden Schutzimpfungen ist ein Mindestabstand von vier Wochen einzuhalten (vgl. Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut 2023, Epidemiologisches Bulletin 4/2024, S. 23). Im Hinblick auf diesen Mindestabstand zwischen den beiden Impfungen und unter Einbeziehung regelmäßig erforderlicher organisatorischer Vorlaufzeiten kann nicht erwartet werden, dass eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG bei einer bisher nicht geimpften Person (ab Vollendung des zweiten Lebensjahrs, § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG) innerhalb eines Monats vorgelegt wird (vgl. VGH München, Beschl. v. 22.1.2024, 20. CS 23.2238, juris Rn. 13). Vorliegend war der Antragsgegnerin aufgrund des Schriftwechsels mit dem Antragsteller bewusst, dass das Kind A. weder geimpft ist, noch ein Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 IfSG geführt werden kann (vgl. dazu insbesondere das Schreiben des Antragstellers vom 27.9.2023). Angesichts dessen zielt die streitgegenständliche Nachweisanforderung, verbunden mit der Zwangsgeldfestsetzung – zumindest auch, wenn nicht sogar vorrangig – darauf ab, den Antragsteller zu einer Vervollständigung des Impfschutzes seiner Tochter gegen Masern zu bewegen. Diesen Nachweis konnte er aus vorgenannten Gründen nicht innerhalb von 14 Tagen führen. Dem kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, die 14-tätige Frist sei hier ausreichend gewesen, da der Antragsteller schon seit Mai 2023 von der Nachweispflicht wisse, er mitgeteilt habe, keinen Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorlegen zu können und er zudem bereits mit Schreiben vom 4. September 2023 unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Zwangsgeldfestsetzung gebeten worden sei, bis zum 20. Oktober 2023 einen Nachweis gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen und seitdem zwei Monate verstrichen seien, bevor der Bescheid vom 8. Januar 2024, der nochmals 14 weitere Tage Frist gewährt habe, erlassen worden sei. Die Angemessenheit einer Nachweisanforderungsfrist hängt nicht davon ab, wieviel Zeit die Behörde hat verstreichen lassen, bis sie (erstmals) mittels Bescheid eine Nachweisvorlage nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG, die regelmäßig mit einer Zwangsgeldfestsetzung verbunden sein dürfte, verfügt. Mit einer solchen Ordnungsverfügung wird nicht nur die gesetzlich ohnehin bestehende Nachweisvorlagepflicht festgesetzt, sondern dem Pflichtigen signalisiert, dass auf der Grundlage dieser Verfügung nunmehr auch Zwangsmittel festgesetzt werden (können), um die Vorlagepflicht durchzusetzen. Angesichts des Ziels einer solchen Verfügung, den Pflichtigen doch noch zu einer Impfung zu veranlassen bzw. ihn zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG zu bewegen, muss ihm auch die Gelegenheit gegeben werden, einen solchen Nachweis tatsächlich zu führen. Dies gilt auch dann, wenn er bereits erklärt hat, diesen nicht führen zu wollen. Andernfalls könnte das zuständige Gesundheitsamt in solchen Fällen auf eine Fristsetzung regelmäßig verzichten oder Fristen festsetzen, die die Nachweisvorlagepflicht unmöglich machen oder nur auf bestimmte Nachweismöglichkeiten eingrenzen, was ersichtlich nicht dem Gesetzeszweck entspräche und zudem auch vollstreckungsrechtlich rechtswidrig wäre (vgl. dazu auch VGH München, Beschl. v. 22.1.2024, 20. CS 23.2238, juris Rn. 12 ff.). Soweit die Antragsgegnerin ausführt, sie sehe in ständiger Verwaltungspraxis von einer Zwangsgeldfestsetzung ab, wenn innerhalb der gesetzten Frist nur der Nachweis der Erstimpfung geführt werde, ändert dies nichts an der Unverhältnismäßigkeit der Fristsetzung im Rahmen der Nachweisvorlagepflicht. Davon abgesehen war dem Bescheid vom 8. Januar 2024 kein Hinweis auf eine solche Verwaltungspraxis zu entnehmen, so dass der Antragsteller davon ausgehen musste, den vollständigen Impfnachweis innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids führen zu müssen. bb) Aufgrund der Rechtswidrigkeit der unter Ziffer 1. des Bescheids vom 8. Januar 2024 verfügten Nachweisvorlagepflicht erweist sich auch das unter Ziffer 2. des Bescheids festgesetzte Zwangsgeld als rechtswidrig. Denn die Anwendung von Zwangsmittels im Sinne des § 11 Abs. 1 HmbVwVG setzt eine rechtmäßige Grundverfügung voraus. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Festsetzung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung der Nachweisvorlagepflicht nach § 20 Abs. 12 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 IfSG bei schulpflichtigen Kindern ausgeschlossen sein könnte, weil diesen gegenüber ein Betretungsverbot im Sinne des § 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG wegen der (vorrangigen) Schulpflicht nicht ausgesprochen werden kann und ihnen deshalb – vorbehaltlich einer anderweitig erworbenen Immunität gegen Masern oder einer medizinischen Kontraindikation gegen die Impfung – bei einer zwangsweisen Durchsetzung der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG kein verfassungsrechtlich relevanter Freiheitsraum mehr verbliebe, von der Durchführung einer Impfung abzusehen (vgl. dazu VGH München, Beschl. v. 15.1.2024, 20 CS 23.1910, 20 CE 23.1935, juris Rn. 29). b) Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 8. Januar 2024 erweist sich auch der Bescheid vom 12. März 2024, mit dem die Verwirkung eines Zwangsgelds in Höhe von 500 Euro festgestellt sowie ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 750 Euro für den Fall der Nichterfüllung der Nachweisvorlagepflicht bis zum 25. April 2024 festgesetzt wurde, aller Voraussicht nach als rechtswidrig. c) Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 8. Januar 2024 kann dahinstehen, ob aufgrund der beim Bundesverfassungsgericht noch anhängigen Verfassungsbeschwerden zur Verfassungskonformität des § 20 Abs. 8 bis 14 IfSG bezüglich schulpflichtiger Kinder (1 BvR 2700/20, 1 BvR 428/21) im vorliegenden Verfahren offene Erfolgsaussichten anzunehmen wären und eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgehen könnte (vgl. dazu VG Augsburg, Beschl. v. 17.1.2024, Au 9 S 23.1884, vgl. Bl. 57 ff. der Verfahrensakte). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.