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Beschluss

1 M 349/24 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:1211.1M349.24OVG.00
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Leitsätze
1. Die Erstellung eines ärztlichen Kontraindikationszeugnisses i. S. v. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 IfSG setzt eine ausführliche und aussagekräftige Dokumentation der Grundlagen der nach sachverständiger Bewertung festgestellten Kontraindikation voraus.(Rn.16) 2. Eine eigene ärztliche Bewertung familiärer Dispositionen, die taugliche Grundlage für das Ausstellen eines Kontraindikationszeugnisses i. S. v. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 IfSG sein kann, kann ohne eine substantiierte Darlegung der innerfamiliären Vorerkrankungen und Unverträglichkeiten durch den Befragten gegenüber dem handelnden Arzt oder ohne eigene Anschauung des das Zeugnis ausstellenden Arztes nicht vorgenommen werden.(Rn.18) 3. Dem Gesundheitsamt und damit im gerichtlichen Verfahren auch den Verwaltungsgerichten steht eine Befugnis zu, ärztliche Atteste dahingehen zu bewerten, ob sie als Kontraindikationszeugnis i. S. d. Gesetzes angesehen werden können.(Rn.21) 4. Erst wenn ein solches Zeugnis vorliegt, ist ein Nachweis i. S. d. Gesetzes erbracht, an dessen Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit das Gesundheitsamt i. S. v. § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG Zweifel haben kann.(Rn.21) 5. Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Nachweispflicht aus § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ist grundsätzlich zulässig.(Rn.27)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. September 2024 – 4 B 1944/23 HGW – wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erstellung eines ärztlichen Kontraindikationszeugnisses i. S. v. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 IfSG setzt eine ausführliche und aussagekräftige Dokumentation der Grundlagen der nach sachverständiger Bewertung festgestellten Kontraindikation voraus.(Rn.16) 2. Eine eigene ärztliche Bewertung familiärer Dispositionen, die taugliche Grundlage für das Ausstellen eines Kontraindikationszeugnisses i. S. v. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 IfSG sein kann, kann ohne eine substantiierte Darlegung der innerfamiliären Vorerkrankungen und Unverträglichkeiten durch den Befragten gegenüber dem handelnden Arzt oder ohne eigene Anschauung des das Zeugnis ausstellenden Arztes nicht vorgenommen werden.(Rn.18) 3. Dem Gesundheitsamt und damit im gerichtlichen Verfahren auch den Verwaltungsgerichten steht eine Befugnis zu, ärztliche Atteste dahingehen zu bewerten, ob sie als Kontraindikationszeugnis i. S. d. Gesetzes angesehen werden können.(Rn.21) 4. Erst wenn ein solches Zeugnis vorliegt, ist ein Nachweis i. S. d. Gesetzes erbracht, an dessen Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit das Gesundheitsamt i. S. v. § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG Zweifel haben kann.(Rn.21) 5. Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Nachweispflicht aus § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ist grundsätzlich zulässig.(Rn.27) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. September 2024 – 4 B 1944/23 HGW – wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit einer zwangsgeldbewehrten Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises i. S. v. § 20 Abs. 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreffend die Kinder der Antragsteller, F und G.. Am 2. September 2022 teilte die Schulleiterin der Grundschule A. dem Gesundheitsamt des Antragsgegners mit, dass der Sohn der Antragsteller, F., geboren am 2. Dezember 2015, nicht gegen Masern geimpft sei. Im Februar 2023 teilte eine Mitarbeiterin der Kita „K." in A-Stadt zudem dort mit, dass die diese Kita besuchende Tochter der Antragsteller, G., geboren am 21. August 2017, ebenfalls nicht gegen Masern geimpft sei. Mit jeweiligen Schreiben vom 28. April 2023 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu 2. zur Anforderung eines Nachweises zum Impfschutz gegen Masern für die beiden Kinder an. In den Anhörungsschreiben heißt es, dass nach § 20 Abs. 8 IfSG Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen müssten. Im Rahmen eines persönlichen Gespräches zwischen den Antragstellern und dem Gesundheitsamt des Antragsgegners, bei dem die Kinderärztin Frau Dr. P zugegen war, äußerten die Antragsteller, dass sie in der Verwandtschaft einen „Impfschaden“ hätten. Sie wollten ihre Kinder beschützen, sie nicht impfen lassen und ein aktuelles Gutachten für beide Kinder erstellen lassen. Mit jeweiligen Bescheiden vom 7. September 2023, die den Antragstellern am 8. September 2023 zugestellt wurden, ordnete der Antragsgegner an, ihm bis zum 3. November 2023 einen Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz für beide Kinder vorzulegen (Ziffer 1 der Bescheide). Sollten die Antragsteller der Anordnung aus Ziffer 1 nicht bis zum 3. November 2023 nachkommen, drohte der Antragsgegner ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an (Ziffer 2 der Bescheide). Unter Ziffer 3 der Bescheide hieß es, dass der Bescheid sofort vollziehbar sei. Hinsichtlich des Kindes F. führte der Antragsgegner u. a. zur Begründung aus, dass die Antragsteller zur Einschulungsuntersuchung im Mai 2022 ein ärztliches Attest vorgelegt hätten, welches eine dauerhafte Impfunfähigkeit aufgrund einer medizinischen Kontraindikation für F. bescheinigt hätte. Eine medizinische Kontraindikation sei im dem Attest nicht benannt worden. Auch sei daraus nicht hervorgegangen, wie der ausstellende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei. Eine familiäre Disposition für einen Impfschaden habe nicht nachgewiesen werden können. Hinsichtlich des Kindes G. sei eine familiäre Disposition für einen Impfschaden ebenfalls nicht nachgewiesen worden. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023, das am selben Tag bei dem Antragsgegner eingegangen ist, legten die Antragsteller Widerspruch gegen die Bescheide ein, den der Antragsgegner unter dem 17. September 2024 zurückgewiesen hat. Der Widerspruchsbescheid sei der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller nach den Angaben des Antragsgegners am 20. September 2024 zugestellt worden. Am 7. November 2023 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. September 2024 – 4 B 1944/23 HGW – abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlich ausgeführt, dass der Eilantrag zwar zulässig aber unbegründet sei. Die Widersprüche der Antragsteller hätten gemäß § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Die vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragsteller aus. Nach § 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG seien sie verpflichtet, dem Antragsgegner einen Nachweis nach § 20 Abs. 8 IfSG vorzulegen. Die bislang vorgelegten Bescheinigungen würden den Anforderungen von § 20 Abs. 9 IfSG nicht genügen. Der Versuch der Antragsteller, mit den ärztlichen Zeugnissen vom 16. Februar 2022 und den Arztbriefen vom 15. Oktober 2023 eine medizinische Kontraindikation nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2. Var. 2 IfSG zu belegen, sei ungeeignet gewesen. Die Unterlagen seien hierfür unzureichend. Während im ärztlichen Zeugnis vom 16. Februar 2022 lediglich eine Freistellung von der Impfpflicht wegen „hohem Impfschadensrisiko“ postuliert worden sei, was offensichtlich nicht ausreichend sei, hätte der Arztbrief vom 15. Oktober 2023 nähere Angaben, die jedoch ihrerseits keine Kontraindikationen für eine Impfung dargestellt hätten, enthalten. Dies liege für Angaben einer familiären Disposition für Migräne, Schlaganfall und Vorhofflimmern ebenso auf der Hand wie für die Angabe „Infektanfälligkeit“ und „Non-Responder-Risiko“. Sollte sich letzteres verwirklichen, sei den Kindern der Antragsteller ein Schaden nicht entstanden. Die Angabe „Psychologisch/ethisch/religiöser Persönlichkeitskonflikt wg. Impfstoffherstellungmethodik [sic]“ sei zudem nicht hinreichend konkret. Der Aussteller der Bescheinigung sei nicht einmal in der Lage gewesen, die Ursache eines solchen Konflikts soweit einzugrenzen, dass sie einer näheren Betrachtung zugänglich wäre. Es handele sich offensichtlich um einen in einer Vielzahl derartiger Bescheinigungen eingefügten Textbaustein. Zudem würde der Aussteller selbst angeben, die Kinder nur einmal im Februar 2022 untersucht zu haben. Angaben zur psychologischen Situation nach Ablauf von 18 Monaten könne er auf dieser Grundlage ohnehin nicht treffen. Die Angabe „Meningitis/Enzephalitisrisiko am Beispiel MMR-lmpfung ca. 8:1 ggb. Menigitis/Enzephalitisrisiko als Komplikation einer Masernerkrankung“ sei ebenfalls offensichtlich unrichtig, auch wenn der Aussteller sie mit Zitaten des Robert-Koch-Instituts (RKI) und von Prof. J. zu belegen versuche. Nach den Angaben des RKI liege bei einer Impfung die Wahrscheinlichkeit einer Enzephalitis bei 1:1.000.000, während sie bei einer Erkrankung bei 1:1.000 liege. Eine Angabe, die der des Ausstellers der Arztbriefe auch nur annähernd ähneln würde, sei für das Gericht auch nach einer umfangreichen Internetrecherche nicht auffindbar. Weder die zuständige Behörde noch das Gericht seien zudem daran gehindert, vorgelegte ärztliche Zeugnisse auf ihre Plausibilität zu prüfen. Die gesetzliche Regelung sei auch nicht verfassungswidrig. Eine Aussetzung auf dieser Grundlage würde angesichts des grundsätzlich bestehenden Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts voraussetzen, dass die gesetzliche Regelung zur Überzeugung des Gerichts evident verfassungswidrig sei, was hier nicht der Fall sei. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Impfbescheinigung sei zudem nach § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Vollziehbare Verwaltungsakte seien durch die zuständige Behörde mit Zwangsmitteln umzusetzen. Als Zwangsmittel komme im vorliegenden Fall weder eine Ersatzvornahme noch ein unmittelbarer Zwang, sondern nur die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Betracht. Das Gericht teile deshalb nicht die Auffassung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes, dass Ermessenserwägungen zur Auswahl des Zwangsmittels in den Bescheid aufzunehmen wären. Die Höhe des Zwangsgeldes stehe auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit. II. Die nach Zustellung des Beschlusses am 4. September 2024 mit am 17. September 2024 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) und am 4. Oktober 2024 gleichermaßen fristgemäß begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragsteller gegen den vorläufigen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. 1. Die Begründung der zulässigen Beschwerde genügt teilweise nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und stellt im Übrigen in der Sache die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aus den geltend gemachten Gründen nicht durchgreifend in Frage. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 16. Juli 2021 – 1 M 918/20 OVG – und 28. März 2023 – 1 M 254/22 OVG – juris Rn. 10). Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 19 B 1563/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. OVG Greifswald, Beschlüsse vom 16. Juli 2021 – 1 M 918/20 OVG – und 28. März 2023 – 1 M 254/22 OVG – juris Rn. 11). Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 3. März 2009 – 1 M 140/08 –, juris Rn. 12 u. Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 M 34/03 –, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 1 B 1345/18 –, juris Rn. 6 m. w. N. u. Beschluss vom 16. Juni 2010 – 6 B 499/10 –, juris Rn. 2 m. w. N; VGH München, Beschluss vom 27. März 2012 – 10 CS 11.2406 –, juris Rn. 35). Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung muss auch das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 19. September 2017 – 5 B 224/17 –, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 4 Bs 333/13 –, juris Rn. 9; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 7. September 2006 – 2 M 36/06 –, juris Rn. 4). Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt – rechtskundig vertreten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des Senats vom 7. September 2010 – 1 M 210/09 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 11. März 2020 – 3 M 770/19 OVG –; Beschluss vom 30. August 2022 – 1 M 441/22 OVG –). Diesem Maßstab wird das Beschwerdevorbringen teilweise nicht gerecht und führt auch im Übrigen nicht zum Erfolg der Beschwerde. a) Die Antragsteller sind zunächst der Ansicht, dass die vom Antragsgegner gesetzte Frist zur Vorlage des gewünschten Nachweises zu kurz bemessen gewesen sei. Dem Antragsgegner sei unzweifelhaft bekannt gewesen, dass sie für ihre Kinder keinen Nachweis über eine Impfung hätten vorlegen können, da sie eine solche wegen der ärztlichen Empfehlung und der Familienanamnese aus gesundheitlichen Gründen nicht hätten verantworten können. In der gesetzten Frist hätte nicht die Möglichkeit bestanden, einen zweifachen Impfnachweis zu erbringen. Dieser Vortrag begründet keine Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses. Der Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München im Beschluss vom 22. Januar 2024 – 20 CS 23.2238 – verfängt nicht. Dort wurde die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs der dortigen Antragsteller angeordnet, weil ihnen zur Vorlage einer Impfdokumentation oder eines ärztlichen Zeugnisses über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern lediglich einen Monat Zeit gegeben worden sei, obwohl es um eine bisher ungeimpfte Person gegangen sei und ein vollständiger Impfschutz nach § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG jedoch mindestens zwei Schutzimpfungen voraussetze, zwischen denen ein Abstand von wenigstens vier Wochen liegen müsse. Den Antragstellern wurde seitens des Antragsgegners im Gegensatz dazu hier bis zum 3. November 2023, mithin ab dem Zugang der Verfügung am 8. September 2023 acht Wochen Zeit gegeben, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern nachzuweisen. Weshalb diese Zeitspanne hier zu kurz bemessen gewesen sein soll, begründen die Antragsteller nicht. Auch der Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Juni 2024 – 14 E 923/24 – und die weiteren in diesem Zusammenhang genannten Entscheidungen vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil dort wesentlich kürze Fristen als im hier zugrundeliegenden Fall für die Vorlage eines Impfnachweises gegenständlich waren. Die Antragsteller können auch nicht damit gehört werden, dass der Antragsgegner wegen der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen davon habe ausgehen müssen, dass ihnen die Vorlage eines Impfnachweises unmöglich gewesen sei, weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht hätten verantworten können, ihre Kinder impfen zu lassen. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen („Ärztliches Zeugnis“ von Dr. med. L. jeweils vom 16. Februar 2022 sowie die Arztbriefe desselben Arztes jeweils vom 15. Oktober 2023) sind nämlich ungeeignet, eine Kontraindikation der Kinder in Bezug auf die Masernimpfung zu belegen. Gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 IfSG kann der dort normierten Nachweispflicht dadurch entsprochen werden, dass ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt wird, dass eine Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Um diese Möglichkeit wussten die Antragsteller ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorganges und der dargereichten Atteste. Dabei liegt eine Kontraindikation für eine Impfung immer dann vor, wenn ein Schadeffekt oder eine verminderte Wirkung durch die Impfung zu erwarten bzw. nicht auszuschließen wäre (vgl. Publikation v. Dr. sc. med. Wolfgang Kiehl aus 2015 „Infektionsschutz und Infektionsepidemiologie Fachwörter – Definitionen – Interpretationen“, S. 60 unter „Impfindikationen“, am 02.12.2024 abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Service/Publikationen/Fachwoerterbuch_Infektionsschutz.pdf?__blob=publicationFile; OVG Greifswald, Beschluss vom 29.11.2024 – 1 M 120/24 OVG –, S. 15 d. Umdrs., zur Veröffentlichung vorgesehen; vergleichbar auch Aligbe, in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK Infektionsschutzrecht, Stand: 01.10.2024, § 20 IfSG Rn. 99, auf den sich die Antragsteller berufen). Die Erstellung eines solchen ärztlichen Zeugnisses setzt eine ausführliche und aussagekräftige Dokumentation der Grundlagen der nach sachverständiger Bewertung festgestellten Kontraindikation voraus. Denn der Wortlaut des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG spricht von einem „ärztlichen Zeugnis“, nicht lediglich von einer Bescheinigung wie in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 und Abs. 5 IfSG. Zudem geht die Begründung des Gesetzentwurfs zum Masernschutzgesetz in Bezug auf das ärztliche Zeugnis von einem „ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) aus (vgl. BT-Drs. 19/13452 S. 19 sowie OVG Greifswald, Beschluss vom 29.11.2024 – 1 M 120/24 OVG –, S. 13 f. d. Umdrs., zur Veröffentlichung vorgesehen; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2024 – OVG 1 S 94/23 –, juris Rn. 7). Diesen Anforderungen werden die seitens der Antragsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht gerecht. Die ärztlichen Zeugnisse vom 16. Februar 2022 für die Kinder der Antragsteller behaupten schlicht eine medizinische Kontraindikation, verweisen darauf, dass die Kinder „eingehend untersucht“ wurden, und stellen sie „von der Impfpflicht und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe“ frei. Eine ausführliche und aussagekräftige Dokumentation der Grundlagen für die „festgestellte“ Kontraindikation ist den Dokumenten nicht zu entnehmen. Es wird bereits keine Diagnose gestellt, was jedoch erforderlich gewesen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2024 – OVG 1 S 94/23 –, juris Rn. 7). Die ärztlichen Zeugnisse vom 16. Februar 2022 werden auch nicht in Verbindung mit den Arztbriefen vom 15. Oktober 2023 und der diesen beigefügten „Risikoanalyse zur Prüfung einer ggf. vorliegenden Impfuntauglichkeit“ zu einem tauglichen Kontraindikationszeugnis i. S. d. Gesetzes. Dabei sind die Bescheinigungen zusammen zu betrachten, da sich der behandelnde Arzt jeweils auf die „Freistellung“ im Zeugnis vom 16. Februar 2022 bezieht. Soweit Dr. med. J. auf eine familiäre Disposition, mithin eine Familienanamnese abstellt, kann schon nicht ausgeschlossen werden, dass sie von dem Arzt nicht lediglich ungeprüft von den Antragstellern übernommen und herangezogen wurde. Weder den Arztbriefen selbst noch den Ausführungen der Antragsteller ist hierzu etwas zu entnehmen. Hierbei ist davon auszugehen, dass eine eigene ärztliche Bewertung, die taugliche Grundlage für das Ausstellen eines Kontraindikationszeugnisses i. S. v. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 IfSG sein kann, ohne eine substantiierte Darlegung der innerfamiliären Vorerkrankungen und Unverträglichkeiten durch den Befragten gegenüber dem handelnden Arzt oder ohne eigene Anschauung des das Zeugnis ausstellenden Arztes (Stichwort: „Arzt der Familie“) nicht vorgenommen werden kann (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29.11.2024 – 1 M 120/24 OVG –, S. 16 d. Umdrs., zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine medizinische Kontraindikation wird auch im Übrigen nicht hinreichend deutlich. Zum einen stellt der Arzt entgegen des gesetzlichen Auftrags die Kinder der Antragsteller von einer Masernimpfung frei. Er hätte jedoch darstellen müssen, dass aus seiner medizinischen Sicht eine Kontraindikation vorliegt und hierbei die Gründe benennen müssen. Dr. med. J. bezieht sich zwar auch auf eine medizinische Kontraindikation (siehe „Ärztliches Zeugnis“ vom 16. Februar 2022), aber es wird nicht hinreichend deutlich, dass er von einer solchen allein einzelfallbezogen, mithin aufgrund der individuellen Voraussetzungen der Kinder der Antragsteller ausgeht, was jedoch erforderlich gewesen wäre. Er gelangt nicht allein aufgrund seiner Diagnosen und ggf. einer familiären Disposition zu seiner Schlussfolgerung, sondern verknüpft dies mit einer „Risiko-Nutzen-Analyse“ und „der Gesamtschau der Epidemiologischen Situation in Deutschland am 26.06.2020“. Fraglich bleibt beispielsweise, ob auf eine individuelle oder – hier irrelevante – gesellschaftliche „Risiko-Nutzen-Analyse“ abgestellt wird. Für Letzteres spricht der Verweis auf die „Gesamtschau der Epidemiologischen Situation in Deutschland“ und der Umstand, dass das den Arztbriefen beigefügte Dokument allein als „Risikoanalyse“ bezeichnet worden ist. Weshalb eine gesellschaftliche „Risiko-Nutzen-Analyse“ und eine „Gesamtschau der Epidemiologischen Situation in Deutschland“ für die Bewertung der Kontraindikation bezogen auf die Kinder der Antragsteller maßgeblich sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Gegen eine gewissenhafte Bewertung von etwaigen Kontraindikationen spricht zudem, dass Dr. med. J. in beiden Arztbriefen unter „Diagnosen:“ auch Angaben auflistet, die keine Diagnosen, sondern allgemeine Risiken sind. Dies betrifft die Angabe „Non-Responder-Risiko MMR Impfung x = unbekannt“, bei der auf das RKI als Quelle verwiesen wird, sowie die Darstellung des Verhältnisses des Meningitis-/Enzephalitisrisikos bei einer Mumps-Masern-Röteln-Impfung (MMR-Impfung) im Vergleich zu dem Risiko bei der Masernerkrankung selbst. Zudem stellt Dr. med. J. nicht dar und dies wird auch aus anderen Umständen nicht ersichtlich, wieso diese allgemeinen Risiken im hier vorliegenden Einzelfall für eine Kontraindikation sprechen sollen. Im Gesetzgebungsverfahren waren diese Risiken bereits bekannt und der Gesetzgeber hat sich dennoch für die strenge Nachweispflicht entscheiden. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass das RKI – worauf der Antragsgegner die Antragsteller in seinem Schreiben vom 25. Oktober 2023 zutreffend hingewiesen hat – auf die Frage „Wer sollte die MMR-Impfung nicht erhalten? Welche medizinischen Kontraindikationen gibt es?“ u. a. explizit ausführt, dass eine „erhöhte Infektanfälligkeit“, wie sie bei den Kindern der Antragsteller vorliegen soll, keine Kontraindikation zur MMR-Impfung darstellt (vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/MMR/Masernimpfung/FAQ-Liste_Masernimpfung.html#FAQId13739300; am 05.12.2024 abgerufen). Unter den dort beispielhaft genannten Kontraindikationen ist zudem eine „Herpes labialis infektion [sic]“, wie sie für den Sohn der Antragsteller habe vorliegen sollen, nicht aufgeführt. b) Die weitere Rüge der Antragsteller, dass weder dem Antragsgegner noch dem Verwaltungsgericht eine Verwerfungskompetenz in Bezug auf ein Kontraindikationsattest zustehe, sodass die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung der Diagnosen in Bezug auf eine Kontraindikation fehlerhaft sei und in einem Hauptsacheverfahren hierzu ein Sachverständigengutachten anzufertigen sei, zeigt eine Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses ebenfalls nicht auf. Wie bereits dargestellt handelt es sich bei den seitens der Antragsteller übersandten ärztlichen Unterlagen nicht um taugliche Kontraindikationszeugnisse i. S. d. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 IfSG. Darüber hinaus hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 29. November 2024 – 1 M 120/24 OVG – (zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden, dass dem Antragsgegner und damit im gerichtlichen Verfahren auch den Verwaltungsgerichten eine Befugnis zusteht, ärztliche Atteste anhand der o. g. Kriterien dahingehen zu bewerten, ob sie als Kontraindikationszeugnis i. S. d. Gesetzes angesehen werden können. Erst wenn ein solches Zeugnis vorliegt, ist ein Nachweis i. S. d. Gesetzes erbracht, an dessen Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit das Gesundheitsamt i. S. v. § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG Zweifel haben kann. Es liegt auf der Hand, dass nicht jede ärztliche Bescheinigung zum „Verbrauch“ der Möglichkeit einer Anordnung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG führen kann. Anderenfalls bestünde eine mit dem gesetzlichen Zweck des Schutzes der öffentlichen Gesundheit als wichtiges Gemeinschaftsgut und dem gesetzlichen Ziel, einen möglichst lückenlosen Impfschutz zu erreichen (vgl. BT-Drs. 19/13452 S. 25 f. und 29), unvereinbare Missbrauchsgefahr (vgl. auch OVG Weimar, Beschluss vom 30. April 2024 – 3 EO 75/24 –, juris Rn. 16). Darüber hinaus verfängt auch der Verweis der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 2024 auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts Regensburg in seinem Beschluss vom 30. August 2024 – RO 5 E 24.1907 – nicht. Hierbei kann dahinstehen, ob er fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erfolgte, weil sich eine Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses daraus nicht ergibt. Das Verwaltungsgericht Regensburg vertritt im Ergebnis keinen gegenteiligen Standpunkt, zu dem vom Verwaltungsgericht oder dem erkennenden Senat eingenommenen. Es unterscheidet in Bezug auf den Nachweis einer Kontraindikation i. S. d. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 IfSG zunächst nicht trennscharf zwischen der Prüfung, ob es sich bei den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen oder Attesten überhaupt um ein ärztliches Kontraindikationszeugnis i. S. d. Gesetzes handelt und der sich im Falle des Vorliegens eines solchen Zeugnisses anschließenden Prüfung des Gesundheitsamtes hinsichtlich dessen Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit (vgl. juris Rn. 35). Den weiteren Ausführungen ist dann jedoch zu entnehmen, dass sich die für allein zulässig gehaltene Plausibilitätsprüfung auf die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit des ärztlichen Kontraindikationszeugnisses zu beziehen hat. Das Verwaltungsgericht Regensburg führt nämlich aus, dass „die vorgelegte Bescheinigung gerade konkrete Angaben enthält, die nach Ansicht des Gerichts eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen und die Grundlage für weiter Maßnahmen nach § 20 Abs. 12 IfSG sein können“. (vgl. juris Rn. 46) Weitere Maßnahmen nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG sind nach der bereits dargestellten Ansicht des Senats aber nur dann möglich, wenn zunächst ein taugliches ärztliches Kontraindikationszeugnis i. S. d. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 IfSG vorliegt und das Gesundheitsamt an dessen Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit zweifelt. Der hierbei seitens des Verwaltungsgerichts Regensburg erfolgte Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 7. Februar 2024 – 29 L 3343/23 – spricht ebenfalls für die dargestellte Sichtweise. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 29. November 2024 – 1 M 120/24 OVG – (S. 14 d. Umdrs., zur Veröffentlichung vorgesehen) ausgeführt hat, betraf die Entscheidung aus Düsseldorf nämlich einen Sachverhalt, in dem ein ärztliches Attest – anders als hier – die von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 IfSG gestellten Anforderungen erfüllte. Vor diesem Hintergrund kommt es dann nicht streitentscheidend auf die weiteren Ausführungen der Antragsteller zu den in den Arztbriefen unter „Diagnosen:“ gemachten Angaben und ihre Tauglichkeit die vermeintliche Kontraindikation zu begründen an. Daher erübrigt sich eine Auseinandersetzung damit. Gleiches gilt für die Ausführungen hinsichtlich der von den Antragstellern für erforderlich gehalten Anforderungen an wissenschaftliche Studien zur Verträglichkeit des MMR-Impfstoffes. Sie gehen an der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vorbei und zeigen eine sonstige verfahrensbezogene Relevanz nicht auf. c) Die Antragsteller sind darüber hinaus der Ansicht, dass die Festsetzung und Androhung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung der Nachweispflicht rechtswidrig sei. Hierfür verweisen sie u. a. auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 27. August 2024 – 5 K 161/24.NW – (n. v.). Dieser Vortrag vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Nachweispflicht aus § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ist grundsätzlich zulässig, weil auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 – (vgl. juris Rn. 123) davon ausgegangen ist, dass der Gesetzgeber unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums habe annehmen dürfen, dass ohne entsprechenden Druck auf die Willensbildung der Eltern die erforderliche Impfquote nicht gleichermaßen zu erreichen sei (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29.11.2024 – 1 M 120/24 OVG –, S. 18, zur Veröffentlichung vorgesehen; VGH München, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 20 CS 24.428 –, juris Rn. 6). Im Übrigen trifft es nicht zu, wie die Antragsteller unter Verweis auf das Verwaltungsgericht Neustadt ausgeführt haben, dass die gesetzliche Nachweispflicht bei Schulkindern allein darauf abziele, über den Impfstatus Bescheid zu wissen und gegebenenfalls eine Beratung anzubieten. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist „Ziel des Gesetzes … der bessere Schutz vor Maserninfektionen, insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts-und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen. Damit werden insbesondere auch jene Personen geschützt, die auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung eine Schutzimpfung nicht in Anspruch nehmen können. Zudem sollen praktische Barrieren abgebaut werden, um die Umsetzung von Impfempfehlungen zu vereinfachen und so zu einer generellen Verbesserung des Impfschutzes der Bevölkerung zu kommen.“ (vgl. BT-Drs. 9/13452, S. 16). Daraus und aus der gesamten Gesetzesbegründung im Übrigen wird deutlich, dass der Gesetzgeber den Schutz vor einer Maserninfektion durch die Erhöhung der Impfquote anstrebt. Des Weiteren stellt der Gesetzgeber klar, dass es sich bei „der Vorlagepflicht an das Gesundheitsamt … um eine durch Verwaltungsvollstreckungsrecht und insbesondere mit Zwangsgeld durchsetzbare Pflicht“ handelt und zusätzlich oder alternativ ein Bußgeld verhängt werden kann (vgl. BT-Drs. 9/13452, S. 30). Es geht dem Gesetzgeber also ausdrücklich nicht nur um die Wahrnehmung einer Impfberatung, sondern um die Vollstreckbarkeit der Nachweispflicht (vgl. auch § 20 Abs. 12 Satz 8 IfSG). Den Willen des Gesetzgebers, wie er seinen Ausdruck in den hier streitgegenständlichen Reglungen gefunden hat, haben die Gerichte zu respektieren und in ihren Entscheidungen zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls solange, wie die Vorschriften – wie hier (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29.11.2024 – 1 M 120/24 OVG –, S. 9 f., zur Veröffentlichung vorgesehen; OVG Münster, Beschlüsse vom 16. Juli 2024 – 13 B 1281/23 –, juris Rn. 20 sowie vom 15. August 2024 – 13 B 1280/23 –, juris Rn. 19 –) nicht evident verfassungswidrig sind. Soweit die Antragsteller in der Folge ausführen, dass in einem Fall wie ihrem, in dem die Bedenken gegen eine Impfung ihrer Kinder auch nach der Impfberatung nicht haben ausgeräumt werden können, von der Unverhältnismäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung auszugehen sei, gehen die Ausführungen an der Sache vorbei. Vorliegend erfolgte lediglich die Androhung eines Zwangsgeldes. Ein solches wurde mithin (noch) nicht festgesetzt. Gleichfalls verfängt der Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. Juli 2024 – B 7 K 23.793 – nicht. Bereits nach der von den Antragstellern zitierten Passage gelten die Ausführungen nur für wiederholte Zwangsmaßnahmen, wohingegen hier eine erstmalige Zwangsgeldandrohung streitgegenständlich ist. d) Der Verweis der Antragsteller darauf, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Vergleich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 – und des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 7. Juli 2022 „– 1 WV 2/22 –„ gemeint war sicher – 1 WB 2.22 –, eingetreten sei, weil sie auf Basis der Feststellungen des RKI ergingen und wie die ungeschwärzten RKI-Protokolle und die Vernehmung des RKI-Präsidenten Schaade gezeigt hätten, politisch motiviert gewesen wären, legt eine Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht dar (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und zeigt eine solche auch im Übrigen nicht auf. Zum einen haben die von den Antragstellern herangezogenen Entscheidungen allein § 20a IfSG und nicht wie die Antragsteller suggerieren den hier einschlägigen § 20 IfSG zum Gegenstand. Zum anderen ist die Rechtsstellung des RKI im Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-NachfG) eindeutig geregelt. Danach handelt es sich beim RKI um eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (vgl. § 2 Abs. 1 BGA-NachfG). Die sich im Geltungsbereich des IfSG ergebenden Aufgaben sind in § 4 Abs. 1 BGA-NachfG i. V. m. § 4 IfSG geregelt. Eine Weisungsungebundenheit des RKI ist den einschlägigen Vorschriften nicht zu entnehmen, sodass sich die Sach- und Rechtslage im Vergleich zu derjenigen, die im Zeitpunkt derjenigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben war, die tatsächlich § 20 IfSG zum Gegenstand hatten (vgl. Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 –, – 1 BvR 470/20 –, – 1 BvR 471/20 –, – 1 BvR 472/20 –), nicht geändert hat. e) Darüber hinaus tragen die Antragsteller vor, dass die nationale Verifizierungskommission (NAVKO) die Unterbrechung der Transmissionsketten bestätigt habe und die Ausrottung nach den Grundsätzen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) nur an formellen Kriterien scheitere. Das Nutzen-Risiko-Verhältnis sei daher insbesondere vor dem Hintergrund der niedrigen Masernfälle und der Tatsache, dass eine Ausrottung nur an formellen Vorgaben scheitere, negativ. Diese Ausführungen zielen darauf ab, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass § 20 IfSG nicht evident verfassungswidrig sei, in Zweifel zu ziehen. Unter Verweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 16. Juli 2024 – 13 B 1281/23 – führt das Verwaltungsgericht aus, dass eine Aussetzung angesichts des grundsätzlich bestehenden Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts voraussetze, dass die gesetzliche Regelung zur Überzeugung des Gerichts evident verfassungswidrig sei, was hier nicht der Fall sei. Dem ist zuzustimmen. Die Rügen der Antragsteller begründen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die hier zur Nichtanwendung des § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG (und der darauf beruhenden Zwangsgeldandrohung) bereits im Eilverfahren führen müssten. An die Nichtanwendung eines Gesetzes im formellen Sinn wegen Annahme seiner Grundgesetzwidrigkeit sind mit Blick auf das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz – GG) hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass das beschließende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften überzeugt, der Grundrechtsverstoß mithin offenkundig ist. Ein offenkundiger Grundrechtsverstoß lässt sich hier auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht feststellen (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Beschluss vom 29.11.2024 – 1 M 120/24 OVG –, S. 9 f., zur Veröffentlichung vorgesehen; OVG Münster, Beschlüsse vom 16. Juli 2024 – 13 B 1281/23 –, juris Rn. 20 sowie vom 15. August 2024 – 13 B 1280/23 –, juris Rn. 19). Eine offenkundige Unverhältnismäßigkeit folgt aus dem Vortrag nicht. Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass eine Impfung dem individuellen Nutzen des Kindes dienlich sei, wenn die Ständige Impfkommission diese empfehle. Denn deren Impfempfehlungen bildeten den medizinischen Standard und der Nutzen der jeweils empfohlenen „Routineimpfung“ überwiege das Impfrisiko (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 –, juris Rn. 136). Insoweit haben sich die maßgeblichen Umstände seit Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht geändert. Die Ständige Impfkommission empfiehlt (in Kenntnis der Anzahl von Maserninfektionen und der Anzahl gemeldeter schwerer Impfkomplikationen) nach wie vor die Masernimpfung für alle nach dem Jahr 1970 geborenen Personen (vgl. auch ergänzend Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut 2024, in: Epidemiologisches Bulletin, Nr. 4/2024, S. 6, 13, 23, am 04.12.2024 abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/Impfempfehlungen_node.html). Ferner ist nicht ersichtlich, dass für vulnerable Personen (z. B. solche, die nicht geimpft werden können) keine Gefahr von Maserninfektionen ausgeht. Das Bundesverfassungsgericht ging zum Zeitpunkt seiner Entscheidung von einer Gefahrenlage aus, obwohl die Zahl der gemeldeten Masernfälle mit 76 im Jahr 2020 im Vergleich zu den Vorjahren deutlich gesunken war. Es nahm an, dass die sinkenden Fallzahlen auf die im Rahmen der Coronapandemie ergriffenen Infektionsschutzmaßnahmen zurückzuführen seien und nach deren Entfallen mit einem erneuten Anstieg auch der Maserninfektionen zu rechnen sei (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 110 ff.). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen führt in seinem Beschluss vom 16. Juli 2024 – 13 B 1281/23 – (juris Rn. 33 bis 37) zudem Folgendes aus: „Diese Einschätzung ist plausibel. Wie vom Bundesverfassungsgericht prognostiziert, haben die Masernfälle in der Folgezeit auch wieder zugenommen. Auch wenn sie noch auf einem niedrigeren Niveau als vor der Coronapandemie liegen, sind sie seit 2023 wieder angestiegen. Infektionen werden auch aus dem Ausland importiert. Häufungen von Masernfällen treten meist bei einer Eintragung des Virus in Familien mit ungenügender Impfquote auf. Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologie der Masern in Deutschland und Bewertung der Situation, in: Epidemiologisches Bulletin Nr. 15/2024, S. 3 f., abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2024/Ausgaben/15_24.pdf?__blob=publicationFile. Auch wenn nach der Einschätzung des Robert Koch-Instituts in dem oben zitierten Bericht Infektionsketten schnell abbrechen, weil die allgemeine Immunität in der Bevölkerung hoch ist, führt dies nicht zwangsläufig zu der Annahme, dass die Impfvorgaben keinen Nutzen zum Schutz vulnerabler Personen vor Masernerkrankungen mehr haben. Vgl. in diesem Sinne auch: BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. -, juris, Rn. 149. Vielmehr besteht mit Blick auf ein zunehmendes Infektionsgeschehen im Bundesgebiet ein Bedürfnis, die Impfquoten jedenfalls aufrechtzuerhalten bzw. zu optimieren. Dies gilt insbesondere für Personen, die Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen besuchen, in denen günstige Verbreitungsbedingungen herrschen. Im Übrigen wäre auch nicht davon auszugehen, dass die Regelungen zur Masernimpfpflicht zwingend unmittelbar zu dem Zeitpunkt unverhältnismäßig werden, zu dem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) erstmals feststellt, dass die Masern in Deutschland als eliminiert gelten.“ Dem schließt sich der erkennende Senat an (vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 29.11.2024 – 1 M 120/24 OVG –, S. 11, zur Veröffentlichung vorgesehen). f) Schließlich sind die Antragsteller der Ansicht, dass die Interessenabwägung zu ihren Gunsten hätte ausfallen müssen. In den Jahren 2021 bis 2023 habe es nur sehr geringe Infektionszahlen (8, 15 und 82), in elf Jahren Masernimpfung jedoch 1.301 schwere Impfkomplikationen gegeben, von denen das Paul-Ehrlich-Institut einen Kausalzusammenhang in 48,7% der Fälle als wahrscheinlich oder möglich ansehe. Das Risiko für eine schwerwiegende Nebenwirkung durch die Impfung selbst für Kinder ohne erhöhtes Risiko für eine Impfnebenwirkung sei mithin derzeit höher als das Risiko einer Schädigung durch Masern. Bei den Kindern sei jedoch aufgrund der Familienanamnese sogar von einem erhöhten Risiko für schwere Impfnebenwirkungen auszugehen. Zudem träten fünf bis 15-mal mehr schwere Impfnebenwirkungen auf als offiziell registriert werden würden. Die Häufigkeit schwerer Nebenwirkungen sei tatsächlich unbekannt, da es eine hohe Dunkelziffer gebe, die auch vom Paul-Ehrlich-Institut eingeräumt werde. In Anbetracht dessen und der Tatsache, dass bei ihren Kindern eine allergische Disposition und damit sehr wahrscheinlich ein erhöhtes Risiko für schwere Impfnebenwirkungen vorliege, bestehe bei ihnen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein negatives Nutzen-Schaden-Verhältnis für die Masern-Impfung und damit eine medizinisch begründete Kontraindikation gegen die Impfung. Es sei nicht erkennbar, welcher Schaden der Behörde durch eine Aussetzung der Vollziehung entstehen sollte, wobei sie – die Antragsteller – jedoch durch derart hohe Zwangsgelder aber so unter Druck gesetzt werden könnten, dass sie sich zu einer irreversiblen Impfung entscheiden könnten, die angesichts der vorgelegten Kontraindikationsatteste mit erheblichen Risiken für ihre Kinder verbunden wäre. Dieser Vortrag zeigt eine Fehlerhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses ebenfalls nicht auf. Anders als die Antragsteller meinen, geht es bei der vorzunehmenden Interessabwägung nicht um den Eintritt eines Schadens beim Antragsgegner, sondern jedenfalls auch um einen möglichen Schaden bei (gerechtfertigt) ungeimpften Mitschülern bzw. anderen Kita-Kindern der Kinder der Antragsteller oder sonstiger vulnerabler Dritter, die mit ihnen in Kontakt kommen (vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 29.11.2024 – 1 M 120/24 OVG –, S. 8, zur Veröffentlichung vorgesehen). Daher greift auch der von den Antragstellern gewählte Ansatz zu kurz, der Antragsgegner habe prüfen und in seine Ermessenserwägungen einstellen müssen, ob es in den Einrichtungen überhaupt weitere Kinder gebe, die schutzbedürftig wären. Gleichfalls muss die Interessenabwägung vor dem Hintergrund der bisher getätigten Ausführungen nicht zugunsten der Antragsteller ausfallen. Wie die bisherige Prüfung gezeigt hat, sind die streitgegenständlichen Bescheide nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Zudem hat der Gesetzgeber das mit der Nachweispflicht verfolgte Ziel sehr hoch gewichtet und entgegen dem in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, in § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG normiert, dass dies für Anordnungen, wie sie hier streitgegenständlich sind, nicht der Fall ist. Darüber hinaus können die Antragsteller nicht damit gehört werden, dass die Interessenabwägung wegen des Risiko-Nutzen-Verhältnisses auch im Hinblick auf ein individuell medizinisch erhöhtes Impfschadensrisikos für ihre Kinder zu ihren Gunsten ausfallen müsse. Zum einen haben sie eine Kontraindikation nicht im Sinne des Gesetzes nachgewiesen (s. o.), sodass nicht von einem erhöhten Impfschadenrisiko oder einer Unwirksamkeit der Impfung bei den Kindern der Antragsteller ausgegangen werden kann. Zum anderen folgt der Senat dem Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 – (juris Rn. 136), wenn es ausführt, „… dass die Impfung nach medizinischen Standards gerade auch dem Gesundheitsschutz der auf- und nachweisverpflichteten Kinder selbst dient. Nach fachgerichtlicher Einschätzung bilden die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission den medizinischen Standard ab, und der Nutzen der jeweils empfohlenen "Routineimpfung" überwiegt das Impfrisiko (vgl. BGHZ 144, 1 ; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 157/16 -, Rn. 25). Regelmäßig ist damit die Vornahme empfohlener Impfungen dem Kindeswohl dienlich.“ Eine Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses ergibt sich – wie die Antragsteller ebenfalls vortragen – auch nicht daraus, dass die Höhe des Zwangsgeldes im Hinblick auf das Familieneinkommen bzw. der wirtschaftlichen Situation der Antragsteller außer Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit stehe. Die Ausführungen gehen abermals an der Sache vorbei, da ein Zwangsgeld noch gar nicht festgesetzt worden ist. Hier ist allein eine Zwangsgeldandrohung streitgegenständlich. Aber auch diese steht ihrer Höhe nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragsteller, wie sie sich im Beschwerdeverfahren darstellt, bleibt bei der Bewertung außer Betracht. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen worden, dass die Antragsteller ihre wirtschaftliche Situation dem Antragsgegner bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt haben. Dies erfolgte erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens in der Beschwerdebegründung vom 4. Oktober 2024. Der Antragsgegner konnte bei der Festlegung der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes die wirtschaftliche Situation der Antragsteller mithin nicht detailliert berücksichtigen. Sie wäre jedoch in einem etwaigen Folgeverfahren, indem eine Zwangsgeldfestsetzung erfolgen könnte (§ 88 Abs. 2 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern – SOG M-V), zu beachten. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.