OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 E 686/25

VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0511.14E686.25.00
44Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

44 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Den Tatbestand der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfüllen nicht allein terroristische Aktivitäten der dort bezeichneten Art; vielmehr können andere Verhaltensweisen ebenfalls zu einer solchen Gefährdung führen, insbesondere die Verbreitung des Primats der Scharia gegenüber Demokratie und Rechtsstaat.(Rn.52)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 15. Januar 2025 wird wiederhergestellt, soweit die Antragsgegnerin darin den Antragsteller ausgewiesen hat, und angeordnet, soweit die Antragsgegnerin darin ein auf 20 Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den Antragsteller erlassen hat. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Den Tatbestand der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfüllen nicht allein terroristische Aktivitäten der dort bezeichneten Art; vielmehr können andere Verhaltensweisen ebenfalls zu einer solchen Gefährdung führen, insbesondere die Verbreitung des Primats der Scharia gegenüber Demokratie und Rechtsstaat.(Rn.52) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 15. Januar 2025 wird wiederhergestellt, soweit die Antragsgegnerin darin den Antragsteller ausgewiesen hat, und angeordnet, soweit die Antragsgegnerin darin ein auf 20 Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den Antragsteller erlassen hat. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wesentlichen vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Ausweisung. Der 42-jährige Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste im Februar 2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau mit einem Visum zum Zweck des Studiums in das Bundesgebiet ein. Im Mai 2012 erteilte ihm die Ausländerbehörde in [X] eine Aufenthaltserlaubnis für ein Theologiestudium mit Promotion an der Universität [X]. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde zu diesem Zweck mehrfach verlängert. Zur Sicherung seines Lebensunterhalts erhielt der Antragsteller jeweils 500 Euro pro Monat von der Universität [X] (gefördert durch den DAAD) und der University of Religions and Denominations in Qom/Iran. Während seiner Promotionszeit arbeitete der Antragsteller als wissenschaftliche Hilfskraft im DAAD-Projekt „Hochschuldialog mit der islamischen Welt“ sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter im ebenfalls DAAD-finanzierten Projekt zur Kooperation in den Studiengängen zur komparativen Theologie in Qom und [X]. Im Jahr 2014 brachte die Ehefrau des Antragstellers eine Tochter zur Welt; im Jahr 2017 wurde seine zweite Tochter geboren. Die ältere Tochter ist nach ihrer Einbürgerung deutsche Staatsangehörige; die jüngere Tochter hat eine Aufenthaltserlaubnis. Seine Promotion schloss der Antragsteller cum laude mit dem Thema „[…]“ ab. Im August 2019 erhielt der Antragsteller eine Stelle als Dozent an der Islamischen Akademie Deutschland e.V. (im Folgenden: IAD); Beschäftigungsbeginn ausweislich des Arbeitsvertrags war der 1. Oktober 2019. Die IAD wurde 1999 durch das Islamische Zentrum Hamburg (im Folgenden: IZH) auf dessen Gelände gegründet. Die IAD fungierte als Bildungseinrichtung des IZH. In der IAD wurden theologische Studienangebote sowie religiöser Unterricht angeboten. Beispielsweise gab es eine Studienkooperation mit der Al-Mustafa-International-University (im Folgenden: AMIU) in Qom/Iran. Daraufhin erteilte die Ausländerbehörde in [X] dem Antragsteller am 1. Oktober 2019 eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsaufnahme, und der Antragsteller zog nach Hamburg. Am 21. September 2022 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Niederlassungserlaubnis vor dem Hintergrund seiner Erwerbstätigkeit bei der IAD. Von 2020 bis 2024 absolvierte der Antragsteller eine Qualifizierung zu seelsorgerischer Tätigkeit […]. Zum 30. April 2023 kündigte der Antragsteller sein Arbeitsverhältnis mit der IAD. Seit Februar 2024 besucht der Antragsteller die [Fachschule für Sozialpädagogik]. Von Februar bis April 2024 war der Antragsteller berufsbegleitend als Auszubildender in der Kindertagesstätte […] beschäftigt. Zum 15. April 2024 nahm der Antragsteller eine berufsbegleitende Weiterbildung zum Erzieher […] auf. Am 24. Juli 2024 verbot das Bundesministerium des Innern und für Heimat das IZH. Zu den verbotenen Teilorganisationen des IZH gehört unter anderem die IAD. Zur Begründung des Verbots führte das Bundesministerium des Innern und für Heimat aus, dass sich Zweck und Tätigkeiten des Vereins gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten und den Strafgesetzen sowie den völkerrechtlichen Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zuwiderliefen. Als direkte Vertretung des iranischen Revolutionsführers verbreite das IZH die Ideologie der sogenannten islamischen Revolution in Deutschland. Statt einer Gesellschaft, die auf der freiheitlich demokratischen Grundordnung basiere, propagiere das IZH eine autoritär-theokratische Herrschaft. Darüber hinaus unterstütze das IZH die Terrororganisation Hisbollah, die in Deutschland seit 2020 mit einem Betätigungsverbot belegt sei. Mit Schreiben vom 28. August 2024 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz der Antragsgegnerin (im Folgenden: LfV) der Ausländerbehörde mit, dass Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt des Antragstellers erhoben würden. Der Antragsteller sei seit 2019 als Studienleiter und Verantwortlicher für den Bereich Veröffentlichungen im Team der IAD bekannt. In dieser Funktion sei er mehrfach bei Veranstaltungen im IZH aufgetreten, so unter anderem am 27. Dezember 2019 bei einer Buchvorstellung gemeinsam mit dem IZH-Leiter […]. Sowohl das IZH als auch die IAD seien in das Hawzah-System der Islamischen Republik Iran integriert gewesen. Bei einer Hawzah handele sich um eine theologische Hochschule, in der die Studierenden in unterschiedlichen Fächern des Islam ausgebildet würden. Das IZH und die IAD hätten sich an dem Konzept der Verbreitung der Lehren der Revolutionsführer und des Revolutionsexports orientiert. Die Konstanz, Verstärkung und Unmittelbarkeit der Anbindung des IZH und somit auch der IAD an das Hawzah-System und die enge persönliche Verbindung mit der Hawzah im Iran seien belegt. So habe es eine Bildungskooperation zwischen der IAD und der AMIU, bei der es sich um einen besonders bedeutungsvollen Akteur im Hawzah-System handele, gegeben. Seit 2014 habe ein gemeinsamer Studiengang bestanden, dessen Unterrichtsinhalte für die IAD von der AMIU vorgegeben worden sein. Das Ziel sei gewesen, die Studierenden zu linientreuen Anhängern der verfassungswidrigen Lehren Khomeinis und Khameinis zu erziehen. Der Antragsteller sei als Führungsperson der IAD direkt für die Umsetzung dieser Vorgaben zuständig gewesen und habe somit den Revolutionsgedanken in Deutschland aktiv verbreitet. Mit Schreiben vom 3. September 2024 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu seiner beabsichtigten Ausweisung an. Der Antragsteller nahm diesbezüglich mit Schreiben vom 12. September und 8. Oktober 2024 Stellung. Er führte aus, dass eine Verbindung zwischen seiner Person und etwaigen Aktivitäten, die zum Verbot des IZH geführt hätten, nicht gegeben sei. Zu keiner Zeit sei er in die administrativen oder internen Angelegenheiten des IZH eingebunden gewesen. Vielmehr habe sich seine Tätigkeit ausschließlich auf akademische, theologische Lehrtätigkeiten und den interreligiösen Austausch mit anderen Religionsgemeinschaften in Hamburg und Deutschland beschränkt. Seine Stelle an der IAD habe er angenommen, weil keine anderweitigen Berufsaussichten vorhanden gewesen sein. Seine Arbeit sowohl in [X] als auch in Hamburg sei von einem Bekenntnis zu Demokratie, Menschenliebe und Interreligiosität geprägt gewesen. Zahlreiche Professoren und wissenschaftliche Kolleginnen und Kollegen deutschlandweit könnten dies bestätigen. Seine Töchter besuchten hier die Schule und würden nur Deutschland als ihre Heimat kennen. Auch seine Frau sei vollständig in das deutsche Bildungssystem integriert und befinde sich im sechsten Semester ihrer Ausbildung zur Erzieherin […]. Der Antragsteller fügte seiner Stellungnahme das Arbeitszeugnis über seine Tätigkeit an der Universität [X] bei. Darüber hinaus reichte der Antragsteller unter anderem ein Schreiben des Prof. [B] vom 16. September 2024, des Pastors [A] für das Ökumenewerk der Nordkirche vom 23. September 2024 und des Prof. [C] ebenfalls vom 23. September 2024 ein, in denen diese Personen sich jeweils gegen seine Ausweisung aussprachen. Mit Schreiben vom 22. November 2024 äußerte sich das LfV zu der Stellungnahme des Antragstellers und erklärte, an den Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt des Antragstellers festzuhalten. Der Antragsteller habe zur Führungsspitze des IZH gehört. So sei er nicht nur Studienleiter der IAD gewesen, sondern habe nach der Ausweisung des ehemaligen stellvertretenden IZH-Leiters seit 2022 auch als dessen Nachfolger fungiert. Aus Geheimhaltungsgründen könnten Einzelheiten zu seinen in Bezug zum IZH stehenden Aktivitäten nicht mitgeteilt werden. Offen belegbar sei jedoch, dass er im Rahmen der Mitgliederversammlung des schiitischen Dachverbandes „Islamische Gemeinschaft der Schiitischen Gemeinden Deutschlands e.V.“ (im Folgenden: IGS), die am 27. April 2024 in den Räumlichkeiten des IZH stattgefunden habe, in den kommissarischen Vereinsvorstand gewählt worden sei. Die IGS werde aufgrund der starken ideologischen Prägung und Einflussnahme durch das IZH ebenfalls vom Verfassungsschutzverbund beobachtet. Bemerkenswert sei zudem, dass der Antragsteller, obwohl er bereits ein Jahr zuvor seine Anstellung als IAD-Leiter gekündigt haben wolle, offiziell als Vertreter der IAD bezeichnet werde. Sein aktuelles Engagement für die IGS wiederlege zudem die Behauptung, er habe sich auf seinen akademischen Werdegang, seine Familie und seinen neuen Berufsweg in der Pädagogik konzentriert. Mit Bescheid vom 15. Januar 2025 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus, ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung an, stellte fest, dass seine Niederlassungserlaubnis erloschen sei, drohte dem Antragsteller seine Abschiebung in den Iran an und erließ ein auf 20 Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Weiterhin wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass er gesetzlich verpflichtet sei, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass der Antragsteller aus zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit bzw. der öffentlichen Ordnung auszuweisen sei. Bei ihm liege das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Der Antragsteller unterstütze aktiv die IAD, welche eine Teilorganisation des IZH sei, das wiederum aktiv die verbotene terroristische Vereinigung Hisbollah und deren Unterstützervereine in Deutschland unterstütze. Er nehme von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln nicht Abstand, sondern relativiere seine konkreten Tätigkeiten bei der IAD. Seine Einlassung im Rahmen seiner Anhörung sei angesichts der Erkenntnisse des LfV aus dem Schreiben vom 20. November 2024 nicht glaubhaft. Das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse berge auch im Hinblick auf die verfassungsfeindlichen Schulungsinhalte der IAD ein erhebliches Gefahrenpotenzial. Der Antragsteller sei als linientreuer und entsprechend ideologisch gefestigter Anhänger und Vertreter der radikalen islamistischen Ideologie von IZH und IAD sowie des iranischen Regimes einzustufen, auch wenn er sich im Studium und gegenüber anderen Arbeitgebern und Berufskontakten moderat und empathisch gegeben haben möge. Zudem sei seine Ausweisung auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich und zweckmäßig. Bei dem Verbot des IZH und seiner Teilorganisationen habe sich um ein Geschehen mit erheblicher Medienwirksamkeit und einiger politischer Brisanz gehandelt. Zudem sei ein erhebliches integrationspolitisches Interesse der Bundesrepublik Deutschland berührt, da die antiwestlichen und demokratiefeindlichen Schulungsinhalte der IAD geeignet seien, Integrationsbemühungen hier lebender schiitischer Muslime nachhaltig zu untergraben. Im Fall des Antragstellers lägen besonders schwerwiegende Bleibeinteressen vor, aufgrund der Aufenthaltsdauer, dem Besitz der Niederlassungserlaubnis sowie dem Umstand, dass eines seiner Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit habe. Diese Interessen stünden der Ausweisung vorliegend jedoch nicht entgegen. So habe seine Tätigkeit für die IAD zwar eine wirtschaftliche Basis für Integration in Deutschland dargestellt, seine dortige Tätigkeit habe sich jedoch letztlich als verfassungsfeindlich herausgestellt. Mit Blick auf die Vaterschaft des Antragstellers könne nicht von einer Zäsur ausgegangen werden. Vielmehr gehe von ihm aufgrund seiner fortbestehenden Unterstützungsbereitschaft für verfassungsfeindliche Bestrebungen auch weiterhin eine ganz erhebliche Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung aus. Die Ausweisung des Antragstellers habe zwar erhebliche Auswirkungen auf die Situation seiner Kinder, jedoch müssten deren Ansprüche und Rechte hinter dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zurückstehen. Entsprechendes gelte für die Rechte seiner Ehefrau. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei im besonderen öffentlichen Interesse erfolgt. Sie sei erforderlich um weitere verfassungsfeindliche Betätigung des Antragstellers im Bundesgebiet während eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens ausschließen zu können. Dabei sei konkret zu befürchten, dass seine Anwesenheit im Bundesgebiet während der Dauer eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährden werde; dies sei nicht hinnehmbar. Die Allgemeinheit habe ein Recht darauf, vor einer weiteren extremistischen Unterwanderung inklusive Terrorismusunterstützung geschützt zu werden. Zudem würde die weitere Anwesenheit des Antragstellers das Vertrauen der Bevölkerung in die Handlungsfähigkeit des Rechtsstaats untergraben. Die 20-jährige Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei vorliegend angesichts der besonderen Gefahren des islamistischen Extremismus und der damit einhergehenden Schadensmöglichkeiten gerechtfertigt. Nach § 11 Abs. 5a AufenthG solle das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 20 Jahre befristet werden, wenn der Ausländer zur Abwehr einer Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen worden sei. Dies sei bei dem Antragsteller der Fall. Besondere oder atypische Umstände, die es gebieten würden, von dieser Fristbemessung abzusehen, seien nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller verheiratet sei und Kinder habe, handele es sich um normale Umstände, die auf jeden Ausländer mit deutschen Familienangehörigen bzw. deutschen Kindern zuträfen. Bei dem Antragsteller müsse von einer noch langfristig fortbestehen Unterstützungsbereitschaft für den radikalen Islamismus iranischer Prägung und damit einhergehende Terrorismusunterstützung ausgegangen werden. Zudem bestünde in solchen Fällen auch aus generalpräventiven Gründen ein erhebliches öffentliches Interesse an einer langfristigen Fernhaltung, um deutlich zu zeigen, dass die Unterstützung verfassungswidriger Vereine mit Terrorismusbezug regelhaft langfristig wirkende ausländerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehe, und zwar auch im Falle hier bestehender familiärer Bindung. Dies gelte erst recht bei Unterstützern, die – wie hier – in gehobener Position in der Führungsspitze für die verfassungsfeindliche Organisation tätig gewesen seien. Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen diesen Bescheid. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2025 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen im Rahmen seiner Anhörung. Ergänzend hat der Antragsteller an Eides statt versichert, dass er nicht stellvertretender Leiter des IZH gewesen sei. Er könne auch nicht nachvollziehen, woher diese Informationen des LfV stammten. An der Mitgliederversammlung des IGS am 27. April 2024 habe er auf Bitten seines ehemaligen Arbeitgebers teilgenommen. Bei dieser Veranstaltung seien sieben der neun Vorstandsmitglieder zurückgetreten. Unerwartet sei er als neues Vorstandsmitglied vorgeschlagen worden. In diesem Moment habe er keinen Widerspruch geäußert, wenige Tage später, nämlich am 30. April 2024, habe er jedoch seinen Rücktritt erklärt. Das Ausweisungsinteresse der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung werde aus dem Umstand konstruiert, dass er mit seiner Tätigkeit als ehemaliger Studienleiter der IAD das IZH unterstütze, das wiederum die Terrororganisation Hisbollah unterstütze. Die Antragsgegnerin erkläre nicht, wie genau die Hisbollah durch ihn unterstützt werde. Weder aus der Ausländerakte noch aus dem Bericht des LfV ergebe sich, dass einer seiner Vorträge oder eine seiner Veröffentlichungen verfassungsfeindlich gewesen seien oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt hätten. Die von der Antragsgegnerin angenommene Gefahr begründe sich allein aus einer „Kontaktschuld“. Insoweit sei auch nicht nachvollziehbar, wovon er genau Abstand nehmen solle. Demgegenüber wögen die Bleibeinteressen besonders schwer, weil die Belange und das Wohl seiner Kinder zu berücksichtigen seien. Seine deutsche Tochter lebe in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihm. Sie führten ein glückliches Familienleben. Seine Ehefrau wäre nach seiner Ausweisung alleinerziehend mit zwei minderjährigen Töchtern. Im Rahmen einer Abwägung sei weiter zu berücksichtigen, dass er in Deutschland eine Familie gegründet habe. Daneben habe er seinen höheren Bildungswerdegang in Deutschland bestritten und die Stelle als Studienleiter für seinen Karriereweg genutzt. Nun gehe er einen anderen Weg und sei in der Schule tätig. Er sei wirtschaftlich, sozial, familiär und auch teilweise kulturell in Deutschland integriert. Eine generalpräventive Ausweisung sei hier nicht nötig, da zur Abschreckung die bisherigen Ausweisungen führender Personen des IZH, die Wohnungsdurchsuchungen bei sämtlichen Mitgliedern und die de facto Auflösung des IZH ausreichten. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 20 Jahre sei ermessensfehlerhaft. Es liege kein Regelfall, sondern ein atypischer Fall vor. Das Verbot des IZH sei nicht rechtskräftig sodass die Gefahr bisher nur aufgrund von Behauptungen des LfV angenommen werde. Tatsächliche Handlungen, die bestätigen könnten, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, würden ihm nicht vorgeworfen. Seine Nähe zum IZH sowie seine Vorbildfunktion als ehemaliger Leiter der IAD erweckten den Anschein einer generalpräventiven Ausweisung. Seine Situation sei jedoch nicht gleichzusetzen mit der Situation einer Person, die aufgrund einer eigenen konkreten verfassungsfeindliche Handlung sowie eigener Terrorismusunterstützung den Ausweisungstatbestand erfülle. Ferner sei die Frist angesichts der familiären Bindung des Antragstellers zu Deutschland zu hoch bemessen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom heutigen Tage gegen die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2025 wiederherzustellen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie der Befristungen anzuordnen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, von der Meldepflicht nach § 56 Abs. 1 AufenthG abzusehen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zur Entscheidung keine Zwangsmaßnahmen einzusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung ihres Antrages bezieht sich die Antragsgegnerin auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend führt sie aus, dass dem Verfassungsschutzverbund eingestufte Erkenntnisse vorlägen, die Zweifel an der Darstellung weckten, der Antragsteller habe sich glaubhaft von der Verfolgung oder Unterstützung islamistischer Bestrebungen abgewandt. Derartige Auskünfte der Sicherheitsbehörden würden stets nur dann erteilt, wenn dort schwerwiegende und tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Aktivitäten vorlägen. Die erteilte Meldeauflage nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG diene der Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit. Zweck der gesetzlichen Regelung sei es, die Bewegungsmöglichkeiten und die Kontakte des ausreisepflichtigen Ausländers zu anderen Personen zu begrenzen. Die Vorschrift des § 56 AufenthG solle damit insbesondere der Bekämpfung der politisch motivierten Kriminalität, des Terrorismus und der Verhinderung der wiederholten Begehung erheblicher Straftaten dienen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. 1. Der Antrag ist nur teilweise zulässig. So sind die Anträge zu 1 und 2 zulässig, die Anträge zu 3 und 4 dagegen unzulässig. a) Der Antrag zu 1 ist zulässig und insbesondere statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15. Januar 2025, soweit sich der Widerspruch gegen die in diesem Bescheid enthaltene Ausweisung richtet. Denn der gegen die Ausweisung erhobene Widerspruch hat wegen der von der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit keine aufschiebende Wirkung. b) Der Antrag zu 2 ist ebenfalls zulässig. Seine Statthaftigkeit richtet sich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Danach handelt es sich vorliegend um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15. Januar 2025, soweit der Widerspruch sich gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot in diesem Bescheid richtet. Denn insoweit hat der Widerspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG (in der nunmehr eindeutigen Fassung vom 21.2.2024, gültig ab dem 27.2.2024, vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 25.7.2024, 12 S 1025/23, juris Rn. 11 ff.) keine aufschiebende Wirkung. Für diesen Antrag ist ein Rechtsschutzbedürfnis (noch) zu bejahen. Dieses fehlt, wenn die gerichtliche Eilentscheidung für den Antragsteller von vornherein nutzlos erscheint (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4.7.2011, 2 S 34.11, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschl. v. 18.1.2000, 5 B 1956/99, juris Rn. 2; VGH Mannheim, Beschl. v. 5.11.1991, 11 S 1157/91, juris Rn. 2). Vorliegend verschafft der Antrag zu 2 dem Antragsteller zwar nur in einer fernliegenden Konstellation einen Vorteil, er ist aber nicht von vornherein nutzlos. Denn ein zusammen mit der Abschiebungsandrohung erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot entfaltet seine Sperrwirkungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erst dann, wenn es durch Eintritt der aufschiebenden Bedingung Wirksamkeit erlangt hat (VGH Mannheim, Beschl. v 22.8.2024, 11 S 1064/23, juris Rn. 14). Die aufschiebende Bedingung im streitgegenständlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach dessen Wortlaut der Zeitpunkt der Ausreise. Vor diesem Zeitpunkt hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot keine Rechtswirkung. Insbesondere stellt es keine Titelerteilungssperre dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.3.2025, 1 C 15.23, Rn. 34 f., abrufbar unter https://www.bverwg.de/de/240325U 1C15.23.0; VG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2025, 14 E 1259/25, n.v., BA S. 13 f.; VG Kassel, Urt. v. 13.3.2025, 4 K 931/23.KS, juris Rn. 103). Danach entfaltet der Antrag zu 2 für den Antragsteller nur dann einen Nutzen, wenn er ausreisen würde (ungeachtet des Umstandes, dass seine Niederlassungserlaubnis nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erloschen ist), um dann ggf. mit einem Visum wiedereinreisen zu können. c) Der Antrag zu 3 ist dagegen unzulässig. Er ist statthaft als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO und zielt darauf ab, die Antragsgegnerin zu verpflichten „anderes“ zu bestimmen im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG. Dieser Antrag ist allerdings unzulässig, weil der Antragsteller vor dem gerichtlichen Verfahren keinen dementsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt hat. Auch im vorläufigen Rechtsschutz ist grundsätzlich ein vorheriger Antrag bei der zuständigen Behörde erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.4.2018, 6 VR 1/18, juris Rn. 10). Davon ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise abzuweichen. Denn das begehrte Absehen von der Meldepflicht steht nach der Systematik des § 56 AufenthG in Fällen wie dem Vorliegenden im Ermessen der Ausländerbehörde. Die Meldepflicht entsteht als gesetzliche Rechtsfolge der Ausweisung, wenn sich die Ausweisung – wie hier – auf das besonders schwere Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG stützt. Die Meldepflicht knüpft allein an die Wirksamkeit der Ausweisung an. Diese muss wegen der in § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG getroffenen Regelung nicht vollziehbar sein. Die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sollen gerade auch während der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs greifen bzw. angeordnet werden können (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 54). Ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob die Ausweisung voraussichtlich rechtmäßig ist (§ 43 HmbVwVfG, vgl. OVG Münster, Beschl. v. 23.10.2018, 18 B 895/16, juris Rn. 34 ff.). Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller allein beanspruchen, dass die Antragsgegnerin im Ermessenswege prüft, ob von dieser gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge im Einzelfall abgewichen werden kann. Um mit dem gestellten Antrag – ein vollständiges Absehen von der Meldepflicht – Erfolg zu haben, müsste das Ermessen der Antragsgegnerin dahingehend auf Null reduziert sein. Vorliegend hat der Antragsteller sein Begehren vor Erhebung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragsgegnerin jedoch nicht mitgeteilt, so dass diese keine Gelegenheit hatte, ihr Ermessen auszuüben. Desungeachtet ist nach dem insoweit nicht begründeten Antrag auch nicht ersichtlich, dass das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert wäre. d) Der Antrag zu 4 ist ebenfalls unzulässig. Es ist bereits zweifelhaft, inwieweit dieser Antrag gegenüber dem Antrag zu 1 einen eigenständigen Regelungsgehalt hat. Er ist allerdings auch nicht als Hilfsantrag, für den Fall des Misserfolgs des Antrags zu 1, sondern unbedingt gestellt. Auch diesen Antrag hat der Antragsteller nicht begründet, so dass die Kammer auch keine Veranlassung zu einer davon abweichenden Auslegung sieht. Soweit er als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO Abs. 1 VwGO mit dem Ziel einer Duldung des Antragstellers (aus anderen als den in Bezug auf den Antrag zu 1 zu prüfenden Gründen) auszulegen sein könnte, wäre er unzulässig, weil der Antragsteller sich auch insoweit nicht zuvor an die Antragsgegnerin gewandt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.4.2018, 6 VR 1/18, juris Rn. 10). 2. Soweit er zulässig ist, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begründet. a) Der Antrag zu 1 ist begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung in dem Bescheid vom 15. Januar 2025 ist wiederherzustellen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2020, 7 VR 7.20, juris Rn. 12 m. w. N.). Die im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.12.2017, 2 BvR 1872/17, juris Rn. 17; VGH München, Beschl. v. 17.4.2023, 19 CS 23.123, juris Rn. 6). Ein überwiegendes Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (OVG Koblenz, Beschl. v. 18.1.2021, 2 B 11504/20, juris Rn. 4). Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung offen, sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen zu gewichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.5.2007, 2 BvR 695/07, juris Rn. 31; BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024, 6 VR 1/24, juris Rn. 9, 46; VGH München, a.a.O.; OVG Koblenz, a.a.O.) Hieran gemessen überwiegt das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug seiner Ausweisung das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Nach summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen seine Ausweisung derzeit offen [hierzu unter aa)]. Allerdings besteht bei gegenwärtigem Erkenntnisstand kein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse [hierzu unter bb)] aa) Der gegenwärtige Sach- und Streitstand ermöglicht der Kammer keine verlässliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist die Ausweisung des Antragstellers weder offensichtlich rechtmäßig noch rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Die danach § 53 Abs. 1 AufenthG gebotene Abwägung erfolgt nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar (BVerwG, Urt. v. 16.2.2022, 1 C 6/21, juris Rn. 26). Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54, 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen (BVerwG, Urt. v. 16.2.2022, 1 C 6/21, juris Rn. 26). Dabei erfüllen die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 1. Hs. AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die nach § 53 Abs. 1 2. Hs. AufenthG gebotene Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 1. Hs. AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urt. v. 22.12.2017,1 C 3.16, juris Rn. 26). Bei der Abwägung sind schließlich gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 16.2.2022, 1 C 6/21, juris Rn. 26). Die Tatbestandsmerkmale der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ im ausweisungsrechtlichen Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG sind dabei im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen. Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen sowie den Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen. Geschützt werden danach sowohl Individual- als auch Gemeinschaftsgüter, insbesondere die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung sowie sonstige kollektive Schutzgüter (VGH München, Beschl. v. 27.5.2021, 19 ZB 20.1976, juris, Rn. 31 m.w.N.). Auch die Frage der Gefährdung dieser Schutzgüter bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen. Erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der aufgeführten Schutzgüter eintreten wird (BVerwG, Urt. v. 22.12.2017,1 C 3.16, juris Rn. 23). Vorliegend ist insbesondere offen, ob der Antragsteller das besonders schwere Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht hat. Ein derartiges Ausweisungsinteresse liegt vor, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat […], es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Vorliegend ist nach summarischer Prüfung weder offensichtlich, dass der Antragsteller eine terroristische Vereinigung in diesem Sinne unterstützt oder unterstützt hat [hierzu unter (1)], noch, dass der Antragsteller in diesem Sinne die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet [hierzu unter (2)]. (1) Nach summarischer Prüfung ist weder offensichtlich, dass der Antragsteller eine terroristische Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, noch, dass er dies nicht tut oder getan hat. Die Auslegung des Tatbestandes des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung richtet sich nach den vom Bundesverwaltungsgericht zu § 54 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entwickelten Maßstäben. Insbesondere gilt jedenfalls für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung weiterhin ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch Vorfeldmaßnahmen erfasst und keine von der Person des Unterstützers ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert (BVerwG, Urt. v. 25.7.2017, 1 C 12.16, juris Rn. 16; Urt. v. 22.2.2017, 1 C 3.16, juris Rn. 28 ff., 34; OVG Hamburg, Urt. v. 12.11.2024, 6 Bf 27/23, juris Rn. 72). Unter einer „terroristischen Vereinigung“ wird auch im Ausweisungsrecht ein auf längere Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen verstanden, die zusammenwirken, um terroristische Straftaten zu begehen (BVerwG, Urt. v. 25.10.2011, 1 C 13.10, BVerwGE 141, 100, juris Rn. 17; OVG Hamburg, Urt. v. 12.11.2024, 6 Bf 27/23, juris Rn. 75). Eine Unterstützung des Terrorismus durch eine Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Vereinigung sich selbst terroristisch betätigt oder die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Dies gilt auch dann, wenn das Verhalten einen Straftatbestand nicht erfüllt (BVerwG, Urt. v. 25.10.2011, a.a.O., Rn. 20; Urt. v. 27.7.2017, 1 C 28.16, juris Rn. 19, OVG Hamburg, a.a.O.). Als „terroristisch“ anzusehen ist jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele (BVerwG, Urt. v. 27.7.2017, a.a.O., Rn. 19; Urt. v. 22.2.2017, 1 C 3.16, juris Rn. 30; vgl. auch OVG Hamburg, a.a.O.). Die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfasst alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne gleichzeitige Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es nicht an, ebenso wenig auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende – etwa humanitäre oder politische – Ziele der Vereinigung gerichtet sind. Für den Ausländer muss schließlich die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinaus gehende innere Einstellung des Ausländers kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.2017, 1 C 3.16, juris Rn. 21; OVG Hamburg, Urt. v. 12.11.2024, 6 Bf 27/23, juris Rn. 80). Der Unterstützungsbegriff ist weit auszulegen und anzuwenden, um damit der auch völkerrechtlich begründeten Zielsetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (BVerwG, Urt. v. 22.2.2017, a.a.O., Rn. 35). Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint (BVerwG, a.a.O.; OVG Hamburg, a.a.O.). Nach gegenwärtigen Erkenntnisstand ist für die Kammer offen, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Dabei berücksichtigt die Kammer zunächst, dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand weder individuelle Unterstützungshandlungen des Antragstellers in dem eben genannten Sinne insbesondere für die terroristischen Aktivitäten der Hisbollah belegt sind, noch dem Antragsteller die etwaige Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar war. Auch das LfV hat nach dem Erkenntnisstand dieses Eilverfahrens seine Bedenken gegen den Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland im Wesentlichen mit seiner institutionellen Einbindung in die IAD und das IZH, das wiederum die terroristischen Aktivitäten der Hisbollah unterstütze, begründet. Veröffentlichungen des Antragstellers, Unterrichtsmaterialien aus seiner Tätigkeit für die IAD, öffentliche Äußerungen des Antragstellers (entweder auf Social Media oder bei Reden) oder dergleichen erwähnt weder das Schreiben des LfV vom 28. August 2024 noch das weitere Schreiben vom 22. November 2024. Was die Einbindung des Antragstellers in das institutionelle Gefüge der IAD und des IZH angeht, kann die Kammer die nicht näher begründete Angabe des LfV, dass der Antragsteller nach der Ausweisung des bisherigen stellvertretenden IZH-Leiters im Jahr 2022 dessen Posten übernommen habe, nicht nachvollziehen. Diesbezüglich hat der Antragsteller an Eides statt versichert, dass er nicht stellvertretender IZH-Leiter gewesen sei. Insoweit hat das LfV in seinem Schreiben vom 22. November 2024 lediglich ausgeführt, dass Einzelheiten zu den in Bezug zum IZH stehenden Aktivitäten aus Geheimhaltungsgründen nicht mitgeteilt werden könnten. Dies deutet zwar eine weitergehende Tätigkeit des Antragstellers für das IZH an, macht es der Kammer aber nicht möglich, sich ein eigenes Bild von den Tätigkeiten des Antragstellers und deren etwaiger Gefährlichkeit zu verschaffen. Dass er stellvertretender Leiter des IZH gewesen sei, ist aus dem Wortlaut „in Bezug zum IZH stehenden Aktivitäten“ jedenfalls nicht zwingend zu schließen. Soweit das LfV in seinem Schreiben vom 22. November 2024 angedeutet hat, dass der Antragsteller über seine Kündigung hinaus maßgeblich für die IAD tätig gewesen sei, ist diese Einschätzung durch das vom Antragsteller eingereichte Schreiben der Studienleiterin der IAD [Y] vom 17. April 2024 (Anlage A4, Bl. 41 GA) weitgehend entkräftet. Darin heißt es unter anderem, dass „keiner unserer Mitarbeiter“ für die Teilnahme zugesagt habe. Diese Formulierung spricht für den Vortrag des Antragstellers, er sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Mitarbeiter der IAD gewesen. Dass er gleichwohl gegen eine Aufwandsentschädigung für die IAD an der Mitgliederversammlung der IGS am 27. April 2024 teilgenommen hat, räumt der Antragsteller ein. Insoweit ist auch der von dem LfV in Bezug genommene Klammerzusatz hinter seinem Namen in dem Protokoll der Sitzung erklärlich. Daraus folgt allerdings nicht, dass der Antragsteller auch nach seiner Kündigung weiterhin maßgeblich für die IAD tätig war, von einer Unterstützung des Terrorismus in dem oben definierten Sinne ganz zu schweigen. Denn der Antragsteller trat offenbar bereits wenige Tage später, nämlich am 30. April 2024 aus dem Vorstand der IGS zurück (vgl. Kündigungsschreiben v. 30.4.2024, Anlage A5, Bl. 42 GA und Schreiben der IGS v. 13.5.2024, Anlage A6, Bl. 43 GA). Darüber hinausgehende Tätigkeiten des Antragstellers für die IAD führt das LfV nicht auf. Weitere Erkenntnisse liegen der Kammer nicht vor, so dass die Kammer nach gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht davon ausgehen kann, dass der Antragsteller über seine Tätigkeit für die IAD hinaus in die Leitung des IZH eingebunden war. (2) Ebenso kann die Kammer nicht ausschließen oder bejahen, dass der Antragsteller die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Für die Einstufung des Verhaltens des Antragstellers als Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist nicht erforderlich, dass ihm terroristische Äußerungen bzw. eine Unterstützung des Terrorismus nachgewiesen werden können (VGH München, Beschl. v. 3.2.2025, 19 CE 24.2160, juris Rn. 14; vgl. im Ergebnis auch VGH Mannheim, Beschl. v. 21.6.2021, 11 S 19/21, juris Rn. 9, 13 ff.). Wie der Wortlaut des § 54 Abs. 1 Nr. 2 2. Hs. AufenthG („hiervon ist auszugehen, wenn …“) verdeutlicht, erfüllen nicht allein terroristische Aktivitäten der dort bezeichneten Art den Tatbestand der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Vielmehr können andere Verhaltensweisen ebenfalls zu einer solchen Gefährdung führen und damit ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen (VGH München, a.a.O.; vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.2017, 1 C 3.16, juris Rn. 34, wonach die Begriffe der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch die aktuelle Gesetzesfassung gegenüber der früheren Fassung der §§ 54 ff. AufenthG eine Erweiterung, nicht eine Einengung auf terroristische Aktivitäten oder Unterstützungshandlungen erfahren haben). § 54 Abs. 1 Nr. 2 2. Hs. AufenthG ist demnach als ein Anwendungsfall einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland konzipiert, schließt andere unbenannte Anwendungsfälle des Ausweisungsinteresses jedoch nicht vom Anwendungsbereich des § 54 Abs. 1 Nr. 2 1. Hs. AufenthG aus (VGH München, a.a.O.; BT-Drs. 18/4097, S. 51). Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hat nicht einen in allen Rechtsgebieten und für alle Anwendungsfälle einheitlichen Bedeutungsgehalt. Vom Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist der Fortbestand der demokratisch-rechtsstaatlichen Ordnung einschließlich der grundlegenden Menschenrechte erfasst, wobei insbesondere die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte ein wesentlicher Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung innerhalb des Ausweisungsrechts ist (VGH München, Beschl. v. 3.2.2025, 19 CE 24.2160, juris Rn. 12). In diesem Sinne umfasst die freiheitliche demokratische Grundordnung auch die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates, der die Religionsfreiheit seiner Bürger achtet und schützt, aber auf religiöse Legitimation verzichtet. Der religiös-weltanschaulich neutrale Staat schafft durch Recht den Rahmen, in dem sich gesellschaftliches Leben und auch individuelle Religionsbetätigung entfaltet. Diese Ordnungsfunktion der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kann nur dann wirksam werden, wenn der Vorrang staatlich gesetzten Rechts vor religiösen Geboten auch im Falle eines Konflikts uneingeschränkt bejaht wird. Dies erfordert mehr als einen bloßen „Legalgehorsam“ unter Beachtung insbesondere des Strafrechts. Vielmehr gilt der Primat des staatlichen Rechts auch in Bezug auf solche Regelungen, die der Staat zum Schutz der Freiheitsbetätigung seiner Bürger und ihres gleichen Ranges und Würde, etwa der Gleichberechtigung der Geschlechter, geschaffen hat. Die Achtung einer derartig konstituierten freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfordert, dass der Einzelne die Befugnis des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zur Rechtsetzung vorbehaltlos akzeptiert, und zwar auch dann, wenn das staatliche Recht in Widerspruch zu (vermeintlichen oder tatsächlichen) religiösen Geboten steht (vgl. zu § 10 StAG BVerwG, Urt. v. 29.5.2018, 1 C 15.17, juris Rn. 58). Dieser Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG kann ohne Weiteres auf § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG übertragen werden. Der Schutzzweck beider Vorschriften ist derselbe: Ebenso wie § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG zielt § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG darauf ab, Gefährdungen für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwehren (Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.4.2025, § 54 AufenthG Rn. 84; Weber in Kluth/Heusch a.a.O., § 10 StAG Rn. 26, vgl. auch VGH München, a.a.O.). Die Ablehnung staatlicher Normen zugunsten religiöser Gebote sowie die Herabwürdigung etwa von Frauen oder von Menschen, die sich aus Sicht der Anhänger extremistisch-religiöser Ideologien nicht an dergleichen Gebote halten, gefährdet regelmäßig die freiheitliche demokratische Grundordnung (VGH Mannheim, Beschl. v. 21.6.2021, 11 S 19/21, juris Rn. 15). Für die Kammer ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand offen, ob die Tätigkeit des Antragstellers für die IAD in diesem Sinne die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdet hat. Einerseits ist naheliegend, dass die vom IZH verbreitete Auslegung des Islam in Widerspruch zu dem Primat des staatlichen Rechts steht. So ist ausweislich des Verfassungsschutzberichts 2022 des das Staats- und Gesellschaftsverständnis des IZH vom Primat der Religion gegenüber Demokratie und Rechtsstaat geprägt (LfV, Verfassungsschutzbericht Hamburg 2022, Redaktionsschluss 12.7.2023, S. 49). Den Vorgaben Khomeinis zufolge habe sich das gesamte staatliche Handeln ausschließlich am islamischen Recht – der Scharia – zu orientieren. Auch die Justiz sei an diesen Maßstäben auszurichten. Der Demokratie und der Volksouveränität werde eine klare Absage erteilt (LfV, Verfassungsschutzbericht Hamburg 2023, Redaktionsschluss 24.5.2024, S. 56). Für die Kammer ist auch plausibel, dass der Antragsteller zumindest dazu beigetragen hat, diese Inhalte während seiner Tätigkeit für die IAD zu verbreiten. Es erscheint nahezu ausgeschlossen, dass der Antragsteller, wenn die Unterrichtsinhalte für die IAD aus dem Iran vorgegeben wurden, diese nicht weitergegeben haben könnte. Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass für den Antragsteller als promovierten Theologen und aufgrund seiner vertieften Kenntnisse der islamischen Glaubenslehre ohne weiteres erkennbar war, dass das Staats- und Gesellschaftsverständnis des IZH mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in wesentlichen Punkten nicht vereinbar war (vgl. zu den Kenntnissen eines Imam VGH München, Beschl. v. 3.2.2025, 19 CE 24.2160, juris Rn. 20). Über die konkreten Aktivitäten des Antragstellers für die IAD liegen der Kammer jedoch derzeit keine aussagekräftigen Erkenntnisse vor. Die Schreiben des LfV vom 28. August und vom 22. November 2024 verweisen insoweit ebenfalls lediglich auf die Einbindung der IAD in das sogenannte „Hawzah-System“, ohne konkrete Inhalte aus der Tätigkeit des Antragstellers zu benennen. Andererseits sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates respektiert und den Primat staatlich gesetzten Rechts vor religiösen Geboten anerkennt. Dabei ist zunächst die Stellungnahme des Pastors [A] vom 23. September 2024 (S. 324 der Sachakte) hervorzuheben. Dieser hat nach seinen Angaben den Antragsteller über einen Zeitraum von fünf Jahren kennengelernt und dabei mit ihm sowohl auf Arbeitsebene interreligiöse Projekte als auch Supervisionssitzungen durchgeführt. Nach seiner Einschätzung ist der Antragsteller „ein wichtiger Multiplikator für eine rationale, friedliche und vor allem konfliktfähige christlich-islamische Verständigung“. Der Antragsteller habe mit ihm, [A], auch über Schwierigkeiten gesprochen, die seine Anstellung in der IAD für seinen weiteren Weg in Deutschland bedeuten könne. [A] wertet in diesem Schreiben die Kündigung des Antragstellers als das Ziehen von Konsequenzen aus dieser Erkenntnis. Dieser Stellungnahme kommt dabei besonderes Gewicht zu, weil [A] den Antragsteller in einem vertraulichen Setting, nämlich der Supervision, erlebt hat. Daneben kann [A] auch über das direkte Wirken des Antragstellers für die IAD – wenn auch lediglich im Kontext der interreligiösen Zusammenarbeit – aus eigener Anschauung berichten. Daneben nimmt die Kammer das Schreiben des Doktorvaters des Antragstellers, Prof. [B] vom 16. September 2024 (S. 327 der Sachakte) in den Blick. Dieser führt aus, dass der Antragsteller eine entscheidende Figur im Kampf gegen den politischen Islam sei. Der Antragsteller habe sich für die Aussöhnung zwischen Christentum und Islam ausgesprochen. Auch in seiner Bildungsarbeit in Hamburg habe sich der Antragsteller für die Werte der freiheitlich demokratischen Grundordnung eingesetzt und „in kluger und nachhaltiger Weise“ zur Integration von Muslimen in Deutschland beigetragen. Auch Prof. [B] kennt den Antragsteller bereits seit vielen Jahren und hat ihn sowohl im akademischen als auch im beruflichen Kontext erlebt. Weiterhin ist die Stellungnahme des Pfarrers […] und Professors [C] vom 23. September 2024 (S. 325 f. der Sachakte) zu berücksichtigen. Dieser gibt an, in seiner vormaligen Funktion als Studienleiter der Missionsakademie an der Universität Hamburg von 2020 bis 2023 mit dem Antragsteller intensiv zusammengearbeitet zu haben. Der Antragsteller sei ein „absoluter Glücksfall“ für den interreligiösen Dialog zwischen Muslimen, Juden und Christen in Hamburg. Er versuche als schiitischer Theologe, den Islam innerhalb der Demokratie neu zu denken. In diesem Sinne hätten sie gemeinsam in Hamburg integrierte theologische Fortbildungsseminare für muslimische (schiitische und sunnitische) und christliche Studierende initiiert, was in Deutschland einmalig gewesen sei. Auch Prof. [C] hat für mehrere Jahre mit dem Antragsteller zusammengearbeitet und aus erster Hand einen Eindruck von dessen Arbeit für die IAD gewonnen. Die beiden letztgenannten Stellungnahmen sind darüber hinaus durch das Programm […] belegt […]. Die Tagungsleitung dieser Fortbildungen nahmen der Antragsteller und Prof. [C] gemeinsam wahr, daneben nahm unter anderem Prof. [B] als Dozent an diesen Fortbildungen teil. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller, anders als der seinerzeit tätige IZH-Leiter und sein Stellvertreter, nicht unmittelbar aus dem Iran nach Deutschland entsandt wurde, sondern seine Tätigkeit für die IAD erst nach mehrjährigem Aufenthalt in Deutschland und nach seinen Angaben (auch) aus Mangel an beruflichen Alternativen angetreten hat. Zudem hat der Antragsteller nach gegenwärtigem Erkenntnisstand seine Tätigkeit für die IAD von sich aus gekündigt (wenn auch zu einem Zeitpunkt, als der stellvertretende IZH-Leiter bereits ausgewiesen worden war). Diese Erkenntnisse legen nahe, dass der Antragsteller möglicherweise ungeachtet seiner bestehenden Einbindung in die Strukturen der IAD nicht bzw. nicht nur die vom Iran und dem IZH vorgegebene Auslegung des Islam vertreten hat. Inwieweit der Antragsteller daneben möglicherweise noch die vom Iran im Rahmen des „Hawzah-System“ vorgegebenen Inhalte verbreitet hat, bedarf vor diesem Hintergrund weiterer Aufklärung. Dabei dürfte auch dem Kontext dieser Tätigkeiten des Antragstellers besondere Bedeutung zukommen, insbesondere mit Blick darauf, ob er im Rahmen seiner Möglichkeiten auch in diesem Zusammenhang Interreligiosität betont oder die propagierte Orientierung staatlichen Handelns an der Scharia relativiert hat. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht von seinem etwaigen sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat. Sowohl ein Abstandnehmen als auch ein Distanzieren setzen voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und auf Grund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (BVerwG, Beschl. v. 17.5.2023, 1 VR 1.23, juris Rn. 48; Beschl. v. 25.4.2018, 1 B 11.18, juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 12.11.2024, 6 Bf 27/23, juris Rn. 97). An die Glaubhaftigkeit des Abstandnehmens ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. OVG Hamburg, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.6.2019, 11 S 2118/18, juris Rn. 21). Reine Passivität oder bloßer Zeitverlauf genügen den vorstehenden Anforderungen ebenso wenig wie ein bloßer „Rückzug in das Privatleben“ (OVG Hamburg, a.a.O.; OVG Bremen, Beschl. v. 9.6.2023, 2 B 19/23, juris Rn. 23). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob im maßgebenden Beurteilungszeitpunkt von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgeht. Die Darlegungslast für das Abstandnehmen trägt der Ausländer (OVG Hamburg, a.a.O.). Vorliegend hat der Antragsteller die Gefährlichkeit der von ihm mutmaßlich verbreiteten Inhalte nicht eingeräumt. Vielmehr hat er seine Tätigkeit für die IAD heruntergespielt statt zur Aufklärung der Lehrinhalte der IAD beizutragen oder deren Problematik einzuräumen bzw. anzuerkennen. Dieser Umstand ist für die Kammer insbesondere deshalb schwer verständlich, weil eine derartige Aufklärung den Antragsteller nicht dazu zwingen dürfte, sich selbst zu belasten (wobei im Rahmen des Abstandnehmens eine etwaige Selbstbelastung ohnehin unbeachtlich ist, vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.11.2024, 6 Bf 27/23, juris Rn. 100 f.). Unabhängig davon, welche Auslegung des Islam der Antragsteller selbst vertreten hat, kann ihm als promoviertem Theologen die allgemeine Ausrichtung der IAD und ihre Einbindung in das „Hawzah-System“ nicht verborgen geblieben sein. Dies macht seine Motivationslage für die Kammer nach gegenwärtigem Erkenntnisstand schwer nachvollziehbar. bb) Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt allerdings das öffentliche Vollzugsinteresse. Selbst wenn die Ausweisung des Antragstellers sich als rechtmäßig erweisen sollte – was nach den obigen Ausführungen offen erscheint – besteht nach Auffassung der Kammer jedenfalls nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand kein besonderes Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bedarf eines über das Erlassinteresse hinausgehenden besonderen Vollzugsinteresses. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird. Die besonderen Gründe sind also allein auf die zeitliche Dimension und damit die Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit der Vollziehung der Handlungs- oder Unterlassungspflicht bezogen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024, 6 VR 1/24, juris Rn. 46, OVG Münster, Beschl. v. 12.11.2024, 17 B 655/24, juris Rn. 6 ff.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung hat zum Ziel, den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet noch vor einer Entscheidung in der Hauptsache zu beenden. Da gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit u.a. der Ausweisung unberührt lassen, schließt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und der Klage gegen die Ausweisung nur die Vollstreckbarkeit der gesetzlichen Ausreisepflicht aus (OVG Magdeburg, Beschl. v. 4.10.2023, 2 M 96/23, juris Rn. 14). Die weiteren kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen einer Ausweisung wirken dagegen unmittelbar ohne Vollzugsakt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung setzt daher voraus, dass aufgrund einer konkreten, auf die Person des Betroffenen bezogenen Gefahrenprognose ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet besteht (OVG Magdeburg, a.a.O.). Bei der spezialpräventiv begründeten Ausweisung muss die begründete Besorgnis bestehen, die vom Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren (BVerfG, Kammerbeschl. v. 12.9.1995, 2 BvR 1179/95, juris Rn. 43; OVG Magdeburg, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 6.7.2022, 18 B 632/22, juris Rn. 49; VGH München, Beschl. v. 17.6.2022, 19 CS 19.1114, juris Rn. 59). Dies zugrunde gelegt bestehen auf Grundlage der vorhandenen Erkenntnismittel – vorbehaltlich einer Neubewertung dieser Erkenntnisse sowie der Erlangung weiterer Erkenntnisse durch weitere Sachaufklärung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.6.2019 1 VR 1/19, juris Rn. 6) – keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass von dem Antragsteller gegenwärtig eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland ausgeht. Wie bereits ausgeführt, ist der Antragsteller nach gegenwärtigem Erkenntnisstand aktuell weder für die IAD tätig, noch ist er gegenwärtig als Vorstandsmitglied der IGS aktiv. Auch für eine gegenwärtige Unterstützung terroristischer Aktivitäten durch den Antragsteller fehlen hinreichend gewichtige Anhaltspunkte. Vielmehr stellt es sich derzeit so dar, dass der Antragsteller sich beruflich umorientiert hat und ernsthaft seine berufliche Weiterbildung verfolgt. Sein Arbeitsverhältnis mit der IAD kündigte der Antragsteller zum 30. April 2023, seit Februar 2024 besucht er die [Fachschule für Sozialpädagogik]. Dass er im April 2024 an der Versammlung der IGS teilgenommen hat, führt nach den obigen Ausführungen bei gegenwärtigem Erkenntnisstand zu keinem anderen Ergebnis. Vor diesem Hintergrund kann nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Informationen verantwortet werden, die Ausreisepflicht des Antragstellers für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens zu suspendieren. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es die Antragsgegnerin selbst in der Hand hat – nach etwaiger Einholung weiterer Erkenntnisse – zeitnah über den Widerspruch gegen die Verfügung vom 15. Januar 2025 zu entscheiden. b) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das in dem Bescheid vom 15. Januar 2025 ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls begründet. Insoweit überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots setzt eine der in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten aufenthaltsrechtlichen Grundmaßnahmen voraus. Dies ist vorliegend eine wirksam erlassene Ausweisung. Jedoch kann angesichts der weitreichenden Folgen, die ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Betroffenen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG hat, die Rechtmäßigkeit der Ausweisung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht unberücksichtigt bleiben. Der in § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG normierte gesetzliche Wegfall der aufschiebenden Wirkung ist unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur gerechtfertigt, wenn auch die aufenthaltsrechtliche Grundmaßnahme, die den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots bedingt, voraussichtlich rechtmäßig ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 27.2.2025, 6 MB 2/25, Rn. 26, juris; OVG Münster, Beschl. v. 15.02.2024, 17 B 871/23, juris Rn. 23 ff.; VGH München, Beschl. v. 19.05.2023, 10 CS 23.783, juris Rn. 19; VG Hamburg, Beschl. v. 7.11.2023, 14 E 4166/23, n.v., BA S. 2). Wie bereits ausgeführt, kann die Kammer nach summarischer Prüfung nicht davon ausgehen, dass die Ausweisung des Antragstellers voraussichtlich rechtmäßig ist. Darüber hinaus überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers auch das öffentliche Vollzugsinteresse, weil die Befristungsentscheidung der Antragsgegnerin Bedenken begegnet. Bei dem Einreise- und Aufenthaltsverbot und seiner Befristung handelt es sich um einen einheitlichen, auch in sich nicht teilbaren belastenden Verwaltungsakt. Ein Ermessensfehler bei der Befristung führt zur Rechtswidrigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt (BVerwG, Urt. v. 16.2.2022, 1 C 6/21, juris Rn. 19). Vorliegend dürfte die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 20 Jahre ab Ausreise des Antragstellers ermessensfehlerhaft im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO sein. Selbst unter der Annahme, dass § 11 Abs. 5a AufenthG für die Befristungsentscheidung einschlägig ist, da die Antragsgegnerin die Ausweisung des Antragstellers auf § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gestützt hat, dürfte die Befristung ermessensfehlerhaft sein. Nach § 11 Abs. 5a AufenthG soll unter den dort genannten Voraussetzungen die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes 20 Jahre betragen. Mit der Ausgestaltung der Norm als „Soll-Vorschrift“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall eine Befristung auf 20 Jahre zu erfolgen hat (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11.3.2021, 11 L 202/21, juris Rn. 80 ff.). Vorliegend dürfte allerdings kein Regelfall vorliegen, da der Antragsteller ein deutsches Kind hat. Soweit die Antragsgegnerin darauf abgestellt hat, dass es sich dabei um normale Umstände handele, die auf jeden Ausländer mit deutschen Kindern zuträfe, begründet gerade dieser Umstand ein Abweichen vom Regelfall: Es ist nicht davon auszugehen, dass alle oder die Mehrheit der auf Grundlage von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgewiesenen Ausländer deutsche Kinder haben. Die Einzelfallgerechtigkeit erfordert in diesen Fällen eine Abwägung mit dem Kindeswohl auch im Rahmen der Befristungsentscheidung. Anderenfalls würden Ausländer ohne deutsche Kinder ausweisungsrechtlich im Rahmen der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gleichgestellt mit Ausländern mit deutschen Kindern. Dies widerspräche dem Kindeswohl, welches ausweisungsrechtlich etwa in § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG Niederschlag gefunden hat. Mit anderen Worten: Auch wenn die Belange eines minderjährigen deutschen Kindes nicht der Ausweisung schlechthin entgegenstehen, müssen sie im Rahmen der Fernhaltefrist (erneut) berücksichtigt werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin obsiegen und unterliegen jeweils zu im Wesentlichen gleichen Teilen. III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 39 Abs. 1 GKG i.Vm. § 53 Abs. 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 GKG und § 52 Abs. 1 GKG. Dem Antrag zu 1 entspricht nach Auffassung der Kammer ein Wert von 2.500 Euro. Für die Ausweisung ist dabei zunächst in Anlehnung an Ziffer 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von dem Auffangwert auszugehen und dieser für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.3.2024, 6 Bs 6/24, n.v., BA S. 9). Dem Antrag zu 2 misst die Kammer keinen selbstständigen materiellen Gehalt gegenüber dem Antrag zu 1 bei (vgl. Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs). Dem Antrag zu 3 entspricht ein Wert von 1.250 Euro. Auch insoweit geht die Kammer zunächst von dem halben Auffangstreitwert aus. Der volle Auffangstreitwert (vgl. VG Augsburg, Beschl. v. 12.12.2022, Au 1 S 22.2157, juris Rn. 38) würde der vorliegenden Situation, in der die Meldepflicht sich lediglich als gesetzliche Folge der Ausweisung darstellt, nicht gerecht. Diesen Wert halbiert die Kammer wegen der vorliegenden Situation des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs). Dem Antrag zu 4 entspricht ebenfalls ein Wert von 1.250 Euro. Einer Duldung entspricht grundsätzlich in Anlehnung an Ziff. 8.3 des Streitwertkatalogs der halbe Auffangstreitwert, der nach Ziff. 1.5. des Streitwertkatalogs zu halbieren ist. Die Werte von jeweils 2.500 Euro und je zweimal 1.250 Euro sind nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren.