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Urteil

14 B 22/25

VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0715.14B22.25.00
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Leitsätze
1. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten grundsätzlich keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. 2. Abweichend von diesem Grundsatz kommen in wirtschaftlichen Notlagen zwar möglicher-weise unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht vorläufige Zahlungen in Betracht. Eine solche wirtschaftliche Notlage wäre von dem jeweiligen Kläger aber für seinen konkreten Einzelfall darzutun.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten grundsätzlich keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. 2. Abweichend von diesem Grundsatz kommen in wirtschaftlichen Notlagen zwar möglicher-weise unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht vorläufige Zahlungen in Betracht. Eine solche wirtschaftliche Notlage wäre von dem jeweiligen Kläger aber für seinen konkreten Einzelfall darzutun. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Zahlungsklage, die der Kläger im Wege einer unwidersprochenen und damit nach § 91 Abs. 2 VwGO zulässigen Klageänderung erhoben hat, hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist. Der Kläger weist nicht die hierfür erforderliche Klagebefugnis auf. Nach der Bestimmung des § 42 Abs. 2 VwGO, die auf allgemeine Leistungsklage entsprechend anzuwenden ist (BVerwG, Urt. v. 5.9.2013, 7 C 21/12, BVerwGE 147, 312, juris Rn. 18), setzt die Zulässigkeit der Klage voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung – bzw. durch die Ablehnung oder das Unterlassen des hoheitlichen Handelns, auf das seine allgemeine Leistungsklage zielt – in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (nur) dann nicht erfüllt, wenn die klägerseitig behauptete Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise als unmöglich erscheint (vgl. zum Maßstab nur BVerwG, Urt. v. 27.5.2009, 8 C 10/08, juris Rn. 24 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Dass dem Kläger – wie er geltend macht – allein wegen einer möglichen, von dem Bundesverfassungsgericht bislang nicht festgestellten Unteralimentation für den Besoldungszeitraum 2020 bis 2023 zum jetzigen, für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ein Anspruch auf ergänzende Besoldungsleistungen gegenüber der Beklagten zustehen könnte, ist ausgeschlossen. Denn aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, grundsätzlich keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Auch im Fall einer anzunehmenden Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts, die allerdings nur durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden kann (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG), wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29, dort auch zur Frage des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG; siehe auch VGH Mannheim, Urt. v. 16.10.2009, 4 S 725/06, juris Rn. 18). Abweichend von diesem Grundsatz kommen in wirtschaftlichen Notlagen zwar möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht vorläufige Zahlungen in Betracht (BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29; VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017, 3 K 7038/15, juris Rn. 22; VG Berlin, Urt. v. 16.10.2024, 26 K 153/24, juris Rn. 22). Eine solche wirtschaftliche Notlage wäre von dem jeweiligen Kläger aber für seinen konkreten Einzelfall darzutun und kann – wie ausgeführt – gerade nicht abstrakt aus einer möglichen Verfassungswidrigkeit des Besoldungsrechts und einer dazu feststellbaren Mindestabstandsgebotsverletzung abgleitet werden. Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an der Möglichkeit der von dem Kläger geltend gemachten Berechtigung, die seine Klagebefugnis begründen könnte (insoweit anders VG Berlin, Urt. v. 16.10.2024, 26 K 153/24, juris Rn. 21 ff.). Er hat trotz entsprechenden richterlichen Hinweises keinerlei diesbezügliche Angaben gemacht, während eine wirtschaftliche Notlage gerade in seinem Fall auch ansonsten nicht ansatzweise ersichtlich ist. Darüber hinaus begehrt er mit seiner Klage schon nicht eine bloß vorläufige Zahlung zur kurzfristigen Bewältigung einer solchen Notlage; stattdessen möchte er endgültige Zahlungen erreichen, die er auf Grundlage der Fürsorgepflicht seiner Dienstherrin aus den oben genannten Gründen nicht verlangen kann. Auf die Frage, ob der Zulässigkeit der Klage außerdem das prozessuale Antragserfordernis entgegensteht, weil der Kläger sein Zahlungsbegehren erst nach seiner diesbezüglichen Klagerweiterung bei der Beklagten angebracht hat (vgl. zu den Maßstäben VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, zur Veröffentlichung vorgesehen), kommt es demnach nicht entscheidungserheblich an. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger, der seine Besoldung für verfassungswidrig zu niedrig hält, begehrt eine Besoldungsnachzahlung für die Jahre 2020 bis 2023. Der Kläger ist Beamter auf Lebenszeit im Dienste der Beklagten. Am […] August 1998 wurde er zum Steuerobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) ernannt und […] 2016 zum Steuerhauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) befördert. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2020 beanstandete er gegenüber der Beklagten die Höhe seiner Besoldung unter anderem ab dem Jahr 2020 und beantragte Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation. Die Beklagte wies das Begehren mit Bescheid vom 16. April 2021 und den dagegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2021 zurück. Zur Begründung verwies sie auf den besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt. Am 14. Dezember 2021 hat der Kläger gegen die Bescheide Klage erhoben und die Feststellung eines Alimentationsdefizits ab 2011 beantragt. Dieses Klageverfahren, das auch Ursprungsverfahren der hiesigen Zahlungsklage ist, wird bei dem Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 14 B 6618/21 geführt. Unter anderem mit Schreiben vom 18. Dezember 2022 sowie 10. Dezember 2023 hat der Kläger gegenüber der Beklagten auch die Besoldung späterer Jahre gerügt. Mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 hat er in das unter dem Aktenzeichen 14 B 6618/21 anhängige Klageverfahren den weiteren Antrag eingebracht, die Beklagte zur Bescheidung seiner weiteren Anträge zu verpflichten und ein Besoldungsdefizit auch für den Zeitraum 2020 bis 2023 festzustellen. Mit Schriftsatz vom 16. September 2024, der bei dem Verwaltungsgericht elektronisch am 7. November 2024 um 12:33 Uhr eingegangen ist, hat der Kläger seine Klage um das vorliegende Zahlungsbegehren erweitert. Gegenüber der Beklagten hat er ein entsprechendes Zahlungsverlangen wenige Minuten später schriftlich erhoben. Die Kammer hat das vorliegende Zahlungsbegehren mit Beschluss vom 3. Juli 2025 vom Ursprungsverfahren und den darin anhängig gemachten Feststellungs-, Bescheidungs- und Aufhebungsbegehren abgetrennt. Jene Begehren werden in Verfahren unter den Aktenzeichen 14 B 6618/21 und 14 B 21/25 fortgeführt. Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner vorliegenden Zahlungsklage im Wesentlichen auf die Vorlagebeschlüsse der Kammer 20 des Verwaltungsgerichts. In diesen sei aufgrund einer Verletzung des Mindestabstandsgebots ein Verfassungsverstoß unter anderem im Hinblick auf die Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 8 für die Jahre 2021 und 2022 festgestellt worden. Sein Zahlungsverlangen ergebe sich aus dem dabei festgestellten Fehlbetrag der Besoldung (in der Besoldungsgruppe A 6) zum Grundsicherungsbedarf zuzüglich des gebotenen Mindestabstands von 15 %. Der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt stehe einer gerichtlichen Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung dieses Fehlbetrags nicht entgegen, weil er den Beamten vor einem willkürlichen Handeln des Gesetzgebers schützen solle. Ein solches Verhalten liege hier vor. Denn der Hamburger Gesetzgeber habe den Erlass einer verfassungskonformen Regelung absichtlich unterlassen. Aufgrund der abstrakt festzustellenden Verletzung des Mindestabstandsgebots sei eine wirtschaftliche Notlage indiziert und bedürfe es keiner ergänzenden konkret-individuellen Darlegungen. Es müsse vielmehr gerade allgemein sichergestellt sein, dass die Besoldungsberechtigten nicht in eine Grundsicherungsempfängern vergleichbare wirtschaftliche Notlage gerieten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Nachzahlung zur Besoldung für die Jahre 2020 bis 2023 in Höhe von 31.747,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt. Von einer absichtlichen, anlasslosen oder willkürlichen Weigerung des Gesetzgebers zum Erlass einer abhelfenden besoldungsrechtlichen Regelung könne keine Rede sein, weil das Bundesverfassungsgericht eine solche Verpflichtung des Gesetzgebers bislang nicht festgestellt habe. Mit richterlichem Hinweis vom 19. Dezember 2024 ist der Kläger auf Zweifel an der Zulässigkeit des Zahlungsbegehrens und darauf hingewiesen worden, dass eine wirtschaftliche Notlage nicht konkret dargelegt worden sei (Bl. 71 der Verfahrensakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, auf die beigezogenen Sachvorgänge (ein elektronischer Auszug der Personalakte des Klägers und der elektronisch übermittelte Sach- und Widerspruchsvorgang) und auf die weiteren beigezogenen Verfahrensakten (siehe S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 15.7.2025) Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.