Beschluss
14 B 21/25
VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0715.14B21.25.00
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit einer beamtenrechtlichen Klage hängt grundsätzlich davon ab, dass der Beamte vor Klageerhebung ein behördliches Verfahren mit einem Antrag bei seiner Dienstherrin eingeleitet hat (sog. prozessuales Antragserfordernis). In alimentationsbezogenen Feststellungsklagen kann von diesem Grundsatz im Einzelfall aus prozessökonomischen Erwägungen abzuweichen sein.(Rn.81)
2. Das ungeschriebene Erfordernis zeitnaher Geltendmachung wirkt in seiner derzeitigen richterrechtlichen Ausgestaltung wie eine materielle Ausschlussfrist und ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Es steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Dienstherrin.(Rn.78)
(Rn.113)
3. Eine verspätete Geltendmachung eines Alimentationsdefizits durch einen Beamten ist gemessen an der Funktion des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausnahmsweise unschädlich, wenn die konkret eingetretene Verzögerung im Einzelfall zurechenbar durch die Dienstherrin veranlasst wurde.(Rn.109)
4. Die Hamburger Besoldung wahrte in der Besoldungsgruppe A 7 in den Jahren 2011 bis 2016 und in der Besoldungsgruppe A 8 in den Jahren 2016 bis 2019 nicht den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau.(Rn.160)
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob
- Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von §§ 8, 10 des Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 vom 16. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 177), geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 106), gemäß der Bekanntmachung vom 23. Februar 2010 (HmbGVBl. S. 212),
- Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 2 § 5 Nr. 1, Art. 3 Nr. 3 i.V.m. Anlage 1 des Hamburgischen Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454),
- Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 4 i.V.m. Anlage 2 des Hamburgischen Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454),
- Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 7 i.V.m. Anlage 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2013/2014 und zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 3. September 2013 (HmbGVBl. S. 369),
- Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 5, Art. 3 i.V.m. Anlage 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2013/2014 und zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 3. September 2013 (HmbGVBl. S. 369),
- Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 3 i.V.m. Anlage 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2015/2016 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223),
- Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 5 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 i.V.m. Anlage 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2015/2016 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223),
- Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 2 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Nr. 3 i.V.m. Anlage 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2017/2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191),
- Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 5 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 i.V.m. Anlage 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2017/2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191),
- Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 2 i.V.m. Anlage 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2019/2020/2021 vom 18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285),
soweit sie in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 die Besoldungsgruppe A 7 betreffen und soweit sie in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 die Besoldungsgruppe A 8 betreffen,
mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.
Berichtigungsvermerk:
Dieser am 15. Juli 2025 verkündete Beschluss ist in seinem Rubrum berichtigt worden. Wegen der Einzelheiten siehe den Berichtigungsbeschluss vom 11. August 2025.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit einer beamtenrechtlichen Klage hängt grundsätzlich davon ab, dass der Beamte vor Klageerhebung ein behördliches Verfahren mit einem Antrag bei seiner Dienstherrin eingeleitet hat (sog. prozessuales Antragserfordernis). In alimentationsbezogenen Feststellungsklagen kann von diesem Grundsatz im Einzelfall aus prozessökonomischen Erwägungen abzuweichen sein.(Rn.81) 2. Das ungeschriebene Erfordernis zeitnaher Geltendmachung wirkt in seiner derzeitigen richterrechtlichen Ausgestaltung wie eine materielle Ausschlussfrist und ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Es steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Dienstherrin.(Rn.78) (Rn.113) 3. Eine verspätete Geltendmachung eines Alimentationsdefizits durch einen Beamten ist gemessen an der Funktion des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausnahmsweise unschädlich, wenn die konkret eingetretene Verzögerung im Einzelfall zurechenbar durch die Dienstherrin veranlasst wurde.(Rn.109) 4. Die Hamburger Besoldung wahrte in der Besoldungsgruppe A 7 in den Jahren 2011 bis 2016 und in der Besoldungsgruppe A 8 in den Jahren 2016 bis 2019 nicht den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau.(Rn.160) Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von §§ 8, 10 des Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 vom 16. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 177), geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 106), gemäß der Bekanntmachung vom 23. Februar 2010 (HmbGVBl. S. 212), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 2 § 5 Nr. 1, Art. 3 Nr. 3 i.V.m. Anlage 1 des Hamburgischen Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 4 i.V.m. Anlage 2 des Hamburgischen Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 7 i.V.m. Anlage 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2013/2014 und zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 3. September 2013 (HmbGVBl. S. 369), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 5, Art. 3 i.V.m. Anlage 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2013/2014 und zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 3. September 2013 (HmbGVBl. S. 369), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 3 i.V.m. Anlage 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2015/2016 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 5 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 i.V.m. Anlage 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2015/2016 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 2 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Nr. 3 i.V.m. Anlage 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2017/2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 5 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 i.V.m. Anlage 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2017/2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 2 i.V.m. Anlage 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2019/2020/2021 vom 18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285), soweit sie in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 die Besoldungsgruppe A 7 betreffen und soweit sie in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 die Besoldungsgruppe A 8 betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. Berichtigungsvermerk: Dieser am 15. Juli 2025 verkündete Beschluss ist in seinem Rubrum berichtigt worden. Wegen der Einzelheiten siehe den Berichtigungsbeschluss vom 11. August 2025. I. 1. Der Kläger ist Beamter auf Lebenszeit im Dienste der Beklagten. Am […] wurde er zum Steuerobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) ernannt und am […] zum Steuerhauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) befördert. Mit seiner vorliegenden Klage begehrt er nach Verfahrenstrennung und Rücknahme im Übrigen noch die Feststellung, dass seine Besoldung für den Zeitraum 2011 bis 2019 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. 2. Bis zum Jahr 2003 war für die Besoldung der Beamten allein der Bundesgesetzgeber zuständig; dieser regelte unter anderem die Gewährung jährlicher Sonderzuwendungen (sog. Weihnachts- und Urlaubsgeld) bundeseinheitlich. In der Folge ging das Besoldungsrecht schrittweise in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung über. An die Stelle des Urlaubsgeld- und des Sonderzahlungsgesetzes des Bundes trat das Hamburgische Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom 18. November 2003 (Hamburgisches Sonderzahlungsgesetz, HmbGVBl. S. 525). Dieses sah im Wesentlichen eine niedrigere Dezember-Sonderzahlung in Höhe von 66 % bzw. 60 % der Dezemberbezüge (sog. Weihnachtsgeld) und eine Juli-Sonderzahlung in Höhe von 332,34 Euro (sog. Urlaubsgeld) nur noch für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 8 vor. Eine zunächst noch für die Zeit ab 1. Januar 2007 vorgesehene Juli-Sonderzahlung auch für höhere Besoldungsgruppen wurde noch vor deren Inkrafttreten verworfen (Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes vom 6. Oktober 2006, HmbGVBl. S. 507). In den Jahren 2008 bis 2010 beschloss der Hamburgische Besoldungsgesetzgeber im Wesentlichen lineare Anpassungen der Grundgehaltssätze, des Familienzuschlags und der Allgemeinen Stellenzulage sowie vereinzelte Einmalzahlungen (Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 vom 11. Juli 2007, HmbGVBl. S. 213; Gesetz über die Gewährung einer Einmalzahlung für das Jahr 2008 vom 7. Oktober 2008, HmbGVBl. S. 357; Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom 16. Juni 2009, HmbGVBl. S. 177). Nachfolgend sah ein Senatsentwurf eines Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom 12. Juli 2011 (Bü-Drs. 20/1016) wiederum eine Anhebung der Besoldung entsprechend den Tarifvereinbarungen sowie eine stufenweise Neuregelung des Sonderzahlungsrechts vor: Anstelle der zuvor anhand der jeweiligen Dezemberbezüge bemessenen Sonderzahlungen sollte für das Jahr 2011 eine einheitliche Dezember-Sonderzahlung in Höhe von 1.000 Euro unter anderem für aktive Beamte der Besoldungsordnung A gewährt werden. Ab 2012 sollte diese Sonderzahlung – und für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 zudem ein Urlaubsgeld in Höhe von 400 Euro – in die Grundgehälter integriert werden. Ferner sollte ab 2011 der Sonderbetrag für Kinder von 25,56 Euro auf 300 Euro je Kind angehoben und als (einzige) Sonderzahlung beibehalten bleiben. In der Begründung des Entwurfs führte der Hamburger Senat zu den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen aus, dass die Neufassung des Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes keinen durchgreifenden Bedenken begegne. Zwar stünden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Vorlagebeschlüssen aus, in denen Gerichte verschiedener Bundesländer Verletzungen des Prinzips amtsangemessener Alimentierung in Folge von Absenkungen der jährlichen Sonderzuwendungen angenommen hätten. In Hamburg sei das Weihnachtsgeldniveau aber weiterhin höher als das anderer Länder. Außerdem werde der Nettoeinkommensverlust durch andere Maßnahmen teilweise kompensiert. Gegen diesen Gesetzentwurf erhoben verschiedene Interessenvertretungen des öffentlichen Dienstes Einwände. Im August 2011 wurden Vertreter zweier Dachverbände von Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes, der […] (im Folgenden: […]) und der […] (im Folgenden: […]), in einer Ausschusssitzung des Unterausschusses „Personalwirtschaft und Öffentlicher Dienst“ der Bürgerschaft angehört. Die Vertreter äußerten dabei grundsätzliche Bedenken gegen die Entwicklung der Hamburger Besoldung und erklärten, dass insbesondere die mit dem Gesetzentwurf angedachte Kürzung des Weihnachtsgeldes nicht hingenommen werden könne. Sollte es zu einer entsprechenden Gesetzesänderung kommen, würden sie ihren Mitgliedern raten, die Besoldung im Rechtswege überprüfen zu lassen, und diese dabei unterstützen (für Einzelheiten siehe das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 31. August 2011, Nr. 20/1). Im September kündigte der […] gegenüber der Beklagten erneut schriftlich an, dass er seinen Mitgliedern zur Rechtsverfolgung raten werde und schlug vor, dass der Senat mit der Bezügemitteilung für Dezember 2011 eine Erklärung abgebe: Sofern in einem rechtskräftigen Urteil die Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften festgestellt werde, die sich „durch die Änderung auf Grund des Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 ergeben haben“, sollten alle Beamten gleich behandelt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet werden. In der Folgezeit kam es bei der Beklagten zu einer internen Abstimmung über die seitens des […] angeregte Vorgehensweise. Auf die dazu von der Beklagten vorgelegten Vermerke vom 27. September 2011 (Bl. 477-485 der e-Akte) und vom 6. Oktober 2011 (Bl. 486-490 der e-Akte) wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Am 27. Oktober 2011 erteilte das Personalamt der für den Versand der Bezügemitteilungen zuständigen Stelle abschließend den Auftrag, den zwischenzeitlich freigegebenen Mitteilungstext in die Bezügemitteilungen aufzunehmen. Dieser lautete wie folgt: „Die mit dem Entwurf eines Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 (Bü-Drs. 20/1016) vorgesehenen Änderungen der Dezember-Sonderzahlung und die ab 01.04.2011 vorgesehene Erhöhung der Grundgehälter durch eine lineare Erhöhung der Dienstbezüge um 1,5 v. H. sind in dieser Abrechnung erstmals enthalten. Wegen der Auswirkungen des Gesetzes auf die Besoldung werden die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften über ihre Mitglieder gerichtliche Musterverfahren führen. Sollten die Klägerinnen und Kläger in diesen Musterverfahren obsiegen, wird die Freie und Hansestadt Hamburg in Vergleichsfällen die endgültige gerichtliche Entscheidung auf Sie als ebenfalls Betroffene bzw. Betroffenen anwenden und auf die Einrede der Verjährung verzichten. Insoweit bedarf es keines Antrags und keines Rechtsbehelfs (Widerspruch, Klage) gegen die in diesem Gesetz festgelegte Höhe der Besoldung. Die Freie und Hansestadt Hamburg wird von sich aus über den endgültigen Abschluss der Musterverfahren zeitnah informieren und bittet daher, von Nachfragen bezüglich des Verfahrensstandes, der Fundstellen von Veröffentlichungen usw. abzusehen.“ Am 28. Oktober 2011 veröffentlichten einzelne Gewerkschaften Informationsschreiben, in denen sie erklärten, dass es eine erfolgreiche Abstimmung einer Gleichbehandlungszusage mit der Beklagten gegeben habe. Diese gelte für alle Beamtinnen und Beamten und mache Rechtsbehelfe entbehrlich. Nachdem die Hamburgische Bürgerschaft das Gesetz über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 am 1. November 2011 mit Wirkung zum 1. April 2011 beschlossen hatte, wurde dieses am 11. November 2011 im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet (HmbGVBl. S. 454). In Rundschreiben vom 9. und 14. November 2011 teilte das Personalamt gegenüber den Personalabteilungen verbunden mit der Bitte um betriebsübliche Bekanntgabe mit, dass bereits im Vorfeld der für Dezember bevorstehenden Besoldungsanpassung eine Vielzahl von Widersprüchen eingelegt worden sei. Es werde darauf hingewiesen, dass es zur Wahrung etwaiger Ansprüche nicht erforderlich sei, Anträge zu stellen oder Widerspruch einzulegen. Die Bezügemitteilungen für Dezember würden dazu einen Hinweis enthalten. Außerdem stellte das Personalamt ein Eingangsformular für Anträge betreffend die Amtsangemessenheit der Besoldung zur Verfügung. In diesem wurde auf einen „Antrag/Widerspruch (...) wegen Änderung der Sonderzahlung“ Bezug genommen und dargestellt, dass die „gesetzlichen Änderungen der Sonderzahlung ab Dezember 2011 Gegenstand mehrerer gerichtlicher Musterverfahren“ sein würden. Der Versand der Bezügemitteilungen für Dezember erfolgte nach Abschluss der Abrechnungen der Bezüge im November. Am 25. November 2011 teilte der […] in einem allgemeinen Informationsschreiben mit, dass das Personalamt mit der für die Bezügemitteilungen vorgesehenen Textpassage guten Willen dokumentiere, die Verunsicherung unter den Beamten aber groß sei. Es sei davon auszugehen, dass zumindest ein Antrag erforderlich sei. Daher würden die Mitglieder zur Beanstandung der Alimentation aufgerufen und ein entsprechendes Musterformular zur Verfügung gestellt. Dieses Musterformular sah einen „Widerspruch/Antrag auf amtsangemessene Alimentierung“ vor, der insbesondere auf die Kürzung der jährlichen Sonderzahlung Bezug nahm und mit dem das Besoldungsniveau in Hamburg als zu niedrig beanstandet wurde. Zudem formulierte es das folgende Begehren: „Ich beantrage daher für Dezember 2011 und Folgejahre eine Sonderzahlung in Höhe von 60 bzw. 66 % meiner Bezüge zu zahlen bzw. mir eine den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG genügende Besoldung/Versorgung zu gewähren.“ Das Informationsblatt und das Musterformular des […] gelangten dem Personalamt der Beklagten zur Kenntnis und veranlassten dort eine Anpassung des zur Verfügung gestellten Eingangsformulars. Nachfolgend wurden im Jahr 2012 bei dem Verwaltungsgericht insgesamt 15 Feststellungsklagen erhoben, welche die Amtsangemessenheit der Alimentation und Versorgung verschiedener Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B betrafen (im Folgenden: Musterverfahren). Ihnen lagen jeweils Widersprüche der Kläger gegen ihre Besoldung bzw. Versorgung zugrunde, die diese im Dezember 2011, im Januar 2012 oder im Februar 2012 erhoben hatten und die von der Beklagten mit Widerspruchsbescheiden jeweils als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen worden waren. In neun dieser Verfahren beantragten die Kläger im Klageverfahren jeweils festzustellen, dass sie seit dem Jahr 2011 nicht mehr amtsangemessen alimentiert würden. Im Frühjahr 2013 wurden die Verfahren mit Hinweis auf die ausstehenden, zeitnah erwarteten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Vorlageverfahren (2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09) ausgesetzt. Unterdessen hatte die Beklagte im November 2012 unter der Bezeichnung „Erinnerung“ mitgeteilt, dass es auch für das Jahr 2012 keines Antrags oder Widerspruchs bedürfe, „um Ansprüche zu wahren“, und dass die endgültige gerichtliche Entscheidung in den Musterverfahren auf ebenfalls Betroffene angewandt werde. Im Übrigen erfolgten seitens der Beklagten zunächst – bis ins Jahr 2020 (dazu sogleich) – keine weiteren allgemeinen Mitteilungen. Im Jahr 2013 brachte der Hamburger Senat einen Gesetzentwurf für eine Besoldungsanpassung für die Jahre 2013 und 2014 ein, der im Wesentlichen eine den Tarifergebnissen entsprechende Erhöhung der Bezüge vorsah (Bü-Drs. 20/8915). Die zu dem Entwurf beteiligten Interessenvertreter meldeten keine Einwände an. Ein Vertreter des […] teilte in einer E-Mail vom 28. Juni 2013 mit, dass sich eine ausführliche Stellungnahme erübrige, da „alles durchaus positiv zu bewerten“ sei. Unabhängig von der beschlossenen Übernahme der Tarifergebnisse sei das Besoldungsniveau in Hamburg allerdings insgesamt wieder anzuheben. Im Vergleich von Bund und Ländern stehe Hamburg hintenan. Angesichts der in Hamburg überdurchschnittlichen privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommen und der hohen Lebenshaltungskosten werde das Gebot amtsangemessener Alimentation nicht mehr erfüllt. Die anhängigen Verfahren aus Anlass der Streichungen beim Weihnachtsgeld würden daher weitergeführt, sobald die erwartete anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu Alimentationsgrundsätzen vorliege. Die Besoldungsanpassung wurde sodann im September 2013 entsprechend dem Entwurf des Senats mit Wirkung zum 1. Januar 2013 beschlossen (HmbGVBl. 2013, S. 369). Weitere Besoldungsanpassungen erfolgten später auch für die Jahre 2015 und 2016 (HmbGVBl. 2015, S. 223), 2017 und 2018 (HmbGVBl. 2017, S. 191) und 2019 (HmbGVBl. 2019, S. 285). Im August 2017 nahm das Verwaltungsgericht die noch anhängigen Musterverfahren wieder auf. Eine der Klagen war zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgenommen worden, weitere Rücknahmen erfolgten in der nachfolgenden Zeit. In den verbliebenen Musterverfahren führte die Beklagte im September 2017 und im März 2018 unter anderem zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung auch für die Jahre 2013, 2017 und 2018 aus (siehe u.a. Bl. 80 ff. der Verfahrensakte 20 K 7515/17). Auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung und darauf, dass unklar sei, auf welche Jahre sich die Musterklagen eigentlich bezögen, berief sie sich erstmals im Februar 2020. Sie führte dazu unter anderem aus, dass die Zulässigkeit einer Klage gegen eine zum Zeitpunkt der Klageerhebung bloß zukünftige Besoldung fraglich erscheine. Diese späteren Jahre nach 2012 seien auch nicht Gegenstand der Widerspruchsverfahren gewesen. Sollten die Klagen, entgegen ihrer, der Beklagten, bisherigen Wahrnehmung auch diese Jahre umfassen, erscheine zweifelhaft, ob das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung eingehalten sei: Selbst wenn die Musterkläger ihren Antrag noch im Jahr 2011 und nicht erst im Jahr 2012 gestellt hätten, hätte es einer Geltendmachung für Folgejahre bedurft (siehe zum Vorstehenden bspw. Bl. 170 ff. der Verfahrensakte 20 K 7515/17). Die zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen fünf Musterverfahren verhandelte das Verwaltungsgericht am 29. September 2020 und beschloss, sie dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung bestimmter A-Besoldungsgruppen für bestimmte Jahre aus dem Zeitraum 2011 bis 2019 vorzulegen. Diese Vorlageverfahren sind weiterhin bei dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Im November 2020 teilte das Personalamt der Beklagten den Personalabteilungen gegenüber mit, dass sich im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg die Frage nach dem zeitlichen Geltungsbereich der Erklärung aus den Bezügemitteilungen für Dezember 2011 ergeben habe. In die Bezügemitteilungen für Dezember 2020 werde dazu ein Hinweis aufgenommen werden. Dieser lautete wie folgt: „Im Zusammenhang mit gerichtlichen Musterverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg ist nunmehr die Frage nach dem zeitlichen Geltungsbereich der Erklärung von Dezember 2011 aufgeworfen worden. Das Personalamt weist darauf hin, dass sich die Erklärung der Freien und Hansestadt Hamburg auf den Geltungszeitraum des Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012, also die Jahre 2011 und 2012, beschränkt. Weitergehende Ansprüche können aus dieser Erklärung weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft hergeleitet werden.“ Nachdem die Bezügemitteilungen für Dezember 2020 mit diesem Hinweis versandt worden waren, gingen bei der Beklagten etwa 22.000 Schreiben Hamburger Beamter und Richter mit einem Begehren nach höherer Besoldung unter anderem für die Zeit zwischen 2013 und 2019 und ab 2020 ein (siehe S. 5 der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 6. April 2021, Bü-Drs. 22/3821). Zur Bescheidung dieser Begehren und nachfolgend erhobener Widersprüche bediente sich die Beklagte musterhaft erstellter Bescheide und Teilwiderspruchsbescheide (dazu im Einzelnen noch unter 3.). Im April 2021 informierte der Hamburger Senat die Bürgerschaft darüber, dass im Abschluss des Haushaltsjahres 2020 Rückstellungen in Höhe von 460,6 Mio. Euro für das Risiko von Besoldungs- und Versorgungszahlungen im Zusammenhang mit Klageverfahren zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation zu bilden seien. Damit seien Rückstellungen für alle Beamten und Richter für die Jahre 2011 und 2012 und für das Jahr 2020 gemeint; für den Zeitraum 2013 bis 2019 seien Rückstellungen nur für die Kläger der Musterverfahren sowie für offene Widersprüche und Klagen in 450 Richterfällen zu bilden (für weitere Einzelheiten siehe die Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 6. April 2021, Bü-Drs. 22/3821). 3. Auch der Kläger widersprach mit Schreiben vom 13. Dezember 2020, das am 15. Dezember 2020 bei der Beklagten einging, der Bezügemitteilung für Dezember 2020 und beantragte, ihm „ab dem 01.01.2013 bzw. 01.01.2020 und Folgejahre“ eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren. Bis zur Umsetzung der zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Vorlagebeschlüssen des Verwaltungsgerichts Hamburg bitte er, seinen Antrag und Widerspruch ruhen zu lassen und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Dieses Begehren wies das Personalamt der Beklagten mit Bescheid vom 16. April 2021 wie das einer Vielzahl anderer Antragsteller zurück. In der allgemein formulierten Begründung des Bescheids teilte es mit, dass es das Anliegen als Antrag auslege. Weiter führte es aus: „Soweit Sie Adressatin bzw. Adressat der in den Bezügemitteilungen im Dezember 2011 formulierten Gleichbehandlungszusage waren, bleiben etwaige Ansprüche auf eine höhere Besoldung für die Jahre 2011 und 2012, die sich aus der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Vorlagebeschlüssen des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29.09.2020 ergeben könnten, von diesem Bescheid unberührt.“ Zur Begründung erklärte das Personalamt ferner, dass eine höhere Besoldung im Übrigen nicht gewährt werden könne. Soweit Besoldungsansprüche für vergangene Kalenderjahre geltend gemacht würden, fehle es an einer sog. haushaltsnahen Geltendmachung. Denn die Gleichbehandlungszusage habe sich nur auf den Geltungszeitraum des darin genannten Gesetzes, d.h. auf die Jahre 2011 und 2012, beschränkt. Ansprüche auf eine höhere als die im Gesetz festgelegte Besoldung müssten nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Übrigen jeweils im laufenden Haushaltsjahr angebracht werden. Sei ein solcher Antrag im jeweiligen Kalenderjahr nicht gestellt worden, könnten keine Forderungen bestehen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da es sich bei dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung, das sich aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ergebe, nicht um eine gesetzliche Frist im Sinne von § 32 Abs. 1 HmbVwVfG handele. Sofern Ansprüche für frühere Zeiträume geltend gemacht würden, seien diese verjährt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 28. April 2021 Widerspruch. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass ihm eine verspätete Geltendmachung seiner Rechte nicht vorgeworfen werden könne. Angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Entbehrlichkeit weiterer Widerspruchsverfahren bedürfe es schon keiner haushaltsjahrspezifischen, wiederkehrenden, sondern lediglich einer erstmaligen Geltendmachung ergänzender Alimentationsansprüche. Von einer solchen erstmaligen Geltendmachung habe er seinerzeit allein im Vertrauen auf den Hinweis der Beklagten aus dem Jahr 2011 abgesehen. Wäre er durch diesen nicht aktiv von einer Antragstellung und Rechtsverfolgung abgehalten worden, hätte sein dann gestellter Antrag auch Ansprüche für die Folgejahre gesichert. Die nicht vorhersehbare und benachteiligende Konkretisierung der Erklärung aus 2011 im Jahr 2020 sei höchst treuwidrig. Da die Neukonzipierung der Beamtenbesoldung im Jahr 2011 mit der hohen Verschuldung der Freien und Hansestadt Hamburg begründet worden sei, sei absehbar gewesen, dass die Maßnahmen zur Erreichung der haushaltsspezifischen Ziele des Senats auch über nachfolgende Jahre andauern würden. Dann aber sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der dadurch veranlasste Hinweis lediglich auf die Kalenderjahre 2011 und 2012 hätte beziehen sollen. Auf diesen Widerspruch hin erließ das Personalamt der Beklagten am 22. Oktober 2021 einen Teilwiderspruchsbescheid, der dem Kläger am 16. November 2021 zugestellt wurde. Darin teilte es mit, dass die bislang nicht beschiedenen Jahre 2011 und 2012 nicht Gegenstand des Verfahrens seien, und setzte das Verfahren im Hinblick auf die Jahre 2013 bis 2019 aus; im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Zur Begründung der Aussetzungsentscheidung für die Jahre 2013 bis 2019 führte das Personalamt aus, dass damit eine „Verkleinerung des Streitumfangs“ bezweckt sei. In den Bezügemitteilungen für Dezember 2011 sei allen Besoldungsempfängern mitgeteilt worden, dass wegen des Besoldungsanpassungsgesetzes 2011/2012 gerichtliche Musterverfahren geführt würden. Diese Musterverfahren hätten über das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 hinausgehende zukünftige Zeiträume umfasst, seien unter anderem für die Besoldungsjahre 2013 bis 2019 dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden und dort weiterhin anhängig. Für die Jahre ab 2020 sei der klägerische Widerspruch abzuweisen, weil sie das geltende Besoldungsgesetz anzuwenden habe. Eine Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich dieser Besoldungsjahre nicht veranlasst. Es bestehe ein überwiegendes Interesse der öffentlichen Hand, möglichst schnell Rechtssicherheit über die finanziellen Auswirkungen der Verfahren zu erlangen. Gleichlautende Teilwiderspruchsbescheide ergingen in einer Vielzahl weiterer Verfahren. Am 14. Dezember 2021 hat der Kläger die vorliegende Feststellungsklage erhoben sowie weitere, zwischenzeitlich zurückgenommene bzw. abgetrennte weitere Bescheidungs-, Aufhebungs-, Feststellungs- und Zahlungsbegehren auch für spätere Besoldungszeiträume formuliert. Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass die Beklagte sich widersprüchlich hinsichtlich der Notwendigkeit einer haushaltsjahresweisen Geltendmachung geäußert habe. Da ein Widerspruchsverfahren entbehrlich sei, wenn dessen Zweck nicht mehr erreicht werden könne, habe es keiner wiederholten Geltendmachung bedurft. Anders als die Beklagte meine, handele es sich bei dem in die Bezügemitteilung aufgenommenen Zusatz nicht um eine Verwaltungsvorschrift, sondern um ein informatorisches Handeln in Richtung der Beamten. Als solches sei es nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu interpretieren und maßgeblich, wie der Adressat die Erklärung bei objektiver Würdigung habe verstehen können. Unklarheiten gingen zulasten der Behörde. Gemessen an diesen Maßstäben hätten die Besoldungs- und Versorgungsempfänger den in die Bezügemitteilungen für Dezember 2011 aufgenommenen Zusatz so verstehen dürfen, dass die Geltendmachung eines Besoldungsdefizits jedenfalls in den Jahren 2011 und 2012 nicht erforderlich sei. Ob dies auch für die Jahre ab 2013 gelte, bedürfe keiner Klärung, weil die Beamten sich insoweit auf das zum Jahresende 2012 im Personalportal veröffentlichte Schreiben berufen könnten. Dieses knüpfe die Zusage einer Gleichbehandlung ausdrücklich an den endgültigen Ausgang der Musterverfahren, die sich auch auf nachfolgende weitere Jahre bezögen. Da dies nicht nur der Beklagten bekannt gewesen, sondern auch den Beamten durch die Gewerkschaften und kollegialen Austausch vermittelt worden sei, hätte eine hiervon abweichende zeitliche Einschränkung deutlich kommuniziert werden müssen. Ein rückwirkender Eingriff der Beklagten in eine von ihr geschaffene Rechtslage, auf deren Grundlage die Betroffenen Dispositionen getätigt bzw. eine Antragstellung unterlassen hätten, sei mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. In materieller Hinsicht sei zu dem Beklagtenvorbringen insbesondere anzumerken, dass in den bisherigen Vorlagebeschlüssen des Verwaltungsgerichts Hamburg festgestellt worden sei, dass der Besoldungsgesetzgeber die vierköpfige Alleinverdienerfamilie als Bezugsgröße bis einschließlich 2021 vorausgesetzt habe. Eine stillschweigende Änderung dieser Prämisse, wie sie die Beklagte behaupte, verstieße gegen das Gebot der Prozeduralisierung. Der Kläger beantragt nach teilweiser Rücknahme seiner Bescheidungs- und Aufhebungsbegehren noch, festzustellen, dass die Alimentation des Klägers für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2019 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist und den Bescheid vom 16. April 2021 in der Fassung des Teilwiderspruchsbescheids vom 22. Oktober 2021 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt sie, festzustellen, dass die auf der Bezügemitteilung für Dezember 2011 enthaltene Gleichbehandlungszusage „Die mit dem Entwurf eines Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 (Bü-Drs. 20/1016) vorgesehenen Änderungen der Dezember-Sonderzahlung und die ab 01.04.2011 vorgesehene Erhöhung der Grundgehälter durch eine lineare Erhöhung der Dienstbezüge um 1,5 v.H. sind in dieser Abrechnung erstmals enthalten. Wegen der Auswirkungen des Gesetzes auf die Besoldung werden die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften über ihre Mitglieder gerichtliche Musterverfahren führen. Sollten die Klägerinnen und Kläger in diesen Musterverfahren obsiegen, wird die Freie und Hansestadt Hamburg in Vergleichsfällen die endgültige gerichtliche Entscheidung auf Sie als ebenfalls Betroffene bzw. Betroffenen anwenden und auf die Einrede der Verjährung verzichten. Insoweit bedarf es keines Antrags und keines Rechtsbehelfs (Widerspruch, Klage) gegen die in diesem Gesetz festgelegte Höhe der Besoldung.“ ein Rechtsverhältnis des sich daraus ergebenden Inhalts (Anwendung der Entscheidungen des jeweiligen Musterverfahrens unabhängig von einer Antragstellung und/oder Rechtsbehelfseinlegung und unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung) nur in Bezug auf Besoldungsansprüche für den Zeitraum der Geltungsdauer des Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 und damit für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 31.12.2012 begründet. Ferner beantragt sie, durch Zwischenurteil über den Zwischenfeststellungsantrag zu entscheiden. Der Kläger beantragt im Hinblick auf die Widerklage, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass die Klage bereits unzulässig sei. Dazu beruft sie sich darauf, dass der Kläger Ansprüche für die Jahre 2011 und 2012 – anders als Ansprüche für die nachfolgenden Jahre – erstmals mit der Erhebung seiner Klage und nicht im Voraus bei der Beklagten geltend gemacht habe. Daher fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis und an dem in allen beamtenrechtlichen Verfahren durchzuführenden Vorverfahren. Anderes könne der Kläger auch nicht aus der sog. Gleichbehandlungszusage herleiten. Diese habe erkennbar nur solche Fälle erfassen sollen, in denen die Betroffenen bereit seien, die endgültige Entscheidung in den Musterverfahren abzuwarten ohne ein eigenes Klageverfahren zu führen. Wegen der Gleichbehandlungszusage könne der Kläger seine Rechtsstellung mit der Klage zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht verbessern: Wegen der bereits anhängigen Vorlageverfahren würde eine weitere Vorlage nur zu einer unnötigen Belastung des Bundesverfassungsgerichts führen. Daher könne der Kläger nur eine Aussetzung nach § 94 VwGO erreichen. Eine zugunsten der anhängigen Musterklageverfahren ergehende Entscheidung würde aufgrund der Bezügemitteilung für das Jahr 2011 ohnehin auf alle Vergleichsfälle angewandt. Auch im Hinblick auf die Jahre 2013 bis 2019 sei die Klage bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Dies folge insbesondere daraus, dass der Kläger seine Ansprüche nicht zeitnah geltend gemacht habe und daher kein Feststellungsinteresse aufweise. Außerdem seien seine Ansprüche verjährt und ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot nicht festzustellen. Nach dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung müsse eine auf die Verfassungsmäßigkeit der Besoldungshöhe gerichtete Rüge für jedes Haushaltsjahr erneut erhoben werden, da sich die hierfür maßgebliche Sach- und Rechtslage in jedem Jahr ändern könne. Eine pauschale Beanstandung einer zukünftigen, noch ungewissen Besoldungsrechtslage und ein damit ausgedrücktes „pauschales Misstrauen“ stehe im Widerspruch zu dem besonderen Treueverhältnis zwischen der Dienstherrin und ihren Beamten und entspreche nicht dem Zweck des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung. Denn wenn es zwischenzeitlich zum Erlass weiterer Besoldungsgesetze gekommen sei und sich etwa die Inflationsrate maßgeblich verändert habe, sei für die Dienstherrin – wie aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung zum Aktenzeichen 2 C 40/10 deutlich werde – nicht mehr ohne Weiteres absehbar, ob sich der Beamte mit der zwischenzeitlich veränderten Alimentation zufriedengebe oder ob er diese weiterhin für unzureichend halte. Dementsprechend lehne auch das Verwaltungsgericht Berlin „Vorratsrechtsbehelfe“ als unzulässig ab. Aus der Rechtsprechung zur Entbehrlichkeit eines wiederholten Vorverfahrens könne hierzu nichts abgeleitet werden, da es sich um unterschiedliche Rechtsinstitute handele. Im vorliegenden Fall fehle es im Übrigen schon an der für eine solche Fortwirkung notwendigen erstmaligen Geltendmachung eines Alimentationsdefizits. Eine erstmalige, und zudem erkennbar in die Zukunft gerichtete Antragstellung könne für die Jahre ab 2013 auch nicht im Hinblick auf die im Dezember 2011 getroffene Gleichbehandlungszusage fingiert werden. Eine Befreiung von dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung sei zwar grundsätzlich denkbar, wenn sie, die Beklagte, wirksam auf dessen Einhaltung verzichtet hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Insbesondere könne ein derartiger Verzicht weder ihrem Hinweis aus der Bezügemitteilung für Dezember 2011 noch den übrigen, im November 2011 und in 2012 ergangenen Informationsschreiben entnommen werden: Die Mitteilung in der Bezügemitteilung für Dezember 2011, mit welcher eine Gleichstellung mit den Musterverfahren zugesagt und eine Antragstellung insoweit für entbehrlich erklärt worden sei, sei zeitlich auf den Geltungszeitraum des damit in Bezug genommenen Änderungsgesetzes 2011/2012, d.h. auf die Jahre 2011 und 2012, beschränkt gewesen. Dies entspreche der zugrundeliegenden Anregung des […] aus September 2011 und ergebe sich unter anderem aus dem bewusst gewählten Wortlaut der Erklärung, ihrem zeitlichen Kontext und dem damit verfolgten Zweck. Der Text nehme ausdrücklich auf das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 Bezug, das ab Januar 2013 durch ein neues Anpassungsgesetz abgelöst worden sei und dessen primäre, unmittelbare Wirkung damit abgeschlossen worden sei. Außerdem habe die Zusage darauf gezielt, eine kurzfristige Flut von Widersprüchen bzw. Anträgen anlässlich der Neuregelung der Sonderzahlung zu vermeiden und den Beamten Zeit zu geben, eine von ihnen als unangemessen eingeschätzte Alimentation zu rügen. Dies werde aus den vorgelegten internen Vermerken zum Entstehungsprozess deutlich und zudem durch einen Vergleich mit einer früheren Gleichbehandlungszusage gegenüber dem Richterverein bestätigt. Denn in jener Abrede sei ausdrücklich auf eine Fortschreibung bereits gestellter Anträge auch für Folgejahre verzichtet worden. Mit der gegenüber allen Besoldungsberechtigten abgegebenen Erklärung im Dezember 2011 habe sie, die Beklagte, demgegenüber keine Verhinderung potenzieller Anträge auf amtsangemessene Alimentation auch für die Folgejahre intendiert. Andernfalls hätte es spiegelbildlich zur Rügeobliegenheit einer Wiederholung der zeitlich beschränkten Gleichbehandlungszusage in späteren Jahren bedurft. Dass es für den Gehalt und die Reichweite der Zusage maßgeblich auf den Geltungszeitraum des hiermit in Bezug genommenen Gesetzes ankomme, zeigten auch die Entscheidungsformeln der bereits ergangenen Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg. Der letztliche Gegenstand und die letztliche Dauer der Musterverfahren seien für die Auslegung hingegen nicht relevant. Unerheblich sei ferner, ob der Kläger die Erklärung anders verstanden habe. Stattdessen komme es entsprechend der Auslegung von Verwaltungsvorschriften entscheidend darauf an, wie sie, die Beklagte, die Mitteilung gemeint habe. Denn ein Verzicht auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung müsse unmissverständlich und unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Beamten erklärt werden. Im Hinblick auf das klägerseitig vorgetragene Verständnis der Erklärung sei zwar zuzugeben, dass das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 auch für nachfolgende Jahre Wirkungen entfalte, weil es die Besoldungshöhe dieser Jahre mitbestimme. Weil es sich allerdings um eine bloß mittelbare Folge und nicht den primären Regelungsgehalt des Gesetzes handele, sei dies nicht entscheidend. Primär regele das Gesetz ausschließlich die damit einmalig beschlossenen Erhöhungen. Die Besoldung der Folgejahre sei hingegen abschließend durch die nachfolgenden Besoldungsänderungsgesetze geregelt worden. Dies hätten die Beamten erkennen können, weil schon frühere Besoldungsanpassungsgesetze in einem zweijährigen Rhythmus ergangen seien. Da zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen sei, wie die Besoldung zukünftig ausgestaltet sein würde, wäre ein nicht näher begrenzter Verzicht wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf die Gestaltungsmöglichkeiten künftiger Gesetzgeber auch haushaltsverfassungsrechtlich unmöglich gewesen. Die zeitliche Begrenztheit ihrer Zusage habe sie, die Beklagte, in sämtlichen, in Zusammenhang hiermit erfolgten Schreiben hinreichend deutlich gemacht. Mit dem Rundschreiben in 2012 sei ausdrücklich bloß an die zuvor ergangene Mitteilung erinnert worden. Den als interne Vorabinformation gekennzeichneten Rundschreiben aus November 2011 könne ebenfalls kein über die eigentliche Zusage aus Dezember 2011 hinausgehender Rechtsbindungswille entnommen werden. Es habe den Beamten im Übrigen jederzeit freigestanden, sich hinsichtlich der Bedeutung dieser Mitteilungen zu erkundigen. Da es keine allgemeine Belehrungspflicht der Dienstherrin gebe und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Hinweispflicht nicht vorgelegen hätten, sei sie nicht zu einer aktiven Beratung hinsichtlich der ab 2013 wieder bestehenden Obliegenheit der Beamten zur zeitnahen Geltendmachung eines Besoldungsdefizits verpflichtet gewesen. Selbst wenn dies anders wäre, könnten diesbezügliche Pflichtverletzungen allenfalls Schadensersatzansprüche auslösen. Auf abweichende Verlautbarungen von Gewerkschaften könne der Kläger sich schon deshalb nicht berufen, weil diese nicht mit ihr abgestimmt und ohne ihr Zutun veröffentlicht worden seien. Dass es ein Fehlverständnis über die Reichweite der Erklärung aus Dezember 2011 gegeben haben könnte, sei für sie, die Beklagte, erstmals im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den Musterverfahren bei dem Verwaltungsgericht Hamburg erkennbar geworden und Anlass für die informatorische Klarstellung im Jahr 2020 gewesen. Da es keinen Grund gegeben habe, nach 2012 weiterhin von einer hohen Anzahl von Anträgen und Widersprüchen auszugehen, habe auch deren Ausbleiben keine entsprechende Annahme nahelegt: Die Besoldung sei in den nachfolgenden Jahren schrittweise weiter angehoben worden. Die entsprechenden Änderungsgesetze hätten weder Auseinandersetzungen noch weitere Aufrufe der Interessenvertretungen an ihre Mitglieder zur Folge gehabt. Ausweislich der vorgelegten E-Mails aus Juni 2013 hätten sich die beteiligten Interessenvertretungen zu den Gesetzesvorhaben der nachfolgenden Jahre vielmehr durchweg positiv geäußert. Ferner seien dem Personalamt keine gestiegenen Eingangszahlen gemeldet worden. Soweit es in der Folgezeit nach April 2012 vereinzelte Nachfragen der Behörden zum aktuellen Stand der (Muster-)Gerichtsverfahren gegeben habe, seien diese mit dem Hinweis auf die verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsbeschlüsse beantwortet worden. Es sei bei der gegebenen Sachlage auch nicht treuwidrig, dass sie, die Beklagte, sich auf die Notwendigkeit einer Einhaltung des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung berufe. Soweit sich die Klage gegen die Aussetzung des Verfahrens richte, sei sie unbegründet, da sich diese nicht als verfahrensermessensfehlerhaft erweise. Es habe ein sachlicher Grund für ein Zuwarten auf die präjudiziellen und nicht prognostizierbaren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Musterverfahren bestanden, der auch weiterhin bestehe. Sofern das Bundesverfassungsgericht in den Musterverfahren entscheide, dass es für jedes Jahr ab 2013 einer erneuten Geltendmachung bedurft hätte, könne auch der Kläger mit seinem Begehren keinen Erfolg haben. Ein – ggf. mehrjähriges – Zuwarten auf diese Entscheidungen sei ihm aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht zumutbar, wie aus dem Rechtsgedanken des § 94 VwGO und insbesondere bundesfinanzgerichtlicher Rechtsprechung zu Massenverfahren deutlich werde. Außerdem sei mit einer zeitnahen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen, weshalb angeregt werde, das Klageverfahren nach § 94 VwGO auszusetzen. Im Übrigen seien die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche jedenfalls teilweise verjährt. Da sie, die Beklagte, für die Jahre ab 2013 keinen Anlass gegeben habe, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen, verstoße die Erhebung der Einrede auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Schließlich sei weder ein Mindestabstandsgebotsverstoß noch ein Verstoß gegen das Prozeduralisierungsgebot festzustellen. Zur Ermittlung der Wohnkosten sei auf eine objektiv geeignete Methode und auf die vom Gesetzgeber in jüngeren Gesetzen zugrunde gelegte Wohngeldmethode abzustellen. Dass der Gesetzgeber für die infrage stehenden Jahre auf Ausführungen zur Methodik verzichtet habe, sei irrelevant. Das Fehlen einer Begründung beruhe im Wesentlichen darauf, dass die Parameter-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seinerzeit noch nicht bekannt gewesen sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in den hier maßgeblichen Fragen Prognoseentscheidungen zu treffen habe und ihm Daten über tatsächlich gezahlte Leistungen zum jeweiligen Zeitpunkt nicht zur Verfügung stünden. Als Methodik könne die von dem Hamburgischen Besoldungsgesetzgeber aktuell präferierte Wohngeldmethode nur ersetzt werden, wenn sie nicht realitätsgerecht und nicht schlüssig – und nicht besser als alternative Ansätze – sei. Dies sei hier nicht der Fall. Stattdessen begegne eine Heranziehung der von der Bundesagentur für Arbeit im vorliegenden Verfahren übermittelten Daten Bedenken. Ergänzend zu den bereits in früheren Verfahren geäußerten Einwänden erscheine insbesondere denkbar, dass die Auswertung der Bundesagentur aufgrund der für die Grundsicherung vorgesehenen Karenzzeiten Sondereffekte abbilde und Verzerrungen aufweise. Ferner sei bei der Ermittlung des Mindestabstands der Nettoalimentation zur Grundsicherung nicht auf eine vierköpfige Alleinverdienerfamilie, sondern auf eine Zweiverdienerfamilie als maßgebliche Bezugsgröße des Vergleichs zu blicken. Dies bilde die reelle gesellschaftliche Entwicklung ab und entspreche der Gesetzgebung in anderen Bereichen. Es sei daher anzunehmen, dass der Gesetzgeber sie auch für die Bemessung der Besoldung als maßgebliches Leitbild herangezogen habe. Das bloße Fehlen einer Begründung für die Besoldungsgesetzgebung könne zumindest für die hier infrage stehenden früheren Besoldungsjahre nicht zu abweichenden Ergebnissen führen. Es sei vielmehr anzunehmen, dass der Gesetzgeber – auch stillschweigend – dasjenige Modell für seine Berechnung auswähle, das sich für seine Zwecke am besten eigne. Zur Begründung ihrer Widerklage trägt die Beklagte vor, dass sie ein schützenswertes Interesse an einer rechtskräftigen Entscheidung über die personelle und zeitliche Reichweite der streitgegenständlichen Gleichbehandlungszusage habe. Der Kläger meint, dass die Widerklage unzulässig sei, weil sich die beantragte Zwischenfeststellung nicht auf ein Rechtsverhältnis beziehe, das erst im Laufe des Rechtsstreits streitig geworden sei, und weil es zudem an der nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO vorauszusetzenden Vorgreiflichkeit der damit adressierten Vorfrage fehle. Mit Beschluss vom 3. Juli 2025 hat die Kammer das vorliegende Verfahren von dem Ursprungsverfahren und dem darin fortgeführten Feststellungs- und Bescheidungsbegehren für den Besoldungszeitraum ab 2020 (14 B 6618/21) sowie von einem gesondert fortgeführten Zahlungsbegehren (14 B 22/25) abgetrennt. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Kläger persönlich insbesondere zu den Hintergründen seines Untätigbleibens bis 2020 und seiner dann erfolgten Antragstellung angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung und des übrigen Verlaufs der Sitzung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Juli 2025 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird außerdem auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten, den übrigen Inhalt der Verfahrensakte, auf die beigezogenen Sachvorgänge der Beklagten (ein elektronischer Auszug der Personalakte des Klägers und der elektronisch übermittelte Sach- und Widerspruchsvorgang) und auf die beigezogenen Verfahrensakten der Musterverfahren 20 K 7506/17, 20 K 7509/17, 20 K 7510/17, 20 K 7511/17, 20 K 7517/17, 20 K 7507/17, 20 K 7508/17, 20 K 7512/17, 20 K 7513/17, 20 K 7514/17, 20 K 7515/17, 20 K 4555/13, 20 K 7505/17, 20 K 7516/17, 20 K 7504/17 Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. II. 1. Das Verfahren ist nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorzulegen, ob die im Tenor genannten Vorschriften während des dort bezeichneten Zeitraums mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein Gerichtsverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, wegen einer Verletzung des Grundgesetzes für verfassungswidrig hält. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG gilt dies unter anderem auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht handelt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Auf die Gültigkeit der im Tenor bezeichneten Vorschriften in der Zeit von 2011 bis 2019, die als formelle (Landes-)Gesetze tauglicher Vorlagegegenstand sind, kommt es bei der Entscheidung über die vorliegende Klage an. Denn die Klage ist zulässig (dazu a)) und hängt in ihrer Begründetheit nur davon ab, ob die betreffenden Regelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG zu vereinbaren sind (dazu b)). Die Widerklage der Beklagten ist hierfür unerheblich (dazu c)). a) Die Klage ist zulässig. aa) Statthafte Klageart für das klägerseitig verfolgte Begehren ist die in § 43 Abs. 1 VwGO vorgesehene Feststellungsklage. Mit dieser kann das klägerische Ziel, eine höhere als die derzeit vorgesehene Besoldung zu erhalten, in umfassender und zweckentsprechender Weise zum Ausdruck gebracht werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 14.11.1985, 2 C 14/83, juris Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 19.12.2002, 2 C 34/01, BVerwGE 117, 305, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 28.4.2005, 2 C 1/04, BVerwGE 123, 308, juris Rn. 19; instruktiv: BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 20 f.; aus jüngerer Zeit BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris 29 f.; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.2009, 2 BvL 13/08, juris Rn. 12; im Übrigen nur VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 22 m.w.N.). Denn mit dem an seine Dienstherrin adressierten Antrag festzustellen, dass seine Alimentation für die Jahre 2011 bis 2019 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, macht der Kläger eine ihn betreffende Unteralimentation, d.h. eine Verletzung des ihm von Verfassungs wegen zustehenden Rechts auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG geltend, um auf diese Weise – infolge eines Vorlageverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG – eine gesetzgeberische Heilung der als verfassungswidrig gerügten Gesetzeslage zu veranlassen. Diese ihn betreffende Unteralimentation stellt ein gegenüber der Beklagten in ihrer Funktion als Dienstherrin, die aus dem Dienstverhältnis zu seiner amtsangemessenen Alimentation verpflichtet ist, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO dar. Ein im Sinne von § 43 Abs. 2 VwGO vorrangiges Leistungsbegehren steht dem Kläger nicht zur Verfügung. Von seiner Dienstherrin kann er nach derzeitigem Stand keine höhere Besoldung verlangen. Denn Besoldungsleistungen dürfen aufgrund des verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten und einfachgesetzlich in § 3 Abs. 1 HmbBesG angeordneten besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nur gewährt werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, juris Rn. 70; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 169; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47, 49, 181; BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 10, 27 f.; BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 2 C 33/09, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 4.5.2017, 2 C 60/16, juris Rn. 29). Dass der Kläger nicht unmittelbar auf eine solche gesetzliche Änderung hinzuwirken hat, die er von seiner Dienstherrin nicht verlangen kann (vgl. auch Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, BeamtenR, 11. Aufl. 2024, § 10 Rn. 8) und die nur der Gesetzgeber beschließen kann, wird dabei von der ständigen Rechtsprechung zu Recht vorausgesetzt. Denn unabhängig von der Frage, in welcher Klageart ein an den Gesetzgeber adressiertes Normerlassbegehren statthafter Weise zu verfolgen wäre, wäre dies nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur im Ausnahmefall möglich, wenn Rechtsschutz allein auf diese Weise gewährt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19/09, BVerwGE 136, 54, juris Rn. 29; vgl. zur Frage verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes BVerfG, Beschl. v. 11.7.1996, 2 BvR 571/96, juris Rn. 2 ff.; allg. und instruktiv ferner BVerfG, Beschl. v. 18.12.1985, 2 BvR 1167/84 u.a., juris Rn. 63 f.; BVerfG, (Nichtannahme-)Beschl. v. 16.7.2025, 2 BvR 1719/23, juris Rn. 5 f.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da der Kläger aufgrund seines zur Dienstherrin bestehenden Dienstverhältnisses gegen diese vorgehen kann und eine Einbeziehung des Gesetzgebers über das gegebenenfalls erforderliche Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG gewährleistet ist. bb) Der Kläger weist das nach § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzte berechtigte Interesse an der von ihm begehrten baldigen Feststellung auf. Dieses sog. Feststellungsinteresse schließt jedes im konkreten Fall als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (stRspr, siehe nur BVerwG, Urt. v. 2.12.2015, 10 C 18/14, juris Rn. 15). Ein solches als schutzwürdig anzuerkennendes rechtliches und wirtschaftliches Interesse ergibt sich im vorliegenden Fall schon daraus, dass der Kläger sein eigentliches Ziel, eine höhere als die derzeit vorgesehene Besoldung zu erhalten, im Wesentlichen nur auf diesem Wege realisieren kann (vgl. bereits unter aa); ferner nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.6.2016, OVG 4 B 1.09, juris Rn. 56; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; May in: Schütz/Schachel, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, LBG NRW 2009, Mai 2016, § 80 Ziff. 2.1.2.4, Rn. 67). Dem steht auch nicht das von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Erfordernis zeitnaher Geltendmachung entgegen. Es würde, wenn die sich hieraus ergebenden Anforderungen nicht eingehalten worden wären, das Fortbestehen eines (realisierbaren) Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation für vergangene Zeiträume wie eine materielle Ausschlussfrist ausschließen (so auch Stuttmann, NVwZ 2019, 1217 (1220 f.); allg. zu den Folgen einer materiellen Ausschlussfrist BVerwG, Urt. v. 28.3.1996, 7 C 28/95, BVerwGE 101, 39, juris Rn. 11). Daher betrifft die von der Beklagten mit ihrem Einwand adressierte Frage, ob die von dem Kläger in der Sache beanspruchte Berechtigung infolge einer verspäteten Geltendmachung untergegangen bzw. ihm eine diesbezügliche Rechtsverfolgung abgeschnitten ist (dazu noch unter bb)), gerade den Gegenstand seines Feststellungsbegehrens. Sie ist daher abschließend als Frage der Begründetheit der Feststellungsklage und nicht bereits umfassend im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu würden (im Ergebnis ebenso BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50.16, juris Rn. 31 ff., dem folgend OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 104; OVG Koblenz, Urt. v. 25.9.2024, 2 A 10357/24.OVG, juris Rn. 34; ferner VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 18; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 22; i.W. wohl auch OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, Rn. 61 f.; ferner VGH Kassel, Beschl. v. 30.11.2021, 1 A 863/18, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 2704/20, juris Rn. 91 ff.; a.A. hinsichtlich der konkreten Einordnung des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung als Frage der Begründetheit: OVG Münster, Urt. v. 12.2.2014, 3 A 155/09, juris Rn. 33; OVG Weimar, Urt. v. 23.8.2016, 2 KO 333/14, juris Rn. 30; ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2019, 14 K 5111/15, n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17, juris Rn. 35; tendenziell auch VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 23; VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017, 3 K 7038/15, juris Rn. 98; OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.5.2018, 1 A 22/16, juris Rn. 29; offengelassen: VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 148/24, juris Rn. 31; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 22 m.w.N.; ohne eine solche Zuordnung: VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 1153/22.KO, juris Rn. 41; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 49 ff.; uneindeutig OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.8.2023, OVG 4 B 7/21, juris Rn. 26; zu der allerdings im Einzelnen zweifelhaften Einordnung des Erfordernisses als Voraussetzung eines „Anspruchs auf Feststellung“ siehe Marsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 43 Rn. 1b; ähnlich auch Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 43 Rn. 1, 44). Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, dass der Kläger im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, dass eine von ihm gerügte Unteralimentation ihn auch selbst und noch betrifft (allg. zur Anwendbarkeit des § 42 Abs. 2 VwGO vgl. BVerwG, Urt. v. 27.5.2009, 8 C 10/08, juris Rn. 24 m.w.N.). Andernfalls würde ein strengerer Maßstab angelegt, als es im Falle einer Leistungsklage der Fall wäre. Denn das Feststellungsinteresse hat der Kläger umfassend darzutun und nachzuweisen (vgl. Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 80), während er in einer Leistungskonstellation die Umstände, die maßgeblicher Teil seines materiellen Begehrens sind, nur geltend zu machen hat (vgl. dazu Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 379 ff.). Insofern ist es auch zur Herstellung eines Gleichklangs der unterschiedlichen Klagearten geboten, den für die Leistungsklage geltenden Maßstab hier zur Anwendung zu bringen (vgl. dazu in anderem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 2.12.2015, 10 C 18/14, juris Rn. 17; für den umgekehrten Fall krit. Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 76; für Normerlassbegehren siehe auch Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 32). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn es erscheint nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise als unmöglich, dass die spätere Geltendmachung des von dem Kläger gerügten Alimentationsdefizits für die Jahre 2011 bis 2019 aufgrund des von ihm in Bezug genommenen Erklärungsverhaltens seiner Dienstherrin und eines darauf gestützten Vertrauens als unschädlich zu bewerten sein könnte (zum Maßstab vgl. nur BVerwG, Urt. v. 27.5.2009, 8 C 10/08, juris Rn. 24 m.w.N.). cc) Ebenso wenig steht der Zulässigkeit der Klage das prozessuale Antragserfordernis entgegen. (1) Für die Jahre 2013 bis 2019 hat der Kläger seine Besoldung mit Schreiben aus Dezember 2020 bei der Beklagten gerügt und damit eine behördliche Vorbefassung mit seinem Begehren eingeleitet. (2) Für die Jahre 2011 und 2012, die der Kläger erstmals mit seiner Klageschrift in das Verfahren einbezogen hat, ist ein vorprozessualer Antrag aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise entbehrlich. Ein solcher Antrag wird nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Zulässigkeit insbesondere beamtenrechtlicher Klagen bei dem Verwaltungsgericht zwar (grundsätzlich) strikt vorausgesetzt (dazu (a)). Dies schließt es indes nicht aus, aufgrund besonderer Einzelfallumstände Ausnahmen aus prozessökonomischen Gründen zuzulassen (dazu (b)). Solche Umstände liegen hier vor (dazu (c)). (a) Nach aktueller höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung hängt die Zulässigkeit einer beamtenrechtlichen Klage grundsätzlich davon ab, dass vor Klageerhebung das durch § 54 Abs. 2 BeamtStG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO vorgegebene gestufte Verfahren – bestehend aus Antrag, dessen Ablehnung, diesbezüglicher Erhebung eines Widerspruchs, dessen Zurückweisung und nachfolgender Klageerhebung – eingehalten worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 11; darin zumindest teilweise aufgegeben: BVerwG, Urt. v. 28.6.2001, 2 C 48/00, BVerwGE 114, 350, juris Rn. 11 ff.). Ist dies nicht der Fall, wird hinsichtlich des verfahrenseinleitenden Antrags einerseits und des Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO andererseits (dazu noch unter dd)) wie folgt differenziert: Während die Durchführung des Vorverfahrens als bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nachholbare Sachurteilsvoraussetzung eingeordnet wird (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 2.5.2024, 2 A 2/23, juris Rn. 28 f.; siehe aber auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.11.2016, 1 A 215/15, juris Rn. 27 ff.), wird in dem Erfordernis eines das Verfahren erst einleitenden Antrags in ständiger Rechtsprechung eine nicht nachholbare und grundsätzlich unentbehrliche Klagevoraussetzung im Sinne einer Zugangsvoraussetzung gesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 11, 33 ff. m.w.N.; ausdrücklich zur Differenzierung etwa BVerwG, Beschl. v. 1.12.1993, 2 B 115/93, juris Rn. 7 m.w.N.). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung, die in engem Zusammenhang mit dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis steht, wird nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung aus den Bestimmungen in § 68 Abs. 2 und § 75 Satz 1 VwGO abgeleitet, die jeweils einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts voraussetzen. Sie dient dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 14.9.2022, 9 C 24/21, BVerwGE 176, 259, juris Rn. 28). Speziell in beamtenrechtlichen Verfahren wird dabei ein besonderes Interesse daran erkannt, eine Auseinandersetzung beider Seiten mit dem Verfahrensstoff gerade vor Klageerhebung sicherzustellen und auf diese Weise zu erreichen, dass das Beamtenverhältnis nur dann durch eine Klage – und die damit zu besorgende Verhärtung der jeweiligen Standpunkte – belastet wird, wenn sich dies nicht vermeiden lässt. Die Dienstherrin soll Gelegenheit haben, dem Begehren noch vor Erhebung einer Klage zu entsprechen, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken oder durch eine Darlegung ihres Standpunktes dem Beamten gegenüber zu verdeutlichen, ob und inwieweit sein Begehren – aus ihrer Sicht – nicht erfolgversprechend sein könnte; im Gegenzug soll der Beamte seine Entscheidung zur Klagerhebung grundsätzlich erst nach einer möglichen Kenntnisnahme hiervon treffen und nicht voreilig eine Klage erheben, von der er dann nicht mehr ablassen will (dazu insbesondere VGH Mannheim, Beschl. v. 22.6.1990, 4 S 2257/89, juris Rn. 18; ähnlich: BVerwG, Urt. v. 10.4.1997, 2 C 38/95, juris Rn. 18; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 28.6.2001, 2 C 48/00, BVerwGE 114, 350, juris Rn. 15). (b) Dies schließt es indes nicht aus, Ausnahmen von dem Antragserfordernis unter engen Voraussetzungen aus Gründen der Prozessökonomie anzuerkennen. (aa) Für beamtenrechtliche Fallgestaltungen hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zwar in ausdrücklicher Abkehr von seiner zwischenzeitlichen Rechtsprechung eine Rückkehr zu einem tendenziell strikten Verständnis des Antragserfordernisses erklärt und eine Ausnahme hiervon nur für den Fall angenommen, dass die Dienstherrin „von sich aus handelt“ (BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 39). Damit erscheint allerdings nicht zwingend vorgegeben, dass – insbesondere für Feststellungsklagen wie die vorliegende – weitere Ausnahmen anzuerkennen sein können. So bezieht sich die genannte Grundsatzentscheidung aus Juni 2020, ebenso wie der ganz überwiegende Anteil der damit wieder aufgenommenen früheren Rechtsprechung, in ihren für die Maßstabsbildung wesentlichen Passagen auf bestimmte beamtenrechtliche Leistungsansprüche (siehe dazu insb. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 11, 35 f., 37; vgl. aus der früheren Rspr. ferner: BVerwG, Urt. v. 30.8.1973, II C 10.73, WKRS 1973, 13880 Rn. 64; BVerwG, Urt. v. 17.4.1975, II C 30.73, WKRS 1975, 14553, Rn. 30, 32; BVerwG, Beschl. v. 6.10.1976, II B 71.75, juris (Orientierungssatz); BVerwG, Urt. v. 4.11.1976, II C 59.73, juris Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 20.12.1976, II B 17.76, WKRS 1976, 14872, Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 29.3.1977, VI B 46.76, WKRS 1977, 15003, Rn. 2; BVerwG, Beschl. v. 15.7.1977, II B 36.76, WKRS 1977, 14730, Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 27.6.1980, 2 B 80.79, WKRS 1980, 20375, Rn. 3 f.; BVerwG, Urt. v. 27.6.1986, 6 C 131/80, BVerwGE 74, 303, juris Rn. 20 f.; BVerwG, Beschl. v. 1.12.1993, 2 B 115/93, juris Rn. 6 f.; BVerwG, Urt. v. 10.4.1997, 2 C 38/95, juris Rn. 18 f.). Dies lässt es als möglich erscheinen, dass zur Maßstabsbildung für andere Klagekonstellationen abweichende bzw. ergänzende Erwägungen in den Blick zu nehmen sein könnten. Nichts Anderes folgt daraus, dass die Grundsatzentscheidung ergänzend auf eine jüngere Entscheidung des 6. Senats zu einem telekommunikationsrechtlichen Leistungsanspruch Bezug nimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 38 und den Verw. auf BVerwG, Beschl. v. 12.5.2020, 6 B 54/19, juris Rn. 23). Denn auch in jener Entscheidung werden die Überlegungen zum prozessualen Grundsatz des Vorrangs der behördlichen vor der gerichtlichen Sachbefassung gerade als Ergebnis einer spezifischen Auseinandersetzung mit dem einschlägigen Fachrecht, nämlich dem Anspruch auf Erlass von Frequenznutzungsbestimmungen gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG, angestellt und Ausnahmen von diesem Grundsatz gerade nicht allgemein ausgeschlossen. Damit reiht sich die genannte Entscheidung des 6. Senats in die allgemeine Rechtsprechung verschiedener Senate des Bundesverwaltungsgerichts ein, wonach das Antragserfordernis unter dem Vorbehalt steht, dass das jeweils einschlägige bundesrechtlich geordnete Verwaltungsrecht oder das Unionsrecht keine abweichende Regelung trifft (stRspr, ausdrücklich so wohl erstmals BVerwG, Urt. v. 28.11.2007, 6 C 42/06, BVerwGE 130, 39, juris Rn. 24 – allerdings mit Bezug auf frühere Entscheidungen zum Wohngeld- und Aufenthaltsrecht; zum Unionsrecht siehe BVerwG, Urt. v. 16.12.2009, 6 C 40/07, juris Rn. 17 ff.). Eine solche abweichende Regelung ist bereits für bestimmte Fragen des Wohngeld- und Ausbildungsförderungsrechts angenommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.1974, VIII C 104.73, BVerwGE 47, 176, juris Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 2.5.1984, 8 C 94/82, BVerwGE 69, 198, juris Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 4.8.1993, 11 C 15/92, juris Rn. 13), und unter anderem in bestimmten Fragen insbesondere des Telekommunikationsrechts und des Sozialhilferechts abgelehnt worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2007, 6 C 42/06, BVerwGE 130, 39, juris 23 ff.; BVerwG, Urt. v. 24.2.2016, 6 C 62/14, BVerwGE 154, 173, juris Rn. 15 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 12.5.2020, 6 B 54/19, juris Rn. 24; siehe ferner BVerwG, Urt. v. 16.12.2009, 6 C 40/07, juris Rn. 17 ff.; BVerwG, Beschl. v. 6.5.1993, 1 B 201/92, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 31.8.1995, 5 C 11/94, juris Rn. 14; für ein Begehren auf bauaufsichtliches Einschreiten vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 25.2.2025, 2 Bf 241/23, n.v.). Darüber hinaus hat jedenfalls der 6. Senat insbesondere in jüngerer Zeit – und in Annäherung an die weniger strenge Rechtsprechung zum Vorverfahrenserfordernis – Ausnahmen von dem prozessualen Antragserfordernis aus prozessökonomischen Erwägungen angenommen und zwar jedenfalls für solche Fallgestaltungen, in denen das Verwaltungsverfahren nicht (näher) gesetzlich geregelt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2016, 6 C 66/14, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 13.12.2017, 6 A 6/16, BVerwGE 161, 76, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 25.11.2020, 6 C 7/19, BVerwGE 170, 345, juris Rn. 36; ähnlich BVerwG, Beschl. v. 22.11.2021, 6 VR 4/21, juris Rn. 9 f.; BVerwG, Urt. v. 2.3.2022, 6 C 7/20, BVerwGE 175, 76, juris Rn. 58; BVerwG, Urt. v. 13.1.2022, 6 A 7/20, 6 A 8/20, BVerwGE 174, 342, juris Rn. 30 f.; siehe auch VG Hamburg, Urt. v. 16.2.2024, 12 K 3303/20, juris Rn. 41; offengelassen: VGH Mannheim, Urt. v. 13.4.2000, 5 S 1136/98, juris Rn. 22). (bb) Ausgehend hiervon kommen entsprechende – aus Gründen der Prozessökonomie veranlasste – Abweichungen von dem prozessualen Antragserfordernis nach Auffassung der Kammer im Einzelfall zumindest für beamtenrechtliche Feststellungsklagen in Betracht, mit denen eine verfassungswidrige Unteralimentation geltend gemacht wird: Auch diese Feststellungsklagen setzen ein nach aktuellem Stand nicht näher gesetzlich geregeltes Verfahren fort. Darüber hinaus heben sie sich von anderen beamtenrechtlichen Leistungsansprüchen insbesondere dadurch ab, dass die Dienstherrin der Beanstandung einer verfassungswidrigen Unteralimentation aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts selbst nicht abhelfen kann (vgl. zu solchen Leistungsansprüchen etwa BVerwG, Urt. v. 13.10.2022, 2 C 24/21, juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 17.9.2015, 2 C 26/14, juris Rn. 11). Dies hat zwar nicht zur Folge, dass eine behördliche Vorbefassung sinnlos wäre. Denn die hiermit insbesondere bezweckte Schonung des Dienstverhältnisses und der Gerichte kann auch durch verfahrensbezogene Schlichtungsversuche oder die Darlegung des Standpunktes der Behörde im Verwaltungsverfahren erreicht werden. Aufgrund der begrenzten behördlichen Entscheidungsoptionen erscheint die grundsätzliche Pflicht zur behördlichen Vorbefassung aber auch nicht als im Einzelfall unabdingbar. Denn wegen ihrer dadurch begrenzten Eignung zur Zweckerreichung kann es in derartigen Fällen eher als in anderen Fallgestaltungen naheliegen, dass den hiermit verfolgten (und verfolgbaren) Zwecken im Zeitpunkt der Klagerhebung bereits Rechnung getragen ist bzw. eine Zweckerreichung nicht mehr in Betracht kommt. In einem solchen Fall muss eine Zurückweisung des Klagebegehrens aufgrund einer fehlenden behördlichen Vorbefassung aber als bloßer Formalismus und unverhältnismäßig erscheinen. Diesem Befund entspricht, dass dem prozessualen Antragserfordernis im Zusammenhang mit alimentationsbezogenen Feststellungsklagen bislang keine ersichtliche Bedeutung beigemessen wird (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 30; VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 25; OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.5.2018, 1 A 22/16, juris Rn. 29). (c) Gemessen an diesen Maßstäben ist ein vorprozessualer Antrag für die Jahre 2011 und 2012 im vorliegenden Fall aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise entbehrlich. Denn aufgrund der hier gegebenen besonderen Umstände ist seinen Zwecken für diesen Besoldungszeitraum bereits Rechnung getragen worden bzw. eine weitere Zweckerreichung nicht mehr zu erwarten. Dies ergibt sich insbesondere aus der von der Beklagten verfügten formelhaften Bescheidung des klägerischen Begehrens, die ohne Weiteres erkennen lässt, wie sie sich zu einem vorgerichtlich an sie herangetragenen Begehren für die Jahre 2011 und 2012 positioniert hätte bzw. sich bei dessen Nachholung positionieren würde. Denn in den ergangenen Bescheiden hat die Beklagte gänzlich unabhängig von der konkreten Antragstellung des Klägers zum Ausdruck gebracht, dass eine Bescheidung von Ansprüchen hinsichtlich der Jahre 2011 und 2012 bis auf Weiteres nicht beabsichtigt sei. Diese faktische Aussetzung des Verwaltungsverfahrens hätte der Kläger nach § 75 Satz 1 VwGO weder hinnehmen müssen, noch ist anzunehmen, dass er sie hingenommen hätte oder bei Nachholung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens hinnehmen würde (vgl. zum Maßstab noch unter dd)). Zwar trifft zu, dass der Kläger – wie die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – mit seinem für spätere Jahre an sie herangetragenen Antrag zunächst selbst eine Ruhendstellung des Verwaltungsverfahrens angeregt hatte. Ein damit verbundenes Einverständnis mit einem Abwarten der Bescheidung seines Begehrens bindet ihn aber nicht auf Dauer. Wenn er zu verstehen gibt, dass er nunmehr einen Fortgang in der Sache begehrt, wie es spätestens mit seiner Klage der Fall war, liegt jedenfalls nach dem Verstreichen einer damit in Gang gesetzten Entscheidungsfrist kein sachlicher Grund für eine Nichtbescheidung mehr vor (vgl. Porsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL Januar 2024, VwGO § 75 Rn. 8). Ein solcher Grund ergibt sich auch nicht aus den in Vorlageverfahren bei dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterklageverfahren. Zum einen ist entgegen der nicht näher substantiierten Behauptung der Beklagten weiterhin nicht abzusehen, wann eine Entscheidung in den Musterverfahren zu erwarten ist (vgl. zu dieser Maßgabe VGH Mannheim, Beschl. v. 26.11.2010, 4 S 2071/10, juris Rn. 3 ff.; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 75 Rn. 13). Darüber hinaus erscheint nach aktuellem Stand – aus Klägersicht – nicht ohne Weiteres verlässlich, dass die Entscheidung in den Musterverfahren für ihn relevant wäre. Denn die Beklagte ist seinem Feststellungsbegehren im vorliegenden Verfahren unter anderem mit dem ergänzenden Hinweis entgegengetreten ist, dass er eine Gleichstellung nicht länger verlangen könne, weil er nicht bereit gewesen sei, die ausstehende Entscheidung in den Musterverfahren abzuwarten. Zum anderen ist die von dem Kläger gerügte Besoldung aus dem Jahr 2011 im Gegensatz zur Versorgung jenes Jahres (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17) als solche bislang nicht Gegenstand eines Vorlageverfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht. Die diesbezügliche Frage erscheint allerdings schon deswegen klärungswürdig, weil ein Vorlagebeschluss vom 29. September 2020 nahelegt, dass die Besoldung für die in den Musterverfahren niedrigste – und dem Kläger damit nächste – entschiedene Besoldungsgruppe A 9 als verfassungsmäßig eingeschätzt wurde (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7517/17, juris Rn. 38). Schließlich würden sich selbst im Falle einer Nachholung der bislang unterbliebenen behördlichen Vorbefassung im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen stellen, wie sie dem Gericht schon jetzt zur Entscheidung vorliegen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Begehren des Klägers aus anderen Gründen abzulehnen sein könnte. Denn eine Unteralimentation für die Jahre 2011 und 2012 hätte er im Sinne des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung spätestens mit seiner hier vorliegenden Klageschrift rechtswirksam gegenüber der Beklagten angemeldet (vgl. nur VGH Mannheim, Urt. v. 13.2.2007, 4 S 2289/05, juris Rn. 21; vgl. dazu noch unter b) aa)). dd) Der Mangel eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (1) Für den Besoldungszeitraum 2013 bis 2019 folgt dies aus § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 75 Satz 1 VwGO, da die Beklagte über den vom Kläger eingelegten Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit entschieden hat. Ob ein „zureichender Grund“ für die Verzögerung im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der im jeweiligen Fall betroffenen Interessenlage zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, 1 C 18.17, BVerwGE 162, 331, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.2.2021, 6 So 106/20, n.v.). Diese Interessenlage spricht im vorliegenden Fall für den Kläger, dem ein weiteres behördliches Zuwarten nicht zuzumuten ist. Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Beklagten hierzu in Bezug genommenen Vorlageverfahren bei dem Bundesverfassungsgericht. Denn hinsichtlich des eingangs fraglichen Besoldungszeitraums stellt sie sich schon selbst auf den Standpunkt, dass ein für die Musterkläger positiver Ausgang dieser Musterverfahren für den Fall des Klägers nicht von Bedeutung sein werde, weil es an einer zeitnahen Geltendmachung seiner Ansprüche fehle. Dass ihr ein für die Musterkläger negativer Ausgang der Verfahren allenfalls zusätzliche Gründe für die Ablehnung des klägerischen Begehrens liefern könnte, bildet keinen sachlichen Grund für ein behördliches Zuwarten. Insoweit trägt auch der Hinweis der Beklagten insbesondere auf bundesfinanzgerichtliche Rechtsprechung nicht, wonach einer Klage gegen eine Steuerfestsetzung, die sich nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO gerade wegen eines verfassungsrechtlichen Streitpunktes als bloß vorläufig darstellt, das Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann (vgl. BFH, Urt. v. 26.9.2023, IX R 9/22, BFHE 281, 527, juris Rn. 19; BFH, Urt. v. 18.6.2024, VIII R 32/20, juris Rn. 42 ff.). Diese Rechtsprechung zu einer spezialgesetzlich geregelten Fallkonstellation, für die ein ggf. späterer Rechtsschutz vorgesehen ist (vgl. BFH, Urt. v. 18.6.2024, VIII R 32/20, juris Rn. 44), kann auf den vorliegenden Fall, für den es an einer entsprechenden Regelung fehlt, nicht übertragen werden. Darüber hinaus ist hiernach Voraussetzung, dass sich das Klageverfahren durch die Entscheidung in dem bereits anhängigen verfassungsrechtlichen Musterverfahren „sicher" erledigen lässt (vgl. BFH, Urt. v. 18.6.2024, VIII R 32/20, juris Rn. 45). Da das vorliegende Verfahren im Hinblick auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung Fragen aufwirft, zu denen sich das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen zu den Musterverfahren voraussichtlich nicht äußern wird, muss dem Kläger gerichtlicher Rechtsschutz eröffnet werden. Dass keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den hier entscheidungserheblichen Fragen zu erwarten ist, ergibt sich dabei zum einen daraus, dass es die Ausführungen des vorlegenden Gerichts zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nur darauf prüft, ob diese offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, BVerfGE 99, 300, juris Rn. 30). Dass es diese Maßgabe für die in den Vorlagebeschlüssen eingenommene Auffassung, dass es einer wiederholten Geltendmachung eines Besoldungsdefizits in den Jahren 2013 nicht bedurft habe, als erfüllt ansieht, erscheint angesichts der dahingehenden (überwiegenden) obergerichtlichen Rechtsprechung als wenig wahrscheinlich (vgl. dazu noch unter bb)). Zum anderen kam dem Sachverhalt, der in dieser Beziehung für den vorliegenden Fall eine maßgebliche Rolle spielt, nämlich insbesondere das Erklärungsverhalten der Beklagten in 2011, für die Vorlagebeschlüsse keine ersichtliche Bedeutung zu. Dass sich das Bundesverfassungsgericht hierzu äußern wird, ist daher nicht zu erwarten. Selbst wenn es für die Musterverfahren das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung als nicht erfüllt ansähe, stünde also selbst damit nicht zugleich fest, dass dies im vorliegenden Klageverfahren nicht anders zu bewerten sein könnte. (2) Für die Jahre 2011 und 2012 ist ein Widerspruchsverfahren von dem Kläger zwar nicht eingeleitet worden, nach den dazu vom Bundesverwaltungsgericht richterrechtlich entwickelten Ausnahmen aber ausnahmsweise entbehrlich. Danach ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.9.2010, 8 C 21/09, BVerwGE 138, 1, juris Rn. 24 ff.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 30 m.w.N.). Diese Maßgaben sind aus den unter cc) (2) (c) genannten und insoweit entsprechend zur Geltung kommenden Erwägungen erfüllt. ee) Der Kläger kann sich entgegen der Auffassung der Beklagten auf ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis auch für das Jahr 2012 berufen. Insbesondere kann er seine Rechtsposition, anders als die Beklagte meint, durch die vorliegende Klage potenziell verbessern. Insofern ist zunächst festzustellen, dass die Beklagte sich – wie dargelegt – im vorliegenden Verfahren selbst auf den Standpunkt gestellt hat, dass der Kläger aufgrund der von ihm aufgenommenen Rechtsverfolgung keine Gleichstellung mit den Musterverfahren mehr beanspruchen könne. Unabhängig davon eröffnet ihm die Klage zudem die Chance, einen ihn unmittelbar betreffenden bundesverfassungsgerichtlichen Ausspruch über eine gegebenenfalls notwendige Anpassung der Gesetzeslage zu erreichen. Dass aufgrund bereits anhängiger Vorlageverfahren eine gerichtliche Aussetzung des Verfahrens möglich ist, bedeutet nicht im Umkehrschluss, dass ein solcher Vorlagebeschluss, den die Kammer unter Berücksichtigung der dem Bundesverfassungsgericht konkret vorliegenden Vorlagebeschlüsse im vorliegenden Fall für sinnvoll und sachgerecht hält (vgl. dazu bereits unter dd) (1)), nicht in Betracht käme (vgl. auch OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 84 m.w.N.). Die von der Beklagten darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses bzw. des Feststellungsinteresses angesprochene Frage einer grundsätzlich notwendigen behördlichen Vorbefassung stellt, wie unter cc) ausgeführt, eine typisierte eigene Zulässigkeitsvoraussetzung dar. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. b) Die Begründetheit der Klage hängt von der Gültigkeit der vorgelegten gesetzlichen Regelungen ab: Die Klage wäre unbegründet und abzuweisen, falls das Bundesverfassungsgericht die Regelungen für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Diese Entscheidung könnte nicht getroffen werden, falls das Bundesverfassungsgericht die vorgelegten Normen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Welche Entscheidung stattdessen ergehen müsste oder angezeigt wäre – ob der Klage insbesondere als begründet stattzugeben (so VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 20; ebenso wohl VGH München, Beschl. v. 23.3.2010, 14 ZB 09.2224, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 60; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 2704/20, juris Rn. 88; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 53) bzw. auf Antrag der Beteiligten ein Ruhen des Verfahrens anzuordnen wäre, oder ob sie mit Blick auf die damit ausgelöste Notwendigkeit einer den Kläger berücksichtigenden Neuregelung durch den Gesetzgeber auszusetzen wäre (so BVerwG, Beschl. v. 14.11.1985, 2 C 14/83, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 5/96, juris Rn. 19; weniger klar BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003, 2 BvL 7/02, juris Rn. 16; BVerfG, Urt. v. 27.6.1991, 2 BvL 3/89, BVerfGE 84, 233, juris Rn. 15), bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Denn auch eine solche Aussetzung (oder ein Ruhen) wäre eine im Sinne der Entscheidungserheblichkeit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG andere Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.1985, 2 C 14/83, juris Rn. 13). Eine Möglichkeit, den Rechtsstreit zu entscheiden, ohne dass es auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit der vorgelegten Regelungen, aus denen sich die im Streit stehende Besoldung des Klägers ergibt, mit dem Grundgesetz ankäme, besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 34/17, juris Rn. 44; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 17). Denn die im Tenor benannten Vorschriften, welche die Höhe der Besoldung des Klägers vorgeben und festlegen, sind keiner abweichenden verfassungskonformen Auslegung zugänglich (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 34/17, juris Rn. 44; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 60; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 25). Ferner kann dem klägerseitig geltend gemachten Recht auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG das sog. Erfordernis zeitnaher Geltendmachung nicht entgegengehalten werden (dazu aa)). Ebenso wenig steht dem Erfolg seines Klagebegehrens die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (dazu bb)). Die im Tenor benannten Besoldungsbestimmungen verstoßen nach Auffassung der Kammer gegen Art. 33 Abs. 5 GG, weil sie die Grundlage für eine verfassungswidrig zu niedrige Besoldung der im Tenor für die jeweiligen Zeiträume benannten Besoldungsgruppen A 7 (2011 bis 2016) und A 8 (2016 bis 2019) bilden (dazu cc)). aa) Dem Kläger kann eine fehlende zeitnahe Geltendmachung seines Rechts auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht entgegengehalten werden, weil die verspätete Anmeldung seiner Ansprüche wesentlich durch die Beklagte als seine Dienstherrin veranlasst wurde. (1) Nach ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bedürfen Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 33 m.w.N.). Der Beamte muss kundtun, wenn er sich mit der gesetzlich vorgesehenen Alimentation nicht zufriedengeben will, und dies zeitnah, d.h. er muss den Einwand der unzureichenden Alimentation (grundsätzlich) in dem Haushaltsjahr geltend machen, für das er eine höhere Besoldung oder Versorgung begehrt (BVerwG, a.a.O.). Das Haushaltsjahr entspricht in Hamburg dem Kalenderjahr (§ 2 Abs. 2 Satz 1 LHO). Dies schließt es unter Berücksichtigung des Zwecks dieses ungeschriebenen, richterrechtlich entwickelten Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung indes nicht aus, aufgrund besonderer Einzelfallumstände auch später – nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres – angemeldete Alimentationsansprüche aus Gründen der Billigkeit ausnahmsweise zuzulassen, wenn nämlich die Verspätung wesentlich durch die Dienstherrin veranlasst wurde. (a) In seiner derzeitigen richterrechtlichen Ausgestaltung ist das ungeschriebene Erfordernis zeitnaher Geltendmachung zwar grundsätzlich streng zu verstehen, weil es wie eine materielle Ausschlussfrist wirkt (dazu bereits unter a) bb)). Als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung ist es von Amts wegen zu berücksichtigen und steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Dienstherrin, die auf die Einhaltung dieser Voraussetzung also nicht im engeren – rechtstechnischen – Sinne „verzichten“ kann (a.A. ohne nähere Begründung Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, I, A II/1 § 3 BBesG Rn. 64e; in diese Richtung auch VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 1153/22.KO, juris Rn. 45). Insofern unterscheidet sich das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung von der Einrede der Verjährung, die der Dienstherrin ein einseitiges und grundsätzlich verfügbares, d.h. im Grunde auch verzichtbares Recht zur Einwirkung auf die Rechtslage gibt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 52; vorgehend OVG Berlin-Brandenburg, 12.9.2019, OVG 4 B 6.17, juris Rn. 22 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 22.1.2015, 6 A 883/14, juris Rn. 6 ff.; zu den materiell-rechtlichen Grenzen, die sich aus der Pflicht der Dienstherrin zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung ergeben können, siehe etwa BVerwG, Urt. v. 25.11.1982, 2 C 32/81, BVerwGE 66, 256, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 15.6.2006, 2 C 14/05, juris Rn. 23). (b) Es ist aber anerkannt, dass es Behörden aufgrund des auch im Öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, der gerade im Beamtenverhältnis eine spezielle Ausprägung findet, unter bestimmten engen und nach dem jeweiligen Regelungsbereich und der Funktion der infrage stehenden Frist zu bestimmenden Voraussetzungen verwehrt ist, sich auf den Ablauf einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist zu berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.1996, 7 C 28/95, BVerwGE 101, 39, juris Rn. 17; insoweit ferner BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 5/06, juris Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 10.12.2013, 8 C 25/12, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 19.11.2015, 2 C 48/13, juris Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 10.11.2016, 8 C 11/15, juris Rn. 22; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.12.1993, 10 S 1508/93, juris Rn. 6). Dies gilt auch für das ungeschriebene Erfordernis zeitnaher Geltendmachung. Eine in dessen Sinne grundsätzlich verspätete Geltendmachung eines Alimentationsdefizits durch einen Beamten ist gemessen an seiner Funktion ausnahmsweise dann unschädlich, wenn die konkrete eingetretene Verzögerung zurechenbar durch die Dienstherrin veranlasst wurde. Das ist der Fall, wenn sich die Verzögerung nachvollziehbar auf ein bestimmtes Verhalten der Dienstherrin des Beamten zurückführen lässt, wenn sie bei wertender Betrachtung der Einzelfallumstände also gerade als „ihr Werk“ erscheint, und der Beamte eine infolgedessen zunächst unterlassene Rüge nach Wegfall des ursächlichen Beitrags der Dienstherrin unverzüglich nachholt. Denn unter diesen Voraussetzungen lässt sich eine strikt an das jeweilige Haushaltsjahr geknüpfte Rügeobliegenheit des Beamten nicht mit den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses rechtfertigen, die nach der zugrundeliegenden bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung die normative Grundlage und innere Rechtfertigung des richterrechtlich ausgeformten ungeschriebenen Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung bilden. In einem solchen Fall – in welchem gerade das Verhalten der Dienstherrin die wesentliche Ursache der Verzögerung darstellt – legen die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses eine einzelfallbezogene Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände vielmehr ihrerseits nahe. Dies gilt jedenfalls solange eine bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung über die Besoldungsrechtslage des fraglichen Jahres und eine hiernach ggf. notwendige gesetzgeberische Nachbesserung noch aussteht, weshalb im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung bedarf, ob nach dem Eintritt dieser Umstände eine Zulassung verspätetet angemeldeter Alimentationsansprüchen für die betreffende Zeit ausgeschlossen sein könnte. Im Einzelnen: (aa) Die mit dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung beschriebene Obliegenheit des Beamten, ein Alimentationsdefizit (regelhaft) noch binnen des jeweiligen Haushaltsjahres gegenüber seiner Dienstherrin zu rügen, geht auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zurück, in welchen dieses die Unvereinbarkeit von Besoldungsgesetzen mit dem Grundgesetz feststellte und an den zur Reparatur berufenen Gesetzgeber begleitende Maßgaben dazu formulierte, welche Folgen sich hieraus für vergangene Zeiträume ergeben (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, juris Rn. 68; BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, BVerfGE 99, 300, juris Rn. 30 ff.; BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris Rn. 187; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 195; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 170; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 182 f.; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 94 f.; BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 39; BVerfG, Beschl. v. 19.6.2012, 2 BvR 1397/09, BVerfGE 131, 239, juris Rn. 82). Unter Bezugnahme hierauf wird die Rügeobliegenheit des Beamten in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses hergeleitet und dabei maßgeblich darauf gestützt, dass das Beamtenverhältnis ein wechselseitiges Treueverhältnis darstellt und die Verpflichtung des Beamten einschließt, auf die berechtigten Belange seiner Dienstherrin einschließlich ihrer (finanziellen) Belastbarkeit und Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 2 C 33/09, juris Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Beschl. v. 29.10.2008, 2 B 22/08, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 23.8.2007, 1 Bf 303/05, n.v.; VGH Mannheim, Urt. v. 13.2.2007, 4 S 2289/05, juris Rn. 19; OVG Bremen, Urt. v. 6.2.2008, 2 A 391/05, juris Rn. 52; OVG Münster, Urt. v. 12.2.2014, 3 A 155/09, juris Rn. 35; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 62; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 29.10.2024, 12 K 2188/22, juris Rn. 30). Als ein solcher berechtigter Belang der Dienstherrin wird das Interesse daran erkannt, sich auf ein behauptetes Alimentationsdefizit und mögliche haushaltsrelevante Mehrbelastungen durch frühzeitige Eingrenzung des Kreises an potenziell Anspruchsberechtigen einzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 2 C 33/09, juris Rn. 14-16; BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 5/06, juris Rn. 15; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 106; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2010, 3 A 1761/08, juris Rn. 44, 72 m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2019, 14 K 5111/15, n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17, juris Rn. 35; ferner VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 29.10.2024, 12 K 2188/22, juris Rn. 30; mit Bezug auf die dort maßgebliche Perspektive des Haushaltsgesetzgebers BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 183). Die Dienstherrin soll nicht unvorhersehbar im Nachhinein mit nicht oder nur schwer zu bewältigenden Zahlungspflichten belastet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 5/06, juris Rn. 15; ferner OVG Lüneburg, Urt. v. 9.2.2010, 5 LB 391/08, juris Rn. 28). Ferner wird die Rügeobliegenheit nach der zugrundeliegenden bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung durch den Zweck der Alimentation nahelegt. Denn diese dient der Sache nach der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs und erfolgt (grundsätzlich) aus gegenwärtig zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln, die das Parlament in regelmäßigen Abständen bewertet, plant und festlegt; der Beamte kann nicht erwarten, ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs zu kommen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, juris Rn. 68; BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 18, 23, 25; ferner BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 2 C 33/09, juris Rn. 14; OVG Münster, Urt. v. 27.11.1995, 1 A 3439/92, juris Rn. 14 f.; ferner OVG Bremen, Urt. v. 6.2.2008, 2 A 391/05, juris Rn. 52). Im Hintergrund dieser Rechtsprechung steht dabei ersichtlich auch die Erwägung, dass eine rückwirkende Korrektur einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung für die Vergangenheit zu begrenzen ist, um nicht nachträglich in abgeschlossene Vorgänge einzugreifen und nicht das haushaltsrechtliche Prinzip des jährlichen Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben infrage zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 18; Plog/Wiedow, Lfg. 442, 1.8.2022, § 38 BBesG Rn. 172 f.; hins. zeitlicher Festlegung auf das Haushaltsjahr krit. Herrmann, NVwZ 2009, 822 (824); BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 182 f.). Demgegenüber wird in dem Rügeerfordernis, das geringe inhaltliche und formelle Anforderungen an den Beamten stellt, keine besondere Belastung für ihn gesehen und werden seine entgegenstehenden Interessen als (grundsätzlich) nachrangig bewertet werden. Denn zur Geltendmachung eines Alimentationsdefizits genügt es nach gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung bereits, dass der Beamte unter Einhaltung jeder beliebigen Textform zum Ausdruck bringt, dass und aus welchem Grund er die Höhe der gewährten Besoldung für unzureichend hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 27; BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.8.2023, OVG 4 B 7/21, juris Rn. 22; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2010, 3 A 1761/08, juris Rn. 42-44; ferner VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 22; zur Textform: BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5/21, juris Rn. 25 m.w.N.). Diese für den Regelfall angenommene Interessenlage stellt sich allerdings anders dar und erfordert im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben eine Neubewertung, wenn die verspätete Geltendmachung des Beamten gerade durch ein Verhalten seiner Dienstherrin veranlasst wurde. Dann lässt sich eine strikt auf das jeweilige Haushaltsjahr bezogene Rügeobliegenheit des Beamten nicht mit Hinweis auf seine Treuepflicht gegenüber seiner Dienstherrin rechtfertigen, die vielmehr auch ihrerseits zur Treue (Fürsorge) gegenüber dem Beamten verpflichtet ist. Dies entspricht im Kern dem Maßstab, nach dem es einer Dienstherrin trotz ihrer Verpflichtung zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung – und insofern der vorliegenden Interessenlage vergleichbar – nach Treu und Glauben verwehrt ist, die Einrede der Verjährung zu erheben (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.11.1982, 2 C 32/81, BVerwGE 66, 256, juris Rn. 16, 18 ff.; BVerwG, Urt. v. 15.6.2006, 2 C 14/05, juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 46; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.5.2021, OVG 5 B 23.19, juris Rn. 44; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2024, 6 K 1987/22, juris Rn. 29; siehe auch VG München, Urt. v. 26.2.2013, M 5 K 11.5749, juris Rn. 26 m.w.N.). Denn mit dem dort verlangten qualifizierten Fehlverhalten der Dienstherrin wird ebenfalls vor allem die einzelfallbezogene Abwägung abgebildet, die es ausschließen soll, dass der Beamte infolge bloßen Behördenversehens oder allein mit Bezug auf den eigentlich im Streit stehenden Rechtsverstoß (hier: das Alimentationsdefizit) von der ihn grundsätzlich treffenden Sorgfalt bei der Wahrnehmung seiner eigenen Angelegenheiten freigestellt wird. Bei Anwendung dieses Maßstabs stehen einer Berücksichtigung der verspätet angemeldeten Ansprüche auch die weiteren vom Bundesverfassungsgericht benannten Funktionen der Rügeobliegenheit nicht entgegen. Denn jedenfalls solange eine bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung über die Besoldungsrechtslage des fraglichen Jahres und damit eine hiernach ggf. notwendige gesetzgeberische Nachbesserung noch aussteht, greift weder die Erwägung, dass nicht in abgeschlossene Vorgänge eingegriffen werden soll, noch erscheint die Feststellung berechtigt, dass der Beamte nicht erwarten könne, ohne sein Zutun in den Genuss einer nachträglichen Besoldungszahlung zu kommen. (bb) Anders hat es der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zwar für ein einfachgesetzlich vorgesehenes Erfordernis zeitnaher Geltendmachung mit Hinweis auf dessen erhebliche Bedeutung für die Dienstherrin im Jahr 2006 gesehen und lediglich Schadensersatzansprüche für möglich gehalten (BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 5/06, juris Rn. 12 ff.). Spätere Entscheidungen des 2. Senats lassen aber nicht (eindeutig) erkennen, dass eine aus Billigkeitsgründen gebotene Modifizierung der ungeschriebenen Rügeobliegenheit ausgeschlossen wäre. Insbesondere hat der 2. Senat in einer Entscheidung vom 17. Dezember 2008 zum Aktenzeichen 2 C 40/07 selbst angenommen, dass einem Kläger das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung aufgrund eines behördlichen Hinweises ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden könne (BVerwG, Urt. v. 17.12.2008, 2 C 40/07, juris Rn. 21; vorgehend und im Ansatz vergleichbar auch OVG Münster, Urt. v. 15.1.2007, 1 A 3433/05, juris Rn. 26). Eine ebenfalls in diese Richtung weisende Offenheit bei der einzelfallbezogenen Anwendung des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung deuten ferner zwei Entscheidungen zu Zahlungsansprüchen nach einer bundesverfassungsgerichtlichen Vollstreckungsanordnung an, in denen der 2. Senat die Einhaltung der Frist als im konkreten Fall „möglich und zumutbar“ beschrieben hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 25) bzw. eine „Ausnahme vom Erfordernis“ gerade mit Bezug auf die im konkreten Fall zu bewertenden Einzelfallumstände nicht für geboten gehalten und dabei ergänzend erklärt hat, dass im dortigen Fall insbesondere „keine Anerkennung weitergehender Ansprüche oder Zusage, diese unabhängig von einer zeitnahen Geltendmachung zu erfüllen“ erklärt worden sei (BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 10). Denn diese Feststellungen legen es zugleich nahe, dass in anderen – gegenteiligen – Fallgestaltungen anderes anzunehmen sein könnte. Könnte einem schutzwürdigen Vertrauen eines Beamten stets nur auf der Sekundärebene Rechnung getragen werden, würde sich das Ergebnis für den betroffenen Beamten im Übrigen als zufällig darstellen. Denn auf einen Vermögensschaden könnte er sich nur dann berufen, wenn ein anderer Beamter die Besoldungsrechtslage mit Erfolg beanstandet hat und es infolgedessen zu einem gesetzgeberischen Tätigwerden kommt, anhand dessen ein solcher Vermögensschaden erst entstehen und festgestellt werden könnte. Andernfalls ginge ein Beamter selbst bei einem ausdrücklichen, aber für sich genommen unwirksamen (vgl. oben) „Verzicht“ seiner Dienstherrin auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung leer aus. Dies kann unter Rechtsschutzgesichtspunkten – jedenfalls für das unter (aa) benannte Verfahrensstadium – nicht überzeugen. (cc) Entsprechende Ansätze finden sich zudem in der ober- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. So hat in jüngerer Zeit das Verwaltungsgericht Koblenz mit Bezug auf einen dort ausdrücklich und unmissverständlich formulierten, jährlich wiederholten „Verzicht“ der Dienstherrin festgestellt, dass ein Festhalten an dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung auf eine „rein formalistische Betrachtungsweise hinaus[liefe], die sich als überzogen darstellte“ (VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 1153/22.KO, juris Rn. 46). Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat im Stile ergänzender Überlegungen die Maßgeblichkeit einer von der Dienstherrin wegen Musterverfahren abgegebenen Erklärung zur Entbehrlichkeit einer jährlich wiederholten Antragstellung anerkannt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 52). Andere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen deuten zumindest darauf hin, dass eine Ausnahme von dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (vgl. VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 20 ff.; ferner VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 3.3.2021, 2 K 3405/17, juris Rn. 47) bzw. des Einwands rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (VG Münster, Urt. v. 8.5.2023, 5 K 47/22, juris Rn. 42) für möglich gehalten wird. (dd) Auch haushaltsverfassungsrechtlich ist eine strikte, vom Einzelfall gänzlich unabhängige Anwendung des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung für das Recht auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht geboten. Zwar erscheint denkbar, dass unter Umständen Nachzahlungen für lange Zeiträume in der Vergangenheit den öffentlichen Haushalt ernsthaft gefährden könnten. Der ggf. dann gebotene Schutz des Haushalts muss (und kann) in einem solchen Fall aber nicht über das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung erreicht werden (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 19.6.2012, 2 BvR 1397/09, BVerfGE 131, 239, juris Rn. 84). (2) Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Kläger die verspätete Geltendmachung eines Alimentationsdefizits für die Jahre 2011 bis 2019 nicht entgegengehalten werden. (a) Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund der von der Beklagten in die Bezügemitteilung für Dezember 2011 aufgenommenen Mitteilung davon ausgegangen sei, dass es keines eigenen Tätigwerdens zur Sicherung seines Rechts auf amtsangemessene Alimentation für diese Jahre bedürfe, und dass er in und aufgrund dieser Vorstellung von einem solchen Tätigwerden bis zur abweichenden Mitteilung in der Bezügemitteilung für Dezember 2020 abgesehen habe. Die zwar knappe Darstellung des Klägers ist hinreichend substantiiert und nachvollziehbar und wurde auch seitens der Beklagten nicht infrage gestellt. Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass stattdessen andere Gründe – etwa ein Desinteresse an der Sache oder die Annahme, dass ein solcher Rechtsbehelf keinen Erfolg haben werde – in wesentlicher Weise ursächlich für sein Untätigbleiben bis Dezember 2020 gewesen wären. Dass ihm das Informationsschreiben des […] aus November 2011, das möglicherweise Zweifel an der Belastbarkeit der Zusage hätte aufkommen lassen können, nicht bekannt war, hat er auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt. Ferner wird der von dem Kläger dargelegte Standpunkt durch seine Angabe plausibilisiert, dass ihm bekannt gewesen sei, dass viele andere Kollegen ebenfalls keinen Rechtsbehelf eingelegt hätten (siehe zum Vorstehenden S. 2 f. der Sitzungsniederschrift vom 15.7.2025). (b) Dieses von dem Kläger dargelegte Vertrauen ist als schutzwürdig anzuerkennen. Der dafür als maßgeblich benannte Hinweis der Beklagten aus der Bezügemitteilung für Dezember 2011 stellt eine taugliche Vertrauensgrundlage dar, weil er objektiv geeignet war, das Untätigbleiben des Klägers bis auf Weiteres zu veranlassen (dazu (aa)). Sobald dies im Hinblick auf die abweichende Mitteilung der Beklagten in der Bezügemitteilung für Dezember 2020 nicht länger der Fall war, hat der Kläger seine zunächst unterbliebene Rüge unverzüglich nachgeholt (dazu (bb)). (aa) Der Hinweis der Beklagten in der Bezügemitteilung für Dezember 2011 war objektiv geeignet, die klägerseitig geltend gemachte Vorstellung hervorzurufen, dass es zur Rechtssicherung bis auf Weiteres keines eigenen Tätigwerdens bedürfe (dazu (i)). Da dieses Verständnis des Hinweises naheliegend war und erhebliche Belange der Beamte betraf, hätte es an der Beklagten gelegen, den Hinweis deutlicher zu fassen oder nachträglich klarzustellen (dazu (ii)). (i) Der Hinweis in der Bezügemitteilung für Dezember 2011 war inhaltlich geeignet, das vom Kläger geschilderte Verständnis hervorzurufen, dass es zu einer Sicherung seiner Rechte in Bezug auf das im Jahr 2011 streitig gewordene strukturelle Besoldungsdefizit bis auf Weiteres keines eigenen Tätigwerdens bedürfe. Dazu genügt es, dass ein durchschnittlicher, unbefangener und sorgfältiger Beamter die Erklärung bei einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung (§§ 133, 157 BGB) in dieser Weise hätte verstehen können, ohne dass ihm diesbezüglich Zweifel oder Bedenken kommen mussten. Maßgeblicher Empfänger ist ein durchschnittlicher Beamter, der über keine vertieften besoldungsrechtlichen Kenntnisse verfügt, da die Erklärung nach den Angaben der Beklagten an sämtliche Beamte, Richter und Versorgungsempfänger der Freien und Hansestadt Hamburg gerichtet war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.9.2019, OVG 4 B 6.17, juris Rn. 25). Für dessen Verständnis sind auch die Begleitumstände und der mit der Erklärung objektiv erkennbar verfolgte Zweck einzubeziehen (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 16 m.w.N.). Demgegenüber kann es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf ankommen, wie ihre Erklärung gemeint war, oder ob – wie in der Literatur vereinzelt vertreten wird (Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, I, A II/1 § 3 BBesG Rn. 64e) – ein „Verzicht“ auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung darin eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde. Vielmehr muss sich ein behördliches – wie auch jedes sonstige – Erklärungsverhalten nach objektiven Maßstäben vom Empfängerhorizont bewerten lassen. Die von der Beklagten unter anderem zitierte Rechtsprechung zur Auslegung von Verwaltungsvorschriften ist nicht zur Anwendung zu bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 6/06, juris Rn. 19). Ebenso wenig gibt es eine insoweit einschlägige und normativ begründete Auslegungsregel der Art, dass Verzichtserklärungen oder diesen in der Sache ähnliche Mitteilungen von Behörden eindeutig und unmissverständlich sein müssten und Zweifel zulasten des Erklärungsempfängers gingen. In diese Richtung könnten zwar einzelne obergerichtliche Entscheidungen zu bestimmten behördlichen Verzichtserklärungen im Kontext der Verjährungseinrede verstanden werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.9.2019, OVG 4 B 6.17, juris Rn. 25; insoweit unbeanstandet von BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 41; ferner VGH Mannheim, Urt. v. 24.3.2009, 4 S 2569/07, juris Rn. 21). Jedenfalls für die vorliegende Fragestellung, in welcher nicht ein (dauerhafter) Rechtsverzicht der Behörde zu bewerten und die Auslegung des behördlichen Erklärungsverhaltens Teil einer abwägenden Bewertung der im Einzelfall einschlägigen Interessenlage ist, gilt dieser Maßstab nach Auffassung der Kammer indes nicht. Dass nicht nur eindeutige Erklärungen der Dienstherrin ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen veranlassen können, wird auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu behördlichem Informationshandeln deutlich, auf die sich auch die Beklagte im vorliegenden Verfahren bezieht: Denn hiernach gilt, dass die Dienstherrin, wenn sie sich dafür entscheidet, den Beamten über rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu informieren, sachlich richtige, unmissverständliche und vollständige Hinweise erteilen muss; verletzt sie diese Pflicht schuldhaft und steht dem kein maßgebliches eigenes (Mit-)Verschulden des Beamten gegenüber, trifft sie eine Verantwortung für einen hierdurch bei dem Beamten hervorgerufenen Irrtum, der ihn veranlasst, eine rechtserhebliche Handlung zu unterlassen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 7/06, juris Rn. 16). Dass ein solches wesentliches Fehlverhalten der Dienstherrin nur im Rahmen eines möglichen – und für den Beamten ungewissen – Schadensersatzprozesses und nicht im Hinblick auf die abwägende Bewertung einer im Einzelfall gebotenen Ausnahme bzw. Modifizierung des ungeschriebenen Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung zu berücksichtigen sein könnte, erschließt sich wegen der oben dargelegten Erwägungen zu einer damit potenziell verbundenen, für den Betroffenen zufälligen Rechtsschutzlücke nicht (siehe unter b) aa) (1) (b) (bb)). Freilich kann im Rahmen der gebotenen Auslegung eine für den objektiven Empfänger erkennbare Bedeutung der Sache für den Erklärenden von Bedeutung sein und unter Umständen gegen einen besonders weitreichenden und rechtsfolgenintensiven erklärten Inhalt sprechen. Gemessen an diesen Maßstäben durfte ein objektiver Empfänger die von der Beklagten in die Bezügemitteilung für Dezember 2011 aufgenommene Erklärung über die Entbehrlichkeit einer Antragstellung in dem klägerseitig geltend gemachten Sinn verstehen. Dieser stellt sich ausgehend von dem Wortlaut des Hinweistextes, dem systematischen Zusammenhang der darin enthaltenen Mitteilungen und unter Berücksichtigung der Begleitumstände der Erklärung als naheliegend dar. Denn hiernach war vorrangiger Bezugspunkt der Erklärung eine strukturelle, bis auf Weiteres fortwirkende Änderung des Sonderzahlungsrechts und die begleitend in Aussicht gestellte musterhafte Klärung ihrer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit. Dies legte für einen unbefangenen Beamten das Verständnis nahe, dass gegenüber den Adressaten der Mitteilung ein auf diese strukturelle Rechtsänderung bezogener und dementsprechend zukunftsgerichteter Antrag und Rechtsbehelf für entbehrlich erklärt werden sollte und dass ein Antrag oder Rechtsbehelf erst im Falle einer insoweit maßgeblichen Änderung der Sach- oder Rechtslage wieder erforderlich werde: Dazu ist zunächst festzustellen, dass zentraler Anknüpfungspunkt für die hier infrage stehende Vorstellung des Klägers und wesentlicher Ausgangspunkt für die Auslegung des Hinweistextes der darin enthaltene Satz ist, mit welchem ein Antrag und Rechtsbehelf gegen die in dem Gesetz über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 festgelegte Höhe der Besoldung für entbehrlich erklärt wird. Dieses Gesetz enthielt zum einen eine Anpassung der im Hamburgischen Besoldungsgesetz selbst festgelegten Besoldungsbestandteile (Art. 2 Gesetz über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012, HmbGVBl. S. 454), die nachfolgend mit der Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2013/2014 in ihrer Höhe angepasst wurden. Er sah aber zum anderen auch eine Änderung des – im Wesentlichen gesondert geregelten – Hamburgischen Sonderzahlungsrechts vor (vgl. Art. 1 Gesetz über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012, HmbGVBl. S. 454), das bis heute insoweit unverändert geblieben ist und insbesondere nicht durch das von der Beklagten wiederholt als begrenzend angeführte Besoldungsanpassungsgesetz 2013/2014 neu gefasst oder nennenswert verändert wurde. Schon dies zeigt, dass sich der Wortsinn der Formulierung „die in diesem Gesetz festgelegte Höhe der Besoldung“ nicht in dem von der Beklagten geltend gemachten Sinne eindeutig auf die in dem Hamburgischen Besoldungsgesetz geregelten Besoldungsbestandteile (insbesondere die Grundgehaltssätze, Allgemeine Stellenzulage und Familienzuschläge) beziehen lässt, sondern auch die Bestimmungen über das Sonderzahlungsrecht umfasste, die das Besoldungsniveau insbesondere im Jahr 2011 wesentlich formten. Dass die Neugestaltung des Sonderzahlungsrechts für das Verständnis der hier fraglichen Erklärung gerade in ihrem Charakter als strukturelle Besoldungsanpassung prägend war, wird auch aus dem systematischen Zusammenhang des betreffenden Satzes deutlich. Denn er knüpft sprachlich („insoweit“) und systematisch (ein Absatz) unmittelbar an die vorangehende Mitteilung an, dass Gewerkschaften gerichtliche Musterverfahren zu den Auswirkungen dieses Änderungsgesetzes führen würden und dass das endgültige gerichtliche Ergebnis dieser Musterverfahren auf den Empfänger der Mitteilung als ebenfalls Betroffenen übertragen werden solle. Denn eine solche gewerkschaftlich betriebene musterhafte Klärung hätte aus Empfängersicht nur mit Bezug auf die für die Beamten eingangs des Hinweistextes skizzierte, für sie tendenziell nachteilige Änderung des Sonderzahlungsrechts Sinn ergeben, nicht hingegen mit Bezug auf die für sich genommen vorteilhafte Anhebung der übrigen Besoldungsbestandteile entsprechend den Tarifergebnissen. Das Vorhaben einer musterverfahrenshaften Klärung und entsprechenden Gleichstellung der Empfänger der Bezügemitteilungen, an welches die Mitteilung über die Entbehrlichkeit einer Antragstellung maßgeblich anknüpft, wird in dem Hinweistext indes zeitlich nicht eingeschränkt und insbesondere nicht auf die Jahre 2011 und 2012 begrenzt. Der Gegenstand der Musterverfahren wird im einleitenden Satz des Absatzes, d.h. an prominenter Stelle und für das Empfängerverständnis prägend, vielmehr in einer Weise beschrieben, die den strukturellen Charakter der Besoldungsanpassung 2011/2012 sprachlich hervorhebt und die daran geknüpften Musterverfahren für ein zeitlich-gegenständliches Anwachsen in den Folgejahren öffnet. Insbesondere wird das hierbei referenzierte Gesetz über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 nicht als solches, sondern gerade in seinen „Auswirkungen“, d.h. in den für eine nachfolgende Zeit bewirkten Folgen in Bezug genommen. Diese Folgen der Neuregelung des Sonderzahlungsrechts als struktureller Besoldungsanpassung enden nicht ohne Weiteres mit nachfolgenden linearen Anpassungen einzelner anderer Besoldungsbestandteile, die sich aus späteren Entwicklungen der allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Einigungen für den Tarifbereich, ergeben. Sie finden sich in solchen linearen Anhebungen vielmehr fortgeführt; ein strukturell festgelegtes Besoldungsniveau – und ein damit bewirktes Besoldungsdefizit – kann sich darin weiter manifestieren. Diesem letztgenannten Umstand trägt die bislang und bereits im Jahr 2011 vorhandene, ganz überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung damit Rechnung, dass sie die Wiederholung eines einmal gestellten Antrags auf amtsangemessene Alimentation in Folgejahren nicht für erforderlich hält, wenn der Betroffene seine Besoldung erkennbar zukunftsgerichtet beanstandet, weil es ihm um ein strukturelles Besoldungsdefizit geht (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 30.11.2021, 1 A 863/18, juris Rn. 82; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 2704/20, juris Rn. 94; ferner OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 52) bzw. weil er nicht umgekehrt deutlich macht, dass sein Antrag sich nur auf einen bestimmten Zeitraum beschränken soll (OVG Münster, Urt. v. 31.10.2023, 3 A 2043/22, juris Rn. 42; OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.5.2018, 1 A 22/16, juris Rn. 29; siehe auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 7.6.2023, 1 K 3376/22, juris Rn. 39). In einem solchen Fall bedarf es nach der bis vor kurzem einhelligen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 7.6.2023, 1 K 3376/22, juris Rn. 40) und wohl weiterhin überwiegenden Rechtsprechung (zur neueren a.A. vgl. VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 21; dem folgend wohl auch OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 104 f.) in nachfolgenden Jahren keiner neuerlichen Klarstellung gegenüber der Dienstherrin, dass der Beamte auch die Besoldung dieser Jahre für verfassungswidrig hält, sofern nicht eine erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage eben diese Frage aufwirft. Der von der Beklagten im vorliegenden Verfahren zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung zum Aktenzeichen 2 C 40/10 ist nichts Anderes zu entnehmen. Denn sie bezieht sich auf die insoweit spezielle Fallkonstellation einer gesetzgeberischen Reparatur nach einem bundesverfassungsgerichtlichen Ausspruch zur Verfassungswidrigkeit und beschreibt damit gerade eine solche erhebliche Sach- und Rechtsänderung. Dafür, dass ein objektiver Empfänger die Erklärung maßgeblich auf diese Neugestaltung des Sonderzahlungsrechts und die damit verbundene strukturelle Besoldungsanpassung bezogen hätte, spricht zudem, dass diese und die darum im Jahr 2011 öffentlichkeitswirksam geführte Debatte ersichtlicher Anlass für die Mitteilung waren. Aus den diesbezüglichen Stellungnahmen der Interessenvertretungen können die Beamten zwar selbst keine Rechte herleiten, da sie ihrer Dienstherrin als solche nicht zurechenbar sind. Die von den Interessenvertretungen in die Öffentlichkeit getragene Auseinandersetzung und der hierdurch veranlasste Austausch über die Zulässigkeit der Neugestaltung des Sonderzahlungsrechts und seiner Folgen für das Besoldungsniveau dürfte aber den allgemeinen Verständnis- und Erwartungshorizont eines durchschnittlichen Adressaten der Bezügemitteilung geprägt haben. Denn dass einem durchschnittlichen Beamten diese Debatte bekannt war oder zumindest im Zusammenhang mit der Erklärung als deren Hintergrund bekannt würde, kann angesichts ihrer unstreitigen seinerzeitigen Breitenwirkung vorausgesetzt werden. Dass konkret der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, selbst keine nähere Kenntnis hierüber gehabt zu haben, ist für den objektiven Empfängerhorizont demgegenüber unerheblich. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre und nicht davon auszugehen wäre, dass die öffentliche Besoldungsdebatte um die Änderung des Sonderzahlungsrechts im Jahr 2011 nicht bekannt war, wäre einem solchen Beamten bei der Lektüre des Hinweises jedenfalls der Bezug zu der für ihn nachteiligen Neuregelung des Sonderzahlungsrechts erkennbar geworden. Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Gesichtspunkte musste sich der Zweck der Erklärung aus Sicht eines objektiven Empfängers so darstellen, dass hiermit ein Verwaltungs- und sonstiger Ressourcenaufwand vermieden werden sollte, der sich aus einer Vielzahl von Parallelprozessen zu den Musterverfahren ergäbe. Dass die Mitteilung – wie die Beklagte im vorliegenden Verfahren behauptet hat – nur darauf gerichtet gewesen sei, einen kurzfristigen Aufwand für die Jahre 2011 und 2012 zu vermeiden bzw. den Betroffenen eine längere Prüfung ihres Anliegens zu ermöglichen, hätte aus der maßgeblichen Empfängersicht nicht nahe-, sondern ferngelegen. Denn der Gesetzentwurf lag zu diesem Zeitraum schon seit geraumer Zeit vor; weshalb die Beklagte nur für die Jahre 2011 und 2012 eine erweiterte Überlegungsfrist hätte gewähren sollen, ist nicht nachvollziehbar. Mangels seinerzeit abzusehender – und im Jahr 2013 und in den nachfolgenden Jahren auch tatsächlich nicht eingetretener – Änderungen der maßgeblich im Streit stehenden Verhältnisse wäre andernfalls ein entsprechender Aufwand auch im Jahr 2013 und in Folgejahren zu erwarten gewesen. Da die Beklagte mit der Erklärung, Musterverfahren führen zu wollen, zugleich deutlich gemacht hatte, dass sie die Besoldungsanpassung für zulässig hielt und eine gegenteilige Rechtsauffassung nicht teilte, bestand bis auf Weiteres auch kein Anlass für die Annahme, dass es unabhängig von dem Ausgang der Musterverfahren zu einer insoweit relevanten Anpassung der Besoldungsstruktur kommen werde. Angesichts der o.g. Rechtsprechung, die zukunftsgerichtete Anträge für möglich hält, wäre ein durch die Besoldungsänderung aus 2011 veranlasster Verwaltungsaufwand aus Empfängersicht daher nur zu vermeiden gewesen, wenn mit dem Hinweistext gerade ein solcher, sich im Jahr 2011 für die Betroffenen nahelegender Antrag für entbehrlich erklärt werden sollte. Damit korrespondiert wiederum die Vorstellung, dass ein eigenes Tätigwerden erst wieder erforderlich würde, wenn sich eine insofern erhebliche Sach- oder Rechtsänderung – einschließlich einer möglichen abweichenden Mitteilung seiner Dienstherrin – ergäbe, die auch eine neue Antragstellung erforderlich machte. Auch die in den Hinweistext abschließend aufgenommene Bitte, von Nachfragen unter anderem zu dem Verfahrensstand der Musterverfahren abzusehen, und die begleitende Ankündigung, dass die Beklagte von sich aus „zeitnah“ über den Abschluss der Musterverfahren informieren werde, legen dieses zeitlich-gegenständlich bis auf Weiteres uneingegrenzte, aber für die Zukunft potenziell einzugrenzende Verständnis nahe. Auch die übrigen hiergegen erhobenen Einwände der Beklagten verfangen nicht: Ohne erkennbare Relevanz ist angesichts des dargelegten objektiven Bezugs der Mitteilung über die Entbehrlichkeit einer Antragstellung zum strukturellen Gehalt der zwar im Jahr 2011 beschlossenen, über dieses und das Jahr 2012 aber hinauswirkenden Besoldungsänderung insbesondere der Hinweis auf den Geltungszeitraum des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2011/2012, auf die daran (vermeintlich) anknüpfende Tenorierung der Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg sowie auf den regelhaft zweijährigen Rhythmus linearer gesetzgeberischer Anpassungen. Fehl geht zudem die von der Beklagten geltend gemachte Differenzierung zwischen einem „primären Regelungsgehalt“ des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2011/2012, der sich ausschließlich auf die damit beschlossenen einmaligen Erhöhungen beziehe, und den strukturell fortwirkenden Anpassungen, die bloß „mittelbare“ oder „faktisch[e]“ Folgen darstellten. Denn für die Betroffenen und deren Verständnishorizont kam den beschriebenen Regelungsgehalten gerade die gegenläufige Bedeutung zu: Zentral waren und im Streit standen die für sie nachteiligen strukturellen Wirkungen der Besoldungsanpassung hinsichtlich des Sonderzahlungsrechts; ohne wesentliche Bedeutung für die Besoldungsdebatte waren demgegenüber die für sie günstigen, aber eher geringfügigen linearen Anpassungen der Grundgehaltssätze und anderer Bezügebestandteile. Schließlich verfängt der weitere Einwand der Beklagten nicht, dass der ihrerseits erklärte „Verzicht“ auf das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung nur für diejenigen Beamten habe gelten sollen, die bereit seien, die endgültige Entscheidung in den Musterverfahren abzuwarten. Als Bedingung einer künftigen Begünstigung tritt dieser Vorbehalt aus der Erklärung, insbesondere aus dem dazu von der Beklagten in Bezug genommenen Bezugswort „insoweit“ nicht hervor. Prinzipiell könnte sich zwar die Frage stellen, ob ein Adressat die hier infrage stehende Mitteilung aufgrund ihres maßgeblichen Bezugs auf die Gleichstellungszusage und den darin aufgenommenen Vorbehalt eines „Vergleichsfalls“ möglicherweise auch so hätte verstehen können, dass er mit einem Absehen von einer eigenen Rechtsverfolgung einen zumindest teilweisen Rechtsverlust schon deshalb riskierte, weil er sich damit auf eine für ihn nicht beeinflussbare Rechtsverfolgung anderer Personen verließ. Angesichts des mit der Erklärung gerade bezweckten Signals an die Empfänger, dass es keiner weiteren Sorge um die eigene Rechtssicherung bedürfe, ist von einem durchschnittlichen Beamten nach Auffassung der Kammer aber weder diese weitergehende Einordnung der Erklärung noch die Hinzuziehung rechtlichen Rats zu verlangen. (ii) Nach alledem musste sich einem Empfänger der Erklärung auch in der Folgezeit keine Mehrdeutigkeit aufdrängen, die Anlass für Erkundigungen oder Nachfragen hätte geben müssen. Bei einer wertenden Betrachtung der Gesamtumstände des vorliegenden Falls hätte es im Gegenzug vielmehr an der Beklagten gelegen, eine bis dahin nicht an die Betroffenen kommunizierte gegenständliche Eingrenzung der Musterverfahren bzw. ihrer Bedeutung für Vergleichsfälle vorzunehmen: Aufgrund der unter (i) genannten Umstände musste bereits im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Erklärung auch für sie erkennbar sein, dass Betroffene die Erklärung potenziell in dem vorstehend dargelegten Sinne verstehen würden. Dass dieses – aus ihrer Sicht fehlerhafte – Verständnis nicht vorhersehbar gewesen sein könnte, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere aus den von der Beklagten vorgelegten Vermerken, dem ihr bekannten Muster-Widerspruchsformular des […] und dem von ihr u.a. dazu vorgehaltenen Eingangsformular wird deutlich, dass sie sich des naheliegenden Gegenstands möglicher Anträge, auf deren Abwendung ihr Erklärungsverhalten gerade zielte, als auch der voraussichtlich längeren Verfahrensdauer der Musterverfahren im Grunde bewusst war und entsprechende Folgerungen hieraus hätte ziehen können. Dies ergibt sich insbesondere aus der einleitenden Darstellung des Vermerks vom 6. Oktober 2011, in welchem der Leiter des Besoldungsrechtsreferats ausführt, dass aufgrund der mit dem Änderungsgesetz verbundenen Kürzung der Sonderzahlung mit einer Vielzahl von Widersprüchen zu rechnen sei, mit denen Ansprüche „für dieses und die folgenden Jahre“ geltend gemacht würden (Seite 1 des Vermerks). Sollte die für die Bezügemitteilung angedachte Mitteilung nicht erfolgen, sei weiterer Aufwand durch eventuelle „Folgeanträge in den nächsten Jahren oder Widersprüche[] oder Klagen zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung“ zu erwarten (Seite 4 des Vermerks). Die von Betroffenen in Hamburg geführten Verfahren werden auf Seite 3 des Vermerks als „möglicherweise langwierig[]“ beschrieben. Anderes haben auch die Ausführungen der Beklagten zur diesbezüglichen Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht ergeben, mit denen sie bloß allgemein die Erwartung einer zügigen Entscheidung und eines unverzüglichen Abschlusses der Musterverfahren beschrieben und die Annahme einer zeitnahen Entscheidung nur in Bezug auf die seinerzeit bei dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Vorlageverfahren aus anderen Ländern geschildert hat. Dass ein zum Jahreswechsel 2011/2012 erst im Verwaltungsverfahren eingeleitetes Hamburger Musterverfahren einschließlich eines verwaltungsgerichtlichen Instanzenzugs bzw. eines Vorlageverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG noch im Jahr 2012 abgeschlossen sein könnte, dürfte angesichts der üblichen Verfahrenslaufzeiten ferngelegen haben. Spätestens zum Jahresende 2013 hätte erneut Anlass für eine entsprechende Klarstellung bestanden: Denn jedenfalls zu diesem Zeitpunkt waren der Beklagten die Anträge aus den Musterklageverfahren bekannt, die in einer überwiegenden Anzahl von Verfahren erkennbar zukunftsgerichtet formuliert waren. Außerdem war im Hinblick auf die Besoldungsjahre 2013 und 2014 – und jeweils entsprechend in den nachfolgenden Jahren – erkennbar geworden, dass sich aus den jeweiligen Besoldungsanpassungen und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse keine aus Betroffenensicht insoweit relevante Änderung ergeben hatte, was die Annahme nahelegte, dass sich die bis dahin nicht entschiedenen Musterverfahren auch auf diese zwischenzeitlich angewachsenen Besoldungsjahre beziehen würden. Entsprechendes zeigt insbesondere die von der Beklagten vorgelegte E-Mail vom 28. Juni 2013 ausdrücklich auf, in welcher der Vorsitzende des […] an das Personalamt gerichtet ausführte, dass unabhängig von der positiv zu bewertenden Übernahme der Tarifergebnisse die Notwendigkeit fortbestehe, das Besoldungsniveau in Hamburg wieder anzuheben und dass die anhängigen Musterverfahren daher weitergeführt würden. Dass der anwaltliche Prozessbevollmächtigte der […] zuzuordnenden Musterverfahrenskläger deren Klaganträge zunächst nur auf das Jahr 2011 bezogen und dies im Jahr 2020 mit nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Hintergrundüberlegungen erläutert hatte (vgl. den richterlichen Vermerk vom 26.8.2020, Bl. 202 der Verfahrensakte 20 K 7517/17), ist für das Verständnis, das sich aus der genannten E-Mail aus Sicht der Beklagten hätte abzeichnen müssen, irrelevant. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass andere Interessenvertretungen im Zuge ihrer Beteiligung an dieser und späteren Gesetzgebungsverfahren keinen entsprechenden ausdrücklichen Vorbehalt angemerkt haben mögen. Auch dies lässt sich angesichts des Anlasses, Gegenstands und Verlaufs der Musterverfahren vielmehr damit erklären, dass sie erkennbar davon ausgingen, dass der auf die Musterverfahren konzentrierte Besoldungsstreit dort fortgeführt und durch die tariforientierten Besoldungsanhebungen nicht infrage gestellt werde. Nichts Anderes folgt schließlich aus dem noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Einwand der Beklagten, dass die in den Musterverfahren gestellten Anträge nicht ihrer Vorstellung entsprochen hätten. Denn es hätte in ihrer Hand gelegen, das damit erkennbar gewordene Auseinanderfallen der Vorstellungen zu kommunizieren und den Hinweis in den Bezügemitteilungen für Dezember 2011 ihrer Vorstellung entsprechend für die Zukunft ausdrücklich einzugrenzen. Dass sie dies nicht unternahm, sondern das zeitlich-gegenständliche Anwachsen der Musterklageverfahren bis ins Jahr 2020 unbeanstandet ließ und durch ihr inhaltliches Vorbringen zur Besoldung späterer Jahre zum Fortbestehen des möglichen Missverständnis selbst beitrug, kann nicht zu Lasten der Empfänger ihres insoweit missverständlichen Erklärungsverhaltens gehen. (bb) Da sich der Kläger nach der klarstellenden Mitteilung aus der Bezügemitteilung für Dezember 2020 unverzüglich mit seinen Ansprüchen an die Beklagte gewandt und ein Alimentationsdefizit unter anderem für den Zeitraum 2013 bis 2019 geltend gemacht hat, ist ihm (auch) insoweit kein maßgeblicher Treueverstoß vorzuwerfen. Dass er sich aufgrund bestimmter konkreter Umstände zu früheren Zweifeln hätte veranlasst sehen müssen, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Da die Mitteilung aus der Bezügemitteilung für Dezember 2011 auch nicht an eine bestimmte Besoldungsgruppe angeknüpft hatte, bestand auch kein Anlass zu der Annahme, dass seine zwischenzeitliche Beförderung insoweit von Bedeutung sein könnte. Ebenso wenig ist dem Kläger als treuwidriges Verhalten vorzuwerfen, dass er seine Ansprüche für die Jahre 2011 und 2012 erst später mit seiner Klage gerügt hat. Denn für diese Jahre war sein Vertrauen auf die Fortgeltung der Erklärung aus der Bezügemitteilung für Dezember 2011 bis zu diesem Zeitpunkt nicht erschüttert worden. bb) Die Einrede der Verjährung kann dem mit der Feststellungsklage geltend gemachten Recht auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht entgegengehalten werden. Auf welcher Grundlage die Vorschriften über die Verjährung von Ansprüchen (§§ 195 ff. BGB) auf die Geltendmachung dieses grundrechtsgleichen Rechts anzuwenden sein könnten, ist nicht zu erkennen. Der Anwendbarkeit der Verjährungsvorschriften steht bereits entgegen, dass dieses Recht jedenfalls im vorliegenden Verfahrensstadium und in der hierfür maßgeblichen Beziehung zwischen dem Beamten und seiner Dienstherrin nicht als Anspruch im Sinne von § 195 BGB qualifiziert werden kann. Denn von der Dienstherrin kann der Beamte mit Bezug auf ein von ihm gerügtes Alimentationsdefizit bis zu einer möglichen gesetzgeberischen Nachbesserung kein Tätigwerden verlangen. Selbst wenn dies anders zu bewerten wäre, wäre der Beklagten im vorliegenden Fall die Erhebung der Einrede entsprechend den unter aa) dargestellten Erwägungen nach Treu und Glauben versagt, weil sie das verzögerte Tätigwerden des Klägers durch ein qualifiziertes Fehlverhalten erst veranlasst hat. cc) Die Kammer hält die im Tenor bezeichneten Regelungen wegen eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG durch Verletzung des Alimentationsprinzips für verfassungswidrig. Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71). Das Alimentationsprinzip wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Es verpflichtet die Dienstherrin, Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, d.h. zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit der Dienstherrin, hergestellt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72). Die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen. Die Besoldung stellt in diesem Zusammenhang kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar. Sie ist vielmehr ein „Korrelat“ der Dienstherrin für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit – grundsätzlich auf Lebenszeit – die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen. Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 24). Im Rahmen ihrer Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72). Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine die Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 26; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 73 f.). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge evident unzureichend sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 27; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 75). Jede Besoldungsordnung enthält unvermeidbare Härten und mag aus Sicht der Betroffenen fragwürdig sein. Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 85 m.w.N.). Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Besoldung des Klägers in den Jahren 2011 bis 2019 evident unzureichend und damit verfassungswidrig zu niedrig ist. Denn die für diesen Zeitraum in den für den Kläger jeweils maßgeblichen Besoldungsgruppen – A 7 in den Jahren 2011 bis 2016 und A 8 in den Jahren 2016 bis 2019 – vorgesehene Alimentation wahrt nicht den verfassungsrechtlich geforderten Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau. Bei dem Mindestabstandsgebot handelt es sich um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Beamtinnen geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47 m.w.N.). Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 48; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 130; VGH Kassel, Beschl. v. 30.11.2021, 1 A 863/18, juris Rn. 101, 108). Eine solche Verletzung ist hier für die eingangs genannten Besoldungsgruppen in den dazu jeweils genannten Jahren festzustellen. Denn selbst bei einem zur Feststellung des Grundsicherungsniveaus angelegten Mindestansatz (dazu (1)) wahrt die Nettoalimentation eines Beamten in der jeweiligen Besoldungsgruppe (dazu (2)) nicht den insoweit gebotenen Mindestabstand (dazu (3)). Der damit verbundene Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot ist nicht gerechtfertigt (dazu (4)). (1) Das zur Bestimmung der Mindestalimentation heranzuziehende Grundsicherungsniveau umfasst grundsätzlich alle Elemente des Lebensstandards, der Grundsicherungsleistungsberechtigten staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen, und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- oder Dienstleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50). Hierzu zählen Regelbedarfssätze für Eltern und Kinder (sowie im Jahr ergänzend gewährte Zuzahlungen), Kosten der Unterkunft, Kosten der Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Mehrbedarfe und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50 ff.; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 207). Zur möglichen Berechnung hat das Bundesverfassungsgericht zudem ausgeführt, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch, die derzeit zusammen mit den Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch den Kern des Grundsicherungsniveaus bilden, nur teilweise auf gesetzgeberischen Pauschalierungen beruhen (so etwa hinsichtlich der Regelbedarfe); im Übrigen (insbesondere bei den Kosten der Unterkunft, § 22 SGB II) knüpft das Sozialrecht an die tatsächlichen Bedürfnisse an. Deshalb divergiert die Höhe der Gesamtleistungen bei gleicher Haushaltsgröße erheblich (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 51). Ist der Besoldungsgesetzgeber gehalten, den Umfang der Sozialleistungen realitätsgerecht zu bemessen, kann dies nicht ohne vereinfachende Annahmen gelingen. Die zu berücksichtigenden Positionen müssen notwendigerweise typisiert werden. Weder der in erster Linie zur Durchführung einer entsprechenden Berechnung berufene Besoldungsgesetzgeber noch das zur Nachprüfung berufene Bundesverfassungsgericht muss sich an atypischen Sonderfällen orientieren. Die Herangehensweise muss jedoch von dem Ziel bestimmt sein, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem in der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt. Damit kommt eine Orientierung an einem Durchschnittswert jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Varianz so groß ist, dass dieser in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde (vgl. zu weiteren Einzelheiten – etwa der Berücksichtigung des Kindergeldes – BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 52 m.w.N.). Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Berechnung des Grundsicherungsniveaus stellen dabei keine für den Besoldungsgesetzgeber in jeder Einzelheit verbindliche Berechnungsgrundlage dar. Ihm stünde es insbesondere frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit Hilfe einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen. Ihn trifft jedoch die Pflicht, die ihm zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Höhe der Grundsicherungsleistungen auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten, und die Höhe der Besoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 53 m.w.N.). Ausgehend hiervon ergibt sich schon aus den Regelbedarfssätzen für Eltern und Kinder (dazu (a)), den Kosten der Unterkunft (dazu (b)), den Kosten der Heizung (dazu (c)), den gesetzlich pauschalierten Bedarfen für Bildung und Teilhabe (dazu (d)) bereits ein mindestens festzustellendes Grundsicherungsniveau (dazu (e)), auf Grundlage dessen ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot festzustellen ist (vgl. zu den Ergebnissen noch unter (3)), weshalb es einer ergänzenden vollständigen Berechnung des Grundsicherungsniveaus vorliegend nicht bedarf. (a) Für die Befriedigung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts wird typisierend für unterschiedliche Lebensumstände für Erwachsene und Kinder ein monatlicher Pauschalbetrag anerkannt, dessen Höhe regelmäßig neu festgesetzt wird. Für zwei erwachsene Angehörige einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft ergibt sich für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 der Regelbedarfssatz aus § 20 Abs. 4 SGB II in der Fassung vom 24. März 2011 (BGBl. 2011 I, S. 453) sowie den anschließenden nach § 20 Abs. 5 SGB II beschlossenen Anpassungen (siehe dazu BGBl. 2011 I, S. 2093; BGBl. 2012 I, S. 2175; BGBl. 2013 I, S. 3857; BGBl. 2014 I, S. 1620; BGBl. 2015 I, S. 1792). Seit dem 1. Januar 2017 gilt nach § 20 Abs. 4 SGB II für in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Erwachsene die Regelbedarfsstufe 2, der zugehörige Regelbedarfssatz ergibt sich aus § 20 Abs. 1a SGB II i.V.m. §§ 28, 28a, 40 SGB XII i.V.m. der jeweils gültigen Fassung der Anlage zu § 28 SGB XII (BGBl. 2016 I, S. 3159; BGBl. 2017 I, S. 3767, BGBl. 2018 I, S. 1766). Für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 ergeben sich die Regelbedarfssätze für Kinder altersstufenspezifisch aus §§ 20, 23, 77 SGB II in der jeweils geltenden Fassung. Seit dem 1. Januar 2017 gelten die Regelbedarfssätze der §§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 23 Nr. 1 SGB II (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres gilt Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gilt Regelbedarfsstufe 5 und vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt Regelbedarfsstufe 4), deren Höhe sich aus § 20 Abs. 1a i.V.m. §§ 28, 28a, 40 SGB XII i.V.m. der jeweils gültigen Fassung der Anlage zu § 28 SGB XII ergibt (BGBl. 2016 I S. 3159; BGBl. 2017 I S. 3767, BGBl. 2018 I S. 1766). Um diese altersstufenspezifischen Regelbedarfssätze sachgerecht in die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus einzubeziehen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die Berechnungsmethode im Existenzminimumbericht der Bundesregierung zurückgegriffen werden, wonach die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtend zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 54 m. Verw. auf BT-Drs. 19/5400, S. 6; ebenso BT-Drs. 20/4443, S. 7). Daraus ergeben sich die folgenden Werte: Jahr Erwachsene Kinder pro Pers. (monatlich) 0-5 Jh. 6-13 Jh. 14-17 Jh. pro Pers. gewichtet 2011 328 Euro 215 Euro 251 Euro 287 Euro 247 Euro 2012 337 Euro 219 Euro 251 Euro 287 Euro 248,33 Euro 2013 345 Euro 224 Euro 255 Euro 289 Euro 252,22 Euro 2014 353 Euro 229 Euro 261 Euro 296 Euro 258,11 Euro 2015 360 Euro 234 Euro 267 Euro 302 Euro 263,78 Euro 2016 364 Euro 237 Euro 270 Euro 306 Euro 267 Euro 2017 368 Euro 237 Euro 291 Euro 311 Euro 277,44 Euro 2018 374 Euro 240 Euro 296 Euro 316 Euro 281,78 Euro 2019 382 Euro 245 Euro 302 Euro 322 Euro 287,44 Euro (b) Für die anzusetzenden Kosten einer angemessenen Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGB II) legt die Kammer entsprechend der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts die von der Bundesagentur für Arbeit am 15. Januar 2025 mitgeteilten Werte über das 95. Perzentil der tatsächlich für Hamburg anerkannten Bedarfe für Unterkunftskosten in den streitgegenständlichen Jahren zugrunde. Sofern die Besoldungsgesetzgebung für die streitgegenständlichen Jahre überhaupt einen erkennbaren Ansatz für die Ermittlung der Unterkunftskosten enthält, stellt dieser keine realitätsgerechte und schlüssige Methode zur Ermittlung des Wohnbedarfs dar (dazu (aa)). Die von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Werte erscheinen demgegenüber geeignet und realitätsgerecht (dazu (bb)). Mangels Entscheidungserheblichkeit kann offenbleiben, ob alternativ auf die in späteren Entwurfsbegründungen vom Hamburger Besoldungsgesetzgeber angeführte und von der Beklagten nunmehr auch für die streitgegenständlichen früheren Jahre angedachte Wohngeldmethode zurückgegriffen werden könnte (dazu (cc)). (aa) Sofern die Besoldungsgesetzgebung für die streitgegenständlichen Jahre überhaupt einen erkennbaren Ansatz für die Ermittlung der Unterkunftskosten enthält, stellt dieser keine realitätsgerechte und schlüssige Methode zur Ermittlung des Wohnbedarfs dar (so bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17, juris Rn. 77; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 120 ff.). (i) In den Entwurfsbegründungen zu den Besoldungsänderungsgesetzen für die Jahre 2011 und 2012 (Bü-Drs. 20/1016), 2013 und 2014 (Bü-Drs. 20/8915) sowie 2015 und 2016 (Bü-Drs. 21/1393) erfolgt keinerlei Auseinandersetzung mit dem Mindestabstandsgebot, sodass sie kein Konzept für die Erfassung von Unterkunftskosten im Grundsicherungsbereich erkennen lassen. (ii) Die Entwurfsbegründungen für die Besoldungsanpassung in den Jahren 2017 und 2018 sowie für das Jahr 2019 nehmen lediglich knapp darauf Bezug, dass die Ermittlung der angemessenen Leistungen für die Unterkunft „unter Heranziehung des Hamburger Regelwerks zu kommunalen Leistungen“ erfolgt sei (Bü-Drs. 21/9779, S. 30; Bü-Drs. 21/17902, S. 44, 58). Bei letzterem handelt sich offenbar um die „Fachanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II“, die eine Verwaltungsvorschrift und keine verbindliche Regelung im Sinne von §§ 22a, 22b SGB II darstellt (vgl. dazu schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 120, 123). Damit sind die für die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus maßgeblichen Unterkunftskosten nicht in realitätsgerechter und plausibler Weise erfasst: Der Bedarf für die Kosten der Unterkunft ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so zu erfassen, wie ihn das Sozialrecht definiert (vgl. §§ 22 ff. SGB II) und die Grundsicherungsbehörden tatsächlich anerkennen, um so der verfassungsrechtlichen Zielsetzung gerecht zu werden, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 57). Das Sozialrecht sah mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der für die streitgegenständlichen Jahre gültigen Fassung vor, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58). Es lässt sich nicht feststellen, dass die eingangs dargestellte schlichte Bezugnahme auf die in der Fachanweisung genannte Angemessenheitsgrenze von Wohnkosten eine realitätsgerechte und schlüssige Methode zur Bestimmung des Grundsicherungsniveaus darstellt. Aus den Entwurfsbegründungen selbst lässt sich nicht einmal ohne Weiteres entnehmen, welche genaue Fassung der Fachanweisung sie referenzieren und damit zur Grundlage der jeweiligen Besoldungsgesetzgebung machen; zur Tatsachengrundlage, Methodik und Anwendung der Fachanweisung enthalten sie keine Angaben (vgl. Bü-Drs. 21/9779, S. 30; Bü-Drs. 21/17902, S. 44, 58; vgl. dazu bereits im Einzelnen VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 125). Insbesondere ist aber nicht zu erkennen, dass die Bezugnahme auf die allgemeine Angemessenheitsgrenze der Fachanweisung die tatsächliche Anerkennungspraxis der Grundsicherungsbehörden hinreichend abbilden würde (siehe hierzu schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 126). Dies gilt vor allem mit Blick auf den Umstand, dass die seinerzeit gültige Fachanweisung die Möglichkeit ergänzender Zuschläge etwa für bestimmte – insgesamt mehr als 50 – Stadtteile vorsah (vgl. Nr. 3 der Fachanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, Stand 1. Juni 2019, dazu auch LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20, juris Rn. 65, 71-94). Dies wird in der Begründung des Gesetzentwurfs nicht berücksichtigt. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass im Falle eines Überschreitens der darin pauschal festgelegten Angemessenheitswerte nach der seinerzeit gültigen Rechtslage eine Einzelfallprüfung stattzufinden hatte, die ebenfalls zu einer tatsächlichen Anerkennung von höheren Kosten führen konnte (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 ff. SGB II in der bis zum 30. Juni 2022 gültigen Fassung vom 17. Juli 2017; LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20, Rn. 92, 96; dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58). (bb) Stattdessen können für die Bestimmung der Kosten der Unterkunft die von der Bundesagentur für Arbeit im vorliegenden Verfahren mitgeteilten Werte über das 95. Perzentil der tatsächlich für das Hamburger Stadtgebiet anerkannten Bedarfe für Unterkunftskosten (ohne Heizkosten) im betreffenden Zeitraum herangezogen werden. (i) Dazu ist zunächst festzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht das 95. Perzentil selbst als geeigneten Ansatz zur Bestimmung der Wohnkosten für das hier maßgebliche Grundsicherungsniveau zur Bestimmung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zugrunde gelegt hat. Dieser Wert bildet den Betrag ab, mit dem im jeweiligen Jahr bei 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern der anerkannte monatliche Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft abgedeckt worden ist. Der Anteil der Haushalte, bei denen ein noch höherer monatlicher Bedarf für die laufenden Kosten der Unterkunft anerkannt worden ist, liegt bei unter 5 %. Auf diese Weise werden die tatsächlich als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft erfasst, während zugleich die statistischen Ausreißer, die auf besonderen Ausnahmefällen beruhen mögen, außer Betracht bleiben. Damit wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (zum Vorstehenden siehe BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 59; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 129). Dass die von der Bundesagentur für Arbeit im vorliegenden Verfahren übermittelten Werte dazu ungeeignet wären, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte unter Verweis auf ihren Vortrag in anderen Verfahren bemängelt, dass in Hamburg die Kosten für die öffentlich-rechtliche Unterbringung auf Gebührenbasis nicht aus der Statistik herausgerechnet werden könnten, trifft diese Behauptung nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht zu. Denn die von der Bundesagentur für Arbeit eingeholte Sonderauswertung vom 15. Januar 2025 filtert diejenigen Bedarfsgemeinschaften heraus, für die laufende Kosten der Unterkunft, aber keine Betriebskosten bzw. Heizkosten gemeldet wurden. Damit ist die Ausklammerung von Gebühren öffentlich-rechtlicher Unterbringung nach Auffassung der Kammer hinreichend gewährleistet. Denn bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung wird für die laufenden Unterkunftskosten lediglich der jeweils festgelegte Gebührensatz angesetzt, während Heiz- und Betriebskosten nicht gesondert gemeldet werden. Dass mit der beschriebenen Methode – anders als bei einer zusätzlichen Selektion nach dem Merkmal „Fluchtmigration“ – umgekehrt eine statistisch signifikante Anzahl an Bedarfsgemeinschaften außerhalb der öffentlich-rechtlichen Unterbringung herausgefiltert würde, hat die Beklagte nicht konkret dargelegt und erscheint auch nicht wahrscheinlich (vgl. zum Vorstehenden ausführlich VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24, juris Rn. 154). (ii) Dem weiteren – bereits in anderen Verfahren von der Beklagten vorgebrachten – Einwand, dass das 95. Perzentil der Unterkunftskosten mit dem 95. Perzentil der Betriebskosten nicht addiert werden dürfe, ist entgegenzusetzen, dass auch dieses Vorgehen dem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts entspricht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 141, 144 ff.; so auch BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16, juris Rn. 188; VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24, juris Rn. 155 m.w.N.). Dies dürfte maßgeblich vor dem Hintergrund der von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßgabe zu sehen sein, dass die Herangehensweise von dem Ziel bestimmt sein muss, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155,1 juris Rn. 52; vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24, juris Rn. 155). (iii) Ebenso wenig dringt die Beklagte mit ihrem im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwand durch, dass die Sonderauswertung der Bundesagentur für Arbeit im Vergleich zur Wohngeldmethode grundsätzlich weniger geeignet sei, weil der Bedarf für Wohnkosten nicht originär anhand der gesetzlichen Vorgaben errechnet, sondern nur indirekt aus den gezahlten Unterstützungsleistungen abgeleitet werde. Soweit die Beklagte dabei auf die Regelung zur Karenzzeit in § 22 Abs. 1 Satz 2 bis SGB II verweist, nimmt sie damit auf eine Bestimmung Bezug, die erst seit dem 1. Januar 2023 in Kraft ist. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum war eine solche Karenzzeit noch nicht gesetzlich vorgesehen. Unabhängig davon stellen sich die von der Bundesagentur mitgeteilten Werte zum 95. Perzentil auch gerade in der Gegenüberstellung zu der von der Beklagten nahegelegten Wohngeldmethode im Hinblick auf die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts als die besser geeignete Methodik dar. Denn das Bundesverfassungsgericht gibt vor, dass der Bedarf für die Kosten der Unterkunft so erfasst wird, wie ihn das Sozialrecht definiert und die Grundsicherungsbehörden tatsächlich anerkennen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 57). Die Beklagte verkennt, dass die Frage der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft einen abstrakten und einen konkreten Gehalt aufweist. Dies bilden die Regelungen in § 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB II schon in ihrem Wortlaut ab und definieren die Angemessenheit gerade nicht (ausschließlich) abstrakt (so auch BSG, Urt. v. 21.7.2021, B 14 AS 31/20 R, juris Rn. 36). Nach Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenze ist vielmehr weiter zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall eine bedarfsgerechte und kostengünstige Wohnung tatsächlich verfügbar und zugänglich ist; ist dies nicht der Fall, sind die höheren Kosten anzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58; BSG, Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254, juris Rn. 22). Diese Anerkennungspraxis bildet die Sonderauswertung der Bundesagentur für Arbeit ab. Soweit Fälle Eingang in die Statistik gefunden haben, in denen die Wohnkosten auch im konkreten Fall zwar nicht angemessen sind, aber gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB II wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit dennoch anerkannt werden, handelt es sich auch nicht um statistische Verzerrungen. Denn auch in diesen Fällen erfolgt die Gewährung aufgrund von § 22 SGB II und spiegelt damit die tatsächliche Anerkennungspraxis wider. Dagegen formen die Höchstbeträge des Wohngeldgesetzes lediglich einen abstrakten Angemessenheitsmaßstab, an den sich in der Praxis der Sozialgerichte jedoch eine konkrete Angemessenheitsprüfung anzuschließen hat (vgl. BSG, Urt. v. 21.7.2021, B 14 AS 31/20 R, juris Rn. 37). Dementsprechend bildet eine Erfassung von Unterkunftskosten nach der Wohngeldmethode weder die tatsächliche Anerkennungspraxis der Sozialbehörden ab, noch erfasst sie die Unterkunftskosten, wie sie das Sozialrecht – nach ihrer konkreten Angemessenheit – definiert. Weiter spricht der Umstand, dass der Besoldungsgesetzgeber bei der Fortschreibung der Besoldung eine Prognose zu treffen hat, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entscheidend gegen die Auswertung der Anerkennungspraxis. Zwar merkt die Beklagte zutreffend an, dass dem Besoldungsgesetzgeber die statistischen Werte für die Entwicklung der Wohnkosten künftiger Besoldungsjahre nicht zur Verfügung stehen. Jedoch ist dieses Problem jeder Prognoseentscheidung immanent. Soweit die Beklagte damit weiter suggeriert, dass dem Besoldungsgesetzgeber eine Fehlprognose nicht vorgehalten dürfe, dürfte diese Folgerung nicht ohne weiteres mit den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zu prozeduralen Pflichten vereinbar sein. Denn den Besoldungsgesetzgeber treffen neben einer Begründungspflicht eine Beobachtungs- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, damit er möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip adäquat begegnen kann. Insoweit ist er gehalten, bei einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung Korrekturen an der Ausgestaltung der Bezüge vorzunehmen (so ausdrücklich im Kontext struktureller Neuausrichtungen der Besoldung: BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris Rn. 165). Die Beklagte setzt sich im Übrigen nicht damit auseinander, dass auch im Rahmen der von ihr präferierten Wohngeldmethode – deren Anwendung allerdings schon nicht zu abweichenden Ergebnissen führt (siehe dazu noch unter (cc)) – eine Prognoseentscheidung erforderlich werden dürfte, soweit die Besoldungsanpassung für Jahre erfolgt, für die noch keine Fortschreibung der Wohngeldhöchstbeträge erfolgt ist. (iv) Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen ergeben sich anhand der von der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilten Werte die folgenden Unterkunfts- und Betriebskosten in folgender Höhe: Jahr Kosten der Unterkunft (monatlich) Jahressumme Kosten der Unterkunft Betriebskosten (monatlich) Jahressumme Betriebskosten 2011 612 Euro 7.344 Euro 210 Euro 2.520 Euro 2012 617 Euro 7.404 Euro 215 Euro 2.580 Euro 2013 619 Euro 7.428 Euro 218 Euro 2.616 Euro 2014 627 Euro 7.524 Euro 218 Euro 2.616 Euro 2015 640 Euro 7.680 Euro 224 Euro 2.688 Euro 2016 657 Euro 7.884 Euro 231 Euro 2.772 Euro 2017 688 Euro 8.256 Euro 234 Euro 2.808 Euro 2018 724 Euro 8.688 Euro 243 Euro 2.916 Euro 2019 770 Euro 9.240 Euro 244 Euro 2.928 Euro (cc) Mangels Ergebnisrelevanz kann vorliegend offenbleiben, ob auf die in späteren Entwurfsbegründungen vom Besoldungsgesetzgeber angeführte und von der Beklagten nunmehr auch für die streitgegenständlichen Jahre angedachte Wohngeldmethode zurückgegriffen werden kann (vertiefend zur Wohngeldmethode VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24, juris Rn. 148 f. m.w.N.). Denn auch bei Zugrundelegung dieser Daten ergeben sich – auch ohne die gebotene Indexierung anhand des Mietpreisindex (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 51) – Werte, anhand derer ein Mindestabstandsgebotsverstoß festzustellen wäre: Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 war Hamburg nach der Anlage zur Wohngeldverordnung (BGBl. 2008 I, S. 2486) der Mietenstufe 5 zugeordnet. In der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung von § 12 Abs. 1 WoGG galt bei vier Haushaltsmitgliedern für diese Mietenstufe ein Höchstbetrag von monatlich 649 Euro. Erhöht um einen Sicherheitszuschlag von 10 % (hierzu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 50 mit Verweis auf BSG, Urt. v. 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, juris Rn. 26 f.) ergibt sich daraus für die Jahre 2011 bis 2015 jeweils ein Jahresbetrag in Höhe von 8.566,80 Euro. Ab dem 1. Januar 2016 war Hamburg der Mietenstufe VI zugeordnet (BGBl. 2015 I, S. 1610). Damit ergab sich nach § 12 Abs. 1 WoGG in der vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung für vier Haushaltsmitglieder ein Höchstbetrag in Höhe von monatlich 879 Euro. Wiederum erhöht um einen Sicherheitszuschlag von 10 % (s.o.) folgt daraus für die Jahre 2016 bis 2019 jeweils ein Jahresbetrag in Höhe von 11.602,80 Euro. (c) Zudem sind angemessene Heizkosten zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 SGB II; vgl. zur Fachanweisung für die Jahre 2017 und 2018 bereits die entsprechend anwendbaren Erwägungen unter (b)). Der Wert angemessener Heizkosten, der zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus in Ansatz zu bringen ist, ergibt sich aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro Quadratmeter (rechte Spalte des Heizspiegels, vgl. BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30; Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 25), ohne dass es darauf ankommt, für welchen Energieträger und für welche Wohnflächengröße dieser anfällt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 f., das den entsprechenden Ansatz nach BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 170 als realitätsgerecht akzeptiert; ebenso VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 223). Denn nur, wenn die Heizkosten das Produkt aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstwert des Heizspiegels übersteigen, besteht nach der einschlägigen bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung Anlass dazu, die Aufwendungen konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30 und BSG, Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 22; siehe zum Vorstehenden VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 137). Die Kammer legt dazu – im Sinne des eingangs dargelegten Mindestansatzes – in Übereinstimmung mit den Entwurfsbegründungen (vgl. Bü-Drs. 21/9779, S. 30; Bü-Drs. 21/17902, S. 44) eine Wohnfläche von 85 qm als angemessen für einen vierköpfigen Haushalt zugrunde (so auch noch VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17, juris Rn. 82). Ob stattdessen eine Wohnfläche von 90 qm in den Blick zu nehmen sein könnte (vgl. hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 138 m.w.N.), kann offen bleiben, weil schon bei Heranziehung des niedrigeren Werts von 85 qm im Ergebnis eine Mindestabstandsgebotsverletzung festzustellen ist. Hiernach ergeben sich für die Heizkosten die folgenden Beträge: Jahr Höchstbetrag (pro qm und Jahr) Gesamtbetrag für 85 qm 2011 21,60 Euro 1.836 Euro 2012 19,60 Euro 1.666 Euro 2013 21,90 Euro 1.861,50 Euro 2014 23,50 Euro 1.997,50 Euro 2015 22,30 Euro 1.895,50 Euro 2016 23 Euro 1.955 Euro 2017 22,50 Euro 1.912,50 Euro 2018 22 Euro 1.870 Euro 2019 21,31 Euro 1.811,35 Euro (d) Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene hat der Gesetzgeber in § 28 SGB II (in der für den streitgegenständlichen Zeitraum jeweils gültigen Fassung) über den Regelbedarf hinaus Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (im Folgenden: Bildung und Teilhabe) gesondert erfasst. Auch sie zählen zum sozialhilferechtlichen Grundbedarf (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 64) und sind für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus im Ausgangspunkt relevant (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 65 ff.). Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67; vgl. im Einzelnen bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21, juris Rn. 81; VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 148/24, juris Rn. 155). Vorliegend berücksichtigt die Kammer – im Sinne des dargelegten Mindestansatzes – lediglich die gesetzlich pauschalierten Aufwendungen für den persönlichen Schulbedarf (dazu (aa)) sowie für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (dazu (bb)). Auch insoweit sind weitere Ermittlungen zu ansonsten ergänzend zu berücksichtigenden Bedarfspositionen vorliegend nicht erforderlich, da es hierauf für die Feststellung eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot nicht entscheidungserheblich ankommt. (aa) Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden nach § 28 Abs. 3 SGB II in der von 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2019 geltenden Fassung jährlich jeweils einmal 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar berücksichtigt. Nach der ab dem 1. August 2019 gültigen Fassung der Bestimmung gilt für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf § 34 Abs. 3 und 3a SGB XII mit der Maßgabe entsprechend, dass der hiernach anzuerkennende Bedarf in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und in Höhe von 50 Euro für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich ein gewichteter Gesamtbetrag für zwei Kinder für die Jahre 2011 bis 2018 in Höhe von jeweils 133,33 Euro (100 Euro x 12 / 18 x 2) und für das Jahr 2019 in Höhe von 173,33 Euro (130 Euro x 12 / 18 x 2). (bb) Nach § 28 Abs. 7 SGB II in der vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2019 geltenden Fassung ist bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro und in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung in Höhe von 15 Euro monatlich zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich für zwei Kinder für die Jahre 2011 bis 2018 jeweils ein Betrag in Höhe von 240 Euro (10 x 12 x 2) und für das Jahr 2019 in Höhe von 290 Euro (10 x 7 x 2 + 15 x 5 x 2). (e) Zusammenfassend folgt daraus ein Grundsicherungsniveau in Höhe von mindestens: Jahr Gesamtbetrag (Sonderauswertung Bundesagentur) (Hilfsweise: Gesamtbetrag bei Wohngeldmethode) 2011 25.873,33 Euro 24.576,13 Euro 2012 26.071,33 Euro 24.654,13 Euro 2013 26.612,17 Euro 25.134,97 Euro 2014 27.177,50 Euro 25.604,30 Euro 2015 27.607,50 Euro 25.806,30 Euro 2016 28.128,33 Euro 29.075,13 Euro 2017 28.840,50 Euro 29.379,30 Euro 2018 29.586 Euro 29.584,80 Euro 2019 30.509,35 Euro 29.944,15 Euro (2) Dem ist für die vorliegende Vergleichsbetrachtung die Nettoalimentation gegenüberzustellen, die für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern in der jeweiligen Besoldungsgruppe – A 7 für die Jahre 2011 bis 2016 und A 8 für die Jahre 2016 bis 2019 – gesetzlich mindestens vorgesehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 147). (a) Dabei ist grundsätzlich die Nettoalimentation eines Beamten in der niedrigsten Erfahrungsstufe (dazu (aa)) als Teil einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie zugrunde zu legen (dazu (bb)). (aa) Die Besoldung in der niedrigsten Erfahrungsstufe ist als maßgeblich heranzuziehen, weil angesichts der Vielgestaltigkeit der Erwerbsbiografien und im Hinblick auf die Einstellungshöchstaltersgrenzen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein verheirateter Beamter bzw. eine verheiratete Beamtin mit zwei Kindern noch in der ersten Erfahrungsstufe eingeordnet ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 75) und sich die Frage nach der Verletzung des Mindestabstandsgebots nur für die jeweilige Besoldungsgruppe, nicht aber für einzelne Erfahrungsstufen beurteilen lassen muss. Im Hintergrund steht das Ziel der Vergleichsbetrachtung, sicherzustellen, dass kein Beamter und keine Beamtin der infrage stehenden Besoldungsgruppe unter die absolute Mindestgrenze der Besoldung fällt (so BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 176; vgl. ferner BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47). (bb) Ferner ist als maßgebliche besoldungsrechtliche Bezugsgröße für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie – und entgegen der Auffassung der Beklagte nicht von einer vierköpfigen Zweiverdienerfamilie – auszugehen (so bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17, juris Rn. 70 f.; siehe für den Zeitraum 2020, 2021 auch: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4517/21, juris Rn. 39). (i) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Annahme, dass Beamte ihre Familien allein unterhalten, ein aus der bisherigen Besoldungspraxis und der zu ihr ergangenen Rechtsprechung abgeleiteter Kontrollmaßstab. Es handelt sich nicht um ein Abbild der Wirklichkeit oder das vom Bundesverfassungsgericht befürwortete Leitbild der Beamtenbesoldung, sondern um eine Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfüllt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37). Sie stellt u.a. sicher, dass der Familie für das dritte und jedes weitere Kind der am Grundsicherungsniveau orientierte Mindestmehrbetrag auch dann zur Verfügung steht, wenn der andere Elternteil nichts zum Familieneinkommen beisteuern kann, etwa weil behinderte Kinder oder betagte Großeltern dauernder Pflege bedürfen oder er selbst dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt oder gar verstorben ist. Für andere Familienformen nachteilige Auswirkungen sind damit nicht verbunden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen auch nicht untersucht, ob die Alleinverdienerfamilie noch tatsächlich das vorherrschende Modell für Beamtenfamilien bildet. Die besoldungsrechtliche Bezugsgröße korrespondiert mit der durch den Gesetzgeber bestimmten Besoldungsstruktur. Denn das Alimentationsprinzip verpflichtet die Dienstherrin, Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23; BVerfG, Urt. v. 6.3.2007, 2 BvR 556/04, BVerfGE 117, 330, juris Rn. 64). (ii) Dass der Hamburgische Besoldungsgesetzgeber diese besoldungsrechtliche Bezugsgröße für die hier infrage stehenden Jahre neu – mit der Zweiverdienerfamilie – bestimmt hätte, ist nicht zu erkennen. Anders als die Beklagte meint, ist weder aus einem anzunehmenden Wandel der tatsächlichen Einkommenssituation in Familien seit dem Jahr 2011 noch aus sonstigen gesetzgeberischen Maßnahmen des Bundes und des Hamburgischen Gesetzgebers auf einen (stillschweigenden) Wandel dieser besoldungsrechtlichen Bezugsgröße schließen. Aus den besoldungsrechtlichen Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich in einer Gesamtschau vielmehr gegenteilig, dass bei der Bemessung der Hamburger Besoldung bis einschließlich zum Besoldungsjahr 2021 als besoldungsrechtliche Bezugsgröße eine vierköpfige Alleinverdienerfamilie zugrunde gelegt wurde. Denn der Hamburgische Besoldungsgesetzgeber hat eine an der Zweiverdienerfamilie orientierte Besoldungsstruktur erstmals mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz vom 17. November 2023 mit (Rück-)Wirkung für die Zeit ab 2022 geschaffen und begleitend neue Besoldungsbestandteile (u.a. für Alleinverdienerfamilien) eingeführt (siehe dazu VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 148/24 und 21 B 149/24, jeweils juris) und zur Begründung deutlich gemacht, dass es damit eine „neue besoldungsrechtliche Bezugsgröße“ definiert und erstmals für die damit geregelte Zeit ab 2022 zugrunde gelegt werde (vgl. Bü-Drs. 22/12727, S. 1, 2). Für die Jahre davor geht aus den Entwurfsbegründungen der Besoldungsanpassungsgesetze bis einschließlich 2016 keinerlei Auseinandersetzung mit dieser Frage hervor (vgl. für die Jahre 2011-2012: Bü-Drs. 20/1016; für 2013-2014: Bü-Drs. 20/8915; für 2015-2016: Bü-Drs. 21/1393) bzw. wird zur Besoldungsanpassung für die Jahre 2017 und 2018 sogar ausdrücklich auf die Alleinverdienerfamilie als maßgebliche Bezugsgröße abgestellt („Nicht berufstätige Ehegattin oder Ehegatte“, Bü-Drs. 21/9779, S. 30, 43). Auch für die zusammengefasst geregelte Besoldung der Jahre 2019, 2020 und 2021 heißt es in der zugehörigen Entwurfsbegründung wörtlich: „Zur Prüfung des Abstands zum Grundsicherungsniveau zum Betrachtungszeitpunkt wird die aktuelle Besoldung einer vierköpfigen Beamtenfamilie (Beamtin oder Beamter, nicht berufstätige Ehegattin oder Ehegatte sowie zwei Kinder im Alter von 3 und 5 Jahren) der niedrigsten Besoldungsgruppe A 4 in der niedrigsten Stufe 1 zugrunde gelegt“ (Bü-Drs. 21/17902, S. 43, vgl. auch Tabelle S. 58). (iv) Im Übrigen hätte eine solche strukturelle Änderung in der jeweiligen Besoldungsgesetzgebung ausdrücklich dargestellt und begründet werden müssen. Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese treten als „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn 96; BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 20; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 129; BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris Rn. 163). Für den Besoldungsgesetzgeber folgen aus dem Prozeduralisierungsgebot in erster Linie Begründungspflichten. Zwar schuldet der Gesetzgeber nach überkommener Auffassung von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz. Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber daher gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der hiermit angestrebte Rationalisierungsgewinn kann – auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz – effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn 97; BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 21; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn 113; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 130). Eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben (so aber noch BVerwG, Urt. v. 22.3.2018, 2 C 20/16, BVerwGE 161, 297, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.4.2017, 5 LB 283/13, juris Rn. 381; VGH Mannheim, Urt. v. 6.6.2016, 4 S 1094/15, juris Rn. 85; VG Köln, Urt. v. 7.11.2016, 3 K 7154/10, juris Rn. 245; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.3.2016, 12 K 1012/14, juris Rn. 537), würde die Ausgleichsfunktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Verpflichtung zur Selbstvergewisserung zu kanalisieren, unterlaufen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 96; BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.10.2017, OVG 4 B 33/12, juris Rn. 120). Diese Anforderungen gelten umso mehr bei der Umgestaltung der Besoldungsstruktur, da eine solche in viel stärkerem Maße als eine Besoldungsfortschreibung mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig ist (BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 1/10, BVerfGE 145, 1, juris Rn. 29). Der Gesetzgeber muss sich die tatsächlichen Auswirkungen der Neuregelung für die von der Vorschrift betroffenen Beamtinnen und Beamten vergegenwärtigen und auf dieser Grundlage erwägen, ob die Alimentation (weiterhin) den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Hierbei hat er nicht nur die eigentliche Besoldung in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen sind vielmehr etwa auch Entwicklungen bei der Beihilfe und der Versorgung. Trifft der Gesetzgeber zur Reduzierung der Staatsausgaben mehrere Maßnahmen in diesen Bereichen in engem zeitlichem Zusammenhang, hat er sich mit den hieraus folgenden Gesamtwirkungen für die Beamtinnen und Beamten auseinanderzusetzen (BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 22). Selbst, wenn im Hinblick auf das Besoldungsanpassungsgesetz 2011/2012 – wegen der bis dahin nur begrenzt verfügbaren bundesverfassungsgerichtlichen Maßgaben zur Besoldung – noch keine solchen Begründungspflichten gegolten hätten (in diese Richtung: BVerwG, Beschl. v. 27.6.2019, 2 B 7/18, juris Rn. 32 für die Zeit vor BVerfG, Urt. v. 14.12.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris; anders jedoch BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 154, 168; so auch BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 178; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 141), hätte der Gesetzgeber spätestens für die Besoldungsanpassung 2013/2014 – nachdem das Prozeduralisierungsgebot spätestens in dem bundesverfassungsgerichtlichen Urteil zur W-Besoldung vom 14. Februar 2012 eindeutig formuliert worden war – ein eigenes Konzept entwickeln müssen, um sich zu vergewissern, dass die Besoldung in diesen Jahren mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 38; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16, juris Rn. 133). Dass der Gesetzgeber in anderen Gesetzen seine Auffassung dokumentiert haben mag, dass ein Zweiverdienermodell vorherrschend oder anzustrebend sei, ist für die hier infrage stehende Bewertung der Besoldungsgesetze, für deren Ausgestaltung diese Erwägungen keine erkennbare Rolle gespielt haben, bzw. für die damit korrespondierenden Begründungspflichten ohne Bedeutung. Den Besoldungsgesetzgeber zur Dokumentation der für ihn tragenden Erwägungen zu verpflichten, um diese angesichts des weiten Ermessensspielraums bei der Bestimmung der Besoldungshöhe überhaupt nachprüfbar zu machen, ist gerade die Funktion des Prozeduralisierungsgebots. Dies verkennt die Beklagte, wenn sie vorträgt, dass es keiner Erfüllung der Begründungspflichten bedürfe, wenn die Besoldungshöhe nicht zu beanstanden sei und kein Anlass zur Überprüfung des Besoldungsniveaus bestehe. Unzutreffend ist ferner die von ihr geäußerte Einschätzung, dass die genannten Begründungspflichten nur bei einer Bewertung und Veränderung des Ämtergefüges bestünden. Ein derart enges Verständnis des Prozeduralisierungsgebots lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen, zumal dieses die Begründungspflichten selbst bei bloß linearen Besoldungsanpassungen heranzieht. (b) Die Nettoalimentation, die verheiratete Beamte dieser Besoldungsgruppen mit zwei Kindern mindestens erhalten, wird berechnet, indem vom Jahresbruttogehalt, das sich aus dem Grundgehalt (dazu (aa)), weiteren allen in der Besoldungsgruppe (mindestens) gewährten Bezügebestandteilen (dazu (bb)), sowie dem Kindergeld zusammensetzt (dazu (cc)), die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (dazu (dd)) und die Einkommensteuer (dazu (ee)) in Abzug gebracht werden. (aa) Beamte der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 erhielten in dem fraglichen Zeitraum ein monatliches Grundgehalt nach der jeweils gültigen Fassung der Anlage VI zum Hamburgischen Besoldungsgesetz (HmbGVBl. 2010 S. 23; zur Anpassung zum 1. März 2010 siehe HmbGVBl. 2010, S. 212; zur Anpassung zum 1. April 2011 und zum 1. Januar 2012 siehe HmbGVBl. 2011, S. 454; zur Anpassung zum 1. Januar 2013 und zum 1. Januar 2014 siehe HmbGVBl. 2013, S. 369; zur Anpassung zum 1. März 2015 und zum 1. März 2016 siehe HmbGVBl. 2015, S. 223; zur Anpassung zum 1. Januar 2017 und zum 1. Januar 2018 siehe HmbGVBl. 2017, S. 191; zur Anpassung zum 1. Januar 2019 siehe HmbGVBl. 2019, S. 285): Besoldungsgruppe A 7 Jahr Grundgehalt (monatlich) Jahressumme 2011 Januar bis März 1.895,48 Euro 23.001,63 Euro April bis Dezember 1.923,91 Euro 2012 Januar bis Dezember 2.079,36 Euro 24.952,32 Euro 2013 Januar bis Dezember 2.130,30 Euro 25.563,60 Euro 2014 Januar bis Dezember 2.188,88 Euro 26.266,56 Euro 2015 Januar bis Februar 2.188,88 Euro 26.682,46 Euro März bis Dezember 2.230,47 Euro 2016 Januar bis Februar 2.230,47 Euro 27.471,04 Euro März bis Dezember 2.301,01 Euro Besoldungsgruppe A 8 Jahr Grundgehalt (monatlich) Jahressumme 2016 Januar bis Februar 2.359,60 Euro 29.018 Euro März bis Dezember 2.429,88 Euro 2017 Januar bis Dezember 2.500,10 Euro 30.001,20 Euro 2018 Januar bis Dezember 2.553,85 Euro 30.646,20 Euro 2019 Januar bis Dezember 2.630,47 Euro 31.565,64 Euro (bb) Da Bezugspunkt das Gehalt als Ganzes ist, sind dem Grundgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner solche Bezügebestandteile hinzuzurechnen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73). Dies sind für die hier zu entscheidenden Jahre die allgemeine Stellenzulage (dazu (i)), die Familienzuschläge (dazu (ii)) und Sonderzahlungen (dazu (iii)). Sonstige allen Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe gewährte Besoldungsbestandteile waren für Beamte der Besoldungsgruppen A 7 oder A 8 in den verfahrensgegenständlichen Jahren nicht vorgesehen. (i) Die nach § 48 Nr. 1 Buchst. a HmbBesG i.V.m. Anlage IX HmbBesG in der jeweils gültigen Fassung gewährte allgemeine Stellenzulage ist gemessen an dem Ziel der Vergleichsbetrachtung einzubeziehen. Denn nach § 48 Nr. 1 HmbBesG in der jeweils gültigen Fassung erhielten eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX HmbBesG grundsätzlich alle Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 8, wenn ihnen nicht eine (höhere) Amtszulage gewährt wurde (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25 m.w.N., 82; ferner VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 193; ohne Differenzierung VG Halle, Beschl. v. 11.7.2017, 5 A 140/15, juris Rn. 255 ff.; anders wohl BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 90; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 176). Sie betrug in den verfahrensgegenständlichen Jahren jeweils (siehe für die jeweils gültigen Fassungen zum 1. März 2010 HmbGVBl. 2010, S. 212; zur Anpassung zum 1. April 2011 und zum 1. Januar 2012 HmbGVBl. 2011, S. 454; zur Anpassung zum 1. Januar 2013 und zum 1. Januar 2014 HmbGVBl. 2013, S. 369; zur Anpassung zum 1. März 2015 und zum 1. März 2016 HmbGVBl. 2015, S. 223; zur Anpassung zum 1. Januar 2017 und zum 1. Januar 2018 HmbGVBl. 2017, S. 191; zur Anpassung zum 1. Januar 2019 HmbGVBl. 2019, S. 285): Jahr Allgemeine Stellenzulage (monatlich) Jahressumme 2011 Januar bis März 17,40 Euro 211,14 Euro April bis Dezember 17,66 Euro 2012 Januar bis Dezember 18 Euro 216 Euro 2013 Januar bis Dezember 18,44 Euro 221,28 Euro 2014 Januar bis Dezember 18,95 Euro 227,40 Euro 2015 Januar bis Februar 18,95 Euro 231 Euro März bis Dezember 19,31 Euro 2016 Januar bis Februar 19,31 Euro 235,82 Euro März bis Dezember 19,72 Euro 2017 Januar bis Dezember 20,07 Euro 240,84 Euro 2018 Januar bis Dezember 20,50 Euro 246 Euro 2019 Januar bis Dezember 21,12 Euro 253,44 Euro (ii) Hinzuzurechnen ist ferner der Familienzuschlag für zwei Kinder. Dieser richtet sich nach § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage VII HmbBesG in der jeweils gültigen Fassung (siehe für die jeweils gültigen Fassungen zum 1. März 2010 HmbGVBl. 2010, S. 212; zur Anpassung zum 1. April 2011 und zum 1. Januar 2012 HmbGVBl. 2011, S. 454; zur Anpassung zum 1. Januar 2013 und zum 1. Januar 2014 HmbGVBl. 2013, S. 369; zur Anpassung zum 1. März 2015 und zum 1. März 2016 HmbGVBl. 2015, S. 223; zur Anpassung zum 1. Januar 2017 und zum 1. Januar 2018 HmbGVBl. 2017, S. 191; zur Anpassung zum 1. Januar 2019 HmbGVBl. 2019, S. 285) und belief sich in den verfahrensgegenständlichen Jahren auf folgende Beträge: Jahr Familienzuschlag Stufe 2 (monatlich) Erhöhung 2. Kind (monatlich) Jahressumme 2011 Januar bis März 207,47 Euro 95,64 Euro 3.678,18 Euro April bis Dezember 210,58 Euro 97,07 Euro 2012 Januar bis Dezember 214,58 Euro 98,91 Euro 3.761,88 Euro 2013 Januar bis Dezember 219,83 Euro 101,33 Euro 3.853,92 Euro 2014 Januar bis Dezember 225,88 Euro 104,12 Euro 3.960 Euro 2015 Januar bis Februar 225,88 Euro 104,12 Euro 4.022,70 Euro März bis Dezember 230,17 Euro 106,10 Euro 2016 Januar bis Februar 230,17 Euro 106,10 Euro 4.105,74 Euro März bis Dezember 235 Euro 108,32 Euro 2017 Januar bis Dezember 239,23 Euro 110,27 Euro 4.194 Euro 2018 Januar bis Dezember 244,37 Euro 112,64 Euro 4.284,12 Euro 2019 Januar bis Dezember 251,70 Euro 116,02 Euro 4.412,64 Euro (iii) Hinzu kommen ferner Sonderzahlungen. Diese wurden im Jahr 2011 einmalig in Höhe von 1.000 Euro gewährt (Gesetz über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012, HmbGVBl. 2011, S. 454) und seit dem Jahr 2011 zudem jährlich als kinderbezogene Sonderzahlung je Kind in Höhe von 300 Euro nach § 2 Abs. 1 HmbSZG, d.h. für zwei Kinder in Höhe von insgesamt 600 Euro ausgezahlt. (cc) Ergänzend sind monatliche Kindergeldbeträge nach § 66 Abs. 1 (Satz 1) EStG in der jeweils gültigen Fassung (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79) zu berücksichtigen: Jahr Kindergeld (monatlich, pro Kind) Jahressumme (2 Kinder) 2011 184 Euro 4.416 Euro 2012 184 Euro 4.416 Euro 2013 184 Euro 4.416 Euro 2014 184 Euro 4.416 Euro 2015 188 Euro 4.512 Euro 2016 190 Euro 4.560 Euro 2017 192 Euro 4.608 Euro 2018 194 Euro 4.656 Euro 2019 Januar bis Juni 194 Euro 4.776 Euro Juli bis Dezember 204 Euro (dd) Bei der Ermittlung der Nettoalimentation sind ferner die Kosten einer die Beihilfeleistungen der Dienstherrin ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 76). Dazu werden – entsprechend dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts und den hiernach zugrunde gelegten Maßgaben (30-jährige Erwachsene, 5 Jahre Vorversicherungszeit) – die von dem Verband der Privaten Krankenversicherung mit Stand vom 16. Mai 2025 mitgeteilten Durchschnittsprämien einer vierköpfigen Familie für eine den (Hamburger) Beihilfesatz ergänzende Kranken- und Pflegepflichtversicherung herangezogen (siehe dazu Anlage 9a; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 16, 77 f., 148, 150; zu dem in anderen Verfahren erhobenen Einwand der Beklagten zur am 1. August 2018 eingeführten Option einer pauschalen Beihilfe für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung siehe VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 183 f.). Unter Berücksichtigung der von dem Bundesverfassungsgericht vorgezeichneten Berechnungsgrundlage steht es dem vorliegend zugrunde gelegten Ansatz auch nicht entgegen, dass die hiernach zugrunde gelegten Eckdaten insbesondere in ihrer Kombination (niedrigste Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe, Alter 30 Jahre, Familie mit zwei Kindern, 5 Jahre Vorversicherungszeit) einem eher untypischen Profil einer Beamtin bzw. eines Beamten entsprechen dürften (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 99 f.). Hiernach sind folgende monatlichen Beiträge für die vierköpfige Familie zu berücksichtigen: Jahr KrankenV (monatlich, Familie mit zwei Kindern) PflegeV (monatlich, pro Erwachsener) Steuerlich absetzbarer Anteil (BEG-Anteil + PflegeV) 2011 406 Euro 9,51 Euro 343,02 Euro 2012 423 Euro 8,92 Euro 355,84 Euro 2013 434 Euro 8,54 Euro 363,08 Euro 2014 439 Euro 8,46 Euro 366,92 Euro 2015 447 Euro 8,51 Euro 374,02 Euro 2016 463 Euro 8,33 Euro 385,66 Euro 2017 496 Euro 10,61 Euro 417,22 Euro 2018 518 Euro 10,56 Euro 434,12 Euro 2019 537 Euro 11,55 Euro 452,10 Euro ee) Von der Bruttobesoldung abzuziehen sind darüber hinaus die Steuern unter Berücksichtigung der unter (dd) genannten steuerlich absetzbaren Beträge der Kranken- und Pflegeversicherung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79). Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner berechnet werden (siehe die Ergebnisübersicht unter ff); vgl. auch zum Folgenden bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17, juris Rn. 105 m. Verw. auf BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 148, m.w.N.). Für die vierköpfige Familie eines hier zugrunde zu legenden alleinverdienenden Beamten, die über keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen verfügt und keine besonderen Aufwendungen geltend machen kann, ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuerberechnung. In der Steuerklasse III und mit zwei Kinderfreibeträgen fallen weder Solidaritätszuschlag noch Kirchensteuer an. Deshalb kann die Frage, ob ein Kirchensteuerabzug zu berücksichtigen ist, auch in diesem Verfahren offenbleiben. (ff) Hieraus ergibt sich bezogen auf die einzelnen Besoldungsjahre das folgende Bild: Besoldungsgruppe A 7 Jahr Bruttobesoldung abzgl. Steuer abzgl. Kranken- u. PflegeV zzgl. Kindergeld Netto- alimentation 2011 28.823,29 Euro 1.340 Euro 5.100,24 Euro 4.416 Euro 26.799,05 Euro 2012 29.530,20 Euro 1.456 Euro 5.290,08 Euro 4.416 Euro 27.200,12 Euro 2013 30.238,80 Euro 1.544 Euro 5.412,96 Euro 4.416 Euro 27.697,84 Euro 2014 31.053,96 Euro 1.632 Euro 5.471,04 Euro 4.416 Euro 28.366,92 Euro 2015 31.536,16 Euro 1.678 Euro 5.568,24 Euro 4.512 Euro 28.801,92 Euro 2016 32.412,60 Euro 1.764 Euro 5.755,92 Euro 4.560 Euro 29.452,68 Euro Besoldungsgruppe A 8 Jahr Bruttobesoldung abzgl. Steuer abzgl. Kranken- und PflegeV (Jahressumme) zzgl. Kindergeld Netto- alimentation 2016 33.959,56 Euro 2.134 Euro 5.755,92 Euro 4.560 Euro 30.629,64 Euro 2017 35.036,04 Euro 2.230 Euro 6.206,64 Euro 4.608 Euro 31.207,40 Euro 2018 35.776,32 Euro 2.268 Euro 6.469,44 Euro 4.656 Euro 31.694,88 Euro 2019 36.831,72 Euro 2.380 Euro 6.721,20 Euro 4.776 Euro 32.506,52 Euro (3) Dies führt in der Gegenüberstellung der Nettoalimentation zum Grundsicherungsbedarf zzgl. des gebotenen Mindestabstands in Höhe von 15 % jeweils zu einem Fehlbetrag: Besoldungsgruppe A 7 Jahr Grundsicherungs-bedarf Grundsicherungs-bedarf zzgl. 15 % (Mindestabstand) Nettoalimentation Fehlbetrag 2011 25.873,33 Euro 29.754,33 Euro 26.799,05 Euro 2.955,28 Euro 2012 26.071,33 Euro 29.982,03 Euro 27.200,12 Euro 2.781,91 Euro 2013 26.612,17 Euro 30.603,99 Euro 27.697,84 Euro 2.906,15 Euro 2014 27.177,50 Euro 31.254,13 Euro 28.366,92 Euro 2.887,21 Euro 2015 27.607,50 Euro 31.748,63 Euro 28.801,92 Euro 2.946,71 Euro 2016 28.128,33 Euro 32.347,58 Euro 29.452,68 Euro 2.894,90 Euro Besoldungsgruppe A 8 Jahr Grundsicherungs-bedarf Grundsicherungs- bedarf zzgl. 15 % (Mindestabstand) Nettoalimentation Fehlbetrag 2016 28.128,33 Euro 32.347,58 Euro 30.629,64 Euro 1.717,94 Euro 2017 28.840,50 Euro 33.166,58 Euro 31.207,40 Euro 1.959,18 Euro 2018 29.586 Euro 34.023,90 Euro 31.694,88 Euro 2.329,02 Euro 2019 30.509,35 Euro 35.085,75 Euro 32.506,52 Euro 2.579,23 Euro Selbst bei alternativer Heranziehung der Wohngeldmethode (dazu bereits (1) (cc)) wahrte die Nettoalimentation den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsbedarf nicht: Besoldungsgruppe A 7 Jahr Grundsicherungs-bedarf (Wohngeldmethode) Grundsicherungs-bedarf zzgl. 15 % (Mindestabstand) Nettoalimentation Fehlbetrag 2011 24.576,13 Euro 28.262,55 Euro 26.799,05 Euro 1.463,50 Euro 2012 24.654,13 Euro 28.352,25 Euro 27.200,12 Euro 1.152,13 Euro 2013 25.134,97 Euro 28.905,21 Euro 27.697,84 Euro 1.207,37 Euro 2014 25.604,30 Euro 29.444,95 Euro 28.366,92 Euro 1.078,03 Euro 2015 25.806,30 Euro 29.677,25 Euro 28.801,92 Euro 875,33 Euro 2016 29.075,13 Euro 33.436,40 Euro 29.452,68 Euro 3.983,72 Euro Besoldungsgruppe A 8 Jahr Grundsicherungs-bedarf (Wohngeldmethode) Grundsicherungs-bedarf zzgl. 15 % (Mindestabstand) Nettoalimentation Fehlbetrag 2016 29.075,13 Euro 33.436,40 Euro 30.629,64 Euro 2.806,76 Euro 2017 29.379,30 Euro 33.786,20 Euro 31.207,40 Euro 2.578,80 Euro 2018 29.584,80 Euro 34.022,52 Euro 31.694,88 Euro 2.327,64 Euro 2019 29.944,15 Euro 34.435,77 Euro 32.506,52 Euro 1.929,25 Euro (4) Der damit verbundene Verstoß gegen das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht gerechtfertigt. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob eine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots für die konkret infrage stehenden Besoldungsgruppen überhaupt einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung zugänglich sein kann (dagegen: (wohl) BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16, juris Rn. 144 ff.; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 199; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 217; VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 686/22.KO, juris Rn. 151; VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023, 26 K 251/16, juris Rn. 205 m.w.N.; ebenfalls offen gelassen bei VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21, juris Rn. 130; VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 148/24, juris Rn. 285). Denn auch unter der Annahme, dass ein unmittelbarer Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot einer Rechtfertigung zugänglich sein kann, wären die Anforderungen an eine solche Rechtfertigung im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 92 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Ls. 4, Rn. 108). Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (sog. Schuldenbremse; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 93 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Ls. 4, Rn. 109 f., 140). Gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG sind Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Ausnahmsweise ist eine Neuverschuldung bei konjunkturellen Abweichungen von der Normallage (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Var. 1 GG) sowie bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen zulässig (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 GG). Die Haushalte der Länder waren in den Haushaltsjahren 2011 bis 2019 nach Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG (keine strukturelle Nettokreditaufnahme) erfüllt wird. Dabei mussten die Haushaltsgesetzgeber der Länder das Ziel der Haushaltskonsolidierung im Jahr 2020 im Blick behalten. Konkretere Verpflichtungen zur Erreichung dieses Ziels ergeben sich aus Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG nicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 93 m.w.N.). Dem Verbot der strukturellen Nettokreditaufnahme aus Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG und der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung dieses Verbots hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Besoldungsgesetzgebung Rechnung zu tragen. Ungeachtet der Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken. Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere. Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien – gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen – erkennbar sein muss. Ein solches Konzept setzt inhaltlich wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen voraus. Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 94 m.w.N.). Das bloße Bemühen, Ausgaben durch Einschnitte bei der Besoldungsentwicklung zu sparen, reicht zur Legitimation einer verfassungsrechtlichen Unteralimentation hingegen nicht (VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21, juris Rn. 278; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 129/23, juris Rn. 324). Nach diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass das Verbot der Neuverschuldung aus Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG den oben festgestellten Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG rechtfertigen könnte. Die hier infrage stehende Besoldungsgesetzgebung für die Besoldung der Besoldungsgruppe A 7 in den Jahren 2011 bis 2016 und der Besoldungsgruppe A 8 in den Jahren 2016 bis 2019 gibt nicht zu erkennen, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Besoldungsentwicklung Teil eines entsprechenden Konzeptes zur Haushaltskonsolidierung gewesen sein könnte (zu den Besoldungsanpassungsgesetzen 2011/2012 und 2019/2020/2020 bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21, juris Rn. 279; für die übrigen Jahre bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17, juris Rn. 121 f.). Insbesondere ist aus den einschlägigen Entwurfsbegründungen (Bü-Drs. 20/1016, 20/8915, 21/1393, 21/9779, 21/17902) nicht ersichtlich, welche Einsparung mit der letztlich vorgenommenen Kürzung noch erzielt werden sollte, welche sonstigen Kürzungen im letztlich verabschiedeten Haushalt für die Jahre 2011 bis 2019 vorgesehen waren, oder dass der Versuch unternommen worden wäre, die Einsparungen gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (zur Auseinandersetzung mit ergänzendem Vorbringen der Beklagten in früheren Verfahren siehe VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17, juris Rn. 121 f.). c) Ob und in welcher Weise über die gesondert von der Klage zu würdigende Widerklage der Beklagten entschieden werden kann, ist für die Vorlage der Klage nach Art. 100 Abs. 1 GG ohne Bedeutung. Insbesondere der seitens der Beklagten begehrte Erlass eines Zwischenurteils erscheint zum jetzigen Zeitpunkt im Übrigen weder sachgerecht, noch dürfte er dem eigentlichen Begehren der Beklagten entsprechen, das stattdessen auf den Erlass eines Teilurteils nach § 110 VwGO zielen dürfte. Ein solches Teilurteil über den – voraussichtlich bereits unzulässigen – Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten, über dessen Erlass die Kammer nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (vgl. § 110 VwGO), erscheint zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.