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Beschluss

15 E 3338/09

VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:0119.15E3338.09.0A
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Leitsätze
Fahrerlaubnisentziehung nach Konsum von Captagon, dass dem Kraftfahrer vor Jahren als Medikament verschrieben worden sein soll. (Rn.17)
Tenor
Der Antrag vom 27. November 2009 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin 27. Oktober 2009 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller bei einem Streitwert von 8.750,- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fahrerlaubnisentziehung nach Konsum von Captagon, dass dem Kraftfahrer vor Jahren als Medikament verschrieben worden sein soll. (Rn.17) Der Antrag vom 27. November 2009 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin 27. Oktober 2009 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller bei einem Streitwert von 8.750,- €. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und seines Taxischeins. Der 1954 in Hamburg geborene Antragsteller verfügte seit 1972 über eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 sowie seit 2008 über eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen (Taxischein). Er arbeitet freiberuflich als Fußbodenleger. Am Dienstag, dem 14. Juli 2009, nachmittags um 14:45 Uhr, wurde der Antragsteller auf der Autobahn A 23 auf der Höhe von Itzehoe im Rahmen einer Verkehrskontrolle als Fahrer eines Kleinlastwagens überprüft. Bei ihm wurden Auffälligkeiten festgestellt, die deutlich für Drogenkonsum sprachen. Der hierzu von der Polizei befragte Antragsteller machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und gab lediglich an, noch nie Drogen konsumiert zu haben. Einen Drogenschnelltest verweigerte er. Es wurde hierauf eine Blutprobe entnommen. Deren chemisch-toxikologische Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein in Kiel erbrachte eine Konzentration von 14,5 ng/ml Amphetamin, 0,78 ng/ml THC und 14,2 ng/ml des Cannabis-Abbauprodukts THC-COOH im Blut des Antragstellers: Hieraus ergebe sich, dass der Antragsteller Amphetamin, zum Beispiel „speed“, sowie Cannabis konsumiert habe. Ein Ermittlungsverfahren und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Antragsteller wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss berauschender Mittel wurden am 29. Oktober sowie am 20. November 2009 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Bescheid vom 27. Oktober entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller 2009 die Fahrerlaubnis und die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung: Die Auswertung seiner Blutprobe habe ergeben, dass er Amphetamin und THC konsumiert habe. Damit sei die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art nicht gegeben. Auf einen Zusammenhang des Konsums mit dem Straßenverkehr komme es hierbei nicht an. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheids mit der Begründung an, dass zum Schutz von Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer Personen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet seien, unverzüglich von der aktiven, motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden müssten. Am 19. November 2009 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein: Er sei nicht unter dem Einfluss von Amphetamin Auto gefahren. Die in der Blutprobe nachgewiesenen Substanzen lägen unterhalb des Cut-Off-Wertes. Die Blutanalyse beweise deshalb lediglich die vorausgegangene Einnahme, die aber keine Wirkung mehr gezeigt habe. Deshalb sei auch das Strafverfahren eingestellt worden. Er habe somit den Konsum vom Autofahren getrennt. Er habe damals am Tag vor der Verkehrskontrolle aufgrund eines Leistungsknicks in Verbindung mit Stress, den er lange nicht mehr gehabt habe, eine halbe Tablette des Medikaments Captagon eingenommen. Dieses Medikament sei ihm von seinem Arzt für diesen konkreten Krankheitsfall verschrieben worden. Lange Zeit habe er das Mittel nicht eingenommen und deshalb noch zwei Tabletten der letzten Packung in Besitz gehabt. Diese Tabletten habe er nicht bewusst gehortet, sondern sie seien lange Zeit in Vergessenheit geraten. Er wisse, dass dies Medikament das Reaktionsvermögen verändern könne. Dies habe ihm sein Arzt erklärt und er habe es auch berücksichtigt. Das THC habe er nicht im Zusammenhang mit Captagon konsumiert. Den Rest des Medikaments habe er weggeworfen. Am 30. November 2009 hat der Antragsteller bei Gericht beantragt, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs anzuordnen. Zur Begründung macht er geltend: Er habe lediglich eine verschriebene Arznei bestimmungsgemäß eingenommen. Durch den Entzug seines Führerscheins, den der lückenlos seit dem 16. Lebensjahr besitze, habe er starke finanzielle und lebensqualitative Einbußen. Der Antragsteller reicht zwei ärztliche Bescheinigungen des ihn behandelnden Arztes Dr. B. vom 24. November und 29. Dezember 2009 zur Akte, in denen ihm bescheinigt wird, dass er dort fast zwei Jahrzehnte in Behandlung und nicht von Drogen oder stimmungsaufhellenden Medikamenten abhängig sei. Wegen eines Leistungsknicks habe er immer wieder einmal in besonderen Situationen das Medikament Captagon genommen, um den Anforderungen der beruflichen Selbstständigkeit gerecht zu werden. Er habe noch über Reserven aus der damaligen Verordnung verfügt und beteuere, auch am 13. Juni 2009 dieses Medikament genommen zu haben. Es sei durchaus vorstellbar, dass dieses Präparat zu falsch positiven Blutwerten geführt habe. Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen und führt zur Begründung aus: Der Antragsteller erweise sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da eine Blutprobe ergeben habe, dass er Amphetamin und Cannabis eingenommen habe. Die nachgewiesene Amphetamineinnahme führe im Regelfall zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ein bestimmungsgemäßer Gebrauch des Medikaments Captagon könne hier nicht vorliegen, da es sich um ein streng verschreibungspflichtiges Betäubungsmittel handele. Es könne das Reaktionsvermögen so weit verändern, dass die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigt werde. Seit 2004 sei es in Deutschland nicht mehr erhältlich. Wenn der Antragsteller noch über Restbestände des ihn zuletzt im Jahr 2003 verschriebenen Captagon verfüge und diese nach eigenem Gutdünken einnehme, sei dies nicht bestimmungsgemäß. II. Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der gegenüber dem Antragsteller in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Insbesondere war angesichts der Tatsache, dass durch einen ungeeigneten Kraftfahrer hochrangige Schutzgüter, nämlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, in nicht hinnehmbarer Weise gefährdet werden, ein stärkeres Eingehen auf konkrete Umstände des Einzelfalles nicht geboten (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005, NJW 2006, 1367 ff., Juris Rn. 2 ff.). Des Weiteren ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits, vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen und damit Fahrgäste befördern zu dürfen, mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits, die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr sofort zu unterbinden, dass dem öffentlichen Interesse der Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird der Antragsteller in der Hauptsache keinen Erfolg haben (unten 1.). Auch hat er keine Gründe vorgetragen, die hier ausnahmsweise trotzdem ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses begründen könnten (unten 2.). 1. Der angefochtene Bescheid wird voraussichtlich im Hauptsacheverfahren Bestand haben. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin musste dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen, da er sich durch die Einnahme von Amphetamin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Durchgreifende formelle Fehler des angefochtenen Bescheids sind nicht festzustellen. Zwar ist der Antragsteller vor Erlass nicht angehört worden (§ 28 Abs. 1 HmbVwVfG). Dies ist jedoch unbeachtlich, weil die erforderliche Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HmbVwVfG). Auch materiell wird die Entziehung der Fahrerlaubnis (einschließlich jener zur Fahrgastbeförderung, § 48 FeV) voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. c StVG und § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Ein Ermessen ist der Antragsgegnerin vom Gesetzgeber nicht eingeräumt. Selbst in besonderen Härtefällen ist sie deshalb nicht befugt, bei fehlender Eignung eines Kraftfahrers von der Fahrerlaubnisentziehung abzusehen. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt insoweit den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gelte, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Dies ist beim Antragsteller der Fall. Er ist derzeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet, weil er Amphetamin konsumiert hat (Abschnitt 9.1. der Anlage 4 zur FeV). Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV stellt es für den Regelfall einen die Fahreignung ausschließenden Mangel dar, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Ausdrücklich ausgenommen von dieser strikten Regelung ist lediglich Cannabis. An der formellen Rechtmäßigkeit dieses Verordnungsrechts wie auch an seiner materiellen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bestehen keine Zweifel. Da das unstreitig gelegentlich konsumierte Amphetamin als verschreibungspflichtiges Betäubungsmittel im BtMG (§ 2 Abs. 1 a) Nr. 1 BtMVV) aufgeführt ist, steht somit die „Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes“ durch den Antragsteller fest. Dabei stellt Anlage 4 Ziffer 9.1 für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, noch eine Abhängigkeit, noch die gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die „Einnahme“. Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 20.6.2002, NJW 2002, 2378 ff., Juris Rn. 36 ff. und vom 8.7.2002, NJW 2002, 2381, Juris Rn. 6) nur hinsichtlich der Frage des Zusammenhangs von gelegentlichem Cannabis-Konsum und Kraftfahreignung. Für Fälle des Konsums von Amphetamin und vergleichbaren harten Drogen gibt diese Rechtsprechung indes nichts her . Insbesondere bedarf es nicht der Feststellung, dass der betroffene Kraftfahrer unter der Wirkung des Betäubungsmittels ein Fahrzeug geführt hat (vgl. für Kokain OVG Hamburg, Beschluss vom 24.4.2002, NordÖR 2003, 123 f., Juris Rn. 22; OVG Koblenz, Urteil vom 23.5.2000, ZfSch 2000, 418 f.), denn anders als beim Cannabiskonsum ist beim Konsum anderer Betäubungsmittel nicht zu erwarten, dass dem Konsumenten eine zuverlässige Trennung von Konsum und Kraftfahrzeugnutzung gelingen kann (vgl. dazu ausführlich VGH München, Beschluss vom 21.12.2006, 11 CS 06.1264, Juris Rn. 23; vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 25.7.2007, 15 E 2337/07 ) . Hieraus erklärt sich, dass polizeiliche Fahrerlaubnisentziehungen zur Gefahrenabwehr wegen Betäubungsmittelkonsums auch dann zulässig sind, wenn eine strafrechtliche Ahndung nicht erfolgt, weil der betroffene Kraftfahrer nicht unter dem Einfluss des Rauschmittels gefahren ist. Ferner hat der Antragsteller die Kammer nicht davon zu überzeugen vermocht, dass in seinem Fall besondere Umstände des Einzelfalles der Annahme entgegenstehen, dass er derzeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist. Statt der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis hätte für diesen Fall aufgrund der verbleibenden Zweifel die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung genügt (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV; vgl. auch Vorbemerkung 3 Satz 2 Anlage 4 FeV). Solche Tatsachen geltend zu machen obliegt im Einzelfall dem Rechtsschutzsuchenden (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24.5.2002, ZfSch 2002, 408 ff., Juris Rn. 6.). Die vom Antragsteller insoweit vorgetragenen Argumente sind jedoch nicht geeignet, um einen irregulären Einzelfall anzunehmen. Bereits auszuschließen ist, dass der Antragsteller das Amphetamin nur einmalig in einer besonderen Ausnahmesituation oder sogar unfreiwillig konsumiert hat ( vgl. dazu z.B. VG Hamburg, Beschluss vom 29.12.2006, 15 E 3953/06, VG Hamburg, Beschluss vom 16.6.2005, 15 E 1043/05, OVG Hamburg, Beschluss vom 16.6.2006, 3 Bs 196/05 , und VGH München, Beschluss vom 13.12.2005, 11 Cs 05.1350, Juris Rn. 19 ff.). Vielmehr bescheinigt sein Arzt, dass der Antragsteller gelegentlich in psychische Situationen („Leistungsknicks“) geriet, in denen das Medikament Captagon, welches das Betäubungsmittel Amphetamin enthält, für ihn eine Hilfe darstellte. Aus diesem Grunde sei ihm das Medikament ärztlich verschrieben worden. Auch vermochte der Antragsteller die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass er das Medikament über Jahre nicht mehr benötigt hat und nunmehr nach langer Zeit erstmalig und einmalig wieder eine halbe Tablette konsumiert hat, was sich nicht fortsetzen werde. Vielmehr ist ein fortdauernder gelegentlicher Konsum des Medikaments beziehungsweise des darin enthaltenen Wirkstoffs Amphetamin nicht zuverlässig auszuschließen. So ist es bereits statistisch höchst unwahrscheinlich, dass ein über einen langen Zeitraum einmalig erfolgter Drogenkonsum polizeilich auffällt. Ausgeschlossen werden kann ein solches allerdings nicht. Aber auch die weiteren Umstände des Falles belegen keinen aus dem Rahmen fallenden Sonderfall. Denn es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Erklärung des Antragstellers zu seinem Konsum eine bloße Schutzbehauptung darstellt: Captagon konnte in Deutschland zuletzt im ersten Halbjahr 2003 legal erworben werden. Dass rund sechs Jahre später zufällig Reste hiervon auftauchen, die nach ihrer „Wiederentdeckung“ trotz ihres Alters und des längst abgelaufenen Verfallsdatums plötzlich - nach langer Zeit des Verzichts auf den Wirkstoff - wieder als Medikament eingenommen werden, obwohl es einen offenbar mit dem Problem bereits bekannten Hausarzt gibt, der ein legales, gleichermaßen wirksames und modernes Mittel hätte verschreiben können, ist wenig lebensnah. Schon weil mit dem Verbot eines Medikaments nicht auch der Bedarf hieran entfällt, ist wesentlich wahrscheinlicher ein seit den früheren Verschreibungen fortgeführter gelegentlicher Konsum des „bewährten“ Medikaments zu Aufputschzwecken, zumal nicht dargetan wurde, dass ein Wechsel auf ein anderes legales Präparat stattgefunden hat. Möglich ist ein solcher fortgesetzter Konsum aus aufbewahrten Beständen, aber auch aus Ersatzbeschaffungen, die im Ausland und über das Internet möglich sind. In anderen Ländern, z.B. den USA, werden unter anderem Namen immer noch wirkstoffgleiche Medikamente gehandelt. Zudem wird Amphetamin auch in der Sportszene als Dopingmittel und in der Drogenszene als Droge (Speed) gehandelt. Da der Antragsteller auch Cannabis konsumiert, muss ein gewisser Kontakt zu dieser Szene bestehen. Wie der Antragsteller im Einzelnen zu dem von ihm eingenommenen Amphetamin gekommen ist, kann letztendlich offen bleiben. Sollte er sich das in Deutschland mittlerweile illegale Captagon oder den darin enthaltenen Wirkstoff Amphetamin weiterhin fortlaufend verschafft haben, um es als Aufputschmittel zu verwenden, liegt seine Ungeeignetheit für die Teilnahme am Straßenverkehr auf der Hand. Hat er tatsächlich noch Reste eines vor vielen Jahren vom Hausarzt verschriebenen Captagons aufbewahrt und bei Bedarf genommen, stellt auch dieses keine Einnahme eines ärztlich verschriebenen Betäubungsmittels dar, die im Einzelfall die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr nicht ausschließt. Denn eine bestimmungsgemäße, ärztlich überwachte und begleitete Einnahme des Betäubungsmittels liegt in diesem Fall gerade nicht vor, sondern ein Abusus. Auch kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass ein ähnlicher Vorfall für die Zukunft zuverlässig auszuschließen ist. Zwar trägt der Antragsteller vor, er habe die restlichen Captagon-Tabletten weggeworfen. Zum einen muss dies nicht stimmen, und zum anderen schließt es nicht aus, dass der Antragsteller mit anderen gefährlichen Stoffen, die er sich bei Bedarf neu beschafft, in vergleichbar unbesorgter Weise umgeht wie mit dem Captagon. Ferner spricht auch nichts dafür, dass beim Antragsteller die besondere Gefährlichkeit, die von Kraftfahrern ausgeht, die Betäubungsmittel konsumieren, aufgrund besonderer Umstände nicht gegeben wäre. Auch wenn Amphetamin als Arzneimittel und nicht – wie Speed - als Partydroge oder Suchtmittel eingenommen wurde, ist seine schädliche Wirkung auf die Fahreignung in vergleichbarer Weise vorhanden. Gerade weil es sich um eine Substanz handelt, die die Risikobereitschaft erhöht und hierdurch einen Steuerungsverlust bewirkt, ist, selbst bei guter Absicht, generell nicht gewährleistet, dass der Konsum zuverlässig von der Teilnahme am Straßenverkehr getrennt werden kann. Bemerkenswert ist auch hier, dass der Antragsteller, obwohl er nur geringe Blutwerte aufwies, offenbar deutliche Auffälligkeiten zeigte, die den ermittelnden Polizeibeamten erst den Anlass für eine Blutprobe wegen Drogenkonsums gaben. Schließlich spricht nicht gegen einen Regelfall, dass der Antragsteller geltend macht, in geordneten Verhältnissen zu leben, nicht straffällig geworden zu sein und seit Jahren zuverlässig seinem Beruf nachzugehen. Gerade Aufputschmittel werden häufig von Personen genommen, die ansonsten völlig unauffällig sind, sich privat in geordneten Verhältnissen bewegen und einem Beruf nachgehen, der hohen Einsatz verlangt. Schließlich vermag der Antragsteller seine etwaige Fahreignung auch nicht dadurch darzutun, dass er ansonsten nicht verkehrsrechtlich aufgefallen ist (vgl. OVG Hamburg, 24.1.2007, VRS 112, 308 ff., Juris Rn. 16, und Beschluss vom 24.4.2002, NordÖR 2003, 123 f., Juris Rn. 22). Denn allein die bisherige Auffälligkeit im Straßenverkehr sagt nichts über das tatsächliche Gefahrenpotenzial eines Drogenkonsumenten. 2. Ferner sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass trotz der geringen Erfolgsaussichten des parallelen Hauptsacheverfahrens für dessen Dauer die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe des Antragstellers anzuordnen wäre. Insoweit verkennt das Gericht nicht, dass die Fahrerlaubnis für den Antragsteller, der freiberuflich als Fußbodenleger arbeitet und auch Taxi gefahren ist, eine hohe Bedeutung hat. Jedoch kommt es bei fehlender Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr hierauf nicht an. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass ungeeigneten Kraftfahrern aufgrund ihrer besonderen Gefährlichkeit für andere stets die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, auch wenn gewichtige Interessen für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs sprechen. Gerade von Personen, die beruflich viel am Straßenverkehr teilnehmen und zudem noch Fahrgäste befördern, geht regelmäßig eine höhere Gefahr aus als von jenen Verkehrsteilnehmern, die nur selten ein Kraftfahrzeug benutzen. Dies schließt es auch bereits vor bestandskräftiger Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung aus, sie zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes trotz fehlender Eignung einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Dem Antragsteller bleibt insoweit nur die Möglichkeit, sich zu informieren, unter welchen Voraussetzungen er möglichst bald seine Fahrerlaubnis wiedererwerben kann, und sich dann entsprechend um die Wiedererlangung zu bemühen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist der Streitwert der Eilsache mit der Hälfte des in der Hauptsache anzunehmenden Streitwerts von 17.500,- € anzusetzen .