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Beschluss

15 E 2150/12

VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:0913.15E2150.12.0A
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Leitsätze
Fahrerlaubnisentziehung nach einmalig festgestelltem Konsum von Amphetamin(Rn.17)
Tenor
Der Antrag vom 23. August 2012 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. August 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller bei einem Streitwert von 2.500,- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fahrerlaubnisentziehung nach einmalig festgestelltem Konsum von Amphetamin(Rn.17) Der Antrag vom 23. August 2012 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. August 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller bei einem Streitwert von 2.500,- €. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Der 1984 in Gera geborene Antragsteller verfügte seit 2003 über eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Am Dienstag, dem 10. April 2012, vormittags um 10:50 Uhr, wurde der Antragsteller in Harburg im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes überprüft. Ein Urin-Vortest auf Amphetamin (Amfetamin) verlief positiv. Gegenüber der Polizei soll der Antragsteller angegeben haben, zuletzt vor zwei Tagen Amphetamin konsumiert zu haben. Ihm wurde hierauf eine Blutprobe entnommen. Deren chemisch-toxikologische Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf erbrachte eine Konzentration von 0,020 mg/l (= 20 ng/ml) Amphetamin im Blutserum. Dieser Messwert liege unterhalb der Bestimmungsgrenze, ergebe aber, dass der Antragsteller Amphetamin (Speed) konsumiert habe und zum Zeitpunkt der Blutentnahme noch unter dem Einfluss der Droge gestanden habe. Amphetamin gehöre zu den berauschenden Mitteln gemäß § 24a StVG. Ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Antragsteller wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss berauschender Mittel wurden am 11. Juli 2012 nach § 46 OwiG i.V.m. § 170 StPO eingestellt. Mit Bescheid vom 15. August 2012 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis: Die Auswertung seiner Blutprobe habe ergeben, dass er Amphetamin konsumiert habe. Auch habe er selbst einen Konsum zwei Tage vor der Polizeikontrolle eingeräumt. Damit sei die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben. Auf einen Zusammenhang des Konsums mit dem Straßenverkehr komme es hierbei nicht an. Ferner ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheids mit der Begründung an, dass zum Schutz von Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer Personen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet seien, unverzüglich von der aktiven, motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden müssten. Am 23. August 2012 hat der Antragsteller bei Gericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung anzuordnen. Zur Begründung macht er geltend: In dem angefochtenen Bescheid heiße es, dass das Institut für Rechtsmedizin Kiel am 28. Oktober 2010 eine ihm abgenommene Blutprobe untersucht und dort 20 ng/ml Amphetamin festgestellt habe. Diese Begründung könne nur falsch sein, denn er habe im Jahr 2010 keine Blutprobe abgegeben. Auch habe er nicht 2 Tage vor Erlass des Bescheides Amphetamine konsumiert. Er habe wohl mal welche konsumiert. Dieses habe aber nicht zur Beeinträchtigung im Straßenverkehr geführt. Im Übrigen hätte er nie Amphetamine konsumiert und wäre dann unter deren Einwirkung Auto gefahren. Im parallelen Ordnungswidrigkeitenverfahren habe der ihm vorgeworfene Tatbestand nicht erhärtet werden können. Es gebe somit keinen Grund zur Fahrerlaubnisentziehung. Er sei auch auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, da er inzwischen nach Berlin verzogen sei und den Weg von dort nach Hamburg mit dem Fahrzeug zurücklegen müsse. Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen und führt zur Begründung aus: Der Antragsteller habe sich als Konsument harter Drogen erwiesen. Dieses habe das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin beim Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf vom 25. April 2012 belegt. Richtig sei allerdings, dass der Amphetaminkonsum des Antragstellers nicht, wie irrtümlicherweise im Entziehungsbescheid angegeben, durch ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in Kiel vom 28. Oktober 2010 festgestellt worden sei. Bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließe im Regelfall die Kraftfahreignung aus. Ein Bezug des Drogenkonsums zum Straßenverkehr sei dabei nicht zu verlangen. Auch stehe der Fahrerlaubnisentziehung nicht entgegen, dass das gegen den Antragsteller eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt worden sei. Denn eine Nachfrage bei der zuständigen Sachbearbeiterin habe ergeben, dass der Grund für die Einstellung darin zu sehen sei, dass der beim Antragsteller festgestellte Amphetaminwert von 20 ng/ml unterhalb der Bestimmungsgrenze für die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit liege. Bezugspunkt hierfür sei § 24a Abs. 2 StVG gewesen, wonach ordnungswidrig handele, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Fahrzeug führe. Im Hinblick auf das Betäubungsmittel Amphetamin sei hierbei für die Annahme einer solchen Wirkung eine Bestimmungsgrenze von 25 ng/ml anerkannt. Einen derartigen Grenzwert kenne das Fahrerlaubnisrecht nicht. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beim Konsum harter Drogen sei nicht davon abhängig, wie hoch der gemessene Wert des Wirkstoffes sei. II. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Solange - wie hier - noch fristgemäß Widerspruch eingelegt werden kann, kann dessen aufschiebende Wirkung bei Gericht in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 S. 2 VwGO bereits beantragt werden, bevor der Rechtsbehelf eingelegt wird (vgl. m. w. N. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 80 Rn. 139). III. In der Sache bleibt der Antrag jedoch ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Insbesondere war angesichts der Tatsache, dass durch einen ungeeigneten Kraftfahrer hochrangige Schutzgüter, nämlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, in nicht hinnehmbarer Weise gefährdet werden, ein stärkeres Eingehen auf konkrete Umstände des Einzelfalls nicht geboten (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005, 3 Bs 214/05, NJW 2006, 1367 ff., juris Rn. 2 ff). Des Weiteren ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits, vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits, die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr sofort zu unterbinden, dass dem öffentlichen Interesse hier der Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürfte der Antragsteller in der Hauptsache aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Erfolg haben (dazu unter 1.). Auch liegen keine Gründe vor, die hier ausnahmsweise dennoch ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses begründen könnten (dazu unter 2.) 1. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürfte ein Widerspruch des Antragstellers keinen Erfolg haben, da sich der Entziehungsbescheid vom 15. August 2012 bei summarischer Prüfung im Ergebnis als rechtmäßig darstellt. Rechtsgrundlage der Entziehung ist § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) StVG und § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 FeV gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen. Dies ist hier der Fall. Die Entziehung der Fahrerlaubnis stellt dabei eine gebundene Entscheidung dar; ein Ermessensspielraum wird der Behörde nicht eingeräumt. Dass der angefochtene Entziehungsbescheid - offenbar aufgrund eines Versehens - in Bezug auf Ort und Datum der Blutuntersuchung von einem falschen Sachverhalt ausgeht, kann deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit führen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV stellt es für den Regelfall einen die Fahreignung ausschließenden Mangel dar, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis Betäubungsmittel im Sinne des BtMG einnimmt. Ausdrücklich ausgenommen von dieser strikten Regelung ist lediglich Cannabis. An der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit dieses Verordnungsrechts bestehen keine Zweifel. Der Antragsteller hat das Betäubungsmittel Amphetamin eingenommen. Ein Regelfall ist anzunehmen. a. Der Antragsteller hat, wie der Befund der Blutuntersuchung im Institut für Rechtsmedizin des Universitätskrankenhauses Hamburg-Eppendorf vom 25. April 2012 belegt, Amphetamin konsumiert. Dieser Befund stimmt auch mit den eigenen Angaben des Antragstellers überein: Ausweislich der Sachakten hat er bei der Polizeikontrolle angegeben, zwei Tage zuvor Amphetamin konsumiert zu haben. Selbst in der Antragsschrift räumt er ein, diese Substanz bereits konsumiert zu haben. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass das parallele Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Antragsteller eingestellt wurde, weil der Amphetamingehalt seines Blutserums mit 20 ng/ml unter dem für eine Verfolgung nach § 24a Abs. 2 StVG maßgeblichen Bestimmungswert von 25 ng/ml gelegen hatte. Denn dieser Bestimmungswert ist lediglich für die Beantwortung der Frage von Bedeutung, ob ein Fahrzeug unter dem Einfluss der Droge geführt wurde. Er steht der Annahme bloßen Konsums jedoch nicht entgegen (vgl. entsprechend BayVGH, Beschluss vom 14.2.2012, 11 CS 12.28, juris Rn. 9). Angesichts des Abbauverhaltens von Amphetamin ist bei solchen Werten unter dem Bestimmungswert lediglich davon auszugehen, dass der Konsum weiter zurück liegt und der Wirkstoff im Blut mittlerweile so gering ist, dass die aktuelle Eignung, Auto zu fahren, nicht mehr eingeschränkt ist. Amphetamin ist als „harte Droge“ in der Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt. Damit steht fest, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV erfüllt hat. Die genannte Nr. 9.1 stellt für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, noch eine Abhängigkeit, noch die gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die „Einnahme“. Anders verhält es sich nur beim Konsum von Cannabis, wie Nr. 9.2 der Anlage 4 FeV verdeutlicht (vgl. auch die Rspr. des BVerfG, u.a. Beschluss vom 20.6.2002, 1 BvR 2062/96, juris Rn. 36 ff.). Die Einnahme „harter Drogen“ – wie hier Amphetamin – schließt nach ständiger Rechtsprechung hingegen schon nach einmalig festgestelltem Konsum die Fahreignung aus (speziell für Amphetamin BayVGH, Beschluss vom 14.2.2012, 11 CS 12.28, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.4.2012, 16 B 356/12, juris Rn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.4.2012, 3 M 47/12, juris Rn. 6; vgl. entsprechend für Kokain auch OVG Hamburg, Beschluss vom 24.1.2007, 3 Bs 300/06, juris Rn. 9 ff. m.w.N). Auch bedarf es für eine Fahrerlaubnisentziehung nicht der Feststellung, dass der betroffene Kraftfahrer unter Wirkung von Amphetamin ein Fahrzeug geführt hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.4.2012, 16 B 356/12, juris Rn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.4.2012, 3 M 47/12, juris Rn. 6; siehe auch bereits VG Hamburg, Beschlüsse vom 19.1.2010, 15 E 3338/09, und vom 5.12.2007, 15 E 3857/07), denn anders als beim Cannabiskonsum ist beim Konsum harter Drogen generell nicht zu erwarten, dass dem Konsumenten eine zuverlässige Trennung von Konsum und Kraftfahrzeugnutzung gelingt. Hieraus erklärt sich, dass polizeiliche Fahrerlaubnisentziehungen zur Gefahrenabwehr wegen Betäubungsmittelkonsums auch dann zulässig sind, wenn eine strafrechtliche Ahndung nicht erfolgt, weil der betroffene Kraftfahrer nicht unter dem Einfluss des Rauschmittels gefahren ist. b. Auch liegt hier kein besonderer Ausnahmefall vor, der es trotz nachgewiesener Amphetamineinnahme als nötig erscheinen lässt, vor einer etwaigen Fahrerlaubnisentziehung zuerst weitere gutachterliche Feststellungen zum Drogenkonsum und zur Fahreignung einzuholen. Zwar geht der Abschnitt 9 der Anlage 4 zur FeV nur für den Regelfall von fehlender Eignung aus. Ein solcher ist hier aber gegeben, denn besondere Umstände des Einzelfalles, die die Annahme begründen könnten, dass der Antragsteller ausnahmsweise doch zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet sein könnte, sind nicht ersichtlich. Solche Tatsachen substantiiert darzulegen, obliegt im Einzelfall dem Rechtsschutzsuchenden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 24.5.2002, 10 S 835/02, juris Rn. 6). Allein die Angabe des Antragstellers, er würde unter der Einwirkung von Amphetamin kein Kraftfahrzeug führen, begründet keinen solchen Ausnahmefall. Zwar soll dem Antragsteller nicht abgesprochen werden, ein solches zu versuchen. Es ist indes nicht davon auszugehen, dass ihm eine solche Trennung zuverlässig gelingt. So hat Amphetamin ein deutliches Suchtpotenzial, das einen kontrollierten Konsum unmöglich machen kann. Zudem erhöht seine Einnahme das Selbstbewusstsein, die Risikobereitschaft und auch die Aggressivität (vgl. z.B. wikipedia.de „Amphetamin“), schaltet damit die gebotene Vorsicht aus und bewirkt einen Steuerungsverlust, der dem dann gebotenen Verzicht auf das Auto entgegensteht. Hinzu kommt, dass die Dosierung des Wirkstoffes, wenn er als Partydroge genommen wird, nur schwer einschätzbar ist und deshalb für den Konsumenten nicht sicher erkennen lässt, wann das Amphetamin im Körper hinreichend abgebaut ist, zumal der Abbau auch von äußeren Faktoren abhängt. So zeigen auch die Blutwerte des Antragstellers, dass dieser nur recht knapp den Bestimmungswert verfehlt hatte. Er konnte sich deshalb keinesfalls sicher sein, dass zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle seine Fahreignung trotz des Amphetaminkonsums bereits wieder vollständig hergestellt war. 2. Es liegen ferner keine Gründe vor, die hier ausnahmsweise trotz der geringen Erfolgsaussichten des Antragstellers in der Hauptsache ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses gegenüber dem Vollzugsinteresse begründen könnten. Das besondere Interesse der Allgemeinheit am Schutz von Leben und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer ist von solch hoher Bedeutung, dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entziehungsverfahrens zu nutzen, zurückstehen muss. Dieser ist auf die Möglichkeit zu verweisen, nach der Fahrerlaubnisentziehung die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu beantragen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist der Streitwert der Eilsache mit der Hälfte des in der Hauptsache anzunehmenden Streitwerts festzusetzen.