Beschluss
15 E 215/10
VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2010:0210.15E215.10.0A
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Leitsätze
Schon der einmalig festgestellte Cannabiskonsum ist rechtlich ein Fall der "gelegentlichen Einnahme". Besonderheiten des Einzelfalls sind bei der Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu berücksichtigen.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag vom 29. Januar 2010 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2010 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller bei einem Streitwert von 2.500,- €.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Schon der einmalig festgestellte Cannabiskonsum ist rechtlich ein Fall der "gelegentlichen Einnahme". Besonderheiten des Einzelfalls sind bei der Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu berücksichtigen.(Rn.14) Der Antrag vom 29. Januar 2010 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2010 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller bei einem Streitwert von 2.500,- €. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Der 1974 in Hamburg geborene Antragsteller erwarb 1994 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3, die ihm im Folgejahr bereits wieder entzogen wurde. 2007 erwarb er die Fahrerlaubnis der Klasse B. Im Jahr 2009 beantragte er darüber hinaus die Erteilung der Klassen CE. Die theoretischen und praktischen Fahrprüfungen hierfür absolvierte er erfolgreich in der Zeit von Juli bis Oktober 2009. Derzeit ist er arbeitslos. Am Montag, dem 2. November 2009, mittags um 12:19 Uhr, wurde der Antragsteller in der H.-straße im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes als Fahrer eines Pkw überprüft. Da der Verdacht bestand, dass er Drogen konsumiert habe, wurde eine Blutprobe entnommen. Deren chemisch-toxikologische Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf erbrachte einen Wert von 6,6 ng/ml THC und 26 ng/ml des Cannabis-Abbauprodukts THC-COOH im Blut des Antragstellers: Hieraus ergebe sich, dass der Antragsteller Cannabis konsumiert habe. Zum Zeitpunkt der Blutentnahme habe er unter dem Einfluss dieser Droge gestanden. Hierauf entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 4. Januar 2010 die Fahrerlaubnis und lehnte zugleich seinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen CE ab: Die Auswertung seiner Blutprobe habe ergeben, dass er unter dem Einfluss von Cannabis Auto gefahren sei. Er habe sich damit, weil das erforderliche Trennungsvermögen bei ihm nicht gewährleistet sei, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Ferner ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheids mit der Begründung an, dass zum Schutz von Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer Personen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet seien, unverzüglich von der aktiven, motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden müssten. Am 29. Januar 2010 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein. Am gleichen Tage hat er bei Gericht beantragt, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs anzuordnen. Zur Begründung macht er geltend: Er sei nicht etwa drogenabhängig, sondern ihm sei allenfalls der einmalige Konsum von Cannabis nachgewiesen worden. Ein Ausschluss der Kraftfahreignung setze jedoch zumindest den gelegentlichen Konsum von Cannabis voraus. Hierfür gebe es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Aus den Blutwerten könne regelmäßig keine Aussage über die Konsumgewohnheiten getroffen werden. Schon das Rauchen eines einzigen Joints könne sehr hohe Blutwerte ergeben. Deshalb sei ihm lediglich der einmalige Konsum von Cannabis mit Sicherheit nachgewiesen worden. Bei einmaligem Konsum sei aber generell von einer Fahrerlaubnisentziehung abzusehen. Denn dieser sei für die Fahreignung nicht relevant, wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2001 ergebe. Selbst die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sei hierdurch nicht gedeckt. Denn auch diese erfordere einen gelegentlichen Konsum. Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen und führt zur Begründung aus: Der Antragsteller erweise sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt habe. Bereits ab einem THC-Gehalt des Blutes von 1,0 ng/ml werde ein Fahrzeug unter Cannabis-Einfluss gefahren. Diesen Wert habe der Antragsteller deutlich überschritten. Er habe damit belegt, dass er das Autofahren nicht vom Cannabiskonsum trennen könne. Dass es sich hier um einen einmalig festgestellten Vorfall handele, stehe der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung nicht entgegen. Denn auch einmaliger Konsum sei schon eine gelegentliche Einnahme von Cannabis. Das maßgebliche Recht habe allein zwischen gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum unterschieden und nicht noch zusätzliche Regelungen für den Einmalkonsum getroffen. Besondere Umstände des Einzelfalles, die ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung begründen könnten, seien weder erkennbar noch vorgetragen. Die vom Antragsteller zur Begründung angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2001 sei nicht einschlägig, da es dort keinen Bezug zum öffentlichen Straßenverkehr gegeben habe, sondern nur festgestellt worden sei, dass der dortige Betroffene einmal mit anderen zusammen Haschisch geraucht habe. II. Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der gegenüber dem Antragsteller in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Insbesondere war angesichts der Tatsache, dass durch einen ungeeigneten Kraftfahrer hochrangige Schutzgüter, nämlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, in nicht hinnehmbarer Weise gefährdet werden, ein stärkeres Eingehen auf konkrete Umstände des Einzelfalles nicht geboten (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005, NJW 2006, 1367 ff., Juris Rn. 2 ff.). Des Weiteren ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits, vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits, die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr sofort zu unterbinden, dass dem öffentlichen Interesse der Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird der Antragsteller in der Hauptsache keinen Erfolg haben (unten 1.). Auch hat er keine Gründe vorgetragen, die hier ausnahmsweise trotzdem ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses begründen könnten (unten 2.). 1. Der angefochtene Bescheid wird voraussichtlich im Hauptsacheverfahren Bestand haben. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin musste dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen, da er sich durch die unzweifelhafte motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Rechtsgrundlage für die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. c StVG und § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Ein Ermessen ist der Antragsgegnerin vom Gesetzgeber nicht eingeräumt. Selbst in besonderen Härtefällen ist sie deshalb nicht befugt, bei fehlender Eignung eines Kraftfahrers von der Fahrerlaubnisentziehung abzusehen. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt insoweit den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gelte, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Dies ist beim Antragsteller der Fall. Er ist derzeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet, weil er als gelegentlicher Cannabis-Konsument unter dem akuten Einfluss der Droge Auto gefahren ist (Abschnitt 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV). Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nur einmal wegen Cannabis-Konsums polizeilich aufgefallen ist. Denn schon der einmalig festgestellte Konsum von Cannabis genügt für eine „gelegentliche“ Einnahme, weil mit „gelegentlich“ jede Einnahme bezeichnet ist, die hinter regelmäßiger Einnahme zurückbleibt (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 23.6.2005, 3 Bs 87/05, ZfSch 2005, 626 ff., Juris Rn. 17 ff., vom 24.8.2005, 3 Bs 140/05, vom 15.12.2005, 3 Bs 214/05, NJW 2006, 1367 und vom 27.2.2007, 3 Bs 266/06; ferner z.B. VG Hamburg, Beschlüsse vom 23.12.2009, 15 E 3396/09, vom 30.9.2009, 15 E 2391/09, vom 14.9.2009, 15 E 2050/09, und vom 10.11.2008, 5 E 2840/08; ebenso OVG Schleswig, Urteil vom 17.2.2009, 4 LB 61/08, Juris Rn. 33; a.A. aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2009, 1 S 102.09, Juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.12.2008, 12 ME 298/08, Juris Rn. 9; VGH München, Beschluss vom 25.11.2008, 11 CS 08.2238, Juris Rn. 13, und vom 25.1.2006, ZfSch 2006, 294 ff., Juris Rn. 20 ff. unter Hinweis auf den üblichen Sprachgebrauch; OVG Greifswald, Beschluss vom 19.12.2006, 1 M 142/06, Juris Rn. 20; VGH Mannheim, Beschluss vom 19.9.2003, ZfSch 2004, 43 f., Juris Rn. 4 ff.). Dies folgt bereits aus der Systematik der Anlage 4 zur FeV, die lediglich zwischen regelmäßigem und gelegentlichem Konsum von Cannabis unterscheidet, den einmaligen aber nicht als eigene Kategorie erfasst hat (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23.6.2005, 3 Bs 87/05, ZfSch 2005, 626 ff., Juris Rn. 22 f.). Eine besondere Privilegierung des einmalig festgestellten Cannabis-Konsums würde auch der Lebenswirklichkeit nicht gerecht, da Fälle, in denen bereits einmaliger Konsum die polizeiliche Auffälligkeit im Straßenverkehr nach sich zieht, äußerst selten sind (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 21.2.2007, ZfSch 2007, 295 f., Juris Rn. 15). Einmalig auffällig gewordene Konsumenten werden vielmehr aufgrund der hohen Dunkelziffer in aller Regel zumindest gelegentliche Konsumenten sein. Wären die Straßenverkehrsbehörden gezwungen, vor einem Einschreiten eine weitere Auffälligkeit abzuwarten, könnten sie die Allgemeinheit nicht hinreichend vor den Gefahren unter Drogen stehender Verkehrsteilnehmer schützen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23.6.2005, 3 Bs 87/05, ZfSch 2005, 626 ff., Juris Rn. 26). Zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führt diese Rechtsprechung nicht: Sollte es sich im konkreten Einzelfall ausnahmsweise um einen Konsumenten handeln können, der beim einmaligen experimentellen oder sogar unfreiwilligen Cannabis-Konsum auffällig wurde und hinsichtlich dessen keine ernstliche Wiederholungsgefahr besteht , kann diesem Umstand durch individuelle einzelfallbezogene Maßnahmen Rechnung getragen werden. Denn die Annahme fehlender Eignung ist ausweislich der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV nur für den Regelfall vorgesehen. Die somit mögliche Ausnahme setzt aber voraus, dass nachvollziehbare und substantiiert vorgetragene Umstände dafür sprechen, dass der nur einmalig festgestellte Konsum auch wirklich einmalig gewesen sein kann (vgl. entsprechend VGH Mannheim, Urteil vom 21.2.2007, 10 S 2302/06, ZfSch 2007, 295 f., Juris Rn. 15 f.). Der Antragsteller jedoch hat lediglich geltend gemacht, dass ihm ein weiterer Konsum von Cannabis nicht nachgewiesen worden sei. Dass er ansonsten kein Cannabis konsumiert habe, behauptet er nicht einmal. Irgendwelche Aussagen, die sein generelles Konsumverhalten in substantiierter und nachvollziehbarer Weise darstellen und insbesondere auch erklären, warum es zu dem am 2. November 2009 festgestellten Konsum gekommen ist, hat der Antragsteller nicht gemacht. Dafür, dass das gezeigte Konsumverhalten einen besonderen Ausnahmefall darstellt, gibt es somit keinerlei Anhaltspunkte. Hinzu kommt hier, dass der Antragsteller den festgestellten Drogenkonsum nicht vom Autofahren getrennt hat. Insoweit unterscheidet sich der Fall des Antragstellers entscheidend von jenem Sachverhalt, der dem von ihm angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2001 (3 C 13.01, NVwZ 2002, 78 ff.) zu Grunde liegt. Denn dort stützte sich die polizeiliche Maßnahme auf einen einzigen Vorfall, bei dem der Betroffene ohne jeden Bezug zum Straßenverkehr Haschisch "mitgeraucht" haben soll (BVerwG a.a.O., Juris Rn. 3) . Insoweit stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dort keinerlei konkrete Hinweise auf einen Dauerkonsum von Cannabis vorgelegen hätten, der berechtigte Zweifel an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers auch dann begründen könne, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen Cannabisgenuss und Teilnahme am Straßenverkehr nicht zu belegen sei (BVerwG, a.a.O. Juris Rn. 34). Im zu entscheidenden Fall ist der geforderte konkrete Zusammenhang zwischen Cannabis und Teilnahme am Straßenverkehr unzweifelhaft gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg fehlt das Trennungsvermögen dann, wenn der Betroffene sein Fahrzeug – in einem oder mehreren Fällen – unter der Wirkung von Cannabis führt (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 7.5.2009, 15 E 1016/09 ; Beschluss vom 18.3.2009, 15 E 385/09 ; Beschluss vom 10.11.2008, 5 E 2840/08; Gerichtsbescheid vom 6.12.2006, 15 K 1133/06). Hierbei kann sich die Behörde regelmäßig an dem im Beschluss der Grenzwertekommission festgesetzten Grenzwert von 1,0 ng/ml des Cannabis-Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut orientieren. Bei einer solchen Konzentration erscheint es jedenfalls als möglich, dass die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt ist (OVG Saarlouis, Beschluss vom 8.1.2010, 1 B 493/09, Juris Rn. 12 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.6.2009, 1 S 17.09, Juris Rn. 6; VGH Mannheim, Urteil vom 15.11.2007, 10 S 1272/07, ZfSCH 2008, 172 ff., Juris Rn. 25 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005, 3 Bs 214/05, NJW 2006, 1367 ff., Juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2003, 12 ME 287/03, NVwZ-RR 2003, 899 f., Juris Rn. 7). Die THC-Konzentration von 1,0 ng/ml ist zugleich der Referenzwert, den das Bundesverfassungsgericht für eine verfassungskonforme Auslegung von § 24a Abs. 2 StVG anerkannt hat (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004, 1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349 ff., Juris Rn. 29 f.). Den Grenzwert von 1,0 ng/ml THC hat der Antragsteller mit 6,6 ng/ml um ein mehrfaches überschritten. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin zuvor keine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet hat (§ 14 Abs. 1 S. 4 FeV; vgl. auch Vorbemerkung 3 Satz 2 Anlage 4 FeV). Eine solche kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall das festgestellte Verhalten des Kraftfahrers noch nicht zwingend seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt, aber insoweit Bedenken begründet, die es zu klären gilt. Dass solche Bedenken nicht auf den – vom Antragsteller nicht preisgegebenen – besonderen Umständen des festgestellten Konsums beruhen können, wurde bereits ausgeführt. Auch folgen sie nicht aus einer nur geringen Wirkstoffkonzentration im Blut während der Teilnahme am Straßenverkehr. So hätte – wenn überhaupt – Anlass für eine medizinisch-psychologische Untersuchung bestanden haben können, wenn sich die gemessene THC-Konzentration zwischen 1,0 ng/ml und 2,0 ng/ml bewegt hätte, da möglicherweise innerhalb dieses Bereichs bloße Zweifel an der Eignung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV bestehen können (vgl. VGH München, Beschluss vom 25.1.2006, 11 CS 05.1711, Juris Rn. 45; a.A. aber VGH Mannheim, Beschluss vom 13.12.2007, 10 S 1272/07, Juris Rn. 24 ff., und OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.9.2008, 12 ME 227/08, Juris Rn. 5 f.). Dies war angesichts eines Blutwertes von 6,6 ng/ml THC nicht der Fall. Auch weitere Umstände lassen nicht auf eine Sondersituation schließen, die es als möglich erscheinen lässt, dass vom Antragsteller trotz des gezeigten Verhaltens gleichwohl keine Gefahren mehr ausgehen (vgl. Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV). Allein der Umstand, in den rund zwei Jahren seit Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Straßenverkehr nicht einschlägig aufgefallen zu sein, sagt angesichts der hohen Dunkelziffer nichts aus über das bisherige tatsächliche Konsumverhalten und erst recht nichts über eine etwaige Wiederholungsgefahr. Auch liegt der festgestellte Drogenkonsum erst gut drei Monate zurück, so dass eine seither erfolgte stabile Änderung des Konsumverhaltens schon in zeitlicher Hinsicht ausscheiden muss. 2. Ferner sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass trotz der geringen Erfolgsaussichten des parallelen Hauptsacheverfahrens für dessen Dauer die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe des Antragstellers anzuordnen wäre. Zwar dürfte die Fahrerlaubnis für den Antragsteller, der derzeit arbeitslos ist und offenbar beabsichtigt, als Lastkraftwagenfahrer zu arbeiten, eine hohe Bedeutung haben. Jedoch kommt es bei fehlender Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr hierauf nicht an. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass ungeeigneten Kraftfahrern aufgrund ihrer besonderen Gefährlichkeit für andere stets die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, auch wenn gewichtige Interessen für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs sprechen. Gerade von Personen, die beruflich viel am Straßenverkehr teilnehmen, geht zudem regelmäßig eine höhere Gefahr aus als von jenen Verkehrsteilnehmern, die nur selten ein Kraftfahrzeug benutzen. Dies schließt es auch bereits vor bestandskräftiger Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung aus, sie zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes trotz fehlender Eignung einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Dem Antragsteller bleibt insoweit nur die Möglichkeit, sich zu informieren, unter welchen Voraussetzungen er möglichst bald seine Fahrerlaubnis wiedererwerben kann, und sich dann entsprechend um die Wiedererlangung zu bemühen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist der Streitwert der Eilsache mit der Hälfte des in der Hauptsache anzunehmenden Streitwerts von 5.000,- € anzusetzen . Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ergibt sich aus §§ 166 VwGO i.V.m. 114 ff. ZPO.