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Beschluss

15 E 19/11

VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2011:0125.15E19.11.0A
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Leitsätze
Es ist nicht wahrscheinlich, dass eine THC-Konzentration im Blut nach einem Absinken auf unter 2,0 ng/mg durch sportliche Betätigung wieder auf einen höheren Wert ansteigt.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht wahrscheinlich, dass eine THC-Konzentration im Blut nach einem Absinken auf unter 2,0 ng/mg durch sportliche Betätigung wieder auf einen höheren Wert ansteigt.(Rn.21) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Dem 1982 geborenen Antragsteller wurde, nachdem er am 19.7.2006 auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hatte, am 16.3.2007 erneut eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Am 9.6.2010 wurde er im Rahmen einer mobilen Verkehrskontrolle in der xxx in Hamburg gegen 11:45 Uhr überprüft, nachdem er mit einem Roller einen Rotlichtverstoß begangen hatte. Er gab zu, das Rotlicht gesehen zu haben, habe aber nicht mehr bremsen können, weil er zu schnell gewesen sei. Auf den Konsum berauschender Mittel angesprochen räumte er ein, zwei Tage zuvor gegen 20 Uhr zwei Joints geraucht zu haben. Einen Drogenschnelltest wollte er nicht durchführen. Stattdessen fragte er die Polizeibeamten ausweislich des Berichts vom 9.6.2010, ob man sich nicht „irgendwie einigen“ könne, da er sicher sei, noch Reste in sich zu haben, und auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Daraufhin wurde dem Antragsteller eine Blutprobe entnommen. Der Sachakte lässt sich nicht entnehmen, ob der Antragsteller mit der Blutentnahme einverstanden war und wer sie anordnete. Der Bericht der Polizeibeamten hält hierzu nur fest, der Antragsteller sei gefragt worden, ob er mit einer Blutentnahme einverstanden sei. Die rechtsmedizinische Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin des xxx vom 24.6.2010 ergab, dass in der entnommenen Probe 2,1 ng/ml THC und 7,6 ng/ml des Cannabis-Abbauprodukts Tetrahydrocannabinolcarbonsäure (THC-COOH) vorhanden waren. Daraufhin entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 14.7.2010, zugestellt am 16.7.2010, die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge: Der Polizeibericht vom 9.6.2010 und die Auswertung der entnommenen Blutprobe hätten ergeben, dass er unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt habe. Er habe sich damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weil das erforderliche Trennungsvermögen bei ihm nicht gewährleistet sei. Außerdem ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Zur Begründung führte sie an, der Schutz von Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verlange, dass Personen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet seien, unverzüglich von der aktiven, motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden müssten, weil von ungeeigneten Kraftfahrern eine erhöhte, den anderen Verkehrsteilnehmern unzumutbare Gefahr ausgehe. Das Interesse der Allgemeinheit, dass ungeeignete Personen nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, überwiege das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Am 17.7.2010 legte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten gegen die Fahrerlaubnisentziehung Widerspruch ein und beantragte Akteneinsicht. Den Führerschein gab er am 2.8.2010 bei der Antragsgegnerin ab. Seinen Widerspruch begründete er wie folgt: Der THC-Carbonsäurewert liege mit 7,6 ng/ml in einem Bereich, in dem von gelegentlichem Konsum gesprochen werden könne und die Fahreignung vorliege. Er habe keinen Fahrfehler begangen. Vielmehr habe er vor dem Rotlichtverstoß umsichtig gehandelt, als er durch den Windstoß eines Lastkraftwagens, der ihn vor der Lichtzeichenanlage überholt habe, ins Schleudern geraten sei und durch Gasgeben einen drohenden Sturz verhindert habe. Aufgrund dieser Beschleunigung habe er nicht mehr rechtzeitig vor dem Haltebalken zum Stehen kommen können. Es sei bekannt, dass Cannabis im Straßenverkehr bei weitem weniger gefährlich sei als Alkohol. Bei der ärztlichen Untersuchung im Zusammenhang mit der Blutentnahme sei ihm bestätigt worden, „topfit“ zu sein. Dieser Bericht finde sich wie üblich nicht bei den Akten. Die Analyse des Blutes sei unverwertbar, weil die Blutprobe rechtswidrig erlangt worden sei. Er habe weder sein Einverständnis in die Blutentnahme gegeben noch hätten die Polizeibeamten hierfür eine richterliche Anordnung eingeholt oder eine eigene Eilbefugnis besessen. Außerdem habe er in der Zeit zwischen der Verkehrskontrolle und der Blutentnahme Liegestützen und andere Kraftübungen gemacht, weil er auf dem Weg zum Training gewesen sei. Diese körperliche Anstrengung sei geeignet gewesen, die im Blut festgestellten THC-Werte um ein Vielfaches zu potenzieren. Die Ergebnisse der Blutuntersuchung seien deshalb falsch. Am 20.9.2010 übersandte der Antragsteller der Antragsgegnerin ein von ihm eingeholtes medizinisches Gutachten vom 6.9.2010, das zu dem Ergebnis kommt, dass er vor der Verkehrskontrolle zwar Cannabis konsumiert habe, die ermittelten Blutwerte jedoch belegen würden, dass er den Konsum von der Teilnahme am Straßenverkehr getrennt habe. Dafür sprächen auch die von dem Antragsteller berichteten Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung und die Erlaubnis zur Weiterfahrt nach der ärztlichen Untersuchung. Die THC-Carbonsäurekonzentration sei angesichts des THC-Wertes ungewöhnlich niedrig gewesen. Dies stütze die Annahme des Antragstellers, dass ein erneuter akuter Anstieg der THC-Konzentration erfolgt sei, nachdem sie zuvor bereits unter die Grenze von 1 ng/ml gefallen sei. Die Fachliteratur unterstütze die Annahme, dass Stress und akute körperliche Belastung zu einem solchen erneuten Anstieg geführt haben könnten, so dass trotz zweitägiger Abstinenz ein Wert von über 1 ng/ml festgestellt worden sei. Vermutlich habe der Konsum viele Stunden zurückgelegen und daher keine fahrrelevante Wirkung mehr gehabt. Daraufhin nahm das Institut für Rechtsmedizin des UKE auf Ersuchen der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.10.2010 ergänzend zu der Frage Stellung, ob ein auf unter 1,0 ng/ml abgebauter THC-Wert binnen einer Stunde allein durch Sportübungen auf einen Wert von 2,1 ng/ml aufgebaut werden könne. Die Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass sich hierfür aus wissenschaftlicher Sicht keine Anhaltspunkte ergäben. Am 6.1.2011 hat der Antragsteller Untätigkeitsklage erhoben und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt. Er vertieft im Wesentlichen die Begründung seines Widerspruchs. Die Blutanalyse sei nicht verwertbar, weil die Blutprobe rechtswidrig, nämlich ohne sein Einverständnis und ohne richterliche Anordnung, erlangt worden sei. Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen. Mit Bescheid vom 10.1.2011 wies sie den Widerspruch zurück: Der Einwand des Antragstellers, die Höhe des THC-Wertes sei kurz zuvor durchgeführten Leibesübungen geschuldet, habe sich als wissenschaftlich völlig unsubstantiiert erwiesen. Die von dem Antragsteller gerügte Rechtswidrigkeit der Blutentnahme führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheids, weil im Fahrerlaubnisrecht kein Verwertungsverbot bei nicht richterlich angeordneten körperlichen Untersuchungen geregelt sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit und Ordnung im motorisierten Straßenverkehr aufrechtzuerhalten. II. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ist formell rechtmäßig (unten 1), und das öffentliche Interesse, sofort die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden, überwiegt dessen Interesse an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (unten 2). 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet. Weil durch einen ungeeigneten Kraftfahrzeugführer besonders hochrangige Rechtsgüter, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, in nicht hinnehmbarer Weise gefährdet werden, musste die Antragsgegnerin nicht stärker auf die Umstände des konkreten Einzelfalls eingehen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005, NJW 2006, 1367 ff., Juris Rn. 2 ff.). 2. Des Weiteren ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits, vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits, seine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr sofort zu unterbinden, dass dem öffentlichen Interesse der Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird der Antragsteller in der Hauptsache keinen Erfolg haben (unten a). Auch sind keine Gründe ersichtlich, die trotz der geringen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausnahmsweise ein Überwiegen seines Aussetzungsinteresses gegenüber dem bestehenden besonderen Vollzugsinteresse begründen könnten (unten b). a) Der angefochtene Bescheid wird voraussichtlich im Hauptsacheverfahren Bestand haben, da sich die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Die Antragsgegnerin musste dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen, weil er sich durch die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Rechtsgrundlage der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. c StVG und § 46 Abs. 1 FeV. Danach muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Inhaber als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Ein Ermessen ist der Behörde vom Gesetz nicht eingeräumt. Selbst in besonderen Härtefällen ist sie deshalb nicht befugt, bei fehlender Eignung eines Kraftfahrers von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies – also die zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis – insbesondere gelte, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV (i. V. m. der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4) ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt (vgl. hierzu statt vieler OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.7.2003, NVwZ-RR 2003, 899). Danach ist der Antragsteller derzeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet, weil er als gelegentlicher Cannabiskonsument (unten aa) den Konsum nicht von der Teilnahme am Straßenverkehr getrennt hat, sondern unter dem akuten Einfluss der Droge Auto gefahren ist (unten bb). Die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln war nicht erforderlich (unten cc). Im Einzelnen: aa) Der Antragsteller selbst hat einen zwei Tage vor der Verkehrskontrolle liegenden Cannabiskonsum eingeräumt. Schon der einmalig festgestellte Konsum von Cannabis genügt für eine „gelegentliche“ Einnahme, weil mit „gelegentlich“ jede Einnahme bezeichnet ist, die hinter regelmäßiger Einnahme zurückbleibt (vgl. im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung OVG Hamburg, Beschluss vom 3.5.2010, 3 Bs 205/09; zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung der beschließenden Kammer vgl. z.B. VG Hamburg, Beschluss vom 24.6.2010, 15 E 1567/10; a.A. aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2009, 1 S 102.09, Juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.12.2008, 12 ME 298/08, Juris Rn. 9; VGH München, Beschluss vom 25.11.2008, 11 CS 08.2238, Juris Rn. 13, und vom 25.1.2006, ZfSch 2006, 294 ff., Juris Rn. 20 ff. unter Hinweis auf den üblichen Sprachgebrauch; OVG Greifswald, Beschluss vom 19.12.2006, 1 M 142/06, Juris Rn. 20; VGH Mannheim, Beschluss vom 19.9.2003, ZfSch 2004, 43 f., Juris Rn. 4 ff.). bb) Ferner hat der Antragsteller den festgestellten Drogenkonsum nicht vom Autofahren getrennt. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg fehlt das Trennungsvermögen regelmäßig dann, wenn der Betroffene sein Fahrzeug – in einem oder mehreren Fällen – unter der Wirkung von Cannabis führt (vgl. z. B. VG Hamburg, Beschluss vom 10.2.2010, 15 E 215/10; VG Hamburg, Beschluss vom 7.5.2009, 15 E 1016/09; Gerichtsbescheid vom 6.12.2006, 15 K 1133/06). Ob sich die Behörde hierbei regelmäßig an dem im Beschluss der Grenzwertekommission festgesetzten Grenzwert von 1,0 ng/ml des Cannabis-Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut orientieren kann, kann an dieser Stelle offen bleiben. Bei einer solchen Konzentration erscheint es jedenfalls als möglich, dass die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt ist (OVG Saarlouis, Beschluss vom 8.1.2010, 1 B 493/09, Juris Rn. 12 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.6.2009, 1 S 17.09, Juris Rn. 6; VGH Mannheim, Urteil vom 15.11.2007, 10 S 1272/07, ZfSCH 2008, 172 ff., Juris Rn. 25 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005, 3 Bs 214/05, NJW 2006, 1367 ff., Juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2003, 12 ME 287/03, NVwZ-RR 2003, 899 f., Juris Rn. 7). Auch ist die THC-Konzentration von 1,0 ng/ml zugleich der Referenzwert, den das Bundesverfassungsgericht für eine verfassungskonforme Auslegung von § 24a Abs. 2 StVG anerkannt hat (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004, 1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349 ff., Juris Rn. 29 f.). Jedenfalls aber ab einer THC-Konzentration von mehr als 2,0 ng/ml im Blut eines Kraftfahrzeugführers ist eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit derart gesichert, dass drogentypische Ausfallerscheinungen nicht gesondert festgestellt werden müssen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 3.5.2010, 3 Bs 205/09). Diesen Wert hat der Antragsteller mit 2,1 ng/ml überschritten. Angesichts dieses THC-Wertes ist es im Hinblick auf die Bewertung des Trennungsvermögens des Antragstellers unerheblich, dass er den Motorroller nach seiner Selbsteinschätzung am 9.6.2010 umsichtig geführt haben will und der die Blutentnahme durchführende Arzt ihm nach einigen Tests bestätigt haben soll, „topfit“ zu sein. (2) Es ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die von dem Antragsteller im Widerspruchsverfahren angeführten Leibesübungen, die er nach seiner Behauptung zwischen Verkehrskontrolle und Blutentnahme absolviert hat, zu einem plötzlichen Wiederanstieg der im Blut festgestellten THC-Konzentration in signifikanter Höhe geführt haben könnten. Das von ihm im Widerspruchsverfahren vorgelegte medizinische Gutachten vom 6.9.2010 stützt die Annahme dieser Möglichkeit auf eine an der Universität Sydney durchgeführte Studie (vgl. Gunasekaran/Long/Dawson/Hansen/Richardson/Li/Arnold/McGregor, Reintoxication: the release of fat stored Δ 9-tetrahydrocannabinol (THC) into blood is enhanced by food deprivation or ACTH exposure, British Journal of Pharmacology [2009], vol. 158 [5], pp. 1330-1337, im Internet abrufbar unter: http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1111/j.1476-5381.2009.00399.x/full). Diese Studie befasst sich mit der Frage, ob in Fettreserven im Körper gespeichertes THC bei der Lipolyse (Fettabbau) wieder in das Blut freigesetzt werden kann, und bejaht dies auf der Basis von Tierexperimenten. Sie stützt indes nicht die Behauptung des Antragstellers, dass Liegestützen und ähnliche Übungen in der Zeit vor der Blutentnahme seinen THC-Wert signifikant erhöhen konnten. Das Institut für Rechtsmedizin des UKE kommt in seiner Stellungnahme vom 20.10.2010 in Auseinandersetzung mit dieser Untersuchung und unter Heranziehung einer weiteren Studie nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass sich für diesen Schluss aus wissenschaftlicher Sicht keine Anhaltspunkte ergäben. Die australische Studie beruht auf einer zehntägigen hoch dosierten Verabreichung von THC (die nach der Stellungnahme des UKE dem vollständigen Konsum von 25 Joints am Tag durch einen 75 kg schweren Mensch entspräche) an Ratten, die anschließend mit dem ebenfalls hoch dosierten Stresshormon ACTH, das Fettabbau im Körper auslöst, behandelt sowie einem 24stündigen Nahrungsentzug unterworfen wurden. Nach der Beurteilung des UKE ist der dadurch im Tierexperiment simulierte Fettabbau nicht mit physiologischen Vorgängen vergleichbar. Im Übrigen finde die Energiegewinnung bei kurzfristiger körperlicher Belastung wie der von dem Antragsteller vorgetragenen physiologisch durch Umsetzung von verfügbaren Kohlehydraten und schnellen Energieträgern in Muskeln und Leber, nicht durch eine massive Gewebsauflösung statt. Die australische Studie selbst fasst ihr Ergebnis entsprechend zurückhaltend dahingehend zusammen, dass gezeigt worden sei, dass Fettabbau, der durch das Hormon ACTH oder Nahrungsentzug induziert werde, die Freisetzung von THC aus Fettzellen in das Blut befördern könne, und zukünftige Studien versuchen könnten herauszufinden, ob andere Faktoren, die Fettabbau auslösen können, z. B. Sportübungen oder Stress, zur Freisetzung einer hinreichenden Menge THC aus Fettspeichern führen könnte, die cannabistypische Auswirkungen auf das Verhalten begünstige (vgl. im Original, abrufbar auf der o. g. Internetseite: „Taken together, our results demonstrate for the first time that lipolysis, induced under two distinct experimental conditions (ACTH treatment or FD), may enhance the release of THC from adipocytes and increase the levels of cannabinoids present in the blood. Future studies could attempt to observe whether other lipolysis-promoting conditions such as exercise or, physical or psychological stress, are able to enhance the release of THC from fat stores at sufficient levels to promote typical cannabinoid behavioural effects.”). (3) Das Ergebnis der Blutuntersuchung, die den THC-Wert erbracht hat, kann entgegen der Ansicht des Antragstellers auch verwertet werden, wenn die Blutentnahme am 9.6.2010 ohne Einverständnis des Antragstellers und ohne richterliche Anordnung erfolgt sein sollte. Weder das StVG noch die FeV sehen einen Richtervorbehalt für die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung oder Untersuchung vor. Allerdings steht nach § 81a Abs. 2 StPO die Anordnung der körperlichen Untersuchung dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und nachrangig ihren Ermittlungspersonen zu. Im vorliegenden Fall kann aber offenbleiben, ob die Voraussetzungen der Anordnung durch einen Polizeibeamten tatsächlich erfüllt waren. Denn selbst wenn von einem Verstoß gegen das strafprozessuale Beweiserhebungsverbot des § 81a Abs. 2 StPO auszugehen wäre, folgt daraus kein Verbot für die Antragsgegnerin, das Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu verwerten (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 26.1.2010, 2 MB 4/10, Juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.12.2009, 12 ME 234/09, NJW 2010, 629 f., Juris Rn. 4 f.; VG Hamburg, Beschluss vom 16.6.2009, 5 E 1391/09, sowie VG Hamburg, Beschluss vom 29.3.2010, 15 E 471/10, Beschluss vom 27.8.2010, 15 E 2137/10). Die beschließende Kammer hat hierzu ausgeführt (vgl. Beschluss vom 27.8.2010, 15 E 2137/10): „Aus einem Beweiserhebungsverbot folgt ohne eine entsprechende gesetzliche Anordnung nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot. Dies gilt sowohl für das Strafprozessrecht als auch für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts. Weder das StVG noch die FeV normieren ein ausdrückliches Verwertungsverbot bei nicht richterlich angeordneten Blutentnahmen. Ein solches Verbot könnte sich daher nur aus der Abwägung der betroffenen Interessen und Rechtsgüter ergeben. Im Gegensatz zum Strafrecht ist jedoch im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu beachten, dass die Behörde nicht repressiv, sondern präventiv zur Gefahrenabwehr tätig wird. Sie muss daher auch die Rechtsgüter (möglicher) Drittbetroffener und das öffentliche Interesse am Schutz aller Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern beachten. Die Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, rechtfertigen es, bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis auch das Ergebnis einer nicht richterlich angeordneten Blutentnahme zu berücksichtigen. Dieses Ergebnis wird durch eine weitere Überlegung bestätigt. Der Verstoß gegen das Beweiserhebungsverbot liegt nicht in der Sphäre der konkret zuständigen Straßenverkehrsbehörde, sondern im Verantwortungsbereich der Polizeibeamten, welche die allgemeine Verkehrskontrolle durchführten. Es ist aber anerkannt, dass die Ergebnisse eines von der für die Entziehung der Fahrerlaubnis zuständigen Behörde selbst rechtswidrig angeordneten Gutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV verwertet werden dürfen (BVerwG, Beschluss vom 19.3.1996, 11 B 14/96, Juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschluss vom 26.1.2010, 2 MB 4/10, Juris Rn. 3 m.w.N.). Wenn damit schon Fehler aus der eigenen Sphäre kein Verwertungsverbot nach sich ziehen, können Verstöße aus einer anderen Verantwortungssphäre erst recht nicht diese Konsequenz nach sich ziehen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.12.2009, 12 ME 234/09, NJW 2010, 629 [630], Juris Rn. 5).“ cc) Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin zuvor keine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet hat. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht; demgegenüber kann die Behörde bei gelegentlichem Konsum von Cannabis auch gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen. Eine solche kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall das festgestellte Verhalten des Kraftfahrers noch nicht zwingend seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt, aber insoweit Bedenken begründet, die es zu klären gilt. Auf den singulären Umständen des im vorliegenden Fall festgestellten Konsums kann die Annahme bloßer Bedenken an der Fahreignung indes nicht beruhen: Der Antragsteller räumt selbst ein, bewusst und willentlich zwei Tage vor dem Führen des Kraftfahrzeugs Cannabis geraucht zu haben. Auch folgen bloße Bedenken hinsichtlich der Eignung des Antragstellers nicht aus einer nur geringen Wirkstoffkonzentration des THC im Blut während seiner Teilnahme am Straßenverkehr. Bei einer solchen hätte er möglicherweise davon ausgehen dürfen, dass die Droge zum Zeitpunkt der Teilnahme am Straßenverkehr keinerlei Wirkung mehr auf ihn habe. Ihm hätte für diesen Fall nicht vorgeworfen werden können, dass er trotz jedenfalls nicht auszuschließender drogenkonsumbedingter Fahruntüchtigkeit nicht bereit war, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.6.2002, 1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378 ff., Juris Rn. 49). Anlass für eine der sofortigen Fahrerlaubnisentziehung vorgehende medizinisch-psychologische Untersuchung besteht deshalb regelmäßig dann, wenn sich die gemessene THC-Konzentration unter 2,0 ng/ml bewegt, da innerhalb dieses Bereichs die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges als bloß zweifelhaft (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FeV), aber nicht als ausgeschlossen erscheint (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 3.5.2010, 3 Bs 205/09; VGH München, Beschluss vom 25.1.2006, 11 CS 05.1711, Juris Rn. 45; a. A. aber VGH Mannheim, Beschluss vom 13.12.2007, 10 S 1272/07, Juris Rn. 24 ff., und OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.9.2008, 12 ME 227/08, Juris Rn. 5 f.). Bei einer THC-Konzentration von mehr als 2,0 ng/ml im Blutplasma kann dagegen als hinreichend sicher angenommen werden, dass der Verkehrsteilnehmer in so erheblichem Umfang mangelndes Trennungsvermögen bewiesen hat, dass eine weitere Begutachtung nicht geboten ist (vgl. m. w. N. OVG Hamburg, Beschluss vom 3.5.2010, 3 Bs 205/09). Dies war angesichts eines Blutwertes des Antragstellers von 2,1 ng/ml THC der Fall. Wie dargelegt ist auch nicht hinreichend belegt, dass diese Wirkstoffkonzentration durch die von dem Antragsteller behaupteten Sportübungen verursacht worden sein könnte. Bei dieser Sachlage ist keine Aufklärung des sonstigen Konsumverhaltens des Antragstellers im Hinblick auf seine aktive Teilnahme am Straßenverkehr geboten. b) Ferner sind auch keine sonstigen Gründe dafür ersichtlich, dass trotz der geringen Erfolgsaussichten in der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers wiederherzustellen wäre. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (vgl. VGH München, Beschluss vom 10.7.2010, 11 CS 10.540, Juris Rn. 15). Dies ist beim Antragsteller, der unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, nicht der Fall. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist der Streitwert der Eilsache mit der Hälfte des in der Hauptsache anzunehmenden Streitwerts von 5.000,- € anzusetzen, der sich für die Klasse B ergibt.