Beschluss
15 E 3433/11
VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2011:0112.15E3433.11.0A
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Leitsätze
Zur Vergabe eines Schulplatzes an einen aus einem anderen Bundesland zuziehenden Schüler.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von 2.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Vergabe eines Schulplatzes an einen aus einem anderen Bundesland zuziehenden Schüler.(Rn.21) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von 2.500,-- Euro. I. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Aufnahme ihres Sohnes xxx in die 1. Klasse der Grundschule xxx in xxx. Die Antragsteller lebten mit ihrem am 9. April 2004 geborenen Sohn xxx und den 1995 und 1999 geborenen Töchtern xxx und xxx seit 2006 in Heusenstamm bei Frankfurt am Main. Im Januar 2011 werden sie von dort aus beruflichen Gründen nach Hamburg-xxx an die Adresse xxx ziehen, wo sie im Oktober 2010 ein Reihenhaus angemietet haben. Auf den Wunsch der Antragsteller, ihren Sohn in der Schule xxx in xxx anzumelden, teilte diese mit Schreiben vom 23. November 2010 mit, dass eine Aufnahme in die 1. Klasse dieser Schule nicht möglich sei, weil die Klassenfrequenzen dort schon ausgeschöpft seien. Das Kind werde deshalb zum 1. Februar 2011 in der Schule xxx, xxx, aufgenommen. Die Wunschschule xxx liegt nach dem durch die Antragsgegnerin verwendeten Routenplaner 1,626 km vom künftigen Wohnort des Kindes entfernt. Es ist aber möglich, die Schule auf direkterem Wege über Feldwege zu erreichen, was den Schulweg auf knapp 700 m verkürzt. Die Schule xxx liegt nach dem Routenplaner 1,886 km vom künftigen Wohnort des Kindes entfernt. Mit Schreiben vom 28. November 2010 legten die Antragsteller Widerspruch ein: Der Schulweg in die dem Kind jetzt zugewiesene Schule habe sich gegenüber dem Weg in die Wunschschule ungefähr verdreifacht, und zwar auf über 2 km. Das entspreche bei einem sechsjährigen Jungen einem Fußweg von ungefähr 40 Minuten. Diesen könne er nicht alleine zurücklegen, sondern man müsse ihn mit dem Auto dorthin bringen. Entsprechend schwierig werde es für ihn auch sein, sich nachmittags mit Klassenkameraden zu treffen, da diese in einem anderen Stadtteil wohnten. Da die Familie 3 Kinder habe, werde auch nicht immer ein Elternteil zur Verfügung stehen, um Tim fahren zu können. Nachdem ihr Sohn durch den Umzug schon sein vertrautes Umfeld und seine Freunde verliere, würde die Zuweisung in eine entfernt liegende Schule seine Eingewöhnung und das Finden neuer Freunde zusätzlich erschweren. Im Rahmen einer Abhilfeprüfung durch die Schulleitung der Wunschschule gab deren Schulleiter an, dass dort drei 1. Klassen eingerichtet seien, von denen zwei mit 23 und eine mit 24 Schülern belegt seien. Das 24. Kind in einer Klasse folge daraus, dass dessen Eltern einen Antrag auf Wiederholung gestellt hätten, als die Aufnahmebescheide für die 1. Klasse bereits erlassen worden seien. Laut Routenplaner betrage die Wegstrecke von der künftigen Wohnung des Sohnes der Antragsteller zur gewünschten Schule 1,62 km. Es gebe aber einen alternativen Schulweg über Feldwege, der ungefähr 700 m lang sei und der von vielen Kindern aus der Umgebung genutzt werde. Für die Aufnahme des Kindes in die gewünschte Schule spreche seine soziale Integration, da es aus einem anderen Bundesland zuziehe. Es könne aber nicht aufgenommen worden, da die vom Gesetz vorgeschriebenen Höchstzahlen an Schülern bereits erreicht seien. Auch sei der Schulweg in die Schule, die dem Kind jetzt zugewiesen sei, zumutbar. Die Antragsgegnerin teilte hierauf den Antragstellern mit, dass deren Widerspruch voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe: Die gesetzlich vorgesehene Klassengröße von 23 Kindern sei an der Wunschschule erreicht. Die Klassengröße könne aus Gründen der regionalen Versorgung überschritten werden, wenn das entsprechende Kind ansonsten keinen altersangemessenen Schulweg hätte. Der Schulweg in die Schule xxx betrage nach dem offiziellen Routenplaner 1,886 m. Dies sei einem Erstklässler zumutbar. Diese Schule habe auch nur jeweils 22 Schüler in ihren Klassen. Am 15. Dezember 2010 haben die Antragsteller bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, um für ihren Sohn einen Platz in der Grundschule xxx zu erhalten. Vertiefend machen sie geltend, dass durch die Entscheidung der Antragsgegnerin die Integration ihres Sohnes in sein neues soziales Lebensumfeld erheblich erschwert werde. Alle Kinder aus der direkten Umgebung besuchten die Grundschule xxx. Diese Schule sei auf dem üblicherweise von den Kindern benutzten Schulweg 680 m entfernt. Dies sei 1/3 des Schulwegs zur Schule xxx. Die Familie habe aus beruflichen Gründen bereits in mehreren Bundesländern gelebt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die strikte Einhaltung der Klassengröße hier dem Wohl des Kindes vorgezogen werde, obwohl nicht anzunehmen sei, dass eine geringe Überschreitung der gesetzlich geregelten Klassengröße den Unterricht beeinträchtigen werde. Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen: Es bestehe kein Anspruch auf Aufnahme in eine 1. Klasse der Schule xxx. Dort seien die Kapazitäten ausgeschöpft. Dass sich dort in einer Klasse ein 24. Kind befinde, liege daran, dass es sich um einen Wiederholer handele, der zum einen Vertrauensschutz genieße und bei dem zum anderen gravierende pädagogische Gründe einer Überweisung an eine andere Schule entgegengestanden hätten. Für Klassenwiederholer oder auch Zuzügler dürften nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit an den Schulen keine freien Plätze vorgehalten werden. Vielmehr seien bei entsprechenden Anmeldezahlen die Klassen bis zum Erreichen der gesetzlichen Höchstfrequenz zu belegen. Diese dürfe nur aus Gründen der regionalen Versorgung überschritten werden. Das sei der Fall, wenn ein Kind ansonsten einen nicht altersangemessenen Schulweg hätte. Der Schulweg in die Schule xxx sei dem Sohn der Antragsteller aber zumutbar. Auf die diesbezüglichen Fragen des Gerichts teilte die Antragsgegnerin mit, dass auch in der benachbarten Schule xxx, die für das Kind mit dem Linienbus zu erreichen gewesen wäre, keine Kapazitäten mehr frei seien. Im Übrigen sei für die Bemessung des Schulwegs allein der Routeplaner ausschlaggebend, nicht aber die Angabe von sog. Schleichwegen. Hiernach sei der Schulweg zur Schule xxx kaum länger als der Schulweg zur Schule xxx. Über die Größenordnung, in der Grundschulkinder aus anderen Bundesländern oder auch aus dem Stadtgebiet zuzögen, könnten mangels vorhandenen Datenmaterials keine Angaben gemacht werden. Mittlerweile haben die Antragsteller sich für ihren Sohn auch um einen Platz in der 2,5 km vom neuen Wohnort entfernt liegenden xxx in xxx beworben: Die beiden Töchter würden jeweils ein Gymnasium in xxx besuchen, so dass der Sohn dann zumindest einen Teil des Schulwegs mit seinen großen Schwestern zurücklegen könne. Weiterhin sei aber ihr vorrangiges Anliegen, dass er einen Platz an der benachbarten Grundschule xxx erhalte. Die Antragsgegnerin teilte hierauf mit, dass ein Schulplatz für den Sohn der Antragsteller an der xxx bereitstehe, da dort eine Klasse lediglich 22 Schüler habe. II. Der zulässige Eilantrag führt in der Sache nicht zum Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass diese Regelung entweder nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig ist (sog. Anordnungsgrund). Ferner ist erforderlich, dass dem Antragsteller der behauptete Anspruch mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zusteht (sog. Anordnungsanspruch). Das Vorliegen beider Voraussetzungen ist von den Antragstellern glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Bei der hier allein möglichen vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Sohn der Antragsteller mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nötigen hohen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Aufnahme in die Schule xxx hat. Als materielle Rechtsgrundlage dieses Anspruchs kommt allein § 1 S. 4 i.V. mit § 42 Abs. 7 HmbSG in Betracht. § 1 HmbSG lautet: „Jeder junge Mensch hat das Recht auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Bildung und Erziehung und ist gehalten, sich nach seinen Möglichkeiten zu bilden. Dies gilt ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder einer Behinderung. Das Recht auf schulische Bildung und Erziehung wird durch ein Schulwesen gewährleistet, das nach Maßgabe dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten ist. Aus dem Recht auf schulische Bildung ergeben sich individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind.“ In § 42 Abs. 7 HmbSG heißt es weiter: „Bei der Anmeldung von Schülerinnen und Schülern ist anzugeben, an welcher Schule das Kind nach Möglichkeit aufgenommen werden soll; es sollen Zweit- und Drittwünsche für den Fall erschöpfter Kapazitäten genannt werden. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmefähigkeit, werden Schülerinnen und Schüler in anderen Schulen aufgenommen. Maßgeblich sind die geäußerten Wünsche und die Ermöglichung angemessener Schulwege, die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern sowie der Besuch der Vorschulklasse an der angewählten Grundschule….“ §§ 1 S. 4, 42 Abs. 7 HmbSG begründen keinen individuellen Anspruch auf Unterricht in einer konkreten Schule oder sogar einer konkreten Klasse, durch einen konkreten Lehrer oder zusammen mit einem bestimmten Kreis von Schülern(vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.7.2004, 1 Bs 306/04, Juris Rn. 5). Bei freien Kapazitäten ist allerdings ein subjektiv-öffentliches Recht auf Aufnahme in die gewünschte Schule anzunehmen (OVG Hamburg, Beschluss vom 29.8.2005, 1 Bs 258/05, Juris Rn. 4). Sind die Kapazitäten der gewünschten Schule jedoch erschöpft, kann das Kind nur beanspruchen, dass über seine Aufnahme nach § 42 Abs. 7 HmbSG in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird (vgl. speziell zu einem Umzugsfall VG Hamburg, Beschluss vom 11.12.2008, 2 E 2923/08); dieser Anspruch umfasst, nicht ohne vertretbaren Grund gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern benachteiligt zu werden(vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 27.7.2005, 1 Bs 205/05, Juris Rn. 9, 14; vom 2.8.2005, 1 Bs 228/05). 1. Der Sohn der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Aufnahme in der Schule xxx aufgrund dort regulär vorhandener freier Kapazitäten. Die Kapazitäten der Wunschschule sind erschöpft. Gemäß § 87 Abs. 1 S. 3 HmbSG haben Schülerinnen und Schüler an Grundschulen Anspruch auf Unterricht in Klassen, die nicht größer sind als 23 Schülerinnen und Schüler. Diese Regelung ist bereits auf Kinder, die ab dem Beginn des Schuljahres 2010/2011 die 1. Klasse der Grundschule besuchen, anwendbar (vgl. dazu grundlegend OVG Hamburg, Beschluss vom 7.7.2010, 1 Bs 115/10). Gemessen daran gibt es an der Grundschule xxx keine freien Plätze mehr, da die drei 1. Klassen von jeweils mindestens 23 Schülern besucht werden. Insoweit war die Antragsgegnerin auch nicht gehalten, Plätze für etwaige Zuzügler freizuhalten. Das Schulgesetz verlangt ein solches nicht, und ein solches ist auch nicht im Ermessenswege vertretbar, wenn der Zuzug von weiteren Schülern ungewiss, die aktuelle Nachfrage nach allen vorhandenen Schulplätzen aber gewiss ist. 2. Ein Anordnungsanspruch folgt hier auch nicht aus einer Reduktion des der Antragsgegnerin eingeräumten Ermessens allein auf die Entscheidung, den Sohn der Antragsteller der Schule xxx zuzuweisen. a. Insoweit kann das Kind keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Kindern aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung an ihre eigene Praxis (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend machen. Denn für das Gericht ist keine Praxis der Antragsgegnerin ersichtlich, die das Begehren der Antragsteller stützen könnte. Insoweit unterscheidet sich der Fall des Antragstellers, der während des Schuljahres aus einem anderen Bundesland nach Hamburg zuzieht, von den Fällen jener Kinder, die im letzten Sommer erstmalig die Einschulung in eine 1. Klasse der Grundschule begehrt haben. Hinsichtlich der Aufnahme dieser Kinder war eine detaillierte Verwaltungsvorschrift maßgeblich, die sog. Handreichung zum Verfahren zur Organisation der Klassen 1. Dort wird im Einzelnen geregelt, nach welchen abgestuften Kriterien die Schüler auf die neu zu besetzenden - somit freien - 1. Klassen verteilt werden. Für die Vergabe eines Schulplatzes an ein Kind, das erst nach der Einschulung nach Hamburg zieht, geben die Regelungen jedoch unmittelbar nichts her. Vergleichbare Verwaltungsvorschriften der Antragsgegnerin, die gerade den Wechsel in bereits bestehende Klassen regeln, gibt es nach Kenntnis des Gerichts nicht. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass sich in vergleichbaren Fällen eine Ermessenspraxis entwickelt hätte, die von der hier gezeigten abwiche. Ein erst nach Bildung einer Klasse hinzutretendes Kind wird, wenn diese ihre Kapazitätsgrenze erreicht hat, von der Antragsgegnerin regelmäßig an eine andere, gleichartige Schule verwiesen, sofern die Länge des Schulweges für das Kind noch altersangemessen ist. Gibt es eine solche Schule nicht, wird aufgrund sonst nicht gewährleisteter regionaler Versorgung aller Schülerinnen und Schüler im Einzelfall die Klassenkapazität gemäß § 87 Abs. 1 S. 4 HmbSG um den fehlenden Schulplatz erweitert. Nicht ersichtlich ist, dass der hier dem Sohn der Antragsteller zugemutete Schulweg nicht mehr altersangemessen wäre. Schulwege von knapp 2 km sind in Hamburg durchaus üblich und rechtlich unbedenklich, wie in Flächenländern auch Schulwege von bis zu einer Stunde regelmäßig für Grundschüler noch als angemessen angesehen werden (vgl. z.B. Sächs. OVG, Beschluss vom 14.9.2010, 2 B 234/10, Juris Rn. 12). b. Ein Anordnungsanspruch durch Reduzierung des behördlichen Ermessens folgt hier voraussichtlich auch nicht aus einer Einschränkung des Ermessens durch gesetzliche Vorgaben oder höherrangiges Recht. Wesentlich geprägt wird die hier erforderliche Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin über die Vergabe eines Schulplatzes an ein zugezogenes Kind durch den Umstand, dass die aufnehmende Klasse bereits mit Schülern besetzt ist. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die in der Klasse bereits vorhandenen Schüler einem hinzukommenden Kind nicht Platz machen müssen, da sie ihren Schulplatz zu Recht erhalten haben und sowohl Gründe des Vertrauensschutzes als auch pädagogische Aspekte einer grundsätzlich nach § 42 Abs. 7 S. 5 HmbSG aus schulorganisatorischen Gründen möglichen Umschulung entgegenstehen. Die Verdrängung eines Kindes, das nach den Auswahlkriterien des § 42 Abs. 7 S. 3 HmbSG dem später hinzugekommenen Kind nachgegangen wäre, wenn sich beide gleichzeitig um den Schulplatz beworben hätten, kommt deshalb regelmäßig nicht in Betracht (anders u. U. in Fällen rechtswidriger Zuweisungen zu einer Schule, vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 15.7.2010, 2 E 1671/10; OVG Hamburg, Beschluss vom 27. 7.2005, 1 Bs 205/05, Juris Rn. 8). Weiterhin ist bei der Ermessensentscheidung zu beachten, dass das HmbSG seit Beginn des Schuljahres in § 87 Abs. 1 S. 3 den Schülern einer Grundschule einen Rechtsanspruch auf Unterricht in einer Klasse gibt, die nicht mehr als 23 Schüler hat. Gesetzgeberischer Sinn ist eine weitere Verbesserung der Schüler-Lehrer-Relation (vgl. Bürgerschaft-Drs. 19/5500 S. 2), die offenbar durch die Konstituierung eines Rechtsanspruches vor einer befürchteten Aufweichung durch die Verwaltung geschützt werden sollte. Von dieser Begrenzung darf nur im Einzelfall aus Gründen der regionalen Versorgung - ein Tatbestandsmerkmal, das bereits vorher in das Schulgesetz aufgenommen worden war, ohne dass der Gesetzgeber dies besonders begründet hätte (vgl. Bürgerschafts-Drs. 19/3195, S. 20) - abgewichen werden (§ 87 Abs. 1 S. 4 HmbSG). Die Aufnahme neu hinzukommender Schüler in die von ihnen gewünschte nächstliegende Grundschule kann deshalb nicht einfach durch Ausweitung der Klassenkapazitäten bewirkt werden. Denn diese setzt eine regionale Unterversorgung voraus. Der Begriff einer regionalen Unterversorgung ist vor dem Hintergrund sowohl der mit der Beschränkung der Klassenstärken verfolgten Ziele als auch mit den hierdurch bewirkten Einschränkungen der Schulwahl zu bestimmen. Dass sich der Gesetzgeber speziell mit der Frage befasst hätte, welche Nachteile strikte - und zudem durch die bereits mit einem geeigneten Schulplatz versorgten Schüler einklagbare - Kapazitätsgrenzen gerade für jene Kinder mit sich bringen, die nach ihrer Einschulung einen neuen Schulplatz brauchen, ist nicht erkennbar. Gerade für später hinzutretende Schüler kann eine strikte Beschränkung der Klassengrößen, die bei der ursprünglichen Verteilung aller noch freien Plätze meist keine unlösbaren organisatorischen Probleme verursacht, zu einer starken Verkürzung berechtigter persönlicher Interessen führen. Dies legt es nahe, den Begriff der regionalen Unterversorgung für Zuzügler oder Wiederholer weiter zu fassen als im Rahmen der wesentlich flexibleren erstmaligen Besetzung der Grundschulklassen. Für Zuzügler oder Wiederholer ist eine regionale Unterversorgung unter Abwägung der mit der Begrenzung der Klassenfrequenzen verfolgten Ziele mit den besonderen Belangen des zur Klasse hinzutretenden Schülers zu ermitteln: Gibt es schwerwiegende Gründe, einen hinzutretenden Schüler trotz dort bereits ausgeschöpfter regulärer Kapazitäten an seiner Wunschschule zu unterrichten, verlangt die dortige regionale Versorgung eine Kapazitätsausweitung, die seine Aufnahme erlaubt. Derartige schwerwiegende Gründe können im Wesentlichen dem Katalog der in § 42 Abs. 7 S. 3 HmbSG genannten Maßstäbe entnommen werden, auch wenn diese Norm unmittelbar die Bildung neu zu errichtender Klassen betrifft, hinsichtlich derer es mehr Nachfrage als Plätze gibt. Der besondere Wunsch der Eltern, die Ermöglichung angemessener Schulwege und die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern sind jedoch Aspekte, die auch bei der Ermessensentscheidung über die Zuordnung eines zu einer bereits bestehenden Klassen hinzutretenden Kindes von maßgeblicher Bedeutung sind. Da das HmbSG keine ausdrückliche Härteregelung kennt, umfasst der Elternwunsch dabei zugleich jene Fälle, in denen er praktisch unabweisbar ist oder seine Ablehnung jedenfalls unverhältnismäßig wäre, weil besondere Umstände des Einzelfalls die Einschulung des Kindes in die Wunschschule erfordern (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 2.8.2010, 15 E 1785/10, Juris Rn. 23). Verfassungsrechtliche Bedenken – hinsichtlich der Wahrung der Elternrechte, der Gleichbehandlung der Kinder, des Schutzes ihrer Persönlichkeit sowie der Familie - bestehen bei diesem Verständnis der Vorschrift nicht (VG Hamburg, a.a.O., Juris Rn. 22). Entsprechend der Praxis der Antragsgegnerin stellt damit die Gewährleistung eines noch altersgemäßen Schulwegs einen vorrangig zu beachtenden Aspekt dar. Dieser hat hier hinreichende Beachtung gefunden. Darauf, dass der Weg zur Wunschschule möglicherweise deutlich kürzer wäre, kommt es unter diesem Gesichtspunkt nicht an. Der darüber hinaus von den Antragstellern angeführte Aspekt der sozialen und schulischen Integration ihres Sohnes an seinem neuen Wohnort durch Aufnahme in jene Schule, die schnell und problemlos zu erreichen ist und in die auch die neuen Nachbarskinder gehen, ist von der Antragsgegnerin, insbesondere dem Schulleiter der Schule xxx, gesehen worden und damit in die Ermessensentscheidung eingeflossen. Ihm wurde aber offenbar kein Gewicht beigemessen, das im Ermessenswege die Erhöhung der Klassenkapazität um einen Schüler gerechtfertigt hätte. Im Ergebnis ist dies für den konkreten Einzelfall und angesichts des Umstandes, dass der Antragsgegnerin insoweit ein Ermessensspielraum zusteht, in den das Gericht nicht eingreifen darf, voraussichtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Sohn der Antragsteller um einen Härtefall handelt, der einen unabweisbaren Bedarf am Besuch seiner vorrangig gewünschten Grundschule xxx hat. Gleichwohl gibt die Kammer zu bedenken, dass die Situation der später zu bereits eingerichteten Schulklassen hinzutretenden Schüler vermehrt in den Blick genommen werden sollte. Dies ist jedoch keine vorrangige Aufgabe der Rechtsprechung, sondern der Legislative und der Exekutive. Auch wenn die Antragsgegnerin hierzu kein präsentes Zahlenmaterial zu liefern vermochte, stellen sich der Zuzug von Schülern wie auch die Wiederholung von Klassen unzweifelhaft als eine relevante Erscheinung dar, die in gleicher Weise einer sachgerechten Regelung bedarf wie die Verteilung der Plätze in neu zu errichtenden Klassen, auch wenn sie naturgemäß deutlich weniger Kinder betreffen wird. Die aufgrund eines Umzuges oder auch einer Rückstufung neu zu einer Klassenstufe hinzutretenden Schüler haben ein den regulär eingeschulten Schülern in nichts nachstehendes Interesse an der Berücksichtigung ihrer Wünsche und ihrer pädagogischen Bedarfe, insbesondere auch in Bezug auf einen möglichst kurzen und sicheren Schulweg, den gemeinsamen Schulbesuch durch Geschwister und die Nachbarschaft von Klassenkameraden. Dieses Interesse der Zuzügler trifft allerdings zwangsläufig auf die Wahrung gesetzlich vorgegebener und oft ausgeschöpfter Klassenkontingente sowie auf den Besitzstand bereits eingeschulter Schüler. Es entfällt damit aber nicht, sondern ist im Einzelfall mit den widerstreitenden rechtlichen Aspekten in einen sachgerechten und verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen. Dies ist der Antragsgegnerin auch ohne weiteres gesetzgeberisches Tätigwerden möglich, da das Schulgesetz die Obergrenze von 23 Schülern zwar durch einen Rechtsanspruch gestärkt, ausdrücklich aber nicht als absoluten, unveränderbaren Wert ausgestaltet hat. Einen allgemeinen Grundsatz jedoch, dass Zuzügler, auch wenn dies zu einer Kapazitätserhöhung führen müsste, bei entsprechendem Elternwunsch stets in die bei Einschulung mit Schulbeginn zuständig gewesene Schule einzuschulen sind, vermag das Gericht hiernach nicht aufzustellen. Zwar bewirkt die Praxis der Antragsgegnerin, die Schulplätze in neu einzurichtenden Klassen wesentlich anhand der Schulweglänge zu vergeben, dass benachbarte Kinder dieselbe Schule besuchen, wenn dem nicht besondere Elternwünsche oder die Anknüpfung an Geschwisterkinder entgegensteht. Dies ist im Grundschulbereich nicht nur gewollt, sondern auch sinnvoll, da es gewährleistet, dass die Kinder, die altersgemäß nur über eine eingeschränkte Mobilität verfügen, in ihrem sozialen Nahraum auch zu Klassenkameraden außerschulische Kontakte pflegen können. Zuzügler, die sich überdies erst in ihrer neuen Nachbarschaft einleben müssen, werden - wie auch Wiederholer - von diesem sinnvollen Mechanismus ausgeschlossen, wenn die reguläre Aufnahmekapazität der Wunschschule erschöpft ist. Gleichwohl wird dies nicht in jedem Fall einen Umstand darstellen können, der es rechtfertigt, für Zuzügler die vom Gesetzgeber ausdrücklich normierte Klassengröße, der ein pädagogischer Sinn zu Grunde liegt, zu erweitern. Oftmals ist es kein wirklich vorrangiges Anliegen der Eltern, das Kind in der Nachbarschaft einzuschulen, wie eine dem entgegenstehende Einschulung in die Schule älterer Geschwister oder andere abweichende Elternwünsche belegen. Auch werden sich viele Zuzügler trotz des Besuchs einer entfernter liegenden Schule schnell einen Freundeskreis aufbauen. Ein unabweisbares Gewicht kann die Aufnahme des Zuzüglers in die von den Nachbarskindern besuchte Schule deshalb nur dann haben, wenn besonders Umstände des jeweiligen Einzelfalles hierfür sprechen. Solche können in einer besonderen Lage von Elternhaus und in Betracht kommenden Schulen begründet sein, werden aber regelmäßig ihre Wurzel eher in der persönlichen Sphäre des neuen Schülers haben, insbesondere in körperlichen, psychischen oder sozialen Einschränkungen oder auch in besonderen familiären Belangen. Derartiges ist beim Sohn der Antragsteller nicht zu erkennen. Für einen im Eilverfahren durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Aufnahme genügen die für ihn angeführten Gründe nicht. Zwar ist der Wunsch seiner Eltern, Tim in die von den Nachbarskindern besuchte Grundschule zu geben, genauso vernünftig wie verständlich. Offenbar handelt es sich bei Tim aber um ein gut entwickeltes Kind aus einer intakten Familie, das trotz der mehrfachen Umzüge altersgemäße psychische und soziale Kompetenzen besitzt und auch von seiner um sein Wohlergehen sehr besorgten Familie die erforderlichen Hilfestellungen erhalten wird, um mit den Widrigkeiten des Besuches einer vergleichsweise entfernt liegenden Schule zurecht zu kommen. Auch die nun gefundene Möglichkeit, den Jungen in die in xxx gelegene xxx zu geben, damit er in der Nähe seiner großen Schwestern beschult werden kann, dürfte seine Situation gegenüber dem ursprünglich in Rede stehenden Besuch der Schule xxx deutlich verbessern. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Gericht orientiert sich an der Ziffer 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525 ), wonach bei Streitigkeiten um die Aufnahme in eine bestimmte Schule der Streitwert für ein Hauptsacheverfahren mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin mit 5.000,-- Euro zu bemessen ist. Dieser Wert ist im Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 7.7.2010, 1 Bs 115/10, und vom 4.8.2010, 1 Bs 156/10).