OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 E 3484/14

Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
3mal zitiert
20Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 I. Der zulässige Antrag, mit dem die … 2004 geborene, durch ihre gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vertretene Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aufnahme in die Klasse 5 des Gymnasiums A. zum Schuljahr 2014/2015 begehrt, hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Vor-aussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass die Antragstellerin Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer sie dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen sie in der Hauptsache einen Anspruch herleitet (Anordnungsanspruch). 3 Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Schulbeginns besteht zwar ein Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat allerdings nicht mit dem notwendigen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass ihr der geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme in die Klasse 5 des Gymnasiums A. zusteht, welches die Eltern auf dem Formular zur Anmeldung für den Übergang in Klasse 5 am 2. Februar 2014 als Erstwunsch vor dem C.-Gymnasium und dem B.-Gymnasium angegeben haben. 4 Gemäß § 1 Satz 4 des Hamburgischen Schulgesetzes (v. 16.4.1997, zuletzt geändert durch Gesetz v. 6.6.2014, HmbGVBl. S. 208 – HmbSG) ergeben sich aus dem Recht auf schulische Bildung individuelle Ansprüche nur, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt im Schulgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. Im Schulgesetz finden sich keine individuellen Ansprüche auf eine konkrete schulische Bildung. Insbesondere folgt aus § 42 HmbSG im Fall erschöpfter Kapazität kein Recht auf Aufnahme in eine bestimmte Schule (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.8.2005, NVwZ-RR 2006, 401). Der Bildungsanspruch ist grundsätzlich auf die Teilnahme an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt, das nach Maßgabe des Schulgesetzes einzurichten und zu unterhalten ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2011, NordÖR 2011, 561, juris Rn. 8). Das aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 42 Abs. 7 HmbSG herzuleitende Teilhaberecht an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen verleiht einen Anspruch darauf, bei der Verteilung gleichbehandelt zu werden, also nicht ohne vertretbaren Grund gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern benachteiligt zu werden. Ein Anspruch auf Aufnahme in die bei der Anmeldung angegebene Schule besteht gemäß § 42 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 HmbSG nur „nach Möglichkeit“, d.h. bei freier Kapazität. Im Falle erschöpfter Kapazität besteht lediglich ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung (VG Hamburg, ständige Rspr. der Kammer, z.B. Beschl. v. 8.8.2014, 2 E 3555/14, juris Rn. 4 m.w.N.). 5 Diesen Anspruch der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin nicht verletzt, obwohl sie sie mit Bescheid vom 14. April 2014 nicht dem Gymnasium A., sondern dem B.-Gymnasium zugewiesen hat. Angesichts der erschöpften Kapazität der Erstwunschschule (1.) ist die getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden (2.). 6 1. Die Kapazität des Gymnasiums A. zur Aufnahme von Kindern in die Klasse 5 ist erschöpft. Die vierzügig eingerichtete fünfte Jahrgangsstufe des Gymnasiums A. hat ausgehend von einer Höchstzahl von 28 Schülerinnen und Schülern je Klassenzug gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 HmbSG eine Kapazität von 112 Plätzen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Juli 2014 wurden insgesamt 151 Kinder für das Gymnasium A. angemeldet und die vier Klassen mit 112 Kindern besetzt. Nachträglich sind drei Plätze wieder freigeworden, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens an die Kinder mit den laufenden Nummern 113, 126, 127 vergeben worden sind. Darüber hinaus gehende Anmeldungen, wie diejenige der Antragstellerin, lehnte die Antragsgegnerin aus Kapazitätsgründen ab. 7 Eine Überschreitung der Kapazität gemäß der gesetzlichen Vorgabe aus § 87 Abs. 1 Satz 2 HmbSG kommt zugunsten der Antragstellerin nicht in Betracht. Ein atypischer Fall, der unter Umständen ein Abweichen von der Vorgabe des § 87 Abs. 1 Satz 2 HmbSG im Einzelfall rechtfertigen könnte, ist in diesem Eilverfahren nicht ersichtlich. Eine kapazitätsüberschreitende Nachfrage nach dem an der Wunschschule ausgebildeten besonderen Schulprofil als Schule mit bilingualem Zweig (zu dessen Bedeutung für die Zuweisungsentscheidung siehe auch noch unten 2.) bildet keinen gewichtigen Grund im vorgenannten Sinne, welcher eine Erhöhung der Klassenstärke im Ausnahmefall gebietet. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 42 Abs. 7 HmbSG herzuleitenden Bildungsanspruch um ein Recht auf Teilhabe an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen, das im Grundsatz lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Verteilung, nicht aber auf Schaffung zusätzlicher Kapazitäten vermittelt. Der Wunsch einer Schülerin oder eines Schülers nach Unterricht an einer Schule, deren Bildungsangebote den vorhandenen Neigungen und Begabungen in besonderem Maße, nämlich in Gestalt eines besonderen Schulprofils, entgegenkommen, ist nachvollziehbar, unterliegt hinsichtlich seiner Realisierbarkeit jedoch dem Vorbehalt des Möglichen im Rahmen der vorhandenen Bildungskapazitäten. Es besteht nach dem Hamburgischen Schulgesetz kein individueller Anspruch auf optimale Förderung der individuellen Begabungen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2011, 1 Bs 137/11, juris; Beschl. v. 27.7.2004, 1 Bs 306/04, juris). 8 Eine Überschreitung der Kapazitätsgrenze aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG im Einzelfall möglich ist, kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht (vgl. zu den engen Voraussetzungen dieser Vorschrift: VG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2010, 15 E 1593/10). Im konkreten Fall ist bereits die Versorgung mit Schulplätzen in der Jahrgangsstufe 5 an Gymnasien in dem Stadtteil E., in dem die Antragstellerin lebt, nicht als lückenhaft zu bezeichnen. 9 2. Die Antragsgegnerin hat ermessensfehlerfrei entschieden, dass die Antragstellerin nicht in die als Erstwunsch angegebene Schule aufgenommen werden kann. 10 Die Antragsgegnerin hat ausweislich ihrer Antragserwiderung ihr Ermessen nach der „Handreichung zur Organisation der Aufnahme in Klasse 5 an weiterführenden Schulen“ (Stand: Januar 2014 – Handreichung) ausgeübt. Durch diese von ihr regelmäßig angewandte Verwaltungsvorschrift hat sich die Antragsgegnerin bei der Verteilung der Schulplätze dahingehend gebunden, dass dann, wenn die Anmeldungen für bestimmte Schulen deren Kapazitäten übersteigen, zunächst Härtefälle und dann Kinder berücksichtigt werden, die bereits ein Geschwisterkind auf der Schule haben. Danach wird anhand des Kriteriums der Schulweglänge eine Entscheidung getroffen. Nachrangig sind Hilfskriterien heranzuziehen. Danach können Zweit- und Drittwünsche berücksichtigt werden. 11 Diese Auswahlkriterien der Handreichung stehen mit dem Gesetz im Einklang. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmefähigkeit, werden Schülerinnen und Schüler gemäß § 42 Abs. 7 Satz 2 HmbSG in anderen Schulen aufgenommen. Maßgeblich sind gemäß § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG die geäußerten Wünsche und die Ermöglichung altersangemessener Schulwege sowie die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern. Die im Gesetz genannten Auswahlkriterien stehen in keinem Rangverhältnis zueinander. Ein solches ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. Bü-Drs. 19/3195, S. 18). Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens und damit auch die Reihenfolge der Auswahl ist danach ausdrücklich Verwaltungsvorschriften zur gleichmäßigen Ausübung des Ermessens überlassen worden (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2011, NordÖR 2011, 561, juris Rn. 13; VG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2013, 2 E 2727/13, juris Rn. 22). Obwohl im Wortlaut von § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG nicht enthalten und auch vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung nicht ausdrücklich erwähnt, ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in besonderen Ausnahmefällen vorab Plätze nach Härtegesichtspunkten verteilt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es gebieten, einen Schulbewerber in besonders gelagerten, außergewöhnlichen Einzelfällen an seiner Wunschschule aufzunehmen (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2013, 1 Bs 213/13, juris Rn. 16). 12 Ausgehend von den Auswahlkriterien durfte die Antragsgegnerin eine Aufnahme der Antragstellerin in die Klasse 5 des Gymnasiums ablehnen und sie stattdessen dem B.-Gymnasium zuweisen. Die an der Erstwunschschule aufgenommenen Kinder waren gegenüber der Antragstellerin vorrangig zu berücksichtigen nach dem Kriterium des Härtefalls (a)), des Geschwisterkinds (b)) oder der Schulweglänge (c)). Die Zuweisung an das B.-Gymnasium erweist sich auch nicht aus sonstigen Gründen als rechtswidrig (d)). 13 a) Ausweislich der von der Antragsgegnerin eingereichten Schülerliste wurde ein Kind (laufende Nummer 1) als Härtefall aufgenommen, für das als Erstwunsch das Gymnasium A. angegeben worden war. 14 Die Antragstellerin selbst kann sich hingegen nicht auf einen Härtefall berufen. Ein solcher wäre nur dann anzunehmen, wenn aufgrund ihrer besonderen Lebensumstände der Besuch des B.-Gymnasiums unzumutbar wäre und einzig der Besuch des Gymnasiums A. zumutbarerweise in Betracht käme (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2010, 2 E 1799/10). 15 Derartige Umstände hat die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht. 16 Sie hat zur Begründung eines Härtefalles zum einen auf ihr großes Interesse an der englischen Sprache hingewiesen. Sie habe im Fach Englisch die Note 2, und ihre Klassenlehrerin vertrete die Auffassung, dass das Gymnasium A. wegen des bilingualen Zweigs eine sehr gute Wahl für sie sei. Ihr Vater sei Geschäftsführer in einer Reederei, die zu 80 % englischsprachig ausgerichtet sei, so dass sie, die Antragstellerin, schon sehr früh Kontakt mit der englischen Sprache gehabt habe. Ein Teil ihrer Familie lebe in den USA, was sie für einen längeren Auslandsaufenthalt nutzen wolle. Sie befasse sich gerne mit der englischen Sprache durch Mitsingen von englischen Liedtexten bzw. durch Mitwirken an einem kleinen englischen Theaterstück in der Grundschule. Zudem habe sie vielfältige kreative Neigungen, die am Gymnasium A., das neben dem Kunstprofil nachmittags vielfältige Arbeitsgemeinschaften anbiete, würden gut gefördert werden können. Der Wunsch der Antragstellerin und ihrer Eltern nach einer möglichst intensiven Förderung der englischen Sprache ist vor diesem Hintergrund zwar ebenso nachvollziehbar wie der Wunsch nach einer Förderung der kreativen Neigungen der Antragstellerin. Auch verkennt die Kammer nicht, dass das Angebot des Gymnasiums A., an dem alle Schüler in den Klassen 5 und 6 zusätzlich zu den am Gymnasium vorgesehenen Englischstunden zwei weitere Stunden Englischunterricht pro Woche erhalten und ab Klasse 7 die Möglichkeit besteht, den bilingualen Ausbildungszweig (englischsprachiger Fachunterricht in Geschichte, Geographie und Biologie) zu wählen, eine Besonderheit darstellt, die nur an wenigen Hamburger Gymnasien angeboten wird. Gleichwohl vermag der Umstand, dass die Antragstellerin durch die Zuweisung an das B.-Gymnasium voraussichtlich weder von diesem Vorteil noch von dem von ihr als „Kunstprofil“ bezeichneten Angebot des Gymnasiums A. wird profitieren können, keinen Härtefall zu begründen. Der Wunsch einer Schülerin oder eines Schülers nach Unterricht an einer Schule, deren Bildungsangebote den vorhandenen Neigungen und Begabungen in besonderem Maße, nämlich in Gestalt eines besonderen Schulprofils, entgegenkommen, ist zwar nachvollziehbar, unterliegt hinsichtlich seiner Realisierbarkeit jedoch dem Vorbehalt des Möglichen im Rahmen der vorhandenen Bildungskapazitäten. Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG herzuleitenden Bildungsanspruch um ein Recht auf Teilhabe an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen handelt, das im Grundsatz einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Verteilung, nicht jedoch auf Zuweisung zu einem bestimmten Schulprofil vermittelt. Auch folgt aus § 3 Abs. 3 HmbSG, wonach Unterricht und Erziehung so auszugestalten sind, dass Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Fähigkeiten und Begabungen, Interessen und Neigungen gestärkt und bis zur vollen Entfaltung ihrer Leistungsfähigkeit gefördert und gefordert werden, kein individueller Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Schule. Die Norm gibt lediglich Vorgaben für die Gestaltung des Unterrichts, begründet jedoch keinen Anspruch auf optimale Förderung der individuellen Begabungen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2011, 1 Bs 137/11, juris Rn. 8). 17 Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin aufgrund der persönlichen Situation der Antragstellerin keinen Härtefall angenommen hat. Die Antragstellerin hat ausgeführt, dass ihre Eltern sich Anfang des Jahres getrennt hätten und sie sich aufgrund des Umzugs mit ihrer Mutter an ihre neue Umgebung gewöhnen müsse. Zudem habe ihre Großmutter eine schwere Gehirnblutung erlitten und sei seitdem halbseitig gelähmt. Die Antragstellerin habe ein sehr inniges Verhältnis zu ihrer Großmutter und sei über ihre Krankheit sehr traurig. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die Bewältigung einer solchen Lebenssituation für ein so junges Kind sicherlich schwierig ist und Zeit benötigt. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin nur dann in der Lage ist, diese Situation zu verarbeiten und zu bewältigen, wenn sie das Gymnasium A. besucht. Auch wenn es für die Kammer nachvollziehbar ist, dass die geschilderten Umstände die Antragstellerin belasten, muss letztlich jedes von einer Trennung seiner Eltern und einem Umzug betroffene Kind die neue Situation verarbeiten und bewältigen lernen. Mit dem Übergang in die weiterführende Schule steht die Antragstellerin ebenso wie alle anderen Kinder ihres Alters unmittelbar vor einem neuen Lebensabschnitt, den sie – unabhängig davon, welche Schule sie besuchen wird – wird meistern müssen. Der Übergang in die weiterführende Schule bedeutet für alle Kinder eine neue soziale Situation mit neuen sozialen Beziehungen. Ihre engen Freundschaften mit den Mädchen, die nach ihrem Vortrag einen Platz am Gymnasium A. erhalten haben, kann die Antragstellerin auch pflegen, wenn sie selbst nicht das Gymnasium A. besucht. 18 Soweit die Antragstellerin zur Begründung eines Härtefalls weiter vorträgt, auf die Nachmittagsbetreuung am Gymnasium A. angewiesen zu sein, weil ihre Mutter seit der Trennung von ihrem Vater wieder als Immobilienmaklerin arbeite und sich zudem zeitintensiv um ihre pflegebedürftige Mutter kümmere, führt dies ebenfalls nicht dazu, dass die Zuweisung zum B.-Gymnasium unzumutbar wäre. Zwar ist die aus dem Konflikt von Berufstätigkeit und Kinderbetreuung resultierende Belastung der Mutter der Antragstellerin nachzuvollziehen. Ein gesteigerter Betreuungsbedarf wegen einer Berufstätigkeit der alleinerziehenden Mutter stellt jedoch keinen derart seltenen Einzelfall dar, in dem die Zuweisung zu einer anderen als der gewünschten Schule zu unzumutbaren Konsequenzen für die Betroffenen führen würde (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.8.2011, 1 Bs 157/11; VG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2014, 2 E 3555/14; Beschl. v. 26.7.2013, 2 E 2420/13). Zudem bietet das B.-Gymnasium ausweislich der auf der Internetseite der Schule (http://www.wilhelm-gymnasium.de/unterricht/ganztags-und-ferienbetreuung/) zur Verfügung stehenden Informationen ebenfalls eine sog. Ganztagsbetreuung sowie eine Hausaufgabenbetreuung am Nachmittag an. 19 b) Nach dem Kriterium des Geschwisterkinds haben 29 Kinder einen Platz erhalten, für die als Erstwunsch das Gymnasium A. angegeben worden war (laufende Nummern 2 bis 30). Die Antragstellerin konnte nicht nach diesem Kriterium aufgenommen werden, da sie nicht gemeinsam mit einem Geschwisterkind die Erstwunschschule besuchen wird. 20 c) Auch die vorrangige Zulassung von Kindern, die nach dem Schulwegroutenplaner zum Zeitpunkt der Organisationskonferenz einen kürzeren Schulweg als die Antragstellerin haben, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 21 Nach der aufsteigenden Schulweglänge von 178 m bis 1.643 m wurden 82 Kinder aufgenommen, für die als Erstwunsch das Gymnasium A. angegeben worden war (laufende Nummern 31-41, 43-99, 102-113, 126, 127). Die Antragstellerin konnte nach dem Kriterium des Schulwegs keinen Platz erhalten. Der Schulweg der Antragstellerin, die bis zu ihrem Umzug am 22. März 2014 in der F.-Straße … wohnte, bis zum Haupteingang des Gymnasiums A. in der G.-Straße 35 betrug zum Zeitpunkt der Organisationskonferenz am 13. Februar 1.996 m und überstieg damit die Schulwege aller aufgrund des Schulwegkriteriums aufgenommenen Kinder. Zugrunde gelegt wurden dabei die Wegstrecken gemäß dem Schulwegroutenplaner, der im Internet unter www.hamburg.de/schulweg allgemein zugänglich ist und dessen Verwendung einheitliche Ergebnisse zur Folge hat (VG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2014, 2 E 3555/14, juris Rn. 18). 22 Dass die Antragstellerin nach ihrem am 22. März 2014 erfolgten Umzug in die D.-Straße … nur noch 657 m vom Gymnasium A. entfernt wohnt, führt nicht dazu, dass sie nunmehr einen Anspruch auf Aufnahme in die dortige fünfte Klasse hat. 23 Denn die Antragsgegnerin durfte im vorliegenden Fall bei der Berechnung der Schulweglänge ermessensfehlerfrei auf den Zeitpunkt der Organisationskonferenz am 13. Februar 2014 abstellen. 24 Dies folgt daraus, dass die Praxis der Antragsgegnerin, grundsätzlich die Kinder mit kürzeren Schulwegen zu bevorzugen, gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, sondern nur eine – rechtlich zulässige – Ermessensentscheidung darstellt. Denn das Gesetz spricht nur von der „Ermöglichung altersangemessener Schulwege“ (§ 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG) und stellt nicht das Gebot eines möglichst kurzen Schulwegs auf. Es gibt damit der Verwaltung gerade nicht vor, dass immer der kürzere Schulweg vorzugswürdig ist, sondern hat unmittelbar nur die Funktion einer Kappungsgrenze, die unzumutbare Schulwege ausschließen soll (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 19.8.2010, 15 E 2056/10). Gleichwohl ist die Ermessensentscheidung, grundsätzlich die Kinder mit kürzeren Schulwegen zu bevorzugen, nicht zu beanstanden. Denn zum einen ist ein kürzerer Schulweg grundsätzlich sicherer und bindet weniger Zeit und Kraft des Schulkindes. Zum anderen ist eine regionale Verortung von Schulen wünschenswert, da die Schüler dann ihre Mitschüler im Wohnumfeld der Schule finden werden und zu diesen ohne besonderen Aufwand auch außerschulischen Kontakt pflegen können. Schließlich ist ein weiterer Vorteil der Vergabe der Schulplätze nach aufsteigender Länge des Schulwegs, dass dieses Kriterium leicht zu handhaben ist und klare und darstellbare Entscheidungen ermöglicht (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 19.8.2010, 15 E 2056/10; Beschl. v. 12.8.2010, 15 E 1839/10; Beschl. v. 12.8.2010, 15 E 1512/10). 25 Solange sich die Antragsgegnerin aber mit ihrer Praxis, grundsätzlich die Kinder mit kürzeren Schulwegen zu bevorzugen, innerhalb der oben beschriebenen Grenzen des Gesetzes, nämlich innerhalb des Bereichs zumutbarer Schulwege, bewegt, ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, hinsichtlich des Zeitpunkts für die Berechnung der Schulweglänge grundsätzlich auf die sog. Organisationskonferenz vom 13. Februar 2014 abzustellen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 19.8.2010, 15 E 2056/10; Beschl. v. 11.8.2010, 2 E 1802/10). Zwar benennt § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG keinen Stichtag. Nach dem Zweck der Vorschrift, der auf die möglichst gerechte Verteilung einer großen Anzahl von Schülerinnen und Schüler auf die Schulen auch unter Beachtung von Kapazitätsengpässen gerichtet ist, erscheint aber die Anwendung einer Stichtagsregelung grundsätzlich rechtmäßig. Die Schulweglänge kann sich aufgrund eines Umzugs in der Zukunft grundsätzlich bei jeder Schülerin und jedem Schüler zu jedem Zeitpunkt ändern, was aber nicht dazu führen darf, dass die Verteilungsentscheidungen dadurch immer wieder in Frage gestellt werden. Dies gilt auch schon vor Eintritt der Bestandskraft der jeweiligen Zuweisungsentscheidungen. Unter Beachtung des Vertrauensschutzes der Schülerinnen und Schüler, die eine Zuweisung an ihre Wunschschule erhalten haben, und zur Gewährleistung der Praktikabilität des Verteilungsverfahrens darf die Situation zu einem bestimmten Stichtag grundsätzlich für die Verteilung zugrunde gelegt werden. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn für diesen Stichtag auf die Organisationskonferenz abgestellt wird, weil zu diesem Zeitpunkt die wesentlichen Entscheidungen zur Bewältigung der Schülerverteilung getroffen werden. Soweit, wie im Fall der Antragstellerin, zum Zeitpunkt der Organisationskonferenz keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich der Wohnort einer Schülerin oder eines Schülers demnächst ändern wird, darf die Antragsgegnerin mithin auf diesen Zeitpunkt für das Kriterium der Schulweglänge abstellen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 19.8.2010, 15 E 2056/10; Beschl. v. 11.8.2010, 2 E 1802/10). 26 Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens der Antragsgegnerin sind allerdings dann erreicht, wenn der Umzug des betroffenen Kindes dazu führt, dass der Schulweg zu der Schule, der es auf Grundlage der Berechnungen zum Zeitpunkt der Organisationskonferenz zugewiesen worden ist, nunmehr unzumutbar i.S.d. § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG ist. Denn dann greift die oben beschriebene „Kappungsgrenze“ des Gesetzes, hinter der organisatorische Erwägungen sowie Fragen der Praktikabilität aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zurückstehen müssen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Schulweg i.S.d. § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG zumutbar ist oder nicht, nicht auf den Zeitpunkt der Organisationskonferenz an, sondern auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bzw. im Falle eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht an. Dies folgt aus dem materiellen Gehalt der Vorschrift des § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG, die sicherstellen soll, dass die Kinder die Schule in tatsächlicher Hinsicht – und nicht nur theoretisch – auf zumutbarem Wege erreichen können. Dies schließt es aus, für die Frage der Zumutbarkeit auf einen früheren, durch die Behörde aus organisatorischen Gründen festgelegten Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Schule noch gar nicht besucht wird und die Schulweglänge daher keine tatsächliche Bedeutung haben kann, sondern erfordert es, auf die tatsächlichen Gegebenheiten während des Schulbesuchs abzustellen. 27 Diese gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind im Fall der Antragstellerin allerdings nicht erreicht. Denn auch nach ihrem Umzug in die D.-Straße kann die zehnjährige Antragstellerin das B.-Gymnasium, das seit ihrem Umzug lediglich 1.419 m von ihrer Wohnung entfernt liegt und für sie sogar fußläufig zu erreichen ist, in zumutbarer Weise erreichen (vgl. zur Zumutbarkeit eines knapp 2 km langen Schulweges für einen Erstklässler: VG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2014, 2 E 3577/14; Beschl. v. 12.1.2011, 15 E 3433/11, juris Rn. 28; Beschl. v. 8.8.2014, 2 E 3577/14). 28 d) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin nicht dem Gymnasium A. zuzuweisen, ist voraussichtlich auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. 29 Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht gehalten, wegen des besonderen Unterrichtsangebots der Schule ein Kontingent der zu vergebenden Schulplätze für solche Schülerinnen und Schüler freizuhalten, die in größerer Entfernung zur Schule wohnen und daher über das Kriterium der Schulweglänge nicht aufgenommen werden. Der Wortlaut des § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG stellt ausdrücklich auf die „geäußerten“ Wünsche und nicht auf deren Gewicht oder Bedeutung ab. Der Gesetzgeber hielt eine Bildung der Gruppe „Wünsche“ ebenfalls nicht für erforderlich (vgl. Bü-Drs. 19/3195, S.18). Die geäußerten Wünsche hat die Antragsgegnerin derart berücksichtigt, dass die Schülerinnen und Schüler, deren Eltern das Gymnasium A. als Erstwunsch angegeben haben, vorrangig vor den Schülerinnen und Schülern berücksichtigt worden sind, für die die Schule nur der Zweit- oder Drittwunsch war. Da bereits die Zahl der Schüler mit Erstwunsch die Aufnahmekapazität überschritten hat, musste die Antragsgegnerin in Bezug auf den Elternwunsch als solches nicht weiter differenzieren. Insbesondere ist eine Unterscheidung nach den den Erstwünschen zugrundeliegenden Beweggründen nicht geboten (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2011, 1 Bs 137/11, juris Rn. 11; VG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2014, 2 E 3417/14; Beschl. v. 11.8.2011, 2 E 1788/11). Die Antragsgegnerin war daher rechtlich nicht gehalten, innerhalb der Gruppe der Erstwünsche danach zu gewichten, ob ein besonderes sachliches Interesse an dem speziellen Unterrichtsangebot bzw. dem Profil der Wunschschule besteht und derartige Fälle ggf. quotiert vor der Verteilung nach der Länge des Schulwegs und den anderen gesetzlichen Verteilungskriterien zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.8.2013, 1 Bs 235/13; Beschl. v. 17.7.2013, 1 Bs 213/13). 30 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In Anlehnung an Nr. 38.4, 1.5 des Streitwertkatalogs wird der Streitwert in der Hauptsache mit dem Regelstreitwert bemessen und dieser im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Hälfte angesetzt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.8.2009, 1 Bs 159/09, juris Rn. 10).