Beschluss
15 E 1550/11
VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2011:0729.15E1550.11.0A
1mal zitiert
13Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Kapazitätsvorgaben des § 87 Abs. 1 HmbSG (juris: SchulG HA 2005) gelten im Schuljahr 2011/2012 nur für die 1. und 5. Klassen, sodass die Bestimmung der Klassengrößen der anderen Klassenstufen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegt; diese hat dabei auch die Interessen der Schulwechsler angemessen zu berücksichtigen.(Rn.24)
(Rn.25)
(Rn.26)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Beginn des Schuljahres 2011/2012 vorläufig in die Jahrgangsstufe 8 der Stadtteilschule ... aufzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin bei einem Streitwert von 2.500 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kapazitätsvorgaben des § 87 Abs. 1 HmbSG (juris: SchulG HA 2005) gelten im Schuljahr 2011/2012 nur für die 1. und 5. Klassen, sodass die Bestimmung der Klassengrößen der anderen Klassenstufen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegt; diese hat dabei auch die Interessen der Schulwechsler angemessen zu berücksichtigen.(Rn.24) (Rn.25) (Rn.26) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Beginn des Schuljahres 2011/2012 vorläufig in die Jahrgangsstufe 8 der Stadtteilschule ... aufzunehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin bei einem Streitwert von 2.500 €. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum kommenden Schuljahr 2011/12 die Aufnahme in die Klassenstufe 8 der Stadtteilschule ... Der Antragsteller wurde am 21. Juni 1998 geboren. Bis Juli 2011 lebte er mit seiner Mutter in ... in Schleswig-Holstein und besuchte dort zuletzt die 7. Klasse einer Gemeinschaftsschule. Nachdem feststand, dass Mutter und Sohn im Mai 2011 nach Hamburg-... in den ... umziehen würden, wurde der Antragsteller für das kommende Schuljahr für die 8. Klasse in der von dort gut einen Kilometer entfernten Stadtteilschule ... angemeldet. Mit Bescheid vom 30. Juni 2011 teilte jedoch die Stadtteilschule ... in Hamburg-... der Familie mit, dass der Antragsteller zum Schuljahresbeginn 2011/12 in die Klasse 8 dieser Schule aufgenommen werde. Eine Aufnahme am gewünschten Schulstandort sei nicht möglich gewesen, da dort keine freien Schulplätze mehr zur Verfügung gestanden hätten. Nach Angaben der Antragsgegnerin werden in die fünf 8. Klassen der Gesamtschule ... insgesamt 139 Schüler aufgenommen, was einer durchschnittlichen Klassenstärke von 27,8 entspricht. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2011 legte der Antragsteller gegen die Zuweisung zur Schule ... Widerspruch ein: Er habe sich wegen des Umzugs nicht früher um einen Schulplatz in Hamburg bewerben können und bestreite, dass es keine freien Schulplätze mehr an der Stadtteilschule ... gebe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts dürfe die Klassenstärke um 10 % überschritten werden. Zudem sei es gerade der Sinn einer Stadtteilschule, dass eine Schule im eigenen Stadtteil besucht werde. Dies sei in seinem Fall ... Während die gewünschte Schule nur etwa 1 km von seinem neuen Wohnort entfernt liege, befinde sich die ihm zugewiesene Schule in einem anderen Stadtteil. Dabei sei es wichtig, dass er nach dem Umzug die Chance bekommen, sich in das soziale Leben seines Stadtteils zu integrieren. Auch sei zu berücksichtigen, dass er musikalisch sei, Gitarre spiele und im Fach Gesang begabt sei. An der Stadtteilschule ... habe er die Möglichkeit, dass seine künstlerischen Begabungen weiter gefördert würden. Er könne dort Gitarrenunterricht haben und in der Schulband spielen. Am selben Tag hat der Antragsteller bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er macht ergänzend geltend, dass nach § 87 HmbSG in Verbindung mit der Verordnung über Organisationsfrequenzen die Klassenkapazität erst mit 28 Schülern ausgeschöpft sei. Auch könne diese Zahl nach § 87 Abs. 1 S. 3 HmbSG um 10 % überschritten werden, so dass eine Klassenstärke von 31 Schülern zu akzeptieren sei. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich erst so spät habe anmelden können. Die ihm zugeteilte Schule liege nicht in seinem Einzugsgebiet, sondern sei fast 4 km entfernt. Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen und macht geltend, der Antragsteller habe keinen Anspruch, in die Stadtteilschule ... aufgenommen zu werden. Die Stadtteilschule ... habe im zukünftigen Jahrgang 8 fünf Klassen mit insgesamt 139 Schülern. Eine Überschreitung der Frequenzen sei nur aus Gründen der regionalen Versorgung möglich, wenn ein Kind ansonsten einen nicht altersangemessenen Schulweg habe. Dies sei beim Antragsteller nicht der Fall. Ein Schulweg von 3,9 km sei für einen Achtklässler zumutbar. Auch liege kein Härtefall vor. Das Interesse an einem besonderen Angebot der Schule vermöge einen solchen nicht zu begründen. Selbst wenn hier noch die höheren Klassenfrequenzen der früheren Fassung des § 87 HmbSG maßgeblich sein sollten, sei die Behörde jedenfalls nicht verpflichtet, eine Klasse bis zur Grenze der früheren Höchstfrequenz aufzufüllen. Dem stehe das aktuelle Recht entgegen. Der bestehende Schülerüberhang der noch nach altem Recht besetzten Klassen bleibe nur erhalten, weil die Schüler dort ordnungsgemäß aufgenommen worden seien und im Hinblick auf ihren Schulplatz Vertrauensschutz genössen. Es gebe ferner auch dann keinen Grund, eine Klasse aufzufüllen, wenn diese einen Schüler weniger aufweise als alle anderen Klassen der Stufe. II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führt in der Sache zum Erfolg. Der begehrten Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) steht nicht entgegen, dass sie geeignet ist, die Hauptsache faktisch vorwegzunehmen. Zwar darf die einstweilige Anordnung grundsätzlich keine vollendeten Tatsachen schaffen. Eine Ausnahme ist jedoch aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und der geltend gemachte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht. Dies ist hier der Fall. Seinen Anspruch auf Aufnahme zum Schuljahresbeginn in eine 8. Klasse der Stadtteilschule ... kann der Antragsteller nur im Eilverfahren erstreiten. Er hat insoweit gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch wahrscheinlich zusteht (unten 1.) und dass zudem ein Anordnungsgrund vorliegt (unten 2.). 1. Der Antragsteller hat mit einer für den Erlass einer einstweiligen Anordnung genügenden Wahrscheinlichkeit zum kommenden Schuljahr einen Anspruch auf Aufnahme in eine 8. Klasse der Stadtteilschule ... Maßgebliche materielle Rechtsgrundlage dieses Anspruchs, an deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht das Gericht nicht zweifelt (vgl. dazu ausführlich bereits VG Hamburg, Beschluss vom 2.8.2010, 15 E 1785/10, Juris Rn. 22 ff. und neustens Beschluss vom 15.7.2011, 15 E 1338/11), ist § 1 S. 4 i. V. m. § 42 Abs. 7 HmbSG. § 1 HmbSG lautet: „Jeder junge Mensch hat das Recht auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Bildung und Erziehung und ist gehalten, sich nach seinen Möglichkeiten zu bilden. Dies gilt ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder einer Behinderung. Das Recht auf schulische Bildung und Erziehung wird durch ein Schulwesen gewährleistet, das nach Maßgabe dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten ist. Aus dem Recht auf schulische Bildung ergeben sich individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind.“ In § 42 Abs. 7 HmbSG heißt es weiter: „Bei der Anmeldung von Schülerinnen und Schülern ist anzugeben, an welcher Schule das Kind nach Möglichkeit aufgenommen werden soll; es sollen Zweit- und Drittwünsche für den Fall erschöpfter Kapazitäten genannt werden. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmefähigkeit, werden Schülerinnen und Schüler in anderen Schulen aufgenommen. Maßgeblich sind die geäußerten Wünsche und die Ermöglichung altersangemessener Schulwege, die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern sowie der Besuch der Vorschulklasse an der angewählten Grundschule […]“ §§ 1 S. 4, 42 Abs. 7 HmbSG begründen keinen individuellen Anspruch auf ein bestimmtes Lern- und Leistungsniveau in der schulischen Bildung, wohl aber ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass ein Kind im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten in die gewünschte Schule aufgenommen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.7.2004, 1 Bs 306/04, Juris Rn. 5). Sind die Kapazitäten erschöpft, kann es beanspruchen, dass über seine Aufnahme nach § 42 Abs. 7 HmbSG in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 27.7.2005, 1 Bs 205/05, Juris Rn. 9, 14; vom 2.8.2005, 1 Bs 228/05; vom 29.8.2005, 1 Bs 258/05, Juris Rn. 4 f.; vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 12.8.2005, 2 E 2401/05). Die Kapazität der kommenden Jahrgangsstufe 8 ist an der Stadtteilschule ... angesichts des Bedarfs des Antragstellers, nach seinem Umzug von Schleswig-Holstein nach Hamburg an eine wohnortnahe Stadtteilschule zu wechseln, voraussichtlich noch nicht ausgeschöpft. Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, die dortigen Regelklassen bei einer durchschnittlichen Klassengröße von 27,8 Schülern zu schließen und den Antragsteller dort nicht aufzunehmen, ist ermessensfehlerhaft. Zwar kann in diesem Eilverfahren noch nicht abschließend beurteilt werden, ob sich der Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Bescheidung hier zu einem Rechtsanspruch auf Aufnahme verdichtet hat. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes muss es jedoch in solchen Fällen genügen lassen, dass die Gewährung eines Schulplatzes bei ermessensfehlerfreier Bemessung der maßgeblichen Klassengröße nahe liegt. Dies ist hier der Fall: a) Die Antragsgegnerin dürfte bei ihrer hier mit § 87 Abs. 1 HmbSG begründeten Entscheidung, den Antragsteller nicht der Stadtteilschule ... zuzuweisen, bereits verkannt haben, dass sie derzeit noch nicht durch Gesetz verpflichtet ist, die 8. Klassen einer Stadtteilschule auf eine Sollstärke von 25 Kindern zu beschränken. Sie hat damit das ihr eingeräumte Ermessen bei der Bildung der Klassenfrequenzen von vorneherein nicht ausgeübt. Das Gericht kommt bei der hier im Eilverfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung der Rechtslage zu dem Ergebnis, dass die Kapazität der im nächsten Schuljahr einzurichtenden 8. Klassen der Stadtteilschulen nicht gesetzlich geregelt ist, insbesondere nicht aus § 87 Abs. 1 S. 1 HmbSG folgt. Zwar bestimmt § 87 Abs. 1 HmbSG in der aktuellen Fassung des 14. Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 551), dass an den Stadtteilschulen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 keine Klasse größer sein soll als 23 Schülerinnen und Schüler, während in den übrigen Jahrgangsstufen keine Klasse größer als 25 Schülerinnen und Schüler sein soll. Dieser Satz weicht von seiner Vorgängerregelung insoweit ab, als er nunmehr dem Umstand Rechnung trägt, dass nach dem Volksentscheid zur Schulreform die Stadtteilschulen nicht erst mit Klasse 7, sondern mit Klasse 5 beginnen, so dass für ihre Klassenstufen 5 und 6 die bis dahin für die aus damaliger Sicht 6-stufigen Grundschulen geltenden oberen Sollstärken übernommen wurden. Auch ist § 87 Abs. 1 HmbSG n.F. am Tage nach seiner Verkündung, mithin am 29. September 2010, in Kraft getreten. In der Schlussbestimmung des Art. 2 § 1 Abs. 3 des 14. Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes heißt es hierzu jedoch weiter, dass § 87 Abs. 1 Anwendung findet „jeweils auf die Eingangsklassen; dies sind die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule und die Jahrgangsstufe 5 der weiterführenden Schulen, und sodann im Fortgang dieser Klassenverbände“. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Übergangsvorschrift gilt der neue § 87 Abs. 1 HmbSG damit im kommenden Schuljahr, welches das erste neue Schuljahr nach Inkrafttreten des Gesetzes im letzten Herbst ist, nur für die Klassen 1 und 5. Im Schuljahr 2012/2013 werden die Kapazitätsgrenzen zusätzlich auch für die Klassen 2 und 6 gelten. Erst im Schuljahr 2014/2015 wird auch die Klassenstufe 8, um die es hier geht, erfasst sein. Diese Auslegung findet ihre Bestätigung auch im Sinn und Zweck und der systematischen Einbindung der Regelung. Die künftigen 7. bis 10. Klassen haben sich allesamt aus Eingangsklassen entwickelt, die noch nach altem Recht, nämlich der Verordnung über Organisationsfrequenzen an allgemeinbildenden Schulen vom 23. Juni 2005 in der Fassung der Verordnung vom 8. Februar 2007 (HmbGVBl. S. 36) eingerichtet worden sind. Hiernach betrug die Klassenstärke an den den Stadtteilschulen regelmäßig vorausgehenden Gesamtschulen 26. Diese Zahl durfte nach § 87 Abs. 1 S. 3 HmbSG in der bis zum 27. September 2009 geltenden alten Fassung um 10 % überschritten werden, so dass sich nach Aufrundung Kapazitätsgrenzen von 29 Schülern pro Klasse ergaben, die mithin um 4 Schüler höher lagen als heute. Selbst die künftigen 6. Klassen werden aus 5. Klassen hervorgehen, für die bei ihrer Einrichtung nach der Rechtsprechung noch die alten Kapazitätsgrenzen galten (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 4.8.2007, 1 Bs 156/10). Da weder beabsichtigt ist, in den Klassenstufen 6 – 10 bereits vorhandene Schüler zum Zwecke der Verkleinerung der Klassen umzusetzen, noch erkennbar ist, dass aus diesem Grunde in jenen Klassenstufen an stark nachgefragten Schulen zusätzliche Klassen geschaffen werden sollen, hätte eine gesetzliche Festlegung auch der bereits bestehenden Klassen auf die neuen Kapazitätsgrenzen zu einem deutlichen und schwer überwindbaren Auseinanderfallen von faktischen Bestandszahlen und normativen Vorgaben geführt (siehe dazu bereits OVG Hamburg, Beschluss vom 4.8.2007, 1 Bs 156/10). Dieses Problem soll durch die zukünftige stufenweise Einführung der neuen Kapazitätsgrenzen, die jeweils nur für neu einzurichtende Klassenstufen gelten, vermieden werden (vgl. auch zur Gesetzesbegründung Hamburgische Bürgerschaft, Drs. 19/7278 S. 10). Im Umkehrschluss bedeutet die zukünftige stufenweise Einführung der neuen Kapazitätsgrenzen, dass im kommenden Schuljahr alle Klassenstufen außer den neuen 1. und 5. Klassen keiner gesetzlichen Kapazitätsregelung unterliegen. Dies ist trotz des Vorbehalts des Gesetzes rechtlich zulässig und auch nicht ungewöhnlich. Vielmehr gehört Hamburg zu den ersten Bundesländern, in denen die Klassengrößen ausdrücklich gesetzlich geregelt wurden. Insoweit ist auch nicht anzunehmen, dass frühere gesetzliche Kapazitätsbestimmungen weiterhin anzuwenden wären. Mit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 87 Abs. 1 HmbSG am 1. August 2010 sind ältere Regelungen automatisch außer Kraft getreten. Anders als die Übergangsregeln des 12. Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 20. Oktober 2009 (HmbGVBl. S. 373), die in Art. 2 Abs. 3 Nr. 2 ausdrücklich die Fortgeltung früherer Vorschriften anordneten, ist ein solches im 14. Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes nicht vorgesehen. Vielmehr werden dort in Art. 2 § 1 Abs. 2 die Übergangsregelungen des 12. Gesetzes ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Mangels gesetzlicher Regelung der Klassenfrequenzen der Jahrgangsstufe 8 steht deren Bestimmung damit im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin. b) Sofern die Antragsgegnerin zwar nicht von einer gesetzlichen Bindung ausgegangen sein sollte, sich aber in Ausübung ihres Ermessens selbst die strikte Vorgabe gemacht hat, keine neuen Schüler in eine 8. Klasse aufnehmen zu dürfen, wenn dort bereits eine Klassenstärke von mindestens 25 Kindern erreicht oder überschritten ist, hat sie auch dadurch ihren Ermessensspielraum verkannt. Sie ist insbesondere nicht der Verpflichtung nachgekommen, bei der derzeit nicht durch Gesetz gebundenen Festlegung der jeweiligen Klassenstärken die unterschiedlichen betroffenen Interessen entsprechend ihrem Gewicht bei der Festlegung einer Klassenstärke zu beachten und dabei auch die Belange von Schulwechslern in die Ermessenserwägungen einzustellen und angemessen zu gewichten. Die strikte Abwehr solcher Schüler unter Hinweis auf die selbstgesetzten Kapazitätsgrenzen erscheint als ermessensfehlerhaft. Nach § 40 HmbVwVfG ist die Antragsgegnerin lediglich ermächtigt, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben, und verpflichtet, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Erkennbarer Zweck der neuen gesetzlichen Regelung, nur für die Klassenstufen 1 und 5 und sodann im Fortgang strikte Klassengrößen vorzugeben, ist es, der Antragsgegnerin in Hinblick auf die anderen Klassenstufen einen flexiblen Rahmen zu schaffen, innerhalb dessen sie die Kapazität einer bereits bestehenden Klasse an die rechtlichen und faktischen Bedürfnisse anpassen kann. Bei der Ausfüllung dieses Rahmens kann zum einen bereits die in Zukunft angestrebte Klassenstärke in den Blick genommen werden, ohne dass insoweit aber feste rechtliche Grenzen gesetzt werden. Zum anderen kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Klasse zwar nach neuem Recht überbesetzt wäre, die dort befindlichen Schüler aber Vertrauensschutz genießen und aus pädagogischen Gründen ihren Klassenverband möglichst nicht wechseln sollen. Allerdings ist die Antragsgegnerin auch verpflichtet, die schützenswerten Interessen jener Schüler, die innerhalb der Klassenstufen 6 - 10 die Schule wechseln, an dieser Stelle einzubeziehen. Dem entspricht ein aus dem Wahlrecht des § 42 Abs. 7 S. 1 HmbSG folgendes subjektiv-öffentliches Recht dieser Schüler auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Klassengrößen unter Berücksichtigung ihrer Interessen. In Bezug auf die hier streitbefangene Jahrgangsstufe 8 muss die Antragsgegnerin bedenken, dass eine natürliche Fluktuation der Schüler bislang auch an stark nachgefragten Standorten immer wieder zu freien Plätzen führte, die von neu hinzukommenden Schülern besetzt werden konnten. Wenn die Antragsgegnerin jetzt jedoch Abgänge aus einer Klasse ausschließlich dazu nutzt, um den Schülerbestand der noch nach den alten höheren Kapazitätsvorgaben eingerichteten Klassen abzuschmelzen, möglichst bis die neuen Sollstärken des § 87 Abs. 1 HmbSG erreicht sind, lässt sie die schützenswerten Interessen solcher Schüler außer Betracht, die an diese Schule wechseln wollen, z.B. weil sie - wie der Antragsteller - umgezogen sind und deshalb nicht an ihrer alten Schule bleiben können. Entsprechendes gilt für jene Schulplätze, die bisher nicht besetzt waren, aber besetzt werden könnten, ohne dass die Funktionsfähigkeit der Klasse beeinträchtigt würde. Die Antragsgegnerin verkennt dabei, dass ihr der Gesetzgeber derzeit bei der Festlegung der Klassengrößen nicht nur aus Gründen des Vertrauensschutzes für bereits in der Klasse befindliche Schüler, sondern auch zur Bewältigung des Problems der Schulwechsler noch einen erheblichen Handlungsspielraum lässt. Sie darf deshalb in ihre Ermessensentscheidung nicht allein das öffentliche Interesse an einer möglichst schnellen Reduzierung der Klassenstärken und die privaten Interessen der bereits in der Klasse vorhandenen Schüler am Verbleib einstellen, sondern muss auch das Interesse der an eine Stadtteilschule wechselnden Schüler an einem kurzen Schulweg und einer stadtteilsbezogenen Beschulung im Blick behalten und in die Festsetzung der konkreten Klassengrößen einstellen. Ein Abschmelzen bestehender Klassen in Richtung auf die Kapazitätsgrenzen des neuen § 87 Abs. 1 HmbSG allein zulasten jener Schüler, die aus Gründen des Wohnortwechsels, der Nichtversetzung oder der Umschulung vom Gymnasium in eine Stadtteilschule Aufnahme begehren, begegnet dagegen durchgreifenden Bedenken; denn die Grundsätze des § 42 Abs. 7 HmbSG, wonach für die Verteilung der Kinder auf die Schule maßgeblich die geäußerten Wünsche und die Ermöglichung altersangemessener Schulwege sind, gelten selbstverständlich auch für Schüler der höheren Jahrgangsstufen (vgl. dazu bereits grundlegend, allerdings für Zuzügler in die 1. Klassenstufe, VG Hamburg, Beschluss vom 12.1.2011, 15 E 3433/10). Das Interesse des Antragstellers, der aus Schleswig-Holstein in die Nähe der Stadtteilschule ... gezogen ist und von dieser nur rund einen Kilometer entfernt wohnt, in seinem Stadtteil einen wohnortnahen Schulplatz zu erhalten, hat offensichtlich keine Beachtung gefunden. Vielmehr soll er einer Schule zugewiesen werden, die rund vier Kilometer entfernt in einem anderen Stadtteil liegt. Hätte er jedoch bereits bei Einrichtung der Eingangsklassen in ... gewohnt oder käme er jetzt erst in die 5. Klasse, hätte er aufgrund seines kurzen Schulwegs unzweifelhaft einen Platz an der dortigen Stadtteilschule erhalten, die die einzige im Stadtteil ist. Die Zuweisung an die Stadtteilschule ... widerspricht indes nicht nur seinem ausdrücklich geäußerten eigenen Wunsch, aufgrund ihres künstlerischen Schwerpunkts die Stadtteilschule ... zu besuchen. Ihr Besuch würde auch die nötige Integration des Antragstellers in seinem neuen Wohnumfeld erschweren, da er nicht mit Nachbarkindern in die Schule gehen könnte. Schließlich wäre sein Schulweg auch sehr zeitaufwändig. Dies alles ist zwar dann hinzunehmen, wenn es in der Umgebung eines Schülers keine aufnahmefähige Schule mehr gibt. Hier indes wird es an der gewünschten Stadtteilschule ... jedenfalls eine 8. Klasse geben, die lediglich 27 Schüler aufweist, während die anderen 4 Klassen ohnehin 28 Schüler haben und bislang einer Aufnahme auch von 29 Schülern pro Klasse rechtlich nichts entgegenstand. Gerichtsbekannt sind sogar Klassen an Stadtteilschulen mit 30 Schülern. Nichts spricht deshalb dafür, dass die Funktionsfähigkeit der 8. Klassen an der Stadtteilschule ... beeinträchtigt wäre, wenn dort auch der Antragsteller noch aufgenommen wird. Allein das Ziel, ohne zwingenden Grund auch die oberen Klassenstufen möglichst schnell an die neuen Klassengrößen anzupassen, dürfte nicht geeignet seien, das schützenswerte Interesse des Antragstellers, der ohnehin durch einen Umzug und den Schulwechsel belastet ist, an einer wohnortnahen Beschulung zurücktreten zu lassen. c) Wegen der fehlerhaften Bemessung der rechtlich möglichen Klassenkapazität an der Stadtteilschule ... kann der Antragsteller die vorläufige Aufnahme in seine Wunschschule verlangen, selbst wenn es möglicherweise Mitbewerber um den ins Auge gefassten freien Platz gegeben hat, die dem Antragsteller hätten vorgehen können. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes rechtfertigt es jedoch, der klagenden Partei bei einem dermaßen fehlerhaften Verfahren gleichwohl einen Anspruch zuzusprechen (vgl. dazu auch VG Hamburg, Beschluss vom 2.8.2010, 15 E 1785/10, Juris Rn. 52 ff. sowie VG Hamburg, Beschlüsse vom 12.8.2009, 2 E 1856/09 und vom 24.7.2008, 15 E 1874/08, Juris Rn. 44; OVG Hamburg, Beschluss vom 29.8.2005, 1 Bs 258/05, Juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.9.2005, 8 S 84.05, Juris, Rn. 15). 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Bis zum Beginn des neuen Schuljahres im August dieses Jahres ist in der Hauptsache keine gerichtliche Entscheidung mehr möglich. Dem Antragsteller, der ohnehin bereits von einem Schulwechsel betroffen ist, ist auch nicht zuzumuten, bis zu einer solchen Hauptsacheentscheidung, deren zeitlicher Rahmen ohnehin völlig ungewiss ist, in der ihm von der Antragsgegnerin zugewiesenen Stadtteilschule ... zu verbringen und erst nach Entscheidung in der Hauptsache in die gewünschte Stadtteilschule ... zu wechseln. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist dabei der Streitwert der Hauptsache in Höhe von 5.000 € im Eilverfahren zu halbieren (OVG Hamburg, Beschluss vom 26.8.2009, 1 Bs 159/09, Juris Rn. 10).