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Beschluss

15 E 2482/13

VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:0730.15E2482.13.0A
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Leitsätze
Es besteht kein Anspruch auf Beibehaltung von 4 Parallelklassen in der 9. Stufe eines Gymnasiums, wenn dann nur noch durchschnittlich 22 Schüler pro Klasse vorhanden sind. 30 Schüler pro 9. Klasse sind hier nicht zu beanstanden.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 24. Juni 2013 wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 10.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein Anspruch auf Beibehaltung von 4 Parallelklassen in der 9. Stufe eines Gymnasiums, wenn dann nur noch durchschnittlich 22 Schüler pro Klasse vorhanden sind. 30 Schüler pro 9. Klasse sind hier nicht zu beanstanden.(Rn.18) Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 24. Juni 2013 wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 10.000,-- € festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen die Zusammenlegung der künftigen 9. Klassen am Gymnasium ... von vier auf drei Parallelklassen. Sie wollen, dass weiterhin alle Parallelklassen in ihrer bisherigen Zusammensetzung erhalten bleiben. Die 32 Antragsteller sind Schülerinnen und Schüler der zukünftigen 9. Klassen des Gymnasiums ... in Hamburg-Eimsbüttel. Im Schuljahr 2012/13 wurden dort 88 Schüler der 8. Klassenstufe in vier Klassenverbänden unterrichtet, wobei die kleinste Klasse zuletzt lediglich 17 Schüler aufwies. Mit Schreiben vom 19. April 2013 wurden die Eltern der betroffenen Klassen darüber informiert, dass für das Schuljahr 2013/14 die jetzigen vier 8. Klassen zu drei 9. Klassen zusammengelegt würden. Dabei ging die Schulleitung zuerst von 88 Schülern des kommenden Jahrgangs aus, was bei vier Klassen eine durchschnittliche Klassengröße von 22 und bei drei Klassen von 29 bzw. 30 Schülern bedeutet hätte. Begründet wurde die Maßnahme damit, dass eine Klassenstärke von nur 22 Schülern angesichts der von der Schulbehörde zugrunde gelegten Frequenz von 28 Schülern das Problem berge, dass diese Klassen nicht angemessen mit Lehrerstunden und damit mit Unterricht versorgt werden könnten. Diese Lehrerstunden könnten wegen einer gerechten Unterrichtsversorgung aller Jahrgänge auch nicht aus anderen Jahrgängen abgezweigt werden. Später ergab sich, dass aufgrund genehmigter Wiederholungen noch zwei weitere Schüler die Klassenstufe 9 besuchen werden, so dass der Jahrgang jetzt 90 Schüler aufweist. Zwei im Mai 2013 stattfindende Gespräche der Schule mit den Elternvertretern und Klassensprechern der betroffenen 8. Klassen, die keine Zusammenlegung wollten, brachten keine gütliche Einigung. Mit Schreiben vom 6. und 7. Juni 2013 wies der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller auf deren rechtlichen Bedenken gegen die Maßnahme hin. Vor den Sommerferien verteilte die Schule eine Liste mit der namentlichen Zusammensetzung der drei neuen 9. Klassen, die allesamt über 30 Schüler verfügen sollten. Aus den Listen ergibt sich, dass in allen drei neuen 9. Klassen Schüler aus allen bisherigen vier 8. Klassen sein sollen. Den Schülern war zuvor die Möglichkeit gegeben worden, auf einem Wahlzettel jeweils drei Mitschüler anzugeben, mit denen sie gerne in einer Klasse zusammenbleiben wollten. Am 24. Juni 2013 haben die Antragsteller um einstweilige Rechtsschutz nachgesucht: Begehrt werde eine einstweilige Anordnung, da die Zusammenlegung der Klassen keinen Verwaltungsakt darstelle. Gleichwohl hätten sie Anspruch auf Unterricht weiterhin in vier Parallelklassen unter Beibehaltung der bisherigen Zusammensetzung. Aus § 87 Abs. 1 S. 2 HmbSG ergebe sich zwingend, dass an Gymnasien eine Klassengröße von 28 Schülern nicht überschritten werden solle. Diese Vorschrift gelte auch bereits für den hier betroffenen Jahrgang. Zwar könne dieser Wert im Einzelfall aus Gründen der regionalen Versorgung überschritten werden. Hierfür gebe es jedoch keinen Anlass, da es in der Umgebung viele andere Gymnasien gebe. Jedenfalls aber gebe es keine sachlichen Gründe für die geplante neue Zusammensetzung der Klassen durch anonyme Wahlen. Bestehende Klassenverbände, die über Jahre zusammengewachsen seien, würden dadurch noch vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe komplett zerstört und bewährte Lehrer müssten den Unterricht abgeben. Grund für die Maßnahme sei allein die Einsparung von knapp 1,5 Lehrerstellen. Auf die pädagogischen Folgen habe man nicht geachtet. Überdies sei gegen schulorganisationsrechtliche Vorschriften verstoßen worden. So sei schon nicht erkennbar, dass die zuständige Behörde die Entscheidung mittrage. Außerdem sei aufgrund § 87 Abs. 3 S. 1 HmbSG der Hamburgische Senat hierfür zuständig. Die Entscheidung richte sich außerdem eindeutig gegen die Entwicklungsziele des Schulentwicklungsplans 2012, der Vierzügigkeit vorsehe. Außerdem missachte die geplante Entscheidung 2012 entwickelte Vorgaben für die Klassenbildung im Schuljahr 2012/2013, wonach für gymnasiale Klassen der Klassenstufe 9 bis 10 nur 27 Schüler als Orientierungswert gälten. Schließlich verstoße die Entscheidung gegen einen Beschluss der Elternkammer Hamburg vom 31. August 2010, wonach es keine Zusammenlegungen geben solle, bei denen die Höchstfrequenz von 28 Schülern im Gymnasium überschritten werde. Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen: Die Antragsteller könnten nicht verlangen, auch im kommenden Schuljahr weiterhin in vier Klassenzügen und damit in der bisherigen Zusammensetzung beschult zu werden. Insoweit stehe ihnen kein subjektiv-öffentliches Recht zu. Die Zusammenfassung von Schülern im Klassenverbänden sowie die Festlegung von deren Größe und Zusammensetzung diene allein der Organisation des Unterrichts und des Einsatzes der Lehrkräfte und sei deshalb ein rein interner Organisationsakt der Schule, der nicht auf Eingriffe in die Individualrechte der Schüler gerichtet sei. Grundrechte der Schüler würden durch die Zusammenlegung von Klassen nicht berührt, wenn es nicht zu Einschränkungen der Unterrichtsqualität komme. Sie hätten deshalb in diesem Bereich auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Aus dem im Schulgesetz normierten Recht auf schulische Bildung ergäben sich nur individuelle Ansprüche, wenn diese in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt seien. Daher gebe es keinen Anspruch auf Unterricht durch einen konkreten Lehrer oder auf gemeinsamen Unterricht mit einer bestimmten Anzahl von Schülern oder gar bestimmten Personen. Auch liege kein Verstoß gegen gesetzlich vorgegebene Klassengrößen vor. Denn § 87 Abs. 1 HmbSG gelte für die 9. Klassen derzeit noch nicht. Dies folge aus dem Wortlaut der Schlussbestimmung des Art. 2 § 1 Abs. 3 des 14. Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes. Deshalb liege die Klassenfrequenz in dieser Klassenstufe weiterhin im Ermessen der Behörde. Dabei sei eine Beschränkung der Klassen auf die zukünftig gewollten Frequenzen nur bei Vorliegen besonderer Gründe möglich. Ansonsten müssten Gymnasialklassen bis auf 30 Schüler aufgefüllt werden. Es sei jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, aus vier völlig unterbesetzten Klassen drei neue mit letztlich 30 Schülern zu machen. II. Der Antrag ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Im vorliegenden Fall richtet sich der einstweilige Rechtsschutz insbesondere nicht vorrangig nach § 123 Abs. 5 i. V. m. § 80 VwGO. Bei der von den Antragstellern der Sache nach angegriffenen Entscheidung, die bisher vier Klassen der kommenden 9. Klassenstufe auf drei zu reduzieren, handelt es sich – wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen – nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 HmbVwVfG. Denn ein Akt schulischer Binnenorganisation entfaltet nur dann unmittelbare rechtliche Außenwirkung, wenn er über die Regelung des laufenden Schulbetriebs hinaus darauf gerichtet ist, subjektiv-öffentliche Rechte der Schülerinnen und Schüler oder ihrer Eltern zu erweitern, zu verringern oder anders zu gestalten (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.7.2004, 1 Bs 306/04, NVwZ-RR 2005, 40 f., juris Rn. 4). Dies ist der Fall bei Maßnahmen, die die Rechtsstellung eines konkreten Schülers verändern sollen, zum Beispiel seine Umsetzung in eine Parallelklasse im Rahmen einer Ordnungsmaßnahme, aber auch bei Maßnahmen, die die Schule als Ganzes in ihrem Bestand betreffen, so durch (teilweise) Zusammenlegung oder Schließung (OVG Hamburg, Beschluss vom 13.12.1985, Bs VII 895/85, HmbJVBl. 86, 35 ff.; BVerwG, Beschluss vom 24.4.1978, VII B 111.77, juris Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 13.6.1979, 1 BvR 699/77, BVerfGE 51, 268 ff., juris Rn. 48). Die in einem solchen Fall sich ergebende wesentliche Veränderung des Schulverhältnisses und die daraus folgende rechtliche Außenwirkung ist dagegen nicht anzunehmen, wenn es - wie hier - lediglich um die Zusammenlegung von Schulklassen bzw. die Neuaufteilung der Schüler auf eine reduzierte Anzahl von Parallelklassen geht (OVG Hamburg, Beschluss vom 27.7.2004, 1 Bs 306/04, NVwZ-RR 2005, 40 f.; juris Rn. 3 ff.; vgl. entsprechend BayVGH, Beschluss vom 7.12.1992, 7 CE 92.3287, NVwZ-RR 1993, 355 ff., juris Rn. 9). III. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass die Antragsteller glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen zu sein (Anordnungsgrund). Darüber hinaus müssen sie das Vorliegen eines materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen. Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Schuljahres 2013/2014 besteht zwar ein Anordnungsgrund. Die Antragsteller haben jedoch nicht mit dem notwendigen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass ihnen im nächsten Schuljahr der geltend gemachte Anspruch auf Unterricht in vier Klassenzügen in der bisherigen Klassenzusammensetzung zusteht. 1. Der Anordnungsanspruch kann nicht damit begründet werden, dass die Antragsteller einen gesetzlichen Anspruch darauf hätten, in der neuen Klassenstufe in Klassenverbänden unterrichtet zu werden, die maximal 28 Schüler aufweisen. Gemäß § 1 S. 4 HmbSG ergeben sich aus dem in § 1 S. 1 HmbSG gewährten Recht auf schulische Bildung nur dann individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.7.2004, 1 Bs 306/04, juris Rn. 5). Dies ist für den geltend gemachten Anspruch nicht der Fall. Insbesondere folgt ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Klassengröße für Schüler der 9. Klassenstufe eines Gymnasiums nicht aus den in § 87 Abs. 1 HmbSG gesetzlich normierten Klassenfrequenzen. Allerdings bestimmt § 87 Abs. 1 S. 2 HmbSG, dass an Gymnasien die Klassengröße von 28 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden soll. Bei der im Eilverfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung bleiben gewisse Zweifel, ob diese Bestimmung bereits Anwendung findet oder nicht. Unzweifelhaft gilt die entsprechend in § 87 Abs. 1 S. 1 HmbSG normierte Klassenfrequenz für die 9. Jahrgangsstufe der Stadtteilschulen derzeit noch nicht (vgl. dazu z.B. VG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2011, 15 E 1550/11, juris Rn. 19 ff.). Im Hinblick auf Gymnasien lässt sich jedoch auch vertreten, dass die neuen Klassenfrequenzen bereits durchgängig seit dem Schuljahr 2010/11 gelten. Denn der insoweit für Gymnasien maßgebliche § 87 Abs. 1 S. 2 HmbSG ist bereits aufgrund eines früheren Änderungsgesetzes als der für Stadtteilschulen maßgebliche § 87 Abs. 1 S. 1 HmbSG in Kraft getreten. § 87 Abs. 1 S. 2 HmbSG in der heutigen redaktionellen Fassung wurde vom Gesetzgeber in § 1 Nr. 8 des 13. Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 9. März 2010 normiert, welches in seinen Schlussbestimmungen in § 2 Abs. 3 vorsieht, dass seine Regelungen - ohne eine noch im 12. Änderungsgesetz vorgesehene Staffelung - am 1. August 2010 in Kraft treten; lediglich für Primarschulen war eine gestaffelte Einführung der Höchstfrequenzen vorgesehen (HmbGVBl. 2010 S. 250). Das in Art. 2 § 1 Abs. 3 des 14. Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 21. September 2010 (HmbGVBl. 2010 S. 553) normierte gestaffelte Inkrafttreten von Klassengrößen könnte sich deshalb trotz der Formulierung „§ 87 Abs. 1 findet Anwendung jeweils auf die Eingangsklassen; dies sind die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule und die Jahrgangsstufe 5 der weiterführenden Schulen, und sodann im Fortgang dieser Klassenverbände“ deshalb nicht auf die Gymnasien beziehen, weil im 14. Änderungsgesetz in Art. 1 Nr. 22 der die Gymnasien betreffende § 87 Abs. 1 S. 2 HmbSG nicht nochmals geändert wurde und es somit auch keiner Inkrafttretensregelung hierzu bedurfte. Wenn der Gesetzgeber - was möglich ist (vgl. Bürgerschafts-Drs. 19/7278 S. 10) – jetzt auch die Einführung der neuen Klassenfrequenzen für Gymnasien aufschieben wollte, hätte dies bei sorgfältigerer gesetzgeberischer Arbeit eines ausdrücklichen Hinweises darauf bedurft. Dies bedarf allerdings hier keiner vertieften Klärung, da auch das neue Recht keinen Rechtsanspruch auf eine maximale Klassengröße gibt. Bereits aus einem Vergleich des Wortlauts von § 87 Abs. 1 S. 2 HmbSG mit dem von § 87 Abs. 1 S. 3 HmbSG, welcher bestimmt, dass Schülerinnen und Schüler an Grundschulen „Anspruch auf Unterricht in Klassen haben, die nicht größer sind als 23 Schülerinnen und Schüler …“, folgt, dass der Gesetzgeber den Gymnasialschülern ausdrücklich keinen solchen Rechtsanspruch einräumen wollte. Ihre Klassenstärke soll maximal 28 Schüler betragen, was bedeutet, dass dieser Regelwert im Ermessenswege im Einzelfall durchaus überschritten werden kann und kein Anspruch auf seine strikte Einhaltung besteht. Nach altem Recht - sollte dies noch gelten - gab es ohnehin keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung einer Klassenfrequenz. Außerdem belief sich die Kapazitätsgrenze für 9. Gymnasialklassen damals noch auf 30 Schüler: Nach § 1 Nr. 9 der Verordnung über Organisationsfrequenzen an allgemeinbildenden Schulen vom 23. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 246) betrug die Klassenstärke an den 7. Klassen der Gymnasien 27 Schüler. Für 9. Klassen gab es keine spezielle Regelung. Diese Zahl sollte nach § 87 Abs. 1 S. 3 HmbSG in der bis zum 27. September 2009 geltenden alten Fassung bei weiterer Aufnahme von Schülern nicht um mehr als 10 % überschritten werden, so dass sich nach Aufrundung die hier noch eingehaltene Kapazitätsgrenze von 30 ergibt. 2. Ferner haben die Antragsteller auch keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre bisherigen Klassenverbände bis zum Abschluss der Sekundarstufe II unangetastet bleiben oder - als minus hierzu - dass jedenfalls die drei neu eingerichteten Klassen des Jahrgangs auf eine andere Weise besetzt werden, als dieses geschehen ist. Weder das Hamburgische Schulgesetz noch die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften normieren einen Rechtsanspruch der Schüler oder ihrer Eltern darauf, dass die in der Sekundarstufe I zu bildenden Klassen (vgl. dazu § 11 HmbSG) in ihrer Zusammensetzung nicht verändert werden dürfen. Auch enthält das Gesetz keine Vorgaben dazu, wie nach der Schließung einer Klasse die im Jahrgang verbleibenden Klassen zu besetzen sind. Ein Anspruch auf gemeinsamen Unterricht mit bestimmten Schülern besteht deshalb nicht (OVG Hamburg, Beschluss vom 27.7.2004, 1 Bs 306/04, juris Rn. 5). Der Entscheidung, nur noch drei 9. Klassen einzurichten, steht auch nicht entgegen, dass der Schulentwicklungsplan 2012 (im Internet, S. 63) eine Vierzügigkeit der Schule vorsieht. Hierbei handelt es sich gemäß § 86 Abs. 2 S. 1 HmbSG lediglich um eine planerische Entscheidung zur Vorbereitung von Entscheidungen zur Schulorganisation und zur Weiterentwicklung des Schulwesens. Wenn - aus welchen Gründen auch immer - sich die Schülerschaft eines Jahrgangs derart deutlich vermindert hat und auch die Aufnahme neuer Schüler in den betroffenen Jahrgang nicht in Betracht kommt, darf die Zahl der Parallelklassen den Schülerzahlen angepasst werden, auch wenn eine Schule hierdurch in diesem Jahrgang ihre angestrebte Vierzügigkeit einbüßt. 3. Schließlich spricht nichts dafür, dass die beanstandete Umstrukturierung der kommenden 9. Klassen gegen Verfahrensrecht verstieße und deshalb der bisherige Zustand der Vierzügigkeit im kommenden Schuljahr wiederherzustellen wäre. Entgegen der Ansicht der Antragsteller war insbesondere nicht der Hamburgische Senat für die Entscheidung über die Zusammenlegung der vier 8. Klassen zu drei 9. Klassen zuständig. Zwar erfolgen gemäß § 87 Abs. 3 S. 1, 1. Hs. HmbSG schulorganisatorische Entscheidungen einschließlich derjenigen, ob und wo Eingangsklassen eingerichtet werden, durch Rechtsverordnung des Senats. Die bloße Zusammenlegung von zu klein gewordenen Klassen eines Jahrgangs ist jedoch keine solche schulorganisatorische Entscheidung (vgl. entsprechend VG Hamburg, Beschluss vom 14.8.2012, 15 E 1651/12, Rn. 30 zur vorübergehenden räumlichen Auslagerung einiger Klassen an eine andere Schule). Denn hiermit ist nicht jede Entscheidung gemeint, durch die in einer Schule irgendetwas organisiert wird. Zwar würde der Wortlaut diese Auslegung noch zulassen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann aber nur für Organisationsentscheidungen von prägender Bedeutung für die Schulstruktur die Form der Rechtsverordnung vorgeschrieben sein, da ein anderes Verständnis die Funktion des Senats als Landesregierung (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg) verkennen würde. Dies wird durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt: Die bis 2005 geltende Vorgängernorm des § 87 Abs. 3 HmbSG sah noch vor, dass die „Errichtung, Schließung, Zusammenlegung, Umwandlung, Teilung und Verlegung von Schulen sowie die Festlegung, ob und wo Eingangsklassen für die verschiedenen Schulformen eingerichtet werden“, durch Rechtsverordnung des Senats zu erfolgen hatte (vgl. § 87 Abs. 4 Satz 1 HmbSG a. F.). Die jetzt gültige Fassung diente nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich der redaktionellen Straffung, inhaltliche Änderungen waren dagegen ausdrücklich nicht beabsichtigt (vgl. Bü.-Drs. 18/1706, S. 14). Schulorganisatorische Entscheidungen sind somit insbesondere die Errichtung, Schließung, Zusammenlegung, Umwandlung, Teilung und Verlegung von Schulen sowie die Festlegung, ob und wo Eingangsklassen für die verschiedenen Schulformen eingerichtet werden, nicht aber z. B. die Bestimmung, wie viele Eingangsklassen zum Schulbeginn an den einzelnen Schulstandorten eingerichtet werden (vgl. Bü.-Drs. 18/1706, a. a. O.) und erst recht nicht, wie viele davon bis zum Ausscheiden eines Jahrgangs beibehalten werden können. Dem Gebot des § 70 Abs. 2 HmbSG, dass die jeweiligen Klassenelternvertretungen vor der Zusammenlegung von Klassen zu hören sind, wurde im Mai 2013 nachgekommen. Dass dem Elternrat vor der Zusammenlegung der Klassen unter Verstoß gegen § 54 Abs. 4 S. 2 HmbSG keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, wird von den Antragstellern nicht geltend gemacht. Angesichts der hohen Wellen, die das Problem an der Schule geschlagen hat, spricht auch nichts dafür, dass die Zusammenlegung der Klassen dem Elternrat verborgen geblieben ist und er damit keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte. Schließlich spricht auch nichts dafür, dass das Begehren der Antragsteller auf einen etwaigen Verstoß gegen behördeninterne Zuständigkeitsregelungen gestützt werden könnte. Diese haben keine Außenwirkung und vermitteln keine subjektiven Rechte. Da die Schule lediglich eine nichtrechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 111 Abs. 2 Satz 1 HmbSG), sind ihre Entscheidungen der Antragsgegnerin zuzurechnen. 4. Schließlich folgt der geltend gemachte Anspruch voraussichtlich auch nicht aus einer von den Antragstellern zu beanspruchenden Ermessensreduktion. Vielmehr durfte die Antragsgegnerin ihr schulorganisatorisches Ermessen in der Weise ausüben, dass sie unter deutlicher Vergrößerung der verbleibenden drei Klassen die vierte schließt und im Zuge dessen die verbleibenden drei Klassen neu besetzt. Hierbei hat sie weder gesetzliche Grenzen überschritten (siehe vorstehend), noch hat sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 S. 1 VwGO). Ein aus den Grundrechten der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) folgender Anspruch (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 21.12.1989, 7 CE 89, 3102, juris Rn. 13 ff.; siehe auch VG Hamburg, Beschluss vom 14.8.2012. 15 E 1651/12, juris Rn. 20 ff.) auf den Erhalt der vier Parallelklassen als einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung scheidet deshalb aus. a. Das mit der streitbefangenen Maßnahme verfolgte Ziel ist nicht zu beanstanden. Die Schule will vier Klassen mit einer durchschnittlichen Stärke von nur 22-23 Schülern zu drei Klassen zusammenzulegen, um nicht durch die Unterrichtung stark unterfrequenter Klassen mehr Lehrerarbeitszeit zu benötigen, als der Schule dafür auf der Grundlage der Anzahl der Schüler gewährt wird. Dass weitere Mittel beschafft werden könnten, ist nicht ersichtlich. Die für vier Parallelklassen unstreitig zusätzlich benötigten 1,5 Lehrer würden deshalb der Schule fehlen. Sie können durch Zusammenlegung der zu kleinen Klassen eingespart werden. Eine bedarfsgerechte Versorgung aller Schüler mit Unterricht und eine möglichst gerechte Verteilung der einer Schule zur Verfügung stehenden Lehrerarbeitszeit sind Ziele, die zweifellos von den Vorgaben des Schulgesetzes gedeckt sind und zu den Kernaufgaben einer effizienten Schulorganisation gehören. Zudem folgt mittlerweile auch aus § 87 Abs. 1 S. 4 HmbSG, die gesetzlich vorgegebenen Klassenfrequenzen möglichst auszuschöpfen. Andernfalls gäbe die dortige Regelung, dass aus Gründen besonderer räumlicher Gegebenheiten oder besonderer pädagogischer Aufgaben die Klassengröße im Einzelfall unterschritten werden kann, wenig Sinn. Auch in Bezug auf die hier zwangsläufig bewirkte Überschreitung der möglicherweise bereits geltenden maximalen Klassenfrequenzen des § 87 Abs. 1 S. 2 HmbSG engt das Schulgesetz die mit einer schulorganisatorischen Maßnahme verfolgbaren Ziele nicht entscheidend ein. So dürfte das von den Antragstellern benannte Kriterium der regionalen Versorgung aus § 87 Abs. 1 S. 4 HmbSG besondere Bedeutung für die Überschreitung der Klassenfrequenzen von Grundschulen haben, da Grundschülern nur kurze Schulwege zuzumuten sind. Abschließend ist das Kriterium jedenfalls weder für Grundschulen noch für weiterführende Schulen (vgl. dazu insbesondere OVG Hamburg, Beschlüsse vom 22.8.2012, 1 Bs 197/12, und vom 17.7.2013, 1 Bs 213/13). b. Ferner ist nicht ersichtlich, dass das Ermessen der Antragsgegnerin aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) dahingehend gebunden wäre, die angegriffene Maßnahme zu unterlassen und den bisherigen Zustand zu erhalten. Bindende Verwaltungsvorschriften des Inhalts, dass an Gymnasien keine 9. Klassen mit 30 Schülern eingerichtet werden dürfen, sind nicht ersichtlich. Auch die von den Antragstellern angeführten Vorgaben für die Klassenbildung im Schuljahr 2012/2013, wonach für Gymnasialklassen der Klassenstufen 9 bis 10 als Orientierungswert 27 Schüler gelten sollen, haben schon vom Wortlaut her keine bindende Wirkung. Eine ständige Verwaltungspraxis, dort keine 9. Klassen mit 30 Schülern einzurichten, ist auch nicht bekannt. Ferner war die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung, überfrequente Klassen einzurichten, nicht durch den Beschluss der Elternkammer Hamburg vom 31. August 2010 gehindert, wonach es keine Klassenzusammenlegungen geben soll, bei denen die Höchstfrequenz von 28 Schülern im Gymnasium überschritten wird. Nach §§ 79, 81 HmbSG kommt der Elternkammer lediglich eine beratende Funktion zu. Ihre Vorschläge sind deshalb für die Verwaltung nicht bindend, sondern es handelt sich um Empfehlungen. c. Auch im Übrigen ist in diesem Eilverfahren die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin gerichtlich nicht zu beanstanden. Die angegriffene schulorganisatorische Entscheidung der Antragsgegnerin stellt mangels verbindlicher gesetzlicher Vorgaben eine Maßnahme dar, die zum schulorganisatorischen Gestaltungsbereich gehört, welcher der Antragsgegnerin nach Art. 7 Abs. 1 GG zukommt (vgl. m.w.N. VG Hamburg, Beschluss vom 14.8.2012. 15 E 1651/12, juris Rn. 23). Dieser Gestaltungsspielraum ist gerichtlich nur eingeschränkt auf die Einhaltung übergeordneter verfassungsrechtlicher Normen überprüfbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 9.2.1982, 1 BvR 845/79, BVerfGE 59, 360 ff., juris Rn. 66) und damit durch einen weiten Ermessensspielraum gekennzeichnet (vgl. entsprechend BayVGH, Beschluss vom 7.12.1992, 7 CE 92.3287, NVwZ-RR 1993, 355 ff., juris Rn. 13). Dessen Grenzen werden im Hinblick auf die Grundrechte von Schülern und Eltern und das Verhältnismäßigkeitsprinzip (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 21.12.1989, 7 CE 89, 3102, juris Rn. 15) erst überschritten, wenn die Maßnahme durch keine sachlich vertretbaren Gründe gerechtfertigt ist oder wenn sie in unverhältnismäßiger Weise – insbesondere durch unzumutbare Schulbesuchsbedingungen – in Grundrechte der Betroffenen eingreifen würde (vgl. m.w.N. VG Hamburg, Beschluss vom 14.8.2012. 15 E 1651/12, juris Rn. 23). Dies ist nicht anzunehmen, da die Antragsgegnerin von einer sachlich zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist, angemessener Unterricht weiterhin möglich ist und die widerstreitenden Belange auch nicht offensichtlich fehlerhaft gewichtet wurden.Ob es sich bei der Maßnahme auch um die zweckmäßigste Lösung des organisatorischen Problems handelt, ist indes unerheblich. Dies zu entscheiden ist nicht Aufgabe des Gerichts, sondern der Verwaltung. Im Einzelnen gilt: Die Auflösung der vierten Parallelklasse des Jahrgangs stellt zweifellos eine geeignete Maßnahme dar, um den Folgen deutlich zu klein gewordener Klassen zu begegnen. Die Zusammenlegung der Klassen greift zudem nicht unverhältnismäßig in maßgebliche Grundrechte der Schüler und ihrer Eltern ein, wobei hier keiner allgemeinen Klärung bedarf, wann schulorganisatorische Maßnahmen überhaupt Grundrechtsrelevanz haben. Angesichts von jetzt dem Jahrgang nach neuem Recht fehlenden 22 Schülern ist die Einsparung einer Klasse dermaßen dringlich geworden, dass die Wertung, dahinter das nachvollziehbare Interesse der betroffenen Schüler an kleineren Klassen und Bewahrung der gewachsenen Klassenstrukturen zurücktreten zu lassen, nicht zu beanstanden ist. Zwar sprechen mehrere Gründe für den Erhalt des bisherigen Zustands: Da eine Schulklasse den Schülern einen verlässlichen organisatorischen Rahmen für ihren Schulbesuch geben soll, ist es ein gewichtiges pädagogisches Anliegen, einen Klassenverband möglichst stabil zu halten. Ferner sind, wie auch die neuen Kapazitätsgrenzen des Schulgesetzes zeigen, kleinere Klassen regelmäßig für die Schüler förderlicher als größere. Zudem ist es hier ausdrücklich der Wunsch von zumindest 32 betroffenen Schülern wie auch deren Eltern, den bisherigen Zustand zu bewahren. Gleichwohl sind die Folgen der beanstandeten Maßnahme den betroffenen Schülern zumutbar. Klassenverbände sind generell nicht statisch. Bereits aus tatsächlichen Gründen kann eine Schulklasse nicht fortgesetzt in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung erhalten bleiben, weil insbesondere Umzüge, Schulwechsel und Zurückstellungen von Schülern die Zusammensetzung und die Größe der Klasse beeinflussen. Eine gewisse Fluktuation ist deshalb normal. In gleicher Weise gibt es auch immer wieder Überschreitungen der Klassenfrequenzen, so aus Gründen der regionalen Versorgung (so für Grundschulen ausdrücklich § 87 Abs. 1 S. 4, vgl. dazu VG Hamburg, Beschluss vom 23.7.2013, 15 E 2330/13), aber auch aufgrund von Zurückstellungen, notwendigen Schulwechseln, Zuzügen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 29.7.2011, 15 E 1550/11, juris Rn. 28) oder infolge der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach Verteilungsfehlern (vgl. zuletzt OVG Hamburg, Beschluss vom 17.7.2013, 1 Bs 213/13). Auch bei einer Klassenfrequenz von nunmehr 30 Schülern ist eine angemessene Unterrichtung noch möglich. Angesichts dessen, dass derartige Klassenfrequenzen bisher an Gymnasien die Regel waren und nicht ersichtlich ist, dass das Gymnasium ... oder speziell seine künftige 9. Klassenstufe von ganz besonderen pädagogischen Herausforderungen betroffen wären, ist diese Klassenstärke nicht unzumutbar (vgl. zur Überschreitung der Klassenfrequenz OVG Hamburg, Beschluss vom 17.7.2013, 1 Bs 213/13, VG Hamburg, Beschlüsse vom 23.7.2013, 15 E 2330/13, vom 17.7.2013, 2 E 2737/13 und vom 3.8.2012, 15 E 1778/12). Unzumutbaren Belastungen werden die Schüler auch durch Auflösung ihrer bisherigen Klassenstrukturen und durch die Neuverteilung nicht ausgesetzt. Zwangsläufig ist jede Schließung einer 9. Klasse mit der Verteilung zumindest der Schüler der aufzulösen Klasse auf die verbleibenden Klassen verbunden. Diese büßen ihre bisherige Klassengemeinschaft ein und müssen sich in eine andere einfügen. Hier allerdings hat sich die Schule entschieden, nicht allein die Schüler der mit nur 17 Schülern am stärksten unterbesetzten Klasse zu verteilen, sondern die jetzt weitergeführten drei Parallelklassen völlig neu zusammenzusetzen. Damit werden auch jene Schüler von der Umverteilung betroffen, deren Klassen ansonsten erhalten geblieben und nur aufgestockt worden wären. Die bloße Aufteilung der kleinsten Klasse erscheint deshalb auf den ersten Blick als milderes Mittel, um den gewünschten Erfolg - die Dreizügigkeit - zu erreichen. Gleichwohl ist die Kammer hier gehindert, insoweit eigene Regelungen zu treffen. Denn das Gericht darf weder den bloßen Grad der Zweckmäßigkeit einer schulorganisatorischen Maßnahme beurteilen nach selbst nach optimalen pädagogischen oder organisatorischen Lösungen suchen. Dieses bleibt Kernaufgabe der Verwaltung, der ein sachgerechter Grund für eine Maßnahme genügt. Dieser dürfte hier vorliegen. Unabhängig davon, welche konkreten pädagogischen Vorteile die Schule selbst im von ihr bevorzugten Verfahren gesehen hat, liegt auf der Hand, dass bei einer vollkommenen Neustrukturierung der drei verbleibenden Klassen alle Schüler des Jahrgangs in etwa gleicher Weise von der Maßnahme betroffen sein werden und nicht nur die aufgeteilte Klasse. Eine solche absolute Gleichbehandlung aller Schüler hat durchaus Vorteile, zumal bei einer Neuverteilung der Schüler vergleichbar leistungsstarke Klassen gebildet und ungünstige Lernstrukturen aufgebrochen werden können. Hierauf wurde bereits auf dem Vorgespräch zwischen Schule, Elternvertretern und Klassensprechern am 23. Mai 2013 hingewiesen. Durch das Wahlverfahren konnten für die Schüler besonders wichtige Bindungen zu speziellen Mitschülern erhalten werden. Sollten aufgrund der Umstrukturierung den Schülern vertraute Lehrer wechseln müssen, ist auch dieses als jedenfalls zumutbar hinzunehmen. Einen Anspruch darauf, von konkreten Lehrkräften unterrichtet zu werden, hat ein Schüler nicht (OVG Hamburg, Beschluss vom 27.7.2004, 1 Bs 306/04, juris Rn. 5). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO i. V. m. § 100 Satz 4 ZPO. Die Antragsteller haften als Gesamtschuldner, da über den geltend gemachten Anspruch nur für alle Antragsteller einheitlich entschieden werden kann. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. §§ 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG und Abschnitt 38.1. und 1.1.3 des Streitwertkatalogs 2004. Über einen etwaigen Anspruch auf Beibehaltung von vier Parallelklassen in ihrer bisherigen Zusammensetzung kann nur einheitlich entschieden werden, wobei es dafür auf die Zahl und besondere persönliche Belange der Antragsteller praktisch nicht ankommt. Nach der schulrechtlichen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist der Streitwert der Hauptsache, der hier bei vier von der Maßnahme betroffenen Klassen mit 20.000 € anzusetzen ist, im Eilverfahren zu halbieren (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26.8.2009, 1 Bs 159/09, juris Rn. 10).