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Beschluss

15 E 1810/11

VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2011:0812.15E1810.11.0A
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Leitsätze
Zum Anspruch auf Zuteilung eines Platzes an der Wunschschule, hier 1. Klasse Grundschule.(Rn.19) Zu den Kriterien des Härtefalls.(Rn.20) Die gesetzlich gewollte Privilegierung von Geschwisterkindern knüpft nur an Geschwister an, die sich bereits an der Schule befinden oder aber gleichzeitig eingeschult werden sollen; an Geschwister, die an der Schule lediglich die Vorschule oder einen Hortplatz besuchen, kann nicht angeknüpft werden.(Rn.34) (Rn.36) Ein Schulweg von ungefähr 1 km ist in Hamburg für Erstklässler noch altersangemessen.(Rn.39) Wird Ganztagsbetreuung gewünscht, genügt auch eine offene Ganztagsschule.(Rn.44)
Tenor
Der Antrag vom 8. August 2011 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller bei einem Streitwert von 2.500 €. Dem Antragsteller wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwalt ... als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch auf Zuteilung eines Platzes an der Wunschschule, hier 1. Klasse Grundschule.(Rn.19) Zu den Kriterien des Härtefalls.(Rn.20) Die gesetzlich gewollte Privilegierung von Geschwisterkindern knüpft nur an Geschwister an, die sich bereits an der Schule befinden oder aber gleichzeitig eingeschult werden sollen; an Geschwister, die an der Schule lediglich die Vorschule oder einen Hortplatz besuchen, kann nicht angeknüpft werden.(Rn.34) (Rn.36) Ein Schulweg von ungefähr 1 km ist in Hamburg für Erstklässler noch altersangemessen.(Rn.39) Wird Ganztagsbetreuung gewünscht, genügt auch eine offene Ganztagsschule.(Rn.44) Der Antrag vom 8. August 2011 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller bei einem Streitwert von 2.500 €. Dem Antragsteller wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwalt ... als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. I. Der Antragsteller begehrt die Aufnahme in die erste Klasse der ...-Schule zum Schuljahr 2011/12. Der am ... Dezember 2004 geborene Antragsteller lebt mit seinen Eltern, ägyptischen Staatsangehörigen, in der ... in Hamburg-... Seine Muttersprache ist Arabisch. Er hat eine im Mai 2006 geborene Schwester, die mit Schuljahresbeginn die Vorschule in der ...-Schule besuchen wird. Ein erst im Oktober 2008 geborener Bruder besucht eine Kindertagesstätte. Am 17. Januar 2011 meldeten seine Eltern den Antragsteller zur Einschulung in die ...-Schule an. Einen Zweit- oder Drittwunsch äußerten sie nicht. Außerdem äußerten sie sich nicht in dem hierfür formularmäßig vorgesehenen Feld zu der Frage, ob das Kind eine Ganztagsschule besuchen solle. Sodann verteilte die Antragsgegnerin 95 Plätze (fünf Klassen mit 19 Schülern) an der ...-Schule nach ihrer maßgeblichen Verwaltungsvorschrift („Verfahren zur Organisation der Klassen 1 am 23.02.2011 – Handreichung“, Stand: Januar 2011) dergestalt, dass sie vorrangig zwei Kinder als Härtefälle, sodann 17 Geschwisterkinder und zuletzt die am nächsten an der Schule wohnenden Kinder aufnahm. Das als 95. Schüler aufgenommene Kind wohnt 387 m von der ...-Schule entfernt. Der Antragsteller wohnt dagegen 423 m entfernt (Platz 103 der Liste). Mit Schreiben vom 4. April 2011 teilte die ...-Schule der Familie des Antragstellers mit, dass dieser nicht dort, sondern an der ...-Schule aufgenommen werde. Die Anmeldungen an der ...-Schule überstiegen die Aufnahmemöglichkeiten. Die ...-Schule liegt etwa 900 m vom Elternhaus des Antragstellers entfernt. Dagegen legte der Vater des Antragstellers am 19. April 2011 Widerspruch ein: Der Antragsteller sei ein sehr introvertiertes Kind mit großen sozialen Problemen, insbesondere in außerfamiliären Situationen. In die Kindertagesstätte habe er sich nur ungewöhnlich schwierig eingelebt. Nach wie vor habe er große Ängste gegenüber fremden Kindern. Deshalb sei die Familie sehr erleichtert gewesen, dass er im Laufe des Vorschuljahres in der Vorschulklasse der ...-Schule erstmalig einen freundschaftlichen Kontakt zu einem gleichaltrigen Kind habe aufbauen können. Dieser Junge werde in die ...-Schule eingeschult, und beide Kinder wünschten sich sehr, zusammen bleiben zu können. Es sei zu befürchten, dass der Antragsteller wieder in seine alten Verhaltensmuster (Ablehnung anderer Kinder, Selbstzweifel und sehr geringes Selbstbewusstsein) verfallen werde, wenn er einer komplett neuen Umgebung ausgesetzt werde. Nach langer Wartezeit habe auch seine Mutter endlich mit einem Integrationskurs beginnen können. Da die Familie bisher davon ausgegangen sei, dass der Antragsteller in die ...-Schule eingeschult werde, habe sie sich bewusst für einen Kurs bei der Einrichtung „...“ beworben, die in der Nachbarschaft zur Schule liege. Sollte der Antragsteller in die ...-Schule eingeschult werden, müsse sie diesen Kurs zwangsläufig wieder abbrechen. Die jüngere Schwester des Antragstellers werde ab Sommer die Vorschule der ...-Schule besuchen. Es sei ausdrücklich Wunsch der Eltern, dass sie dort und nicht an der ...-Schule die Vorschule besuche, da sie nur bei Ersterer vom Konzept und der Art der Betreuung, der Förderung und der Sprachhilfe überzeugt seien. Die Mutter der Kinder müsse diese somit morgens in drei verschiedene Einrichtungen bringen und auch dort wieder abholen. Das sei zeitlich nicht zu schaffen. Für den Antragsteller sei es auch unmöglich, allein den Schulweg zu bewältigen. Müsste seine Mutter den Integrationskurs aufgeben, könnte sie aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse ihren Kindern langfristig nicht bei den Hausaufgaben helfen und sich nicht mit Lehrern und Erziehern austauschen. Auch würden sich ihre beruflichen Perspektiven dramatisch verschlechtern. Er selber könne sich nicht um die Kinder kümmern, da er vor einem Jahr mit einer Umschulung begonnen habe, die ihn den ganzen Tag über in Anspruch nehme. Man habe fest damit gerechnet, dass der Antragsteller in der ...-Schule aufgenommen werden könne. Deshalb habe man trotz beengter Wohnverhältnisse bisher davon abgesehen, eine größere Wohnung im Einzugsgebiet anderer Schulen anzumieten. Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 wies die Antragsgegnerin die Eltern des Antragstellers darauf hin, dass der Antrag voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Die Plätze an der ...-Schule seien nach den Vorgaben der hierfür maßgeblichen Handreichung erfolgt. Der Schulweg des Antragstellers zur ...-Schule sei noch angemessen. Besondere Umstände, die eine Einschulung in eine andere als die ...-Schule als außergewöhnlich gravierende Belastung erscheinen ließen und einen Härtefall begründeten, lägen hier nicht vor. Der Umstand, dass bewusst diese Schule ausgewählt worden sei und die Eltern dem Antragsteller die Freundschaft zu einem anderen dort aufgenommenen Kind erhalten wollten, sei verständlich, vermöge aber nicht die strengen Voraussetzungen für einen Härtefall zu begründen. Das gleiche gelte für den bisher nicht vorgenommenen Wohnungswechsel. Der Vater des Antragstellers teilte hierauf mit Schreiben vom 6. Juli 2011 mit, dass der Widerspruch aufrechterhalten bleiben solle. Nach anfänglich großen Schwierigkeiten, sich einzugewöhnen, sei mittlerweile die Integration des Antragstellers in die ...-Schule gelungen. Er habe erstmals freundschaftlichen Kontakt zu einem Mitschüler aufgebaut, gehe dort gerne hin, habe Vertrauen fassen können und auch guten Kontakt zu einzelnen Lehrern. Aufgrund der besonderen Schwierigkeiten, die er über die besonderen Bedingungen des Migrationshintergrundes hinaus im Umgang mit neuen Situationen und Kontakten zeige, benötige er mehr als andere Sicherheit und vertraute Verhältnisse, um mit einer Anforderung, wie sie eine Einschulung darstelle, zurechtzukommen. Aus diesem Grunde sei es nicht vertretbar, ihn aus der vertrauten Umgebung der ...-Schule herauszunehmen und an eine andere Schule zu verweisen. Zu befürchten sei, dass er erneut stark verunsichert sein werde und mit Verhaltensauffälligkeiten und großen Ängsten reagiere, was gesundheitliche Folgen nach sich ziehen werde. Zur Akte gereicht wurde eine Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis für Kinder- und Jugendmedizin Dr. ... vom 5. Juli 2011. Dort heißt es, dass der Antragsteller dort in regelmäßiger kinderärztlicher Betreuung sei. Auffallend sei, dass er sehr schüchtern und introvertiert sei und Schwierigkeiten habe, Kontakt zu anderen Kindern aufzunehmen. Entsprechend lang sei seine Eingewöhnungszeit im Kindergarten und in der Vorschule gewesen. Inzwischen sei er gut in das Umfeld integriert und habe Anschluss gefunden. Aus diesem Grunde sei es für seine Entwicklung und seine psychosomatische Stabilität äußerst wichtig, dass er nicht erneut gezwungen werde, das ihm vertraute Umfeld zu ändern. Seitdem bekannt sei, dass er die Schule wechseln müsse, seien verschiedene Beschwerden aufgetreten. Vom gleichen Tage datiert ein Schreiben der Leitung des Horts an der ...-Schule. Dort wird beschrieben, dass der Antragsteller diesen seit Dezember 2010 besuche. Am Vormittag gehe er in die dortige Vorschule. Nach anfänglichen Schwierigkeiten habe er die Eingewöhnungsphase gut gemeistert und einige Freunde gefunden. Er sei ein sehr schüchterner Junge, der sich nur sehr schwer auf neue Situationen einlasse. Es werde befürchtet, dass sich ein Schulwechsel negativ auf seine Entwicklung auswirken werde. Er habe sehr traurig auf die Ablehnung seines Wunsches reagiert und wolle auf keine andere Schule gehen. Aufgrund seiner Reaktion seien die Eltern gebeten worden, mit ihm beim Kinderarzt vorstellig zu werden. Es sei nicht einschätzbar, dass er den Schulweg von 1000 m in die neue Schule alleine schaffe. Er müsse dabei eine viel befahrene Hauptstraße überqueren und in einen Stadtteil gehen, den er nicht kenne. Auch habe er in der ihm zugewiesenen Schule keinen Hortplatz. Dadurch sei die Betreuung am Nachmittag nicht gesichert und seine Mutter könne nicht mehr ihren Sprachkursus besuchen. Schließlich gebe es auch keine Busverbindung zur ...-Schule. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2011 wurde der Widerspruch unter Hinweis auf das vorhergehende Schreiben der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Ergänzend wird ausgeführt, dass auch andere Familien mit mehreren kleinen Kindern viele Termine organisieren müssten, wobei teilweise sogar beide Elternteile berufstätig seien. Dieses stelle keinen Härtefall dar. Insoweit könnten zum Beispiel Absprachen mit anderen Eltern getroffen werden. Auch betreffe Schüchternheit und Unbehagen vor Veränderungen viele Kinder und stelle deshalb keinen Härtefall dar. Schließlich sei der Antragsteller auch nicht als Geschwisterkind privilegiert. Zwar werde seine Schwester die Vorschulklassen an der Wunschschule besuchen. Eine Bevorzugung der Geschwister dieser Vorschüler stellte aber eine unangemessene Benachteiligung der Kinder dar, die keine Vorschule sondern einen Kindergarten besuchten, so dass dieser Umstand bei der Vergabe der Schulplätze nicht berücksichtigt werde. Am 8. August 2011 hat der Antragsteller Klage erhoben und den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens bezweifelt er, dass die Antragsgegnerin bei der Auswahl der Schüler die maßgeblichen Kriterien berücksichtigt, die Vorgaben der Handreichung ordnungsgemäß erfüllt und die Härtefallkriterien angemessen berücksichtigt habe. Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen und verweist auf die Sachakte. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei die Glaubhaftmachung (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes (unten 1.) und eines Anordnungsanspruchs (unten 2.). 1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Bis zur Einschulung am 16. August 2011 ist in der Hauptsache keine gerichtliche Entscheidung mehr möglich. Selbst bei besonders zügiger Abwicklung des Hauptsacheverfahrens wäre es dem Antragsteller nicht zumutbar, die dafür benötigte Zeit an einer anderen Schule zu verbringen, um erst dann auf die Wunschschule wechseln zu können. 2. Es ist jedoch nicht mit der für die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Aufnahme in eine 1. Klasse der ...-Schule zum kommenden Schuljahr hat. Maßgebliche materielle Rechtsgrundlage, an deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht das Gericht nicht zweifelt (vgl. die eingehende Begründung in VG Hamburg, Beschluss vom 2.8.2010, 15 E 1785/10, Juris), ist § 1 Satz 4 i. V. m. § 42 Abs. 7 HmbSG. Nach § 1 Satz 4 HmbSG ergeben sich aus dem Recht auf schulische Bildung individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt im HmbSG oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. § 42 Abs. 7 HmbSG lautet: „Bei der Anmeldung von Schülerinnen und Schülern ist anzugeben, an welcher Schule das Kind nach Möglichkeit aufgenommen werden soll; es sollen Zweit- und Drittwünsche für den Fall erschöpfter Kapazitäten genannt werden. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmefähigkeit, werden Schülerinnen und Schüler in anderen Schulen aufgenommen. Maßgeblich sind die geäußerten Wünsche und die Ermöglichung altersangemessener Schulwege, die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern sowie der Besuch der Vorschulklasse an der angewählten Grundschule […]“ §§ 1 Satz 4, 42 Abs. 7 HmbSG begründen keinen individuellen Anspruch auf ein bestimmtes Lern- und Leistungsniveau in der schulischen Bildung, wohl aber ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass ein Kind im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten in die gewünschte Schule aufgenommen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.7.2004, 1 Bs 306/04, Juris Rn. 5). Sind die Kapazitäten erschöpft, kann es beanspruchen, dass über seine Aufnahme nach § 42 Abs. 7 HmbSG in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 27.7.2005, 1 Bs 205/05, Juris Rn. 9, 14; vom 2.8.2005, 1 Bs 228/05; vom 29.8.2005, 1 Bs 258/05, Juris Rn. 4 f.; vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 12.8.2005, 2 E 2401/05). Die Kapazitäten der ...-Schule waren im vorliegenden Fall nach der Bildung von fünf Klassenzügen mit jeweils 19 Schülern erschöpft (unten a). Die Antragsgegnerin hat ermessensfehlerfrei entschieden, dass der Antragsteller nicht in die ...-Schule, sondern in die ...-Schule aufgenommen wird (unten b). a) Nach § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG in der Fassung des 14. Änderungsgesetzes vom 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 551) haben Schülerinnen und Schüler an Grundschulen einen Anspruch auf Unterricht in Klassen, die nicht größer sind als 23 Schülerinnen und Schüler, an Grundschulen mit einer sozialstrukturell benachteiligten Schülerschaft auf Klassengrößen, die 19 nicht überschreiten. Abschnitt 1. 2) der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift („Verfahren zur Organisation der Klassen 1 am 23.02.2011 – Handreichung“, Stand: Januar 2011) konkretisiert dies in nicht zu beanstandender Weise dahingehend, dass die Frequenz der Klassen in Schulen mit einem Sozialindex nach der KESS-Studie von 1 und 2 neunzehn Schülerinnen und Schüler betragen soll. Die ...-Schule zählt zu den Schulen mit einem Sozialindex von 1 oder 2 (vgl. hierzu die Übersicht in der Antwort des Senats vom 31. August 2010 auf eine Schriftliche Kleine Anfrage vom 23. August 2010, Bürgerschafts-Drs. 19/7036, S. 8, sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Übersicht über die Organisation der Klassenstufe 1 zum Schuljahr 2011/12, Bl. 31 der Gerichtsakte). Die Kapazitäten der Schule waren damit nach Bildung von fünf ersten Klassen mit jeweils 19 (insgesamt 95) Schülerinnen und Schülern durch die sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schülerliste ergebenden 144 Anmeldungen erschöpft. § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG sieht in der geltenden Fassung vor, dass die Klassengröße aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler im Einzelfall überschritten werden kann. Es ist indes weder vorgetragen noch angesichts der Grundschulversorgung im Einzugsgebiet des Antragstellers ersichtlich, dass im vorliegenden Fall die regionale Versorgung aller Schülerinnen und Schüler eine Erhöhung der Klassengröße gebieten würde. b) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller vor diesem Hintergrund nicht in die ...-Schule aufzunehmen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Das Ermessen der Antragsgegnerin war insbesondere nicht durch eine Bindung an ihre eigene Praxis im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG darauf reduziert, den Antragsteller in die 1. Klasse der ...-Schule aufzunehmen. Denn nach der hier ermessensbindenden Verwaltungsvorschrift dürfte dem Antragsteller kein Schulplatz zustehen. Auch im Übrigen sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Im Einzelnen: Die maßgebliche Verwaltungsvorschrift („Verfahren zur Organisation der Klassen 1 am 23.02.2011 – Handreichung“, Stand: Januar 2011) sieht vorrangig die Berücksichtigung besonderer Härtefälle, hiernach die Berücksichtigung von Geschwisterkindern und abschließend die Vergabe dann noch freier Schulplätze anhand der aufsteigenden Länge des Schulweges vor. In dann noch gleichartig gelagerten Fällen werden zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die die Vorschulklasse an der gewünschten Schule besucht haben (Abschnitte 1. 5), 4. und 5. der Handreichung). aa) Durchgreifende Gründe, aus denen es sich bei dem Antragsteller um einen besonderen Härtefall handeln könnte, der vorrangig aufzunehmen wäre, sind nicht gegeben. Ein Härtefall wäre nur dann anzunehmen, wenn für den Antragsteller aufgrund seiner besonderen Lebensumstände nur der Besuch der ...-Schule zumutbar wäre. Dies ist nicht der Fall. Der Antragsteller ist in der Lage, auch andere Schulen, die weiter von seiner Wohnung entfernt liegen, zu erreichen. Auch sind keine medizinischen, psychischen oder pädagogischen Umstände dafür glaubhaft gemacht geworden, dass dem Antragsteller der Besuch anderer Schulen unzumutbar wäre. Ein solches könnte erst dann in Betracht gezogen werden, wenn der Antragsteller an anderen Schulen keinen angemessenen Lernfortschritt erreichen könnte oder schweren Schaden nehmen würde. Hierfür gibt es aber keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Soweit hier auf die schwierige psychische Situation des Kindes, das offenbar sehr schüchtern ist und Schwierigkeiten hat, Kontakt zu anderen Kindern aufzunehmen, hingewiesen wird, begründet dies noch keinen besonderen, nur in seltenen Ausnahmefällen zu bejahenden Härtefall. Eine solche Disposition ist bei Schulanfängern nicht selten. Zudem belegt die vorgelegte ärztliche Stellungnahme nur, dass es für das Kind förderlich wäre, wenn seinem derzeitigen Schulwunsch entsprochen würde und es weiterhin in die ihm bekannte ...-Schule gehen könne. Welche greifbaren Gefahren und Nachteile für seine psychische und körperliche Gesundheit aus einem Schulwechsel folgen könnten, wird jedoch nicht konkretisiert. Auch jetzt bereits im Vorfeld aufgetretene Beschwerden des Antragstellers werden lediglich angedeutet, aber nicht bezeichnet. Eine Gefahr, durch die Zuweisung zur ...-Schule ernsthaften Schaden zu erleiden, ist deshalb nicht glaubhaft gemacht. Auch der verständliche Wunsch, mit dem einzigen Freund aus der Vorschule zusammen zu bleiben, begründet keine zu berücksichtigende besondere Härtesituation. Eine getrennte Beschulung der befreundeten Kinder schließt ein Fortbestehen dieser offenbar für den Sohn der Antragsteller wichtigen Freundschaft nicht aus. Zudem müssen sich die Kinder mit dem Beginn der weiterführenden Schule in ihren sozialen Beziehungen ohnehin neu konstituieren. Dies fällt auch anderen Kindern oftmals anfänglich schwer. Schließlich kann ein besonderer Härtefall auch nicht mit den geltend gemachten Betreuungsproblemen begründet werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass es für die Mutter des Antragstellers nicht einfach ist, den Tagesablauf mit drei Kindern, die jeweils in anderen Einrichtungen untergebracht sind, zu organisieren. Zum Teil folgt dieses Problem allerdings auch daraus, dass die Familie nicht damit einverstanden ist, dass die jüngere Schwester des Antragstellers in die Vorschule der ...-Schule geht. Wie anderen Familien mit mehreren Kindern auch dürfte es den Eltern des Antragstellers im Übrigen zukünftig möglich sein, durch Einbindung der Eltern anderer Schüler, mit denen die beiden älteren Kinder zusammen in die Grundschule oder die Vorschule gehen können, gewisse Freiräume zu gewinnen. Da angesichts der übergroßen Nachfrage gerade nach der ...-Schule eine Vielzahl von Bewerbern an andere Grundschulen, insbesondere auch an die ...-Schule, ausweichen muss, ist es wahrscheinlich, dass Kinder aus seinem Wohnumfeld ebenfalls dorthin wechseln müssen. Soweit die Mutter des Antragstellers darauf verweist, wie wichtig der Besuch ihres Integrationskurses für sie und die Familie ist, begründet auch dies keine Situation, die sich wesentlich von der anderer Eltern, die neben der Kindererziehung andere wichtige Aufgaben - zum Beispiel aufgrund einer Berufstätigkeit - haben, unterscheidet. Im Ergebnis spricht zwar viel dafür, dass der Besuch der ...-Schule für den Antragsteller die optimale Lösung wäre. Eine solche kann die Familie aber nicht beanspruchen. Bei einer die Zahl der vorhandenen Schulplätze deutlich übersteigenden Nachfrage muss ein Teil der Schüler hinnehmen, nicht der Schule ihrer ersten Wahl, die für sie subjektiv oder objektiv die besten Bedingungen böte, zugewiesen zu werden. Insoweit besteht regelmäßig gar keine Möglichkeit, die von den verschiedenen Schülern geltend gemachten - meist guten und nachvollziehbaren - Gründe für die Wahl einer Schule zu gewichten, um einigen hiervon den Vorzug geben zu können. bb) Der Antragsteller hat auch keine älteren Geschwister an der ...-Schule. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin die gesetzliche Vorgabe, dass bei einer überschießenden Nachfrage ein maßgebliches Vergabekriterium „die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern“ ist, dahingehend auslegt, dass Schülerinnen und Schüler, die Geschwister haben, welche bereits die gewünschte Schule besuchen, vorrangig vor anderen Bewerbern aufzunehmen sind („Verfahren zur Organisation der Klassen 1 am 23.02.2011 – Handreichung“, Stand: Januar 2011, Abschnitt 1. 5) b) sowie 4). Eine solche Auslegung entspricht dem Wortlaut des Gesetzes, auch wenn diesem nicht zu entnehmen ist, dass das Geschwisterprivileg absoluten Vorrang vor den anderen Auswahlkriterien – Elternwunsch und Schulweglänge – genießen muss. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass durch die Privilegierung von Geschwisterkindern das Wahlrecht jener Interessenten, die noch keine älteren Geschwister an der jeweiligen Wunschschule haben, bei Kapazitätsengpässen erheblich geschmälert wird (vgl. dazu bereits OVG Bremen, Beschluss vom 4.10.2001, 1 B 363/01, Juris Rn. 10). Demgemäß erscheint es rechtlich als bedenklich, wenn der absolute Vorrang der Geschwisterkinder zu einer weitgehenden Aushöhlung nicht nur des Elternwahlrechts, sondern auch des Vorrangs eines kindgerechten und damit möglichst kurzen Schulwegs führt. In solchen Fällen dürfte es geboten sein, durch eine Kappungsgrenze sicherzustellen, dass genügend freie Plätze für Kinder ohne ältere Geschwister vorhanden bleiben. Dies wird allerdings Geschwisterkindern, die nicht zugleich aufgrund ihrer Wohnortnähe einen Schulplatz erhalten, den Zugang zu eben jener Schule verwehren. Hierbei könnten aber solche ausgewählt werden, deren Altersabstand zu dem bereits an der Schule befindlichen Geschwisterkind relativ groß ist, so dass die Zeit gemeinsamer Beschulung ohnehin nur kurz wäre. Für eine solche Kappung besteht indes im Falle der ...-Schule noch kein Anlass. Von 95 regulär zu vergebenden Schulplätzen wurden 17 an Geschwisterkinder vergeben. Dies macht einen Anteil von ca. 18 % aus, also von weniger als einem Fünftel der verteilten Plätze. Ein solcher Anteil trägt der Bedeutung des Geschwisterkinderprivilegs angemessen Rechnung und lässt genügend Raum für jene Bewerber, die sich wegen der Nähe oder aus anderen Gründen für diese Schule entschieden haben. Im Zusammenhang mit dem Geschwisterprivileg ist bei der Verteilungsentscheidung weder nach den gesetzlichen Vorgaben noch nach der ermessensbindenden Verwaltungsvorschrift der Antragsgegnerin maßgeblich, ob das aufzunehmende Kind – wie der Antragsteller – jüngere Geschwister hat, die zukünftig ebenfalls die Wunschschule besuchen sollen. Dem Bedürfnis kinderreicher Familien danach, dass ihre Kinder dieselbe Schule besuchen, wird vielmehr in geeigneterer Weise durch das geltende Geschwisterprivileg, das nachfolgende Geschwister bevorzugt, Rechnung getragen. Die Festlegung des ersten einzuschulenden Kindes auf eine bestimmte Schule ist zur Erreichung dieses Zwecks nicht geboten (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 28.7.2011, 15 E 1638/11). Entsprechend kann der Antragsteller sich auch nicht darauf berufen, dass seine jüngere Schwester für das jetzt beginnende Schuljahr bereits einen Platz in der Vorschule der ...-Schule erhalten hat. Zwar wird dem gesetzlichen Geschwisterprivileg von der Antragsgegnerin zu Recht entnommen, dass - obwohl die Handreichung diesem Fall nicht kennt - Geschwister, insbesondere Zwillinge, die dieselbe Jahrgangsstufe einer Schule besuchen wollen, nicht getrennt werden dürfen, wenn sie dieses nicht wollen. An ein jüngeres Geschwisterkind, das einen Platz an der Vorschule der gewünschten Grundschule bekommen hat, kann indes nicht angeknüpft werden. Dies sieht die Handreichung in Abschnitt 1.5) b), die den Begriff der Vorschule ausdrücklich von dem der Schule unterscheidet, erkennbar nicht vor. Dies wird auch nicht vom Schulgesetz, das in § 42 Abs. 7 S. 3 die gemeinsame Beschulung von Geschwistern als Auswahlkriterium nennt, verlangt. Die Praxis der Antragsgegnerin, nur an ältere oder gleichaltrige Geschwister, nicht aber an jüngere Geschwister auf der Vorschule anzuknüpfen, begegnet keinen Bedenken, da die jüngeren Geschwister den älteren folgen könnten, wenn eine gemeinsame Beschulung gewünscht wird. Auch hier hätte die Möglichkeit bestanden, die jüngere Schwester des Antragstellers in die Vorschule der ...-Schule zu geben. Dies haben die Eltern des Antragstellers aber ausdrücklich nicht gewollt. cc) Der Antragsteller besitzt nach der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin auch keinen Anspruch auf einen Schulplatz aufgrund der Länge seines individuellen Schulwegs. Denn sein Schulweg wäre mit 423 m länger als derjenige des letzten nach diesem Kriterium ausgewählten Bewerbers, dessen Schulweg 387 m beträgt. Dafür, dass dieser Schulweg unzutreffend berechnet wurde und bei richtiger Berechnung der Antragsteller den gewünschten Schulplatz erlangt hätte, spricht nichts. Mit der Zuweisung des Antragstellers an die ...-Schule wahrt die Antragsgegnerin auch noch das als Ermessensgrenze wirkende gesetzliche Verteilungskriterium des altersangemessenen Schulwegs. Der Schulweg von der ... - die Hausnummer ist in der Klagschrift unzutreffend mit ... angegeben worden - bis zur ... beträgt unter Überquerung der starkbefahrenen ... an einer Fußgängerampel ca. 900 m zu Fuß. Trotz der damit verbundenen Unbequemlichkeiten und der einzuübenden Vorsicht beim Überqueren verkehrsreicher Straßen ist auch unter Berücksichtigung des Alters des Antragstellers davon auszugehen, dass er diesen Weg nach einer begleiteten Eingewöhnungsphase wird bewältigen können, zumal es weitere Kinder aus der weiteren Nachbarschaft geben wird, die denselben Schulweg haben. Schulwege von einem knappen Kilometer sind in Hamburg für Grundschüler durchaus üblich und rechtlich unbedenklich, wie in Flächenländern sogar noch Schulwege von bis zu einer Stunde für Grundschüler als angemessen angesehen werden (vgl. z. B. Sächs. OVG, Beschluss vom 14.9.2010, 2 B 234/10, Juris Rn. 12). dd) Ein Anspruch auf Zuweisung zur ...-Schule kann auch nicht damit begründet werden, dass der Antragsteller dort die Vorschule besucht hat. Nicht zu beanstanden ist, dass die Handreichung der Antragsgegnerin (vgl. Abschnitt 1. 5) d) der Handreichung zur Organisation der Klassen 1) den Besuch der Vorschulklasse an der gewählten Schule als gegenüber Härtefällen, Geschwisterkindern und Schulweglänge nachrangiges Kriterium ansieht (so im Ergebnis auch VG Hamburg, Beschluss vom 4.7.2011, 2 E 1337/11; Beschluss vom 11.8.2010, 2 E 1802/10 unter Verweis auf § 42 Abs. 7 Satz 7 HmbSG, der für die Umschulung nur altersangemessene Schulwege als Kriterium nennt). Dem Vorschulklassebesuch kommt deshalb zwar nur noch bei gleichem Schulweg von um den letzten Platz konkurrierenden Bewerbern – und damit äußerst selten – Bedeutung zu. Jedoch belässt die Vorschrift des § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG der Antragsgegnerin bereits nach ihrem Wortlaut einen Spielraum bei der Gewichtung der dort genannten Verteilungskriterien. Die ohne vorgegebene Hierarchie aufgezählten Merkmale werden für die Verteilungsentscheidung lediglich als „maßgeblich“ bezeichnet. Die weitere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens und damit auch die Reihenfolge der Auswahl ist durch das Schulgesetz dem Ermessen der Antragsgegnerin überlassen worden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 7. Juli 2010, 1 Bs 115/10). Gerichtlich ist die Ausübung dieses Ermessens nur auf Ermessensfehler i. S. v. § 114 Satz 1 VwGO überprüfbar. Ermessensgrenzen können z. B. durch höherrangiges Recht – etwa im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 GG bei nicht hinreichender Berücksichtigung des Elternwunschrechts, das in § 42 Abs. 7 S. 3 HmbSG seinen einfachgesetzlichen Niederschlag gefunden hat – gezogen sein. Des Weiteren dürfte es dem Zweck des § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG nicht mehr entsprechen, wenn die Antragsgegnerin ein Kriterium ihrer Auswahlentscheidung von vornherein nicht einmal als Hilfskriterium und stattdessen ganz andere, dem Gesetz unbekannte Kriterien zugrunde legt. Dagegen dürfte die Gewichtung eines Merkmals als Hilfskriterium mit dem Zweck des Gesetzes auch dann vereinbar sein, wenn es – wie der Vorschulklassenbesuch – bei der Verteilung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten (namentlich der Stärke der vorrangigen Kriterien) nur in sehr seltenen Ausnahmefällen Anwendung finden wird. Die Grenze der faktischen Aushöhlung eines Kriteriums dürfte vielmehr erst dann erreicht sein, wenn es in einer Weise nachrangig behandelt wird, dass es bei lebensnaher Betrachtung von vornherein niemals wird zum Zuge kommen können. Dies ist bei dem Merkmal des Vorschulklassebesuchs indes noch nicht der Fall, weil eine gleiche Schulweglänge um den letzten Platz konkurrierender Bewerber durchaus (insbesondere bei Schulbezirken mit größeren Wohneinheiten, in denen mehrere Familien leben) vorkommen kann. Einer faktischen Aushöhlung des Vorschulklassenkriteriums wirkt außerdem entgegen, dass der Vorschulklassenbesuch indirekt auch über das vorrangige Kriterium der Schulweglänge begünstigt wird. Denn Kinder, welche die Vorschulklasse einer Schule besuchen, leben typischerweise in ihrer Nähe. So haben ausweislich der vorgelegten Schülerliste auch an der ...-Schule ... der über das Geschwisterprivileg oder die Schulweglänge aufgenommenen Kinder dort zuvor die Vorschulklasse besucht (vgl. zum Vorschulbesuch bereits VG Hamburg, Beschlüsse vom 22. Juli 2011, 15 E 1288 und 1289/11). ee) Zu beanstanden ist die Entscheidung, den Antragsteller der ...-Schule zuzuweisen, schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die gewählte ...-Schule eine verlässliche Ganztagsbetreuung bietet, während die ...-Schule lediglich unverbindliche Nachmittagsangebote vorhält. Die maßgebliche Verwaltungsvorschrift „Verfahren zur Organisation der Klassen 1 am 23.02.2011 – Handreichung“ sieht insoweit unter Ziffer 1.7 vor, dass Eltern, die für ihr Kind eine Beschulung an einer Ganztagsschule wünschen und deren Wunschschulen nicht mehr aufnahmefähig sind, bei der Zuweisung zu einer wohnortnahen Schule ebenfalls einer Ganztagsschule zugewiesen werden, da hier angenommen wird, dass ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht, den die Eltern durch den Besuch einer Ganztagsschule abdecken wollen. Die Form der Ganztagsschule ist dabei ohne Belang. Hier fehlt es bereits daran, dass die Eltern des Antragstellers auf dem Anmeldeformular, welches hierauf ausdrücklich hinweist, angegeben haben, dass sie eine Ganztagsbetreuung wünschen. Erst im Widerspruchsverfahren wurde mitgeteilt, dass nachmittags ein Betreuungsbedarf besteht. Im Übrigen wird dieser auch in der ...-Schule gedeckt werden können, weil auch diese eine Betreuung am Nachmittag anbietet (vgl. Ziffer 3.3 des Schulprogramms, im Internet abrufbar unter ..., sowie ferner ... Dass die Betreuung an der ...-Schule in Form der offenen Ganztagsschule im Sinne von § 13 Abs. 3 HmbSG erfolgt, während die ...-Schule eine (teil-)gebundene Ganztagsschule im Sinne von § 13 Abs. 4 HmbSG ist (vgl. die Darstellung des Ganztagsprogramms unter ... in der Rubrik „Ganztagsschule“), ist für die Verteilungsentscheidung unerheblich, weil die Form der Ganztagsschule nach der ermessensbindenden Vorschrift ohne Belang ist. Über die selbstbindende Verwaltungsvorschrift hinausgehende Vorgaben für die Ermöglichung einer bestimmten von den Eltern gewünschten Art der Betreuung ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus Verfassungsrecht. Dem durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrecht wird in dem mit höherrangigem Recht zu vereinbarenden § 42 Abs. 7 HmbSG durch den Umstand, dass der Elternwunsch ein maßgebliches Kriterium für die Zuteilung eines Schulplatzes ist, hinreichend Rechnung getragen. Ausgangspunkt der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin sind stets die Elternwünsche. Kollidieren diese mit prinzipiell gleichberechtigten Wünschen anderer Eltern, kommen objektivierbare Kriterien zum Zuge, die keinen Bedenken begegnen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 15.8.2010, 15 E 1839/10). Eine zwingende Berücksichtigung der nachmittäglichen Betreuung des Kindes ist dabei durch Art. 6 Abs. 2 GG nicht geboten (vgl. entsprechend bereits VG Hamburg, Beschluss vom 28.7.2011, 15 E 1638/11). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist dabei der Streitwert der Hauptsache in Höhe von 5.000 € im Eilverfahren zu halbieren (OVG Hamburg, Beschluss vom 26.8.2009, 1 Bs 159/09, Juris Rn. 10). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür liegen vor. Die außerdem erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg war hier gegeben, weil an diese, um Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen wie Bemittelten, keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2004, NJW 2004, 1789 f., Juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.5.2007, 3 Bs 94/07). Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Denn das Prozesskostenhilfe-Verfahren will den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es daher nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr, dass mehr als nur entfernte Erfolgschancen bestehen (BVerwG, Beschluss vom 5.1.1994, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33, Juris Rn. 3). Dies war hier der Fall.