Beschluss
15 E 1363/11
VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0124.15E1363.11.0A
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Leitsätze
Zum Anspruch einer bisher nur geduldeten jungen Ausländerin aufgrund von Verwurzelung in Deutschland nach 16 Jahren Aufenthalt.(Rn.6)
(Rn.7)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin bis zur Zustellung einer die erste Instanz abschließenden Entscheidung im Klageverfahren 15 K 868/11 fortlaufend zu dulden.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von 2.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch einer bisher nur geduldeten jungen Ausländerin aufgrund von Verwurzelung in Deutschland nach 16 Jahren Aufenthalt.(Rn.6) (Rn.7) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin bis zur Zustellung einer die erste Instanz abschließenden Entscheidung im Klageverfahren 15 K 868/11 fortlaufend zu dulden. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von 2.500,-- Euro. I. Die Entscheidung ergeht gem. § 87a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, da sich die Beteiligten in ihren Schriftsätzen vom 17. bzw. 28. Juni 2011 hiermit einverstanden erklärt haben. II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) führt in der Sache zum Erfolg, weil die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (dazu unten 1.) und eines Anordnungsgrundes (dazu unten 2.) glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 1. Der Anspruch der Antragstellerin darauf, einstweilen für den im Tenor bezeichneten Zeitraum von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben und von der Antragsgegnerin geduldet zu werden, besteht als Duldungsanspruch zur Sicherung eines jedenfalls möglichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK (dazu unten a), so dass in Anbetracht der erheblichen und kaum wieder rückgängig zu machenden Folgen einer Aufenthaltsbeendigung die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen ist (dazu unten b). a) Im Fall der Antragstellerin ist nicht (mehr) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a oder § 104b AufenthG in Betracht zu ziehen, denn der diese Altfallregelungen behandelnde Bescheid vom 29. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2009 hat Bestandskraft erlangt. Soweit allerdings im Bescheid vom 8. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2011 die Erteilung der mit Schreiben vom 21. Juli 2010 beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK abgelehnt worden ist, erscheint es zumindest möglich, dass sich die Antragstellerin im Klageverfahren 15 K 868/11 mit ihrem auf diese Bestimmungen gestützten Begehren durchsetzen könnte. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung u.a. seines Privat- und Familienlebens; der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auch im Hinblick auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für einen weiteren Verbleib im Vertragsstaat zu beseitigen (vgl. EGMR, Urteile vom 26.03.1992 – 55/1990/246/317 – „Beldjoudi“, EuGRZ 1993, 556, und vom 26.9.1997 – 85/1996/704/896 – „Mehemi“, InfAuslR 1997, 430; ferner BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 – BVerwG 1 C 8.96 –, InfAuslR 1999, 54 ff.). Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu welchem sie keinen Bezug (mehr) haben, nicht zuzumuten ist (vgl. insbes. EGMR, Urteil vom 18.2.1991 – 31/1989/191/291 – “Moustaquim“, InfAuslR 1991, 149 f.). Dabei darf Art. 8 EMRK nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines Staatsangehörigen eines anderen Staates nur deswegen, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat (EGMR, Entscheidung vom 16.9.2004 – 33743/03 – „Ghiban“, NVwZ 2005, 1046 f.). Vielmehr setzt ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben durch Versagung des weiteren Aufenthalts eines Ausländers voraus, dass dessen Privat- oder Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert und nicht nur auf eine lose Verbindung beschränkt ist. Dies verlangt, dass starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte des Ausländers zum Aufnahmestaat bestehen. Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn für sich genommen noch nicht zu einem faktischen Inländer. Eine solche Annahme setzt vielmehr außer einem mehrjährigen Aufenthalt, dessen Mindestdauer nicht abstrakt definiert werden kann, eine vollständige Integration in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer Verwurzelung voraus. Ob ein Ausländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK als faktischer Inländer zu betrachten ist, hängt weiter davon ab, über welche Beziehungen er zu dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, noch verfügt, das heißt, ob er soweit entwurzelt ist, dass eine Reintegration in das Land seiner Herkunft nicht als zumutbar erscheint (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.1.2007 – 10 ME 44/07 –, juris Rdnr. 13 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2005 – 6 K 5/04 –, juris Rdnr. 33; VG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2005 – 12 K 2469/04 –, juris Rdnr. 22 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 – 2 BvR 1570/03 –, NVwZ, 2004, 852 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.9.1998, a.a.O.). Bei der 1992 geborenen Antragstellerin spricht einiges dafür, dass sie inzwischen in Deutschland verwurzelt und gleichzeitig ihrem Heimatland Serbien entwurzelt ist. Sie reiste im Oktober 1995, also im Alter von 3 Jahren und 3 Monaten, in das Bundesgebiet ein und lebt seitdem ununterbrochen in Hamburg. Sie ist inzwischen 19 ½ Jahre alt und blickt somit auf einen über 16-jährigen Aufenthalt in Hamburg zurück, wo sie mehr oder weniger ihr gesamtes bisheriges Leben verbracht hat. Dafür, dass sie zwischenzeitlich immer mal wieder in ihr Heimatland Serbien gereist sein und den Kontakt zu der dortigen Kultur und Sprache sowie zu den dort lebenden Menschen gehalten haben könnte, gibt es in der Sachakte keinerlei Anhaltspunkte. Nach dem unwiderlegt gebliebenen Vortrag der Antragstellerin spricht sie noch nicht einmal die Landessprache Serbokroatisch, sondern lediglich Romanes und Deutsch (s. hierzu z.B. den Vermerk über die Anhörung der Antragstellerin vom 16. Juli 2010 [S. 179 der Sachakte: „Ich spreche so gut wie kein Serbokroatisch, selbst meine Kenntnisse der Sprache 'Roma' sind nicht so gut. Ich spreche Deutsch und das ist meine 'Hauptsprache' “] sowie den mit dem Schriftsatz vom 13. Juli 2011 überreichten Antrag auf Zulassung zum Besuch der Abendhauptschule vom 28. Juni 2011, in welchem als Sprachen Romanes und Deutsch angegeben sind). Am Vorhandensein von Deutschkenntnissen bei der Antragstellerin, welche in Hamburg bis zur 9. Klasse die Schule besucht und in einigen ihrer Zeugnisse im Fach Deutsch immerhin die Note „4“ (Klasse 7/8b; Zeugnis vom 5. Juli 2006 sowie das weitere Halbjahreszeugnis dieser Klasse, von welchem nur die erste Seite überreicht worden ist) bzw. „4-“ (Klasse 8; Zeugnis vom 1. Februar 2007) erhalten hat, bestehen aus Sicht des Gerichts keine durchgreifenden Zweifel. Zu Recht weist die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 17. Juni 2011 (S. 7 unten) darauf hin, dass die Antragsgegnerin, welche die Deutschkenntnisse der Antragstellerin in Frage stellt, die Anhörung vom 16. Juli 2010 zur drohenden Aufenthaltsbeendigung ausweislich des von der Antragsgegnerin angefertigten Protokolls (S. 179 f. der Sachakte) in deutscher Sprache durchgeführt und abschließend festgehalten hat, dass die Antragstellerin alles, was mit ihr in deutscher Sprache besprochen worden ist, verstanden habe. Dies steht der Annahme, die Antragstellerin spreche nicht oder nur sehr unzureichend Deutsch, entgegen. Dass die Antragstellerin die deutsche Sprache allerdings nicht fehlerfrei beherrschen dürfte, entspricht auch dem aus dem Studium der Akten gewonnenen Eindruck des Gerichts. Gegen eine perfekte Beherrschung der deutschen Sprache insbesondere im Schriftlichen sprechen ihre in der Tat schlechten, teilweise auch mit der Note „5“ bewerteten schulischen Leistungen im Fach Deutsch sowie der Umstand, dass die Antragstellerin vom 16. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 nach eigenem Vortrag einen Rechtschreibkurs im Rahmen der „Lernwerkstatt Lesen und Schreiben“ besucht (s. hierzu die Bescheinigung des KAROLA e.V. vom 13. Juli 2011). Die bei der Antragstellerin offenbar vorhandenen Probleme mit der deutschen Rechtschreibung stehen jedoch der Annahme, faktischer Inländer zu sein, nicht entgegen. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich der Ausländer hinreichend in deutscher Sprache verständigen kann und auch tatsächlich verständigt, d.h. ob er die deutsche Sprache im Lebens- und Schul- bzw. Berufsalltag regelmäßig benutzt. Bloße Schulnoten (welche bei der Antragstellerin auch nicht durchweg im Bereich der Note „mangelhaft“ waren) können diese Frage nicht hinreichend beantworten. Soweit die Antragsgegnerin angebliche Straftaten der Antragstellerin als Argument gegen deren Integration anführt (s. S. 4 der Verfügung vom 8. Februar 2011 und S. 2 des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2011 jeweils unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 27. November 2009 [S. 155-158 der Sachakte]; in diesem Widerspruchsbescheid heißt es auf der S. 3: „Im Übrigen ist die Widersprechende bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und musste sich auch schon einer gerichtlichen Maßregelung unterziehen“), ist zunächst auf die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 3. August 2009 (S. 273 der Sachakte) zu verweisen, welcher keine Eintragungen aufweist. Ermittlungsverfahren, welche es in den Jahren 2007, 2008 und 2010 gegen die Antragstellerin gab (s. S. 105, 111, 277 und 279/280 der Sachakte), führten nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen (wobei das Ermittlungsverfahren 2108 Js 940/07, welches auf S. 105 der Sachakte aufgeführt ist, ausweislich des handschriftlichen Vermerks auf S. 111 der Sachakte gar nicht gegen die Antragstellerin als Beschuldigte gerichtet war). Das zuletzt anhängig gewesene Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls und Unterschlagung geringwertiger Sachen (4000 Js 1103/10) wurde ausweislich des Schreibens der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 6. September 2010 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Vorgehalten werden kann der Antragstellerin somit lediglich die durch das Amtsgericht Hamburg-St. Georg mit Urteil vom 12. Juli 2007 (933 – 44/07 = 933 Ds/4002 Js 423/07) erteilte Auflage, zwei Arbeitsleistungen zu erbringen. Die dieser Auflage zugrunde liegende Straftat (Diebstahl) hatte die Antragstellerin am 17. Februar 2007 begangen, mithin im Alter von 14 Jahren. Wegen der geringen Schwere der Straftat und wegen der Straffreiheit der Antragstellerin in den annähernd 5 Jahren danach kann dieser jugendrichterlichen Auflage indes kaum Gewicht beigemessen werden. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf bezieht, dass sich die Antragstellerin „weder ausbildungsmäßig noch arbeitsmäßig derart integriert“ habe, „dass ihr Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert“ sei (s. S. 2 des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2011), ist auf die durch die Vorlage von Arbeitsverträgen und Lohnabrechnungen nachgewiesenen Arbeitsverhältnisse der Antragstellerin zu verweisen, durch welche sie ein Arbeitseinkommen bezieht, welches ihr nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag im Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 ermöglicht, frei von Sozialleistungen zu leben. Im Übrigen bemüht sich die Antragstellerin, parallel zu ihrer Erwerbstätigkeit an dem Staatlichen Abendgymnasium mit Abendrealschule und Abendhauptschule St. Georg den Hauptschulabschluss nachzumachen und damit ihre bisherige Schulausbildung abzuschließen. Dass die Antragstellerin seit ihrer Einreise vom 16. Oktober 1995 niemals im Besitz eines Aufenthaltstitels war, sondern seit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 16. Februar 1996 nur geduldet wurde, steht der Möglichkeit einer durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechtsposition nicht von vornherein entgegen. Zwar ist der aufenthaltsrechtliche Status bei der Beurteilung von Eingriffen in Art. 8 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von Bedeutung. Ein durchgehend unsicherer Aufenthaltsstatus dürfte meist gegen die Unverhältnismäßigkeit einer späteren Aufenthaltsbeendigung sprechen. Jedoch hat der Gerichtshof in mehreren Entscheidungen nicht ausgeschlossen, dass auch dann, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt wurde, ein (unzulässiger) Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben vorliegen kann (vgl. etwa EGMR, Entscheidungen vom 16.9.2004 – 33743/03 – „Ghiban“, NVwZ 2005, 1046 f., und vom 7.10.2004 – 33743/03 – „Dragan“, NVwZ 2005, 1043 ff., juris Rdnr. 91 ff.; Urteile vom 31.7.2008 – 265/07 – „Omorengie“, InfAuslR 2008, 421 f. und vom 8.4.2008 – 21878/06 – „Nnyanzi“, www.asyl.net). Zudem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einigen Entscheidungen einen Anspruch auf eine Legalisierung des Aufenthalts aufgrund von Art. 8 EMRK auch bei zuvor illegalem oder ungesichertem Aufenthalt angenommen (EGMR, Urteile vom 16.6.2005 – 60654/00 – „Sisojeva“, InfAuslR 2005, 349 f. und vom 31.1.2006 – 50435/99 – „da Silva“, InfAuslR 2006, 298 f.). Eine entgegenstehende Rechtsauffassung vermag das Gericht auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2009 (– BVerwG 1 C 3.08 –, NVwZ 2009, 1239 ff., juris) nicht zu entnehmen. Zum einen hat sich das Bundesverwaltungsgericht dort mit dieser Rechtsfrage nicht eingehend auseinandergesetzt und zum anderen hat es lediglich festgestellt, dass eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte „grundsätzlich“ einen rechtmäßigen Aufenthalt und ein Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthalts voraussetzt (a.a.O., juris Rdnr. 20), so dass im Einzelfall eine andere Beurteilung möglich ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Frage der Gewährung eines Aufenthaltsrechts in der Vergangenheit im Rahmen der Prüfung des Art. 8 EMRK nur ein – allerdings schwerwiegender – Gesichtspunkt ist, der neben einer Vielzahl anderer Umstände in die Entscheidung einzubeziehen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 20.8.2009 – 3 Bs 104/09 –, juris Rdnr. 13 ff.; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 25.10.2007 – 11 S 2091/07 –, NVwZ 2008, 344 ff., juris, Rdnr. 5, und vom 5.2.2009 – 11 S 3244/08 –, NVwZ-RR 2009, 617 ff., juris, Rdnr. 17; siehe auch VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2005 – 6 K 5/04 –, juris, Rdnr. 3; VG Hamburg, Beschluss vom 5.7.2010 –15 E 1528/10 –). Ob in Anbetracht aller oben aufgeführten Umstände eine Aufenthaltsbeendigung im Falle der Antragstellerin mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, begegnet nicht unerheblichen Zweifeln. Möglich erscheint durchaus, dass Art. 8 EMRK einer solchen Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen könnte. b) Vorliegend ist in Anbetracht des wie ausgeführt möglichen Anspruchs der Antragstellerin aus § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK wegen der erheblichen und kaum wieder rückgängig zu machenden Folgen einer Aufenthaltsbeendung die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, auch wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens gegenwärtig offen erscheint und das Bestehen des von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruchs nicht mit Sicherheit oder auch nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Das Gericht folgt hierbei der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere den Beschluss vom 21.2.2011 – 2 BvR 1392/10 –, juris, m.w.N.), wonach es den Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht wird, in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die möglicherweise berechtigten Einwände des Ausländers gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis, welche sich auf dessen Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) beziehen, lediglich im Wege einer Abschätzung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache einer Prüfung zu unterziehen. Vielmehr ist die Frage, ob die Versagung der Aufenthaltserlaubnis (z.B. nach § 25 Abs. 4 oder 5 AufenthG) vor dem Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK Bestand haben kann, der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Vorläufiger Rechtsschutz ist somit vom Verwaltungsgericht zu gewähren, wenn Fragen im Zusammenhang mit den persönlichen Belangen des Ausländers klärungsbedürftig erscheinen. Im Wortlaut hat das Bundesverfassungsgericht folgendes entschieden (Beschluss vom 21.2.2011, a.a.O. Rdnr. 15 ff.): „Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. a) Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes kommt wesentliche Bedeutung bereits für den vorläufigen Rechtsschutz zu, dessen Versagung vielfach irreparable Folgen hat. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ist insoweit eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie. Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 69, 220 ; BVerfGK 5, 328 ; 11, 179 ). Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfGE 69, 220 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, S. 93 ). b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen auch dann nicht gerecht, wenn man hier den in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG normierten grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses in Rechnung stellt und daraus folgert, dass die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten sind, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, S. 93 ). Ausgehend von der Erkenntnis, dass der Fall im Hauptsacheverfahren zu klärende Sach- und Rechtsfragen aufwirft und deshalb die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache abhängig gemacht werden kann, hätten sich die Verwaltungsgerichte mit den substantiiert vorgetragenen persönlichen Belangen des Beschwerdeführers in einer der Bedeutung dieser Umstände für die Aussetzungsentscheidung angemessenen Weise auseinandersetzen müssen. Daran fehlt es. Zwar ist es grundsätzlich Sache der Fachgerichte, den Sachverhalt zu ermitteln und rechtlich zu würdigen; die Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht ist auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr). Eine solche Verletzung liegt hier jedoch vor. Die Gerichte haben das Vorbringen des Beschwerdeführers einer abschließenden Würdigung in der Art einer Hauptsacheentscheidung unterzogen, ohne naheliegende Einwände zu berücksichtigen und auf die Vorläufigkeit ihrer Würdigung sowie den interimistischen Charakter ihrer Entscheidungen Bedacht zu nehmen, und damit das Gebot effektiven Rechtsschutzes verfehlt. Der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten ist vor allem die Frage, ob die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vor dem Recht auf Achtung des Privatlebens, das Art. 8 Abs. 1 EMRK neben dem Recht auf Achtung des Familienlebens schützt, Bestand haben kann. Die angegriffenen Entscheidungen halten es grundsätzlich für möglich, dass sich ein Ausländer zur Begründung eines Aufenthaltsrechts auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann, stellen jedoch fest, dass die Voraussetzungen, unter denen hieraus ein rechtliches Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG folge oder eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG anzunehmen sei, im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt seien. Diese Feststellung ist nicht in einer die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigenden Weise begründet. Sowohl das Verwaltungsgericht - durch Inbezugnahme des Bescheids der Ausländerbehörde - als auch das Oberverwaltungsgericht haben einseitig auf die berufliche Integration des Beschwerdeführers abgestellt und damit den Schutzgehalt von Art. 8 Abs. 1 EMRK verkürzt; die Rechtfertigungsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers vermissen. aa) Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind (vgl. EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 9. Oktober 2003 - 48321/99 -, Fall Slivenko , EuGRZ 2006, S. 560 ) und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGK 11, 153 ; BVerwGE 133, 72 m.w.N.). Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGK 11, 153 m.w.N.). bb) Hiermit im Einklang steht zwar die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Maßstabsbildung, wonach zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich sei, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann, und dass es hierfür einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland, andererseits die Möglichkeit zur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit ankomme. Allerdings wird die konkrete Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände zur Verwurzelung in Deutschland und der Entwurzelung hinsichtlich der Türkei dem auf die Erfassung der individuellen Lebensverhältnisse des Ausländers angelegten Prüfprogramm (vgl. BVerfGK 12, 37 ; BVerwGE 133, 72 ) nicht gerecht. Die angegriffenen Entscheidungen nehmen keine gewichtende Gesamtbewertung der Lebensumstände des Beschwerdeführers vor (vgl. BVerwGE 133, 72 ). Stattdessen stellen sie hinsichtlich des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK einseitig auf die - aus ihrer Sicht fehlenden - wirtschaftlichen Bindungen des Beschwerdeführers an die Bundesrepublik Deutschland ab, indem sie eine misslungene berufliche Integration konstatieren. Die Geburt des Beschwerdeführers in Deutschland sowie das Gewicht des über 18 Jahre andauernden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet werden nur unzureichend gewürdigt. Der Umstand, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers in Deutschland lebt, und die sonstigen persönlichen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland bleiben gänzlich unberücksichtigt. Nicht in den Blick genommen wird auch das angesichts der bisherigen Straflosigkeit des Beschwerdeführers vergleichsweise geringe Gewicht des die Aufenthaltsbeendigung rechtfertigenden öffentlichen Interesses (vgl. BVerfGK 12, 37 ). Im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist das Oberverwaltungsgericht - ebenso wie das Verwaltungsgericht in seinen ergänzenden Hinweisen - dem Fehlen tatsächlicher Verbindungen zur Türkei nicht individuell nachgegangen, obwohl sich in Ansehung der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers die Notwendigkeit aufdrängt, die vorgetragene Entwurzelung - insbesondere die fehlenden Kenntnisse der türkischen Sprache und Kultur sowie das Fehlen jeglicher Bezugsperson in der Türkei - aufzuklären. Der Verweis darauf, in angemessener Zeit türkisch lernen und in der Türkei Arbeit finden oder sich jedenfalls in arabisch sprechenden Landesteilen niederlassen und im Tourismusgewerbe bewerben zu können, stützt sich auf globale Erkenntnisse, deren konkrete Bedeutung für den Beschwerdeführer nicht ermittelt worden ist und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung wohl auch nicht ermittelt werden kann. Entsprechendes gilt für die Behauptung, der ausreisepflichtige Vater könne - jedenfalls nach seiner Haftentlassung - mit dem Beschwerdeführer in die Türkei ausreisen, weil insoweit nicht nur unberücksichtigt geblieben ist, dass die Haftentlassung frühestens im Oktober 2010 möglich war, sondern es auch jeglichen Eingehens auf mögliche konkrete Lebensperspektiven des Vaters und des Beschwerdeführers ermangelt.“ Diese Maßstäbe gebieten es vorliegend, einen vorläufigen Verbleib der Antragstellerin in Hamburg durch den Erlass der begehrten Anordnung zu sichern, da eine Aufenthaltsbeendigung für sie schwerwiegende und nicht wieder rückgängig zu machende Folgen hätte, während ihr einstweiliger weiterer Verbleib im Bundesgebiet keine gewichtigen öffentlichen Interessen beeinträchtigen wird. Insbesondere ist zu erwarten, dass sich die Antragstellerin während ihres weiteren Aufenthalts wie bisher rechtstreu verhält, weiterhin ihren notwendigen Lebensunterhalt durch ihr Arbeitseinkommen bestreitet und demzufolge weiterhin keine Leistungen der Sozialhilfe benötigt. 2. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hat die Antragstellerin ebenfalls glaubhaft gemacht. Aus dem Vermerk vom 14. Juni 2011 über die Vorsprache der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin (S. 342 der Sachakte) ergibt sich, dass die Antragsgegnerin nach dem mit der Verfügung vom 8. Februar 2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügten Widerruf der am 13. Dezember 2010 letztmalig erteilten Duldung nicht mehr beabsichtigte, die Antragstellerin weiter zu dulden. Bestätigt wird dies dadurch, dass die Antragstellerin an jenem Tag lediglich eine Meldeauflage zur Vorsprache am 21. Juni 2011 (S. 341 der Sachakte) erhalten hat. 3. Der im Tenor bezeichnete Anordnungszeitraum ergibt sich daraus, dass der Antragstellerin nach den obigen Ausführungen unter 1. der vorläufige weitere Aufenthalt im Bundesgebiet bis zu einer erstinstanzlichen gerichtlichen Klärung der Frage, ob sie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK besitzt, zu ermöglichen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.