Beschluss
15 E 1778/12
VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0803.15E1778.12.0A
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Leitsätze
Die vorrangige Aufnahme der Schüler einer der Stadtteilschule angegliederten Grundschule ist in Hamburg nicht vom Schulgesetz gedeckt.(Rn.20)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Beginn des Schuljahres 2012/2013 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 der M.-Schule aufzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die vorrangige Aufnahme der Schüler einer der Stadtteilschule angegliederten Grundschule ist in Hamburg nicht vom Schulgesetz gedeckt.(Rn.20) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Beginn des Schuljahres 2012/2013 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 der M.-Schule aufzunehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Aufnahme in die 5. Klasse der M.-Schule zum Schuljahr 2012/13. Der am ... Juni 2002 geborene Antragsteller lebt mit seinen Eltern in der A.-Straße in Hamburg-…. Er besuchte die Grundschule R.-Straße …. Am 31. Januar 2012 meldeten seine Eltern ihn zur Einschulung in die M.-Schule an. Als Zweitwunsch wurde die I.-Schule genannt, als Drittwunsch die Stadtteilschule B…. Sodann verteilte die Antragsgegnerin bei 182 Anmeldungen 138 Plätze (6 Klassen mit 23 Schülern) an der M.-Schule nach ihrer maßgeblichen Verwaltungsvorschrift (Handreichung für Schulleitungen zur Organisation der Klasse 5 an weiterführenden Schulen und Klasse 7 aus Starterschulen) dergestalt, dass sie 23 Kinder, die zuvor die angegliederte Grundschule besucht hatten, 4 Härtefälle, 42 Geschwisterkinder und danach die am nächsten an der Schule wohnenden Kinder aufnahm. Das als letztes nach der aufsteigenden Schulweglänge aufgenommene Kind (Nr. 137, bei Kind Nr. 138 wurden wegen des feststehenden Umzugs statt der ursprünglichen 1479 m nur noch die zukünftigen 479 m als Schulweg angenommen) wohnt nach den hierfür zugrunde gelegten Berechnungen der Antragsgegnerin 1438 m von der Schule entfernt. Der Antragsteller wohnt nach diesen Berechnungen 1668 m entfernt. Mit Schreiben vom 4. April 2012 teilte die Stadtteilschule A. den Eltern des Antragstellers mit, dass dieser dort aufgenommen werde. Gegen die Zuweisung legten die Eltern des Antragstellers mit Schreiben vom 21. April 2012, eingegangen am 7. Mai 2012, Widerspruch ein. Ihr Sohn werde durch die Zuweisungsentscheidung aus seinem sozialen Umfeld gerissen; die Schule A. sei nicht gewünscht worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2012, zugestellt am 11. Juli 2012, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Das Auswahlverfahren sei rechtmäßig erfolgt. Die Erstwunsch-Bewerber seien in der Rangfolge Härtefälle, Geschwisterkinder und aufsteigende Schulweglänge aufgenommen worden. Außerdem nehme die M.-Schule die Schülerinnen und Schüler auf, welche die dort angegliederte Grundschule besucht hätten. Diese Kinder seien bereits Schülerinnen und Schüler der M.-Schule und nähmen daher nicht erneut am Aufnahmeverfahren teil. Der Antragsteller habe kein Geschwisterkind an der Schule und wohne deutlich weiter von der Schule entfernt als der zuletzt weder als Härtefall noch als Geschwisterkind aufgenommene Bewerber. Besondere Umstände, die eine Einschulung des Antragstellers in eine andere als die gewünschte Schule als außergewöhnlich gravierende Belastung erscheinen ließen und einen Härtefall begründen könnten, seien nicht gegeben. Am 15. Juli 2012 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, mit dem er sein Begehren weiterverfolgt, in die Jahrgangsstufe 5 der M.-Schule sowie hilfsweise an seiner Zweitwunschschule und weiter hilfsweise an seiner Drittwunschschule aufgenommen zu werden. Am 20. Juli 2012 hat der Antragssteller zudem Klage erhoben. Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen. Zu der bevorzugten Aufnahme der Kinder, welche die angegliederte Grundschule der M.-Schule besucht haben, führt sie im Wesentlichen aus, der Anwendungsbereich des § 42 Abs. 7 HmbSG sei insoweit nicht eröffnet, so dass die Kriterien dieser Vorschrift nicht unterlaufen würden. Die Kinder würden nicht an einer neuen Schule angemeldet, sondern verblieben innerhalb des bestehenden Schulverhältnisses, da Grundschule und Stadtteilschule in diesem Fall eine einheitliche Schule bildeten. Das Schulverhältnis werde lediglich dann beendet, wenn die Eltern das Kind ab der 5. Klasse an einer anderen Schule anmeldeten. Rechtlich sei es im Übrigen nur unter engen Voraussetzungen möglich, ein bestehendes Schulverhältnis zu beenden. Nachdem an der M.-Schule im Laufe dieses Verfahrens nachträglich ein Platz frei geworden war, hat die Behörde diesen am 2. August 2012 einem von ihr nachträglich als Härtefall anerkannten anderen Kind zugeteilt. II. Der Antrag hat Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Vor-aussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen zu sein (Anordnungsgrund). Darüber hinaus muss er das Vorliegen eines materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen. Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Schulbeginns im August 2012 besteht ein Anordnungsgrund, weil eine Entscheidung in der Hauptsache bis zum Beginn des Schuljahres 2012/2013 nicht möglich wäre. Der Antragsteller hat außerdem mit dem notwendigen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der M.-Schule zusteht. Nach § 1 Satz 4 HmbSG ergeben sich aus dem in § 1 Sätze 1 – 3 HmbSG normierten Recht auf schulische Bildung nur individuelle Ansprüche, wenn diese nach Voraussetzungen und Inhalt im Schulgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. Insoweit begründet § 42 Abs. 7 HmbSG ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass ein Kind im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten in die gewünschte Schule aufgenommen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2004, 1 Bs 306/04, juris Rn. 5). Nach dieser Vorschrift ist bei der Anmeldung von Schülerinnen und Schülern anzugeben, an welcher Schule das Kind nach Möglichkeit aufgenommen werden soll; es sollen Zweit- und Drittwünsche für den Fall erschöpfter Kapazitäten genannt werden. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmefähigkeit, werden Schülerinnen und Schüler in anderen Schulen aufgenommen. Maßgeblich sind nach § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG die geäußerten Wünsche und die Ermöglichung altersangemessener Schulwege, die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern sowie der Besuch der Vorschulklasse an der angewählten Grundschule. Sind die Kapazitäten der gewählten Schule erschöpft, so kann der Bewerber beanspruchen, dass über seine Aufnahme unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des § 42 Abs. 7 HmbSG und Beachtung des Art. 3 GG in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2005, 1 Bs 205/05, juris Rn. 9, 14; v. 2.8.2005, 1 Bs 228/05; v. 29.8.2005, 1 Bs 258/05, juris Rn. 4 f.; so auch VG Hamburg, Beschl. v. 2.8.2010, 15 E 1785/10, juris Rn. 21). Die Kapazitäten der M.-Schule sind im vorliegenden Fall zwar erschöpft (unten 1.). Die Antragsgegnerin hat jedoch den Anspruch des Antragstellers verletzt, über seine Aufnahme unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei zu entscheiden (unten 2.). Daraus folgt ein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in die 5. Klasse der M.-Schule (unten 3.). 1. Mit der Antragsgegnerin geht das Gericht davon aus, dass die gesetzliche Regelaufnahmekapazität der M.-Schule erschöpft ist. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 HmbSG soll an den Stadtteilschulen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 keine Klasse mehr als 23 Schüler haben. Diese Bestimmung ist nach Art. 2 § 1 Abs. 1 und 3 des 14. Gesetzes zur Änderung des HmbSG vom 21. September 2010 (HmbGVBl. 2010 S. 551 [553]) auf die im kommenden Schuljahr einzurichtenden 5. Klassen anwendbar. Nach § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG kann die Klassengröße allerdings im Einzelfall aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler überschritten werden. Alle sechs neu einzurichtenden 5. Klassen der M.-Schule sollen mit 23 Schülern besetzt werden, deren Kapazitäten bei 182 Bewerbern damit erschöpft sind. Nicht ersichtlich ist, dass die Klassengrößen aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler nach § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG hätten überschritten werden müssen. Dies würde erfordern, dass wegen der räumlichen Isolation der Schule andere Schulen derselben Schulform in angemessener Entfernung für die Schüler nicht erreichbar wären (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2011, 1 Bs 137/11, juris Rn. 7). Daran fehlt es hinsichtlich der M.-Schule, die in einem Stadtteil mit einem hinreichenden Angebot an Stadtteilschulen und Gymnasien liegt. Der Antragsteller kann auch keinen Rechtsanspruch darauf geltend machen, dass die Antragsgegnerin die Aufnahmekapazitäten der M.-Schule - z. B. durch Aufstellen eines Containers - erweitert und ihm einen dadurch neu geschaffenen Schulplatz zuteilt. Wie dargelegt gewährt das HmbSG individuelle Ansprüche aus dem Recht auf schulische Bildung nur, soweit sie nach Voraussetzungen und Inhalt in dem Gesetz oder aufgrund des Gesetzes bestimmt sind (§ 1 Satz 4 HmbSG). Individuelle Ansprüche auf Einrichtung bestimmter Klassen oder des Unterrichts in bestimmten Klassen bestehen nicht. Der Bildungsanspruch ist auf die Teilnahme an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt, das nach Maßgabe des Schulgesetzes einzurichten und zu unterhalten ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2011, 1 Bs 137/11, juris Rn. 8; Beschl. v. 27.7.2004, 1 Bs 306/04). 2. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller nicht an der M.-Schule aufzunehmen, war jedoch ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Auswahlentscheidung die durch § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG vorgegebenen gesetzlichen Grenzen des Ermessens (§ 40 HmbVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) nicht eingehalten. Nach § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG sind bei der Verteilung der Schulplätze im Falle erschöpfter Kapazitäten die geäußerten Wünsche, die Ermöglichung altersangemessener Schulwege und die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern maßgeblich. Die interne Verwaltungsvorschrift der Antragsgegnerin, die „Handreichung für Schulleitungen zur Organisation der Klasse 5 an weiterführenden Schulen und Klasse 7 aus Starterschulen“ (Stand: Dezember 2011), enthält hierzu die grundsätzlich nicht zu beanstandenden Ermessensrichtlinien, bei der Verteilung vorrangig besondere Härtefälle sowie danach die Geschwisterkinder zu berücksichtigen und die dann noch freien Schulplätze nach aufsteigender Länge des Schulweges zu verteilen (Abschnitt III. 4.1. bis 4.4. der Handreichung). Eine Sonderregel für Kinder, die zuvor die angegliederte Grundschule besucht haben, enthält auch die Handreichung nicht. Die Antragsgegnerin hat diese Vorgaben missachtet, indem sie 23 Kinder unabhängig von den gesetzlichen Verteilungskriterien und ohne Teilnahme an dem für die anderen Bewerber geltenden Aufnahmeverfahren allein aufgrund des Umstands, dass sie bereits Schüler und Schülerinnen der der M.-Schule angegliederten Grundschule („Langformschüler“) übernommen hat. Dadurch hat sie insgesamt 7 Kinder aufgenommen, die ohne diese Privilegierung nicht nach dem Schulwegkriterium aufgenommen worden wären. Im Einzelnen: a) § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch auf die Vergabe von Plätzen an „Langformschüler“ anwendbar. Die Aufnahme dieser Schüler in die Jahrgangsstufe 5 der M.-Schule ist nicht vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen. Eine solche Ausnahme lässt sich insbesondere nicht damit begründen, diese Schüler verblieben an derselben Schule, so dass eine erneute Anmeldung nicht notwendig sei. Seinem Wortlaut nach ist § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG auf die Verteilung von Plätzen an Schülerinnen und Schüler anzuwenden, von denen „Anmeldungen für eine Schule“ (vgl. § 42 Abs. 7 Satz 2 HmbSG), an der das Kind „aufgenommen“ werden soll (vgl. § 42 Abs. 7 Satz 1 HmbSG), vorliegen. Für den Übergang von der angegliederten Grundschule einer „Langformschule“ in die Jahrgangsstufe 5 der zugehörigen Stadtteilschule sind „Anmeldungen“ und eine entsprechende Entscheidung über die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 im Sinne dieser Vorschrift erforderlich. Es ist nämlich keine gesetzliche Regelung ersichtlich, die für den Fall, dass die Eltern das Kind nicht ausdrücklich an einer anderen Schule anmelden, ein Fortbestehen des Schulverhältnisses nach Abschluss der angegliederten Grundschule und ein automatisches Aufrücken in die Jahrgangsstufe 5 der Stadtteilschule ohne entsprechende Anmeldung und Aufnahmeentscheidung vorsieht. Auch in der Realität wird ein derartiges automatisches Aufrücken der „Langformschüler“ in die Jahrgangsstufe 5 der M.-Schule nicht praktiziert. Vielmehr füllen nach telefonischer Auskunft der Antragsgegnerin auch die Eltern der „Langformschüler“ das Anmeldeformular für die 5. Klassen aus. Erst wenn sie dort die M.-Schule angeben, werden sie – außerhalb des regulären Anmeldeverfahrens und dadurch gegenüber den anderen Bewerbern bevorzugt – in die Jahrgangsstufe 5 übernommen. Zwar bilden die angegliederte Grundschule im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2, Hs. 2 HmbSG und die Stadtteilschule eine Schule im organisatorischen Sinne. Dies legen insbesondere §§ 55 Abs. 1 Satz 4 und 5, 73 Abs. 1 Satz 2 HmbSG nahe, die für diese Schulen eine einheitliche Schulkonferenz und einen einheitlichen Elternrat voraussetzen und deren Zusammensetzung je nach Zugehörigkeit zu Grundschule und Sekundarstufe regeln. Tatsächlich verfügt die M.-Schule auch über eine einheitliche Schulleitung und hat die Grundschule und Sekundarstufen als Abteilungen der Schule organisiert. Trotz dieser organisatorischen Zusammenfassung sehen die Regelungen des Schulgesetzes und des auf seiner Grundlage ergangenen Rechts jedoch keinen automatischen Übergang der „Langformschüler“ in die Jahrgangsstufe 5 der Stadtteilschule vor: Sondervorschriften für die Stadtteilschulen mit angegliederter Grundschule, die diesen Übergang regeln, existieren in Hamburg nicht. Eine solche ausdrückliche Regelung enthält dagegen z. B. § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. 2005, 280, m. nachf. Änd. - BremSchVwG). Nach dieser Vorschrift wählen die Erziehungsberechtigten nach dem Besuch der Grundschule innerhalb der Stadtgemeinden die Schule, die ihr Kind besuchen soll. Schülerinnen und Schüler, die eine an eine Oberschule angegliederte Primarstufe besuchen, setzen den Bildungsweg an dieser Oberschule fort; die Erziehungsberechtigten können jedoch entscheiden, ob ihr Kind auf eine andere Schule wechseln soll. In Hamburg fehlt eine entsprechende Regelung: § 14 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. HmbSG sieht lediglich die organisatorische Möglichkeit der Angliederung einer Grundschule an eine Stadtteilschule vor. § 4 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2010/2011 vom 7. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 561) enthält ausschließlich die schulorganisatorische Regelung, dass die Gesamtschule M.-B. unter Weiternutzung der Schulgebäude in eine Stadtteilschule mit angegliederter Grundschule umgewandelt wird. §§ 55 Abs. 1 Satz 4 und 5, 73 Abs. 1 Satz 2 HmbSG regeln schließlich lediglich die Zusammensetzung bestimmter Schulgremien bei Stadtteilschulen mit angegliederter Grundschule. Auch aus den allgemeinen Regelungen zum Aufrücken und zur Versetzung ergibt sich nicht, dass „Langformschüler“ ohne Anmeldung durch die Eltern in die Jahrgangsstufe 5 der zugehörigen Stadtteilschule übergehen können: Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 HmbSG rücken die Schülerinnen und Schüler zwischen den Jahrgangsstufen 1 bis 10 am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe ihrer Schulform auf. Die Grundschule bleibt jedoch, wie sich aus den im Zweiten Abschnitt des Dritten Teils (§§ 14 ff.) des HmbSG abschließend aufgelisteten Schulformen ergibt, kategorial auch dann als eigene, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 HmbSG die Jahrgangsstufen 1 bis 4 umfassende Schulform im Sinne von § 11 Abs. 1, Var. 3 HmbSG erhalten, wenn sie gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2, Hs. 2 HmbSG einer Stadtteilschule organisatorisch angegliedert ist. In diesem Fall wird eine Schule geschaffen, welche die zwei Schulformen Grundschule (§ 14 HmbSG) und Stadtteilschule (§ 15 HmbSG) enthält. Ein Aufrücken aus den angegliederten Grundschulen in die Jahrgangsstufe 5 der Stadtteilschule regelt auch die u. a. aufgrund von § 45 Abs. 4 HmbSG erlassene Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy) vom 22. Juli 2011 (GVBl. S. 325) nicht. Dagegen ergibt sich aus § 42 Abs. 4 HmbSG, dass der Abschluss der Grundschule eine Zäsur im Schulverhältnis des Schülers oder der Schülerin darstellt, die in Ermangelung einer besonderen Regelung einem automatischen Aufrücken in die Jahrgangsstufe 5 einer bestimmten anderen Schulform entgegensteht. Denn nach § 42 Abs. 4 Satz 3 HmbSG, der das sog. Elternwahlrecht normiert, entscheiden die Sorgeberechtigten nach eingehender fachlich-pädagogischer Beratung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer und gegebenenfalls weitere Lehrkräfte, welche Schulform die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an die Grundschule besuchen soll. Es bedarf nach dieser Vorschrift einer ausdrücklichen Ausübung des Elternwahlrechts, um den künftigen Bildungsgang des Kindes und den Wunsch nach einer bestimmten Schule, auf der er absolviert werden soll, zu bestimmen. Ohne eine solche positive Festlegung durch den Elternwunsch könnte die Antragsgegnerin den Schüler oder die Schülerin deshalb auch nicht mit dem Argument, die Eltern hätten nicht die Option ausgeübt, ihr Kind an einer anderen Schule als der M.-Schule anzumelden, ohne weiteres in die Stadtteilschule der M.-Schule übernehmen. Auch aus den allgemeinen Regelungen über das Schulverhältnis in § 28 HmbSG ergibt sich nicht, dass die Grundschüler der angegliederten Grundschule automatisch Schüler der Stadtteilschule werden, wenn ihre Eltern nicht ausdrücklich eine andere Schule wählen. Vielmehr wurde die Einfügung einer Sonderregelung für die „Langformschüler“ bei der einschlägigen Vorschrift über das Schulverhältnis ebenso wie bei § 42 Abs. 7 HmbSG unterlassen: Nach § 28 Abs. 6 Satz 1 HmbSG endet das durch die Aufnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HmbSG begründete Schulverhältnis mit der Entlassung aus einer staatlichen Schule. Gemäß § 28 Abs. 6 Satz 3 HmbSG ist die Schülerin oder der Schüler zu entlassen, wenn das Ziel der besuchten Schule erreicht ist, nach § 28 Abs. 6 Satz 4 HmbSG ist sie oder er in der Regel zu entlassen, wenn die für den jeweiligen Bildungsgang festgelegte Höchstzeit erreicht worden ist. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 HmbSG vermittelt die Grundschule den Schülerinnen und Schülern je nach ihren individuellen Lernfortschritten in einem vierjährigen Bildungsgang die Kompetenzen, die den Übergang in die Sekundarstufe I ermöglichen. Nach der gesetzlichen Regelung ist die Schülerin oder der Schüler mithin mit Erreichen des Zieles dieses Bildungsgangs aus dem Schulverhältnis mit der Grundschule zu entlassen. Im Falle der angegliederten Grundschule lässt sich auch nicht im Sinne von § 28 Abs. 6 Satz 3 HmbSG von einem übergeordneten „Ziel“ der M.-Schule von Klasse 1 bis (maximal) Klasse 13 ausgehen. Denn das „Ziel der besuchten Schule“ ergibt sich aus den die jeweiligen Schulformen nach §§ 14 ff. HmbSG kennzeichnenden Bildungsgängen. Es ist jedoch bei der Einschulung in die M.-Schule noch offen und von der Ausübung des Elternwahlrechts nach § 42 Abs. 4 Satz 3 HmbSG abhängig, welchen Bildungsgang das Kind nach Abschluss der Grundschule weiter verfolgen wird. b) Ist mithin der Anwendungsbereich des § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG auch auf die Verteilung der Schulplätze der Jahrgangsstufe 5 an die Schülerinnen und Schüler einer angegliederten Grundschule eröffnet, so hat die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, indem sie diesen Kindern unabhängig von den in § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG vorgegebenen Verteilungskriterien einen Platz an der M.-Schule zugewiesen hat. Das Hamburgische Schulgesetz sieht eine Privilegierung dieser Kinder beim Aufnahmeverfahren im Falle erschöpfter Kapazitäten nicht vor. Systematisch passender Regelungsort einer solchen Privilegierung wäre § 42 Abs. 7 HmbSG gewesen, der die gesetzlichen Verteilungskriterien aufzählt. Auch ein ungeschriebenes Privilegierungsmerkmal des Besuchs der angegliederten Grundschule kann nicht angenommen werden. Das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 GG) gebieten es, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst trifft und nicht der Schulverwaltung überlässt. Ob und inwieweit eine Regelung des Gesetzgebers erforderlich ist, richtet sich allgemein nach der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die schulische Maßnahme betroffen sind. Insbesondere müssen die organisatorische Gliederung der Schule, die Festlegung der zentralen Bildungs- und Erziehungsziele, sowie die Bildungsgänge und die den Lebens- und Bildungsweg des Kindes prägenden Schulentscheidungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber vorgenommen werden (zum Vorstehenden OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2011, 1 Bs 137/11, juris Rn. 10). Im Hinblick auf die für den weiteren Bildungsweg des Kindes maßgebliche Auswahlentscheidung über die Aufnahme in eine Schule hat der Gesetzgeber in § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG ausdrücklich bestimmte Verteilungskriterien festgelegt. Zwar belässt das Gesetz der Schulverwaltung bei deren Gewichtung untereinander einen gewissen Spielraum. Es legt jedoch – mit Ausnahme der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung von Härtefällen – den Katalog der zulässigen Auswahlkriterien abschließend fest. Eine Erweiterung der den Anspruch der Schulplatzbewerber auf ein ermessensfehlerfreies Verfahren prägenden Verteilungskriterien bedürfte einer ausdrücklichen Regelung des Gesetzgebers. Eine solche enthält, wie oben dargelegt, das Hamburgische Schulgesetz bislang nicht. Insbesondere kann aus der in § 14 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. HmbSG vorgesehenen organisatorischen Möglichkeit der Einrichtung einer angegliederten Grundschule noch nicht zwingend auf eine gesetzgeberisch beabsichtigte Privilegierung ihrer Schülerinnen und Schüler bei der Vergabe der Plätze in der Jahrgangsstufe 5 der Stadtteilschule geschlossen werden. Der Umstand, dass eine solche Privilegierung pädagogisch sachgerecht sein mag, macht eine ausdrückliche gesetzgeberische Regelung nicht entbehrlich. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Antragsgegnerin gegenüber den aufgenommenen M.-Grundschulkindern unter Umständen durch das Setzen von Vertrauenstatbeständen in der Vergangenheit zu einer Übernahme in die Jahrgangsstufe 5 der Stadtteilschule auf Wunsch verpflichtet war. Denn entsprechende Ansprüche dieser Kinder unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes können kein ungeschriebenes Verteilungskriterium bilden, das die Kriterien des § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG zu Lasten des Bewerbungsverfahrensanspruchs der übrigen Kinder verdrängt. Wie diese Konkurrenz aufzulösen wäre, kann hier offen bleiben, da davon auszugehen ist, dass die M.-Grundschulkinder ihre Plätze behalten werden und die bei Gericht um Rechtsschutz nachsuchenden zwei Antragsteller zusätzlich in die Jahrgangsstufe 5 aufgenommen werden, da die Grenze der Funktionsfähigkeit der M.-Schule im vorliegenden Fall noch nicht erreicht worden ist (s. hierzu sogleich unten 3.). Im Ergebnis sind damit 23 Kinder unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Verteilungskriterien als Grundschulkinder der M.-Schule aufgenommen worden. Von diesen wären allerdings 16 Kinder auch nach dem gesetzlich vorgesehenen Schulwegkriterium aufgenommen worden, weil ihre Schulweglänge unter der von 1438 m des zuletzt nach diesem Kriterium aufgenommenen Kindes liegt bzw. für die Aufnahme ausgereicht hätte, wenn „Langformschüler“ als solche nicht privilegiert gewesen wären (so im Falle des Kindes Nr. 58). Lediglich 7 Kinder (Nr. 47, 53-55, 57, 60 und 69) haben einen Schulweg, dessen Länge ohne ihre Privilegierung ihrer Aufnahme entgegengestanden hätte. Mangels Kausalität des Fehlers in den übrigen Fällen beschränkt sich der Kreis der rechtswidrigen Zulassungen auf diese 7 Kinder, weil sie nach den gesetzlichen Kriterien nicht aufgenommen worden wären. 3. Wegen des fehlerhaften Auswahlverfahrens kann der Antragsteller, der dadurch in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt worden ist, auch die vorläufige Aufnahme in seine Wunschschule verlangen. Für diesen Anspruch kommt es nicht darauf an, ob das Kind bei einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren eine Zusage erhalten hätte. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes rechtfertigt es, der klagenden bzw. um Eilrechtsschutz nachsuchenden Partei bei einem fehlerhaften Verfahren einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Schule zuzusprechen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2009, 2 E 1856/09 und v. 24.7.2008, 15 E 1874/08, juris Rn. 44; OVG Hamburg, Beschl. v. 29.8.2005, 1 Bs 258/05, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.9.2005, 8 S 84.05, juris, Rn. 15). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Rechtsschutzsuchenden im (hypothetischen) Falle der Freigabe der 7 zu Unrecht besetzten Schulplätze unmittelbare Nachrücker auf der Anmeldeliste gewesen wären. Der Platz ist vielmehr nach den gesetzlichen Kriterien, insbesondere der Schulweglänge, unter denjenigen zu verteilen, die in zulässiger Weise um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht haben. Voraussetzung ist allerdings, dass sie gegenüber denjenigen Schülerinnen und Schülern, die zu Unrecht aufgenommen wurden, im Hinblick auf das maßgebliche gesetzliche Verteilungskriterium vorrangig sind. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann der Antragsteller im vorliegenden Fall einen Platz an der M.-Schule beanspruchen. Mit 1668 m ist sein Schulweg kürzer als der Schulweg der nach dem fehlerhaften Grundschulbesuchskriterium aufgenommenen Kinder mit den Listennummern 47, 54, 55, 57, 60 und 69. Die Schule ist in einem solchen Fall unabhängig von den in § 87 Abs. 1 Satz 1 HmbSG festgesetzten Klassenstärken verpflichtet, einen weiteren Platz bereit zu stellen, und zwar bis an die Grenze ihrer Funktionsfähigkeit (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.4.2000, 2 B 10555/00, NVwZ-RR 2000, 680 f., juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschl. v. 25.9.1990, 1 B 52/90, juris Kurztext; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.9.2005, 8 S 84.05, juris Rn. 15; vgl. auch Nieds. OVG, Beschl. v. 19.12.2007, 2 ME 601/0, juris Rn. 16 ff.; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht Bd. 1, Schulrecht, 4. Auflage 2006, Rn. 629). Im Fall der M.-Schule wird mit der Aufnahme zweier weiterer Schüler, die bislang insgesamt bei Gericht erfolgreich um einstweiligen Rechtsschutz zur Durchsetzung ihres Erstwunsches nachgesucht haben, die Grenze der Funktionsfähigkeit nicht überschritten. Auch der Gesetzgeber kennt insbesondere für den Fall regionaler Engpässe eine Überschreitung der Soll-Klassenstärke von 23 Schülern (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist dabei der Streitwert der Hauptsache in Höhe von 5.000 € im Eilverfahren zu halbieren (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.8.2009, 1 Bs 159/09, juris Rn. 10).